Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil III

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil III"

Transkript

1 Internationale Unternehmensbesteuerung Teil III Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK Göttingen Telefon 0551 / Fax 0551 / Go@Goldmann-StBG.de Go@Advisor-WPG.de Internationale Unternehmensbesteuerung I. Einführung in das Internationale Steuerrecht I Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen IV. Doppelbesteuerung V. Doppelbesteuerungsabkommen VI. Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen V Außensteuergesetz VI Recht der Europäischen Gemeinschaft IX. Steuerausländer mit Inlandbeziehungen 2 1

2 Gewerbesteuerliche Organschaft Grundlagen gesetzliche Regelungen 2 Abs. 2 S. 2 u. 3 GewStG Verwaltungsanweisungen (GewStR) Eine Kapitalgesellschaft, die in ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert ist, dass die Voraussetzungen des 14 KStG erfüllt sind, gilt als Betriebstätte des anderen Unternehmens 3 Gewerbesteuerliche Organschaft Zweck der Organschaft im Gewerbesteuerrecht (nach der Rechtsprechung des BFH) die am Aufkommen der Gewerbsteuer beteiligten Gemeinden davor schützen, dass verbundene Unternehmen durch interne Maßnahmen ihren Gewinn willkürlich verlagern 4 2

3 Gewerbesteuerliche Organschaft Wiederholung Voraussetzungen des 14 KStG Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland Gewinnabführungsvertrag i.s.d. 291 Abs. 1 AktG Tatbestandsmerkmale der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft stimmen mit denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft überein 5 (Wiederholung) Beteiligte der Organschaft (Organkreis) Übergeordnetes Unternehmen "Organträger" Untergeordnete Kapitalgesellschaft "Organgesellschaft" 6 3

4 Körperschaftsteuerliche Organschaft (Wiederholung) Organträger können sein: natürliche Personen Personengesellschaften i.s. d. 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 EStG Kapitalgesellschaften andere rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.s. d. 1 KStG Rechtsform des Organträgers ist grundsätzlich ohne Bedeutung 7 Körperschaftsteuerliche Organschaft (Wiederholung) Organträger können auch sein: beschränkt steuerpflichtige Träger eines ausländischen Unternehmens Voraussetzung: eine im Inland im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung Gewinnabführungsvertrag (GAV) ist unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen Zugehörigkeit der für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Beteiligung gehört zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung 8 4

5 Körperschaftsteuerliche Organschaft (Wiederholung) Organgesellschaften können sein: Kapitalgesellschaften (nur) Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Organgesellschaften können nur Kapitalgesellschaften sein GmbH & Co.KG ist sowohl gesellschaftsrechtlich wie auch steuerrechtlich keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft und kann somit keine Organgesellschaft sein 9 Gewerbesteuerliche Organschaft = Körperschaftsteuerliche Organschaft (Wiederholung) finanzielle Eingliederung (1/3) Nach 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG muss der Organträger an der Organgesellschaft unmittelbar in einem solchem Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung) Die finanzielle Eingliederung verlangt, dass der Organträger an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine finanzielle Abhängigkeit, die nur auf einer Verschuldung beruht, reicht nicht aus. 10 5

6 Gewerbesteuerliche Organschaft = Körperschaftsteuerliche Organschaft (Wiederholung) finanzielle Eingliederung (2/3) Der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen reicht zur Begründung einer finanziellen Eingliederung beim Erwerber der Anteile nicht aus. Notwendig ist für die finanzielle Eingliederung, dass dem Organträger aus den Anteilen an der Organgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Nicht erforderlich ist, dass der Organträger die Mehrheit der Anteile besitzt. 11 Gewerbesteuerliche Organschaft = Körperschaftsteuerliche Organschaft (Wiederholung) finanzielle Eingliederung (3/3) Stimmrechte müssen dem Organträger aus eigenem Recht zustehen. Der Organträger ist an der Organgesellschaft dann beteiligt, wenn dem Organträger die Anteile an der Organgesellschaft gem. 39 AO steuerlich zuzurechnen sind Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt 12 6

7 Gewerbesteuerliche Organschaft Beispiel: Das Wirtschaftsjahr der O-GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Der Einzelkaufmann A erwirbt am eine Mehrheitsbeteiligung an der O-GmbH; gleichzeitig wird ein GAV abgeschlossen. Die O- GmbH steht erst ab in einem gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnis zu A. Erst von diesem Zeitpunkt an fällt die persönliche Gewerbesteuerpflicht weg. Für das gesamte Ergebnis des Jahres 2007 bleibt die O-GmbH selbst gewerbesteuerpflichtig; eine Zusammenrechnung mit dem Ergebnis des A ist insoweit nicht möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn die O- GmbH ihr Wirtschaftsjahr auf den 1.7. umstellt. 13 Gewerbesteuerliche Organschaft Beispiel: Das Wirtschaftsjahr der O-GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die O-GmbH steht in einem gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnis zum Einzelkaufmann A. Dieser veräußert seine Beteiligung an der O-GmbH am Da die finanzielle Eingliederung für das Jahr 2007 nicht ununterbrochen bestanden hat, ist 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für dieses Jahr nicht anwendbar. Das Organschaftsverhältnis ist mit Wirkung vom beendet. Die O-GmbH ist bereits ab wiederum persönlich gewerbesteuerpflichtig. Sie hat das Ergebnis des gesamten Wirtschaftsjahrs 2007 selbst zu versteuern. Etwas anderes gilt wiederum nur, wenn die O-GmbH ihr Wirtschaftsjahr auf den 1.7. umstellt. 14 7

8 Gewerbesteuerliche Organschaft Hinzurechnungen nach 8 GewStG Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung unterbleiben Hinzurechnungen nach 8 GewStG, soweit die in Betracht kommenden Beträge bereits bei den Zusammenzurechnenden Gewerbeerträgen gewinnerhöhend berücksichtigt werden z.b. sind Dauerschuldzinsen bzw. generell Finanzierungsanteile nach 8 Nr. 1 GewStG nicht hinzuzurechnen, wenn es sich um Schuldverhältnisse zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft handelt. 15 Gewerbesteuerliche Organschaft Beispiel: Der Organträger hat der Organgesellschaft ein langfristiges verzinsliches Darlehen gewährt. Die Zinsen für dieses Darlehen sind im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten. Die Zinsen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft nicht zuzurechnen. 16 8

9 Gewerbesteuerliche Organschaft Maßgeblicher Zeitraum für die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organgesellschaft und Organträger 14 GewStG Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum festgesetzt Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr 17 Gewerbesteuerliche Organschaft Beispiel: Das Wirtschaftsjahr des Einzelkaufmanns A läuft vom bis Bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2007 (= Kalenderjahr 2007) ist von dem Gewerbeertrag und damit gem. 7 GewStG von dem Steuerbilanzgewinn auszugehen, den A im Wirtschaftsjahr bis erzielt hat. 18 9

10 Gewerbesteuerliche Organschaft Beispiel: Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft bis ; Wirtschaftsjahr des Organträgers bis Bei der Ermittlung des einheitlichen Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2007 (= Kalenderjahr 2007) sind zusammenzurechnen der Gewerbeertrag der Organgesellschaft vom bis und der Gewerbeertrag des Organträgers vom bis Rechtsgrundlagen gesetzliche Regelungen 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Grundsatz: Juristische Personen üben ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in aller Regel selbständig aus ( 2 Abs. 1 S. 1 UStG) 20 10

11 2 Abs. 1 S. 1 UStG Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 2 Abs. 1 S. 3 UStG Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt Abs. 2 Nr. 2 UStG (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,.. 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft)

12 Die juristische Person (Organgesellschaft) ist dann umsatzsteuerlich (nicht zivilrechtlich) ein unselbständiger Teil des Unternehmens, in das sie eingegliedert ist. Die Handlungen der Organgesellschaft werden umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet. Der von der Organgesellschaft ausgeführte Leistungsaustausch stellt einen Umsatz des Organträgers dar. Leistungsbewegungen zwischen Organgesellschaft und Organträger sind steuerlich unbeachtliche Innenumsätze. 23 Organkreis Übergeordnetes Unternehmen "Organträger" Untergeordnete Kapitalgesellschaft "Organgesellschaft" 24 12

13 Innenverhältnis: betrifft die Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft oder mehreren Organgesellschaften desselben Organträgers Außenverhältnis: betrifft die Beziehungen des Organkreises zu Dritten 25 Organkreis Übergeordnetes Unternehmen "Organträger" Untergeordnete Kapitalgesellschaft A "Organgesellschaft" Untergeordnete Kapitalgesellschaft B "Organgesellschaft" 26 13

14 Voraussetzungen ( 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG): finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG: eigenständige Regelung der Organschaft für das Umsatzsteuerrecht (Beherrschungsvertrag oder Eingliederungen von Unternehmen nach dem konzernrechtlichen Vorschaften des AktG haben umsatzsteuerrechtlich nur Indizwirkung 27 finanzielle Eingliederung Mehrheit der Anteile, d.h. dem Organträger muss es aufgrund seiner kapitalmäßigen Beteiligung an der Organgesellschaft möglich sein, bei der Willensbildung der Organgesellschaft seinen eigenen Willen durchzusetzen Organträger muss so viele Anteile in seiner Hand vereinigen, wie nach der Satzung der beherrschten Gesellschaft (Organgesellschaft) erforderlich sind, um alle Beschlüsse in seinem Sinne treffen zu können

15 wirtschaftliche Eingliederung (1/3) Ausführungen des BFH's: Wirtschaftlich eingegliedert ist eine juristische Person in ein Unternehmen, wenn die juristische Person nach dessen Willen und in engem Zusammenhang mit ihm, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig ist. Zwischen der juristischen Person und dem Unternehmen muss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Organträger und Organgesellschaft müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden. 29 wirtschaftliche Eingliederung (2/3) Organträger und Organgesellschaft müssen wirtschaftlich kooperieren Geschäftstätigkeit muss miteinander verflochten sein und auf einander abgestimmt sein Tätigkeit der Organgesellschaft muss unmittelbar einzelne Aufgaben im betriebswirtschaftlichen Zusammenhang des gesamten Unternehmens betreffen Organträger kann auf die Organgesellschaft tatsächlich einen wirtschaftlichen Einfluss ausüben 30 15

16 wirtschaftliche Eingliederung (3/3) Beispiel: Unternehmer A (Besitzunternehmen) vermietet an die XY- GmbH (Betriebsunternehmen) ein Bürogebäude Unternehmer A und die XY-GmbH bilden eine wirtschaftliche Einheit. 31 organisatorische Eingliederung Beurteilung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse Wille des Organträgers wird in der Geschäftsführung der Organgesellschaft laufend realisiert, in dem die Anordnungen in der Organgesellschaft tatsächlich laufend ausgeführt werden aus der finanziellen Eingliederung soll in der Regel die organisatorische Eingliederung folgen (jedoch Wahrnehmung der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung) 32 16

17 Abgrenzung: körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft nur finanzielle Eingliederung und Gewinnabführungsvertrag Ohne wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung keine umsatzsteuerliche Organschaft Ohne Gewinnabführungsvertrag keine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerrechtliche Organschaft 33 Beispiel: Die Gesellschaft X-GmbH kauft im Januar 2008 Ware für zuzüglich 19% Umsatzsteuer ein. Sie bearbeitet die Ware und gibt das dabei entstandene Produkt im Februar 2008 zu einem Verrechnungspreis von an ihre umsatzsteuerliche Organschaft Y-GmbH, die den Vertrieb besorgt, weiter. Y-GmbH verkauft das ihr überlassene Wirtschaftsgut im März 2008 an einen privaten Endverbraucher Mustermann für zuzüglich 19% Umsatzsteuer

18 Warenbewegung von Dritten in den Organkreis 19% A-GmbH & Co.KG X-GmbH Warenbewegung innerhalb des Organkreises X-GmbH Warenbewegung aus dem Organkreis an Dritte19% Mustermann 35 Beispiel: Das einstufige Unternehmen A-GmbH kauft im Januar 2008 Ware für zuzüglich 19% Umsatzsteuer ein. Es bearbeitet die Ware und gibt das dabei entstandene Produkt im Februar 2008 zu einem Preis von zuzüglich 19% Umsatzsteuer an das einstufige Unternehmen B-GmbH weiter. B-GmbH verkauft das Wirtschaftsgut im März 2008 an einen privaten Endverbraucher Mustermann für zuzüglich 19% Umsatzsteuer

19 A-GmbH & Co.KG Warenbewegung unter Dritten 19 % Warenbewegung unter Dritten 19 % Warenbewegung unter Dritte19% A-GmbH B-GmbH Mustermann 37 Steuervorteile im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft: i.v.m. steuerfreien Umsätzen z.b. Banken, Versicherungen, Unternehmen im Bereich der ärztlichen Krankenversorgung Ursache: Vorsteuerabzugsbeschränkung gem. 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 38 19

20 Beispiel (1/3): Eine GmbH (A) vermietet gem. 4 Nr. 12a UStG Wohnungen und lässt jährlich für 10 Mio. neue Wohngebäude errichten. Die ihr hierfür vom Bauunternehmen (B) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt , die die GmbH (A) wegen 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als Vorsteuern abziehen kann. Im (personalintensiven) Bauunternehmen (B) fallen abziehbare Vorsteuern von jährlich etwa an. 39 Lösung: es liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor: A-GmbH zahlt Umsatzsteuer in Höhe von und kann diese nicht als Vorsteuer 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG absetzen. B erhält Umsatzsteuer von A-GmbH in Höhe von und muss diese an das Finanzamt abführen kann jedoch Vorsteuerbeträge in Höhe von gegenrechnen, sodass die Umsatzsteuerzahllast beträgt

21 Beispiel (2/3): Begründen die GmbH(A) als Organgesellschaft und das Bauunternehmen (B) als Organträger eine Organschaft, so ist nur das Bauunternehmen i.s. von 2 Abs. 1 UStG Unternehmer und nur ihm werden deshalb die steuerfreien Mietumsätze mit der weiteren Folge zugerechnet, dass auch nur sie mit ihren Vorsteuern von vom Abzug ausgeschlossen ist. 41 Organkreis Bauunternehmer (B) "Organträger" GmbH (A) "Organgesellschaft" 42 21

22 Beispiel(3/3): Durch die Organschaft entsteht damit ein Steuervorteil von jährlich Der gleiche Effekt lässt sich erreichen, wenn umgekehrt das Bauunternehmen eine juristische Person ist und als Organgesellschaft in das Wohnungsunternehmen als Organträger eingegliedert wird. 43 Ertragssteuer- und umsatzsteuerrechtliche Organschaft körperschaftsteuerliche / gewerbesteuerliche Organschaft finanzielle Eingliederung umsatzsteuerliche Organschaft finanzielle Eingliederung wirtschaftliche Eingliederung organisatorische Eingliederung Gewinnabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag nur Indiz (nicht Voraussetzung) 44 22

23 Grundlagen des Konzerns (Wiederholung) Unterordnungskonzern 18 Abs. 1 S. 1 AktG einheitliche Leitung herrschendes über abhängiges Unternehmen Mutter Tochter 45 Grundlagen des Konzerns (Wiederholung) Unterordnungskonzern 18 Abs. 1 S. 1 AktG Einfluss des herrschenden Unternehmens muss umfassend dauerhaft, und gesellschaftsrechtlich vermittelt sein Mutter herrschendes Unternehmen Tochter beherrschtes Unternehmen 46 23

24 Grundlagen des Konzerns (Wiederholung) Gleichordnungskonzern 18 Abs. 2 AktG einheitliche Leitung selbständige Unternehmen einheitliche Leitung Unternehmen 1 Unternehmen

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil II

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil II Internationale Unternehmensbesteuerung Teil II Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der

Mehr

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil I

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil I Internationale Unternehmensbesteuerung Teil I Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der

Mehr

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft

Mehr

Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil V

Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil V Internationale Unternehmensbesteuerung Teil V Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der

Mehr

5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5 Gewerbesteuer Folie 1 Stand 22.06.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5.0 Einführung in die Gewerbesteuer - Rechtsgrundlagen Arbeitsanweisungen für Finanzämter GewStR

Mehr

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul VI: Steuern und Bilanzen

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul VI: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW Studienprogramm Vertiefungsstudium Modul VI: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

Die Organschaft im Steuerrecht

Die Organschaft im Steuerrecht Die Organschaft im Steuerrecht mit Fallbeispielen Von Peter Schumacher Dipl.-Finanzwirt ERICH SCHMIDT VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 Kapitel 1 - Körperschaftsteuer 23 I. Einführung

Mehr

A. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder

A. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder BETREFF Änderungen

Mehr

Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz

Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin - Entwurf - Stand: 25. Januar 2005 Oberste Finanzbehörden der Länder GZ IV B 7 - S 2770-0/04 Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher

Mehr

Organschaft. Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Organschaft. Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Organschaft Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Übersicht: Eingliederung: Finanzielle Eingliederung Organisatorische Eingliederung Beteiligte Personen Ende der Organschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Abbildungsverzeichnis 20 Tabellenverzeichnis 22

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Abbildungsverzeichnis 20 Tabellenverzeichnis 22 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Abbildungsverzeichnis 20 Tabellenverzeichnis 22 1 Einleitung 23 1.1 Problemstellung 25 1.2 Aufbau der Arbeit und Themenabgrenzung 27 2 Betriebsaufspaltung

Mehr

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische

Mehr

Kölner Kolloquium zum Steuerrecht

Kölner Kolloquium zum Steuerrecht Kölner Kolloquium zum Steuerrecht 1. Februar 2016 Aktuelle Probleme des Umsatzsteuerrechts: Umsatzsteuerliche Organschaft Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Ruprecht Karls-Universität Heidelberg

Mehr

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Körperschaftsteuerliche Organschaft Körperschaftsteuerliche Organschaft Überblick über die verschiedenen Formen der Organschaft im Steuerrecht Im Steuerrecht gibt es drei Arten der Organschaft: 1. Körperschaftsteuerliche Organschaft 2. Gewerbesteuerliche

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches

Mehr

Lösungen Repetitorium

Lösungen Repetitorium Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb

Mehr

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von

Mehr

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein

Mehr

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) Überblick Grundsätze Umsatzsteuer 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) 2. Steuerobjekt ist Umsatzsteuer als Steuer

Mehr

Ludwig Wagner. Betriebsaufspaltung und Gewerbesteuer 1X1X1=

Ludwig Wagner. Betriebsaufspaltung und Gewerbesteuer 1X1X1= Ludwig Wagner Betriebsaufspaltung und Gewerbesteuer 1X1X1= VI! INHALTSVERZEICHNIS A. EINFÜHRUNG 1 B. DIE RECHTSSCHÖPFUNG BETRIEBSAUFSPALTUNG 8 I. Geschichtliche Entwicklung 8 1 Initiatoren des Steuersparmodells

Mehr

StE STEUERN DER ENERGIEWIRTSCHAFT

StE STEUERN DER ENERGIEWIRTSCHAFT Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; insbesondere organisatorische Eingliederung (15.08.2008 ) Sachverhalt: Streitig sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.

Mehr

MUSTERLÖSUNG ZUR PROBEKLAUSUR

MUSTERLÖSUNG ZUR PROBEKLAUSUR FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF FACHBEREICH WIRTSCHAFT Prof. Dr. Christoph Voos MUSTERLÖSUNG ZUR PROBEKLAUSUR BETRIEBLICHE STEUERLEHRE (TEIL: VEKEHRSTEUERN) Teil A: Multiple Choice. (Core Modul BBA) Hinweis:

Mehr

A R B E I T S E N T W U R F eines BMF-Schreibens

A R B E I T S E N T W U R F eines BMF-Schreibens A R B E I T S E N T W U R F eines BMF-Schreibens Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung der Organschaft; Anwendung der Organschaftsregelungen in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

Mehr

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Dr. Gerrit Frotscher o. Professor an der Universität Hamburg Rechtsantwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2008 Inhaltsverzeichnis Vorwort

Mehr

Gemeinsamer Bericht. 1. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden

Gemeinsamer Bericht. 1. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen ( Bayer ), und der Geschäftsführung der Sechste Bayer VV GmbH, Leverkusen ( Sechste Bayer VV ), über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional

Mehr

Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 61 Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Dividende Ganz oder gar nicht Dividende 9 Nr. 2a GewStG Dividende bleibt bei

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2770-18/03 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steuersenkungs- (StSenkG)

Mehr

Gewerbesteuer in Berlin

Gewerbesteuer in Berlin Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz

Mehr

Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner - Wissen auffrischen Februar Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg

Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner - Wissen auffrischen Februar Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner Februar 2017 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-sv.de. Die

Mehr

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1 Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung

Mehr

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Studium und Praxis Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer von Dr. Gerrit Frotscher 2. Auflage Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Frotscher schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises (Konsequenzen der EuGH-Urteile vom

Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises (Konsequenzen der EuGH-Urteile vom Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT MR Dr. Rolf Schmidt Vertreter des Unterabteilungsleiters

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung von Kommunen und kommunalen Unternehmen. WP/StB Hans Hafenrichter StB Cathrine Trattner. am 12.

Aktuelles zur Besteuerung von Kommunen und kommunalen Unternehmen. WP/StB Hans Hafenrichter StB Cathrine Trattner. am 12. Wirtschaftsprüfung & Beratung PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH - IVT Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Aktuelles zur Besteuerung von Kommunen und kommunalen Unternehmen WP/StB Hans Hafenrichter StB

Mehr

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK 37073

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

Der mündliche Kurzvortrag

Der mündliche Kurzvortrag v. Campenhausen/Liebelt/Sommerfeld Der mündliche Kurzvortrag Prüfung 2016/2017 15., aktualisierte Auflage IX Vorwort...VII A Die mündliche Steuerberaterprüfung... 1 1 Die Vorbereitung auf die mündliche

Mehr

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000 1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen

Mehr

Nur per

Nur per Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden 1 - der Länder 2 - - E-Mail-Verteiler

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 1 An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 2 Steuernummer 3 4 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des 1 Abs. 1 Nr.

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz Aktiengesellschaft, München im folgenden: AZ-AG und der META Finanz-Informationssysteme GmbH, München im folgenden: META Finanz 1 Beherrschung

Mehr

Organschaften: Problembereiche und Entwicklungen im Körperschaft-, Gewerbeertrag- und Umsatzsteuerrecht

Organschaften: Problembereiche und Entwicklungen im Körperschaft-, Gewerbeertrag- und Umsatzsteuerrecht Wirtschaft Eckhard Scharmer Organschaften: Problembereiche und Entwicklungen im Körperschaft-, Gewerbeertrag- und Umsatzsteuerrecht Studienarbeit -I- Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... II 1 Organschaften

Mehr

Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, Stuttgart, und der

Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, Stuttgart, und der Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der Mercedes-Benz Ludwigsfelde GmbH, Industriepark, 14974 Ludwigsfelde

Mehr

STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG. Band 50

STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG. Band 50 STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG Band 50 Die Organschaft im Steuerrecht mit Fallbeispielen Von Peter Schumacher Dipl.-Finanzwirt ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Mehr

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 6. Gewerbesteuerliche Organschaft BKPV 90/2005 vgl. BKPV 37/2003

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 6. Gewerbesteuerliche Organschaft BKPV 90/2005 vgl. BKPV 37/2003 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 6 Gewerbesteuer Gewerbesteuerliche Organschaft BKPV 90/2005 vgl. BKPV 37/2003 OFD Koblenz 28.10.2002 - S 2742 A - St 34 1 (Finanz-Rundschau 2003 S. 96) Die

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz Aktiengesellschaft, München im folgenden: AZ-AG und der Allianz Finanzbeteiligungs GmbH, München im folgenden: AZ Finanz 1 Gewinnabführung 1. Die AZ Finanz

Mehr

Einschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen

Einschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen Einschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen RA a.univ.-prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Wahl des Themas und Übersicht über den Vortrag Übersicht über die Themen des Vortrages: - 1.

Mehr

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3608/11. Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3608/11. Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft) FG München, Urteil v. 21.03.2013 14 K 3608/11 Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft) Normenketten: 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005 UStG VZ 2008 UStG VZ 2009 UStG VZ 2010 Orientierungsätze:

Mehr

Gemeinde Dasing. Bedarfsermittlung für Breitbanddienste

Gemeinde Dasing. Bedarfsermittlung für Breitbanddienste Gemeinde Dasing Bedarfsermittlung für Breitbanddienste im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in Bayern Bitte antworten Sie

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz Aktiengesellschaft, München im folgenden: AZ-AG und der Allianz Immobilien GmbH, Stuttgart im folgenden: AZ Immo 1 Beherrschung durch die

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Einführung in die Unternehmensbesteuerung

Einführung in die Unternehmensbesteuerung Reihe Betriebswirtschaftslehre in Übersichten Band I WP/StB Prof. Dr. Bettina Schneider StB Prof. Dr. Wilhelm Schneider Einführung in die Unternehmensbesteuerung Systematische Darstellung in Übersichten

Mehr

Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit )

Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) anonyme Mitteilung an das Finanzamt: Karin und Hubert Z. besitzen auf der Handelsplattform ebay mehrere Nutzerkonten unter verschiedenen Pseudonymen, über

Mehr

Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil IV

Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil IV Internationale Unternehmensbesteuerung Teil IV Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der

Mehr

An das Finanzamt. 1. Allgemeine Angaben. 1.1 Angaben zur Körperschaft des privaten Rechts Name

An das Finanzamt. 1. Allgemeine Angaben. 1.1 Angaben zur Körperschaft des privaten Rechts Name An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Körperschaftsteuergesetz

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Realsteuer / Objektsteuer. direkte Steuer Gemeindesteuer Veranlagungsteuer. GewStR. bindend für alle GewStDV bindend nur für Finanzverwaltung

Realsteuer / Objektsteuer. direkte Steuer Gemeindesteuer Veranlagungsteuer. GewStR. bindend für alle GewStDV bindend nur für Finanzverwaltung Realsteuer / Objektsteuer Grundlagen Eigenschaften direkte Steuer Gemeindesteuer Veranlagungsteuer Rechtsquellen bindend für alle GewStG GewStDV bindend nur für Finanzverwaltung GewStR Verwaltung der Gewerbesteuer

Mehr

Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am b UStG

Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am b UStG Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am 08.09.2016 2b UStG Themenüberblick Warum die Änderung? 2 UStG Definition 4 KStG Definition 2b UStG 27 UStG Was ist

Mehr

BMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -

BMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 - Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes

Mehr

Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft. Dagmar Stock

Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft. Dagmar Stock Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin

Mehr

Gemeinsamer Bericht gemäß 293a AktG 1

Gemeinsamer Bericht gemäß 293a AktG 1 Gemeinsamer Bericht gemäß 293a AktG 1 des Vorstands der Axel Springer SE, Berlin und der Geschäftsführung der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH, Hamburg zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Mehr

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG. zwischen. Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, Wiesbaden. und. Allgeier SE Wehrlestr.

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG. zwischen. Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, Wiesbaden. und. Allgeier SE Wehrlestr. ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, 65189 Wiesbaden und Allgeier SE Wehrlestr. 12, 81679 München Dieser Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag ) wird zwischen

Mehr

konsolidierte Fassung: BMF IV C 6 - S 2296-a/08/10002 BStBl 2009 I S.440 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG

konsolidierte Fassung: BMF IV C 6 - S 2296-a/08/10002 BStBl 2009 I S.440 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG konsolidierte Fassung: BMF 24.2.2009 IV C 6 - S 2296-a/08/10002 BStBl 2009 I S.440 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG Bezug: BMF, Schreiben v. 22.12.2009 BStBl 2010 I S.43

Mehr

Gewerbesteuer. Seminare Beratung

Gewerbesteuer. Seminare Beratung Gewerbesteuer Warum zahlt der normale Zahnarzt keine Gewerbesteuer? 2 I GewStG i.v. 15 II GewStG Gewerbesteuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb (Kap. Ges. immer) d.h. selbstständig nachhaltige

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 15. Mai 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 15. Mai 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 15. Mai 2002 IV A 5 - S 2296 a - 16/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 FAX +49 (0)1888 682-41 03 TELEX 886645 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Rennings Referat IV C Berlin. Düsseldorf, 30. Juni 2015

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Rennings Referat IV C Berlin. Düsseldorf, 30. Juni 2015 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Rennings Referat IV C 2 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: KStR2015@bmf.bund.de Düsseldorf, 30. Juni 2015 613 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Mehr

S T E U E R N. Auszug Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) Sachsen-Anhalt. 2015/Ausgabe Gebietsstand: Statistisches Landesamt

S T E U E R N. Auszug Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) Sachsen-Anhalt. 2015/Ausgabe Gebietsstand: Statistisches Landesamt S T E U E R N Auszug Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) Sachsen-Anhalt 2015/Ausgabe 2017 Gebietsstand: 31.12.2015 Statistisches Landesamt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, im medialen Zeitalter werden

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz Aktiengesellschaft, München im folgenden: AZ-AG und der Allianz Dresdner Pension Consult GmbH, Stuttgart im folgenden: ADPC 1 Beherrschung

Mehr

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 1 An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 2 Steuernummer 201600510201 3 4 5 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des

Mehr

Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht unionsrechtskonform

Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht unionsrechtskonform UMSATZSTEUER Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht unionsrechtskonform von RAin Gabriele Ritter, und FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbb, Rechtsanwälte und Steuerberater,

Mehr

Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 9 Literaturverzeichnis 29 Abkürzungsverzeichnis 31 Einführung 37. A. Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht 39

Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 9 Literaturverzeichnis 29 Abkürzungsverzeichnis 31 Einführung 37. A. Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht 39 Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 9 Literaturverzeichnis 29 Abkürzungsverzeichnis 31 Einführung 37 A. Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht 39 I. Grundlegung 42 II. Die Voraussetzungen der Organschaft

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen 1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern

Mehr

Jana-Maria Liebelt, Dipl.-Betriebswirtin und Steuerberaterin, ist in der Steuerabteilung von PwC in Berlin tätig.

Jana-Maria Liebelt, Dipl.-Betriebswirtin und Steuerberaterin, ist in der Steuerabteilung von PwC in Berlin tätig. V Die Autoren Prof. Dr. Otto von Campenhausen, Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, lehrt Steuer- und Bilanzrecht. Jana-Maria Liebelt, Dipl.-Betriebswirtin

Mehr

Teil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015

Teil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil A: Einführung Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht

Mehr

Public Services Tax News

Public Services Tax News http://www.pwc.de/de/ps Aktuelle Informationen Ausgabe 2/2016, 21. März 2015 Public Services Tax News Neues vom BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft (wieviel davon ist wirklich neu?) Sehr geehrte Damen

Mehr

Organschaft, KStG Schaubild

Organschaft, KStG Schaubild Organschaft, 14-19 KStG Schaubild M-AG Ausschüttung 8b I, V KStG mit jeder Ausschüttung werden 5 % besteuert 100% B-AG 100% Verluste jede KapGes ist eigenes Steuersubjekt Kein Verlusttransfer im Konzern

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Inhaltsverzeichnis

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Inhaltsverzeichnis Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Vorlesung Konzernsteuerrecht GRUNDLAGEN FOLIENSAMMLUNG. MMag. Werner Haslehner WS 2007/08

Vorlesung Konzernsteuerrecht GRUNDLAGEN FOLIENSAMMLUNG. MMag. Werner Haslehner WS 2007/08 Vorlesung Konzernsteuerrecht GRUNDLAGEN FOLIENSAMMLUNG MMag. Werner Haslehner WS 2007/08 ÜBERSICHT 1. Allgemeine Vorbemerkungen 2. Ertragsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung 3. Umsatzsteuerlicher

Mehr

Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften

Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater

Mehr

Ermittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015

Ermittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015 Finanzamt Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Anlage zur Spartentrennung 0 für Unternehmen i. S. des 7 Satz GewStG (auch soweit Organgesellschaften) und für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher

Mehr

STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG. Band 50

STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG. Band 50 STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG Band 50 Die Organschaft im Steuerrecht mit Fallbeispielen Von Peter Schumacher Dipl.-Finanzwirt 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage Bibliografische Information

Mehr

Die mündliche Steuerberaterprüfung 2017/2018

Die mündliche Steuerberaterprüfung 2017/2018 Die mündliche Steuerberaterprüfung 2017/2018 Bearbeitet von Von: Prof. Dr. Uwe Grobshäuser, Günter Endlich, Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen, Arno Barzen, Dr. Jörg W. Hellmer, Felix Hammes, Philipp Hammes,

Mehr

GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG GRENKE AG und Europa Leasing GmbH GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG Gewinnabführungsvertrag zwischen der 1. GRENKE AG mit Sitz in Baden-Baden, Geschäftsanschrift: Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden, eingetragen im

Mehr

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug

Mehr

Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der

Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gemeinsamer Bericht des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, der Fresenius Medical Care Management AG, und der Geschäftsführung der Fresenius Medical

Mehr

Entwurf Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften ( 8c KStG)

Entwurf Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften ( 8c KStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf 20.02.2008 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der msg life ag und. der Geschäftsführung der msg life central europe gmbh

Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der msg life ag und. der Geschäftsführung der msg life central europe gmbh Gemeinsamer Bericht des Vorstands der msg life ag und der Geschäftsführung der msg life central europe gmbh zum Gewinnabführungsvertrag vom 2. Mai 2016 zwischen der msg life ag und der msg life central

Mehr