Überwachung nach der Störfallverordnung

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1 Immissionsschutzrechtliche Anforderungen nach BImSchG Überwachung nach der Störfallverordnung Claudia Jungblut Regierungspräsidium Kassel Dezernat 33.1 Immissions- und Strahlenschutz Tel.: 0561/

2 BASF in Oppau

3 BASF in Oppau Tote 2000 Verletzte 900 zerstörte Wohnungen Ursache letztendlich ungeklärt

4 Seveso Unfall am 10. Juli

5 Seveso Unfall am 10. Juli Keine Toten - Ca. 200 Fälle von Chlorakne - Gefahr von Krebserkrankungen hoch Tiere sterben

6 Hemel Hempstaed Total Depot Buncefield am 11. Dezember 2005 Stofffreisetzung + Explosionen + Großbrand In einem Treibstofflager durch Überfüllung eines Tanks mit Ottokraftstoff Zerstörung von 20 Tanks und zahlreichen Gebäuden in der Umgebung 43 Verletzte Löscharbeiten dauerten 4 Tage

7 Kaufungen, August

8 12. BImSchV Störfallverordnung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Zweiter Teil: Vorschriften für Betriebsbereiche Dritter Teil: Meldeverfahren, Schlussvorschriften Vierter Teil: Anhänge I bis VI

9 Allgemeine Vorschriften (1. Teil) 1 Anwendungsbereich (1) StörfallV gilt mit Ausnahme der 9 bis 12 für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für die Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten zusätzlich die 9 bis Begriffsbestimmungen Betriebsbereich der unteren Klasse Betriebsbereich der oberen Klasse benachbarter Betriebsbereich gefährliche Stoffe Vorhandensein gefährlicher Stoffe Ereignis Störfall ernste Gefahr Überwachungssystem Stand der Sicherheitstechnik

10 Vorschriften der Betriebsbereiche (2. Teil) 1. Abschnitt: Grundpflichten (Betreiberpflichten) 3 Allgemeine Betreiberpflichten 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen 6 Ergänzende Anforderungen 7 Anzeige 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen 8a Information der Öffentlichkeit

11 Vorschriften der Betriebsbereiche (2. Teil) 2. Abschnitt: Erweiterte Pflichten (Betreiberpflichten) 9 Sicherheitsbericht 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit 12 Sonstige Pflichten

12 Vorschriften der Betriebsbereiche (2. Teil) 3. Abschnitt: Behördenpflichten 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber 14 (weggefallen) 15 Domino - Effekt 16 Überwachungssystem 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm 4. Abschnitt: Genehmigungsverfahren nach 23b des BImSchG 18 Genehmigungsverfahren nach 23b BImSchG

13 Meldeverfahren, Schlussvorschriften (3. Teil) 19 Meldeverfahren 20 Übergangsvorschriften 21 Ordnungswidrigkeitsverfahren

14 Anhänge I Mengenschwellen (Stoffliste) (Quotientenregel) II Mindestangaben im Sicherheitsbericht III Sicherheitsmanagementsystem IV Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen V Information der Öffentlichkeit Teil1 : Information zu BB der oberen und unteren Klasse Teil 2: Weitergehende Information zu BB der oberen Klasse VI Meldungen

15 Betreiberpflichten - Grundpflichten 3 Allgemeine Betreiberpflichten (1) Nach Art und Ausmaß der Gefahr erforderliche Vorkehrungen treffen (2) Berücksichtigung betrieblicher/umgebungsbedingter Gefahrenquellen sowie Eingriffe Unbefugter, es sei denn, diese sind als Störfallursachen vernünftigerweise auszuschließen (3) vorbeugend Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (4) Beschaffenheit und Betrieb müssen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. (5) Wahrung der angemessenen Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten stellen keine Betreiberpflicht dar

16 Betreiberpflichten - Grundpflichten 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen Der Betreiber hat zur Erfüllung seiner Pflicht insbesondere 1. Maßnahmen zu treffen, dass Brände und Explosionen verhindert werden, 2. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser, Boden vermieden werden, 3. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn- Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, 4. die Anlagen des Betriebsbereiches mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- und Regeleinrichtungen auszustatten ( ), 5. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereiches vor Eingriffen Unbefugter zu schützen

17 Betreiberpflichten - Grundpflichten 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfällen (1) Der Betreiber hat zur Erfüllung seiner Pflicht insbesondere 1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können, 2. Die Anlagen des Betriebsbereiches mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen. (2) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden

18 Betreiberpflichten - Grundpflichten 6 Ergänzende Anforderungen (1) Der Betreiber hat zur Erfüllung seiner in 3 genannten Pflichten und über die in den 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevanten Einrichtungen ständig zu prüfen sowie die Anlagen des Betriebsbereiches in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten, Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen, die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen, durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen. (2) Betriebsbereiche nach 15 der 12. BImSchV

19 Betreiberpflichten - Grundpflichten 6 Ergänzende Anforderungen (3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen genügend Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen kann Ermitteln kann, ob die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöht ist/auswirkungen eines Störfalls sich verschlimmern können Entscheidungen über die Ansiedlung oder die störfallrelevante Änderung von Betriebsbereichen sowie über die Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen treffen kann Externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen kann Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen treffen

20 Betreiberpflichten - Grundpflichten 7 Anzeige (1) 1 Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereiches oder vor einer störfallrelevanten Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen (2) 1 Monat vor Änderungen - Änderung Name und Anschrift des Betreibers/Firma - Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person - Einstellung des Betriebes, des Betriebsbereiches oder einer Anlage im Betriebsbereich

21 Betreiberpflichten - Grundpflichten 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen Schriftlich (bei BB der oberen Klasse kann Konzept Bestandteil des Sicherheitsberichtes sein) Soll hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein Übergeordnete Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers Rolle und Verantwortung der Leitung des Betriebsbereiches Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung von Störfällen ständig zu verbessern Gewährleistung hohes Schutzniveau Umsetzung des Konzeptes durch Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Konzept, Sicherheitsmanagementsystem und Verfahren zu dessen Umsetzung hat der Betreiber je nach Bedarf jedoch spätestens nach 5 Jahren zu überprüfen

22 Betreiberpflichten - Grundpflichten 8a Information der Öffentlichkeit Betreiber hat die Informationen nach Anhang V Teil ständig öffentlich zugänglich zu machen auch elektronisch - Name und Naschrift des Betriebsbereiches Bestätigung, dass der BB in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV fällt Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im BB Gebräuchliche Bezeichnung der gefährlichen Stoffe nach der Stoffliste des Anhangs I Informationen über Verhaltensregeln bei einem Störfall Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung bzw. Unterrichtung, wo diese Angaben abzurufen sind Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können Betreiber hat die Informationen ständig auf den neuesten Stand zu halten Die Informationspflicht gilt mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereiches oder vor störfallrelevanten Änderungen

23 Betreiberpflichten erweiterte Pflichten 9 Sicherheitsbericht Konzept/Managementsystem Gefahren von Störfällen/erforderliche Maßnahmen Auslegung/Errichtung/Betrieb/Wartung Interne/externe Alarm-und Gefahrenabwehrpläne Angaben nach Anhang II der 12. BImSchV Überprüfung/Fortschreibung (< 5 Jahre)

24 Betreiberpflichten erweiterte Pflichten 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß Anhang IV Übermittlung der erforderlichen Informationen an zuständige Behörde zur Erstellung eines externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans Überprüfung/Fortschreibung (< 3 Jahre) 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit Über Anforderungen des 8a zusätzlich Informationen nach Anhang V Teil 2 ständig zugänglich zu machen auch elektronisch Alle Personen/Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind vom Betreiber über das Verhalten bei einem Störfall zu unterrichten *Überprüfung/Aktualisierung (< 3 Jahre), Wiederholung (< 5 Jahre)

25 Behördenpflichten 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber Behörde hat dem Betreiber vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereiches und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichtes die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich mitzuteilen. 14 (weggefallen) 15 Domino Effekt Behörde hat festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen aufgrund ihrer geographischen Lage, ihres Abstandes zueinander und dem Vorhandensein gefährlicher Stoffe in den Anlagen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann. Die Betreiber der in Betracht kommenden Betriebe sind einander in einem solchen Fall zur gegenseitigen Information verpflichtet

26 Behördenpflichten 16 Überwachungssystem Behörde hat angemessenes Überwachungssystem einzurichten, um eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme eines Betriebsbereiches zu gewährleisten. Die Behörde vergewissert sich damit insbesondere, dass der Betreiber die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, die in den vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben den Gegebenheiten im Betrieb hinreichend entsprechen und die Informationen nach 8a und 11 StörfallV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden

27 Behördenpflichten 16 Überwachungssystem nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zuständigen Behörde ein Bericht erstellt wird Bericht ist innerhalb von 4 Monaten dem Betreiber zu übermitteln Vor-Ort Besichtigung baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von 6 Monaten durchgeführt wird, bei a) schwerwiegenden Beschwerden, b) Störfallereignissen c) Bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften Vor-Ort-Besichtigungen mit anderen Fachbehörden werden koordiniert Behörde verpflichtet zur aktiven Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und zur Wissenskonsolidierung auf dem Gebiet zur Überwachung von BB Behörde kann einen Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen beauftragen

28 Behördenpflichten 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm Überwachungsplan muss enthalten: den räumlichen Geltungsbereich des Plans allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallender Betriebsbereiche Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach 15 Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen verschlimmern können Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden

29 Behördenpflichten 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm Überwachungsprogramm Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen: 1 Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse 3 Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse Es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der systematischen Beurteilung der mit dem Betriebsbereich verbundenen Gefahren andere zeitliche Abstände erarbeitet! Als maximales Überwachungsintervall wird in Hessen der Zeitraum von 6 Jahren festgelegt

30 Behördenpflichten 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm Überwachungsplan ( 17 Abs.1 der 12. BImSchV) wird für Hessen erstellt im Internet auf Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) verfügbar Überwachungsprogramm ( 17 Abs.2 der 12. BImSchV) enthält alle hessischen Betriebsbereiche mit den jeweiligen Zeiträumen, in denen Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind Überwachungsprogramm wird als eigenständige Liste der hessischen Betriebsbereiche nach der 12. BImSchV veröffentlicht und einmal jährlich aktualisiert (Internet auf der Seite HMUKLV)

31 Behördenpflichten 17 Überwachungsprogramm Kriterien für die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen und Ermittlung der Überwachungsintervalle für die Betriebsbereiche Stoffe Komplexität Umgebung Externe Gefahrenquellen Größe des Betriebsbereiches Einhaltung der Anforderungen an den Betriebsbereich (Einhaltung der Anforderungen der 12. BImSchV)

32 Behördenpflichten 17 Überwachungsprogramm Parameter Kennbuchstabe Kriterium / Beschreibung Punkte Stoffe S1 Stoffmengen > Mengenschwelle Spalte 4 (Anhang l) und < Spalte 5 (Anhang I) (Betriebsbereiche der unteren Klasse) 1 S2 Stoffmenge (unter Berücksichtigung der Quotientenregel) > Mengenschwelle Spalte 5 (Anhang l) und < 3 x Mengenschwelle Spalte 5 (Anhang l) (Betriebsbereiche der oberen Klasse) 2 S3 Stoffmengen (unter Berücksichtigung der Quotientenregel) 3 x Mengenschwelle Spalte 5 (Anhang l) (Betriebsbereiche der oberen Klasse)

33 Behördenpflichten 17 Überwachungsprogramm Komplexität K0 Reines Gebindelager 0 Parameter Kennbuchstabe Kriterium/Beschreibung Punkte Komplexität K1 Wenige stoffliche Gefährlichkeitsmerkmale und einfacher stofflicher Umgang wie z.b. Mischen, Tanklager mit Ab- /Umfüllvorgängen. 1 K2 Verschiedene stoffliche Gefährlichkeitsmerkmale und einfache stoffliche Umwandlungsprozesse und einfache Infrastruktur. 2 K3 Viele verschiedene stoffliche Gefährlichkeitsmerkmale und/oder herausragende Merkmale (wie z. B. giftige / sehr giftige Gase) bei häufig wechselnden und/oder komplexen stofflichen Umwandlungsprozesse und/oder vernetzten Infrastrukturen

34 Behördenpflichten 17 Überwachungsprogramm Komplexität K0 Reines Gebindelager 0 Parameter Kennbuchstabe Kritrium / Beschreibung Punkte Externe Gefahrenquell en E0 Keine externe Gefahrenquellen vorhanden 0 Externe Gefahrenquelle vorhanden: Betriebsbereich liegt/ist in Erdbebenzone 2 oder höher in Windlastzone 2 oder höher in Schneelastzone 2a oder höher unterhalb des 100jährigen Hochwasserpegels E1 Akzeptor eines Dominoeffektes, innerhalb des Anflugsektors eines Flughafens und weniger als 4 km vom Beginn der Landebahn entfernt (Vollzugshilfe Störfallverordnung, Kap ) 1 bei Landeplätzen innerhalb eines Sektors von je 75 m beiderseits der Bahnachse am Beginn der Landebahn und je 225 m in einem Abstand von 1,5 km (Vollzugshilfe Störfallverordnung, Kap )

35 Behördenpflichten 17 Überwachungsprogramm Komplexität K0 Reines Gebindelager 0 Punktezahl 2 bis 5 6 Jahre 6 bis 9 3 Jahre 10 bis 13 1 Jahr Überwachungsintervall Aufteilung der Prüfinhalte eine Prüfung innerhalb von 6 Jahren über alle relevanten Prüfinhalte die relevanten Prüfinhalte werden auf zwei Prüfungen aufgeteilt die relevanten Prüfinhalte werden auf die jährlichen Prüfungen aufgeteilt

36 18 Genehmigungsverfahren nach 23 b BImSchG Komplexität K0 Reines Gebindelager 0 Dritter Teil: Meldeverfahren, Schlussvorschriften 19 Meldeverfahren - Betreiber hat Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses mitzuteilen - Betreiber hat der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses eine ergänzende Schriftliche oder elektronische Mitteilung zu machen nach Angaben nach Anhang VI Teil 2 - Behörde hat durch Vor-Ort Besichtigungen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für die vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignissen erforderlichen Informationen einzuholen

37 20 Übergangsvorschriften Fristen für Betriebsbereiche der unteren Klasse 14. Juli 2017: Vorlage Anzeige nach 7 der StörfallV und Aktualisierung des Störfallkonzeptes nach 8 der StörfallV Fristen für Betriebsbereiche der oberen Klasse 14. Juli 2017: Vorlage Anzeige nach 7 der StörfallV und Aktualisierung des Sicherheitsberichtes nach 9 der StörfallV, Aktualisierung des internen Gefahren und Abwehrplans nach 10 der StörfallV Fristen für Betrieb, die mit der geänderten StörfallV erstmalig unter die StörfallV fallen oder anders eingestuft wird Drei Monate nach Inkrafttreten der StörfallV hat die Vorlage der Anzeige nach 7 und sechs Monate nach Inkrafttreten die Vorlage des Störfallkonzeptes zu erfolgen

38 21 Ordnungswidrigkeiten Beispiele für Ordnungswidrigkeiten, Aufzählung ist nicht abschließend Anzeige nach 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig es wird nicht sichergestellt, dass das Störfallkonzept ( 8) umgesetzt wird Störfallkonzept wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert entgegen 19 (1) eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berichtigt

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