4. Unterstellt 136 AktG wäre anwendbar: Wäre der Ordnungswidrigkeitstatbestand des 405 Abs. 3 Nr. 5 AktG erfüllt, wenn

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4. Unterstellt 136 AktG wäre anwendbar: Wäre der Ordnungswidrigkeitstatbestand des 405 Abs. 3 Nr. 5 AktG erfüllt, wenn"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 9. Februar 2010 AktG 120, 136, 241 ff., 405 Reichweite von Stimmverboten im Aktienkonzern; Rechtsfolge eines Stimmverbots bei "stimmlosem Beschluss"; rechtliche Bedeutung der Entlastung I. Sachverhalt In der Versicherungsbranche ist es üblich, dass wegen des Spartentrennungsprinzips die verschiedenen Versicherungsbereiche (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Sachversicherung) in selbstständigen Aktiengesellschaften organisiert sind, die zumeist personenidentische Vorstände haben. Häufig ist über diesen operativen Versicherungsaktiengesellschaften eine Holding als Aktiengesellschaft installiert, die alleinige Aktionärin bei den Versicherungsaktiengesellschaften ist und zumeist ebenfalls einen personenidentischen Vorstand wie die Versicherungsaktiengesellschaft hat. Es sollen nunmehr in den operativen Versicherungsaktiengesellschaften Entlastungsbeschlüsse für deren Vorstandsmitglieder gefasst werden. Dabei soll die Holdinggesellschaft durch dieselben Personen vertreten werden. II. Fragen 1. Ist 136 AktG anwendbar oder kommt der Ausnahmefall der Einmann-AG (vgl. Hüffer, AktG, 136 Rn. 5) auch im hier vorliegenden Fall einer Aktiengesellschaft als alleiniger Aktionärin zur Anwendung? 2. Kommt dem Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung angesichts der Regelung des 120 Abs. 2 S. 2 (kein Anspruchsverzicht) im Gegensatz zum GmbH-Recht überhaupt eine rechtliche Bedeutung zu? 3. Unterstellt 136 AktG wäre anwendbar: Wäre ein gleichwohl gefasster Beschluss der Hauptversammlung zur Entlastung des Vorstandes anfechtbar oder nichtig? 4. Unterstellt 136 AktG wäre anwendbar: Wäre der Ordnungswidrigkeitstatbestand des 405 Abs. 3 Nr. 5 AktG erfüllt, wenn a) der personenidentische Vorstand selbst oder Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2010/ fax.doc

2 Seite 2 b) ein vom Vorstand bevollmächtigter Stimmrechtsvertreter (z. B. ein Prokurist) den Entlassungsbeschluss für den Vorstand in der Hauptversammlung der operativ tätigen Versicherungsaktiengesellschaft fasste? III. Zur Rechtslage 1. Stimmverbot in der AG bei Entlastung des Vorstands, der zugleich Vorstand der alleinigen Aktionärin ist a) Grundsatz Nach 136 Abs. 1 S. 1 AktG kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn es um die eigene Entlastung und die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder um die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen ihn geht. Insoweit handelt es sich um eine abschließende Regelung. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann die Stimmverbote des 136 AktG weder erweitern noch einschränken. Insbesondere genügt ein bloßer Interessenkonflikt noch nicht für das Vorliegen eines Stimmverbots (BGHZ 97, 28, 33; Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, 136 Rn. 3 und Rn. 18; Spindler/Stilz/Willamowski, AktG, 2007, 136 Rn. 16; KölnKomm- AktG/Zöllner, AktG, 1975, 136 Rn. 26; offenlassend demgegenüber OLG München AG 1995, 381, 382). In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich um allein diesen geht es im vorliegenden Fall erfasst das Stimmverbot sowohl den Fall, dass der Aktionär selbst entlastet werden soll ( für sich ) als auch den Fall, dass der für einen anderen abstimmende Vertreter entlastet werden soll. b) Ausnahme: Einmann-AG Nach einhelliger Literaturauffassung haben die Stimmverbote des 136 AktG prinzipiell keine Bedeutung in der Einmann-AG (etwa Hüffer, AktG, 136 Rn. 5; Großkomm-AktG/Grundmann, 4. Aufl. 2008, 136 Rn. 19). Dabei wird die Frage, ob diese Ausnahme nur für die Entlastung des Alleinaktionärs (natürliche Person) als Organmitglied gilt oder auch für die Entlastung des organschaftlichen Vertreters des Alleinaktionärs (Gesellschaft), nicht ausdrücklich erörtert. Nimmt man die Kommentierungen insoweit wörtlich, wäre wohl letzteres anzunehmen, da eine Einmann-AG nicht nur dann vorliegt, wenn einziger Gesellschafter eine natürliche Person ist, sondern auch dann, wenn einziger Gesellschaft eine Gesellschaft ist. Zur Begründung der Ausnahme wird ganz verbreitet auf die Entscheidung BGHZ 105, 324 (= NJW 1989, 295) verwiesen. In dieser zum GmbH-Recht ergangenen Entscheidung ging es um den Gesellschafterbeschluss über einen Vertragschluss zwischen zwei Gesellschaften, von denen die eine die 100%ige Muttergesellschaft der anderen war. Begründet hat der BGH die Entscheidung damit, dass in dieser Konstellation ein Interessengegensatz zwischen Einzelgesellschafter und Gesellschaftergesamtheit nicht bestehe (zust. K. Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2008, 136 Rn. 6). In der Literatur wird ergänzend hierzu ausgeführt, dass die Ausnahme deshalb für die Einmann-AG gelte, weil ansonsten keine Beschlüsse gefasst werden könnten und hierüber hinaus kein Schutz des einzigen Aktionärs vor sich selbst erforderlich sei (Spindler/Stilz/Willamowski, 136 Rn. 2).

3 Seite 3 c) Stimmverbot bei Vorstandsmandat in Mutter und Tochter Für die Entlastung in Konzernsachverhalten kann aus unserer Sicht eine Ausnahme von 136 Abs. 1 S. 1 AktG nicht anerkannt werden (so auch LG Köln, NZG 1998, 193 und die h.l., etwa Bachmann, NZG 2001, 961, 968; ausf. schon DNotI-Report 2008, 177; DNotI, Gutachten zum Aktienrecht 1997/1998/1999 veröffentlichte Gutachten Nr. 27). Denn für eine teleologische Reduktion des Wortlauts von 136 Abs. 1 S. 1 AktG in dem unter b) beschriebenen Sinn besteht in der hier vorliegenden Konstellation u.e. kein Anlass: Ist das Vertretungsorgan der Tochtergesellschaft zugleich Organ der Muttergesellschaft, so stellt dies den personifizierten Interessengegensatz dar (so zu Recht für das GmbH-Recht Schneider, ZHR 150 [1986], 609, 627, der es in dieser Konstellation für offensichtlich hält, dass das betroffene Organmitglied nicht die Muttergesellschaft bei der Beschlussfassung vertreten kann; in diesem Sinne auch die ganz h.m. zu 47 Abs. 4 GmbHG, etwa Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2007, 47 Rn. 105 m.w.n.; a.a. Schwichtenberg, GmbHR 2007, 400, 402). So kann die Wahrnehmung der Interessen in der Muttergesellschaft es gebieten, die Entlastung zu versagen, während das persönliche Interesse des Organwalters das Gegenteil nahelegt. M.a.W.: Der Vertreter ist befangen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2007, 47 Rn. 155). Ein Interessengegensatz ist in einer solchen Konstellation nur dort ausgeschlossen, wo dem zu Entlastenden seinerseits sämtliche Anteile an der Muttergesellschaft gehören. Dieser Gedanke kommt u.e. auch in der Kommentierung von Willamowski (a.a.o.) zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass kein Schutz des einzigen Aktionärs vor sich selbst (sic!) erforderlich sei. Für diese Konstellation passt auch die Erwägung, dass ansonsten keine Beschlüsse gefasst werden könnten, nicht. Denn wenn der Vorstand in der Obergesellschaft anderweitig besetzt würde, wäre eine Beschlussfassung für den Alleinaktionär möglich. Eine durch das betroffene Vorstandsmitglied erteilte Unterbevollmächtigung würde an dem Stimmverbot aber nichts ändern (heute ganz h.m., etwa MünchKomm-AktG/Schröer, 2. Aufl. 2004, 136 Rn. 28, 46). d) Stimmverbot bei Vorstand aus mehreren Personen Zu prüfen bleibt schließlich, wie es sich auswirkt, wenn das Stimmverbot nur in der Person eines von mehreren Vertretern eingreift (s. hierzu auch Fischer NZG 1999, 192 ff.). Diese Frage ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Vorstand aus mehr Personen besteht, als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, z.b. im Falle eines fünfköpfigen Vorstandes mit Gesamtvertretung der Gesellschaft durch weniger als sämtliche Vorstandsmitglieder. Im Grundsatz geht die h.m. hier davon aus, dass ein Verbot der Stimmabgabe der Gesellschaft (nur) dann anzunehmen ist, wenn das zu entlastende Organmitglied maßgeblichen Einfluss auf das Stimmverhalten der Aktionärin ausüben kann (OLG Karlsruhe, AG 2001, 93 = NZG 2001, 30; MünchKomm-AktG/Schröer, 136 Rn. 42; Hüffer, 136 Rn. 14). Dass dann, wenn auch nur einer von mehreren gesetzlichen Vertretern der juristischen Personen dem Stimmverbot unterliegt bzw. unterliegen würde, die Gesellschaft immer vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wird zwar mehrheitlich nicht angenommen (OLG Hamburg, DB 1981, 80; MünchKomm-AktG/Schröer, 136 Rn. 42). Das LG Köln hat in einer vielbeachteten Entscheidung aber die Auffassung vertreten, dass das Stimmverbot auf die vertretene Gesellschaft durchschlägt, wenn die zu entlastenden Organmitglieder im Vorstand der Obergesellschaft die Mehrheit haben, wenn sich die Vorstände also mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen (NZG 1998, 193 m. Anm. Schäfer NZG 1998, 271 und Fischer NZG 1999, 192 ff.). Dem folgt die h.m., die für die Annahme eines Stimmverbots der Gesellschaft genügen lässt, wenn mehrere

4 Seite 4 befangene Organmitglieder rechtlich in der Lage sind, das Organ zu beherrschen (MünchKomm-AktG/Schröer, 136 Rn. 42 m. w. N.). In einem solchen Fall wird empfohlen, soweit die Vertretungsregelung dies zulässt und sofern eine Einzelentlastung erfolgt nicht nur die Entlastung durch diejenigen Organmitglieder beschließen zu lassen, über deren Entlastung gerade nicht abgestimmt wird, sondern zusätzlich die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen (vgl. 111 Abs. 4 S. 2 AktG) oder vorab die Hauptversammlung der Mutter-AG über die Abstimmung in der Tochter- AG abstimmen zu lassen (Fischer a.a.o.). 2. Rechtsfolgen des Stimmverbots a) Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses? Geht man hier davon aus, dass die betroffenen Vorstandsmitglieder an der Stimmabgabe in den Hauptversammlungen der operativen Versicherungsaktiengesellschaften gehindert sind, stellt sich die Frage, wie sich das Stimmverbot auf die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses auswirkt. Zu den Rechtsfolgen der Stimmabgabe trotz Stimmverbots heißt es in der Literatur meist lediglich, dass die Nichtigkeit der Stimmabgabe nicht zur Nichtigkeit des betroffenen Hauptversammlungsbeschlusses führe, sondern das unberechtigte Mitzählen der Stimme lediglich einen Anfechtungsgrund darstelle (siehe etwa Spindler/Stilz/Willamowski, AktG, 2007, 136 Rn. 10; MünchKomm-AktG/Schröer, 2. Aufl. 2004, 136 Rn. 53; K. Schmidt/Lutter/Spindler, 136 Rn. 31). Fraglich ist, ob es bei der bloßen Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses trotz Mitzählung der einem Stimmverbot unterliegenden Stimmen bleibt, wenn etwa sämtliche abgegebenen Stimmen von einem Stimmverbot erfasst sind. Daran gedacht werden könnte, im diesem Fall einen sog. Scheinbeschluss anzunehmen. Von einem Scheinbeschluss spricht man, wenn eine als Hauptversammlungsbeschluss bezeichnete Willensäußerung überhaupt keine Rechtswirkung zeitigt. Die Rechtsprechung hat einen solchen Fall z. B. angenommen bei einer Einberufung einer Hauptversammlung durch eine Person, die damit überhaupt nichts zu tun hat (BGHZ 11, 231, 236; Hüffer, 241 Rn. 3). Nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur liegt jedoch auch dann kein solcher Scheinbeschluss vor, wenn insgesamt ein Stimmverbot besteht, also alle oder der alleinige Aktionär von dem Stimmverbot betroffen ist und von einer völligen Stimmlosigkeit der Beschlüsse auszugehen ist (DNotI-Report 2008, 177, 179). Während bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom (BGHZ 167, 204 = DNotZ 2006, 779) die wohl h.m. davon ausging, dass die Nichtigkeit der einzigen abgegebenen Stimme bzw. sämtlicher abgegebener Stimmen nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Beschlusses einer Kapitalgesellschaft führe (so obiter dictum zum Stimmverbot nach 181 BGB in der GmbH: BayObLG NJW-RR 2001, 469; aus der Lit. Semler/Asmus, NZG 2004, 881: Scheinbeschluss), hat der BGH in dem zitierten Urteil entschieden, dass auch in einem solchen Fall konkret ging es um ein Ruhen des Stimmrechts nach 20 Abs. 7 AktG ein wirksamer Beschluss vorliege (ebenso schon OLG München NZG 1999, 1173; zust. die heute h.l., etwa Hüffer, 241 Rn. 3; Nietsch, WM 2007, 917, 918; Casper, FS Hüffer, 2010, 111 ff.). Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass ein zunächst wirksamer, jedoch lediglich anfechtbarer Hauptversammlungsbeschluss vorliegt, wenn der Versammlungsleiter das entsprechende Beschlussergebnis unter Mitzählung der trotz Stimmverbot abgegebenen

5 Seite 5 Stimmen feststellt. Offen bleibt, wer in einem solchen Fall zur Anfechtung befugt ist (vgl. zu anderen Fällen Bachmann, NZG 2001, 961, 969). b) Ordnungswidrigkeit der Stimmabgabe? Nach 405 Abs. 3 Nr. 5 AktG handelt ordnungswidrig, wer Aktien, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach u.a. 136 AktG nicht ausüben darf, einem anderen zum Zweck der Ausübung des Stimmrechts überlässt oder solche ihm überlassene Aktien zur Ausübung des Stimmrechts benutzt. Die Stimmrechtsausübung trotz Stimmverbots ist als solche nicht ordnungswidrig (MünchKomm-AktG/Schröer, 2. Aufl. 2004, 136 Rn. 55). Der Bußgeldtatbestand des 405 Abs. 3 Nr. 5 AktG setzt voraus, dass die Aktien einem anderen überlassen werden. Überlassen ist die Herbeiführung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des anderen, d.h. die Einräumung der Möglichkeit, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Aktie und die Recht auszuüben (GK-AktG/Otto, 4. Aufl. 1997, 405 Rn. 116, 93; MünchKomm-AktG/Schaal, 2. Aufl. 2006, 405 Rn. 111; ähnlich KK-AktG/Geilen, 405 Rn. 104: Einräumung der für die beabsichtigte Benutzung tatsächlich notwendigen Verfügungsmacht). Dem Gesetz liegt die Überlegung zugrunde, dass das Stimmverbot des 136 Abs. 1 AktG gerade erfolgreich umgangen wird, und dies ist bei der Untervertretung gerade nicht der Fall. U.E. wäre bei der Untervertretung ein Fall des 405 Abs. 3 Nr. 5 AktG nicht gegeben. Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass die vorbezeichnete Fragestellung, soweit ersichtlich, bislang weder Gegenstand einer Gerichtsentscheidung noch einer Äußerung in der Literatur geworden ist. Die Rechtslage ist daher noch nicht geklärt, weshalb die vorstehenden Ausführungen nur mögliche Auslegungsüberlegungen bezüglich der einschlägigen Rechtsvorschriften darstellen, die im vorliegenden Rahmen eine Rolle spielen können. Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Frage von einem unabhängigen Gericht beantwortet wird. Wir bitten daher, die vorstehenden Ausführungen unter diesen Einschränkungen zu sehen. 3. Rechtliche Relevanz der Entlastung Gem. 120 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates. Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Tätigkeit des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vorangegangene Geschäftsjahr ( 120 Abs. 2 S. 1 AktG). Die sachliche Reichweite der Entlastung erstreckt sich allerdings nur auf die der Hauptversammlung bekannt gewordenen Umstände (OLG Frankfurt ZIP 2007, 26). Ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche geht mit der Entlastung jedoch nicht einher ( 120 Abs. 2 S. 2 AktG). Auch sonst sind mit der Entlastung oder Entlastungsverweigerung keine statusrechtlichen Folgen für den Vorstand verbunden (MünchKomm-AktG/Kubis, 120 Rn. 28 ff.; anders ist dies nach einer vereinzelt vertretenen Ansicht für den Aufsichtsrat, die wegen 102 Abs. 1 S. 1 AktG die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung als automatischen Beendigungstatbestand für die Amtszeit ansieht, zur Diskussion s. Spindler/Stilz/Spindler, 102 Rn. 8). Gleichwohl hat die Entlastung erhebliche Bedeutung in der Rechtspraxis, bietet sich doch die Möglichkeit, bei diesem Tagesordnungspunkt vielfältige Unmutsbekundungen gegen die Verwaltung vorzutragen.

6 Seite 6 Diskutiert wird die Bedeutung der Entlastung nur außerhalb direkter Rechtsfolgen. Nach teilweise vertretener Ansicht kann eine Entlastung dann einen Tatbestand bilden, der nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium ( 242 BGB) Sanktionen von Vorstandshandeln durch die Hauptversammlung einschränkt. So geht die wohl h.m. davon aus, dass es der Hauptversammlung nach erteilter Entlastung des Vorstandes grundsätzlich verwehrt ist, dem Vorstand gem. 84 Abs. 3 S. 2 Var. 3 AktG wegen Vorkommnissen aus der Vergangenheit das Vertrauen zu entziehen (MünchKomm-AktG/Kubis, 120 Rn. 30; Großkomm-AktG/Mülbert, 4. Aufl. 1999, 120 Rn. 43). Denn 120 Abs. 2 S. 2 AktG beziehe sich nur auf die Gesellschaft, nicht auf die Hauptversammlung (Großkomm- AktG/Mülbert a.a.o.). Andere Literaturstimmen sind aber auch insoweit zurückhaltend (s. etwa Spindler/Stilz/Hoffmann, 120 Rn. 29: Neubewertung möglich), so dass der Entlastung nach dieser Auffassung nicht einmal im Rahmen des 242 BGB Bedeutung zukommt.

1. Feststellung des Jahresabschlusses und Anwesenheit des Abschlussprüfers. a) Gesetzliche Regelung der Kommanditgesellschaft auf Aktien

1. Feststellung des Jahresabschlusses und Anwesenheit des Abschlussprüfers. a) Gesetzliche Regelung der Kommanditgesellschaft auf Aktien DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13170 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 AktG 136, 146 Abs. 2 Satz 1, 278, 286 Abs. 1 Hauptversammlung einer KGaA und Teilnahme des Abschlussprüfers;

Mehr

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13201 letzte Aktualisierung: 11.4.2007 AktG 202, 204, 192 Abs. 2 Nr. 3, 199, 84 Abs. 1 S. 5, 112 Aktienoptionsplan für Vorstandsmitglieder einer

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13188 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Christian Schmeling Die Entlastung von Mitgliedern geschäftsführender Organe im Recht der Kapitalgesellschaften Eine rechtsvergleichende Studie zum deutschen, schweizerischen und französischen Recht PETER

Mehr

Die entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt)

Die entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13131 letzte Aktualisierung: 13.11.2003 GmbHG 34 Einziehung eines Geschäftsanteils; Zeitpunkt des Wirksamkeit der Einziehung; Abtretung des Geschäftsanteils

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07. GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07. GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07 GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1 Eigenkapitalersatzregeln gelten nicht für Finanzierungshilfe

Mehr

BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft

BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1374# letzte Aktualisierung: 23. Februar 2001 BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur;

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 107/07 URTEIL Verkündet am: 20. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in dem

Mehr

Einladung. zur Hauptversammlung der micdata AG

Einladung. zur Hauptversammlung der micdata AG Einladung zur Hauptversammlung der am 11. August 2016 - 2 - mit Sitz in München WKN A1TNNC ISIN DE000A1TNNC8 Einladung zur Hauptversammlung und gleichzeitig Verlustanzeige gemäß 92 AktG Sehr geehrte Damen

Mehr

Ich stelle fest und verkünde zur Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2

Ich stelle fest und verkünde zur Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2 E RGEBNIS TOP 2 Tagesordnungspunkt 2 wurden für insgesamt 18.829.137 Aktien gültige Stimmen abgegeben, die 98,175 % des vertretenen Grundkapitals und 56,911 % des Mit JA haben gestimmt 18.813.799 Stimmen,

Mehr

- Seite 1 von 5 - Autor: Urs Breit- sprecher. Quelle: LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht

- Seite 1 von 5 - Autor: Urs Breit- sprecher. Quelle: LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht Autor: Urs Breit- sprecher LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht und FA für Steuerrecht, Dirk Hochstein LL.M., RA Datum: 05.05.2010 Quelle: Normen: 34 21 GmbHG, 27 46 GmbHG, 47

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zr126_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 126/09. WEG 29 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 5zr126_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 126/09. WEG 29 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr126_09 letzte Aktualisierung: 24.3.2010 BGH, 5.2.2010 - V ZR 126/09 WEG 29 Abs. 1 Besetzung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Der Leiter der GmbH-Gesellschafterversammlung

Der Leiter der GmbH-Gesellschafterversammlung Schriftenreihe zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 42 Der Leiter der GmbH-Gesellschafterversammlung Bearbeitet von Marcel Kleemann 1. Auflage 2013. Buch. XIV, 182 S. Hardcover ISBN 978 3 631 62788

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

BeurkG 13; BGB 2232 Unterzeichnung eines notariellen Testaments durch Notar und Schreibzeuge nach Tod des Erblassers

BeurkG 13; BGB 2232 Unterzeichnung eines notariellen Testaments durch Notar und Schreibzeuge nach Tod des Erblassers DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105500# letzte Aktualisierung: 13. September 2010 BeurkG 13; BGB 2232 Unterzeichnung eines notariellen

Mehr

DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen. München ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen. München ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen München - ISIN: DE0005498901 - - WKN: 549 890 - ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den

Mehr

DO & CO Aktiengesellschaft Wien, FN m. Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats für die 16. ordentliche Hauptversammlung 3.

DO & CO Aktiengesellschaft Wien, FN m. Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats für die 16. ordentliche Hauptversammlung 3. DO & CO Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats für die 16. ordentliche Hauptversammlung 3. Juli 2014 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, beispielsweise durch ein Kreditinstitut,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: 20.8.2010 BGH, 1.3.2010 - II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 Atypischer stiller Gesellschafter haftet nicht automatisch für

Mehr

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer Vollmachtsausübung in der Versammlung Referat von Oliver Elzer Vorab Stellen Sie jederzeit die Fragen, die Ihnen wichtig sind. Die nächsten Minuten gelten Ihnen. 1 Vertretung in der Versammlung der Eigentümer

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

am Mittwoch, den , um 14:00 Uhr im Hotel Vier Jahreszeiten Starnberg, Münchner Str. 17, Starnberg,

am Mittwoch, den , um 14:00 Uhr im Hotel Vier Jahreszeiten Starnberg, Münchner Str. 17, Starnberg, DCI Database for Commerce and Industry Aktiengesellschaft Sitz Starnberg ISIN: DE000A11QU11 // WKN: A11QU1 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch,

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway Real Estate AG für das

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway Real Estate AG für das Frankfurt am Main ISIN DE000A0JJTG7 / WKN A0JJTG ISIN DE000A2AA2F6 / WKN A2AA2F Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am Mittwoch,

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung - ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht

Mehr

Prüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren bei Entziehung des Wohnungseigentums

Prüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren bei Entziehung des Wohnungseigentums DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr2_11 letzte Aktualisierung: 07.12.2011 BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11 WEG 14, 18 Abs. 3, 19 Prüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren

Mehr

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 17. November 2009 in den Blue Towers Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt

Mehr

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse Umfang des Schadensersatz Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. negatives Interesse positives Interesse = Vertrauensschaden

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu.

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Abstimmungsergebnisse zur ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post AG am 15. April 2015

Abstimmungsergebnisse zur ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post AG am 15. April 2015 Abstimmungsergebnisse zur ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post AG am 15. April 2015 Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Wir laden hiermit unsere. Aktionärinnen und Aktionäre zu. der am 02. Juni 2014, 14 Uhr, im Hotel Dorint Sofitel. Bayerpost München,

Wir laden hiermit unsere. Aktionärinnen und Aktionäre zu. der am 02. Juni 2014, 14 Uhr, im Hotel Dorint Sofitel. Bayerpost München, Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 02. Juni 2014, 14 Uhr, im Hotel Dorint Sofitel Bayerpost München, Bayerstraße 12, 80335 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Druckerei C. H. Beck ... Hoffmann/Liebs, Der GmbH-Geschäftsführer. 2018, 2019 Kap. 2. Beginn und Ende des Geschäftsführeramtes

Druckerei C. H. Beck ... Hoffmann/Liebs, Der GmbH-Geschäftsführer. 2018, 2019 Kap. 2. Beginn und Ende des Geschäftsführeramtes Revision, 05022010 Druckerei C H Beck 2018, 2019 Kap 2 Beginn und Ende des Geschäftsführeramtes 2018 weil der einzige Geschäftsführer verhindert ist, sein Amt auszuüben oder weil der zweite Geschäftsführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

1. Muss die Gemeinde ein Vergabeverfahren durchführen?

1. Muss die Gemeinde ein Vergabeverfahren durchführen? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100373# letzte Aktualisierung: 19. Februar 2010 GWB 97 ff. Vergaberecht; Pflicht der öffentlichen

Mehr

Einsendeaufgabe zum Kurs 55202, Teile 4-6 Kapitalgesellschaftsrecht (55202) Verf.: Ulrich Wackerbarth SS

Einsendeaufgabe zum Kurs 55202, Teile 4-6 Kapitalgesellschaftsrecht (55202) Verf.: Ulrich Wackerbarth SS Einsendeaufgabe zum Kurs 55202, Teile 4-6 Verf.: Ulrich Wackerbarth SS 2006 1 Die A ist seit über 30 Jahren Aktionärin der G-AG i.l., an der die X-AG 90% der Aktien hält. A besitzt 10% der Aktien, nämlich

Mehr

Aktiengesellschaft Essen

Aktiengesellschaft Essen Aktiengesellschaft Essen S A T Z U N G FASSUNG VOM 11. Mai 2016 Titel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die unter der Firma "National-Bank Aktiengesellschaft" bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91879# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2009 BayFiG Art. 8 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1, 21; BGB 890, 903,

Mehr

Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE

Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: 748 020 / ISIN: DE 000 748 020 4 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, 15. Juni 2016, um 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Mühlbauer Holding AG Roding - ISIN DE WKN

Mühlbauer Holding AG Roding - ISIN DE WKN Mühlbauer Holding AG Roding - ISIN DE0006627201 - - WKN 662720 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 21. Juli 2016, 14:00 Uhr, am Firmensitz der Gesellschaft,

Mehr

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung. ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung. ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 Lübeck Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 30. April 2015, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und Kongresshalle,

Mehr

Nur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind

Nur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb592_12 letzte Aktualisierung: 17.3.2014 BGH., 12.2.2014 - XII ZB 592/12 FamFG 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB 1796, 1822 Nr. 2 Nur ausnahmsweise Erfordernis für

Mehr

Dr. Dirk Solveen Notar Bonn, Münsterstraße 20 Cassius-Bastei

Dr. Dirk Solveen Notar Bonn, Münsterstraße 20 Cassius-Bastei SolarWorld Satzung 18.02.2014 Dr. Dirk Solveen Notar 53111 Bonn, Münsterstraße 20 Cassius-Bastei - 2 - S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

Mehr

Einladung zur 120. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 08. Februar 2017, um 10:00 Uhr

Einladung zur 120. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 08. Februar 2017, um 10:00 Uhr Einladung zur 120. ordentlichen Hauptversammlung der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf 08. Februar 2017, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des City-Hostel, Düsseldorfer Str. 1 in 40545 Düsseldorf (Raum:

Mehr

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem

Mehr

Kündigung eines Mietverhältnisses über gemeinschaftliches Grundstück durch Mehrheitsbeschluss als möglicher Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung

Kündigung eines Mietverhältnisses über gemeinschaftliches Grundstück durch Mehrheitsbeschluss als möglicher Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr159_09 letzte Aktualisierung: 17.8.2010 BGH, 26.4.2010 - II ZR 159/09 BGB 745 Abs. 1 Kündigung eines Mietverhältnisses über gemeinschaftliches Grundstück

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

A k t i e n g e s e l l s c h a f t. Hamburg ISIN DE000A0NK3W4 // WKN A0NK3W. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 17.

A k t i e n g e s e l l s c h a f t. Hamburg ISIN DE000A0NK3W4 // WKN A0NK3W. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 17. S P A R T A A k t i e n g e s e l l s c h a f t Hamburg ISIN DE000A0NK3W4 // WKN A0NK3W Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2016 Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Mehr

Tacitus Capital AG München

Tacitus Capital AG München Tacitus Capital AG München Wertpapierkenn-Nr.: A0MFXQ ISIN: DE000A0MFXQ0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Tacitus Capital AG Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 19. August

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015 FamFG 394; GmbHG 60 Abs. 1 Nr. 7, 66 Abs. 5, 74 Abs. 2

Mehr

BGB 181 Schweiz: Selbstkontrahieren durch Bestellen des Verwaltungsratsmitglieds einer Schweizer AG zum Geschäftsführer einer deutschen Tochter-GmbH

BGB 181 Schweiz: Selbstkontrahieren durch Bestellen des Verwaltungsratsmitglieds einer Schweizer AG zum Geschäftsführer einer deutschen Tochter-GmbH DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14199 letzte Aktualisierung: 31.07.2002 BGB 181 Schweiz: Selbstkontrahieren durch Bestellen des Verwaltungsratsmitglieds einer Schweizer AG zum Geschäftsführer

Mehr

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München ISIN DE000A1EWZM4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 28. Oktober 2014 um 15.00 Uhr

Mehr

Tagesordnung. außerordentliche Hauptversammlung. der. Oil & Gas Invest AG mit Sitz in Frankfurt am Main

Tagesordnung. außerordentliche Hauptversammlung. der. Oil & Gas Invest AG mit Sitz in Frankfurt am Main Tagesordnung für die am Montag, den 4. Juli 2016, um 11.00 Uhr in den Räumlichkeiten des InterContinental Hotels, Budapester Straße 2, 10787 Berlin stattfindende außerordentliche Hauptversammlung der mit

Mehr

Österreichische Post Aktiengesellschaft EINBERUFUNG

Österreichische Post Aktiengesellschaft EINBERUFUNG Österreichische Post Aktiengesellschaft Wien, FN 180219 d ISIN AT0000APOST4 EINBERUFUNG Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 18. April 2013 um 10.00 Uhr in der Halle F der Wiener

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;

Mehr

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Zapf Creation AG Dienstag, den 28. Juni 2016, um 10:00 Uhr im Gesellschaftshaus,

Mehr

HIRSCH Servo AG Glanegg, Kärnten Firmenbuch-Nummer a ISIN AT ordentliche Hauptversammlung. am 25.

HIRSCH Servo AG Glanegg, Kärnten Firmenbuch-Nummer a ISIN AT ordentliche Hauptversammlung. am 25. 1 HIRSCH Servo AG Glanegg, Kärnten Firmenbuch-Nummer 117300a ISIN AT0000849757 14. ordentliche Hauptversammlung am 25. November 2009 Dieses Dokument informiert Sie über die vorliegenden Vorschläge des

Mehr

Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht

Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx040_09 letzte Aktualisierung: 17.7.2009 OLG München, 22.4.2009-31 Wx 040/09 GmbHG 67 Abs. 3, 67 Abs. 4; BGB 1903 Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

Einladung zur 3. ordentlichen Hauptversammlung der ThyssenKrupp ag. 1. März 2002, Grugahalle, Essen. ThyssenKrupp

Einladung zur 3. ordentlichen Hauptversammlung der ThyssenKrupp ag. 1. März 2002, Grugahalle, Essen. ThyssenKrupp Einladung zur 3. ordentlichen Hauptversammlung der ThyssenKrupp ag 1. März 2002, Grugahalle, Essen ThyssenKrupp 2 Einladung zur Hauptversammlung Inhalt Tagesordnung Auf einen Blick 1. Vorlage des festgestellten

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

Satzung. der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn

Satzung. der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn Satzung der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn Stand: August 2012 I. Allgemeines 1 Firma und Sitz Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma Norddeutsche Steingut

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals

Mehr

Während der Hauptversammlung zu Unrecht ausgeschlossener Aktionär ebenso anfechtungsbefugt wie zu Unrecht nicht zugelassener Aktionär

Während der Hauptversammlung zu Unrecht ausgeschlossener Aktionär ebenso anfechtungsbefugt wie zu Unrecht nicht zugelassener Aktionär DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7aktg2_10 letzte Aktualisierung: 28.10.2010 OLG München, 28.7.2010-7 AktG 2/10 AktG 246a, 186 Abs. 4, 245 Während der Hauptversammlung zu Unrecht ausgeschlossener

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2

Mehr