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1 Betriebsreglement Kinderkrippe Sternschnuppe Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 0 von 9
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zweck 2 2. Trägerschaft und Lokalität 2 3. Betrieb Bewilligung Pädagogische Grundsätze Zusammenarbeit im Team Zusammenarbeit mit den Eltern Öffnungszeiten Betreuungsangebot Regelmässige Betreuung Zusatztage Betriebsferien Feier- und Freitage Aufnahme Anmeldung Eingewöhnungszeit Ausschlusskriterien Abmeldung wegen Krankheit und Ferien Kündigungsfrist Vorgehen bei Notsituationen Bringen und Abholen Verpflegung Versicherung 6 4. Personal Personalqualifikation Krippenleitung Gruppenleitung Ausbildungsplatz Vorpraktikum 6 5. Finanzen / Wie wird verrechnet Ferien-/Feier- und Freitage Fälligkeit Depot Krippentarife Neuberechnung Elternbeiträge Fehlende oder falsche Angaben Unrechtmässiger Bezug Haushaltgrösse Konkubinats-/Patchworkfamilien Massgebendes Einkommen Abzüge Alimentenzahlungen Selbständigerwerbende Erstausbildung 9 6. Diverses Beschwerdeweg Inkrafttreten 9 Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 1 von 9
3 1. Zweck Die Kinderkrippe Sternschnuppe bietet die Möglichkeit Kinder während 1-5 Tagen, bzw. mind. 2 Halbtagen pro Woche zu betreuen. Sie bietet Erziehungsberechtigten, die in Rüti oder den umliegenden Gemeinden wohnhaft oder berufstätig sind, die Möglichkeit, ihr Kind fachlich kompetent betreuen zu lassen. In einer Kleinstkindergruppe und einer altersreduzierten Kindergruppe ermöglicht sie den Kindern das Erleben und Erfahren eines gemeinsamen Alltags. Die Krippe betreut Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Kindergarteneintritt. 2. Trägerschaft und Lokalität Als früherer Teilbetrieb des Kreisspitals Rüti wurde die Kinderkrippe nach der Spitalschliessung auf Vereinsbasis in den gleichen Räumlichkeiten weitergeführt. Im Dezember 2006 erfolgte der Umzug an die Breitenhofstrasse. Seit 2008 ist die Kinderkrippe Sternschnuppe eine gemeindeeigene Krippe. Im Jahr 2009 erfolgte die Eröffnung der zweiten Kindergruppe. 3. Betrieb 3.1 Bewilligung Die Kinderkrippe Sternschnuppe verfügt über die nötigen Bewilligungen zur Betreuung von Kindern und entspricht damit den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften. 3.2 Pädagogische Grundsätze Wir begleiten jedes Kind auf seinem individuellen Weg und unterstützen es in seiner emotionalen, sozialen und intellektuellen Entwicklung. Es ist uns ein Anliegen, alle Sinne der Kinder anzuregen und zu fördern. In der Krippe wird themenbezogen gearbeitet. Das heisst über einen Zeitraum von 2-3 Monaten werden den Kindern regelmässig Angebote zu einem bestimmten Thema zur Verfügung gestellt. Die Themen werden anhand der Interessen und Bedürfnisse der Kinder ausgewählt. Auf diesem Weg wird das Gemeinschaftsgefühl gefördert, damit die Kinder erkennen, dass sie dazugehören und sich in das Gruppengeschehen einbringen. Zugleich können die Kinder in der Gruppe soziales Verhalten lernen. Konflikte gehören dazu und werden durch gemeinsame Kommunikation gelöst. Im pädagogischen Konzept sind diese Grundsätze ausführlich beschrieben. Das Konzept wird den Eltern gerne abgegeben. Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 2 von 9
4 3.3 Zusammenarbeit im Team Die Stimmung im Team sowie der Umgang unter den Erwachsenen wirken sich auf die Kinder aus. Die Beziehung unter den Mitarbeiterinnen sehen wir als Modellverhalten für die Kinder. Es ist daher eine wichtige Aufgabe jeder einzelnen Erzieherin, im Team eine gute und konstruktive Zusammenarbeit anzustreben. Nur wenn Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative, Sich in Frage stellen und zielgerichtetes, transparentes Arbeiten von den Mitarbeiterinnen gelebt wird, kann die pädagogische Tätigkeit ihre Ziele erreichen. 3.4 Zusammenarbeit mit den Eltern In der Krippe und in der Familie erlebt das Kind unterschiedliche Welten. Damit es sich an beiden Orten geborgen fühlt, ist ein konstruktiver Kontakt zwischen Eltern und Betreuerinnen erforderlich. Es ist unsere Überzeugung, dass eine offene Zusammenarbeit notwendig ist, um eine differenzierte Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Bei Bedarf finden Elterngespräche statt. Wir engagieren uns dort, wo es um das Wohl und die Interessen des Kindes geht. Für weitergehende Anliegen der Eltern vermitteln wir externe Hilfen (Sozialdienste, Beratungsstellen verschiedener Art). 3.5 Öffnungszeiten Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr. Während folgenden Zeiten können die Kinder gebracht oder abgeholt werden. Auffangzeit morgens mittags Abholzeit mittags abends Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr 3.6 Betreuungsangebote: Tarif Zeit Ganzer Tag I Morgen II Nachmittag III Regelmässige Betreuung Der Krippenplatz wird für jede Woche gleich bleibend fest gebucht. Im Interesse des Kindes ist ein regelmässiger Aufenthalt in der Krippe erforderlich. Damit sich das Kind in die Kindergruppe integrieren kann, ist ein Mindestaufenthalt von einem ganzen Tag oder zwei halben Tagen pro Woche erforderlich. Die vertraglich abgemachten Wochentage werden effektiv nach Kalender verrechnet. Dies gilt auch für Abwesenheit durch Krankheit, Unfall oder Ferien. Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 3 von 9
5 3.8 Zusatztage Für Eltern, die einen regelmässigen Platz gebucht haben und kurzfristig einen Betreuungsplatz brauchen, bieten wir Zusatztage an. Dieses Angebot wird zusätzlich verrechnet und setzt vorhandene Kapazitäten in der Kinderkrippe voraus. 3.9 Betriebsferien In der 3. und 4. Sommerferienwoche der Schule Rüti sowie in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Krippe geschlossen. Jeweils im Herbst werden die Daten der Betriebsferien des Folgejahres von der Krippenleitung bekanntgegeben Feier- und Freitage An allgemeinen Feiertagen bleibt die Krippe geschlossen (Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Freitag nach Auffahrt, 1. Mai, Pfingstmontag, 1. August). Vor kirchlichen Feiertagen schliesst die Krippe um Uhr Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes in die Krippe erfolgt unabhängig von Nationalität, Konfession und sozialem Status. Geschwister von bestehenden Krippenkindern, Kinder wohnhaft in Rüti und Kinder, welche eine Ganztagesbetreuung brauchen, werden bevorzugt aufgenommen. Der guten Altersdurchmischung der jeweiligen Gruppe wird Rechnung getragen Anmeldung Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem entsprechenden Formular an die Leitung der Kinderkrippe. Über die Aufnahme entscheidet die Krippenleitung anhand der obengenannten Kriterien. Nach einem Gespräch zwischen den Eltern und der Krippenleitung erfolgt bei entsprechendem Platzangebot der Vertragsabschluss. Dem Betreuungsvertrag sind folgende Unterlagen beizulegen: Ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes Kopie des Impfausweises LSV-Formular für die Belastung der Rechnungen über Bank- oder Postkonto Antragsformular Tarifberechnung Bei Vertragsabschluss wird das Depot in der Höhe von CHF fällig. Das Depot wird mit der 1. Monatsrechnung belastet. Die nötige Deckung auf dem Konto wird vorausgesetzt. Sind die verlangten Unterlagen bis zum Eintrittstag des Kindes nicht vollständig in der Krippe vorhanden, wird für jeden angebrochenen Monat der Höchsttarif verrechnet. Die Eltern anerkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages für ihr Kind dieses Betriebsreglement und verpflichten sich, dieses einzuhalten. Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 4 von 9
6 3.13 Eingewöhnungszeit Um dem Kind und den Eltern den Übertritt von der Familie in die Krippe zu erleichtern, führt die Kinderkrippe Sternschnuppe für jede Familie eine Eingewöhnungszeit mit verkürzten Tagen durch Ausschlusskriterien Falls die Kinderkrippe Sternschnuppe oder die Krippenleitung Bedenken über die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben in den Vertragsunterlagen hat, vor allem die Gesundheit des Kindes betreffend, ist die Kinderkrippe Sternschnuppe berechtigt auch noch nach Vertragsabschluss Nachweise, insbesondere ärztliche oder therapeutische Atteste zu verlangen. Falsche Angaben entbinden die Kinderkrippe Sternschnuppe von jeglicher Haftung. Bei einer Kündigung durch die Kinderkrippe Sternschnuppe infolge fehlender Integration des Kindes in die Kindergruppe oder Verhaltensauffälligkeiten, die einen Krippenalltag stark beeinträchtigen, ist die Kinderkrippe Sternschnuppe von der dreimonatigen Kündigungsfrist entbunden. Diese Situation setzt vorgängige Gespräche mit den verschiedenen Bezugspersonen des Kindes voraus. Sämtliche bekanntgegebenen Daten werden von der Kinderkrippe Sternschnuppe vertraulich behandelt Abmeldung wegen Krankheit und Ferien Kurzfristige Abwesenheiten (Krankheit etc.) sind bis spätestens um Uhr des betreffenden Tages bekanntzugeben. Bei ansteckender Krankheit oder Fieber über 38 C dürfen die Kinder nicht in die Krippe gebracht werden. Erkrankt ein Kind während des Tages, werden die Eltern sofort benachrichtigt, damit es baldmöglichst abgeholt werden kann. Abwesenheit des Kindes infolge Ferien sind der Gruppe im Voraus mitzuteilen Kündigungsfrist Jeder Krippenplatz kann von Seiten der Eltern oder der Krippe mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Wird ein Krippenplatz ohne Kündigung oder vor Ablauf der Frist nicht mehr beansprucht, muss die Taxe für die nachfolgenden drei Monate oder die verbleibende Zeit weiter bezahlt werden. Wurde ein Krippenplatz zugesagt und erfolgt vor Antritt des Krippenplatzes ein Rücktritt, wird eine Umtriebs-Entschädigung in der Höhe von Fr in Rechnung gestellt Vorgehen bei Notsituationen In Notfällen wenden sich die Betreuerinnen an einen Vertrauensarzt oder an die zuständige Institution (Spital, Ambulanz etc.) und benachrichtigen die Eltern Bringen und Abholen Falls ausnahmsweise ein Kind nicht von den Eltern abgeholt werden kann, ist die Gruppe zu informieren, durch wen und um welche Zeit das Kind abgeholt wird. In solchen Fällen haben sich abholende Personen gegenüber der Betreuerin auszuweisen. Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 5 von 9
7 3.19 Verpflegung Auf einen ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährungsplan wird sehr grosser Wert gelegt. Im Bewusstsein, dass in der Kindheit erworbene Ernährungsgewohnheiten oft das ganze Leben beibehalten werden, ist eine gemütliche Tischatmosphäre von grosser Wichtigkeit. Die Kinder essen in der Krippe Frühstück, Mittagessen, Zvieri und zwischendurch Früchte. Die Babynahrung wird von den Eltern mitgebracht Versicherung Die Kinder müssen von den Eltern gegen Unfall und Krankheit versichert sein. Verursacht ein Kind einen Schaden, haften die Eltern bzw. deren Privathaftpflichtversicherung. Für verloren gegangene oder durch Kinder beschädigte private Gegenstände übernimmt die Krippe keinerlei Haftung. 4. Personal 4.1 Personalqualifikation Nebst der Anforderung, dass alle Mitarbeiterinnen ihrer Aufgabe nach Persönlichkeit und Gesundheit gewachsen sein müssen, haben sie über eine entsprechende fachliche Ausbildung zu verfügen. 4.2 Krippenleitung Es wird eine Ausbildung als Fachperson Betreuung/Kinderbetreuung oder eine vergleichbare pädagogische Ausbildung mit Erfahrung erwartet. Die Krippenleitung verfügt über eine zusätzliche Ausbildung zum Teamleiter oder/und Institutionsleiter. Für die Begleitung einer Lernenden wird der Berufsbildnerkurs vorausgesetzt. 4.3 Gruppenleitung Es wird eine Ausbildung als Fachperson Betreuung/Kinderbetreuung oder eine vergleichbare pädagogische Ausbildung mit Erfahrung vorausgesetzt. 4.4 Ausbildungsplatz Wir bilden in einer 3-jährigen Lehrzeit Lernende zur Fachperson Betreuung/Kinderbetreuung aus. Eine gute, solide, überprüfte und professionelle Ausbildung ist uns sehr wichtig. Wir nehmen uns die nötige Zeit für die Unterstützung und Förderung der Ausbildung. 4.5 Vorpraktikum Die Voraussetzungen für ein Vorpraktikum sind mindestens ein Schulabschluss auf Sekundarstufe, das Interesse an Kinderbetreuung und Erziehung sowie die Absicht, einen Beruf im Kleinkind-Bereich zu erlernen. 5. Finanzen / Wie wird verrechnet 5. 1 Ferien / Feier- und Freitage Die von der Krippenleitung festgelegten Betriebsferien werden nicht verrechnet. Allgemeine Feier- und Freitage gemäss der Auflistung bei Punkt 3.10 werden nicht verrechnet. Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 6 von 9
8 5.2 Fälligkeit Die Kosten werden rückwirkend monatlich in Rechnung gestellt. Für die Begleichung der Rechnung ist ein Lastschriftverfahren (LSV) einzurichten. Wird die Rechnung nicht fristgerecht beglichen, kann der Vertrag von Seiten der Krippe nach der ersten Mahnung mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgehoben werden. Kann die Rechnung nicht mittels Lastschriftverfahren (LSV) eingezogen werden (mangels Deckung) und muss der Betrag gemahnt werden, wird eine Mahngebühr von CHF berechnet. Der Einzug mittels LSV erfolgt ca. am 10. des Folgemonats. 5.3 Depot Bei Vertragsabschluss wird ein Depot in der Höhe von Fr pro Kind fällig. Das Depot wird nicht verzinst. Es wird bei der Auflösung des Krippenverhältnisses unter Verrechnung allfälliger Restforderungen zurückerstattet. 5.4 Krippentarife Für Rütner Einwohner/innen gilt ein abgestufter Tarif (siehe separate Tarifliste). Ebenso profitiert bei den Ortseinwohner/innen ein zweites Kind derselben Familie von einem Rabatt. Kinder bis und mit 18 Monaten zahlen einen Zuschlag auf dem Krippentarif (Babytarif). Die Abschnitte 5.5 bis 5.13 gelten nur für Einwohner von Rüti. 5.5 Neuberechnung Elternbeiträge Eine Neuberechnung des Elternbeitrages erfolgt: a) mindestens einmal jährlich, jeweils per 1. Juli; ausgenommen davon sind gekündigte Betreuungsverhältnisse. b) bei einer rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen, gemeldeten Änderung des Betreuungsverhältnisses, wobei der Elternbeitrag auf den der Änderung folgenden Monat hin angepasst wird. c) bei einer rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen durch die Erziehungsberechtigten gemeldeten Veränderung der Familienverhältnisse, die einen Einfluss auf die Berechnung des Elternbeitrages haben, wobei der Elternbeitrag auf den der Änderung folgenden Monat hin angepasst wird. d) bei einer rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen durch die Erziehungsberechtigten gemeldeten Änderung der Einkommens- und/oder Vermögenssituation, wobei der Elternbeitrag auf den der Änderung folgenden Monat hin angepasst wird. Eine Neufestlegung des Elternbeitrages infolge Änderung der Einkommenssituation erfolgt nur, wenn sich das massgebende Einkommen um CHF /Monat erhöht oder vermindert. Einwohner/innen aus anderen Gemeinden bezahlen einen Auswärtigentarif (siehe Tarifliste). Um allfällige Beiträge ihrer Wohnortgemeinde müssen sie sich selber bemühen. Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 7 von 9
9 5.6 Fehlende oder falsche Angaben Werden zur Berechnung des Elternbeitrages keine, unvollständige oder falsche Angaben geliefert, wird den Erziehungsberechtigten der Höchsttarif berechnet. 5.7 Unrechtmässiger Bezug Wird festgestellt, dass unwahre Angaben über die Familien-, Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse, verspätete Meldungen über Änderungen in der Familien-, Einkommensund/oder Vermögenssituation oder Falschdeklaration/en gegenüber der Steuerbehörde zur Festlegung eines zu tiefen Elternbeitrags geführt haben, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung und Neufestlegung. Der resultierende Differenzbetrag wird nachbelastet. 5.8 Haushaltgrösse Die Haushaltgrösse hat einen namhaften Einfluss auf die Verteilung eines Familieneinkommens und das Familienbudget. Für die Bestimmung der Haushaltgrösse massgebend sind alle Personen, die mit den zu betreuenden Kindern im gleichen Haushalt leben: die Eltern oder der Elternteil, das Kind/die Kinder, Partner und deren Kind/Kinder sowie allenfalls unterstützungsbedürftige Personen. In der neu zu erarbeitenden Elternbeitragsverordnung wird die Haushaltsgrösse resp. die Anzahl der Personen im gleichen Haushalt berücksichtigt. 5.9 Konkubinats-/Patchwork-Familien Konkubinats- oder Patchwork-Familien sind übliche Familienformen und den verheirateten Eltern und ihren Familien gleichgestellt. Demzufolge werden für die Berechnung einer Subventionsberechtigung alle Brutto-Einkommen der sorgeberechtigten Eltern und ihrer Partner, welche im gleichen Haushalt leben, einbezogen (im Zweifelsfall Nachfrage bei den Einwohnerdiensten). Tariferhöhungen werden den Eltern vier Monate vor Inkraftsetzung bekanntgegeben Massgebendes Einkommen Als massgebendes Einkommen gelten alle aktuellen Brutto-Einkommen von sorgeberechtigten Eltern und ihren Partnern, welche im gleichen Haushalt mit Kindern leben: alle Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien, Alimenten, Renten zuzüglich 10% der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung Abzüge Alimentenzahlungen Alimentenzahlungen für Kinder und ehemalige Partner, welche nicht im gleichen Haushalt leben, dürfen vom Gesamteinkommen/massgebenden Einkommen abgezogen werden Selbständigerwerbende Selbständig erwerbende Eltern bezahlen grundsätzlich den Höchsttarif resp. die Vollkosten, ausser sie erbringen einen Nachweis über vermindertes Einkommen. Falls ausschliesslich das Nebeneinkommen durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, gilt die übliche Eltern-Beitragsberechnung. Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 8 von 9
10 5.13 Erstausbildung Wenn Eltern in Ausbildung stehen, gelten die oben erwähnten Finanzierungsgrundlagen. Bei Zweitausbildung werden in Ausnahmefällen mit Antrag und entsprechender Begründung an die zuständige Gemeindestelle finanzielle Beiträge geprüft. 6. Diverses 6.1 Beschwerdeweg Der Beschwerdeweg für Eltern sieht wie folgt aus: - Krippenleitung - Zentrumsleitung - Präsidentin Kommission für Gesundheit und Alter - Kommission für Gesundheit und Alter - Amt für Jugend und Berufsberatung, Abt. Zentralbereich Kinder- und Jugendhilfe, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich 6.2 Inkrafttreten Das Betriebsreglement der Kinderkrippe tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das bisherige Betriebsreglement vom 1. Januar 2012 aufgehoben sowie allfällige weitere mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen. Mit Beschluss vom 21. November 2016 von der Kommission für Gesundheit und Alter in Kraft gesetzt. KOMMISSION FÜR GESUNDHEIT UND ALTER Carmen Müller Fehlmann Die Präsidentin Gerhard Ineichen Der Sekretär Dokument-Name: Kinderkrippe Erstellt: / ADM Seite 9 von 9
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