Bundesministerium für Umwelt, Bonn, den Naturschutz und Reaktorsicherheit Projektgruppe UGB. - E N T WU R F - Begründung

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1 Bundesministerium für Umwelt, Bonn, den Naturschutz und Reaktorsicherheit Projektgruppe UGB - E N T WU R F - Begründung Verordnung über Vorhaben nach dem Umweltgesetzbuch (Vorhaben-Verordnung - VorhabenV) A. Allgemeines Aufgrund von 49 Abs. 3 und 116 Abs. 1 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (UGB I) bestimmt die Bundesregierung, welche Vorhaben einer integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen, und in welchen Fällen diese in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen ist. Gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 und 25 Satz 2 des Fünften Buches Umweltgesetzbuch (UGB V) bestimmt die Bundesregierung darüber hinaus, welche Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des UGB V unterfallen, welche Treibhausgase erfasst werden und bei welchen Tätigkeiten mehrere Anlagen als einheitliche Anlage im Sinne des UGB V zusammengefasst werden können. Ein zentrales Element des UGB I zur Vereinheitlichung unterschiedlicher materieller Vorschriften und Verfahren aus dem geltenden Recht ist die integrierte Vorhabengenehmigung (ivg). Welche Vorhaben in concreto einer ivg bedürfen und welche Größen- oder Schwellenwerte jeweils zu einer Genehmigungsbedürftigkeit führen, wird nicht unmittelbar im Umweltgesetzbuch entschieden. Die konkrete Festlegung der Genehmigungsbedürftigkeit erfolgt über die vorliegende Rechtsverordnung, die die jeweiligen Vorhaben konstitutiv benennt. Die Festlegung der genehmigungsbedürftigen Vorhaben...

2 - 2 - durch die Verordnung ist abschließend; soweit also ein Vorhaben nicht in der Verordnung aufgeführt ist, bedarf es keiner ivg. Für die danach genehmigungsbedürftigen Vorhaben wird durch die Verordnung näher bestimmt, ob die integrierte Vorhabengenehmigung als Genehmigung oder als planerische Genehmigung zu erteilen ist, und ob hierfür ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Des Weiteren konkretisiert die Verordnung den Anwendungsbereich der Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 4 Erstes Buch Umweltgesetzbuch über die Umweltverträglichkeitsprüfung und bestimmt in Anwendung der Kriterien des 49 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 Erstes Buch Umweltgesetzbuch grundsätzlich, ob für die nach dieser Verordnung genehmigungsbedürftigen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend oder abhängig vom Ergebnis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Schließlich legt die Verordnung den Anwendungsbereich der Vorschriften des Fünften Buches Umweltgesetzbuch über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen fest und bestimmt grundsätzlich, auf welche der nach dieser Verordnung genehmigungsbedürftigen Vorhaben die Vorschriften des Fünften Buches Umweltgesetzbuch Anwendung finden. Der Anhang der Verordnung fasst die bisherigen Anhänge der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV), des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) sowie die Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Vorhaben in einer einheitlichen Liste zusammen, die im Rahmen einer integrierten Vorhabengenehmigung genehmigt werden sollen. Damit ist für einen Vorhabenträger auf einen Blick ersichtlich, welche genehmigungsrechtlichen Erfordernisse für ein bestimmtes Vorhaben zu erfüllen sind. In Fortführung der mit dem Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) begonnenen Verfahrensvereinfachungen, ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffent-

3 - 3 - lichkeitsbeteiligung nur noch vorgesehen, soweit dies in Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 24 S. 8; IVU-Richtlinie), sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40; UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) zwingend geboten ist. Bei der Umsetzung von einzelnen Vorgaben des Anhangs II der UVP-Richtlinie wurde der bisherige Rechtszustand gewahrt. Für diejenigen dieser Einzelvorhaben ist weiterhin ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen, bei denen davon auszugehen ist, dass eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls regelmäßig zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. In diesen Fällen würde die zusätzliche Anordnung einer Vorprüfung daher eine zusätzliche bürokratische Hürde, die daher vermieden werden soll. Darüber hinaus wurde in Anpassung an die technische Entwicklung das Genehmigungserfordernis für einige Anlagen im Vergleich zur bislang geltenden 4. BImSchV neu eingeführt. Gleichzeitig konnte aber für einige kleinere Anlagen, die die Voraussetzungen des 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Umweltgesetzbuch nicht mehr erfüllen, das Genehmigungserfordernis im Vergleich zur bislang geltenden 4. BImSchV aufgehoben werden. Die Zusammenfassung der bisherigen einzelnen Vorhabenlisten folgt in der Struktur der Anlage 1 zum UVPG. Die Tabelle ist fünfspaltig gegliedert. Spalte a weist eine numerische Differenzierung der Vorhabenarten aus, die eine nach Art, Größe und Anforderungen eindeutige Zuordnung erlaubt. Spalte b beschreibt die Vorhabenart mit weiteren Differenzierungen nach bestimmten Kriterien, insbesondere Größe oder Kapazitäten. Spalte c kennzeichnet die Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, wie bisher gekennzeichnet durch die Buchstaben X (obligatorische

4 - 4 - UVP), A (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) und S (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls). Spalte d legt das Genehmigungsverfahren fest. Die Spaltenstruktur der bisherigen Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen wird in der Zusammenfassung abgebildet durch die Buchstaben G (Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und V (Genehmigung im vereinfachten Verfahren). Darüber hinaus wird mit der Kennzeichnung (G) zum Ausdruck gebracht, dass die Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen ist, soweit nach dem Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls eine UVP durchzuführen ist; ansonsten ist die Genehmigung, soweit es sich nicht um bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben handelt, die nach Maßgabe des 3 Abs. 3 von dem Erfordernis einer integrierten Vorhabengenehmigung ausgenommen sind, grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu erteilen. Soweit für Vorhaben eine planerische Genehmigung erforderlich ist, tritt an die Stelle des Buchstaben G der Buchstabe P (Planerische Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung). Korrespondierend zur Kennzeichnung (G) wird die Kennzeichnung (P) für die Vorhaben benutzt, für die wegen der Erforderlichkeit einer UVP nach dem Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls eine planerische Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen ist; im Übrigen kommt hier nach Maßgabe des 116 Abs. 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch eine integrierte Vorhabengenehmigung im vereinfachten Verfahren in Betracht. Spalte e weist die Emissionshandelspflicht für Emissionen aus dem Betrieb gemäß dem Fünften Buch Umweltgesetzbuch aus. Einträge mit dem Buchstaben E sind uneingeschränkt emissionshandelspflichtig. Die Kennzeichnung (E) bringt zum Ausdruck, dass die so gekennzeichneten Anlagen nur insoweit e- missionshandelspflichtig sind, wie die installierte Feuerungswärmeleistung mehr als 20 MW beträgt. Darüber hinaus bedurfte es zur unveränderten Übertragung der Anlagen aus dem bisherigen Anhang 1 zum TEHG weiterer Detailabgrenzungen, die zur

5 - 5 - Wahrung der Lesbarkeit der Tabelle in Endnoten zu einzelnen Einträgen formuliert sind. Soweit im besonderen Teil der Begründung nicht ausdrücklich dargestellt, erfolgt die Vereinheitlichung der Anhänge bzw. der Anlage ohne inhaltliche Änderung durch die Übernahme des geltenden Rechts. In Bezug auf nicht erneut begründete Nummern des Anhangs zur Vorhaben-Verordnung wird für Vorhaben nach dem geltenden Anhang zur 4. BImSchV sowie für Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG auf die Begründung des Entwurfs für das Gesetz vom 27. Juli 2001 zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I 2001 S. 1950) in den Bundestagsdrucksachen 14/4599 vom und 14/5750 vom verwiesen. Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Vollzugskosten. Mit der Verordnung wird im Wesentlichen der Anwendungsbereich der ivg des UGB I näher konkretisiert. Daher gilt, wie für das UGB I, auch für die vorliegende Verordnung, dass mit der Zusammenführung bisher getrennter, über unterschiedliche umweltrechtliche Fachgesetze verstreuter Regelungen der Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften einfacher und effizienter wird. Auch wird sich mit der Einführung der integrierten Vorhabengenehmigung die Zahl der Zulassungsverfahren für umweltrelevante Vorhaben verringern. Dadurch werden die Vollzugsbehörden der Länder und Gemeinden entlastet. Die durch die Kodifikation des geltenden Umweltrechts entstehenden Einarbeitungserfordernisse verursachen im Ergebnis keine zusätzlichen Kosten für Bund, Länder und Gemeinden. Durch die vorgesehenen Änderungen wird der Vollzug des Umweltrechts effizienter werden. Dadurch wird sich der o. g. Entlastungseffekt für die Umweltbehörden auf mittlere Sicht noch verstärken. Die Verordnung leistet hierzu durch Zusammenführung bislang in unterschiedlichen Fachgesetzen getroffener Regelungen ihren Beitrag. Soweit Bund, Länder oder Gemeinden selbst als Vorhabenträger tätig werden, entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten; vielmehr werden sich auch hier die Effizienzsteigerungen im Ergebnis positiv auswirken.

6 - 6 - Für die Wirtschaft sind die Regelungen des Verordnungsentwurfs abgesehen von den Bürokratiekosten - weitgehend kostenneutral, da es sich im Wesentlichen um Kodifikation geltenden Rechts handelt. Eine Erhöhung des Preisniveaus, insbesondere des Verbraucherpreisniveaus, ist deshalb keinesfalls zu erwarten. Ob und ggf. in welchem Umfang sich eine Senkung der Bürokratiekosten auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auswirkt, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Die Verordnung legt abschließend die nach dem Kapitel 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch genehmigungsbedürftigen Vorhaben fest, bestimmt näher, welche Verfahren durchzuführen sind, und konkretisiert den Anwendungsbereich zahlreicher weiterer Vorschriften des Kapitels 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch. Die Verordnung hat damit auch Auswirkungen auf zahlreiche Informationspflichten insbesondere des Kapitels 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch; sie selbst enthält jedoch keine Informationspflichten. Hinsichtlich der Bürokratiekosten nach dem Standardkosten-Modell (SKM) wird daher verwiesen auf die Begründung für das Erste Buch Umweltgesetzbuch (A. Allgemeiner Teil, VII. Bürokratiekosten, 1. Unternehmen, 1.2 Kapitel 2, Zur Ermittlung der Bürokratiekosten aufgrund von Kapitel 2 nach Inkrafttreten des UGB I). Die Möglichkeit einer Befristung der Verordnung wurde geprüft. Im Ergebnis ist eine Befristung zu verneinen. Die vorgesehene Verordnung dient der Konkretisierung von unbefristet geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Eine gleichstellungspolitische Relevanz liegt nicht vor, da von der Verordnung keine unterschiedlichen unmittelbaren bzw. mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten sind.

7 - 7 - B. Einzelne Vorschriften Zu 1 (Anwendungsbereich) Die Vorschrift beschreibt den Regelungszweck und bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Nach Absatz 1 dient die Verordnung dazu, entsprechend 49 Abs. 3 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch abschließend diejenigen Vorhaben zu bestimmen, die einer integrierten Vorhabengenehmigung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch bedürfen. Für die danach genehmigungsbedürftigen Vorhaben wird durch die Verordnung näher bestimmt, ob die integrierte Vorhabengenehmigung als Genehmigung oder als planerische Genehmigung zu erteilen ist, und ob hierfür ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Nach Absatz 2 konkretisiert die Verordnung zugleich den Anwendungsbereich der Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 4 Erstes Buch Umweltgesetzbuch über die Umweltverträglichkeitsprüfung und bestimmt in Anwendung der Kriterien des 49 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 Erstes Buch Umweltgesetzbuch grundsätzlich, ob für die nach dieser Verordnung genehmigungsbedürftigen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend oder abhängig vom Ergebnis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Die Verordnung enthält keine Regelungen über die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben, die keiner integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen; die insofern bestehenden Vorschriften zur Umsetzung der UVP-Richtlinie außerhalb des Umweltgesetzbuchs bleiben unberührt. Nach Absatz 3 konkretisiert die Verordnung des Weiteren den Anwendungsbereich der Vorschriften des Fünften Buches Umweltgesetzbuch über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen und bestimmt grundsätzlich, auf welche der nach dieser Verordnung genehmigungsbedürftigen Vorhaben die Vorschriften des Fünften Buches Umweltgesetzbuch Anwendung finden. Die Verordnung enthält keine

8 - 8 - Regelungen über die Anwendung des Fünften Buches Umweltgesetzbuch für Vorhaben, die keiner integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen. Zu 2 (Begriffsbestimmungen) Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass unter dem Begriff Vorhaben genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend der Definition des 48 Erstes Buch Umweltgesetzbuch zu verstehen sind. Absatz 2 stellt unter Bezugnahme auf 78 Erstes Buch Umweltgesetzbuch klar, dass unter UVP-Pflicht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verstehen ist, unabhängig davon, ob diese zwingend oder abhängig vom Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Durch 2 werden ansonsten im Verordnungstext zur Klarstellung erforderliche Bezugnahmen auf die genannten Vorschriften des Ersten Buches Umweltgesetzbuch entbehrlich und damit die Lesbarkeit der Verordnung für den Rechtsanwender verbessert. Zugleich wird die Transparenz der Vorschriften erhöht. So ist zur Erfassung der Regelungsintention durch den Normanwender ein Hinzuziehen der Vorschriften des Ersten Buches Umweltgesetzbuch nicht in jedem Einzelfall erforderlich. Zu 3 (Genehmigungsbedürftige Vorhaben) Die Vorschrift bestimmt in Verbindung mit dem Anhang abschließend diejenigen Vorhaben, die einer integrierten Vorhabengenehmigung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch bedürfen. Sie regelt auch Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis. Absatz 1 regelt, entsprechend dem bisher geltenden 1 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz der 4. BImSchV, zunächst die grundsätzliche Genehmigungspflicht für alle in

9 - 9 - Spalte b des Anhangs genannten Vorhaben nach den Vorschriften des Kapitels 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch. Absatz 2 sieht besondere Regelungen für solche Vorhabensarten vor, für die in Spalte b des Anhangs bestimmte Leistungsgrenzen oder Vorhabensgrößen genannt sind. Satz 1 stellt insoweit zunächst klar, dass nicht auf den vom Vorhabenträger beabsichtigten, sondern auf den rechtlich und technisch möglichen Umfang abzustellen ist. Dies entspricht dem bisher geltenden 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV. Satz 2 sieht vor, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine integrierte Vorhabengenehmigung auch dann erforderlich ist, wenn die in Spalte b des Anhangs bestimmte Leistungsgrenze oder Vorhabensgröße zwar nicht durch das Vorhaben allein, jedoch nach 82 Erstes Buch Umweltgesetzbuch über kumulierende Vorhaben mit anderen Vorhaben derselben Art desselben oder eines anderen Vorhabenträgers zusammen erreicht oder überschritten wird. Satz 2 hat insoweit lediglich klarstellende Funktion, als sich auch für Vorhaben, die nach 82 einer UVP bedürfen, bereits aus 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch eine Genehmigungspflicht ergibt. Allerdings erscheint eine ausdrückliche Regelung geboten, um etwaige Fehlinterpretationen zu vermeiden. Zudem wird durch den Verweis sichergestellt, dass mit der Verordnung sämtliche Fallgestaltungen erfasst werden, die einer integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen. Absatz 3 Satz 1 nimmt bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben, für die nach dem Ergebnis einer Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, von dem Erfordernis einer integrierten Vorhabengenehmigung aus. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass schon bisher nach landesrechtlichen Vorschriften für wasserwirtschaftliche Vorhaben, für die nach dem Ergebnis einer Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, häufig keine Zulassungspflicht besteht. Nach Satz 2 kann allerdings für die betreffenden Vorhaben landesrechtlich vorgeschrieben werden, dass sie einer integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen. Satz 3 stellt klar, dass dann, wenn keine Genehmigungspflicht nach Satz 1 oder 2 besteht, sich die Zulassungsbedürftigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des

10 Zweiten Buches Umweltgesetzbuch richtet. Der Begriff Zulassungsbedürftigkeit umfasst in diesem Zusammenhang Erlaubnispflichten nach 8 UGB II, Genehmigungspflichten nach den 50 und 51 UGB II und Anzeigepflichten nach 52 Abs. 2 UGB II. Zugleich wird hierdurch auf die Vorschriften über erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen sowie auf Öffnungsklauseln zugunsten des Landesrechts in diesem Zusammenhang verwiesen (siehe insbesondere 38 Satz 2 UGB II). Absatz 4 trifft eine Sonderregelung für nur kurzfristig am selben Ort betriebene Anlagen. Entsprechend der bisher in 1 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 4. BImSchV vorgesehenen Ausnahme werden solche Anlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Wie bisher in 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen geregelt, gilt nach Satz 2 diese Privilegierung nicht für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen, die nicht der Behandlung am Entstehungsort dienen. Satz 3 hat erneut lediglich klarstellende Funktion, da sich aus 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch bereits die Genehmigungspflicht für solche Vorhaben ergibt, die einer UVP bedürfen. Satz 4 stellt sicher, dass über die bisherige Rechtslage hinaus auch Gewässerbenutzungen, die nach 48 Erstes Buch Umweltgesetzbuch gemeinsam mit einer Anlage als ein Vorhaben erfasst werden, nicht aufgrund der in Satz 1 für die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffenen Regelung von dem Erfordernis präventiver behördlicher Kontrolle in einem Zulassungsverfahren befreit werden. Absatz 5 trifft eine Sonderregelung für Anlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Laboroder Technikumsmaßstab dienen. Satz 1 entspricht dem bisherigen 1 Abs. 6 der 4. BImSchV, wonach solche Anlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Freistellung von der Genehmigungspflicht soll einen Beitrag zur Sicherung des Standortes Deutschland leisten, indem Forschung, Entwicklung und Erprobung nicht die vorherige Durchführung von Genehmigungsverfahren voraussetzen. Wie die bisherige Regelung bleibt die Vorschrift auf Anlagen beschränkt. Mit der erstmals eingeführten Legaldefinition Forschungsanlagen sollen die bezeichneten Anlagen künftig

11 deutlicher von den bereits bisher definierten und nachfolgend in 5 Abs. 8 geregelten Versuchsanlagen abzugrenzen sein. Für Versuchsanlagen, die die engen Kriterien für Forschungsanlagen nicht erfüllen, und daher nicht vom Genehmigungserfordernis freigestellt sind, ist in 5 Abs. 8 eine Verfahrenserleichterung vorgesehen. Satz 2 beschränkt klarstellend die Freistellung der Forschungsanlagen vom Genehmigungserfordernis auf solche Fälle, in denen keine UVP-Pflicht besteht. Der im zweiten Halbsatz erfolgende Verweis auf 83 Erstes Buch Umweltgesetzbuch, aus dem sich Erleichterungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung für Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben im Sinne des 83 Erstes Buch Umweltgesetzbuch ergeben können, hat ebenfalls klarstellende Funktion und soll eine vollständige Erfassung der maßgeblichen Vorschriften durch den Rechtsanwender sicherstellen. Satz 3 stellt entsprechend Absatz 4 Satz 4 - sicher, dass Gewässerbenutzungen, die nach 48 Erstes Buch Umweltgesetzbuch gemeinsam mit einer Anlage als ein Vorhaben erfasst werden, nicht aufgrund der in Satz 1 für Forschungsanlagen getroffenen Regelung von dem Erfordernis präventiver behördlicher Kontrolle in einem Zulassungsverfahren befreit werden. Zu 4 (Vorhabensumfang; gemeinsame Anlagen) Die Vorschrift bestimmt, auf welche Gegenstände sich das Genehmigungserfordernis erstreckt, und welche Bedeutung mehrere Vorhabensteile oder nachträgliche Erweiterungen bestehender Vorhaben auf das Genehmigungserfordernis sowie auf die Anzahl der erforderlichen Genehmigung haben. Absatz 1 Satz 1 regelt zunächst lediglich für Anlagen, dass sich das Genehmigungserfordernis sowohl auf den Anlagenkern also auf Vorhabenteile und Verfahrensschritte, die zur bestimmungsgemäßen Durchführung notwendig sind als auch auf Nebeneinrichtungen insbesondere auch auf Gebäude, Maschinen, Geräte, Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen, die im Verhältnis zum Anlagenkern eine dienende Funktion haben - erstreckt. Nebeneinrichtungen werden vom Genehmigungserfor-

12 dernis erfasst, sofern sie umweltrelevant sind und in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang mit dem Anlagenkern stehen. Diese Regelung entspricht dem bisherigen 1 Abs. 2 der 4. BImSchV. Satz 2 überträgt diese Regelung auch auf die übrigen Vorhabenarten, wobei hinsichtlich der Erstreckung auf Nebeneinrichtungen anstelle des lediglich bei Anlagen denkbaren betriebstechnischen Zusammenhangs ein vergleichbarer funktionaler Zusammenhang zwischen dem Vorhabenkern und diesem dienenden Nebeneinrichtungen erforderlich ist. Absatz 2 stellt, beschränkt auf Anlagen, sicher, dass es im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis unerheblich ist, ob Freisetzungen an einem bestimmten Standort von einer Anlage oder von mehreren Anlagen desselben Betreibers und derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, ausgehen. Die Vorschrift verhindert eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses durch Aufteilung der beabsichtigten Leistung oder Kapazität auf mehrere kleinere oder Teilanlagen und stellt zugleich sicher, dass für die gemeinsame Anlage lediglich eine integrierte Vorhabengenehmigung erforderlich ist. Die Regelung entspricht dem bisherigen 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Absatz 3 regelt, dass für mehrere Vorhaben unterschiedlicher Art, Größe und Bedeutung, die jeweils für sich gesehen genehmigungsbedürftig wären, grundsätzlich lediglich eine integrierte Vorhabengenehmigung für das umfassende Gesamtvorhaben erforderlich ist. Diese Verfahrenserleichterung entspricht dem bisherigen 1 Abs. 4 der 4. BImSchV, allerdings erweitert auf alle Vorhabenarten, die einer integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen. Absatz 4 bestimmt, für den Fall, in dem ein bestehendes, bis dahin nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben durch Erweiterung die für die Genehmigungspflicht maßgebende Leistungsgrenze oder Vorhabengröße erstmals überschreitet, dass das gesamte Vorhaben einer integrierten Vorhabengenehmigung bedarf. Während bei Änderung bereits genehmigter Vorhaben lediglich die Auswirkungen der vorgesehenen Änderung geprüft werden, wird hierdurch sichergestellt, dass das gesamte Vorhaben

13 zumindest einmal Gegenstand einer behördlichen Prüfung wird. Die Regelung entspricht dem bisherigen 1 Abs. 5 der 4. BImSchV, allerdings erweitert auf alle Vorhabenarten, die einer integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen. Absatz 5 stellt deklaratorisch klar, dass eine sich aus den 78 bis 83 Erstes Buch Umweltgesetzbuch ergebende UVP-Pflicht durch die Absätze 1 bis 4 unberührt bleibt. Zu 5 (Zuordnung zu den Genehmigungs- und Verfahrensarten) Die Vorschrift bestimmt, welche Vorhaben der integrierten Vorhabengenehmigung einer Genehmigung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 2 oder einer als planerischen Genehmigung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 Erstes Buch Umweltgesetzbuch bedürfen. Sie regelt ferner, ob die integrierte Vorhabengenehmigung in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen ist. Absatz 1 bestimmt in Verbindung mit Spalte d des Anhangs zunächst grundsätzlich, ob die in Spalte b des Anhangs genannten Vorhaben der Genehmigung oder der planerische Genehmigung bedürfen. Danach ist die integrierte Vorhabengenehmigung für Vorhaben, die mit dem Eintrag G, (G) oder V gekennzeichnet sind, als Genehmigung zu erteilen, für Vorhaben mit dem Eintrag P oder (P) als planerische Genehmigung. Absatz 2 bestimmt für die in Spalte b des Anhangs genannten Vorhaben, die der integrierten Vorhabengenehmigung als (nicht-planerischer) Genehmigung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch bedürfen, e- benfalls in Verbindung mit Spalte d des Anhangs grundsätzlich, ob die Genehmigung in einem vereinfachten Verfahren oder in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen ist. Danach ist eine Genehmigung für Vorhaben, die mit dem Eintrag G gekennzeichnet sind, im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen, für

14 Vorhaben mit dem Eintrag V in einem vereinfachten Verfahren. Für Vorhaben, die mit dem Eintrag (G) gekennzeichnet sind, ist die Genehmigung dann im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Durch Satz 2 erfolgt die Klarstellung, dass ein vereinfachtes Verfahren auch dann nicht durchgeführt werden darf, wenn das Vorhaben, insbesondere wegen der Vorschrift über kumulierende Vorhaben des Ersten Buches Umweltgesetzbuch, einer UVP bedarf. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und c der 4. BImSchV. Absatz 3 weist die Vorhaben, die der planerischen Genehmigung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 Erstes Buch Umweltgesetzbuch bedürfen, dem vereinfachten Verfahren oder dem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu. Danach ist eine planerische Genehmigung für Vorhaben, die mit dem Eintrag P gekennzeichnet sind, im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen. Für Vorhaben, die mit dem Eintrag (P) gekennzeichnet sind, kann die planerische Genehmigung dann im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn auf Grund des Ergebnisses einer Vorprüfung des Einzelfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Regelung entspricht der in Absatz 2 für Vorhaben, die der integrierten Vorhabengenehmigung als (nicht-planerischer) Genehmigung bedürfen, getroffenen Regelung. Abweichend von Absatz 2, der in Verbindung mit dem Anhang für die Genehmigung die Verfahrensart bindend zuweist, steht die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens für Vorhaben, die einer planerischen Genehmigung bedürfen, jedoch im Ermessen der Behörde; zudem müssen nach 116 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Umweltgesetzbuch weitere Voraussetzungen vorliegen: Rechte Dritter dürfen nicht oder nicht ohne deren ausdrückliches, schriftliches Einverständnis wesentlich beeinträchtigt werden und mit den Trägern berührter, öffentlicher Belange muss Einvernehmen erzielt werden. Die Vorschrift nimmt insofern auf die in den Nummern 1 bis 3 des 116 Abs. 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch genannten Voraussetzungen Bezug. Zugleich konkretisiert sie in Verbindung mit den Einträgen P bzw. (P), ob für das jeweilige Vorhaben ein Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich

15 in Frage kommt, da das vereinfachte Verfahren für die mit dem Eintrag P gekennzeichneten Vorhaben bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierdurch ergibt sich aus der in Absatz 3 getroffenen Regelung in Verbindung mit der Kennzeichnung in Spalte d des Anhangs eine erhöhte Transparenz für den Rechtsanwender. Durch Satz 2 erfolgt die Klarstellung, dass ein vereinfachtes Verfahren auch dann nicht durchgeführt werden darf, wenn das Vorhaben, insbesondere wegen der Vorschrift über kumulierende Vorhaben, 82 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch, einer UVP bedarf. Absatz 4 überträgt die in 3 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Erfordernisses einer Genehmigung getroffene Regelung auf die Zuweisung einer Verfahrensart. Für Vorhabensarten, für die in Spalte b des Anhangs bestimmte Leistungsgrenzen oder Vorhabensgrößen genannt sind, ist für die Frage der Erforderlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf den vom Vorhabenträger beabsichtigten, sondern auf den rechtlich und technisch möglichen Umfang abzustellen. Die Regelung entspricht dem bisherigen 2 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV. Absatz 5 regelt entsprechend einem allgemeinen Rechtsgrundsatz den grundsätzlichen Vorrang der spezielleren Vorhabensbezeichnung für den Fall, dass ein Vorhaben vollständig verschiedenen Vorhabensbezeichnungen im Anhang der Verordnung zugeordnet werden kann und entspricht dem bisherigen 2 Abs. 2 der 4. BImSchV. Absatz 6 regelt diejenigen Fallkonstellationen, in denen sich ein Vorhaben, das lediglich einer integrierten Vorhabengenehmigung bedarf, aus mehreren Vorhaben des Anhangs zusammensetzt, für die im Hinblick auf die Genehmigungsart, auf die Verfahrensart oder in Bezug auf beide Zuordnungen unterschiedliche Regelungen getroffen sind. In diesen Fällen sollen jeweils die Genehmigungsart und die Verfahrensart zum Tragen kommen, die in Bezug auf die Rechtswirkungen und die Öffentlichkeitsbeteiligung die weitergehende Regelungen darstellt. Die entsprechende, bislang in 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der 4. BImSchV für die Verfahrensart getroffene Bestimmung wird durch Absatz 6 Satz 2 entsprechend übernommen. In Absatz 6 Satz 1 wird diese Regelung allerdings auch auf die Zuordnung der Genehmigungsart er-

16 streckt; dies war in der Vorgängervorschrift nicht erforderlich, weil für Vorhaben nach der 4. BImSchV keine planerischen Genehmigungen vorgeschrieben sind. Die Vorschrift gewährleistet damit eine größtmögliche Rechtssicherheit für den Vorhabenträger. Absatz 7 Satz 1 stellt klar, dass bei Durchführung weiterer Teilvorhaben oder sonstiger Erweiterungen eines Vorhabens für die Zuordnung zu der Genehmigungs- und der Verfahrensart nicht lediglich die Erweiterung als solche, sondern die im Ergebnis insgesamt zugelassene Leistung oder Größe des Vorhabens maßgeblich ist. Hierdurch wird eine Umgehung einer weiterreichenden Genehmigungs- und Verfahrensart durch sukzessive Erweiterung eines Vorhabens ausgeschlossen. Die Regelung entspricht wie zu Absatz 6 dargelegt erweitert hinsichtlich der Genehmigungsart der bislang für die Verfahrensart in 2 Abs. 4 der 4. BImSchV getroffenen Regelung. Durch Satz 2 erfolgt die Klarstellung, dass ein vereinfachtes Verfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn die Erweiterung des Vorhabens, insbesondere wegen der Vorschrift über kumulierende Vorhaben, 82 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch, einer UVP bedarf. Absatz 8 sieht eine Sonderregelung vor für Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen. Für diese zeitlich begrenzten - Versuchsanlagen, sofern sie nicht bereits die engeren Voraussetzungen für eine Freistellung vom Genehmigungserfordernis als Forschungsanlagen nach 3 Abs. 4 erfüllen, also insbesondere auch, wenn sie über den Labor- oder Technikumsmaßstab hinausgehen, schafft Satz 1 durch Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Verfahrenserleichterung. Durch Satz 2 erster Halbsatz erfolgt erneut die Klarstellung, dass ein vereinfachtes Verfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn das Vorhaben einer UVP bedarf. Satz 2 zweiter Halbsatz stellt deklaratorisch klar, dass bei der Prüfung, ob das Verfahren einer UVP bedarf, auch die durch 83 Abs. 1 Erstes Buch Umweltgesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen für Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben im Sinne der UVP-rechtlichen Bestimmungen eingeräumte Möglichkeit des Absehens von

17 einer UVP zu berücksichtigen sind. Nach Satz 3 ist auch über die Änderung des Entwicklungs- oder Erprobungszwecks einer bereits genehmigten Versuchsanlage im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Insgesamt soll Absatz 8 einen Beitrag zur Sicherung des Standortes Deutschland leisten. Die Vorschrift entspricht der bislang in 2 Abs. 3 der 4. BImSchV getroffenen Regelung; durch ausdrücklichen Bezug auf die auch Vorschriften zur UVP-Pflicht wird der für Versuchsanlagen geltende Rechtsrahmen zur Bestimmung der Verfahrensart für den Rechtsanwender transparent; hierdurch ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen. Absatz 9 schafft eine Verfahrenserleichterung für Deponien, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dienen. Dies entspricht im Wesentlichen der in Absatz 8 für Anlagen vorgesehenen Erleichterung, wobei Satz 1, erster Halbsatz und Satz 2 nach Gefährlichkeit differenzierte, und gegenüber Anlagen nach Absatz 8 verkürzte Zeiträume für eine befristete Genehmigung vorsehen. Die Vorschrift entspricht für die hier geregelten Vorhaben den bislang in 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 KrW-/AbfG getroffenen Regelungen. Zu 6 (UVP-pflichtige Vorhaben) Die Vorschrift bestimmt in Verbindung mit dem Anhang diejenigen Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Erstes Buch Umweltgesetzbuch bedürfen. Danach ist für Vorhaben, die in Spalte c des Anhangs mit dem Eintrag X gekennzeichnet sind, grundsätzlich eine UVP durchzuführen. Für Vorhaben, die in Spalte c des Anhangs mit dem Eintrag A oder S gekennzeichnet sind, ist eine UVP in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, wobei für Vorhaben, die mit dem Eintrag S gekennzeichnet sind, eine Vorprüfung nur dann durchgeführt werden muss, wenn das Vorhaben an einem sensiblen Standort im Sinne von Nummer 2 der Anlage 7 zum Ersten Buch Umweltgesetzbuch verwirklicht werden sollen. Durch den zweiten Halbsatz wird insbesondere klargestellt, dass für die Frage der UVP-Pflicht nicht allein auf Größen- oder Leistungswerte des durch den Vorhabenträ-

18 ger beantragten Vorhabens abzustellen ist, sondern auch die Kumulation mehrerer Vorhaben nach 82 Erstes Buch Umweltgesetzbuch zu berücksichtigen ist, und dass für Vorhaben, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder die der Verteidigung dienen, nach 83 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch Abweichendes gelten kann. Die Vorschrift enthält keine Regelungen über die UVP-Pflicht für Vorhaben, die keiner integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen. Zu 7 (Anwendung des Fünften Buches Umweltgesetzbuch) Die Vorschrift bestimmt in Verbindung mit dem Anhang, auf welche der in Spalte b des Anhangs aufgeführten Vorhaben die Vorschriften des Fünften Buches Umweltgesetzbuch anwendbar sind. Danach sind Vorhaben, die in Spalte e des Anhangs mit dem Eintrag E gekennzeichnet sind, grundsätzlich nach den Vorschriften des Fünften Buches Umweltgesetzbuch emissionshandelspflichtig. Vorhaben, die in Spalte e des Anhangs mit dem Eintrag (E) gekennzeichnet sind, sind emissionshandelspflichtig, soweit die installierte Feuerungswärmeleistung mehr als 20 MW beträgt. Die Vorschrift enthält keine Regelungen über die Anwendung des Fünften Buches Umweltgesetzbuch für Vorhaben, die keiner integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen. Die Anwendungsbereich des Fünften Buches Umweltgesetzbuch ist bei den genannten Vorhaben auf den Ausstoß von Kohlendioxid beschränkt. Diese Einschränkung ergab sich bisher unmittelbar aus Anhang 1 TEHG. Zu 8 (Einheitliche Anlage nach 25 des Fünften Buches Umweltgesetzbuch) Die Vorschrift bestimmt, welche Vorhaben unter den Voraussetzungen des 25 Satz 1 des Fünften Buches Umweltgesetzbuch als einheitliche Anlage zusammengefasst

19 werden können. Nach der bisherigen Regelung des 25 TEHG war die Möglichkeit für Tätigkeiten nach Nr. VI bis IXb des Anhangs 1 TEHG vorgesehen. Dem entspricht nunmehr die Regelung, dass mehrere Anlagen nach den Nummern , 3.1.1, 3.2.1, , 3.6.1, 3.7, 3.9.1, und des Anhangs als einheitliche Anlage zusammengefasst werden können. Neu aufgenommen wurden Anlagen nach Nr , die erst seit der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom Anwendungsbereich des Fünften Buches Umweltgesetzbuch erfasst sind.

20 Zum Anhang 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Nummer 1.1 In Nummer 1.1 wurden bei der Zusammenführung der Anlage 1 zum UVPG und des Anhangs der 4. BImSchV der Schwellenwert für eine zwingende UVP angeglichen und damit abgesenkt. Nummern 1.2 bis 1.5 Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.5 des Anhangs zur 4. BImSchV wurden systematisch neu gegliedert. In Nummer 1.2 werden alle Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW zur Erzeugung von Strom, Dampf oder Wärme zusammengefasst. Dabei umfassen die Teil-Nummern 1.2.1, und den Einsatz der bisher unter der Nummer 1.2 (alt) aufgelisteten Brennstoffe; Teil- Nummer umfasst den Einsatz der bisher unter Nummer 1.3 (alt) genannten sonstigen Brennstoffe. Die Nummern 1.4 und 1.5 des Anhangs zur 4. BImSchV wurden zur Nummer 1.4 (neu) zusammengefasst, da die Regelungen für den Antrieb von Arbeitsmaschinen für Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen im Übrigen inhaltsgleich sind. Nummer 1.6 Die gegenüber dem Anhang zur 4. BImSchV neue Anlagenbezeichnung erfasst Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung; diese Bezeichnung übernimmt die Begriffsbestimmung Windfarm aus der UVP-Richtlinie und aus der Anlage 1 zum UVPG. Innerhalb der Anlagenbezeichnung wird nach der Anzahl der Einzelaggregate (Generatoren) differenziert. Wie bisher sind bereits die Errichtung und der Betrieb eines einzelnen Generators genehmigungsbedürftig. An der auf Grund einer

21 Vorgabe des Völkerrechts (vgl. Zweites Espoo-Vertragsgesetz, BGBl. II 2006 S. 224) bestehenden zwingenden UVP-Pflicht in Nummer wird festgehalten. Nummer 1.13 Unter diese Anlagenbezeichnung fallen neu Anlagen zur Erzeugung von Biogas; die in Übereinstimmung mit den Kriterien des 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Umweltgesetzbuch der Genehmigung bedürfen. Damit wird der durch die Förderung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I s. 1918, geändert durch Art. 3 Abs G zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl I S. 1970) initiierten zunehmenden Einrichtung solcher Anlagen Rechnung getragen. Daher sollen künftig auch Biogasanlagen, die keine Abfälle vergären, sondern zum Beispiel Gülle aus landwirtschaftlichen Betrieben, die zum Zwecke der Biogaserzeugung abgegeben wird, oder nachwachsende Rohstoffe, die zum Zwecke der Biogaserzeugung angebaut werden, ab der genannten Schwelle von 1 MW genehmigungspflichtig werden, auch wenn sie nicht von den Nr oder des Anhangs erfasst werden. Der Schwellenwert der Genehmigungsbedürftigkeit orientiert sich nach Art und Höhe an dem durch Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 eingeführten Schwellenwert für Anlagen zur Erzeugung sonstiger Gase. 2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe Nummer 2.4 Mit der gegenüber dem Anhang zur 4. BImSchV neuen Beschreibung der Anlagenart wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zur Herstellung von Branntkalk neben Kalkstein auch Dolomit oder Magnesit eingesetzt werden können; dies entspricht auch dem Verständnis der IVU-Richtlinie, die den Begriff Kalkstein umfassend einschließlich Dolomit oder Magnesit versteht.

22 Nummer 2.10 Durch die gegenüber dem Anhang zur 4. BImSchV erfolgte Aufnahme des Klammerzusatzes werden Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton europarechtskonform den Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse zugerechnet. In Abkehr von der bisherigen Praxis orientiert sich das Genehmigungserfordernis entsprechend der IVU-RL an der Produktionsleistung. Für kleinere Anlagen werden die bisherigen Kriterien Ofengröße und Besatzdichte beibehalten und damit insbesondere kleine Familienbetriebe und kunsthandwerkliche Betriebe vom Genehmigungserfordernis freigestellt. 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung Nummern 3.7 und 3.8 Bei Gießereien wird hinsichtlich der Produktionsleistung auf die Masse abgegossenen Flüssigmetalls abgestellt. Damit wird klargestellt, dass die Umweltrelevanz dieser Vorhaben insbesondere nicht durch die Masse verkaufsfähiger Gussteile bestimmt ist. Nummern 3.6, 3.7 und 3.9 Hinsichtlich der Emissionshandelspflichtigkeit von Eisenmetallverarbeitungseinheiten in der Handelsperiode wird zur Wahrung der Konsistenz mit der Zuteilung von Emissionszertifikaten durch die Fußnote klargestellt, dass diese Anlagen nur dann dem Emissionshandel unterliegen, wenn sie am Standort einer Anlage zur Gewinnung von Roheisen oder einer Anlage zur Weiterverarbeitung dieses Roheisens zu Rohstahl betrieben werden; dies gilt auch, wenn diese Anlagen von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden. Die Anwendung der bisherigen Nr. IXb des Anhangs 1 TEHG war uneinheitlich, da einzelne Länder einen räumlichen und genehmigungsrechtlichen Bezug der Verarbeitungsanlagen zu einem integrierten Hüttenwerk für erforderlich hielten. Mit der Formulierung der Fußnote wird nun klargestellt, dass die Einbeziehung der Verarbeitungsanlagen nach Nr. 3.6, 3.7, 3.9 allein davon abhängig ist, dass sie am Standort einer Anlage zur Gewinnung von Roheisen oder einer Anla-

23 ge zur Weiterverarbeitung dieses Roheisens zu Rohstahl betrieben werden. Die Klarstellung dient damit einer bundeseinheitlichen Festlegung emissionshandelspflichtiger Anlagen. Nummer 3.9 In Nummer 3.9 wurden gegenüber dem Anhang zur 4. BImSchV zur Klarstellung Kunststoffe als Trägermaterialen aufgenommen, da es hinsichtlich der Beschreibung der Anlage lediglich auf den metallischen Charakter der aufzutragenden Schutzschicht ankommt. Nummer 3.18 Die am unteren Schwellenwert der Nummer (20 Meter Länge der Schiffskörper oder sektionen) erreichbare Größe von Schiffskörpern oder sektionen in Bruttoregistertonnen (BRT) hat einen so großen Abstand zum Schwellenwert der Nummer (Bau von Seeschiffen mit BRT oder mehr), dass trotz unterschiedlicher Parameter eine weitergehende Abgrenzung dieser beiden Nummern untereinander entbehrlich ist. Nummer 3.25 In Anpassung an die technische Entwicklung wird bei den Anlagen für Bau und Instandhaltung von Luftfahrzeugen auf das Höchstabfluggewicht 1 gemäß Anlage 1 (zu 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1 Angelehnt an die Klassifizierung von Luftfahrzeugen (auszugsweise): A für Luftfahrzeuge > 20 t Höchstabfluggewicht B für Luftfahrzeuge von t Höchstabfluggewicht C für Luftfahrzeuge 5,7-14 t Höchstabfluggewicht E für einmotorige Flugzeuge bis 2 t Höchstabfluggewicht F für einmotorige Flugzeuge von 2 bis 5,7 t Höchstabfluggewicht G für mehrmotorige Flugzeuge bis 2 t Höchstabfluggewicht I für mehrmotorige Flugzeuge von 2 bis 5,7 t Höchstabfluggewicht

24 (BGBl. I S (2203) Bezug genommen. Die Übernahme der Terminologie der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) stellt klar, dass die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit führt. Hingegen wird der technischen Entwicklung und dem Umfang der mit Überholung und Großer Reparatur verbundenen Tätigkeiten Rechnung getragen. Durch den Wechsel der Bezugsgröße gegenüber dem geltenden Recht können sich im Einzelfall geringfügige Veränderungen hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen ergeben. 4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Nummer 4.1 Die Einfügung des Klammerzusatzes in der Beschreibung der Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung stellt gegenüber dem geltenden Recht klar, dass der Begriff der chemischen Umwandlung im Kontext der IVU-Richtlinie und der UVP-Richtlinie umfassend zu verstehen ist und alle Verfahren einschließt, bei denen eine chemische Umwandlung stattfindet. Der Begriff der "chemischen Umwandlung" kennzeichnet die Wirkungsweise des Prozesses ohne Technologiebezug; daher sind unter dieser Nummer alle Anlagen zu subsumieren, deren Verfahren auf "chemische Umwandlung" zur Herstellung von Stoffen gerichtet ist, insbesondere chemische, biochemische oder biologische Verfahren; insoweit sind insbesondere unter Nummer auch die in der UVP-Richtlinie genannten biologischen Verfahren erfasst; infolgedessen erfasst Nummer (neu) auch die unter Nummer 4.3 (alt) aufgeführten Anlagen, wobei auf die Nennung bestimmter Verfahren verzichtet werden konnte.

25 Nummer 4.4 Nummer 4.4 wurde ohne inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht systematisch neu gegliedert, um die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der UVP-Pflicht sowie der Emissionshandelspflicht differenziert zuweisen zu können. 5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung bahnenförmiger Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Nummer 5.1 Nummer 5.1 stellt gegenüber dem Anhang zur 4. BImSchV alle Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, die ausschließlich hochsiedende Öle als organische Lösungsmittel enthalten vom Genehmigungserfordernis frei. Nummer 5.2 Nummer 5.2 regelt für Anlagen zum Beschichten von Gegenständen einheitlich die Genehmigungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren. 6. Holz, Zellstoff Nummer 6.3 Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten und Holzfasermatten werden einheitlich im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht.

26 Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Nummer 7.1 Für gemischte Bestände wurden die Einträge zur sachgerechten Abbildung der Erfordernisse aus der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie entsprechend der möglichen Kombinationen neu strukturiert; bei derartigen Beständen (Rinder/Kälber zusammen mit anderen Tierarten) ist das weitergehende Genehmigungsverfahren einschlägig. Nummer 7.12 Nummer 7.12 wurde gegenüber dem geltenden Recht zur Klarstellung neu strukturiert. Zugleich wurden Kleinsammelstellen für Tierkadaver, insbesondere in Tierarztpraxen, von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt, soweit das Lagervolumen weniger als zwei Kubikmeter beträgt und es sich um ein gekühltes Lager handelt. Nummer 7.21 Durch Aufnahme des Zusatzes oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen gegenüber dem geltenden Recht wird klargestellt, dass beispielsweise auch das Mahlen von Getreide zur Vergärung oder Verbrennung der Genehmigungsbedürftigkeit unterliegt. Nummer 7.23 Nummer 7.23 stellt klar, dass die Erzeugung von Ölen oder Fetten die unmittelbare Herstellung einschließlich der Weiterverarbeitung, insbesondere der Raffination, bis zum Endprodukt umfasst. Nummer 7.35 Nummer 7.35 stellt klar, dass auch die Herstellung von Tiernahrungsmitteln (Futtermitteln) Nahrungsmittelproduktion ist.

27 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen Nummer 8.1 Zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen gehört auch das Abfackeln gasförmiger Bestandteile in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas. Diesem emissionshandelspflichtigen Tatbestand wird durch die gegenüber dem geltenden Recht neue Nummer Rechnung getragen. Nummer 8.4 Nummer 8.4 wird durch die Ergänzung überwiegend manuelles Sortieren schärfer zur vorzugsweise mechanischen Behandlung nach Nummer abgegrenzt. Nummer 8.6 Mit der Ergänzung der Nr wird in Abgrenzung zu Nummer 1.13 klargestellt, dass beim Einsatz von Gülle in Biogasanlagen der Schwellenwert der Genehmigungsbedürftigkeit nach Art und Höhe unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Einsatzstoffs an der Gasproduktionsleistung anknüpft. Nummer 8.9 Nummer 8.9 wird der Terminologie der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und Umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung AltfahrzeugV i.d.f. der Bek. vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2214, zuletzt geändert durch Art. 7a VO zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Oktober 2006, BGBl I S. 2298) angepasst. Danach sind Altfahrzeuge Fahrzeuge der Klassen M 1, N 1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge (ohne dreirädrige Krafträder) im nicht trockengelegten Zustand. Zugleich wird klargestellt, dass sonstige Nutzfahrzeuge, Busse oder Sonderfahrzeuge den Altfahrzeugen gleichgestellt sind. Die trockengelegten Restkarossen werden vom umfassenden Begriff der Eisen- und Nichteisenschrotte erfasst.

28 Nummer 8.12 Die bisherigen Nummer 8.12 und 8.13 des Anhangs zu 4. BImSchV werden ohne inhaltliche Änderung in der neuen Struktur zusammengefasst. 9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen Aufgrund des geänderten Zuschnitts der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung 12. BImSchV) statt auf die Anlage wird auf den Betriebsbereich abgestellt wurden zur Vermeidung von Widersprüchen die Nummern 9.3, 9.6, 9.8, , 9.13 und 9.15 bis 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV gestrichen. Soweit Anlagen für sich genommen, die Voraussetzungen zur Einstufung als Betriebsbereich erfüllen, wurde ein am Pflichtenkreis der Störfall-Verordnung orientierter Genehmigungstatbestand in Nummer 10.2 geschaffen. Für Anlagen zur Lagerung von Stoffen und Zubereitungen gemäß Nr. 9.4, 9.5, 9.7, 9.14 und 9.36 stellen diese Nummern die vorrangige, da speziellere Regelung dar. Die Nummern 9.1, 9.2, 9.11 und 9.37 sind generell der Nummer 10.2 nachrangig, wie in den einzelnen Nummern bestimmt. Nummern 9.1 und 9.2 In den Nummer 9.1 und 9.2 wird das Merkmal brennbar durch die physikalischen Parameter konkretisiert, mit denen dasselbe Merkmal in der zwischenzeitlich aufgehobenen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) konkretisiert war. Erfasst werden jedoch nur Anlagen, soweit diese nicht der Nummer 10.2 zuzuordnen sind. Nummer 9.7 Nummer 9.7 fasst die bisherigen Nummer 9.7 und 9.13 des Anhangs zur 4. BImschV ohne inhaltliche Änderung systematisch zusammen.

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