EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Petition Nr. 518/2006, eingereicht von Rudolf Schorp (Rechtsanwälte Schorp & Kollegen), deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen ihrer Mandanten Dr. Gerhard Petz und Brigitte Peters, betreffend Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen 1. Zusammenfassung der Petition Der Air France-Rückflug des (Mandanten des) Petenten und seiner Reisebegleiterin von Tapeete über Paris nach Stuttgart wurde annulliert und den Petenten erst 39,5 Stunden später ein Ersatzflug angeboten. Während der ursprüngliche Flug am Sonntag in Stuttgart landen sollte, kam der Ersatzflug erst am darauf folgenden Dienstagmittag um Uhr an. Dadurch sind dem Petenten (als praktizierendem Zahnarzt) und seiner Begleitung erhebliche Verluste und Unannehmlichkeiten entstanden. Sie haben sich zunächst mit einer Beschwerde an Air France gewandt, die ihnen mitteilte, dass der Flug aus Sicherheitsgründen aufgrund eines technischen Defekts nicht planmäßig durchgeführt werden konnte, was außerhalb des Verantwortungsbereiches ihrer Gesellschaft liege. Somit hätten sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen kein Anrecht auf Entschädigung. Aus Kulanzgründen erhielten die Petenten jeweils Bonusmeilen gutgeschrieben. Daraufhin haben sie sich an das Luftfahrtbundesamt gewandt, welches ihre Beschwerde an die zuständige französische Durchsetzungsstelle DGAC weitergeleitet hat. Obwohl sich die Petenten auch noch mal direkt dorthin gewandt haben, haben sie keinerlei Antwort erhalten. Die inzwischen von den Petenten eingeschalteten Rechtsanwälte bitten nun die EU einzuschreiten, wegen Nichteinhaltung der oben genannten Verordnung durch die französische DGAC und der bisher unbeantworteten Forderung nach Ausgleichszahlung. 2. Zulässigkeit CM\ doc PE v01-00

2 Für zulässig erklärt am 13. November Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht (Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 1. Juni Das es sich in diesem Fall um den Rückflug mit einem Luftfahrtunternehmen handelt, das über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Betriebsgenehmigung verfügt, ist die Verordnung (EG) Nr. 261/ anwendbar. Für die Durchsetzung der Verordnung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Diese haben einzelstaatliche Durchsetzungsstellen zur Überwachung und Durchführung der Verordnung eingerichtet. VERSPÄTUNG UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung lautet wie folgt: (1) Diese Verordnung gilt sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. Fluggästen ist bei Annullierungen ein finanzieller Ausgleich zu gewähren, sofern das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen kann, dass die Flugunterbrechung durch einen unvorgesehenen Zwischenfall verursacht wurde, der in die Kategorie außergewöhnliche Umstände fällt. Bei Flügen in die EU, die in einem Drittstaat beginnen und von einem EU- Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, können den Fluggästen anstelle des finanziellen Ausgleichs Gegenleistungen angeboten werden. Darüber hinaus müssen festsitzenden Fluggästen Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen und bei Bedarf Hotelunterbringung) angeboten werden, und zwar auch dann, wenn die Annullierung auf einen Zwischenfall aufgrund von höherer Gewalt zurückzuführen ist. Ferner bestimmt der hier anwendbare Artikel 14, dass die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste über ihre Rechte nach dieser Verordnung in Kenntnis zu setzen haben. Wurden den Fluggästen durch das Luftfahrtunternehmen in dem Drittland Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen angeboten, so haben sie keinen weiteren Anspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistungen, es sei denn die angebotenen Gegen- oder Ausgleichsleistungen sind geringer als in der Verordnung festgelegt (Artikel 15). 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. PE v /10 CM\ doc

3 HAFTUNG R LUFTFAHRTUNTERNEHMEN Im Übereinkommen von Montreal (die aktualisierte Fassung des Übereinkommens von Warschau), das Regeln für die Haftung internationaler Luftfahrtunternehmen enthält, sind bestimmte Rechte im Falle von Verspätungen festgelegt, die gerichtlich geltend gemacht werden können. In diesem Übereinkommen heißt es klar und deutlich: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf SZR (circa ) begrenzt. Jeder Einzelfall ist einem Gericht vorzulegen, das anhand der konkreten Tatsachen eine rechtliche Würdigung vornimmt, um den erlittenen Schaden festzustellen. Die Kosten solcher Gerichtsverfahren stehen oftmals in keinem Verhältnis zu dem Schadensersatz, den ein Fluggast erreichen kann. DURCHSETZUNGSSTELLEN Für die Überwachung und Durchsetzung der Verordnung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Kommission hat ihrerseits aufmerksam die Tätigkeit der einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen überprüft. Die Ergebnisse werden in einer Mitteilung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über die Anwendung der Verordnung veröffentlicht, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen wird. Im vorliegenden Fall wird die Kommission der zuständigen französischen Behörde zur Kenntnis bringen, dass der Antragsteller noch immer auf eine Antwort in seiner Angelegenheit wartet. 4. Antwort der Kommission, eingegangen am 17. April 2008 Die Kommission hat von der französischen Durchsetzungsstelle DGAC in Paris seit der Antwort der Kommission an den Petitionsausschuss vom Februar 2007 keine weiteren Informationen erhalten. Daher hat die Kommission die zuständigen französischen Behörden nochmals um weitere Informationen zu dem Fall ersucht. Am 21. Februar 2008 informierte Vizepräsident BARROT den TRAN-Ausschuss des Europäischen Parlaments mit folgendem Schreiben an Paolo COSTA über den Stand der Folgearbeiten zur Verordnung Nr. 261/2004 über die Fluggastrechte. Schreiben an JACQUES BARROT, Brüssel, * 1. FEB FLM/adD(2008)418 CM\ doc 3/10 PE v01-00

4 Sehr geehrter Herr Präsident, die Verordnung (EG) 231/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen trat 2005 in Kraft. Ebenso wie einige Parlamentsabgeordnete war auch ich in den ersten zwei Jahren ihrer Geltung besorgt, als bei mir Beschwerden von Fluggästen eingingen, die sich über die Art und Weise, wie die Fluggesellschaften sie behandelt hatten, enttäuscht zeigten und den Eindruck hatten, die Verordnung werde nicht in angemessener Weise beachtet. Aus diesem Grund habe ich der ersten Mitteilung über die Anwendung und die Ergebnisse der Verordnung einige Bedeutung zugemessen, die im vergangenen April von der Kommission angenommen wurde und die ich Ihrem Ausschuss am 8. Mai 2007 vorstellte. Darin wurde bestätigt, dass einige Schwierigkeiten bestanden. Es gilt hier, das Ausmaß der Beschwerden in den richtigen Relationen zu sehen. Fluggäste in der EU treten jedes Jahr über 700 Millionen Flugreisen an, rund 99 % der angesetzten Flüge werden auch abgewickelt. Zudem betreffen viele Beschwerden weniger die Verordnung selbst als vielmehr subjektivere Fragen hinsichtlich Kundenservice und Freundlichkeit. Die meisten Fluggäste genießen beschwerdefreie Flüge. Dennoch vertrat ich nachdrücklich die Auffassung, dass wir alles unternehmen sollten, um auf die in der Mitteilung aufgezeigten Probleme zu reagieren, indem wir a) uns gemeinsam mit den Fluggesellschaften und den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen um eine Verbesserung der praktischen Umsetzung bemühen; b) die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verstärken, um die Einhaltung der Verordnung auf nationaler Ebene zu sichern; c) die Qualität der den Fluggästen durch die Kommission zur Verfügung gestellten Informationen verbessern. Daher bat ich meine Mitarbeiter, eine Reihe von Treffen mit den Fluggesellschaften und einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen zu vereinbaren, um durch intensive Bemühungen im zweiten Halbjahr 2007 den Rechtstext zu prüfen und uns auf praktische und durchführbare Maßnahmen für seine Umsetzung zu verständigen und damit eine bessere Behandlung der Fluggäste zu bewirken. Ferner bat ich sie, die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten genauer zu überwachen und für eine systematischere Kontrolle der Verfügbarkeit von Informationen an den Flughäfen zu sorgen. PE v /10 CM\ doc

5 Schreiben an Paolo COSTA, MdEP Vorsitzender des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr Parallel dazu prüfte die Kommission noch einmal ihre eigenen Kommunikationsmaterialien zu Fluggastrechten, um die den Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität gewährten neuen Rechte zu berücksichtigen und einige Änderungen einzubinden, die sich durch Anmerkungen der Fluglinien ergeben hatten. Damit sollte ein irreführender Eindruck hinsichtlich der genauen Ansprüche der Fluggäste vermieden werden. Das Ergebnis dieser Aktivitäten wird im Anhang dieses Schreibens dargelegt. Angesichts der Bereitschaft der einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und der Fluggesellschaften, die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu verbessern, halte ich es zum jetzigen Zeitpunkt nicht für angemessen, Änderungen vorzuschlagen, durch die diese Rechtsvorschriften noch umfangreicher oder schwerfälliger geraten würden. In diesem Fall der so breiten Anwendung eines Rechtsakts ist es für die Öffentlichkeit, die Branche und die nationale Durchsetzungsstellen eindeutig günstiger, wenn die Stabilität der Vorschriften gewahrt bleibt und eine bessere Umsetzung angestrebt wird, anstatt hier erhebliche Veränderungen in Gang zu setzen. Solche Veränderungen würden zudem eine Reihe völlig neuer Verfahren für die Branche und die einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen erforderlich machen. Stattdessen müssten beide heute zunächst ihr Augenmerk auf die erste Generation der Verpflichtungen richten, wenn wir die Zahl der nicht erfüllten Erwartungen verringern und eine Verbesserung der Lage erreichen wollen. Ich bin daher weiterhin der Auffassung, dass wir uns 2008 auf die ordnungsgemäße Durchsetzung konzentrieren sollten. Aus diesem Grund werde ich die konkrete Umsetzung und die erzielten Fortschritte weiterhin beobachten. Des Weiteren werde ich nicht zögern, Verletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, bei denen sich herausstellt, dass die Umsetzung unzulänglich ist. Es ist unerlässlich, dass die nationalen Regierungen streng und unverzüglich gegen Fluglinien vorgehen, die die Rechtsvorschriften missachten. Ich habe den Präsidenten des Rates angeschrieben und eine Kopie dieses Schreibens beigelegt. Ich hoffe, dass ich mit diesen Erläuterungen Klarheit in die Situation bringen konnte. Seien Sie versichert, dass ich mich der regelmäßigen Unterrichtung des Parlaments über die Ergebnisse unserer Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung weiterhin verpflichtet fühle. Mit freundlichen Grüßen CM\ doc 5/10 PE v01-00

6 Bessere Durchsetzung der Fluggastrechte Ergebnisse eines sechsmonatigen Dialogs mit den einzelstaatlichen Behörden und der Luftverkehrsbranche Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen trat 2005 in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Lage der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, großer Verspätung und Annullierung zu verbessern, durch die ihre Reise unterbrochen wird. Im April 2007 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung an. Die Schlussfolgerungen waren nicht in jeder Hinsicht positiv. Die Kommission reagierte, indem sie in drei Bereichen tätig wurde: intensive Kontakte mit den jeweiligen Interessenvertretern mit dem Ziel, eine Einigung über möglichst viele Aspekte der Umsetzung zu erzielen; Wiederaufnahme der Bemühungen um die Prüfung und Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung auf nationaler Ebene sowie verbesserte Information der Fluggäste. 1. Einigung zwecks besserer Umsetzung Die Generaldirektion Energie und Verkehr arbeitete eng mit den Mitgliedstaaten, den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und der Luftverkehrsbranche zusammen, um die Lage innerhalb eines strikten Zeitrahmens von sechs Monaten zu verbessern. Sechs gemeinsame Treffen mit den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und der Luftverkehrsbranche mit zweierlei Zielen wurden organisiert: (1) Bestimmung wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen, (2) Festlegung, soweit dies möglich ist, einer gemeinsamen Auslegung und eines gemeinsamen Verständnisses der Bestimmungen der Verordnung. Die zweite Aufgabe fällt letztendlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte. Es erschien jedoch wichtig, möglichst eine Reihe stabiler Arbeitshypothesen aufzustellen, die für alle Beteiligten akzeptabel waren. Im Hinblick auf diese Ziele wurden zwischen den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und der Luftverkehrsbranche bedeutende Annäherungen erzielt. a) Verbesserung der Verfahrensweise Die Rechtsvorschriften lassen es offen, welche einzelstaatliche Durchsetzungsstelle für Fluggastbeschwerden zuständig sein soll die des Abreisemitgliedstaats, die des Ankunftsmitgliedstaats, die des Mitgliedstaats, in dem die Fluglinie ansässig ist oder die des PE v /10 CM\ doc

7 Herkunftsmitgliedstaats des Fluggastes. Zudem ist keine zeitliche Begrenzung für die Reaktion auf Beschwerden festgelegt. Mit den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen wurde vereinbart, dass sie jeweils die Verantwortung für die Abwicklung aller Vorfälle auf ihrem Gebiet übernehmen sollten. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Beschwerde über die Annullierung eines Flugs einer britischen Fluglinie auf einem französischen Flughafen, die von einem deutschen Fluggast eingereicht wird, von den französischen Behörden behandelt würde. Die einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen haben sich zudem auf spezifische Vernetzungsmaßnahmen verständigt, um eine schnelle Weiterleitung der Beschwerden untereinander zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch klare Leitlinien für die Übersetzung. Auf diese Weise soll eine wirksamere grenzübergreifende Durchsetzung sichergestellt werden. Die Fluglinien haben sich darüber hinaus einverstanden erklärt, sich um die Verbesserung der Beschwerdeabwicklung zu bemühen, indem sie konkrete Anlaufstellen für die einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen in jedem Unternehmen einrichten. Schließlich besteht Einvernehmen darüber, dass die Fluggäste innerhalb von sechs Monaten über die Fortschritte informiert werden sollen und so ausreichend Zeit eingeräumt wird, um zwischen beiden Parteien zu vermitteln, möglicherweise in verschiedenen Sprachen. b) Gemeinsames Verständnis des Verordnungstextes Fluggäste, Fluglinien und einzelstaatliche Durchsetzungsstellen sind gleichermaßen auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestimmter Teile der Verordnung gestoßen. Infolge eines intensiven Dialogs mit den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und den Fluglinien wurde in vielen Punkten Einigung erzielt. Insbesondere die Anwendung des Verweises auf außergewöhnliche Umstände als Rechtfertigung für Flugannullierungen, die die betroffene Fluglinie von ihrer Ausgleichsverpflichtung befreit, wurde geklärt. Es ist sinnvoll, die Fluglinien von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien, wenn ein Problem tatsächlich außerhalb ihrer Kontrolle liegt und sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um es zu verhindern. Die Luftfahrt ist und bleibt eine schwierige Branche, die gegenüber äußeren Einflüssen sehr anfällig ist, insbesondere gegenüber der Witterung und Überlastungen größeren Ausmaßes am Boden und in der Luft. Zudem steht die Sicherheit an vorderster Stelle, und das System sollte Fluglinien nicht finanziell bestrafen, wenn ein Flug aufgrund völlig unvorhersehbarer technischer Probleme, die möglicherweise Folgen für seine sichere Abwicklung gehabt hätten, annulliert wird. Man darf den Fluglinien keine Anreize liefern, Flüge unter unsicheren Bedingungen durchzuführen, um Ausgleichszahlungen zu vermeiden. Gleichzeitig muss jedoch im Interesse der Glaubwürdigkeit der Rechtsvorschriften verhindert werden, dass Missbrauch mit der Formulierung außergewöhnliche Umstände betrieben und CM\ doc 7/10 PE v01-00

8 diese als eine systematische, allumfassende Entschuldigung eingesetzt wird, um die Entschädigung der Fluggäste in jedem einzelnen Fall zu vermeiden. Wie bereits dargelegt, liefern die Erwägungsgründe der Verordnung selbst eine Orientierung hinsichtlich der Umstände, die als außergewöhnlich gelten können meteorologische Bedingungen, Streiks und mechanisches Versagen, das die Sicherheit beeinträchtigt, werden als mögliche außergewöhnliche Umstände genannt. Die Auslegung der Rechtsvorschriften muss letztendlich jedoch Sache der Gerichte bleiben. Dementsprechend beziehen sich die Hauptannäherungen in den Bemühungen der einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und der Fluglinien auf die Verantwortung der Fluglinie für die Bereitstellung präziser Informationen und die Verpflichtung auf Seiten der einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen, Zweifelsfälle durch Prüfung des Beweismaterials zu verfolgen. Als besondere Verpflichtung ist nun für die einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen vereinbart worden, in solchen Fällen die von den Fluglinien vorgelegten Beweise zu bewerten. Hinsichtlich des ersten Punkts besteht eine klare Zustimmung, dass die Beweislast hinsichtlich des Bestehens außergewöhnlicher Umstände bei den Fluglinien liegt. Die Fluglinie sollte der einzelstaatlichen Durchsetzungsstelle daher schlüssige und ausführliche Informationen vorlegen, in denen die Umstände erläutert werden. Legt eine Fluglinie derartige Informationen nicht vor, so besteht Einvernehmen darüber, dass sich die einzelstaatliche Durchsetzungsstelle und die Fluglinie in Verbindung setzen, um die Prüfung der Beweise für die Annullierungsumstände vorzunehmen Aufzeichnungen meteorologischer Bedingungen, Berichte über besondere Vorkommnisse usw. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass durch angemessene Prüfung ein Missbrauch der Klausel über außergewöhnliche Umstände vermieden wird. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die alternative Beförderung und die Frage, ob die Fluglinie selbst diese anbieten sollte oder ob die Beförderung auch durch andere Fluglinien erfolgen kann. Man einigte sich, dass die anderweitige Beförderung nicht auf Flüge derjenigen Fluglinie beschränkt werden sollte, die den ursprünglichen Flug annulliert hat. Beim Gerichtshof ist eine Reihe von Rechtssachen anhängig. Diese decken zusammen die meisten der weiteren noch ausstehenden Fragen ab, darunter die, ob ein Fluggast, dessen Flug große Verspätung hat, die gleiche Behandlung erfahren sollte wie ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde. Die allgemeinen Leitlinien, auf die man sich geeinigt hat, und die künftigen Urteile des Gerichtshofs werden zusammengenommen zu einem besseren Verständnis der meisten Bestimmungen der Verordnung beitragen. 2. Bessere Durchsetzung der Verordnung Zusätzlich zu den mit den Interessenvertretern und einzelstaatlichen Behörden unternommenen Bemühungen, eine bessere, beständigere Umsetzung sicherzustellen, hat die Kommission die Lage vor Ort überprüft, indem sie die Anwendung europäischen Rechts auf den Flughäfen kontrollierte. Die Flughafensicherheitsinspektoren der Kommission haben daher bei ihren Vor- Ort-Inspektionen mit der Überprüfung der Verfügbarkeit von Informationen über die PE v /10 CM\ doc

9 Fluggastrechte begonnen, die die Fluglinien gemäß Verordnung 261/2004 bereitstellen müssen. Einige örtliche Mängel konnten dank des Einschreitens meiner Dienststellen bereits behoben werden. Die Kommission überprüft zudem die juristischen Sanktionen, die auf nationaler Ebene eingeführt wurden, um Fluglinien zu strafen, die die Verordnung 261/2004 nicht einhalten. Die Mitgliedstaaten haben meinen Mitarbeitern die Gesetzestexte mit den Sanktionen vorgelegt, die die auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Meine Mitarbeiter prüfen zur Zeit, ob diese Programme abschreckend, verhältnismäßig und wirkungsvoll sind. Ich werde nicht zögern, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sollten wir auf Unzulänglichkeiten stoßen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten streng und unverzüglich gegen Fluglinien vorgehen, die diese Rechtsvorschriften missachten. 3. Bessere Information der Fluggäste Parallel zur Annahme der Mitteilung im April dieses Jahres erstellte die Kommission ein neues Plakat über Fluggastrechte. Dieses Plakat liegt nun in 22 Sprachen vor und hängt in den Flughäfen der Europäischen Union aus. Es bietet den Fluggästen eine übersichtliche Beratung und fordert sie auf, telefonisch Kontakt zum Auskunftsdienst Europe Direct aufzunehmen, um sich über ihre Rechte umfassend aufklären zu lassen, da dieser Dienst konkret auf die einzelnen Fälle eingeht, sodass die Fluggäste nicht selbst zu versuchen brauchen, ihre Rechte gemäß diesen komplizierten Rechtsvorschriften zu deuten. Ab Anfang 2008 wird diese Information auch als Faltblatt erhältlich sein. Die Generaldirektion Energie und Verkehr (GD TREN) wird zudem ein Dokument mit Fragen und Antworten auf der Grundlage der Leitlinien erstellen, die mit den einzelstaatlichen Behörden und den Fluglinien beschlossen wurden. Dieses Dokument wird den Bürgern über das Internet zugänglich gemacht und zu einem besseren Verständnis ihrer Rechte als Fluggäste beitragen. Schließlich haben wir, als Teil der Bemühungen mit den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und den Fluglinien, ein standardisiertes Beschwerdeformular entwickelt, das dazu beitragen soll, die Fluggäste durch ihre Beschwerde zu leiten und sicherzustellen, dass sie die nach der Verordnung erforderlichen Angaben für eine Beschwerde machen. Dies wird zudem den einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und den Fluglinien helfen, Beschwerden schneller abzuwickeln. Schlussfolgerung Der Schutz der Fluggäste ist und bleibt für die Kommission ein Thema höchster Priorität, und sie wird die Lage intensiv beobachten und sicherstellen, dass die in den vergangenen sechs Monaten erzielten Vereinbarungen eingehalten werden. CM\ doc 9/10 PE v01-00

10 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Einhaltung auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Sie haben dafür zu sorgen, dass alle Fluglinien die Rechtsvorschriften befolgen. Die Generaldirektion Energie und Verkehr wird die einzelstaatlichen Durchsetzungsstellen und die Luftverkehrsbranche Mitte 2008 zusammenrufen und die Lage mit ihnen erneut bewerten. PE v /10 CM\ doc

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