Urlaube, Abwesenheiten, Dispositionen,... und was ist mit der Pension?

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1 Urlaube, Abwesenheiten, Dispositionen, und was ist mit der Pension? Die Auswirkungen einer Unterbrechung der beruflichen Laufbahn auf die Ruhestandspension 1

2 DEUTSCHSPRACHIGE GEMEINSCHAFT Diese Broschüre wurde erstellt vom: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Abteilung Unterrichtswesen Gospert Eupen Tel. 087/ Alle in dieser Broschüre enthaltenen Informationen sowie allgemeine Informationen zum Unterrichtswesen finden Sie unter oder Ansprechpartner: Aline Weynand Manfred Kohnen Ludwig Recker Referentin Koordinator Dienstrecht Sonderbeauftragter aline.weynand@dgov.be manfred.kohnen@dgov.be ludwig.recker@dgov.be 2

3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, für manch einen unter Ihnen mag die Pensionierung wohl noch in weiter Ferne liegen. Nichtsdestotrotz ist es von größter Bedeutung, bereits zu Beginn der beruflichen Laufbahn über gewisse Aspekte der Versetzung in den Ruhestand informiert zu sein, da die Eröffnung des Anrechtes auf die Ruhestandspension einerseits und die Berechnung der eigentlichen Höhe dieser Pension andererseits in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Laufbahn stehen, die sich aus effektiven Diensten als Arbeitnehmer, aber auch aus dem aktiven Dienst gleichgestellten Zeiträumen, wie Urlauben, Abwesenheiten und Zurdispositionsstellungen zusammensetzt. Insbesondere in den vergangenen Jahren hat sich deutlich gezeigt, dass im Unterrichtswesen immer mehr Personalmitglieder einen Urlaub, eine Laufbahnunterbrechung oder eine Disposition aus persönlichen Gründen (vor der Versetzung in den Ruhestand) in Anspruch nehmen. Oftmals sind sie aber nur sehr mangelhaft darüber informiert, welche Auswirkungen diese Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn langfristig gesehen auf die Ruhestandspension des öffentlichen Dienstes haben, zumal seit dem 1. Januar 2002 progressiv bis zum Jahre 2011 neue, folgenschwere Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft treten, die bei der Planung der Karriere keinesfalls außer Acht gelassen werden sollten. Wurde die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand bisher ohne Einschränkung für die Pension angerechnet, so zählt sie fortan zu jenen Zeiträumen, die bei der Berechnung der Pension lediglich dann berücksichtigt werden, wenn sie einen gewissen Prozentsatz der effektiv geleisteten Dienste und gleichgestellten Zeiträume nicht überschreiten. Ziel dieser Broschüre ist es eventuelle Informationslücken zu schließen und die Auswirkungen einer teilweisen oder vollzeitigen Unterbrechung der beruflichen Laufbahn im weitesten Sinne (Urlaube, Dispositionen, Laufbahnunterbrechungen und Abwesenheiten längerer Dauer) im Detail zu erläutern um jedem Personalmitglied die Möglichkeit zu geben seine Karriere in Kenntnis der Sachlage planen zu können. Die ersten Seiten dieser Broschüre befassen sich mit den Diensten und Zeiträumen, die ohne Einschränkung bei der Berechnung der Pension in Betracht gezogen werden. Anschließend folgt eine Auflistung jener Formen der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn, die bei der Berechnung der Pension auf einen bestimmten Prozentsatz der effektiv geleisteten Dienste beschränkt werden. Ferner wird auch genau erläutert, wie sich dieser Prozentsatz, auch Zeitkredit genannt, ermitteln lässt. Ein Beispiel führt dann ganz konkret die Auswirkungen der neuen, seit Januar 2002 gültigen Maßnahme vor Augen. Danach folgt eine Auflistung jener Zeiträume, die zwar dem aktiven Dienst gleichgestellt und bei der Berechnung der Pension auch anerkannt, jedoch nicht für die Ermittlung des o.e. Prozentsatzes berücksichtigt werden. Auf den letzten Seiten 3

4 der Broschüre werden schließlich neben den im Bereich der Pension geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Vollständigkeit halber auch jene Dienste und Zeiträume angeführt, die nicht bei der Berechnung der Pension in Betracht gezogen werden. Bernd Gentges Minister 4

5 Inhaltsverzeichnis 1 Tabellarische Übersicht 7 2 Zulässige Dienste für die Berechnung der Pension Altersgrenze Zulässige effektive Dienste 8 3 Zulässige Zeiträume, die dem aktiven Dienst gleichgestellt sind und vollständig bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden Gleichgestellte Zeiträume während der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung Gleichgestellte Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Praktikum mit anschließender definitiver Ernennung oder ab der definitiven Ernennung oder Einstellung 10 4 Zulässige Zeiträume, die auf einen bestimmten Prozentsatz der effektiv geleisteten Dienste beschränkt werden (= Zeitkredit) Die vollzeitige oder teilzeitige Laufbahnunterbrechung (entweder zulässig ohne Entgelt oder nach Validierung) Nichtbesoldete Abwesenheitsformen, die nach dem 31. Dezember 1982 in Anspruch genommen wurden und dem aktiven Dienst gleichgestellt sind Gleichgestellte Zeiträume während der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung Gleichgestellte Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Praktikum mit anschließender definitiver Ernennung oder ab der definitiven Ernennung oder Einstellung Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren vor dem 1. Januar 2002 erreicht haben (Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind) Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 erreichen (Personen, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 31. Dezember 1950 geboren sind) Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 erreichen (Personen, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 geboren sind) Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren ab dem 1. Januar 2011 erreichen (Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind) Ausnahme Konkrete Auswirkungen der neuen Form des Zeitkredits 18 5

6 5 Zeiträume, die für die Pension anerkannt werden, allerdings nicht zu den effektiven Diensten hinzugezählt werden, wenn es um die Ermittlung des Zeitkredits geht Zeiträume während der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Praktikum mit anschließender definitiver Ernennung oder ab der definitiven Ernennung oder Einstellung 21 6 Zeiträume, die nicht bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden 22 7 Gesetzliche Grundlage 23 6

7 1 Tabellarische Übersicht Zur Förderung des Leseverständnisses finden Sie in der folgenden Tabelle eine zusammenfassende Übersicht über die Punkte 2 bis 6 dieser Broschüre. Punkt Überschrift Inhalt 2. Zulässige Dienste für die Berechnung der Pension Effektive Dienste, die vollständig bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden und zusammen mit den unter Punkt 3 aufgelisteten Zeiträumen als Basis für die Ermittlung des Zeitkredits dienen (aktiver Dienst) 3. Zulässige Zeiträume, die dem aktiven Dienst gleichgestellt sind und vollständig bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden Dem aktiven Dienst gleichgestellte Zeiträume, die bei der Pension vollständig berücksichtigt werden und zusammen mit den unter Punkt 2 aufgelisteten Diensten als Basis für die Ermittlung des Zeitkredits dienen 4. Zulässige Dienste, die auf einen bestimmten Prozentsatz der effektiv geleisteten Dienste beschränkt werden Zeiträume, die bei der Berechnung der Pension nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht über einem bestimmten Prozentsatz (=Zeitkredit) liegen, der auf Grundlage der effektiven Dienste (vgl. Punkt 2) und gleichgestellten Zeiträume (vgl. Punkt 3) berechnet wird 5. Zeiträume, die bei der Berechnung der Pension in Betracht gezogen werden, allerdings nicht zu den effektiven Diensten hinzugezählt werden, wenn es um die Ermittlung des Zeitkredits geht Zeiträume, die dem aktiven Dienst gleichgestellt werden, allerdings bei der Ermittlung des Zeitkredits (vgl. Punkt 4) nicht berücksichtigt werden 6. Zeiträume, die nicht bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden Zeiträume, die nicht zum aktiven Dienst gezählt werden und folglich bei der Berechnung der Pension auch nicht berücksichtigt werden 7

8 2 Zulässige Dienste für die Berechnung der Pension 2.1 Altersgrenze Eine Pension des öffentlichen Dienstes können definitiv ernannte bzw. gleichgestellte Beamte beanspruchen. Im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert bzw. subventioniert wird, ist dies der Fall für alle definitiv ernannten oder eingestellten Personalmitglieder. Zeitweilige oder vertragliche Personalmitglieder hingegen erhalten eine Arbeitnehmerrente, die nach der für den privaten Sektor geltenden Regelung festgesetzt wird und nicht Bestandteil dieser Broschüre ist. Es sei allerdings bemerkt, dass bei definitiv ernannten oder eingestellten Personalmitgliedern auch bestimmte Dienste, die sie vor ihrer definitiven Einstellung oder Ernennung geleistet haben, für die Pension anerkannt werden. Die Altersgrenze bezüglich der Pension ist für Beamte im öffentlichen Dienst auf 65 Jahre festgesetzt. Sie können jedoch bereits ab dem Alter von 60 Jahren die Versetzung in den Ruhestand beantragen unter der Bedingung, dass sie mindestens 5 Dienstjahre zählen und nach dem 31. Dezember 1976 geleistete Dienste bzw. dem aktiven Dienst gleichgestellte Zeiträume geltend machen können. Ein Schwellenalter, d.h. ein bestimmtes Alter, ab dem die für die Pension anerkennbaren erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt werden, gibt es in diesem Bereich nicht. Bei der Pension werden alle Dienste, mit gleich welchem Alter sie auch geleistet worden sind, in Betracht gezogen. 2.2 Zulässige effektive Dienste Wie bereits eingangs erwähnt, setzt sich die berufliche Laufbahn zum einen aus effektiv geleisteten Diensten (aktive Dienste) und zum anderen aus Zeiträumen, die diesem aktiven Dienst gleichgestellt werden, zusammen. Folgende effektive Dienste werden für die Berechnung der Pension berücksichtigt: Die Dienste, die beim Staat, bei den Regionen oder bei den Gemeinschaften geleistet wurden: - Dienste im Unterrichtswesen, das von der Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird (früher vom Staat organisiert bzw. subventioniert), wenn für diese Dienste ein Gehalt bzw. eine Gehaltssubvention gezahlt wurde. Sind diese Dienste im Rahmen einer zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung vor der definitiven Ernennung oder Einstellung geleistet worden, wird ihre Dauer mit 1,2 multipliziert. (In der Regel ist der zeitweilige Vertrag auf 10 Monate begrenzt und wird bei der Berechnung der Pension deshalb auf 12 Monate umgerechnet). Dienste, die als STEN oder BVA geleistet wurden, werden bei der Berechnung 8

9 der Pension ebenfalls berücksichtigt, unter der Bedingung, dass im Anschluss an diese Dienste eine definitive Ernennung oder Einstellung des Personalmitglieds stattgefunden hat. Dienste, die als CST, CMT oder TCT geleistet wurden, werden bei der Berechnung der Pension nicht in Betracht gezogen, selbst wenn im Anschluss an diese Dienste eine definitive Ernennung oder Einstellung erfolgt ist; - Dienste in PMS-Zentren, die von der Gemeinschaft organisiert bzw. subventioniert werden (früher vom Staat organisiert bzw. subventioniert), wenn für diese Dienste ein Gehalt bzw. eine Gehaltssubvention gezahlt wurde; - in anderen staatlichen, Gemeinschafts- oder Regionalministerien geleistete Dienste, die über die Staatskasse bezahlt wurden. Dienste, die bei den Provinzen, bei den Gemeinden, in öffentlichen Sozialhilfezentren, in Gemeindeverbänden, in bestimmten gemeinnützigen Einrichtungen, in staatlichen Betrieben (RTT, RTM,...) oder bei der Belgischen Eisenbahngesellschaft geleistet wurden; Dienste im Justizwesen; bestimmte in einer Kolonie geleistete Dienste; Militärdienste; Dienste beim Zivilschutz oder als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen. 9

10 3 Zulässige Zeiträume, die dem aktiven Dienst gleichgestellt sind und vollständig bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden Folgende Zeiträume werden in einer schulischen Einrichtung oder einem PMS- Zentrum dem aktiven Dienst gleichgestellt und vollständig für die Berechnung der Pension berücksichtigt: 3.1 Gleichgestellte Zeiträume während der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung Jahresurlaub, Entspannungsurlaub * und Feiertage; Gelegenheitsurlaub; Außergewöhnlicher Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt; vom Ministerium bezahlter 30-tägiger Mutterschaftsurlaub, der vor dem in Anspruch genommen wurde; Urlaub zwecks Adoption oder Pflegschaft; Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen, der vom Ministerium bezahlt wurde; Urlaub wegen zeitweiliger Untauglichkeit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Arbeitsweg oder einer Berufskrankheit; Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen infolge eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Arbeitsweg. 3.2 Gleichgestellte Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Praktikum mit anschließender definitiver Ernennung oder ab der definitiven Ernennung oder Einstellung Jahresurlaub, Entspannungsurlaub und Feiertage; Gelegenheitsurlaub; * Als Entspannungsurlaub gelten die Allerheiligen- und Karnevalsferien. Die einstigen Pfingstferien zählten ebenfalls hierzu. 10

11 Außergewöhnlicher Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt; Mutterschaftsurlaub; Urlaub wegen Adoption oder Pflegschaft; Urlaub um Kurse beim Zivilschutz zu befolgen oder um in Friedenszeiten Dienstleistungen beim Zivilschutz zu leisten; Urlaub wegen Wiedereinberufung oder Militärdienst in Friedenszeiten; Urlaub zwecks Ablegung von Prüfungen, die dienstrechtlich vorgesehen sind; Urlaub zwecks sozialer Aufstiegsförderung; Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen; Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen; Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen infolge eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Arbeitsweg; Urlaub wegen zeitweiliger Untauglichkeit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Arbeitsweg oder einer Berufskrankheit; Urlaub wegen einer Gewerkschaftstätigkeit; Urlaub zwecks Erfüllung eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens; Beurlaubung für Sonderaufgaben; Urlaub zwecks Förderung von pädagogischen Vorhaben im Regel- und Sondergrundschulwesen; Urlaub zwecks Ausübung desselben oder eines anderen Amtes * ; Urlaub zwecks Amtsausübung im Kabinett des Königs oder in einem ministeriellen Kabinett Urlaub wegen Tätigkeit bei einer anerkannten politischen Gruppierung; * Diese Urlaubsform tritt voraussichtlich am 1. September 2003 in Kraft und ersetzt damit die sogenannte vorübergehende Zuteilung (détachement). 11

12 Zeiträume einer vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung, ganz gleich, ob während dieser Zeitspanne das volle Gehalt oder ein verringertes Gehalt gezahlt wurde; Zeiträume, während deren ein Personalmitglied zur Disposition gestellt wurde UND ein Wartegehalt oder eine Wartegehaltssubvention bezog, mit Ausnahme der Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand (seit dem ). 12

13 4 Zulässige Zeiträume, die auf einen bestimmten Prozentsatz der effektiv geleisteten Dienste beschränkt werden (= Zeitkredit) Einige Zeiträume werden nur zu maximal 20% der Dauer der effektiv geleisteten Dienste und der gleichgestellten Zeiträume für die Pension angerechnet. Es handelt sich hierbei um das Prinzip des sogenannten Zeitkredits. Alle Zeiträume, die über diesem Zeitkredit von 20% liegen, werden bei der Berechnung der Pension nicht in Betracht gezogen. Zu diesen Zeiträumen gehören: 4.1 Die vollzeitige oder teilzeitige Laufbahnunterbrechung (entweder zulässig ohne Entgelt oder nach Validierung) Die ersten zwölf Monate einer Laufbahnunterbrechung - ganz gleich ob es sich um eine vollzeitige oder teilzeitige Laufbahnunterbrechung handelt - werden automatisch ohne Validierung, d.h. ohne Zahlung eines finanziellen Beitrags an die Pensionsverwaltung, im Rahmen des Zeitkredits für die Pension anerkannt. Ebenfalls nicht validiert werden muss - zusätzlich zu diesen 12 Monaten - die Zeitspanne von maximal 24 Monaten, während derer ein Personalmitglied oder dessen unter demselben Dach wohnender Ehepartner Kinderzulagen für ein Kind unter 6 Jahren bezieht. Diese Zeitspanne entspricht selbstverständlich nicht unbedingt dem 2. oder 3. Jahr einer Laufbahnunterbrechung. Die verbleibenden Monate einer Laufbahnunterbrechung, deren Gesamtdauer, was die Anrechenbarkeit bei der Pension betrifft, 5 Jahre (60 Monate) nicht überschreiten darf, werden nur nach Validierung für die Pension in Betracht gezogen, insofern sie den Zeitkredit nicht überschreiten. Bemerkungen Die neuen Formen der Laufbahnunterbrechung (Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege, Elternschaftsurlaub oder Krankenpflege zählen im Gegensatz zur klassischen Laufbahnunterbrechung nicht zu jenen Zeiträumen, die auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt werden, sondern gelten als aktive Dienste, die, wenn sie validiert wurden, vollständig bei der Pension berücksichtigt werden, allerdings nicht zu den effektiven Diensten hinzugezählt werden, wenn es um die Ermittlung des Zeitkredits geht (vgl. Punkt 5). Werden ebenfalls nicht auf den ermittelten Prozentsatz begrenzt: - teilzeitige oder vollzeitige Laufbahnunterbrechungen, die vor dem 1. Juli 1991 validiert wurden; - teilzeitige oder vollzeitige Laufbahnunterbrechungen, die von einem Personalmitglied validiert wurden, das wegen körperlicher Untauglichkeit vor dem 60. Lebensjahr pensioniert wurde. In diesen beiden Fällen darf der ermittelte Zeitkredit überschritten werden: Die Dauer der o.e. Zeiträume wird einfach zum Zeitkredit hinzugerechnet, wobei 13

14 allerdings die Summe ein Maximum von 60 Monaten nicht überschreiten darf. Beträgt der ermittelte Zeitkredit von vornherein mehr als 60 Monate, trifft diese Ausnahmeregelung selbstverständlich nicht zu. Die Validierung Die Validierung der Laufbahnunterbrechung ist keinesfalls Pflicht. Es handelt sich hierbei um persönliche Beitragszahlungen an die Pensionsverwaltung, die sich im Falle einer vollzeitigen Laufbahnunterbrechung auf 7,5% des Bruttogehalts belaufen, das das Personalmitglied erhalten würde, wenn es seine Laufbahn nicht unterbrochen hätte. Im Falle einer teilzeitigen Laufbahnunterbrechung werden die 7,5% auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Gehalt, das das Personalmitglied erhalten würde, wenn es seine Laufbahn nicht unterbrochen hätte, und dem effektiv bezogenen Gehalt berechnet. Die Beitragszahlungen müssen der Pensionsverwaltung spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem sich der zu validierende Zeitraum befindet, allerdings in jedem Fall vor der Versetzung in den Ruhestand, zukommen. Beispiel: Ein Personalmitglied möchte die zwischen dem 1. September 1996 und dem 31. August 1997 gelegene Zeitspanne für seine Pension validieren. Die Beitragszahlungen für die Monate September bis Dezember 1996 müssen bis spätestens 31. Dezember 1997 geleistet werden. Die Beitragszahlungen für die Monate Januar bis August 1997 müssen bis spätestens 31. Dezember 1998 geleistet werden. Für den Fall, dass das Personalmitglied allerdings am 1. September 1997 pensioniert würde, müssten die gesamten Beitragszahlungen bis spätestens 31. August 1997 bei der Pensionsverwaltung eingegangen sein. Das Prinzip der Validierung gilt neben der klassischen Laufbahnunterbrechung auch für die Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege, Elternschaftsurlaub oder Krankenpflege. 14

15 4.2 Nichtbesoldete Abwesenheitsformen, die nach dem 31. Dezember 1982 in Anspruch genommen wurden und dem aktiven Dienst gleichgestellt sind: Gleichgestellte Zeiträume während der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung : Urlaub aus zwingenden familienbedingten Gründen; Politischer Urlaub Gleichgestellte Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Praktikum mit anschließender definitiver Ernennung oder ab der definitiven Ernennung oder Einstellung: Urlaub aus zwingenden familienbedingten Gründen; Urlaub wegen Kandidatur bei Provinzial- oder Parlamentswahlen; Urlaub zur Belegung von Kursen, zur Vorbereitung von Prüfungen oder zur Ablegung von Prüfungen; Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen oder familienbedingten Gründen; Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen für Personalmitglieder, die das 50. Lebensjahr erreicht haben oder mindestens 2 Kinder unter 14 Jahren zu Lasten haben; Politischer Urlaub; Sonderurlaub wegen verkürzter Dienstleistungen. 4.3 Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand Seit Januar 2002 gelten neue Bestimmungen bezüglich der Berechnung des Zeitkredits und folglich auch der Auswirkungen gewisser Urlaubs- und Abwesenheitsformen auf die Berechnung der Pension. So werden bei der Berechnung der Pension nämlich nicht mehr nur die unter Punkt 4.1 und 4.2 erwähnten Urlaubs- und Abwesenheitszeiträume auf einen bestimmten Prozentsatz der effektiv geleisteten Dienste beschränkt, sondern auch die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand. 15

16 Diese Zurdispositionsstellung, die mit 55 Jahren und einem Dienstalter von mindestens 20 Jahren in Anspruch genommen werden kann, galt bis 2002 als aktiver Dienst, der vollständig für die Berechnung der Pension in Betracht gezogen wurde. Diese Form der Disposition zählte bis 2002 also zu jenen Zeiträumen, auf deren Grundlage der o.e. Zeitkredit berechnet wurde. Seit Januar 2002 ist sie selbst in dem ermittelten Zeitkredit mit inbegriffen. Sie kann demnach nur mehr dann für die Pension angerechnet werden, wenn ihre Zeitspanne zusammen mit den anderen unter Punkt 4.1 und 4.2 angeführten Urlaubs- und Abwesenheitsformen einen gewissen Prozentsatz der Dauer der effektiv geleisteten Dienste bzw. der gleichgestellten Zeiträume nicht überschreitet. Dieses neue System, das stufenweise bis 2011 eingeführt wird, lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren vor dem 1. Januar 2002 erreicht haben (Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind) Für diese Personalmitglieder ergeben sich auf Grund der neuen Bestimmung keine Änderungen. In ihrem Fall gilt die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand wie bisher als ein dem aktiven Dienst gleichgestellter Zeitraum, der vollständig für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird. Lediglich die unter Punkt 4.1 und 4.2 angeführten Abwesenheitszeiträume werden bei der Berechnung der Pension auf 20% der effektiv geleisteten Dienste bzw. der gleichgestellten Zeiträume begrenzt Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 erreichen (Personen, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 31. Dezember 1950 geboren sind) Die unter Punkt 4.1 und 4.2 angeführten Abwesenheitszeiträume sowie die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand werden zu maximal 25% der Dauer der effektiv geleisteten Dienste bzw. der gleichgestellten Zeiträume für die Berechnung der Pension in Betracht gezogen. Die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand wird folglich nicht mehr wie bisher zur effektiven Dienstzeit gezählt, auf deren Grundlage die 25% berechnet werden, sondern ist künftig in den 25% mit inbegriffen Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 erreichen (Personen, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 geboren sind) Die unter Punkt 4.1 und 4.2 angeführten Abwesenheitszeiträume sowie die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand werden nur zu 16

17 maximal 20% + x/y * von 5% der Dauer der effektiv geleisteten Dienste bzw. der gleichgestellten Zeiträume für die Berechnung der Pension in Betracht gezogen. Die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand wird folglich nicht mehr wie bisher zur effektiven Dienstzeit gezählt, auf deren Grundlage die 20% + x/y von 5% berechnet werden, sondern ist künftig in diesem Prozentsatz mit inbegriffen. Beispiel: Ein Personalmitglied erreicht das 55. Lebensjahr am : x = 28 (da zwischen dem 1. September 2008 und dem 1. Januar Monate liegen) y = 60 => x/y von 5% = 2,33 % Die Abwesenheitszeiträume sowie die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand werden im Falle dieses Personalmitglieds für die Berechnung der Pension folglich nur zu maximal 22,33% (= 20% + 2,33%) der Dauer der effektiv geleisteten Dienste bzw. der gleichgestellten Zeiträume berücksichtigt Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren ab dem 1. Januar 2011 erreichen (Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind) Die unter Punkt 4.1 und 4.2 angeführten Abwesenheitszeiträume sowie die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand werden für die Berechnung der Pension nur mehr zu maximal 20% der Dauer der effektiv geleisteten Dienste bzw. der gleichgestellten Zeiträume berücksichtigt. Die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand wird folglich nicht mehr wie bisher zur effektiven Dienstzeit gezählt, auf deren Grundlage die 20% berechnet werden, sondern ist künftig in diesen 20% mit inbegriffen Ausnahme Für Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren nach dem 31. Dezember 2005 erreichen (Personen, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind), liegt der Zeitkredit auch weiterhin bei 25%, wenn sie während wenigstens 24 Monaten in den Genuss einer Laufbahnunterbrechung gekommen sind, von denen mindestens 12 Monate ohne Validierung für die Berechnung der Pension zulässig waren auf Grund der Tatsache, dass die Person Kinderzulagen für ein Kind von weniger als 6 Jahren bezog. * x= Anzahl Monate, die zwischen dem 1. Tag des Monats, im Laufe dessen das Personalmitglied das Alter von 55 Jahren erreicht, und dem 1. Januar 2011 liegen. y= 60 17

18 4.3.6 Konkrete Auswirkungen der neuen Form des Zeitkredits Um die folgenschweren Auswirkungen dieser neuen Maßnahme zu verdeutlichen folgt nun ein Vergleich zwischen einem Personalmitglied, das vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, und einem Personalmitglied, das nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist: Person X wird am 31. August 1946 geboren startet sie ihre berufliche Laufbahn im Unterrichtswesen. Vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1996 kommt sie in den Genuss einer vollzeitigen Laufbahnunterbrechung. Anschließend nimmt sie ihre Tätigkeit im Unterricht wieder vollzeitig auf. Am 31. August 2001 erreicht Person X das Alter von 55 Jahren und beantragt eine Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand. In einer Tabelle lässt sich dies folgendermaßen darstellen: Dauer der effektiven Dienste und gleichgestellten Zeiträume, die vollständig berücksichtigt werden Dauer der Abwesenheitszeiträume, die nur zu einem gewissen Prozent- Laufbahn satz berücksichtigt werden vollzeitige Dienstleistungen 21 Jahre vollzeitige LBU, validiert Jahre vollzeitige Dienstleistungen 5 Jahre Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand 5 Jahre --- Total 31 Jahre 5 Jahre Die Dauer der effektiven Dienste und gleichgestellten Zeiträume, die bei der Berechnung der Pension vollständig berücksichtigt werden, beläuft sich auf 31 Jahre: 26 effektive Dienstjahre und 5 Jahre Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand. Da das Personalmitglied vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, gilt die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand als ein dem aktiven Dienst 18

19 gleichgestellter Zeitraum, der vollständig bei der Berechnung der Pension berücksichtigt wird. Was die Zeiträume betrifft, die bei der Berechnung der Pension nur zu einem bestimmten Prozentsatz der effektiv geleisteten Dienste und der ihnen gleichgestellten Zeiträume berücksichtigt werden, so werden im Fall der Person X von diesen Zeiträumen maximal 20% von 31 berücksichtigt, d.h. 6,2 Jahre (= Zeitkredit). Die fünfjährige validierte Laufbahnunterbrechung wird bei der Person X folglich für die Berechnung der Pension berücksichtigt. Person Y wird am 31. August 1956 geboren startet sie ihre berufliche Laufbahn im Unterrichtswesen. Vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1996 kommt sie ebenfalls in den Genuss einer vollzeitigen Laufbahnunterbrechung. Anschließend nimmt sie ihre Tätigkeit im Unterricht wieder vollzeitig auf. Am 31. März 2011 erreicht Person Y das Alter von 55 Jahren und beantragt eine Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand. In einer Tabelle lässt sich dies folgendermaßen darstellen: Dauer der effektiven Dienste und gleichgestellten Zeiträume, die vollständig berücksichtigt werden Dauer der Abwesenheitszeiträume, die nur zu einem gewissen Prozent- Laufbahn satz berücksichtigt werden vollzeitige Dienstleistungen 11 Jahre vollzeitige LBU, validiert Jahre vollzeitige Dienstleistungen 15 Jahre Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand Jahre Total 26 Jahre 10 Jahre Die Dauer der effektiven Dienste, die bei der Berechnung der Pension vollständig berücksichtigt werden, beläuft sich auf 26 Jahre. Die Dauer der gleichgestellten Zeiträume, die bei der Berechnung der Pension 19

20 berücksichtigt werden, beläuft sich auf 0 Jahre. Da das Personalmitglied nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, gilt die Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand als ein dem aktiven Dienst gleichgestellter Zeitraum, der bei der Berechnung der Pension lediglich dann berücksichtigt wird, wenn er einen gewissen Prozentsatz (Zeitkredit) der Dauer der effektiv geleisteten Dienste bzw. der gleichgestellten Zeiträume nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz beläuft sich im Fall von Person Y auf maximal 20% von 26, d.h. 5,2 Jahre (= Zeitkredit). Von den 10 Jahren (5 Jahre validierte LBU und 5 Jahre Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand), in denen das Personalmitglied von seiner Tätigkeit im Unterrichtswesen abwesend war, werden ihm bei der Berechnung der Pension lediglich 5,2 Jahre anerkannt, was einen deutlichen finanziellen Nachteil darstellt. Aus diesen beiden Beispielen geht ferner auch eindeutig hervor, dass ein Personalmitglied, das eine Laufbahnunterbrechung in Anspruch nimmt, sehr genau abwägen sollte, ob es diese validiert oder nicht. Der Zeitraum einer Laufbahnunterbrechung, der über die o.e. Prozentsätze hinausgeht, sollte keinesfalls validiert werden, da die Beitragszahlungen nicht rückerstattet werden. Im Fall von Person X war eine Validierung, d.h. eine Beitragszahlung sinnvoll, da die Laufbahnunterbrechung bei der Berechnung der Pension auch berücksichtigt wurde Im Fall von Person Y war die Validierung der Laufbahnunterbrechung unsinnig, da von der zehnjährigen Abwesenheitszeit nur 5,2 Jahre bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden. Allerdings, und das geht auch aus diesen beiden Beispielen hervor, ist es natürlich äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, seine berufliche Laufbahn von Anfang an genau und unter Berücksichtigung aller Eventualitäten zu planen. Hätte die Person Y beispielsweise keine Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand in Anspruch genommen, wäre eine Validierung der Laufbahnunterbrechung sehr wohl sinnvoll gewesen. Doch wer weiß schon zu Beginn seiner Karriere, wie sein Leben mit 55 Jahren aussehen wird! 20

21 5 Zeiträume, die für die Pension anerkannt werden, allerdings nicht zu den effektiven Diensten hinzugezählt werden, wenn es um die Ermittlung des Zeitkredits geht 5.1 Zeiträume während der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung Stillurlaub (wurde mit der Einführung des Elternurlaubs Anfang der 90er Jahre aufgehoben); Elternurlaub; Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege, Elternschaftsurlaub oder Krankenpflege; Die unter Punkt beschriebenen Abwesenheitsformen, die vor dem 1. Januar 1983 in Anspruch genommen wurden. 5.2 Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Praktikum mit anschließender definitiver Ernennung oder ab der definitiven Ernennung oder Einstellung Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege, Elternschaftsurlaub oder Krankenpflege; Die unter Punkt beschriebenen Abwesenheitsformen, die vor dem 1. Januar 1983 in Anspruch genommen wurden; Urlaub zwecks Absolvieren eines Praktikums; Stillurlaub (wurde mit der Einführung des Elternurlaubs Anfang der 90er Jahre aufgehoben); Elternurlaub; Sonderurlaub wegen verkürzter Dienstleistungen ab dem 50. Lebensjahr; unbezahlter Urlaub von maximal 1 Monat/Kalenderjahr, der nicht dem aktiven Dienst gleichgestellt ist; maximal 5 Jahre Disposition wegen Stellenmangels, während deren kein Wartegehalt bzw. keine Wartegehaltssubvention gezahlt wurde; Bonifizierung auf Grund eines Diploms, wegen Kolonialdiensten oder auf Grund nützlicher Berufserfahrung bei Grundschullehrern, die Werken unterrichtet haben. 21

22 6 Zeiträume, die nicht bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden Die Dauer der unter Punkt 4 beschriebenen Zeiträume, die über den Zeitkredit hinausgeht; der Zeitraum einer vollzeitigen oder teilzeitigen Laufbahnunterbrechung, der über das Maximum von 5 Jahren hinausgeht; der Zeitraum einer vollzeitigen oder teilzeitigen Laufbahnunterbrechung, der nicht validiert wurde (und auch nicht zu jenen Zeiträumen zählt, die automatisch ohne Validierung für die Pension zulässig sind); Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen; Disposition aus persönlichen Gründen; Disposition wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes ohne Wartegehalt bzw. Wartegehaltssubvention; Disposition wegen eines Sonderauftrags ohne Wartegehalt bzw. Wartegehaltssubvention; der Zeitraum einer Disposition wegen Stellenmangels, während dessen kein Wartegehalt bzw. keine Wartegehaltssubvention gezahlt wird und der über die maximale anrechenbare Dauer von 5 Jahren hinausgeht; Zeiträume nichtaktiven Dienstes: - Zeitraum einer Versetzung in den nichtaktiven Dienst aus disziplinarischen Gründen; - Zeitraum einer vorübergehenden Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen; - Zeitraum einer Abwesenheit längerer Dauer aus familienbedingten Gründen; - Zeitraum, während dessen ein Personalmitglied in den Genuss einer Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen gekommen ist, weil es das Alter von 50 Jahren erreicht oder mindestens 2 Kinder unter 14 Jahren zu Lasten hatte. nicht vom Ministerium bezahlte Abwesenheitstage wegen Krankheit oder Gebrechen sowie nicht vom Ministerium bezahlter Mutterschaftsurlaub. 22

23 7 Gesetzliche Grundlage Königlicher Erlass Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste; Gesetz vom 21. Mai 1991 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen der im Bereich der Pensionen des öffentlichen Dienstes gültigen Gesetzgebung; Königlicher Erlass vom 14. Juni 2001 zur Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen; Gesetz vom 15. April 2002 zur Verankerung des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 2001 zur Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen. 23

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