German Desk. Juli Überblick über die brasilianische Konkursgesetzgebung und -praxis im Wandel

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "German Desk. Juli 2003. Überblick über die brasilianische Konkursgesetzgebung und -praxis im Wandel"

Transkript

1 Juli 2003 Überblick über die brasilianische Konkursgesetzgebung und -praxis im Wandel

2 Überblick über die brasilianische Konkursgesetzgebung und - praxis im Wandel Juli Trench, Rossi e Watanabe Rechtsanwälte Die in diesem Rundschreiben wiedergegebenen Informationen sind lediglich allgemeiner Natur. Sie stellen keine Ratschläge irgendwelcher Art dar und sollen auch nicht als solche betrachtet werden. Die Kanzlei und die mitwirkenden Autoren schliessen ausdrücklich jegliche Haftung gegenüber irgend einer Person in Bezug auf Alles und bezüglich aller möglichen Folgen, die durch vollständige oder Teilhandlungen beziehungsweise Unterlassungen herbeigeführt worden sind und im Zusammenhang mit dem ganzen oder nur eines Teils des Inhaltes dieses Rundschreibens stehen, aus. Das Rundschreibens stellt keine Werbung dar und jegliche Verfielfältigung und Verteilung ist ausdrücklich untersagt. Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt. Der Inhalt oder Teile davon dürfen ohne vorangehende ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Baker & McKenzie weder wiedergegeben oder auf andere Weise übermittelt werden. 2

3 INHALTSVERZEICHNIS Kapitel A - Einführung...04 Kapitel B Geltendes brasilianisches Konkurs- und Concordata -Recht...05 B.1. Anwendungsbereich des Konkursrechts...05 B.2. Das Concordata -Verfahren...05 B.3. Eigenschaften des Konkurses...06 B.4. Folgen der Konkurserklärung...06 B.5. Rechte und Pflichten der Gläubiger...07 B.6. Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und Aktionären...07 B.7. Regelung der Bevorzugung von Gläubigern...07 Kapitel C Gesetzesprojekt zu Sanierung und Konkurs...09 C.1. Überblick über das Gesetzesprojekt...09 C.2. Anwendungsbereich des Gesetzesprojekts...09 C.3. Aussergerichtliche Sanierung...10 C.4. Gerichtliche Sanierung...10 C.5. Konkurs...11 C.6. Regelung der Bevorzugung von Gläubigern...13 Kapitel D Schlussfolgerungen

4 ÜBERBLICK ÜBER DAS BRASILIANISCHE KONKURSRECHT UND -PRAXIS IM WANDEL Kapitel A - Einführung Obwohl einige der Gesetzesbestimmungen, welche die Sanierung und den Konkurs finanziell angeschlagener Gesellschaften in Brasilien betreffen ungefähr hundert Jahre alt sind, wurden die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen noch nicht systematisiert. Einige wenige Regelungen und wichtige Änderungen sowie bestimmte Zivil-, Steuer- und Arbeitsrechtsbestimmungen müssen zur Kenntnis des rechtlichen Rahmens des brasilianischen Konkursrechts berücksichtigt werden. Seit dem 19. Jahrhundert wird das blosse Ausbleiben der Zahlung einer gewerblichen Schuld bis zum Fälligkeitstermin als Hinweis auf den Konkurs einer Gesellschaft betrachtet. Die rechtliche Regelung von Sanierung und Konkurs finanziell angeschlagener brasilianischer Gesellschaften und die Regelung derer gewerblichen Schulden richtet sich lediglich nach der zeitgerechten Zahlung der Verpflichtungen und tangiert die Sorge um das Geschäft und wirtschaftliche Machbarkeit nicht. Das Gesetz Nr vom 21. Juni 1945 ( Konkursgesetz ) ist zur Zeit die einzige rechtliche Regelung des Konkurses und gilt als der brasilianischen wirtschaftlichen und sozialen Realität nicht mehr angemessen, weil es keine vorbeugenden Lösungen oder Eintreibungsalternativen vorsieht. Aufgrund der Unwirksamkeit der geltenden Gesetzgebung, Unternehmen bei der Sanierung ihrer Schulden zu unterstützen einerseits und andererseits Gläubigerinteressen angemessen zu schützen, wird das Gesetzesprojekt Nr. 4376/93 ( Gesetzesprojekt ), welches das brasilianische Konkursrecht modifizieren soll, zur Zeit im brasilianischen Parlament behandelt. Die Auswirkungen eines Konkurses und d i e Wahrscheinlichkeit der Erholung finanziell angeschlagener Gesellschaften müssen dann besonders beachtet werden, wenn ein Gläubiger mit einem insolventen oder kurz vor der Insolvenz stehenden Schuldner (natürliche oder juristische Person) verhandelt Unter Berücksichtigung der kommenden neuen Gesetzgebung, wird dieses Rundschreiben in zwei Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel fasst die wichtigsten Themen in Sachen Konkurs in Brasilien nach dem geltenden Recht zusammen. Das zweite Kapitel befasst sich mit dem Gesetzesprojekt, das im Falle seiner Inkraftsetzung die Möglichkeit der Sanierung finanziell angeschlagener Unternehmen bedeutend modifizieren wird. Weil dieses Thema vage ist, ist dieses Rundschreiben nicht abschliessend und jeder konkrete Fall muss aufgrund einer Einzelfallanalyse untersucht werden. Generell müssen die Auswirkungen eines Konkurses und die Wahrscheinlichkeit der Erholung finanziell angeschlagener Gesellschaften dann besonders beachtet werden, wenn ein Gläubiger mit einem insolventen oder kurz vor der Insolvenz stehenden Schuldner (natürliche oder juristische Person) verhandelt und speziell auch bei jeder Schuldensanierung, um sicherzustellen, dass die unternommenen Handlungen rechtsgültig sind und dass die Stellung des Gläubigers auch unter einem neuen Szenario gesichert ist. Da das Gesetzesprojekt noch durch das Parlament und Vetos des Präsidenten geändert werden kann, ist zu erwarten, dass die endgültige Fassung noch Änderungen enthalten wird. 4

5 Kapitel B Geltendes brasilianisches Konkurs- und Concordata -Recht B.1. Anwendungsbereich des Konkursrechts Nur natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Aktivität, mit dem Zweck Güter oder Dienstleistungen herzustellen oder zu vertreiben und beim zuständigen Handelsregister eingeschrieben sind, fallen in den Anwendungsbereich des Konkursgesetzes. Je nach Aktivität oder Rechtsnatur der insolventen Person, sind unterschiedliche G e s e t z e anwendbar. Nichtsdestotrotz fallen weitere natürliche oder juristische Personen in den Anwendungsbereich anderer nicht umfassender Gesetzesbestimmungen bezüglich Bevorzugung und Vorrechten von Gläubigern bei Insolvenz, wie: Natürliche Personen gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Finanzinstitutionen Intervention und aussergerichtliche Liquidation 1 (Gesetz 6.024/74); Versicherungen gemäss dem Dekret 73/66; Genossenschaften gemäss dem Gesetz 5.764/1971; Luftfahrtgesellschaften gemäss dem brasilianischen Luftfahrtgesetz; Private Pensionsgesellschaften gemäss dem Gesetz 6.435/77. B.2. Das Concordata -Verfahren Ein finanziell angeschlagener Schuldner kann bezüglich seinem Konkurs unter verschiedene Gesetzesbestimmungen fallen, je nachdem ob es sich beim Schuldner um eine Gesellschaft oder um eine natürliche Person handelt. Zur Zeit gibt es in Brasilien kein dem us-amerikanischen Chapter 11 Verfahren vergleichbares Verfahren. So besteht in Brasilien keine Sanierungsmöglichkeit der im Konkurs stehenden oder insolventen natürlichen/juristischen Person durch eine Umwandlung von Schulden in Eigenkapital wie im Cram Down Verfahren des argentinischen Rechts oder wie bei einzelnen Varianten des amerikanischen Chapter 11-Verfahrens. Das einzige Verfahren, das dem Schuldner ermöglichen würde, die Zahlung bestimmter Schulden hinauszuzögern, ist das sogenannte Concordata, welches ebenfalls durch das Konkursgesetz geregelt wird. Beim Concordata handelt es sich nicht um einen Sanierungsvertrag zwischen den Parteien, sondern um ein gerichtliches Verfahren, das durch die insolvente Partei gegen ihre Gläubiger eingeleitet wird, um sicherzustellen, dass die geschuldeten Zahlungen hinausgezögert oder reduziert werden können. So sollen die Möglichkeiten der insolventen natürlichen oder juristischen Person zur Sanierung des Betriebes und zur Verhinderung oder Aufhebung des Konkursverfahrens verbessert werden. Die natürliche oder juristische Person kann unter dem Concordata ihre laufenden Geschäfte weiterführen und ist lediglich bezüglich Verfügung über Grundeigentum und dem Verkauf oder der Übertragung von Goodwill eingeschränkt. Beim Concordata handelt es sich um eine rechtliche Vorzugsstellung mit welcher die Gesellschaft durch Gerichtsentscheid eine Fristverlängerung der Zahlung ihrer Schulden erwirkt. Dies kann präventiv (bevor ein Konkursbegehren gestellt wird) oder auch als Massnahme zur Aufhebung des Konkursbegehrens des Gläubigers erfolgen. Das Concordata hat den Gesellschaften in der Vergangenheit nicht geholfen, sich finanziell zu erholen, da es keine Schuldensanierung sondern lediglich eine Hinauszögerung der Zahlungsfrist vorsieht. Im Gegenteil kann ein Concordata Begehren der insolventen natürlichen oder juristischen Person sogar schaden, da es sich um eine strenge Massnahme handelt, die die Mitwirkung der Gläubiger nicht erfordert Unter der geltenden Gesetzgebung gibt es kein mit dem amerikanischen Chapter 11 Verfahren vergleichbares Verfahren Das einzige Verfahren, welches es einem Schuldner ermöglicht, die Z a h l u n g bestimmter Schulden hinauszuzögern, ist das Concordata- Verfahren 5

6 Diese können nur auf die Zahlung innert der neuen durch den Richter erstreckten Frist warten. Diesbezüglich soll das Gesetzesprojekt einen völlig neuen Ansatz zur Erholung finanziell angeschlagener Gesellschaften bringen. Damit soll eine durch die Parteien verhandelte Schuldensanierung möglich sein, wie nachfolgend in Kapitel C erläutert. Das Concordata hängt nicht vom Einverständnis der Gläubiger ab, sondern wird vom Richter dann gewährt, wenn bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllt sind 2. Die richterliche Verfügung, welche das Concordata gewährt, gilt nur für nicht sichergestellte gewerbsmässige Gläubiger. Grundsätzlich kann die Gesellschaft ihren nicht sichergestellten Gläubigern die Bezahlung einer Minimalsumme (im Verhältnis zu ihrem Schulden) anbieten: 50% wenn bei Sicht gezahlt wird; 60%, 75%, 90% oder 100% wenn im Verzuge (6, 12, 18 oder 24 Monate) gezahlt wird. Mindestens 2/5 der Schuld muss während dem ersten Jahr des Concordata bezahlt werden. Falls die insolvente natürliche oder juristische Person Individuum rechtliche Auflagen nicht erfüllt oder beim Concordata-Antrag nicht die erforderlichen Dokumente einreicht, kann der Richter dessen bzw. deren Konkurs erklären. Der Konkurs kann ebenfalls erklärt werden, wenn die natürliche oder juristische Person die in der Concordata Gewährung vorgesehenen Zahlungen nicht leistet. B.3. Eigenschaften des Konkurses Unter dem brasilianischen Recht setzt bereits die nicht fristgerechte Zahlung einer gewerblichen Schuld beliebiger Höhe bis zu deren Fälligkeit das Individuum beziehungsweise die Gesellschaft dem Konkurs aus. Wenn die insolvente natürliche Person beziehungsweise Gesellschaft eine fällige und ausgewiesene Forderung nicht erfüllt, löst dies unter Umständen ein Vollstreckungsverfahren aus und es kann der Konkurs erklärt werden. Unabhängig vom Auftreten eines Verzuges in der Zahlung gewerblicher Schulden, können auch im Gesetz (sogenannte Konkurshandlungen, die unter anderem die verfrühte Liquidation/ Konkurs und den Gebrauch betrügerischer oder schadender Mittel zur Realisierung von Zahlungen umfassen) aufgeführte verdächtige Handlungen den Konkurs einer natürlichen oder juristischen Person bewirken. D a s Gesetzesprojekt soll einen neuen Ansatz zur Sanierung finanziell angeschlagener Gesellschaften bringen, indem es eine zwischen den P a r t e i e n ausgehandelte Schuldensanierung zulässt Bereits die nicht fristgerechte Zahlung einer gewerblichen Schuld beliebiger Höhe bis zu deren Fälligkeit, setzt die natürliche/ juristische Person dem Konkurs aus Demzufolge kann der zuständige Richter den Konkurs aufgrund des Nachweises der Verspätung fälliger Zahlungen oder des Vorliegens sogenannter Konkurshandlungen aussprechen 3. B.4. Folgen der Konkurserklärung Sollte über eine natürliche oder juristische Person der Konkurs erklärt werden, werden sämtliche Verpflichtungen, ob fällig oder nicht, umgehend fällig. Jede natürliche oder juristische Person, die Forderungen gegen die natürliche/juristische Person oder gegen jeden Mitschuldner hat, muss den Forderungsanspruch nachweisen, unabhängig davon, ob diese Forderungen fällig sind oder nicht. Ist die Konkurserklärung erfolgt, werden sämtliche Aktiva der insolventen natürlichen/juristischen Person zur Konkursmasse gezogen, und auch rechtlich verbundene Gesellschaften (falls solche vorhanden) hören auf, als Rechtssubjekt zu existieren. Die Konkurserklärung beendet die Existenz der Gesellschaft als Rechtssubjekt und sämtliche Aktiva werden zur Konkursmasse gezogen 6

7 Der Richter, der den Konkurs der natürlichen/juristischen Person erklärt, soll unter den grössten Gläubigern (oder eine Drittpartei, wenn sich drei Gläubiger weigern, das Amt zu übernehmen) einen gerichtlichen Vertreter (den Síndico ) bestimmen, der die Konkursmasse verwalten soll. Der Síndico ist unter anderem auch für die Einziehung der Vermögenswerte (Aktiva) der im Konkurs stehenden natürlichen oder juristischen Person verantwortlich, muss die interessierten Parteien informieren, Berichte erstellen, die Liste der Gläubiger erstellen sowie die Konkursmasse liquidieren (d.h. Verkauf der Aktiva und Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern). Wenn es der Síndico als sinnvoll erachtet, kann die Konkursmasse vertragliche Verpflichtungen erfüllen. Der Vertragsschluss muss jedoch vor der Konkurserklärung erfolgt sein. Die Gegenparteien solcher Vereinbarungen können vom Síndico verlangen, dass dieser innert fünf Tagen erklärt, ob die Verträge erfüllt werden oder nicht. Werden die Verträge nicht erfüllt, sollen die Gegenparteien ein Anrecht auf eine Entschädigung haben, deren Betrag einen ungesicherten Kredit darstellt. Gewisse Handlungen der insolventen natürlichen oder juristischen Person, welche vor der Konkurserklärung erfolgten, können widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Der Konkursrichter kann eine rückwirkende Frist für den Konkurs gewöhnlich von neunzig (90) Tagen vor dem Konkursbegehren festsetzen, während der sämtliche Handlungen der insolventen natürlichen oder juristischen Person nicht beachtetet werden können (die konkursrechtliche Frist ). Grundsätzlich sind sämtliche betrügerischen Handlungen der insolventen natürlichen oder juristischen Person, welche in der Absicht der Gläubigerschädigung begangen wurden, widerrufbar. Andere nicht betrügerischen Handlungen, wie die Zahlung nicht fälliger Schulden, die Gewährung von in rem Garantien oder ein Erbverzicht vor der konkursrechtlichen Frist, soll die Konkursmasse nicht berühren. Handlungen der insolventen natürlichen oder juristischen Person, welche vor der Konkurserklärung erfolgten, können widerrufen oder für ungültig erklärt werden B.5. Rechte und Pflichte der Gläubiger Neben der Vorlegung eines Anspruchsnachweises, um Zahlungen für Kredite zu erhalten und der Forderung der Erfüllung von mit der insolventen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Verträgen oder der Schadenersatzforderung für deren Nichterfüllung, sind die Gläubiger berechtigt, Informationen über die Handlungen der Konkursmasse und das Konkursverfahren zu erhalten. Ausländische und inländische Gläubiger sollen im Konkursverfahren mit Ausnahme der Kautionspflicht ausländischer Gläubiger, die ein Konkursbegehren für eine natürliche oder juristische Person stellen, gleiche Rechte haben. B.6. Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und Aktionäre Das Konkursrecht erlegt der insolventen natürlichen/juristischen Person sowie deren Geschäftsleitung und Aktionären im Konkurs eine Reihe von Pflichten auf. Mit der Bekanntgabe der richterlichen Konkurserklärung der juristischen Person muss die Geschäftsleitung vor Gericht erscheinen und Informationen über alle Aktivitäten der Gesellschaft zur Verfügung stellen 4. Weiter können Geschäftsleiter und Gesellschafter der insolventen juristischen Person für die unvorschriftsgemässe Hinterlegung von Vermögenswerten oder andere betrügerische Handlungen vor oder während des Konkurses strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Zu denken ist dabei an Handlungen, die zu einem Vermögensschaden bei den Gläubigern führten, wie Unregelmässigkeiten in den Geschäftsbüchern, Fehlen der Unterschrift des Richters in den Finanzberichten der Gesellschaft, Simulation von Kapital etc. 7

8 B.7. Regelung der Bevorzugung von Gläubugern Der Síndico muss die Forderungen (Kredite) gegen die insolvente natürliche/juristische Person und die Konkursmasse abwickeln beziehungsweise erledigen. Die folgende Rangfolge der Bevorzugung soll durch den Síndico für die Abwicklung der Zahlungen berücksichtigt werden: (1) Gläubiger der Konkursmasse; (2) Leihgeber mit Rückgabeanspruch; (3) Gläubiger der im Konkurs stehenden natürlichen/juristischen Person; und (4) Anteilseigner der Gesellschaft. (i) Gläubiger der Konkursmasse. Um zu gewährleisten, dass die Konkursmasse ordentlich verwaltet wird, verlangt das Gesetz, dass Gläubiger der Konkursmasse ihre Forderungen vor anderen Gläubigern erhalten. Kosten, welche durch die Verwaltung der Konkursmasse und das Konkursverfahren entstanden sind, werden vom Konkursgesetz als Belastungen (encargos) oder Schulden der Konkursmasse (encargos da massa) bezeichnet 5. Die Rangfolge der Bevorzugung von Gläubigern wie sie im Gesetz vorgesehen ist, sollte immer berücksichtigt werden, wenn ein Gläubiger von einer Gesellschaft angemessene Sicherheiten verlangt Zahlungen an Gläubiger müssen die Rangfolge der Bevorzugung streng beachten (ii) Gläubiger der im Konkurs stehenden natürlichen/juristischen Person. Das brasilianische Konkursverfahren geht vom Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger aus, indem Kredite gleicher Herkunft denselben Rang haben sollen. Spärliche Gesetzgebung und das Konkursrecht bestimmen eine Hierarchie unter den Gläubigern, indem diejeinigen, die es besonders nötig haben (die Arbeitnehmer) und das öffentliche Interesse (hier Steuerkredite) bevorzugt werden. Am Schluss der Rangfolge kommen die Unternehmer (Anteilseigner) mit den übrigbleibenden Rechten. Es gibt vier Gläubigerklassen der im Konkurs stehenden Gesellschaft: (a) Arbeitnehmer und dergleichen als Gläubiger, (b) Steuerverwaltung (FISCO); (c) Gläubiger mit Sicherheiten; und (d) Gläubiger ohne Sicherheiten. Jede obgenannte Gläubigerklasse setzt sich aus Unterklassen von Gläubigern zusammen. Um die Erkennung solcher bevorzugten Gläubiger zu erleichtern, wird nachfolgend eine Skala der bevorzugten Gläubiger der im Konkurs stehenden natürlichen/juristischen Person aufgeführt: (a) Arbeitnehmer und dergleichen als Gläubiger a.1 Gläubiger, welche zufolge Arbeitsunfall aus Verschulden oder Absicht des Arbeitgebers schadenersatzberechtigt sind und deren Anspruch vor der Konkurserklärung über die natürliche/ juristische Person entstanden ist; a.2. Gläubiger arbeitsrechtlicher Kredite (Löhne und andere Entschädigungen) jeglicher Natur sowie die Bundesspar- und Kreditbank (CEF) für die dem Bundesabfindungsfonds für Arbeitnehmer (FGTS) geschuldeten Beträge; (b) Steuern b.1 Bundesregierung und entsprechende Regierungsstellen (autarquias); b.2 Bundesstaaten, Bundesdistrikt und entsprechende Regierungsstellen; b.3 Gemeinden und entsprechende Regierungsstellen 6. Unter den Gläubigern sind Arbeitnehmer und Steuergläubiger die am stärksten Bevorzugten, gefolgt von Gläubigern mit Sicherheiten, Gläubigern ohne Sicherheiten und z u l e t z t Gesellschaftern 8

9 (c) Gläubiger mit Sicherheiten c.1 - Gläubuger mit Sicherheiten. Ein gesicherter Kredit ist ein solcher bei dem eine reale Garantie vorhanden ist, während der ungesicherte Kredit lediglich durch eine persönliche Garantie gesichert ist oder über gar keine Garantie verfügt. Gemäss einem renommierten brasilianischen Autor 7, charakterisiert sich die reale Garantie grundsätzlich durch zwei Eigenschaften: (i) Das Verwertungsrecht und (ii) das Vorzugsrecht. Das Verwertungsrecht berechtigt die sichergestellte Partei den Vermögenswert, der die Verpflichtung sichert, von jeder Person die ihn besitzt oder zu Eigentum hat, herauszuverlangen (Das Sicherungsrecht (Garantie) folgt immer dem Vermögenswert). Das Vorzugsrecht besteht aus dem Privileg des Gläubigers, die Bezahlung einer Schuld aus dem Erlös der speziell dafür vorgesehenen Vermögenswerte zu erhalten (mit anderen Worten wird der zur Sicherheit gehörende Vermögenswert nur zur Bezahlung der entsprechenden Verbindlichkeit verwendet). c.2 - besonders bevorzugte Gläubiger. Gläubiger, die über in rem Garantien verfügen, welche den Gläubiger zur Zurückhaltung des als Garantie bezeichneten Vermögenswertes berechtigen, werden vom Gesetz als besonders bevorzugte Gläubiger (credores de privilégio especial) 8 bezeichnet. (d) Gläubiger ohne Sicherheiten d.1. Gläubiger mit allgemeiner Bevorzugung (credores com privilégio geral) wie Halter von Obligationen mit Garantie, die durch die insolvente natürliche/juristische Person ausgestellt wurden, Anwaltshonorare etc. d.2. Gläubiger ohne Sicherheiten (credores quirografários), enthält alle Gläubiger, die übertragbare Wertpapiere oder jegliche durch die insolvente natürliche/juristische Person ausgestellten Kreditinstrumente halten oder Kredite aufgrund ungesicherter Vereinbarungen mit einer solchen natürlichen oder juristischen Person. d.3 nachträglich nicht gesicherte Gläubiger (credores subquirografários). Kredite, welche erst nachdem sämtliche anderen Gläubiger der im Konkurs stehenden natürlichen/juristischen Person befriedigt worden sind, zurückbezahlt werden (z.b. nicht gesicherte Mezzanine Kreditgeber). (e) Anteilseigner. Gesellschafter oder Aktionäre der im Konkurs stehenden juristischen Person haben Rechte am übrigbleibenden Teil der Konkursmasse und dürfen keine Beträge aus der Verwertung erhalten bis sämtliche anderen Gläubiger befriedigt sind. Sollten Vermögenswerte übrigbleiben (was in der Praxis unüblich ist), sollen diese unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verteilt werden. Sollten Vermögenswerte an denen die insolvente natürliche/juristische Person keine Rechte hat fälschlicherweise in die Konkursmasse fallen, wie beispielsweise Leasinggegenstände oder anderweitig von der im Konkurs stehenden natürlichen/juristischen Person zurückgehalten werden, sollen die Gläubiger dieser Vermögenswerte eine dem spezifischen Wert entsprechende Entschädigung erhalten. 9

10 Kapitel C Gesetzesprojekt zu Sanierung und Konkurs C.1. Überblick über das Gesetzesprojekt Das Gesetzesprojekt Nr. 4376/93 sieht zwei grundlegende Änderungen im brasilianischen Konkursrecht vor: (i) der Schutz des produktiven Unternehmens und (ii) alternative Verfahren zur finanziellen Erholung einer insolventen natürlichen oder juristischen Person. Der Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit soll wenn möglich Produktionsstätten sowie materielle und immaterielle Güter bewahren und verbessern. Das Gesetzesprojekt führt als alternative Verfahren die aussergerichtliche und die gerichtliche Sanierung ein. Beide sollen dazu dienen, den Konkurs einer Gesellschaft zu verhindern. Diese Verfahren finden auf Schuldner Anwendung, die sich in einer vorübergehend schwierigen Geschäftslage befinden wie z.b. fehlende Liquidität, Zahlungsunfähigkeit oder eine Eigenkapitalsituation, die eine Sanierung der gesellschaftlichen Tätigkeiten notwendig macht. Die gerichtliche Sanierung soll das Vergleichsverfahren ersetzen. In einem Gerichtsprozess soll die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Schuldners mit dem Ziel bereinigt werden, die geschäftliche Tätigkeit zu schützen, Arbeitsplätze zu erhalten und gleichzeitig Gläubigerinteressen zu schützen 9. D i e aussergerichtlichen und gerichtlichen Sanierungsverfahren sind neue Möglichkeiten zur Vermeidung des Konkurses einer Gesellschaft C.2. Anwendungsbereich des Gesetzesprojekts Das Gesetzesprojekt findet auf Handels- und Zivilgesellschaften Anwendung, die eine geschäftliche Tätigkeit zum Zweck haben, und auf natürliche Personen, die unter ihrem Namen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die eine gewisse Organisation erfordert. Das neue Recht wird nicht auf natürliche Personen, die ein jährliches Mindesteinkommen unter der vom Bundesfinanzamt festgelegten Grenze haben, auf staatliche Gesellschaften, auf öffentliche und private Finanzinstitutionen, auf Versicherungen und berufliche Vorsorgeeinrichtungen, auf Kreditgesellschaften, auf Genossenschaften und andere Gesellschaften mit vergleichbarem Zweck anwendbar sein. Da Ziel dieser Veröffentlichung die Darstellung der Änderungen durch das neue Gesetzesprojekt ist, werden wir im folgenden nicht auf die Liquidation der erwähnten Gesellschaften und natürlichen Personen eingehen. C.3. Aussergerichtliche Sanierung Das Gesetzesprojekt sieht eine aussergerichtliche Sanierung als alternative Schuldenrestrukturierung vor. Die zahlungsunfähige natürliche oder juristische Person kann alle ihre Gläubiger (oder alle Gläubiger einer bestimmten Klasse) zu einer Diskussion über einen Sanierungsplan einladen. Der vom Schuldner präsentierte Sanierungsplan wird diskutiert und es wird über ihn abgestimmt. Wenn die Gläubiger ihn akzeptieren, wird er in einem eigenen Dokument oder in einem Protokoll über die Gläubigerversammlung formalisiert. Der Gesetzesentwurf stellt entgegen der geltenden Gesetzgebung sicher, dass die Einberufung dieser Versammlung nicht als Zeichen der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft angesehen werden kann und folglich nicht als Begründung eines Konkursbegehrens dienen kann. Das Gesetzesprojekt findet sowohl auf natürliche wie auf juristische Personen Anwendung (mit Ausnahme bestimmter juristischer Personen besonderen Zwecks) Die aussergerichtliche Sanierung muss von der Mehrheit der Gläubiger genehmigt und vom Gericht gebilligt werden, damit sie für die übrigbleibenden Gläubiger bindende Wirkung erzielt. 10

11 Nach Genehmigung durch die Gläubiger, kann die zahlungsunfähige natürliche oder juristische Person die Genehmigung des Sanierungsplans durch das zuständige Gericht verlangen 10. Das Gericht bestätigt den Sanierungsplan nur, wenn er (i) von 2/3 aller beteiligten Gläubiger, oder (ii) von einer Mehrheit von 50% der Gläubiger folgender Klassen genehmigt wurde: gesicherte Gläubiger (reale Garantie), bevorzugte Gläubiger (allgemeine und spezielle), ungesicherte Gläubiger und nachgeordnete Forderungen. Mit Ausnahme von Steuer- und arbeitsrechtliche Forderungen können alle anderen Forderungen Gegenstand eines Sanierungsplans sein. Nichtsdestotrotz können Forderungen aus Verträgen, die fundamental für die Fortsetzung der Aktivitäten des Schuldners sind, wie z.b. Lieferverträge betreffend Rohmaterial oder Wiederverkaufsprodukte, von dem Plan ausgeschlossen bleiben. C.4. Gerichtliche Sanierung Antrag. Gemäss dem Gesetzesentwurf kann ein gerichtliches Sanierungsverfahren von jeder zahlungsunfähigen natürlichen oder juristischen Person eingeleitet werden, die seit mehr als zwei Jahren ordentlich einer geschäftlichen Tätigkeit nachgegangen ist und folgende Bedingungen erfüllt: (i) der Antragsteller darf keine natürliche oder juristische Person sein, die schon einmal in Konkurs war (es sei denn, die Verantwortlichkeiten des Konkursurteils sind bereits verjährt); (ii) der Antragsteller hat in den letzten fünf Jahren weder einen Antrag auf gerichtliche Sanierung gestellt, noch wurde eine solche bewilligt; (iii) es darf kein Konkursbegehren gegen den Antragsteller vorliegen; (iv) weder der Antragsteller noch seine Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer dürfen in der Vergangenheit wegen eines Konkursdelikts verurteilt worden sein. Der Antrag auf ein gerichtliches Sanierungsverfahren muss einen speziellen Bericht über die finanzielle Lage der insolventen natürlichen/juristischen Person enthalten, aus dem nachweislich hervorgeht, dass der Antragsteller während des Verfahrens finanziell gesunden kann. Bei der Überprüfung der Möglichkeit der finanziellen Erholung, hat der Richter folgende Kriterien zu berücksichtigen: (i) soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Schuldners (örtlich, regional und national); (ii) Arbeitsplätze des zahlungsunfähigen Antragstellers; (iii) Wert des Anlagevermögens und der Verbindlichkeiten, Jahreseinkünfte und Verschuldung; und (iv) Zeitraum während dem die Gesellschaft aktiv war. Die gerichtliche Sanierung wird durch die insolvente natürliche/ juristische Person eingeleitet und soll zu einem ausgehandelten jedoch gerichtlich überwachten Sanierungsplan führen. Folgen. Die gerichtliche Sanierung führt zur vorzeitigen Fälligkeit sämtlicher Verbindlichkeiten der natürlichen/juristischen Person, wobei Zinsen pro-rata-temporis vermindert werden und unterbricht die Verjährung sämtlicher Klagen und Vollstreckungen der Gläubiger. Rechte und Pflichten. Im gerichtlichen Sanierungsverfahren werden die Rechte und Pflichten der zahlungsunfähigen natürlichen/juristischen Person grundsätzlich im Sanierungsplan bestimmt. Dieser wird vom Schuldner vorgeschlagen und vom Gericht und den Gläubigern in einer allgemeinen Gläubigerversammlung genehmigt. Die primäre Verpflichtung der zahlungsunfähigen natürlichen/ juristischen Person ist deshalb die strikte Erfüllung der Bedingungen des Plans 11. Nachdem die zahlungsunfähige natürliche/juristische Person die oben beschriebenen Informationen vorgelegt hat, können die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss der allgemeinen Gläubigerversammlung ihre Bemerkungen zum Sanierungsplan des Schuldners kundtun. Sie haben dabei die Wahl (i) den Plan ganz oder teilweise zurückzuweisen, (ii) ihn zurückzuweisen und einen anderen Plan vorzulegen oder (iii) ihn zurückweisen und den Konkurs des Schuldners zu beantragen. Der Richter wird über die Durchführbarkeit des Plans nach Anhörung der Gläubiger entscheiden. Die Gläubiger können ebenfalls zu jeder materiellen Frage des Sanierungsplans und des Konkursverfahrens Stellung nehmen. 11

12 Die allgemeine Gläubigerversammlung ist in drei Klassen von Gläubigern zu unterteilen: arbeitsrechtliche Gläubiger, bevorzugte Gläubiger und ungesicherte Gläubiger. Der Sanierungsplan kann nur durch folgende Quoren genehmigt werden: (i) 2/3 aller Gläubiger; oder (ii) Mehrheit der Gläubiger und Zustimmung von mindestens zwei Gläubigerklassen. Sollten bestimmte Angelegenheiten nur eine Klasse betreffen, so entscheiden nur die Angehörigen dieser betreffenden Klasse darüber. Die Gläubiger können ausserdem zwei Mitglieder des Sanierungsausschusses bestimmen. Der Sanierungsausschuss 12 wird auf Antrag des Schuldners, der Gläubiger und/oder des Richters eingesetzt. Die Hauptfunktionen des Sanierungsausschusses sind: (i) falls erforderlich, einen alternativen Sanierungsplan zu entwerfen; (ii) Überwachung der Geschäftsführung der zahlungsunfähigen natürlichen/juristischen Person während des gerichtlichen Sanierungsverfahrens; (iii) Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans; und (iv) Klagen betroffener Parteien zu untersuchen und darüber Berichte zu verfassen. Die allgemeine Gläubigerversammlung und der Sanierungsausschuss haben eine entscheidende Rolle in der gerichtlichen Sanierung Verwaltung des Geschäfts. Der Schuldner kann während der gerichtlichen Sanierung unter Umständen weiter die Verwaltung ausüben, jedoch unter der Aufsicht des Sanierungsausschusses und mit der Verpflichtung, einen monatlichen Bericht über seine Tätigkeiten zu erstellen. Dies gilt nicht in folgenden Ausnahmefällen: (i) der Schuldner wurde wegen eines Konkursdelikts oder anderen Wirtschaftsdelikts verurteilt oder es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner eines der im Gesetzesentwurf beschriebenen Delikte begangen hat; (ii) der Schuldner hat betrügerische Handlungen begangen oder mit verwerflicher Absicht gehandelt; (iii) der Schuldner ist mit dem Sanierungsplan in Verzug oder weigert sich, diesen zu befolgen; (iv) der Schuldner hat unverhältnismässig hohe Beträge zur Führung des Geschäfts ausgegeben; (v) der Schuldner weigert sich, vom Sanierungsausschuss geforderte Informationen zu erteilen. Die zahlungsunfähige natürliche/juristische Person kann keine Güter des Anlagevermögens verkaufen oder belasten (es sei denn mit Genehmigung des Richters). Die während des gerichtlichen Sanierungsverfahrens begangenen Verschuldungshandlungen können, falls das Sanierungs- in ein Konkursverfahren umgewandelt wird, nicht als im Konkurs bevorzugte Verbindlichkeiten angesehen werden. Falls der Schuldner die Geschäfte nicht weiter führen darf, wird die Verwaltung von einem gerichtlichen Verwalter (eine vom Richter ernannte Person, die eine dem Sindico des bisherigen Rechts ähnliche Rolle ausübt) ausgeübt. Der gerichtliche Verwalter ist auch für die Geschäftsführung während des Konkursverfahrens zuständig. C.5. Konkurs Das neue Recht zieht die Fortführung der Geschäfte dem Konkurs vor Der neue Gesetzesentwurf versucht in erster Linie die Geschäftstätigkeit der zahlungsunfähigen natürlichen/juristischen Person aufrechtzuerhalten, da dies als beste Lösung der Zahlungsprobleme des Schuldners betrachtet wird. Der Gesetzesentwurf sieht das gerichtliche Sanierungsverfahren vor, da der Schuldner selbst als die geeignetste Person betrachtet wird, die Insolvenzkrise zu überwinden. Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zu garantieren, schreibt der neue Gesetzesentwurf im Konkursfall folgende Reihenfolge des Verkaufs von Anlagegütern vor: (i) Verkauf der Gesellschaft (als Einheit); (ii) Verkauf von Zweigstellen oder Produktionseinheiten der Gesellschaft; (iii) Verkauf sämtlicher Vermögenswerte von Abteilungen oder Produktionseinheiten; und (iv) Verkauf von einem oder mehrerer Güter einzeln oder in Gruppen zusammengefasst. Der Verkauf von Anlagegütern soll unabhängig von der Erstellung einer generellen Gläubigerliste stattfinden. Die Erlöse aus diesen Verkäufen sollen vom gerichtlichen Verwalter bis zur endgültigen Verteilung an die Gläubiger investiert werden. 12

13 Antrag. Der Antrag auf Konkurs (Konkursbegehren) kann von der zahlungsunfähigen natürlichen/ juristischen Person, deren Erben, deren Gesellschaftern oder von jedem Gläubiger gestellt werden 13. Sollte ein Gläubiger keinen Sitz in Brasilien haben, muss er beim Gericht eine Kaution hinterlegen. Die Höhe muss die Gerichtsgebühren und einen eventuellen Schadensersatz decken, der dem Schuldner bezahlt werden müsste, falls der Konkurs arglistig beantragt wurde. Folgen. Das Konkursverfahren führt zur Fälligkeit sämtlicher Verbindlichkeiten bei gleichzeitiger proportionaler Herabsetzung der Zinsen und unterbricht die Verjährung sämtlicher Klagen und Vollstreckungen der Gläubiger. Der Konkurs hat jedoch auch weitere Konsequenzen, die nachfolgend dargestellt werden. Mit der Gerichtsentscheidung, mit der der Konkurs eröffnet wird, (i) werden alle Klagen und/ oder Vollstreckungen, die gegen den Schuldner anhängig sind, verbunden. (ii) wird der Verkauf oder die Belastung von Vermögenswerten untersagt, (iii) werden sämtliche Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in nationale Währung umgewandelt; (iv) erlöscht das Recht der Gesellschafter auf Austritt aus der zahlungsunfähigen Gesellschaft; (v) wird (falls erforderlich) eine Präventivhaft des Schuldners und/oder der Geschäftsführer angeordnet; (vi) können die Geschäftsräume des Schuldners geschlossen werden; (vii) kann der Sanierungsausschuss zur Weiterführung des Verfahrens eingesetzt werden; und (viii) kann die konkursrechtliche Frist festgesetzt werden. Bilaterale Verträge, die von der zahlungsunfähigen natürlichen/juristischen Person geschlossen wurden, werden durch den Konkurs nicht beendet und können vom gerichtlichen Verwalter erfüllt werden, wenn dadurch Schaden für die zahlungsunfähige natürliche/juristische Person vermindert oder vermieden werden kann. Nachdem der Konkurs erklärt wurde, verliert die zahlungsunfähige natürliche/juristische Person die Fähigkeit, in Brasilien einer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Alle vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte werden automatisch Bestandteil der Konkursmasse. Dies gilt, solange bis alle Verpflichtungen der im Konkurs stehenden Partei erfüllt sind. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass folgende Handlungen, unabhängig von deren Zweck, gegenüber der Konkursmasse nicht durchsetzbar sind: (i) Zahlung nicht fälliger Forderungen während der Konkursfrist; (ii) Zahlungen fälliger Forderungen während der Konkursfrist zu anderen als den vereinbarten Bedingungen; (iii) die Hingabe von Sicherheiten während der Dauer des Konkurses; (iv) kostenlose Handlungen des Schuldners in den vorangegangenen zwei Jahren; (v) Erbverzichte während den vorangegangenen zwei Jahren; und (vi) der Verkauf einer Immobilie der zahlungsunfähigen natürlichen/juristischen Person ohne Zustimmung der Gläubiger (falls einer der Gläubiger innerhalb von 30 Tagen widerspricht). Darüber hinaus sind alle betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger ungültig. Rechte und Pflichten. In Konkursverfahren muss die insolvente natürliche/juristische Person neben den obgenannten Pflichten: (i) die Gründe des Konkurses angeben, allgemeine Informationen über ihre Vermögenswerte und Geschäftsführung abgeben und jegliche für das Verfahren angeforderte Auskünfte liefern; (ii) ihre Gesellschafts-, Steuer, Arbeitsbücher und Bilanzen dem gerichtlich bestellten Konkursverwalter übergeben; (iii) bei sämtlichen Verfahrensschritten des Konkurses anwesend sein und darf den Ort des Konkursverfahrens ohne gerichtliche Genehmigung nicht verlassen; (iv) weiter hat sie den gerichtlich bestellten Konkursverwalter wenn immer erforderlich zu unterstützen. Falls die insolvente natürliche/juristische Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, macht sie beziehungsweise ihre Geschäftsführung sich für ein Konkursdelikt verantwortlich. G e w i s s e Rechtshandlungen, die sich vor dem Konkurs ereignet haben, können als nichtig oder ungültig betrachtet werden, wenn sie in der Absicht der Bevorzugung eines oder mehrerer Gläubiger begangen wurden 13

14 Ende der konkursrechtlichen Verpflichtungen. Die Verpflichtungen der im Konkurs stehenden Partei gegenüber ihren Gläubigern, Arbeitnehmern und anderen interessierten Parteien erlöschen erst wenn: (i) alle ausstehenden Schulden bezahlt sind, inklusive die Erneuerung bevorrechtigter Kredite genehmigt wurde; (ii) nach dem Verkauf sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners mehr als vierzig (40%) der Schulden umgelagert sind; (iii) seit dem Ende des Konkursverfahrens fünf (5) Jahre vergangen sind und der Schuldner oder dessen Geschäftsführung nicht für ein Konkursvergehen verurteilt wurden; (iv) falls der Schuldner oder dessen Geschäftsführer für ein Konkursvergehen verurteilt wurden, seit dem Ende des Konkursverfahrens zehn (10) Jahre vergangen sind. Solange solche Verpflichtungen bestehen, ist die insolvente natürliche/juristische Person in ihrer Geschäftsausübung in Brasilien beeinträchtigt. Falls der Schuldner oder dessen Geschäftsführer wegen Konkursvergehen verurteilt wurden, wird er/sie für die Dauer von fünf (5) Jahren: (i) keine gewerblichen Aktivitäten ausüben können; (ii) an jeglichem Einsitz in einem Verwaltungs-/Aufsichtsrat oder einer Geschäftsleitung verhindert sein, und auch keine Geschäftsführungsaufgaben in einer dem neuen Gesetzesprojekt unterliegenden Gesellschaft ausüben können; und (iii) auch keine Gesellschaft im Auftragsverhältnis oder als Bevollmächtigter leiten. C.6. Regelung der Bevorzugung von Gläubigern. Die arbeitsrechtlichen Guthaben und Zahlungen an Abfindungsfonds bis zur Summe von R$ 30, pro Arbeitnehmer sollen gegenüber sämtlichen anderen Krediten in der richterlichen Sanierung und im Konkursverfahren bevorzugt werden. Nach der Zahlung der obgenannten arbeitsrechtlichen Guthaben sollen Steuerkredite allen anderen vorgehen, unabhängig von deren Rechtsnatur und Dauer. Nach der Erfüllung sämtlicher obgenannten arbeits- und steuerrechtlichen Verpflichtungen, soll die insolvente natürliche/juristische Person die ausstehenden Kredite in folgender Reihenfolge bezahlen: (i) gesicherte Kredite (Realgarantie); (ii) Kredite mit speziellen Vorrechten; (iii) Kredite mit allgemeinem Vorrecht; (iv) nicht gesicherte Kredite (créditos qurografários), inklusive der ausstehende Saldo der obgenannten arbeitsrechtlichen Guthaben; und (v) untergeordnete Kredite 14. Sämtliche Kosten der richterlichen Sanierung oder des Konkursverfahrens, wie die Honorare des gerichtlich bestellten Konkursverwalters und die dadurch anfallenden Steuern, fallen nicht unter die Regelungen der Bevorzugung von Gläubigern. Das bedeutet, dass diese vor allen anderen Krediten der insolventen natürlichen/juristischen Person bezahlt werden. Die rechtliche Regelung der Bevorzugung von Gläubigern wird derjenigen der geltenden Gesetzgebung sehr ähnlich sein, mit der Ausnahme, dass arbeitsrechtliche Gläubiger nur bis zu einer gewissen Summe bevorzugt werden Kapitel D Schlussfolgerungen Diese Betrachtungen stellen die Grundzüge des rechtlichen Rahmens von Konkurs und Sanierung in Brasilien dar. Die Betrachtungen sind nicht abschliessend und sollen lediglich einen Überblick geben sowie die vorgeschlagenen Änderungen in diesem Rechtsgebiet mit dem geltenden Recht vergleichen. Das geltende Konkursrecht wird zu Recht kritisiert, weil es die Sanierung einer finanziell angeschlagenen Gesellschaft nicht fördert; im Gegenteil werden die Chancen einer finanziellen Erholung oft verunmöglicht und die Vermögenswerte der Gesellschaft verlieren wegen der langen Verfahrensdauer oft an Wert. Die Unmöglichkeit einer vorherigen Verhandlung der Schuldensanierung mit den Gläubigern unter geltendem Recht hemmt die Kreditvergabe. 14

15 Diese Gründe erhöhen die Risiken ausländischer Gesellschaften und Investoren im Geschäftsverkehr mit brasilianischen Gesellschaften, leisten einen negativen Beitrag zu den äusserst hohen Kreditkosten für brasilianische Schuldner und sind eine der Erklärungen für das hohe Zinsniveau in Brasilien. Deshalb ist die Reform des brasilianischen Konkurs- und Sanierungsrechts einer der derzeitigen Schwerpunkte der brasilianischen Regierung und es wird allgemein erwartet, dass die Reform unter anderem Brasiliens Wirtschaft stärken und den Kostenrückgang im Zusammenhang mit zunehmender Konsolidierung in den Geldmärkten fördern wird. 1 subsidiäre Anwendung des Konkursgesetzes. 2 Um einen Concordata-Antrag zu stellen, muss die Gesellschaft dem Gericht neben anderen Dokumenten einen Tilgungsvorschlag unterbreiten; beweisen, dass ausgestellte Rechnungen nicht bestritten wurden; beweisen, dass sie in den vorangehenden fünf Jahren keinen Vergleichsantrag gestellt hat; Bilanzen und Erfolgsrechnungen vorlegen; eine Liste der Aktiva sowie der Kredite und Gläubiger vorlegen. Jeder Gläubiger kann sich gegen das Concordata stellen, wenn sein Antrag folgendermassen begründet ist: (i) Der finanzielle Schaden des Gläubigers bei einem Concordata ist grosser als bei einem Konkurs der Gesellschaft; (ii) Die Bedingungen des Concordata sind eindeutig nicht realisierbar; (iii) Ungenauigkeit der von der Gesellschaft im Concordata- Begehren vorgelegten Berichte und Informationen; oder (iv) jede betrügerische oder böswillige Handlung, die sich während der Gewährung des Concordata ereignet. 3 Folgende juristische oder natürliche Personen können vor einem zuständigen Gericht den Konkurs einer Gesellschaft verlangen: (i) Die Gesellschaft selbst; (ii) jeder Gläubiger der Gesellschaft; (iii) ein Anteilseigner der Gesellschaft; (iv) im Falle von Einzelunternehmungen der überlebende Ehegatte, Erbschafts- oder Inventarverwalter; (v) Gläubiger mit Sicherheiten, wenn diese auf die Sicherheit verzichten oder anderweitig nachweisen, dass die Sicherheiten zur Rückzahlung der Kredite nicht genügen; und (vi) jegliche Gläubiger ohne Wohnsitz oder Sitz in Brasilien bis zur Hinterlegung von Sicherheiten. 4 Das Gesetz verlangt auch, dass die Geschäftsleitung nach dem Konkursverfahren zur Verfügung steht und wenn immer nötig Informationen zur Verfügung stellt. Weiter ist es der Geschäftsleitung verboten, ohne vorherige Genehmigung des Konkursrichters den Gesellschaftssitz zu verlassen. 5 Belastungen enthalten folgende Elemente mit der Priorität folgender Reihenfolge: (i) Entlohnung des Síndicos des Konkurses; Verwaltungskosten der Konkursmassse; (iii) Rückzahlungen von Darlehen des Síndicos des Konkurses oder Gläubigers an die Konkursmasse; (iv) Gerichtskosten des Konkursverfahrens; (v) Steuerschulden der Konkursmasse; und (vi) Arbeitsunfälle, die sich nach dem Konkurs ereignet haben. Danach haben Schulden der Konkursmasse in folgender Rangfolge Priorität: (i) von der natürlichen oder juristischen Person, die das Konkursbegehren gestellt hat, bezahlte Gebühren; (ii) vertragliche Verpflichtungen der Konkursmasse; (iii) nicht vertragliche Verpflichtungen der Konkursmasse. 6 Steuerschulden werden nicht bevorzugt behandelt, es sei denn sie sind früher als einzuziehende Schuld vermerkt worden. Ansonsten werden Steuerschulden gleichzeitig mit nicht gesicherten Schulden (créditos quirografários) bezahlt. Geldstrafen an den Staat oder die Gemeinde sollen nicht durch den Síndico der Konkursmasse bezahlt werden, unabhängig davon, ob sie als einzuziehende Schuld vermerkt worden sind oder nicht. 7 Gomes, Orlando in Direitos Reais Editora Forense 16 a Edição 2000 Kapitel 1 Seite 8. 8 Zwischen diesen Unterklassen von Gläubigern besteht keine Hierarchie. Sowohl Gläubiger mit Sicherheiten als auch besonders bevorzugte Gläubiger wird die Rückzahlung ihrer Kredite durch den Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte der konkursiten Gesellschaft garantiert. Der Verkauf der Gläubigern mit Sicherheiten und besonders bevorzugten Gläubigern als Sicherungsgegenstände gegebenen Vermögenswerte, der zur Rückzahlung der Kredite führen soll, muss in einer separaten Auktion erfolgen. 15

16 9 Der Gesetzesentwurf führt folgende Handlungen als Möglichkeiten der Sanierung der insolventen natürlichen oder juristischen Person auf: (i) Verlängerung der Fristen und Änderung der Zahlungsbedingungen rückständiger Forderungen; (ii) Ausgliederung, Zusammenschluss oder Übertragung des Grundkapitals der Gesellschaft; (iii) Teilweise oder volle Auswechslung der Geschäftsführung; (iv) Kapitalerh ohung; (v) Leasing der Gesellschaft; (vi) Vollstreckung eines Tarifvertrages; (vii) Neuerung oder Sachleistung der Gesellschaftsverpflichtungen; (viii) Zusammenschluss der Gläubiger; (ix) Teilverkauf der Vermögenswerte; (x) Ausgleich finanzieller Lasten; (xi) Nutzniessung an der Gesellschaft; (xii) gemeinsame Verwaltung; (xiii) Gründung einer besonderen Gesellschaft für die Zusprechung der Vermögenswerte der Gesellschaft; (xiv) Herausgabe von Schuldscheinen; und (xv) Ersatz von Garantien. 10 Zu diesem Zweck soll der Schuldner dem Richter folgende Dokumente vorlegen: (i) Grund der aussergerichtlichen Sanierung; (ii) Der von sämtlichen genehmigenden Gläubigern unterzeichnete Sanierungsplan; (iii) eine vollständige Liste sämtlicher vom Sanierungsplan betroffener Gläubiger; (iv) eine Liste der gerichtlichen Verfahren, die das erforderliche Zustimmungsquorum zum Sanierungsplan beeinflussen können; und (v) die für die gerichtliche Sanierung erforderlichen Dokumente (nachfolgend in C.4 aufgeführt). 11 Daneben muss die insolvente natürliche/juristische Person folgende Dokumente und Informationen vorlegen: (i) den Sanierungsplan mit Begründung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage; (ii) Finanzberichte betreffend das vorangehende Steuerjahr und diejenigen, die das Sanierungsbegehren rechtfertigen sollen; (iii) Vollständige Liste sämtlicher Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter; (iv) Bericht über die Vermögenswerte der einzelnen Gesellschafter; (v) Bericht über Bankkonten; und (vi) durch das Protestregister ausgestellte Zertifikate. 12 Der Sanierungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: (i) dem gerichtlich eingesetzten Konkursverwalter, (ii) einem Arbeitnehmervertreter, (iii) einem Vertreter der gesicherten oder bevorzugten Gläubiger, (iv) einem Vertreter der nicht gesicherten Gläubiger und (v) einem Vertreter der insolventen natürlichen/ juristischen Person. 13 Falls von einer Drittpartei beantragt, wird der Konkurs ausgesprochen, wenn die insolvente natürliche/ juristische Person: (i) am Fälligkeitstermin ohne materielle Gründe eine Schuld, die höher als zehntausend Real (R$ 10,000) ist, nicht bezahlt; (ii) keine Vermögenswerte bezeichnet, um die Vollstreckung einer bestimmten unbestrittenen Schuld zu garantieren; (iii) die Gläubiger nachweisbar betrügt; (iv) ohne Einverständnis der Gläubiger damit beginnt, wichtige Vermögenswerte zu verkaufen; (v) das Geschäft aufgibt, ohne einen Verwalter zu belassen. Vergleichbar mit dem gerichtlichen Sanierungsverfahren, wird, wenn der Schuldner das Konkursbegehren stellt, der Richter seine Entscheidung aufgrund der allgemeinen finanziellen Situation treffen (und nicht aufgrund der oben aufgeführten Kriterien). 14 Das Gesetzesprojekt definiert die untergeordneten Kredite als diejenigen der geschäftsführenden Gesellschafter, kontrollierenden Aktionäre, Geschäftsführer und anderer Verwalter (neben anderen vom Gesetz definierten Krediten). Einige der obgenannten Regeln können geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Diese Publikation stellt lediglich einen allgemeinen Überblick über die entsprechende Materie und keinesfalls ein Rechtsgutachten oder Ratschlag dar. 16

17 Brasília SCN - Q.02 - Ed. Corporate Financial Center - Lote A - Sala Brasília - DF Tel.: (55-61) Porto Alegre Av. Borges de Medeiros, º Andar Porto Alegre - RS Tel.: (55-51) Rio de Janeiro Av. Rio Branco, 1-19º Andar Setor B Rio de Janeiro - RJ Tel.: (55-21) São Paulo Av. Chucri Zaidan, º Andar São Paulo - SP Tel.: (55-11) Für weitere Informationen Dr. Esther M. Flesch Karin K. F. Marks Michael Löb François Thoenen Paula Pascholati Marianne Lima - esther.m.flesch@bakernet.com - karin.marks@bakernet.com - michael.loeb@@bakernet.com - francois.thoenen@bakernet.com - paula.r.pascholati@bakernet.com - marianne.c.lima@bakernet.com Verfasser: José Augusto Martins unter Mitwirkung von Guilherme Luz und Lorena Leonel Herausgeber: Redaktion, Gestaltung und Satz: Eva Klimes und Angela Lindegger Übersetzung: François Thoenen und Michael Löb AB Worldwide Europe and Middle East Amsterdam Antwerp Bahrain Barcelona Berlin Bologna Brussels Budapest Cairo Düsseldorf Frankfurt Geneva Kyiv London Madrid Milan Moscow Munich Paris Prague Riyadh Rome St. Petersburg Stockholm Vienna Warsaw Zürich Asia Pacific Almaty Baku Bangkok Beijing Hanoi Ho Chi Minh City Hong Kong Manila Melbourne Shanghai Singapore Sydney Taipei Tokyo North and South America Bogota Brasilia Buenos Aires Calgary Caracas Chicago Dallas Guadalajara Houston Juarez Mexico City Miami Monterrey New York Palo Alto Porto Alegre Rio de Janeiro San Diego San Francisco Santiago Sao Paulo Tijuana Toronto Valencia Washington, D.C. 17

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien 1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

FORTSETZUNG ZIELGRUPPENERMÄSSIGUNGEN BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - MUSTERERKLÄRUNG

FORTSETZUNG ZIELGRUPPENERMÄSSIGUNGEN BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - MUSTERERKLÄRUNG FORTSETZUNG ZIELGRUPPENERMÄSSIGUNGEN BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - MUSTERERKLÄRUNG Vorausgehende Erläuterung Wenn die Rechtseinheit, zu der ein Arbeitnehmer gehört, nicht länger besteht bzw. nicht länger

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Familienangehörigen Kontakt mit ihrem Heimatkonsulat aufnehmen, da dieses nicht nur mit den Gewohnheiten und Gebräuchen des Landes sondern auch mit allen den Rückführungsprozess

Mehr

INTERNATIONALES AKADEMISCHES ABKOMMEN

INTERNATIONALES AKADEMISCHES ABKOMMEN INTERNATIONALES AKADEMISCHES ABKOMMEN Abkommen zwischen der (vollständigen Namen der Schule von USP, in Portugiesisch geschrieben) DA UNIVERSIDADE DE SÃO PAULO (BRASILIEN) und die...( vollständiger Name

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

GOLDEN VISA. Visa und Aufenthaltsgenehmigung für Nicht Europäische Ausländische Investoren

GOLDEN VISA. Visa und Aufenthaltsgenehmigung für Nicht Europäische Ausländische Investoren 2015 GOLDEN VISA Visa und Aufenthaltsgenehmigung für Nicht Europäische Ausländische Investoren Illeslex begleitet Sie Schritt für Schritt bei dem Antrag für Ihre Aufenthaltsgenehmigung. Unsere Kanzlei

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht Entwurf (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Der Kunde erklärt, die von der Luzerner Kantonalbank AG (nachstehend "LUKB") im Rahmen des SEPA- Firmenlastschriftverfahrens offerierten Dienstleistungen

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5734 Entscheid Nr. 147/2014 vom 9. Oktober 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Artikel 3bis des Gesetzes vom 3.

Mehr

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr