Beschaffung von Liquidität. Anleitungen

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1 Beschaffung von Liquidität Anleitungen Feld A Klassifizierung des Unternehmens Feld B Erklärungen und Verpflichtungen des Antragstellers/der Antragstellerin Feld C Beantragte Förderung 1. Begünstigte 2. Wann und wo wird der Antrag eingereicht? 3. Überprüfung des Antrages 4. Gewährung der Finanzierungen 5. Sanktionen 6. Begriffsbestimmungen 7. Kontakte 1

2 Feld A: Klassifizierung des Unternehmens (siehe Begriffsbestimmungen Punkt 8) Feld B: Erklärungen und Verpflichtungen des Antragstellers Feld C: Beantragte Förderung 1. Begünstigte Auf welche Daten stützt man sich? Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl (Beschäftigte) und der Finanzangaben sind die Daten aus dem letzten und vorletzten genehmigten Jahresabschluss zu verwenden. Bei neu gegründeten Unternehmen, für die noch kein genehmigter Jahresabschluss vorliegt, sollten die entsprechenden Daten nach Treu und Glauben geschätzt werden. Was geschieht, wenn ein bestimmter Schwellenwert über- oder unterschritten wird? Sollten die Schwellenwerte bezüglich Mitarbeiterzahl und Finanzangaben von einem Geschäftsjahr zum anderen über- oder unterschritten werden, so hat dies nur dann Auswirkung auf die Einstufung des Unternehmens, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. Wie wird die Mitarbeiterzahl berechnet? Lehrlinge und Studenten, die einen Lehrausbildungsvertrag haben, sind nicht als Mitarbeiter zu zählen. Unberücksichtigt bleiben auch Angestellte in Mutterschafts- bzw. Elternurlaub. Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) angegeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Berichtsjahres im Unternehmen oder für das Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Angestellte, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Inhaber und Gesellschafter sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Beispiele: - Vollzeitarbeiter für das ganze Jahr JAE = 1 - Vollzeitarbeiter für 6 Monate JAE = 0,5 - Vollzeitarbeiter für 4 Monate JAE = 0,33 - Teilzeitarbeiter (50%) für das ganze Jahr JAE = 0,5 - Teilzeitarbeiter (50%) für 6 Monate JAE = 0,25 Was geschieht mit den Daten der Partner meines Partnerunternehmens? Wenn Sie ein Partnerunternehmen sind, müssen Sie die Mitarbeiterzahl und die Finanzangaben des anderen Unternehmens anteilsmäßig zu den eigenen Daten addieren. Dieser Anteil spiegelt den Prozentsatz der gehaltenen Aktien oder Stimmrechte unter Berücksichtigung des jeweils höheren Prozentsatzes wider. Bei mehreren Partnerunternehmen ist die gleiche Berechnung für jedes der Partnerunternehmen anzustellen, das Ihrem Unternehmen unmittelbar vor- oder nachgelagert ist. Was geschieht mit den Daten des Partnerunternehmens, das mit einem anderen Unternehmen verbunden ist? In diesem Fall sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Daten Ihres Partnerunternehmens einzubeziehen. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der/die Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen: - die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten, - die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind, - innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr gegeben sind. Begünstigtes Darlehen aus dem Rotationsfonds für die Beschaffung von Liquidität, welches mit einem der folgende konventionierten Kreditinstitute abgeschlossen werden kann: Investitionsbank Trentino-Südtirol AG, Raiffeisen-Zentralkasse Südtirol AG, Raiffeisenverband Südtriol, Raiffeisenkasse Centrofiemme Cavalese, Südtiroler Sparkasse AG, Südtiroler Volksbank Gen.m.b.H., Banca Nazionale del Lavoro AG, Bank für Trient und Bozen AG, Unicredit Banca AG und Cassa Rurale Novella e Alta Anaunia. Dieses Darlehen kann im Ausmaß von höchstens Euro mit einer Amortisierungszeit von zehn Jahren gewährt werden; in diesem Zeitraum ist ein Jahr Voramortisierungszeit eingerechnet. Der Anteil des Landes beträgt höchstens 80% des Darlehens. Diese Darlehen werden unter Anwendung der De minimis-regelung gewährt Das Darlehen kann zugunsten von Unternehmen, welche in Südtirol über angesiedelte Betriebsstätten verfügen und gemäß geltenden Förderkriterien gewährt werden: a) Handwerksunternehmen, 2

3 b) Industrieunternehmen, c) Handelsunternehmen d) Dienstleistungsunternehmen, e) Freiberufler und selbständige Tätigkeiten Weiters können Förderungen beziehen: - natürliche Personen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften und Kooperationen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens und die Ausübung einer der obgenannten angeführten Tätigkeiten beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist in diesem Fall die erfolgte Gründung des Unternehmens und die Eintragung in der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die geförderte Initiative bezieht, - Konsortien sowie in Rechtsform gegründete Kooperationen und zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht zu den Förderungen zugelassen. Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund einer vorhergehenden Kommissionsentscheidung bezüglich Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind von den Förderungen ausgeschlossen. Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Beihilfen, die im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, des Rates, vom 22. März 1999 die öffentliche Verwaltung notwendigerweise eintreiben muss, nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein geschlossenes Konto deponiert haben. Die Überprüfung erfolgt auch auf der Grundlage von Eigenerklärungen. Die Finanzierungen werden in folgenden Fällen gewährt: an Unternehmen die als Neue Unternehmen eingestuft sind oder wenn sie im Rahmen einer Betriebsnachfolge, Betriesübernahme oder Kooperationen beantragt werden, an Unternehmen die sich in Unternehmensgründerzentren der Provinz Bozen ansiedeln. 2. Wann und wo ist der Antrag einzureichen? 3. Überprüfung des Antrages 4. Genehmigung der Finanzierungen 5. Sanktionen Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken und mit Stempelmarke versehen, sind bei dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Amt entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Anträge von Unternehmen, die verschiedene Tätigkeiten ausüben, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem die Haupttätigkeit zuzuordnen ist Die Förderungsanträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie in den Ämtern eingereicht werden. Die Genehmigung der geförderten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds erfolgt aufgrund des Antrages gemäß vorhergehendem Punkt 3 mit Dekret des zuständigen Landesrates nach vorheriger Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichtes einer konventionierten Bank. Für die Anträge um Finanzierungen muss der entsprechende Darlehensvertrag innerhalb jenes Termins abgeschlossen werden, welcher im Genehmigungsdekret festgelegt ist. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird die Finanzierung, zusätzlich der angereiften gesetzlichen Zinsen, auch bei Nichteinhaltung der in Feld B vorgesehenen Bestimmungen widerrufen. In folgenden Fällen kann vom Widerruf der Förderung abgesehen werden: - bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismusunternehmen, sofern die Finanzierungen auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind; - Abtretung oder Einbringung des gesamten Betriebes unter der Voraussetzung, dass sich der Nachfolger schriftlich verpflichtet, die in den geltenden Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen. 3

4 6. Begriffsbestimmungen 1. De-minimis-Förderungen: Förderungen von geringer Bedeutung, in Anwendung des EU- Rechts laut Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission. Unter Deminimis-Förderungen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Förderungen, welche die Gesamtsumme von Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige De-minimis-Förderung wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochenen De-minimis- Förderungen gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre. Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine De minimis-förderung handelt. De-minimis-Förderungen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU- Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind. 2. Klassifizierung der Unternehmen: Gemäß Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 sowie gemäß Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr vom 19. Dezember 2005 werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert: - Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro erreicht - Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro erreicht - Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro erreicht 3. Neues Unternehmen: Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten (diese Begrenzung ist für Freiberufler und Selbständige auf fünf Jahre ab Eintragung im Berufsverzeichnis erhöht) vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages die Tätigkeit aufgenommen haben. Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird: a) jenes, dessen Inhaber oder, im Falle von Gesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, deren Komplementäre, mehr als ein drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen; b) die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung; c) die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.b. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird. 4. Betriebsnachfolge: Unternehmen, deren Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in gerader Linie übertragen werden. Wer übernimmt darf auf jeden Fall nicht älter als 40 sein und muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines Neuen Unternehmens aufweisen. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen. 5. Betriebsübernahme: die Übertragung eines Betriebes aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines Neuen Unternehmens aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen. 6. Kooperation: die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. 4

5 7. Kontakte 7. Unternehmen in Gründerzentren: Unternehmen die sich in Unternehmensgründerzentren der Provinz Bozen ansiedeln. 8. Unternehmen in Schwierigkeiten : 1. ein großes Unternehmen befindet sich in folgenden Fällen in Schwierigkeiten (Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (GU C 244/2004, Seite. 2): a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder, b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als di Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder, c) wenn unabhängig von der Gesellschaftsform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. 2. ein KMU befindet sich in folgenden Fällen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Nummer 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008 (GU L 214/2008): a) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder, b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als di Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder, c) wenn unabhängig von der Gesellschaftsform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Amt für Handwerk BOZEN Raiffeisenstrasse 5 Fax: Internet: Ansprechpartner Tel. Erwin Pardeller (Amtsdirektor) erwin.pardeller@provinz.bz.it Elena Lucio elena.lucio@provinz.bz.it Amt für Handel und Dienstleistungen BOZEN Raiffeisenstrasse 5 Fax: 0471/ Internet: Ansprechpartner Tel. Bruno Fontana (gf Amtsdirektor) bruno.fontana@provinz.bz.it Helga Reiter helga.reiter@provinz.bz.it 5

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