Merkblatt zum Überwachungsverfahren für die Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr gemäß 27 Absatz 12 Satz 6 Zollverordnung

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1 Merkblatt zum Überwachungsverfahren für die Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr gemäß 27 Absatz 12 Satz 6 Zollverordnung (Stand: April 2018) Herausgeber/-in: Generalzolldirektion - Direktion V -, Stubbenhuk 3, Hamburg

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite/n 1. Vorbemerkung 4 2. Begriffsbestimmungen Nicht-Unionswaren unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren Schiffsbedarf Reisebedarf Reisemitbringsel unmittelbares Anlaufen begleitende Unterlage 5 3. Bezugsberechtigung Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ( 27 Absatz 3 ZollV) Bezugsberechtigung für Reisebedarf ( 27 Absatz 4 ZollV) 6 4. Verfahren Erlaubnis zum Handel mit Schiffs- und Reisebedarf nach 25 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) Normalverfahren Vordruck Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf Empfangsbestätigung Verbleib des Lieferzettels 7

3 Verzicht auf den Lieferzettel zusätzliche Anschreibungen ( 27 Absatz 10 ZollV) Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung 8 5. Fristüberschreitung / Steuerentstehung / Zollschuldentstehung Ordnungswidrigkeit / Ausschluss vom Bezug Verknüpfung mit anderen Rechtsvorschriften Allgemeines Vereinfachte Verfahren weitere Informationen / Ansprechpartner Abkürzungsverzeichnis 12

4 Vorbemerkung Da das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen Ausfuhrrechtliche und außenhandelsstatistische Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge/Flugzeuge sowie an Einrichtungen auf hoher See mit Darstellung der Besonderheiten für Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung und für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Stand: August 2014) noch keine Ausführungen zum Bezug und der Abgabe von Nicht-Unionswaren oder unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren als Schiffs- und Reisebedarf gemäß 27 ZollV enthält, werden mit diesem Merkblatt die entsprechenden Einzelheiten des Überwachungsverfahrens gemäß 27 Absatz 12 Satz 6 ZollV dargestellt bzw. bestimmt. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Nicht-Unionswaren Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der Union (Artikel 4 Abs. 1 UZK gehörenden Gebiete eingeführt und noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. 2.2 unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren im Sinne des 27 ZollV sind Alkohol und alkoholische Getränke (Bier, Erzeugnisse (= Branntwein und branntweinhaltige Waren), Schaumwein, Zwischenerzeugnisse) und Tabakwaren gemäß Artikel 1 Abs. 1 b und 1c der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 (= System-RL) sowie Alkopops ( 1 AlkopopStG), Kaffee (Röst- und löslicher Kaffee) und kaffeehaltige Waren ( 1 und 3 KaffeeStG), die sich im zollrechtlich, aber nicht im steuerrechtlich freien Verkehr, d. h. in einem Verfahren der Steueraussetzung (z. B. 4 Nr. 2 TabStG) befinden. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren sind auch Waren, die aus zum Zollgebiet der Union, aber nicht zum Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union gehörenden Drittgebieten (Artikel 5 Absatz 2 der System-RL) eingeführt werden und noch nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2.3 Schiffsbedarf Waren, die zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind.

5 Reisebedarf Waren, die an Bord an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden. 2.5 Reisemitbringsel Waren, die Besatzungsmitglieder oder Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen. 2.6 unmittelbares Anlaufen / 12-Tages-Frist Unmittelbares Anlaufen liegt vor, wenn das Schiff den Hafen innerhalb von 12 Tagen nach Bezug verlässt. Die 12-Tages-Frist ist für Schiffsbedarf in den Fällen des 27 Absatz 3 Nrn. 1 und 3 ZollV und für Reisebedarf im Falle des 27 Absatz 4 ZollV anzuwenden. Das Wort unmittelbar in 27 Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 ZollV stellt eine räumliche Abgrenzung zur Nr. 2 (mittelbares Anlaufen) dar. Da es in diesem Zusammenhang an einer zeitlichen Aussage fehlt, wird diesbezüglich auf eine Frist von 12 Tagen abgestellt. Der Beginn / Ablauf der Frist berechnet sich nach den Vorschriften der VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. Mit Einklarieren des Schiffes hat der Kapitän oder ein befugter Agent / Offizier anhand des Vordrucks 0110 Erklärung über die Schiffsvorräte (2003) anzuzeigen, ob das Schiff den deutschen Teil des Zollgebiets der Union unmittelbar oder seewärts über weitere Seezollhäfen / Freizonen verlässt. 2.7 begleitende Unterlage Grundsätzlich ist der Vordruck Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf (Vordrucknummer HH-0114 E) zu verwenden. Bei einer Lieferung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 i. V. m. Artikel 167 UZK und Artikel 225 UKZ-IA kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den v. g. Vordruck verzichtet werden. In diesen Fällen erfolgt die Lieferung der Waren mit einer sog. begleitenden Unterlage (s. Nr. 4.3 und Nr. 7.2).

6 Bezugsberechtigung Voraussetzung für die Abgabe oder den Bezug von Reise- und Schiffsbedarf nach 27 Absatz 2 ZollV ist eine Bezugsberechtigung (Ausnahmen von der Bezugsberechtigung entnehmen Sie bitte 27 Absatz 5 ZollV). 3.1 Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ( 27 Absatz 3 ZollV) Eine Bezugsberechtigung liegt bei Schiffsbedarf vor, wenn das Schiff nachweisbar - unmittelbar einen ausländischen Hafen anläuft, - auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anläuft, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlässt oder - über das Küstengebiet hinausfährt. 3.2 Bezugsberechtigung für Reisebedarf ( 27 Absatz 4 ZollV) Eine Bezugsberechtigung liegt bei Reisebedarf im Seeverkehr vor, wenn das Schiff nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Union anläuft, wobei Letzteres nur für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren gilt. Darüber hinaus hängt die Bezugsberechtigung für Reisebedarf davon ab, dass mit dem Schiff eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. 4. Verfahren 4.1 Erlaubnis zum Handel mit Schiffs- und Reisebedarf nach 25 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) Der Handel mit Nicht-Unionswaren oder unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren, die zur Verwendung als Schiffs-und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts (= HZA) betrieben werden. Die Erlaubnis wird von dem HZA erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Soweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in einer Freizone verfügt, ist das für die Freizone zuständige HZA zu beteiligen ( 24 Absatz 7b ZollV, 25 ZollVG). Hinweis: Von der Erteilung einer Erlaubnis für ausländische Schiffsausrüster wird abgesehen. Die Anwendung des Lieferzettelverfahrens bleibt hiervon jedoch unberührt, folglich müssen auch Schiffsausrüster aus anderen MS den nach 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebenen

7 - 7 - Lieferzettel abgeben. Werden Sendungen nicht von einem Lieferzettel begleitet, ist dem Verfügungsberechtigten/ Warenführer bei Beendigung des externen Unionsversandverfahrens oder bis zur Überführung in ein neues Zollverfahren durch die abfertigende Zollstelle 1 Satz des Vordrucks HH 0114-E (s. a. -> Formulare und Merkblätter) auszuhändigen und dies in geeigneter Weise zu dokumentieren. Wird nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Belieferung des Schiffes ein quittierter Lieferzettel eingereicht, sind durch das HZA weitere Maßnahmen herbeizuführen. 4.2 Normalverfahren Vordruck Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung mit mindestens den in 27 Absatz 12 Satz 1 ZollV aufgeführten Angaben zu verwenden. Im Lieferzettel muss die Bezugsberechtigung des Schiffes anhand der eingetragenen Daten erkennbar sein. Als Vordruck ist der Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf gemäß 27 ZollV (Vordrucknummer HH 0114-E) zu verwenden. Im Lieferzettel ist insbesondere der Zeitpunkt des Auslaufens (Feld 9) anzugeben Empfangsbestätigung Der Bezieher der Waren (s. a. 27 Absatz 2 ZollV) hat den Empfang der Waren auf allen drei Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Eine Bestätigung erfolgt dabei durch Unterschriftsleistung sowie Bezeichnung der Stellung / Funktion - ggf. mit Schiffsstempel -. Das für die Erlaubnis gemäß Pkt. 4.1 zuständige HZA nimmt die Einzelheiten der Empfangsbestätigung als Auflage in die Erlaubnis auf Verbleib des Lieferzettels Je eine Ausfertigung verbleibt beim Bezieher und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen HZA vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen HZA vorzuführen. 4.3 Vereinfachtes Verfahren - Verzicht auf den Lieferzettel Erfolgt eine Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren durch Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 i. V. m. Artikel 167 UZK und Artikel 225 UKZ-IA und werden ggf. unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren unter Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens der Zulassung zur Verwendung eines zusammengefassten

8 - 8 - elektronischen Verwaltungsdokuments (e-vd) unter Steueraussetzung befördert (s. a. Nr. 7.2), kann von der Abgabe des Lieferzettels abgesehen werden. 4.4 zusätzliche Anschreibungen ( 27 Absatz 10 ZollV) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige HZA kann von dem Bezieher (s. a. 27 Absatz 2 ZollV) Anschreibungen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise über die Mengen des an Bord geund verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) nach vorgeschriebenem Muster verlangen (sog. Bezugs- und Anschreibebücher). 4.5 Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung Das für den Ort des Bezugs zuständige Hauptzollamt oder eine andere befugte Zollstelle entscheidet nach einer Belieferung von Schiffen mit unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren / Nicht-Unionswaren über eine Nämlichkeitssicherung durch Zollverschluss. Die angelegten Nämlichkeitsmittel sind durch diese Zollstelle grundsätzlich auch wieder zu entfernen. Soweit der tatsächliche Zeitpunkt des Auslaufens von dem beabsichtigten Zeitpunkt (s. a. Feld 9 des Lieferzettels i. V. m. Punkt 2. der Erklärung über die Schiffsvorräte ) abweicht, ist die Zollstelle rechtzeitig vor Auslaufen darüber zu informieren. Kann die Nämlichkeitssicherung nicht durch die Zollbehörde entfernt werden, ist der Kapitän befugt, diese mit Ablegen des Schiffes zu entfernen. Hierzu hat der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person einen Vermerk in dem Bezugs- und Anschreibebuch unter Angabe von Datum und Uhrzeit aufzunehmen. Unabhängig von einer Nämlichkeitssicherung sind unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren getrennt von versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren für andere Bordverkäufe und von Waren mit anderer Zweckbestimmung zu lagern und zu kennzeichnen. Die Aufbewahrungsplätze sind dem zuständigen HZA mitzuteilen. 5. Fristüberschreitung / Steuerschuldentstehung / Zollschuldentstehung Mit Ablauf der 12-Tages-Frist sind die Voraussetzungen für eine Bezugsberechtigung für Schiffs- bzw. Reisebedarf nach 27 Absatz 3, Satz 1 bzw. Absatz 4 ZollV nicht mehr erfüllt. Dies hat zur Folge, dass für die Waren bereits im Zeitpunkt der Entnahme - aus dem Steuerlager mit Überführung der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr die Verbrauchsteuer entstanden ist (z. B. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 TabStG)

9 aus dem Zolllager bzw. einem zugelassenen Lager in der Freizone mit Abgabe der Nicht- Unionswaren als Schiffs- und Reisebedarf die Zollschuld entstanden ist (Zollschuldentstehung gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a) UZK wegen Pflichtverstoß in Bezug auf die Lagerung, da die Voraussetzungen für die Abgabe als Schiffs- bzw. Reisebedarf i. S. v. 27 ZollV mangels Bezugsberechtigung nicht vorlagen). Für verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren entsteht die Verbrauchsteuer im Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, weil mangels Bezugsberechtigung das Steueraussetzungsverfahren für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht wirksam eröffnet wurde (z. B. 21 Abs. 1 TabStG). Einfuhr im verbrauchsteuerrechtlichen Sinne ist u. a. die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Nicht-Unionswaren aus dem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (= Zolllagerverfahren bzw. Verfahren eines zugelassenen Lagers in der Freizone) gemäß z. B. 19 Abs. 1 Nr. 2 TabStG. Darüber hinaus entsteht nach 21 Abs. 2 UStG die Einfuhrumsatzsteuer. Die Steuerschuldentstehung bei unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Nicht-Unionswaren kann nur dadurch vermieden werden, dass die Waren innerhalb der 12-Tages-Frist - also noch im ursprünglichen Steueraussetzungsverfahren befindlich - an das Steuerlager zurück befördert werden. Das Verfahren zur Rücksendung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren können Sie der Verwaltungsvorschrift Steueraussetzung (E-VSF V ) Abschnitt 7.8 Besonderheiten bei Beförderungen zu Bezugsberechtigten von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach 27 ZollV (E-VSF Z 01 50), insbesondere Abschnitt Rücksendungen entnehmen. Bezüglich Nicht-Unionswaren kann die Zollschuldentstehung nur dadurch vermieden werden, dass die Waren innerhalb der 12-Tages-Frist an das Zolllager / zugelassene Lager in der Freizone zurück befördert werden. Hinsichtlich der Rücksendung sind die Nicht-Unionswaren, sofern der Schiffsausrüster seinen Sitz in der Freizone hat, neben dem körperlichen Verbringen in die Lagerstätte wieder in die Bestandsaufzeichnungen aufzunehmen. Sofern der Schiffsausrüster seinen Sitz nicht in der Freizone hat, sind die Nicht-Unionswaren zunächst im externen Unionsversandverfahren (T1) zu befördern und anschließend entweder im Normalverfahren durch Anmeldung zum Zolllagerverfahren oder im vereinfachten Verfahren durch Anschreibung in das entsprechende Zolllager aufzunehmen. Wurde das Zollgebiet der Union bereits verlassen, gelten hinsichtlich des Rückverbringens die Vorschriften des Zollrechts. Ein vor oder nach Ablauf der 12-Tages-Frist angebrachter Zollverschluss hat keinen Einfluss auf die Steuerentstehung / Zollschuldentstehung. Von der Festsetzung der Steuer kann nur im

10 Rahmen evtl. Billigkeitsmaßnahmen abgesehen werden. Billigkeitsmaßnahmen kommen in den Fällen in Betracht, in denen die Steuerschuldentstehung wegen Überschreitens der 12-Tages- Frist im Wesentlichen auf Umständen beruht, die nicht vom Steuerpflichtigen (Steuerlagerinhaber) zu vertreten sind. Die Tatsache, dass der Steuerlagerinhaber nicht darüber informiert wird, dass eine Überschreitung der 12-Tages-Frist bevorsteht, stellt für sich allein noch keinen besonderen Umstand dar. Der Steuerlagerinhaber / Zolllagerinhaber hat für die Einhaltung der Voraussetzungen der Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr zu sorgen. Dies gilt sinngemäß auch für die Zollschuldentstehung bei der Entnahme von Nicht- Unionswaren aus dem Zolllager bzw. zugelassenen Lager in der Freizone. 6. Ordnungswidrigkeit / Ausschluss vom Bezug Wird eine Ware unberechtigt bezogen oder eine Pflicht nach 27 Absätze 2, 3, 4, 10 oder 12 ZollV nicht erfüllt, kann dieses als eine Ordnungswidrigkeit nach 30 Absatz 2 Nr. 1-3 ZollV verfolgt werden, oder das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige HZA kann einen Ausschluss vom Bezug von 3 Monaten bis längstens 3 Jahren aussprechen. Bei geringfügigen Verstößen kann vom Ausschluss abgesehen werden ( 27 Absatz 11 ZollV). 7. Verknüpfung mit anderen Rechtsvorschriften 7.1 Allgemeines Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr an bezugsberechtigte Schiffe bleiben zusätzliche Zollförmlichkeiten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, unberührt, d.h. bei Lieferungen von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren zur Bevorratung von Schiffen sind ggf. die Förmlichkeiten des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens und des Beförderungsverfahrens unter Steueraussetzung zu beachten. Wann für die Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf eine zollrechtliche Ausfuhranmeldung bzw. ein verbrauchsteuerrechtliches elektronisches Verwaltungsdokument (e-vd) abzugeben ist, ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften. Die weiteren Einzelheiten sind auch in dem Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen Ausfuhrrechtliche und außenhandelsstatistische Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge/Flugzeuge sowie an Einrichtungen auf hoher See mit Darstellung der Besonderheiten für Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung und für verbrauchsteuerpflichtige Waren ( -> Formulare und Merkblätter) dargestellt. Ein Verzicht auf die Abgabe des Lieferzettels ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (s. a. Nr. 4.3 und 7.2.).

11 Vereinfachte Verfahren Für die Lieferung von Nicht-Unionswaren an Bezugsberechtigte ist eine Vereinfachung des Ausfuhrverfahrens mit der Bewilligung zur Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 182 i. V. m. Artikel 167 UZK und Artikel 225 UKZ-IA möglich. Im Rahmen dieser Vereinfachung wird anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung für jeden Abgang pro Kalendermonat eine ergänzende Sammelausfuhranmeldung abgegeben. Werden in diesem Verfahren (auch) unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren unter Steueraussetzung an Bezugsberechtigte befördert, ist die Zulassung der Verwendung eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments (e-vd) (Vordruck 2719) nach den Verbrauchsteuerverordnungen (z. B. 23 Abs. 3 TabStV) durch das zuständige HZA erforderlich. Die Verwendung eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments kann nur gleichzeitig mit der Bewilligung zur Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 182 i. V. m. Artikel 167 UZK und Artikel 225 UKZ-IA erteilt werden. Im vereinfachten Verfahren der Anschreibung in der Buchführung bzw. der Zulassung der Verwendung eines zusammengefassten e-vd ist bei der einzelnen Lieferung eine begleitende Unterlage mitzuführen. Die begleitende Unterlage muss alle erforderlichen Angaben enthalten (z. B. mindestens die Angaben nach Anhang B UZK-DA, den aus zollrechtlichen Gründen erforderlichen Eindruck/Stempelabdruck nach E-VSF A Abs. 317, Erklärungen zur Bezugsberechtigung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 ZollV sowie Angaben nach 27 Abs. 12 Nrn. 1-3 ZollV oder den nach den Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Zusatz unversteuerte (Benennung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware) zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen. Im Falle einer Kontrolle müssen die Waren dieser Unterlage eindeutig zugeordnet werden können. Des Weiteren muss ein Bezug zwischen der begleitenden Unterlage und der Anschreibung in der Buchführung herstellbar sein (s. a. Nr. 2.7). Die Abgabe eines Lieferzettels gemäß 27 Abs. 12 ZollV ist in diesen Fällen entbehrlich. 8. weitere Informationen / Ansprechpartner Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Erlaubnis, den zusätzlichen Anschreibungen durch Bezugs- und Anschreibebücher oder weiteren Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige HZA.

12 12 9. Abkürzungsverzeichnis AlkopopStG Alkopopsteuergesetz (E-VSF V 70 01) e-vd elektronisches Verwaltungsdokument (Vordruck 2719) HZA Hauptzollamt KaffeeStG Kaffeesteuergesetz (E-VSF V 60 01) Lieferzettel Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf gemäß 27 ZollV (Vordrucknummer HH 0114-E) System-RL Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 TabStG Tabaksteuergesetz (E-VSF V 10 01) UStG Umsatzsteuergesetz UZK Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 952/ E-VSF Z 02 01) UZK-IA Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 2015/ E-VSF Z ) UZK-DA Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex VO (EU) Nr. 2015/ E-VSF Z ) ZollV Zollverordnung (E-VSF Z 01 50) ZollVG Zollverwaltungsgesetz (E-VSF Z 01 05)

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