Beiblatt zum Lehrvertrag

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1 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Betriebliche Bildung Beiblatt zum Lehrvertrag Verkürzte Grundbildung Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ Der Lehrvertrag für eine verkürzte Grundbildung für Erwachsene kann entsprechend genehmigt werden, wenn Sie: das 21. Altersjahr bei Lehrbeginn vollendet haben, - eine mindestens zweijährige Praxis in Form einer Anstellung von mindestens 80 Prozent im Berufsfeld Pflege oder Betreuung belegen können - oder einen Abschluss mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis mit einer mindestens sechsmonatigen Praxis in Form einer Anstellung von mindestens 80 Prozent im Berufsfeld Pflege oder Betreuung belegen können Name Lehrbetrieb, Ort Kopien von Dokumenten, welche die mind. zweijährige Praxis nachweisen, sind beigelegt. Beilagen Antrag Dispensation Allgemeinbildender Unterricht Personen mit abgeschlossenem Mittelschul-Diplom (HMS, Matura, FMS) oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit EFZ, können sich vom Unterricht und Qualifikationsverfahren des allgemeinbildenden Unterrichtes dispensieren lassen. Ich beantrage die Dispensation vom Unterricht und Qualifikationsverfahren für den allgemeinbildenden Unterricht Kopien von Dokumenten, welche den Mittelschul- bzw. den Berufsabschluss nachweisen, sind beigelegt. Beilagen Datum, Unterschrift Lehrbetrieb Datum, Unterschrift lernende Person Zürcherstrasse Frauenfeld T , F

2 Passt in C5 Couvert Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Betriebliche Bildung Zürcherstrasse Frauenfeld

3 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang der Bildungsverordnung für Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den Präventionsthemen vom Betrieb eingehalten werden: Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten (Grundlage: SECO-Checkliste) Ziffer Gefährliche Arbeit (Bezeichnung gemäss SECO-Checkliste) 2 Arbeiten, welche Jugendliche psychisch überbeanspruchen 2a Arbeiten, welche die psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen v.a. emotional, durch Traumatisieren (Überwachen, Pflegen und Begleiten von Personen in körperlich oder psychisch kritischem Zustand) 3 Arbeiten, welche Jugendliche körperlich überbeanspruchen 3a Das manuelle Handhaben von Lasten von mehr als 15 kg für junge Männer bis 16 Jahre, 19 kg für junge Männer von Jahren, 11 kg für junge Frauen bis 16 Jahre, 12 kg für junge Frauen von Jahren. 6 Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien 6a Arbeiten mit Stoffen oder Zubereitungen, die eingestuft sind mit mindestens einem der nachfolgenden Gefahrenhinweise: 2. Ätzwirkung auf die Haut (H314 bisher R34, R35), 4. spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition (H372, H373 bisher R33, R48), 5. Sensibilisierung der Atemwege (H334 bisher R42), 6. Sensibilisierung der Haut (H317 bisher R43), 7 Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien 7a 7b Arbeiten mit Gegenständen, welche mit gesundheitsgefährdenden Mikroorganismen (Viren, Bakterien, Pilzen oder Parasiten) kontaminiert sein können, namentlich Blut, organische Abfälle, Alt- und Recyclingmaterial, verunreinigte Wäsche, Haare, Borsten oder Felle. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Mikroorganismen der folgenden Risikogruppen gemäss der SAMV4 (Viren, Bakterien, Parasiten, Pilze, Zellkulturen, sensibilisierende oder toxische Stoffe von Mikroorganismen, gentechnisch veränderte Mikroorganismen): 1. Gruppe 3: Mikroorganismen, die ein mässiges Risiko aufweisen, 2. Gruppe 4: Mikroorganismen, die ein hohes Risiko aufweisen. 8 Arbeiten in gefährlichen Arbeitsmitteln 8b Arbeiten mit Arbeitsmitteln, welche bewegte Teile aufweisen, an denen die Gefahrenbereiche nicht oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtungen geschützt sind, namentlich Einzugsstellen, Scherstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Fangstellen, Quetschstellen und Stossstellen. 1

4 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales Gefährliche Arbeit(en) (ausgehend von den Handlungskompetenzen) Gefahr(en) Präventionsthemen für die Schulung/Ausbildung, Anleitung und Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 1 im Betrieb Schulung/Ausbildung der Lernenden Anleitung der Lernenden Überwachung der Lernenden 2 Ziffer(n) 3 Ausbildung im Betrieb Unterstützung ÜK Unterstützung BFS Ständig Häufig Gelegentlich Pflegehandlungen bei Kranken, Behinderten und Betagten Gefahr der Rückenüberlastung bei Immobilität 3a Instruktion von rückenschonenden Verfahren (SUVA 44018) Zweckmässige Mobilisierungs- und Transporttechniken ( Richtlinie zum Transfer von Klientinnen / Klienten und allgemeine Lastenhandhabung Assistent/in Gesundheit und Soziales AGS) 4 1. LJ 1. LJ 1. LJ 1. LJ Ausbildung und praktische Anwendung / Umsetzung Demonstration und praktische Anleitung 1. Sem 1. Sem Gefahr einer beruflichen Hautkrankheit bei Feuchtarbeit, Umgang mit Detergenzien oder allergisierenden Stoffen 6a Aufklärung über die Risiken (hautschädigende Stoffe) Schutzmassnahmen Angaben Sicherheitsdatenblätter beachten Hautschutzkonzept SUVA: Hautschutz bei der Arbeit, Infektionsgefahr bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten bzw. Körperausscheidungen 7a,7b Hygienekonzept (u.a. Haut- und Händedesinfektion) Persönliche Schutzausrüstung (u.a. Schutzhandschuhe) 1. L 2. Sem Ausbildung und praktische Anwendung / Umsetzung 1. Sem 2. Kenntnisse über Umgang mit kontaminierter Wäsche/Textilien Instruktion der besonderen Vorschriften in Isolierzimmern Sterbende pflegen und betreuen Psychische Belastung, Gefahr der Traumatisierung 2a Kommunikationsschulung Entlastungsmöglichkeit für Lernende 2. LJ 3. Sem 2. LJ Entsprechende Einsatzplanung 3. Sem 4. 1 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 2 Die betriebliche Ausbildung erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer 5.2. des pädagogischen Konzepts (Register B des Ausbildungshandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum Aufbau der Handlungskompetenzen (schrittweiser Aufbau mit Einführung, Anleitung, Delegation und Rückmeldung) sind insbesondere bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. AGS EBA arbeiten in Pflege- und Betreuungsteams, eine verantwortliche Fachperson ist bezeichnet und ständig erreichbar. 3 Ziffer gemäss SECO-Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung 4 Die Richtlinie zum Transfer von Klienten/-innen und allgemeine Lastenhandhabung Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales EBA ist unter oder unter abrufbar. 2

5 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales Gefährliche Arbeit(en) (ausgehend von den Handlungskompetenzen) Gefahr(en) Präventionsthemen für die Schulung/Ausbildung, Anleitung und Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 5 im Betrieb Schulung/Ausbildung der Lernenden Anleitung der Lernenden Überwachung der Lernenden 6 Herausfordernde Situationen erkennen und Unterstützung anfordern unerwartetes Erleben von Gewalt Psychische Belastung, Gefahr der Traumatisierung Herausfordernde Situationen wie Krisen, Gewalt, Aggressionen, Grenzüberschreitungen Risiko des Missbrauchs (auch unabhängig vom Gewaltpotential) Ziffer(n) 7 2a Berufsrolle, Teamarbeit, Hilfe holen Instruktion der betrieblichen Richtlinien, insbesondere Gewaltpräventions- und Notfallkonzept Ursachen und Äusserungen von Gewalt Reflexion von Vorfällen, Folgerungen für künftiges Verhalten erarbeiten Entlastungsmöglichkeiten für Lernende (Supervision, Coaching, Beratung) Ausbildung im Betrieb 1. LJ 2. LJ Unterstützung ÜK Unterstützung BFS Ausbildung und praktische Anwendung / Umsetzung dem Ausbildungsstand entsprechende Einsatzplanung Ständig Häufig Gelegentlich Die Unterstützung der Lernenden erfolgt situationsbezogen, Krisen- und Gewaltsituationen sind nicht planbar. In Notfallsituationen richtig handeln Mobilitäts-Hilfsmittel und Techniken für Menschen mit Körperbehinderungen einsetzen Fehlende / ungeeignete Intervention im Notfall Psychische und physische Belastung Verletzungsgefahr (Anstossen, Einklemmen von Körperteilen) 2a, 3a Notfallplan Möglichkeit Hilfe anzufordern Regelmässige Instruktion des Verhaltens im Notfall Zweckmässige Mobilisierungs- und Transporttechniken 8 1. Sem 3. Sem 3. Sem 3. Sem Ausbildung und praktische Anwendung / Umsetzung 8b Instruktion des sicheren Gebrauchs 1.Lj 1. LJ 1.Lj Demonstration und praktische Anwendung / Umsetzung Die Überwachung der Lernenden erfolgt situationsbezogen, Notfallsituationen sind nicht planbar Geräte reinigen und betriebsbereit halten Verletzungsgefahr (Schneiden, Stechen) Hautbelastung 6a, 8b Aufklärung über die Risiken (Verletzungsgefahr) Instruktion allfälliger Schutzmassnahmen Legende: ÜK: überbetriebliche Kurse; BFS: Berufsfachschule; Lj: Lehrjahr; Sem: Semester 1.Lj 1. LJ 1.Lj Demonstration und praktische Anwendung / Umsetzung Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 6 Die betriebliche Ausbildung erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer 5.2 des pädagogischen Konzepts (Register B des Ausbildungshandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum Aufbau der Handlungskompetenzen (schrittweiser Aufbau mit Einführung, Anleitung, Delegation und Rückmeldung) sind insbesondere bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. AGS EBA arbeiten in Pflege- und Betreuungsteams, eine verantwortliche Fachperson ist bezeichnet und ständig erreichbar. 7 Ziffer gemäss SECO-Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung 8 Die Richtlinie zum Transfer von Klienten/-innen und allgemeine Lastenhandhabung Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales EBA ist unter oder unter abrufbar. 3

6 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales Diese begleitenden Massnahmen wurden von den OdA gemeinsam mit einem/r Spezialist/inder Arbeitssicherheit erarbeitet und treten am In Kraft. Olten, SAVOIRSOCIAL, die Präsidentin die Geschäftsführerin Monika Weder Karin Fehr OdASanté, der Präsident der Geschäftsführer Bernhard Wegmüller Urs Sieber Diese begleitenden Massnahmen werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und InnovationSBFI nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom genehmigt. Bern, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Jean-Pascal Lüthi Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und Maturitäten 4

7 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau Gesundheit EFZ / Fachmann Gesundheit EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang der Bildungsverordnung für Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen vom Betrieb eingehalten werden. Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeiten Nummerierung nach der Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung (Seco) vom ) Arbeiten, welche Jugendliche psychisch überbeanspruchen 2a Arbeiten, welche die psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen, v.a. emotional: Traumatisierung (Überwachen, Pflegen oder Begleiten von Personen in körperlich oder psychisch kritischen Zuständen) 3) Arbeiten, welche Jugendliche körperlich überbeanspruchen 3a Arbeiten, welche die körperliche Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen: manuelle Handhabung von grossen Lasten oder häufig zu bewegenden Lasten 6) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien 6a Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze 1 bzw. H-Sätze 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind: 1. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39 / H370) 2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (R42 / H334) 3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (R43 / H317) 4. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48 / H372 und H373) 7) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien 7a 7b Umgang mit Körperflüssigkeiten oder Exkrementen von Erkrankten, Sortieren von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche Arbeiten mit Mikroorganismen der Risikogruppen 2-4 gemäss der SAMV (Viren, Bakterien, Parasiten, Pilze) 8) Arbeiten in einem ungesicherten Umfeld 8b 8d Arbeiten mit bewegten Transport- und Arbeitsmitteln (Mobilitätshilfen für Körperbehinderte oder Schwerkranke) Arbeiten mit Teilen, welche gefährliche Oberflächen besitzen (Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeit) 1 Vgl. Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (AS , , , , , , , ) 2 Vgl. die in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (SR ) genannte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 1

8 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau Gesundheit EFZ / Fachmann Gesundheit EFZ Gefahr(en) Präventionsthemen für die Schulung / Ausbildung, Anleitung und Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 3 im Betrieb Gefährliche Arbeiten (ausgehend von den Handlungskompetenzen) Schulung/Ausbildung der Lernenden Anleitung der Lernenden Überwachung der Lernenden 4 Ausnahme Ausbildung im Betrieb Unterstützung ÜK Unterstützung BFS Häufig Ständig Gelegentlich Mitarbeit bei der Pflege und Betreuung von Klientinnen und Klienten in besonders belastenden Situationen in der Sterbephase in Krisensituationen in komplexen palliative Situationen bei starken Verwirrtheitszuständen (Handlungskompetenzen C.2 bis C.5) Psychische (und physische) Belastung 2a Begleitung der Lernenden, Besprechung belastender Situationen, Entlastungsangebote für Lernende Handlungskonzept Verwirrtheitszustände Zielsetzung und Konzept der Palliative Care Handlungskonzept Krisenmanagement (psychiatrisch, Suchterkrankungen) Aggressionsmanagement Deeskalation Kommunikationsschulung Rollenklärung ab und 5. III 4. und 5. Begleitung der Lernenden gemäss Ausbildungshandbuch Ausbildung und praktische Anwendung / Umsetzung dem Ausbildungsstand entsprechende Einsatzplanung Ethische Richtlinien Sterbeprozess Reflexionstechniken, Reflexion 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lerngebiet oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 Die betriebliche Ausbildung erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer 4.1. des pädagogischen Konzepts (Register C des Ausbildungshandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum Aufbau der Handlungskompetenzen (schrittweiser Aufbau mit Einführung, Anleitung, Aufsicht und Ausführung) sind insbesondere bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. FaGe EFZ arbeiten in Pflege- und Betreuungsteams, eine verantwortliche Fachperson ist bezeichnet und ständig erreichbar 2

9 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau Gesundheit EFZ / Fachmann Gesundheit EFZ Gefahr(en) Präventionsthemen für die Schulung / Ausbildung, Anleitung und Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 5 im Betrieb Gefährliche Arbeiten (ausgehend von den Handlungskompetenzen) Schulung/Ausbildung der Lernenden Anleitung der Lernenden Überwachung der Lernenden 6 Ausnahme Ausbildung im Betrieb Unterstützung ÜK Unterstützung BFS Häufig Ständig Gelegentlich Körperliche Belastung bei der Mitarbeit bei Pflege und Betreuung von Klientinnen und Klienten, insbesondere Unterstützung bei Körperpflege Mobilisation Transfers (Rollstuhl, Fahrzeuge, Betten, weitere) Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten Alleinarbeit (Handlungskompetenzen B.1, B.2, B.3, D.4, D.7) Körperliche Überbeanspruchung 3a Gesundheitsrisiken bei Überlastungen Instruktion von rückenschonenden Verfahren (SUVA 44018) zweckmässige Mobilisierungs- und Transporttechniken (Richtlinie zum Transfer von Klienten und allgemeine Lastenhandhabung Fachmann/-frau Gesundheit EFZ7) ergonomisch richtige Körperhaltung und Arbeitsausführung technische Hilfsmittel (z.b. Transferhilfen) Lastbegrenzung, Hebehilfen, Unterstützung durch Kolleginnen/Kollegen Einschätzung, welche Lasten die körperliche Leistungsfähigkeit übersteigen 1. bis 3. I II 1. bis 3. Ausbildung und praktische Anwendung /Umsetzung Praktische Umsetzung im Betrieb erst nach Ausbildung in ÜK I 1. und und 4. Erholungspausen einhalten Bettentransfer zu zweit Infektionsgefährdung bei der Mitarbeit bei Pflege und Betreuung von Klientinnen und Klienten, insbesondere Unterstützung bei Körperpflege bei Atmung bei Ausscheidung von Klienten mit Infekten oder infizierten Wunden Umgang mit infektiösem Abfall oder Wäsche (Handlungskompetenzen B.1, B.2, B4, D.7, G.1) Infektionsgefahr durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Gegenständen, mit denen die Flüssigkeiten in Kontakt gekommen sind (Körperflüssigkeiten gelten als potentiell infektionsgefährdend) 7a 7b Hygienekonzept (u.a. Haut- und Händedesinfektion Persönliche Schutzausrüstung (u.a. Schutzhandschuhe verwenden) Impfangebot, insbes. Hepatitis B schneller Informationsfluss nach Bekanntwerden eines besonderen Infektionsrisikos (z.b. Multiresistente Keime) Konzept über Verhalten bei speziellen Krankheitserregern (MRK, Noro-Virus etc.) Kenntnisse über die Entsorgung von medizinischen, insbesondere infektiösen Abfällen Kenntnisse über den Umgang und die Wäsche von infektiösen Textilien 1. bis 3. I II 1. bis 3. Eintrittsuntersuchung durch Arbeitsmediziner/in Ausbildung und praktische Anwendung /Umsetzung 1. und und 4. 5 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lerngebiet oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 6 Die betriebliche Ausbildung erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer 4.1. des pädagogischen Konzepts (Register C des Ausbildungshandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum Aufbau der Handlungskompetenzen (schrittweiser Aufbau mit Einführung, Anleitung, Aufsicht und Ausführung) sind insbesondere bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. FaGe EFZ arbeiten in Pflege- und Betreuungsteams, eine verantwortliche Fachperson ist bezeichnet und ständig erreichbar 7 Richtlinie zum Transfer von Klienten und allgemeine Lastenhandhabung Fachmann/-frau Gesundheit EFZ ist unter abrufbar. 3

10 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau Gesundheit EFZ / Fachmann Gesundheit EFZ Gefahr(en) Präventionsthemen für die Schulung / Ausbildung, Anleitung und Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 8 im Betrieb Gefährliche Arbeiten (ausgehend von den Handlungskompetenzen) Schulung/Ausbildung der Lernenden Anleitung der Lernenden Überwachung der Lernenden 9 Ausnahme Ausbildung im Betrieb Unterstützung ÜK Unterstützung BFS Häufig Ständig Gelegentlich In Notfallsituationen situationsgerecht reagieren (Handlungskompetenz C.1) Fehlende / ungeeignete Intervention bei medizinischem Notfall, Unfall, Brandfall Psychische und physische Belastung 2a 3a Notfallplan Kenntnisse über das Verhalten im Notfall vor Ort bei den zu Betreuenden Regelmässige Instruktion Möglichkeit jederzeit Hilfe anzufordern (bspw. mit Mobiltelefon 3. bis 5. III 5. Ausbildung und praktische Anwendung / Umsetzung dem Ausbildungsstand entsprechende Einsatzplanung 3. und und 6. Sem Durchführung von Blutentnahmen und Injektionen (Handlungskompetenzen D.2 und D.6) Stichverletzung bei Probenahme oder Injektion 8d Notfallkonzept Fremdblutkontamination anwenden Sharps mit Schutzeinrichtungen verwenden; kein Recapping Abwurf in durchstichsichere Behältnisse, auch im ambulanten Bereich (keine Entsorgung von offenen Kanülen über den Hausmüll) 3. Sem II 3. Ausbildung und praktische Anwendung /Umsetzung Gefahren und Komplikationen der venösen und kapillären Blutentnahme, von subkutanen und intramuskulären Injektionen Arbeiten bei / an Klientinnen und Klienten mit einem Gewaltpotential, Alleinarbeit (Handlungskompetenzen C.1 und C.5) Psychische (und physische) Belastung unerwartetes Erleben von Gewalt Risiko des Missbrauchs (auch unabhängig vom Gewaltpotential) Körperliche Überbelastung 2a 3a Gewaltpräventions- und Notfallkonzept Arbeit zu zweit, wo es möglich ist Beachten der psychischen und körperlichen Grenzen der Mitarbeitenden beim Einsatz zur Alleinarbeit Coaching, Möglichkeit der Supervision und / oder einer psychologischen Beratung 4. und 5. III 4. und 5. Ausbildung und praktische Anwendung /Umsetzung dem Ausbildungsstand entsprechende Einsatzplanung Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lerngebiet oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 9 Die betriebliche Ausbildung erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer 4.1. des pädagogischen Konzepts (Register C des Ausbildungshandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum Aufbau der Handlungskompetenzen (schrittweiser Aufbau mit Einführung, Anleitung, Aufsicht und Ausführung) sind insbesondere bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. FaGe EFZ arbeiten in Pflege- und Betreuungsteams, eine verantwortliche Fachperson ist bezeichnet und ständig erreichbar 4

11 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau Gesundheit EFZ / Fachmann Gesundheit EFZ Gefahr(en) Präventionsthemen für die Schulung / Ausbildung, Anleitung und Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 10 im Betrieb Gefährliche Arbeiten (ausgehend von den Handlungskompetenzen) Schulung/Ausbildung der Lernenden Anleitung der Lernenden Überwachung der Lernenden 11 Ausnahme Ausbildung im Betrieb Unterstützung ÜK Unterstützung BFS Häufig Ständig Gelegentlich Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie Medikamente (Handlungskompetenz D.3) Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten (z.b. Zimmerreinigung Spital) (Handlungskompetenz E.1) Kontakt mit schädigenden Wirkstoffen (Medikamente gelten auch als Gefahrstoffe) Hautschädigung durch Desinfektionsmittel, Feuchtarbeit, Kontakt mit Körperpflegemitteln, Tenside Vergiftung/Verätzung durch Reinigungsmittel 6a Chemikalienkennzeichnung GHS / H- und P-Sätze sowie Etiketten Einholen von Informationen aus Sicherheitsdatenblatt Instruktion zu Gefährdung im Umgang mit Gefahrstoffen (z.b. Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Medikamente auch Sauerstoff) Arbeitsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen insbesondere Desinfektionsmittel Hautschutzkonzept befolgen Persönliche Schutzausrüstung (u.a. Schutzhandschuhe, Schutzbrillen) verwenden) Korrekte Lagerung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Korrektes Abfüllen von Gefahrstoffen, ggf. für ausreichende Belüftung sorgen Arbeit geeignet organisieren 1. (E.1) 3. Sem (D.3) I (E.1) II (D.3) 1. (E.1) 3. Sem (D.3) Ausbildung und praktische Anwendung /Umsetzung 1. Sem (E.1) 3. (D.3) 2. Sem (E.1) 4. (D.3) Grundlegende Aufgabe der Institutionen des Gesundheitswesens ist die Gewährleistung und Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der durch sie betreuten Klientinnen und Klienten. Zum Schutz der Klientinnen und Klienten und der Mitarbeitenden verfügen diese Institutionen über ein überdurchschnittliches Sicherheitsbewusstsein und über umfassende Sicherheitskonzepte. Die Einführung in diese Sicherheitskonzepte und deren Umsetzung ist ein wichtiger Pfeiler in der Ausbildung am Lernort Praxis. Legende: ÜK: überbetriebliche Kurse; BFS: Berufsfachschule; Ausarbeitung durch die Arbeitsspezialistin: Elisabeth M. Berger, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, / modifiziert am / komplett überarbeitet am 21. Dezember 2016 AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG Militärstrasse Zürich 10 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lerngebiet oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 11 Die betriebliche Ausbildung erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer 4.1. des pädagogischen Konzepts (Register C des Ausbildungshandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum Aufbau der Handlungskompetenzen (schrittweiser Aufbau mit Einführung, Anleitung, Aufsicht und Ausführung) sind insbesondere bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. FaGe EFZ arbeiten in Pflege- und Betreuungsteams, eine verantwortliche Fachperson ist bezeichnet und ständig erreichbar 5

12 Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau Gesundheit EFZ / Fachmann Gesundheit EFZ Die vorliegenden begleitenden Massnahmen wurden zusammen mit einer Spezialist/in der Arbeitssicherheit erarbeitet und treten am 1. März 2017 in Kraft. Bern, 3. Februar 2017 OdASanté Der Präsident der Geschäftsführer Bernhard Wegmüller Urs Sieber Diese begleitenden Massnahmen werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 mit Zustimmung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 13. Februar 2017 genehmigt. Bern, 13. Februar 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Jean-Pascal Lüthi Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und Maturitäten 6

13 Merkblatt 22 Gefährliche Arbeiten begleitende Massnahmen Ausgangslage Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen können vorgesehen werden, wenn entsprechende Arbeiten für die Ausbildung im Lehrberuf unentbehrlich sind. In Berufen mit Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 4 ArGV 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung) dürfen Lernende gefährliche Arbeiten ausführen, wenn diese Ausnahmen in der Bildungsverordnung definiert und die begleitenden Massnahmen im Bildungsplan im Anhang 2 festgehalten sind. Der Bundesrat hat im Sommer 2014 das Mindestalter für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt (Art. 4 ArGV5). Damit verbunden wurde die Bedingung, dass jede Organisation der Arbeitswelt (OdA) für ihren Beruf begleitende Massnahmen für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten während der beruflichen Grundbildung definiert, und dass diese vom Lehrbetrieb umgesetzt werden müssen. Zudem wird gefordert, dass die Bildungsbewilligungen der Lehrbetriebe diesbezüglich überprüft und ergänzt werden, damit sie weiterhin Jugendliche unter 18 Jahren mit gefährlichen Arbeiten beauftragen und ausbilden können. Was sind gefährliche Arbeiten? Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt fest, welche Arbeiten nach Erfahrung und Stand der Technik als gefährlich gelten. Die gefährlichen Arbeiten sind in der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche festgehalten. Es handelt sich vor allem um Arbeiten, in denen Lernende psychisch oder physisch überbeansprucht werden, gesundheitsgefährdende Arbeiten, Arbeiten in einem ungesicherten Umfeld, Arbeiten mit gefährlichen Gegenständen, Maschinen oder Tieren, Arbeiten mit Chemikalien oder Strom oder Arbeiten, die an aussergewöhnlichen Orten ausgeführt werden. Das WBF berücksichtigt dabei, dass bei jugendlichen Lernenden mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt ist. Aufgaben der Berufsbildern/innen Gesund durch die Lehrzeit liegt in der Verantwortung der Berufsbildner/innen. Gemäss Bildungsverordnung und Jugendarbeitsschutzverordnung (Art. 19 ArGV 5) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle im Lehrbetrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten Person ausreichend und angemessen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen müssen Berufsbildner/innen den Lernenden nach Eintritt in den Lehrbetrieb abgeben und erklären. Zudem müssen sie Eltern oder erziehungsberechtigte Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen informieren, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden. merkblätter 1 4

14 Berufsbildner/innen als Vorbild. Auch in Fragen der Sicherheit sind Berufsbildner/innen ein Vorbild für die Lernenden, zudem haben sie für die Jugendlichen eine besondere Fürsorgepflicht. Dazu gehört eine dem Alter angepasste Instruktion und Begleitung bei der Ausübung von gefährlichen Arbeiten. Wichtig ist, dass die Lernenden den Sinn und Zweck der Regeln verstehen können, andernfalls ist es für sie schwierig, sie zu akzeptieren. Zudem sollten die «lebenswichtigen Regeln» auch von den Berufsbildner/innen und den anderen Mitarbeiter/innen eingehalten und umgesetzt werden. Berufsbildner/innen kennen die Sicherheitsregeln Anhang 2 des Bildungsplans. Lehrbetriebe wissen, welche Sicherheitsregeln den Lernenden zu vermitteln sind, d.h. die Berufsbildner/innen kennen die begleitenden Massnahmen (festgehalten im Bildungsplan, Anhang 2). Dort sind zudem Verweise auf wichtige Checklisten der Suva aufgeführt. Weitere Hilfsmittel zum Thema stellt die Suva innerhalb der Kampagne «Sichere Lehrzeit» zur Verfügung. Die «Dokumentation Berufsbildung» des SDBB enthält ebenfalls Folien, mit denen Berufsbildner/innen den Lernenden das Thema «Gefährliche Arbeiten» anschaulich erklären können (s. Links am Schluss). Lehrbetriebe vermitteln den Lernenden die Arbeitssicherheit systematisch und verständlich. Berufsbildner/innen denken beim Erklären von Sicherheitsregeln daran, dass sie Jugendliche ausbilden, denen viele Gefahren auf Grund mangelnder Erfahrungen nicht bewusst sind. Sie nehmen sich genügend Zeit und erklären die Gefahren sowie die dazu gehörigen Begleitmassnahmen verständlich. Berufsbildner/innen informieren über die generellen Sicherheitsregeln des Lehrbetriebs, erklären den Lernenden neue Arbeiten, orientieren über Gefahren und weisen auf die Sicherheitsmassnahmen hin, führen schrittweise an risikoreiche Arbeiten heran, überfordern die Lernenden nicht und vermeiden Zeitdruck, wiederholen, bis die Lernenden die Sicherheitsmassnahmen umsetzen können, fragen nach, ob die Lernenden die Instruktionen verstanden haben, betonen, dass sie bei Unsicherheiten dringend nachfragen sollen und dürfen, beobachten zu Beginn, wie die Lernenden die gefährlichen Arbeiten ausführen, prüfen regelmässig, ob die Lernenden die Regeln konsequent anwenden, achten darauf, dass die Lernenden eine besonders risikoreiche Arbeit nur dann ausführen, wenn sie sich genügend konzentrieren können, stellen wenn nötig zusätzliche Regeln auf, die für die Lernenden verständlich und gut umsetzbar sind. Wie wird die neue gesetzliche Regelung umgesetzt? OdA definieren begleitende Massnahmen. Die OdA definieren bis spätestens am bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten im Anhang 2 zu ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (Art. 4 ArGV 5). Sie orientieren die Lehrbetriebe über die neu definierten Massnahmen und stellen ihnen Hilfsmittel zur Verfügung (schriftlich, Informations-Veranstaltungen, Merkblätter etc.). Begleitende Massnahmen werden im Anhang 2 des Bildungsplans aufgeführt. Die OdA müssen aufzeigen, welche Massnahmen die Berufsbildner/innen bei auftretenden Gefahren für die Lernenden zwischen 15 bis 18 Jahren ergreifen, und zwar ergänzend zu den Massnahmen 2 4

15 für alle anderen volljährigen Mitarbeiter/innen. Im Anhang 2 des Bildungsplans muss festgehalten werden, wie die Umsetzung der Massnahmen im Lehrbetrieb vorgesehen ist. Wie werden die Lernenden angeleitet? Wie werden sie geschult und von wem? Wer (Fachkraft / Berufsbildner/in) überwacht diese Massnahmen? Wann werden die Massnahmen innerhalb der beruflichen Grundbildung praxisorientiert umgesetzt? SBFI genehmigt mit SECO die begleitenden Massnahmen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt gemeinsam mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die begleitenden Massnahmen. Umsetzung durch die Kantone. Sobald die berufsspezifischen begleitenden Massnahmen vom Bund genehmigt sind, informiert das kantonale Berufsbildungsamt die betroffenen Lehrbetriebe über die Überprüfung der Bildungsbewilligung und stellt ihnen Unterlagen zu (Selbstdeklarationsdokumente). Umsetzung im Lehrbetrieb. Wenn die Massnahmen umgesetzt werden können, wird die Bildungsbewilligung ergänzt. Können die Massnahmen nicht umgesetzt oder eingehalten werden, erhält der Betrieb allenfalls eine Bildungsbewilligung mit Auflagen oder Einschränkungen. Bestehende Bildungsbewilligung. Das kantonale Berufsbildungsamt sendet dem Arbeitsinspektorat oder der SUVA die Listen der Lehrbetriebe, die bereits eine Bildungsbewilligung haben. Damit die kantonale Aufsichtspflicht wahrgenommen werden kann, bittet das Amt das Arbeitsinspektorat oder die SUVA um Rückmeldung, ob in den aufgelisteten Betrieben Probleme im Bereich der Arbeitssicherheit (seit 2012) aufgetreten sind. Neue Bildungsbewilligung. Bevor die Bildungsbewilligung erteilt wird, werden das Arbeitsinspektorat oder die SUVA angefragt, ob in diesem Betrieb bereits Probleme in Bezug auf die Arbeitssicherheit aufgetreten sind (drei Jahre rückwirkend ab Anfrage). Übergang vom alten ins neue Recht. Das Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zum Abschluss der Überprüfung der Bildungsbewilligungen für Berufe, in denen die Bildungsverordnung eine Ausnahme vorsieht. Für Lernende, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, ist die Ausbildung wie bis anhin zu planen. Das Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zum 31. Juli Nachher dürfen Lernende zwischen 15 und 18 Jahren in einer beruflichen Grundbildung nur gefährliche Arbeiten ausführen, wenn die begleitenden Massnahmen von der OdA definiert und vom SBFI genehmigt worden sind und eine durch die Kantone überprüfte Bildungsbewilligung vorliegt. Rechtsgrundlagen Verordnung des WBF (Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (vom 4. Dezember 2007, SR ) ArGV 5 Art. 4, 19, Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007, SR ) BBG Art. 25, Berufsbildungsgesetz (Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, SR ) BBV Art. 22, Berufsbildungsverordnung (Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung, SR ) Bildungsverordnung und Bildungsplan (Anhang 2) des jeweiligen Berufs. (Gesetze sind mit SR-Nummern abrufbar unter: 3 4

16 Links insbesondere von Bedeutung für Lehrbetriebe (Prävention / Sicherheit mit System / Sichere Lehrzeit) Hilfsmittel der Suva: Kampagne «Sichere Lehrzeit». Mit den Lehrbetrieben, Berufsbildner/innen und Lernenden sorgt die Suva für eine sichere Lehrzeit. Grafiken, Kapitelübersicht / 3 Ausbildungsprozesse im Lehrbetrieb / 3.3. Integration im Lehrbetrieb / Gefährliche Arbeiten begleitende Massnahmen be smart, work safe. Eine Kampagne für Jugendliche zur Arbeitssicherheit. Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS. Berufe von A-Z, Beruf wählen, Bildungsplan / Anhang 2, enthält die erforderlichen Massnahmen, die von der OdA definiert wurden. Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Viele OdA stellen den Lehrbetrieben Material zum Thema «Arbeitssicherheit» zur Verfügung. Links relevant für OdA und Berufsbildungsämter (Themen / Berufliche Grundbildung / Jugendarbeitsschutz) Hilfsmittel des SBFI, z.b.: Berufe mit Ausnahmen, Checkliste Gefährliche Arbeiten, Checkliste Betrieb begleitende Massnahmen. (Empfehlungen & Richtlinien / Empfehlungen der Kommissionen / Gefährliche Arbeiten) Hilfsmittel für die Kantone. Die SBBK stellt Vorlagen zur Überprüfung von bestehenden und zur Erteilung von neuen Bildungsbewilligungen zur Verfügung. Merkblatt 22 Gefährliche Arbeiten begleitende Massnahmen Ausgabe Februar 2017 SDBB Bern Ganzer oder teilweiser Nachdruck einschliesslich Speicherung und Nutzung auf optischen und elektronischen Datenträgern für nicht kommerzielle Zwecke mit entsprechender Quellenangabe erlaubt. SDBB Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach CH-3001 Bern Telefon +41(0) Fax +41(0) berufsbildung@sdbb.ch

17 Assistent/Assistentin Gesundheit und Soziales Richtlinie zum Transfer von Klienten und allgemeine Lastenhandhabung Beilage zu Anhang 2 des Bildungsplans Jugendliche von 16 bis 18 Jahren führen Tätigkeiten nach theoretischer und praktischer Schulung nur dann aus, wenn entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stehen Quelle der physischen Belastung 1. Umlagerung im Bett und horizontale Transfers Normen Schritt 1 Praxissituation Jahre: Nicht mehr als 15 (Männer) /11 (Frauen) kg unter idealen Bedingungen heben (Art.25, Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz) Nicht mehr als 10/8 kg mit einer Hand oder 17/13 kg mit beiden Händen schieben oder ziehen Nicht mehr als 4 kg ziehen falls die Kraft über die Finger erbracht wird Jahre: Nicht mehr als 19 (Männer) /12 (Frauen) kg unter idealen Bedingungen heben (Art.25, Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz) Patient/in kann mit etwas Hilfe selbständig seine Lage im Bett verändern Patient/in hat wenig Möglichkeiten, um bei der Durchführung des Transfers zu helfen Patient/in ist vollkommen passiv Schritt 2 Praxisrichtlinie Kleine Hilfsmittel (z.b. Bettgalgen ) und ein elektrisch höhenverstellbares Bett sind zu verwenden Eine Gleitmatte und ein elektrisch höhenverstellbares Bett sind zu verwenden Ein elektrisch höhenverstellbares Bett zusammen mit Gleitmaterial sind zu verwenden Ein Wendebett oder eine Wendematratze (turning bed/mattress) ist eine weitere Alternative für liegende Umlagerung Nicht mehr als 12/10 kg mit einer Hand oder 20/15 kg mit beiden Händen schieben oder ziehen Nicht mehr als 4 kg ziehen falls die Kraft über die Finger erbracht wird

18 Jugendliche von 16 bis 18 Jahren führen Tätigkeiten nach theoretischer und praktischer Schulung nur dann aus, wenn entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stehen Quelle der physischen Belastung 2. Patiententransfer vom und zum Bett, Stuhl/Rollstuhl oder WC 3. An- / Ausziehen von Stützstrümpfen Normen Schritt 1 Praxissituation Wie unter 1. Wie unter 1. Patient/in kann fast selbständig (auf- )stehen und gehen, ist aber unsicher Patient/in kann nicht selbständig (auf-) stehen, hat etwas Rumpfstabilität und kann sein Gewicht teilweise mit den Beinen abstützen Patient/in hat ungenügendes Rumpfstabilität und kann nicht aus eigener Kraft auf den Beinen stehen Patient/in trägt Stützstrümpfe der Kompressionsklasse 2 oder höher. Schritt 2 Praxisrichtlinie Unterstützung durch eine Pflegekraft ist nötig, evtl. mit einem Hilfsmittel wie einer Steh- oder Gehilfe oder einer Drehscheibe Aufrichthilfe oder vergleichbares Hilfsmittel verwenden Ein Lifter ist zu verwenden Dies kann auch ein Deckenlifter-System sein Eine Anziehhilfe für Stützstrümpfe ist zu verwenden 4. Statische Belastung (Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen) Nicht länger als 1 Minute mit einer Oberkörperrotation oder einer Rumpfbeugung von mehr als 30 Patient/in wird sitzend geduscht Patient/in wird im Bett gewaschen / gepflegt Ein höhenverstellbarer Duschstuhl ist zu verwenden Ein elektrisch höhenverstellbares Bett ist zu verwenden Patient/in wird liegend geduscht Ein höhenverstellbarer Duschwagen ist zu verwenden Wundversorgung der Patient/in während länger als 1 Minute Ein höhenverstellbares Hilfsmittel (Bett, Duschstuhl, Liege) ist zu verwenden, mit, bei der Wundversorgung von Beinen, vorzugsweise einer Wundversorgungs- Bein-/Armauflage oder einem Hocker

19 Jugendliche von 16 bis 18 Jahren führen Tätigkeiten nach theoretischer und praktischer Schulung nur dann aus, wenn entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stehen Quelle der physischen Belastung 5. Bewegen von Hilfsmitteln auf Rollen Normen Schritt 1 Praxissituation Nicht mehr als 20 kg (beim Inbewegungssetzen) Patient/in wird gebadet The Six Cart Questions (siehe unten): Eine oder mehrere Fragen werden mit Nein beantwortet. Schritt 2 Praxisrichtlinie Ein höhenverstellbares Bad ist zu verwenden Die mit Nein beantworteten Punkte sind so zu verändern, dass alle Antworten mit Ja beantwortet werden können oder die notwendige Kraft muss nachweislich unter 20 kg (200 N) liegen oder das Bewegen der Hilfsmittel ist zu motorisieren The Six Cart Questions Ja Nein 1. Hat das Objekt gute und leichtgängige Rollen? 2. Beträgt der Durchmesser der Rollen mindestens 12 cm? 3. Beträgt das Gesamtgewicht des Objekts weniger als 300 kg? 4. Kann es überall über glatte, harte und ebene Boden bewegt werden? 5. Wurden alle Unebenheiten entlang des gesamten Wegs entfernt? 6. Hat das Objekt Handgriffe oder geeignete Kontaktflächen, um es zu schieben, in einer guten Höhe (höhenverstellbar oder Höhe kann selbst ausgewählt werden)? (Die richtige Höhe ist für verschiedene Personen unterschiedlich, sie liegt üblicherweise zwischen 100 und 150 cm für das Schieben und etwas tiefer für das Ziehen). Quelle: Praktijkrichtlijnen Fysieke Belasting, Copyright Knibbe&Knibbe, LOCOmotion NL, Übersetzung AEH. Grafiken: Mobility Gallery, Copyright Knibbe&Knibbe, LOCOmotion NL. Modifikation für Jugendliche: Elisabeth M. Berger, AEH, auf der Basis des Art.25, Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Stand: Februar 2016.

20 Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 15. August 2017) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1, gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September , verordnet: Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig. Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann Hauswirtschaft EFZ; b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirtschaftspraktiker EBA; c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangestellter EBA; d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ; e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurationsangestellter EBA; f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfachmann EFZ; g. Köchin EFZ/Koch EFZ; h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter EBA; i. 3 Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus; j. 4 Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ; AS Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (AS ) auf den 1. Jan angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 2 SR Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS ). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS ). 1

21 Arbeitnehmerschutz k. 5 Hotelkommunikationsfachfrau EFZ/Hotelkommunikationsfachmann EFZ. 2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten. b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten. 3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen: a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ; b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bäcker-Konditor-Confiseur EBA. 2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten: a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr); b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr). 3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten: a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat; b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat. Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungsund Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie; 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug (AS ). 2

22 Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung. V des WBF b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsassistent EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie. 2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten: a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat; b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat. Art. 5 Milchtechnologiebranche 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ; b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA. 2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern. c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer. Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. 6 Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ; b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA. 2 Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: 7 a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS ). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS ). 3

23 Arbeitnehmerschutz 3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: 8 a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer. Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen: 9 a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit. Art. 8 Fleischfachbranche 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ; b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassistent EBA. 2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten. Art. 9 Tierhaltung und -pflege 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten); b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA; c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS ). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS ). 4

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