Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) Vom 18. Oktober 2001

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1 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) 1 Geltungsbereich Vom 18. Oktober 2001 lnhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines Zweiter Teil Vorbereitungsdienst 2 Zweck, Fächer 3 Einstellungsvoraussetzungen 4 Dienstbezeichnung 5 Anrechnungszeiten 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses 7 Ausbildungseinrichtungen, Ausbildende, Vorgesetzte 8 Seminarveranstaltungen 9 Ausbildungsunterricht, Ausbildungsnote Dritter Teil Zweite Staatsprüfung 10 Prüfungsteile 11 Prüfungsamt, Prüfungsausschuss 12 Benotung der Prüfungsleistungen 13 Hausarbeit 14 Prüfungsunterricht 15 Mündliche Prüfung 16 Zuhörende 17 Täuschung, Ordnungsverstoß 18 Rücktritt 19 Gesamtergebnis der Prüfung 20 Niederschrift 21 Zeugnis, Berufsbezeichnung 22 Wiederholung der Prüfung 23 Einsicht in die Prüfungsakte 24 Übergangsvorschriften 25 In-Kraft-Treten Vierter Teil Schlussvorschriften Auf Grund des 202 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBI. S. 33) wird verordnet: Erster Teil Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) Rd. Erl. d. MK v / VORIS Bezug: RdErl. v (Nds. MBl. S. 447), zuletzt geändert durch RdErl. v (Nds. MBl. S. 708) - VORIS Bei der Durchführung der Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) vom (Nds. GVBl. S. 655 ) sind die als Anlage abgedruckten Bestimmungen anzuwenden. 2. Dieser Rd. Erl. tritt am 1. November 2001in Kraft.

2 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahnen des Lehramts Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben, soweit nicht Auszubildende nach 24 PVO-Lehr II noch nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet werden. An die Bezirksregierungen das Niedersächsische Landesprüfungsamt für Lehrämter die Studienseminare - Nds. MBl. Nr. 37/20001 S an Grund-, Haupt- und Realschulen (gehobener Dienst), 2. für Sonderpädagogik (gehobener Dienst), 3. an Gymnasien (höherer Dienst), 4. an berufsbildenden Schulen (höherer Dienst). Zweiter Teil Vorbereitungsdienst 2 Zweck, Fächer (1) Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Auszubildenden befähigt werden, den Lehrerberuf in mindestens zwei Fächern im jeweiligen Lehramt auszuüben. (2) Fächer im Sinne dieser Verordnung sind Unterrichtsfächer, Fachrichtungen und Ausbildungsschwerpunkte. Anlage Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) Zu 2 (Zweck, Fächer) 1. Allgemeine Grundsätze 1 In der Ausbildung sind theoretische Überlegungen - ausgehend von den im Studium erworbenen - Kenntnissen und Fähigkeiten der Auszubildenden und praktische Erfahrungen - sinnvoll miteinander zu verbinden. 2 Als wesentliche Grundsätze der Ausbildung gelten - Praxisorientierung, Situationsorientierung, Teilnehmerorientierung und Prozessorientierung, - Mitverantwortung der Auszubildenden für die Gestaltung und die Ergebnisse der Ausbildung, - Entwicklung des beruflichen Selbstkonzepts der Auszubildenden. 2. Qualifizierungsbereiche 2.1 Unterrichten, insbesondere - Voraussetzungen und Bedingungen des Unterrichts - auch unter Berücksichtigung besonderer Begabungen und sozial- und sonderpädagogischer Aspekte - erfassen und bei der Planung und Durchführung berücksichtigen, - didaktische Theorien und Modelle auf der Grundlage fundierter Kenntnisse bewerten und als mögliche Entscheidungshilfen für den Unterricht begründet berücksichtigen, - Ziele der Richtlinien der Fächer im Unterricht umsetzen, - Methoden und Medien didaktisch begründet einsetzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der neuen Medien, - Formen der schriftlichen Unterrichtsplanung beherrschen und anwenden, - Unterricht fachgerecht und lernwirksam - auch

3 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum unter Berücksichtigung bewegungs- und gesundheitsfördernder Aspekte - durchfuhren, - Unterricht beobachten, analysieren und beurteilen und die Ergebnisse der Analyse für die weitere Unterrichtsgestaltung berücksichtigen; 2.2 Erziehen, insbesondere - die Wertvorstellungen, die dem Grundgesetz, der Niedersächsischen Verfassung und dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes zugrunde liegen, vermitteln, - gesellschaftliche Normen, Leitideen und Zielsetzungen in ihrer Bedeutung und Wirkung für schulische Erziehung reflektieren, - politische Bildung als Unterrichtsprinzip kennen und zur Geltung bringen, - zu einem kritischen und verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Medien anleiten, - mit Schülerinnen und Schülern in einem Vertrauensverhältnis ein offenes Interaktionsfeld schaffen, - eigenes Erzieherverhalten - auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifische Aspekte - analysieren, einschätzen und Änderungen ableiten, - Hilfen geben, die die Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler fördern, - der Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern nachkommen, - mit den Erziehungsberechtigten zusammenwirken; 2.3 Beurteilen, insbesondere - Arbeits-, Denk- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler wahrnehmen und einordnen, - Verfahren der Leistungsmessung kennen, bewerten und funktionsgerecht einsetzen, - Ergebnisse der Leistungsmessung darstellen, in Noten umsetzen und Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung und für besondere Fördermaßnahmen ziehen; 2.4 Beraten, insbesondere - Erziehungs- und Schullaufbahnberatung im Zusammenwirken mit Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und anderen Lehrkräften durchfuhren, - weitere schulische und außerschulische Beratungsmöglichkeiten kennen und heranziehen (wie schulpsychologischer Dienst, Erziehungsberatung, Drogen- und Suchtberatung, Jugendamt, Berufsberatung), 2.5 Innovieren, insbesondere - Anregungen, neue Ergebnisse und Erkenntnisse der Unterrichtswissenschaft, der Fachwissenschaften und Bildungspolitik kritisch aufnehmen, ggf. vertreten und für Erziehung und Unterricht nutzen, - an der Entwicklung von Schule, ihrer Ziele,

4 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Inhalte und Methoden von Unterricht teilnehmen; 2.6 Mitwirken, insbesondere - in allen Bereichen der Schule und ggf. in außerschulischen Einrichtungen und Gremien als Lehrkraft kooperativ arbeiten, - die Pflichten und Rechte als Lehrkraft in der Schule kennen und nach ihnen handeln. 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird nach Maßgabe der Vorschriften über Zulassungsbeschränkungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, 2. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, 3. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zusätzlich a) in den Fachrichtungen Pflege und Sozialpädagogik eine einschlägige Berufsausbildung oder gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten, b) in den übrigen Fachrichtungen eine mindestens einjährige für die jeweilige berufliche Fachrichtung förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweist und 4. die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. (2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 kann auch eingestellt werden, wer mit einer Prüfung einen mindestens dreijährigen universitären Studiengang abgeschlossen hat, der zwei Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. (3) 1 Wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und deshalb nicht in das Beamtenverhältnis eingestellt werden kann, wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts sowie sonstige Zu 3 (Einstellungsvoraussetzungen) 1. Der Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen ist gleichwertig a) die Prüfung als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer in Niedersachsen, b) eine Prüfung als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer, die der Rahmenordnung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 2. Welche berufspraktischen Tätigkeiten für die jeweilige berufliche Fachrichtung förderlich sind, ist durch besonderen Erlass geregelt. 3. Bestehen Zweifel an den erforderlichen deutschen Sprachkenntnissen, sind diese in einer Überprüfung nachzuweisen. Im Rahmen der Überprüfung werden schriftliche Leistungen unter Aufsicht im Umfang von bis zu sechs Stunden und eine etwa einstündige mündliche Prüfung verlangt. Dafür bestellt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständige Behörde einen Ausschuss, dem eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter und eine Ausbildende oder ein Ausbildender für das Fach Deutsch angehören. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse wird auch durch das "Große Deutsche Sprachdiplom" des Goethe-Instituts mit dem Prädikat "gut" erbracht. 4. Die Bedarfsfächer nach Abs. 2 werden vom Kultusministerium rechtzeitig bekannt gegeben. 5. Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständige Behörde zu richten; sie führt das Auswahlverfahren durch und weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einem Seminar zu. Einstellungsbehörde ist die für das Seminar zuständige Bezirksregierung..

5 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Leistungen, die nach 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. 2 Im Übrigen sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3 Die Auszubildenden sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (4) 1 Nicht eingestellt wird, wer bereits mehr als die Hälfte des in Niedersachsen vorgeschriebenen regelmäßigen Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende oder gleichwertige Lehramtslaufbahn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeleistet hat. 2 Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig. 4 Dienstbezeichnung Im Vorbereitungsdienst führen Auszubildende entsprechend ihrem Lehramt die Dienstbezeichnung 1. "Anwärterin des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen", 2. "Anwärterin des Lehramts für Sonderpädagogik" oder "Anwärter des Lehramts für Sonderpädagogik", 3. "Studienreferendarin des Lehramts an Gymnasien" oder "Studienreferendar des Lehramts an Gymnasien" oder 4. "Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen" oder "Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen". 5 Anrechnungszeiten (1) Auf den Vorbereitungsdienst werden angerechnet 1. bereits abgeleistete Zeiten des Vorbereitungsdienstes der jeweiligen oder einer dieser entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn oder einer gleichwertigen Ausbildung a) für Lehrämter des gehobenen Dienstes bis zu zwölf Monate, b) für Lehrämter des höheren Dienstes bis zu achtzehn Monate, 2. für Lehrämter des höheren Dienstes Praktika und berufspraktische Tätigkeiten im Umfang eines Schulhalbjahres, die als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 abzuleisten sind, mit sechs Monaten. (2) Auf Antrag können auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer Ausbildung oder Tätigkeit, die für die Zu 5 (Anrechnungszeiten) 1. 1 Für die Lehramtsausbildung aller Lehrämter förderlich sind in der Regel Zeiten a) einer hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen, auch außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes, b) einer dem Unterricht an Schulen vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule mit regelmäßiger Lehrtätigkeit, c) einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent aufgrund einer Lehrbefähigung für neuere Sprachen an einer Schule des betreffenden Sprachgebiets, d) einer Tätigkeit als Religionslehrkraft nach der Zweiten theologischen Prüfung (Eingangsprüfung für den Pfarramtsdienst in der evangelischen Kirche), oder nach der Ersten theologischen Prüfung/Diplomprüfung in Evangelischer Theologie, nach dem katholischen theologischen Abschlussexamen oder nach der

6 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Lehramtsausbildung förderlich sind, 1. für die Lehrämter des gehobenen Dienstes bis zu sechs Monate, 2. für die Lehrämter des höheren Dienstes bis zu zwölf Monate angerechnet werden. (3) Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten, für Lehrämter des höheren Dienstes im Falle der Anrechnung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 von mindestens einem Jahr. Diplomprüfung in Katholischer Theologie. 2 Die Anrechnung nach Buchstaben b und c ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 erfüllt worden sind. 2. Für die Lehramtsausbildung der Lehrämter des gehobenen Dienstes förderlich sind in der Regel auch Zeiten a) einer erfolgreich abgeschlossenen schulpraktischen Ausbildung für die Laufbahnen der Fachlehrer an Grundund Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen oder Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Laufbahn der Jugendleiter, b) einer durch die schulpraktische Prüfung erfolgreich abgeschlossenen Unterrichtstätigkeit in der Laufbahn der Fachlehrer - an berufsbildenden Schulen, c) eines Vorbereitungsdienstes für ein anderes Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes. 3. Für die Lehramtsausbildung der Lehrämter des höheren Dienstes förderlich sind in der Regel auch Zeiten a) eines Vorbereitungsdienstes für ein anderes Lehramt des höheren Dienstes, b) bis zu sechs Monate - im Studium abzuleistende Schulpraktika, die nicht dem Umfang eines Schulhalbjahres entsprechen sowie andere schulpraktische Tätigkeiten, - eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent während des Studiums. 4. Für die Lehramtsausbildung des Lehramtes an berufsbildenden Schulen förderlich sind in der Regel auch Zeiten nach Nr. 2 b. 5. Die Zeiten der Anrechnung nach Abs. 1 werden von der Bezirksregierung bei der Einstellung festgestellt. Anträge auf Anrechnung nach Abs. 2 sollen innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung gestellt werden. 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses Das Beamtenverhältnis endet 1. bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes und 2. bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des letzten Tages der Prüfung. Zu 6 (Beendigung des Beamtenverhältnisses, Dauer, Verlängerungen) 1. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt für Lehrämter - des gehobenen Dienstes achtzehn Monate ( 4 Abs. 2 Satz 1 Bes. NLVO), - des höheren Dienstes vierundzwanzig Monate ( 31 Abs. 1 NLVO). 2. Der Vorbereitungsdienst kann nach 15 NLVO auf Antrag verlängert werden, wenn Dienstunfähigkeit oder Beurlaubung dies erforderlich machen. Die Dauer der Verlängerung soll in der Regel den Abwesenheitszeitraum nicht überschreiten Abs. 1 NBG (Mutterschutz und Elternzeit) bleibt

7 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum unberührt. 7 Ausbildungseinrichtungen, Ausbildende, Vorgesetzte (1) Die Ausbildung erfolgt an 1. Studienseminaren und 2. öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform. (2) Ausbildende sind 1. die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 2. für Lehrämter a) des gehobenen Dienstes die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter, b) des höheren Dienstes die Fachleiterinnen und Fachleiter. (3) 1 Die Ausbildenden nach Absatz 2 Nr. 1 sind verantwortlich für die gesamte Ausbildung und Vorgesetzte der Auszubildenden. 2 Die Ausbildenden nach Absatz 2 Nr. 2 sind in ihrem Bereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in der Schule sind dies die Schulleitung und die Fachlehrkräfte. Zu 7 (Ausbildungseinrichtungen, Ausbildende, Vorgesetzte) 1. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter hat insbesondere folgende Aufgaben: - Verantwortung für die Ausbildungspläne und die ordnungsgemäße Durchführung aller Seminarveranstaltungen, - Beobachtung des Ausbildungsstandes der Auszubildenden, - Durchführung regelmäßiger Besprechungen mit den weiteren Ausbildenden, - Regelung der Zusammenarbeit mit den Schulen, an denen Ausbildungsunterricht erteilt wird, - Koordination der Ausbildung der pädagogischen und der fachdidaktischen Seminare, Vorbereitung der Durchführung der Prüfung soweit nicht das Prüfungsamt Maßnahmen trifft. Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem pädagogischen Seminar. 2. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Seminarleiterin oder des Seminarleiters werden Teile der Aufgaben der Seminarleiterin oder des Seminarleiters übertragen. Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem Seminar, in der Regel in einem pädagogischen Seminar. 3. Der Fachseminarleiterin oder dem Fachseminarleiter/Fachleiterin oder Fachleiter für besondere Aufgaben werden Teile der Ausbildung übertragen. Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem Seminar, in der Regel in einem pädagogischen Seminar. 4. Die Ausbildung in einem pädagogischen Seminar umfasst Unterrichtsbesuche und Beratungen. Der oder die Ausbildende koordiniert die Ausbildung des von ihm geleiteten pädagogischen Seminars mit den jeweiligen fachdidaktischen Seminaren. 5. Die Fachseminarleiterin oder der Fachseminarleiter/Fachleiterin oder Fachleiter a) übernimmt die Ausbildung in der Didaktik und Methodik eines Fachs in den Veranstaltungen des jeweiligen fachdidaktischen Seminars auch unter Berücksichtigung fachübergreifender Bezüge, b) berät die Auszubildenden, besucht sie im Unterricht und lässt sie im eigenen Unterricht hospitieren. Das Gleiche gilt für die Fachlehrkräfte, die mit der Mitwirkung bei der Ausbildung und Prüfung beauftragt worden sind. 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gegenüber den Auszubildenden im Vorbereitungsdienst die gleichen Rechte und Pflichten wie gegenüber den Lehrkräften; dabei sind die Belange der Ausbildung zu berücksichtigen. Die Rechte und Pflichten der Fachlehrkräfte im Unterricht werden durch ihre Mitarbeit an der Ausbildung nicht berührt;

8 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Fachlehrkräfte sind die Lehrkräfte des betreffenden Faches in der Klasse/Lerngruppe, in der betreuter Unterricht erteilt wird. 7. Jede Schule und jede Lehrkraft ist verpflichtet, an der Lehrerausbildung mitzuwirken. 8 Seminarveranstaltungen (1) 1 Die Auszubildenden nehmen teil 1. an den allgemeinen Veranstaltungen des Studienseminars, 2. an den Veranstaltungen eines pädagogischen Seminars, 3. an den Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare für die Fächer, die Bestandteil ihrer Prüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 waren oder die den Fächern ihrer Prüfung entsprechen, und zwar in der Ausbildung a) für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare zweier oder dreier Unterrichtsfächer, b) für das Lehramt für Sonderpädagogik an Veranstaltungen eines Seminars einer sonderpädagogischen Fachrichtung und fachdidaktischer Seminare aa) des Langfachs und eines gewählten Fachs oder bb) beider Kurzfächer, c) für das Lehramt an Gymnasien an den Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare zweier Unterrichtsfächer, d) für das Lehramt an berufsbildenden Schulen an den Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach, wobei an die Stelle der Ausbildung in einem Unterrichtsfach die Ausbildung in Sonderpädagogik oder in Zu 8 (Seminarveranstaltungen) 1. Organisation der Ausbildung im Seminar Die Ausbildungsveranstaltungen finden in der Regel an zwei festgelegten Tagen der Woche statt. Dafür sollen ein oder zwei Tage in der Woche vom Ausbildungsunterricht freigehalten werden. 3 Seminare und Schulen regeln dies einvernehmlich. 1.2 Neben den regelmäßig stattfindenden Seminarveranstaltungen sollen vom Seminar allgemeine Veranstaltungen durchgeführt werden, insbesondere eine mehrtägige Einführungsveranstaltung. Auch die Teilnahme an übergreifenden Projekten des Seminars, z. B. im Rahmen der Bildungsprogramme der Europäischen Union, kann, wenn sie der Ausbildung förderlich ist, von der Bezirksregierung genehmigt werden. 1.3 Der Antrag auf Ausbildung in einem Fach der Erweiterungsprüfung ist mit der Bewerbung einzureichen; er kann auch innerhalb eines Monats nach der Einstellung an das Seminar gerichtet werden. Ihm kann stattgegeben werden, wenn die Ausbildungssituation des betreffenden Seminars einen Wechsel der Ausbildungsfächer zulässt. 2. Ausbildung im pädagogischen Seminar Die Ausbildung im pädagogischen Seminar hat den Auszubildenden Hilfen für die Praxis zu geben. Dazu sollen die Zusammenhänge zwischen erziehungswissenschaftlicher Theorie und schulischer Praxis vermittelt werden, insbesondere an übergreifenden Themen der Pädagogik und ihrer Bezugswissenschaften. Fragen zur Stellung und Aufgabe der Schule in der Gesellschaft sowie für die Lehrkraft wichtige Gebiete des Schul- und Beamtenrechts sind in die Ausbildung einzubeziehen. 3. Ausbildung in den fachdidaktischen Seminaren In den fachdidaktischen Seminaren werden die Auszubildenden in der Didaktik und Methodik ihrer Fächer ausgebildet. Die Ausbildenden entwickeln und analysieren mit den Auszubildenden auf der Grundlage der Richtlinien den Unterricht unter Berücksichtigung geeigneter Medien. Dabei ist die Selbständigkeit

9 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum einem Ausbildungsschwerpunkt oder einem Unterrichtsfach innerhalb der beruflichen Fachrichtung treten kann. 2 An die Stelle eines der Fächer nach Satz 1 Nr. 3 kann auf Antrag das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. Im Falle der Einstellung nach 3 Abs. 2 sind zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen in Pädagogik verpflichtend, die in einem Ausbildungsplan festgelegt werden. (2) Auf Antrag kann in einem zusätzlichen Fach ausgebildet werden, wenn hierfür das Bestehen einer Prüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wird und die Ausbildungsmöglichkeiten des Studienseminars es zulassen. der Auszubildenden hinsichtlich der lnformationsgewinnung, Planung, Entscheidung, Durchführung, Auswertung und Reflexion zu fördern. Auszubildende für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule werden auch im Erstunterricht "Schreiben/Lesen" und "Mathematik" - u.a. im Rahmen des betreuten Unterrichts - ausgebildet. 4. Niederschriften über Seminarveranstaltungen. Über jede Seminarveranstaltung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der Teilnehmende, Ort, Datum, Zeit und Dauer sowie Inhalte der Veranstaltung ersichtlich sind. Die Niederschrift ist von der jeweiligen Leitung der Veranstaltung zu unterschreiben und zu den Akten des Seminars zu nehmen. 5. Ausbildungsveranstaltungen für Lehrämter des gehobenen Dienstes In der Regel finden für das Lehramt a) an Grund-, Haupt- und Realschulen - das pädagogische Seminar vierzehntäglich vierstündig, - die fachdidaktischen Seminare der Langfächer vierzehntäglich dreistündig und - die fachdidaktischen Seminare der Kurzfächer monatlich dreistündig, b) für Sonderpädagogik - das pädagogische Seminar vierzehntäglich vierstündig, - das fachdidaktische Seminar der sonderpädagogischen Fachrichtung monatlich vierstündig und - die fachdidaktischen Seminare der beiden Unterrichtsfächer jeweils monatlich vierstündig auch unter Einbeziehung von Unterricht statt. Den Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, durch Hospitationen Unterricht in anderen Schulformen kennen zu lernen. 6. Ausbildungsveranstaltungen für Lehrämter den höheren Dienstes 6.1 Für das Lehramt an Gymnasien finden in der Regel das pädagogische Seminar wöchentlich zweistündig, die fachdidaktischen Seminare jeweils vierzehntäglich zweistündig statt. 6.2 Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen finden in der Regel das pädagogische Seminar und die fachdidaktischen Seminare wöchentlich insgesamt sechsstündig statt. Im Sinne einer ganzheitlichen Handlungsorientierung und Berufsbezogenheit sind die Ausbildung in den fachdidaktischen Seminaren der beruflichen Fachrichtung, der Ausbildungsschwerpunkte und des Unterrichtsfaches sowie die Ausbildung in den Fächern der beruflichen Fachrichtung zu verknüpfen. Die Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll ergänzend zu Nr. 2 zu 2 auf folgende Qualifikationen ausgerichtet sein: - in den verschiedenen Formen berufsbildender Schulen mit jeweils anderen Eingangsvoraussetzungen und

10 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Bildungszielen unterrichten; - die in den Klassen/Lerngruppen berufsbildender Schulen auftretenden Unterschiede in Bezug auf soziale Herkunft, Lerngeschichte und Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen; - in der berufsqualifizierenden Ausbildung von der beruflichen Situation der Schülerinnen und Schüler ausgehen; - in einzelnen Unterrichtsfächern und/oder Lernfeldern eines Berufsbereiches vernetzt unterrichten und insbesondere in der Berufsschule innerhalb eines Berufsbereiches Unterricht für verschiedene Ausbildungsberufe gestalten; - die in den Unterricht an berufsbildenden Schulen hineinwirkenden Änderungen der Inhalte und Bedingungen beruflicher Tätigkeit sowie den technologischen Wandel berücksichtigen und auf den Erwerb von Qualifikationen hinarbeiten, die über den jeweils gewählten Ausbildungsberuf hinaus wirksam bleiben; - die Verbindung zwischen der Ausbildung in Schule und Betrieben sowie in Einrichtungen der Wirtschaft herstellen; - mit den Trägern der betrieblichen Berufsausbildung zusammenarbeiten und in Gremien und Ausschüssen, die sich mit der Berufsausbildung befassen (z.b. im Rahmen beruflicher Abschlussprüfungen), mitwirken. 6.3 Auszubildende mit der Prüfung als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer ohne ein Unterrichtsfach als Doppelfach werden in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftwissenschaften und in einem Ausbildungsschwerpunkt oder einem Unterrichtsfach innerhalb der beruflichen Fachrichtung ausgebildet, wenn dies im Zeugnis nachgewiesen wird. - Auszubildende, die die Einstellungsvoraussetzungen nach 3 Abs. 1 oder Absatz 2 erfüllen werden in ihrer beruflichen Fachrichtung und entsprechend dem im Zeugnis über den Hochschulabschluss nachgewiesenen Studienschwerpunkt in einem Ausbildungsschwerpunkt oder in einem Unterrichtsfach ausgebildet. 7. In einem Gespräch der Seminarleitung, der zuständigen Ausbildenden und der oder des einzelnen Auszubildenden nach 3 Abs. 2 werden zu Beginn der Ausbildung unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbildung im Ausbildungsplan die zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt (Zielvereinbarung). Als Maßnahmen kommen in Betracht: a) zusätzliche Seminarveranstaltungen, auch in Kooperation mehrerer Studienseminare, b) Veranstaltungen außerhalb der Studienseminare, c) selbstständiger Kenntniserwerb nach Anleitung. 8. Für die Ausbildung in einem zusätzlichen Fach nach 8 Abs. 2 gilt: 8.1 Der Antrag ist mit der Bewerbung einzureichen oder innerhalb eines Monats nach der Einstellung an die Bezirksregierung zu richten. 8.2 Auszubildende für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die für ein weiteres Fach eine fachlich

11 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum gleichwertige mit einer Vor- oder Zwischenprüfung abgeschlossene Vorbildung in einem universitären Studiengang nachweisen, können auf Antrag an den entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Entscheidung trifft jeweils die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. 9. Seminare können zusätzliche Qualifikationen vermitteln wie z. B. in den Bereichen - bilingualer Unterricht, - Darstellendes Spiel, - interkulturelle Bildung, - Informations- und Kommunikationstechnik, Medienpädagogik, - Umweltbildung, - Werte und Normen. Eine Bescheinigung hierüber kann ausgestellt werden, wenn folgende zusätzliche Mindestanforderungen erfüllt werden: a) ein aktenkundig gemachtes Ausbildungskonzept des Seminars, b) mindestens 20 Stunden Seminarveranstaltungen, c) in der Regel Ausbildungsunterricht von 15 Stunden einschließlich eines besonderen Unterrichtsbesuchs, d) ein erfolgreiches Kolloquium von mindestens 20 Minuten Dauer. 9 Ausbildungsunterricht, Ausbildungsnote (1) 1 Die Auszubildenden erteilen Unterricht bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch eine Fachlehrkraft (betreuter Unterricht) und eigenverantwortlichen Unterricht. 2 Zum betreuten Unterricht gehören auch Zu 9 (Ausbildungsunterricht, Ausbildungsnote) 1. Organisatorische Bestimmungen 1.1 Die Bezirksregierung legt für die Seminare einen regionalen und quantitativen Rahmen fest, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen. Dabei können Schulen bestimmt werden, die bei der Zuweisung von A bild d i b ü k i h i i d D

12 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Hospitationen. (2) Die Auszubildenden erteilen Ausbildungsunterricht von durchschnittlich wöchentlich zwölf Stunden für die Lehrämter des gehobenen Dienstes und zehn Stunden für die Lehrämter des höheren Dienstes. (3) 1 Auszubildende für das Lehramt an Grund-, Hauptund Realschulen können Ausbildungsunterricht auch an der Orientierungsstufe oder der Gesamtschule erteilen. 2 Auszubildende für das Lehramt für Sonderpädagogik können im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung Ausbildungsunterricht bis zur Hälfte auch an allgemein bildenden Schulen erteilen, die nicht Sonderschulen sind. (4) 1 Die Auszubildenden für das Lehramt an Gymnasien erteilen Ausbildungsunterricht zu etwa gleichen Teilen in beiden Sekundarbereichen; sie können Ausbildungsunterricht auch an dem entsprechenden Schulzweig einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe oder für eine begrenzte Zeit an einer Orientierungsstufe, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe erteilen. 2 Die Auszubildenden für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sollen in verschiedenen Schulformen und Stufen der berufsbildenden Schulen unterrichten. (5) 1 Die Ausbildenden geben jeweils eine Beurteilung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der oder des Auszubildenden ab. 2 Für die Beurteilung durch die Leiterin oder den Leiter des pädagogischen Seminars gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine schriftliche Stellungnahme zu den Leistungen in der Schule ab. 3 Die Beurteilungen schließen mit einer Note nach 12 Abs. 1 ab; sie sind dem Prüfling zur Kenntnis zu geben. 4 Die Ausbildungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen ermittelt. Auszubildenden vorrangig zu berücksichtigen sind. Das Seminar wählt dementsprechend die Ausbildungsschulen aus und schlägt sie im Benehmen mit den Schulen der Bezirksregierung vor. Diese weist die Auszubildenden unter Berücksichtigung sowohl der Ausbildungsbelange als auch der Unterrichtsversorgung zu. 1.2 Die Auszubildenden sollen in verschiedenen Schulbereichen oder Jahrgängen oder verschiedenen Formen und Stufen der berufsbildenden Schulen unterrichten. 1.3 Seminarleitung und Schulleitung bestimmen einvernehmlich für die Auszubildenden die Klassen/Lerngruppen für den Ausbildungsunterricht. 2. Allgemeine Grundsätze 2.1 Im Ausbildungsunterricht wenden die Auszubildenden die in Studium und Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an und entwickeln sie weiter; ihnen sollen dazu angemessene Möglichkeiten des Erprobens gegeben werden. 2.2 Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft macht die Auszubildenden mit der jeweiligen Schule, die Fachlehrkräfte machen sie mit den besonderen Bedingungen des jeweiligen Unterrichts vertraut. Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht sind die Auszubildenden in die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers und bei den Lehrämtern an Gymnasien und berufsbildenden Schulen der Tutorin oder des Tutors einzuführen; dabei sind auch außerunterrichtliche Aufgaben der Lehrkräfte und die Beteiligung an der Schulentwicklung zu berücksichtigen. 2.3 Den Auszubildenden darf die Verantwortung für regelmäßige Pausenaufsichten und Ordnungsdienste, für Betriebsbesichtigungen, Schulwanderungen, Studienfahrten und für andere Schulveranstaltungen nur in beschränktem, ihrer Ausbildung nicht abträglichem Maße übertragen werden. Zu Vertretungsstunden sollen sie nur in Klassen/Lerngruppen, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen, herangezogen werden. 2.4 Wenn es die Ausbildung erfordert, können die Auszubildenden an mehreren Schulen unterrichten; ein Wechsel der Schule ist nur aus diesem Grund zulässig. 3. Ausbildungsunterricht 3.1 Ausbildungsunterricht soll möglichst in jedem Ausbildungsabschnitt in allen Fächern erteilt werden, für die die Auszubildenden in fachdidaktischen Seminaren ausgebildet werden. Von dem durchschnittlich zu erteilenden Ausbildungsunterricht kann aus der Einführungs- und Prüfungszeit ein Teil in die übrige Ausbildungszeit verlagert werden. 3.2 In der Regel wird der Ausbildungsunterricht im ersten und letzten Quartal der Ausbildung als betreuter Unterricht, in der verbleibenden Zeit als eigenverantwortlicher Unterricht und betreuter Unterricht im Verhältnis - für die Lehrämter des gehobenen Dienstes von 10 zu 2, - für die Lehrämter des höheren Dienstes von 8 zu 2, erteilt. Eigenverantwortlicher Unterricht soll nur in

13 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum den Fächern der Ersten Staatsprüfung erteilt werden, in denen im Seminar ausgebildet wird. Der eigenverantwortliche Unterricht darf nur gekürzt werden, wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder der Schulorganisation erforderlich ist; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Kann aus Gründen der Ausbildung oder aus schulischen Gründen eigenverantwortlicher Unterricht nur eingeschränkt oder nicht erteilt werden, so erhöht sich der Umfang des betreuten Unterrichts entsprechend. 3.3 Bei Ausbildung in einem weiteren Fach erhöht sich der Ausbildungsunterricht um bis zu vier Wochenstunden. 3.4 Der Ausbildungsunterricht soll so bemessen sein, dass die Kontinuität in einer Klasse/Lerngruppe gewährleistet ist und die Auswirkungen des Unterrichts deutlich werden können. 3.5 Der Ausbildungsunterricht wird in der Regel durch eine einzelne Auszubildende oder einen einzelnen Auszubildenden erteilt. Besondere Unterrichtsformen können andere Verfahren erfordern. 3.6 Die Auszubildenden sollen im Verlaufe der Ausbildung von verschiedenen Fachlehrkräften betreut werden. Zur Einführung in den jeweiligen betreuten Unterricht ist ihnen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Darüber hinaus sind Hospitationen im betreuten Unterricht zulässig, wenn es die Ausbildung oder die besondere Situation der jeweiligen Klasse/Lerngruppe erfordert. Im betreuten Unterricht ist auch hinreichend Gelegenheit zu geben, selbstständig zu unterrichten; Nr. 6 Satz 2 zu 7 bleibt unberührt. 3.7 Der Ausbildungsunterricht ist schriftlich vorzubereiten, die schriftliche Vorbereitung ist auf Verlangen vorzulegen. 3.8 Die Dauer des eigenverantwortlichen Unterrichts in einer Klasse/Lerngruppe beträgt in der Regel mindestens ein Schulhalbjahr. 3.9 Jede Lehrkraft, die ein Fach unterrichtet, in dem ausgebildet wird, kann als Fachlehrkraft beauftragt werden Auszubildende für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erteilen betreuten Unterricht (beim Schwerpunkt Grundschule auch als Anfangsunterricht) und eigenverantwortlichen Unterricht in ihren Unterrichtsfächern, und zwar mit dem Schwerpunkt a) Grundschule in drei Unterrichtsfächern, b) Haupt- und Realschule in zwei Unterrichtsfächern Auszubildende für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen Ausbildungsunterricht unter dem Aspekt der sonderpädagogischen Fachrichtung im Langfach und in einem oder ggf. mehreren weiteren Fächern/Lernbereichen oder in beiden Kurzfächern und ggf. weiteren Fächern/Lernbereichen. Die Auszubildenden sollen an kooperativen und integrativen Maßnahmen der Ausbildungsschule und an Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs teilnehmen Der Ausbildungsunterricht für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll gleichzeitig in den fachtheoretischen Unterrichtsfächern der jeweiligen Fachrichtung und in dem berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern des Ausbildungsschwerpunktes erteilt werden. Den Schwerpunkt bilden die Unterrichtsfächer der Fachrichtung.

14 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Besondere Unterrichtsbesuche 4.1 Zur Beratung der Auszubildenden führen die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des pädagogischen Seminars und die zuständige Fachseminarleiterin oder der zuständige Fachseminarleiter/Fachleiterin oder Fachleiter gemeinsam Unterrichtsbesuche durch. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter und die Schulleiterin oder der Schulleiter können anwesend sein; findet der besondere Unterrichtsbesuch im betreuten Unterricht statt, soll die Fachlehrkraft anwesend sein. Außerdem sollen nach Möglichkeit Auszubildende teilnehmen, die in demselben Fach ausgebildet werden. 4.2 Den Zeitpunkt, Klasse/Lerngruppe, Fach und die jeweilige Aufgabe bestimmen die Ausbildenden im Benehmen mit der Schule und der oder dem Auszubildenden. 4.3 Dieser Unterricht wird unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des pädagogischen Seminars mit den Auszubildenden besprochen. Vorzüge und Mängel des Unterrichts sind eingehend zu erörtern. Eine Benotung findet nicht statt. 4.4 Über die Besprechung wird von einer oder einem Ausbildenden eine Niederschrift angefertigt und ist von dieser oder diesem und der Leiterin oder dem Leiter des pädagogischen Seminars zu unterschreiben. Sie bleibt mit dem Unterrichtsentwurf bei den Ausbildungsakten des Seminars. Ein Exemplar der Niederschrift ist der oder dem Auszubildenden innerhalb von zwei Wochen nach dem Unterrichtsbesuch zur Verfügung zu stellen. 5. Gespräch über den Ausbildungsstand 5.1 Mindestens zweimal während des Vorbereitungsdienstes - möglichst im zeitlichen Abstand zu den Unterrichtsbesuchen - führen die jeweiligen Ausbildenden gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden ein Gespräch über den Ausbildungsstand und beraten sie oder ihn; dabei sollen die Kriterien der Beurteilung deutlich werden. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann daran teilnehmen. Die Durchführung und der darin festgestellte Ausbildungsstand sind aktenkundig zu machen. Ein Exemplar ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. 6. Teilnahme an Veranstaltungen der Schule Über die verpflichtenden Veranstaltungen der Schule hinaus, die sich aus dem eigenverantwortlichen Unterricht ergeben, sollen die Auszubildenden auch an schulischen Veranstaltungen (z. B. Betriebsbesichtigungen, Studienfahrten, schulinterne Fortbildungen) teilnehmen, wenn Seminarveranstaltungen und der Ausbildungsunterricht nicht beeinträchtigt werden. 7. Ausbildungsnote Die Beurteilungen nach 9 Abs. 5 Satz 1 sind jeweils spätestens eine Woche vor dem Prüfungsunterricht I abzugeben. Auf Verlangen werden dem Prüfling Kopien der Beurteilungen ausgehändigt. Er kann dazu eine Stellungnahme abgeben, die für den Prüfungsablauf keine aufschiebende Wirkung hat.

15 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum Dritter Teil Zweite Staatsprüfung 10 Prüfungsteile (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile Hausarbeit, Prüfungsunterricht I, Prüfungsunterricht II und mündliche Prüfung. (2) Die Prüfung wird mit der Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit eingeleitet. 11 Prüfungsamt, Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor einem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. (2) 1 Das Prüfungsamt setzt die Prüfungstermine fest und bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. 2 Diesem gehören an 1. ein vorsitzendes Mitglied, 2. die Leiterin oder der Leiter eines pädagogischen Seminars, an dem der Prüfling teilgenommen hat, Zu 11 (Prüfungsamt, Prüfungsausschuss) 1. Zuständiges Prüfungsamt ist für die Lehrämter a) des gehobenen Dienstes die Bezirksregierung, b) des höheren Dienstes das Niedersächsische Landesprüfungsamt für Lehrämter. 2. Die Prüfungsämter unterstehen der Aufsicht des MK. 3. Der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling wird spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungsunterricht I gebildet. 4. Im Verhinderungsfall soll das Mitglied nach 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter sein, bei deren oder dessen Verhinderung eine andere Lehrkraft der Schule.

16 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum die Ausbildenden nach 7 Abs. 2 Nr. 2, die den Prüfling in den Fächern ausgebildet haben, in denen er den Prüfungsunterricht erteilt, 4. die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule,an der der Prüfling Ausbildungsunterricht erteilt hat. 3 Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so ist eine Vertretung zu bestellen. (3) 1 Vorsitzendes Mitglied darf nur sein, wer 5. Wurde der Prüfling an zwei oder mehr Schulen ausgebildet, sollte das Mitglied des Prüfungsausschusses nach Nr. 4 der Schule angehören, an der der Prüfungsunterricht II stattfindet; an dessen Stelle kann für den Prüfungsunterricht I, wenn er an einer anderen Schule stattfindet, das Mitglied aus dieser Schule berufen werden. 6. Bei der Qualifikation als Mitglied des Prüfungsausschusses nach 11 Abs.2 und 3 entspricht die Befähigung für das Lehramt an Fachschulen und Berufsfachschulen der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. 1. Mitglied des Prüfungsamtes ist oder an einer Schulbehörde, einem Seminar oder als Leiterin oder Leiter einer Schule tätig ist, 2. die Befähigung a) für ein Lehramt des gehobenen Dienstes besitzt, wenn die Prüfung für den gehobenen Dienst abgenommen wird, b) für das Lehramt besitzt, für das die Prüfung erfolgt, wenn die Prüfung für den höheren Dienst abgenommen wird. 2 Für den Prüfungsunterricht I kann ein anderes vorsitzendes Mitglied bestimmt werden als für die übrigen Prüfungsteile, wenn dieser an einem früheren Tag als der Prüfungsunterricht II stattfindet; dieses vorsitzende Mitglied gehört nur für diesen Prüfungsteil dem Prüfungsausschuss an. (4) Entscheidungen, die die Prüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist 12 Benotung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung erhält von den einzelnen Prüfenden eine der folgenden Noten: sehr gut gut (1) = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung, (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung,

17 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 Weichen die Einzelnoten voneinander ab und kann der Prüfungsausschuss sich nicht auf eine Note einigen, so ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Ergeben sich bei der Rechnung Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. 3 Die rechnerisch ermittelten Zahlen sind den Noten wie folgt zugeordnet: bis 1,4 sehr gut, 1,5 bis 2,4 gut, 2,5 bis 3,4 befriedigend, 3,5 bis 4,4 ausreichend, 4,5 bis 5,4 mangelhaft, über 5,4 ungenügend. Bei weiteren rechnerischen Ermittlungen von Noten sind diese Zahlen maßgeblich. (3) Nach Ablegung eines Prüfungsteils gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling auf Verlangen die Note bekannt. 13 Hausarbeit (1) 1 In der Hausarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er ein abgegrenztes Thema aus der Schulpraxis zu durchdenken und zu gestalten vermag. 2 Die Hausarbeit soll aus der Ausbildung im Vorbereitungsdienst hervorgehen. (2) Gruppenarbeiten sind zulässig, wenn die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind, den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen und das Thema die Bearbeitung durch mehrere Prüflinge erfordert. Zu 13 (Hausarbeit) 1. Der Prüfling reicht einen Themenvorschlag bei der Seminarleitung ein. Diese setzt das Thema im Einvernehmen mit der oder dem fachlich zuständigen Ausbildenden fest. Nach Genehmigung durch das Prüfungsamt wird das Thema dem Prüfling von der Seminarleitung bekannt gegeben. Erfolgt keine Genehmigung, schlägt der Prüfling ein neues Thema vor. 2. Zugleich mit dem Themenvorschlag gibt der Prüfling das Thema seiner Hausarbeit oder Diplomarbeit der Prüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 an. Auszubildende für das Lehramt an Grund, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule geben

18 Erstellt von J. Schächl - Studienseminar Hannover - LbS Erstelldatum (3) 1 Der Prüfling kann bis sieben Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes ein Thema für die Hausarbeit vorschlagen. 2 Die Hausarbeit ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit dem Tage der Bekanntgabe des Themas vorzulegen. Die Frist wird auch durch nachgewiesene Abgabe bei einem Zustelldienst gewahrt. (4) 1 Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag von der Leitung des Studienseminars aus wichtigem Grund, den der Prüfling nicht zu vertreten hat, um insgesamt bis zu vier Wochen verlängert werden; der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2 Wird der Antrag damit begründet, dass der Prüfling arbeitsunfähig erkrankt ist, so kann die Leitung des Studienseminars ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. 3 Besteht der Grund für die Fristverlängerung länger als vier Wochen fort, so wird vom Prüfungsamt ein neues Thema gestellt. (5) Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so erhält der Prüfling für diesen Prüfungsteil die Note "ungenügend". (6) 1 Die Hausarbeit wird von zwei fachkundigen Ausbildenden begutachtet und benotet; eine dieser Personen soll den Prüfling ausgebildet haben. 2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Note vor dem Prüfungsunterricht I entsprechend den Benotungen fest. 3 Weichen die Einzelnoten um eine Note voneinander ab, so entscheidet sich das vorsitzende Mitglied für eine der Noten oder für das arithmetische Mittel der Noten. 4 Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Note voneinander ab, so entscheidet es sich für eine der Noten oder eine dazwischenliegende Note. 5 Es kann zu seiner Meinungsbildung ein weiteres Gutachten einholen. an, in welchem studierten (Kurz-) Fach sie den Prüfungsunterricht erteilen und die mündliche Prüfung ablegen wollen. Entsprechendes gilt für Auszubildende, die in einem zusätzlichen Fach nach 8 Abs. 2 ausgebildet werden. Auszubildende für das Lehramt für Sonderpädagogik geben an, in weichem der Kurzfächer sie den Prüfungsunterricht unter besonderer Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtung erteilen wollen. 3. Ein Thema aus einem Themenbereich, das schon im Rahmen einer Prüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 bearbeitet wurde, ist nur dann zuzulassen, wenn i. S. einer Weiterentwicklung eine neue Prüfungsleistung möglich ist. In diesem Falle ist die betreffende Arbeit mit vorzulegen. 4. Wenn ein Themenvorschlag nicht fristgerecht eingegangen ist, verlangt das Prüfungsamt vom Prüfling die Angaben zu Nr. 2 und gibt das Thema bekannt. 5. Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfling zu versichern, dass er die Arbeit selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Arbeit, die er im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen hat, mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. 6. Die Seminarleitung schlägt dem Prüfungsamt die zweite Gutachterin oder den zweiten Gutachter vor, die oder der bei Prüfungen für ein Lehramt des gehobenen Dienstes die Befähigung für eines dieser Lehrämter, bei Prüfungen für Lehrämter des höheren Dienstes die Befähigung für das zu prüfende Lehramt besitzen muss. Im Falle eines Themas nach Nr. 3 kann diese oder dieser auch eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein; die Befähigung für das entsprechende Lehramt muss in diesem Fall nicht vorliegen. 7. Der Umfang der Hausarbeit soll ohne Anlagen nicht mehr als 50 Seiten (1,5-zeilig und Schriftgröße 11) umfassen. Sie ist in zwei gebundenen Exemplaren bei der Seminarleitung abzugeben. 8. Ist die Ausbildungsnote "mangelhaft" oder "ungenügend", ist die Note der Hausarbeit vor der Ladung zum Prüfungsunterricht I festzusetzen. 14 Prüfungsunterricht (1) 1 Der Prüfling hält Prüfungsunterricht in zwei Fächern, in denen er während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden ist (Prüfungsunterricht I und II). 2 Dies sind 1. für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zwei Langfächer oder ein Langfach und ein Kurzfach, Zu 14 (Prüfungsunterricht) 1. Der Prüfungsunterricht findet nach Abgabe der Hausarbeit statt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt durch die Seminarleitung den Prüfling zur Prüfung. Dies kann auch durch Aushang im Seminar erfolgen. 2. Die Abgabe des schriftlichen Entwurfs soll bis Uhr und kann - wenn dies vereinbart ist - durch Fernkopie oder erfolgen. 3. Jeder Prüfungsunterricht umfasst eine Unterrichtsstunde; auf

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