D CH 07: Invalidität. Wegweiser für Grenzgänger aus Deutschland

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1 Das ist in der Schweiz anders Invalidenversicherung IV Obligatorische Versicherung... 3 Zwischenstaatliches Recht EG-Verordnung Invalidität oder Berufsunfähigkeit Tod Versicherungsanspruch Invalidenversicherung Berechnung der Invalidenrente Personen, die in einem einzigen Land versichert waren Personen, die in mehreren Ländern versichert waren Bemessung des Invaliditätsgrads... 5 So ist die Situation in der Schweiz Leistungen der Invalidenversicherung Prinzip: Eingliederung vor Rente Maßnahmen zur Frühintervention Eingliederungsmaßnahmen Wann erhalte ich Leistungen aus der IV-Versicherung? Wie hoch ist die Rente aus der Invalidenversicherung (1.Säule)? Wie hoch sind die Beiträge für die Invalidenversicherung? Leistungen aus der betrieblichen Vorsorge (2. Säule) oder der Unfallversicherung... 8 Wichtiges in Kürze Personen, die in mehreren Länder versichert waren... 8 Information und Beratung vor Ort EURES-Berater/innen EURES-Berater/innen in der Schweiz (Auswahl) EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl) Anlaufstellen IV Kantonale IV-Stellen Hinweis: Um der besseren Lesbarkeit willen wird im Text darauf verzichtet, durchgängig die männliche und weibliche Form nebeneinander zu verwenden. Steht die männliche Form allein, sind immer auch Frauen angesprochen. Diese Informationen wurden durch EURES-T Oberrhein und EURES Schweiz zusammengestellt. Finanzierungsquellen: Europäische Union und Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

2 EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

3 Das ist in der Schweiz anders 1. Invalidenversicherung IV 1.1 Obligatorische Versicherung Die schweizerische Invalidenversicherung (IV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenvorsorge AHV und die Krankenversicherung eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden. Die IV ist Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes. Dieses basiert auf dem Dreisäulenkonzept: die staatliche Versicherung mit IV, AHV und den Ergänzungsleistungen (EL) als erste Säule, die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) als zweite Säule und die Selbstvorsorge als dritte Säule. Dieses Sozialversicherungssystem wird ergänzt durch die öffentliche Sozialhilfe: Wie bei der AHV und den Ergänzungsleistungen besteht auch bei der IV ein Rechtsanspruch auf Leistungen, wenn die im Gesetz genau festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zwischenstaatliches Recht 2. EG-Verordnung Die Rentenversicherung fällt unter Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Verordnung legt fest, dass im Beschäftigungsland Versicherungspflicht besteht. 2.1 Invalidität oder Berufsunfähigkeit Die Rentenversicherung fällt unter Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Verordnung legt fest, dass im Beschäftigungsland Versicherungspflicht besteht. 2.2 Tod Auch Familienangehörige und Hinterbliebene von Grenzgängern sind durch das europäische Recht geschützt. Wenn die im Ausland Beschäftigten vor dem regulären Rentenantritt versterben, bleibt der Anspruch auf Leistungen für deren Hinterbliebene bestehen. Dazu muss eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit von mindestens 2 Jahren in den vergangenen 5 Jahren vor Eintritt des Todes ausgeübt worden sein. EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

4 3. Versicherungsanspruch 3.1 Invalidenversicherung Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Invalidenversicherung, die eine den Verdienstausfall ausgleichende Rente gewährt, die durch die Minderung seiner Arbeitsfähigkeit infolge einer Erkrankung oder eines nicht betrieblichen Arbeitsunfalls entstanden ist. Die Invalidenrente wird nur dem Versicherten gewährt. Die von ihm zu versorgenden Personen sind daher von ihr ausgeschlossen. Der Antrag muss bei der Einrichtung des Mitgliedstaates gestellt werden, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Das Antragsdatum wird auch von allen anderen Stellen der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz als Datum der Antragstellung betrachtet. Jedes Land bestimmt den Grad der Invalidität gemäß seiner Gesetzgebung. Dies kann zur Folge haben, dass der gleiche Gesundheitsschaden in verschiedenen Ländern zu einer unterschiedlichen Bewertung der Erwerbsunfähigkeit führt. 3.2 Berechnung der Invalidenrente Die Berechnung der Invalidenrenten ist wegen der unterschiedlichen nationalen Bestimmungen kompliziert: In manchen Ländern, wie z. B. in der Schweiz oder in Deutschland, wird eine Invalidenrente ähnlich berechnet wie Altersrenten. In diesen Ländern hängt die Höhe der Rente von der Länge der Versicherungszeiten ab; je länger vor Eintritt der Invalidität eingezahlt wurde, desto höher fällt die Rente aus. In solchen Systemen muss der Betroffene zu dem Zeitpunkt, in dem die Invalidität eintritt, nicht zwangsläufig versichert sein. Anders gesagt: jemand, der die Arbeit bereits einige Jahre vor Eintritt der Invalidität eingestellt hat, hat trotzdem Anspruch auf eine den früheren Versicherungszeiten entsprechende Invalidenrente. In anderen Ländern hängt die Höhe der Rente nicht von der Länge der Versicherungszeiten ab. Danach ist die Rente immer gleich hoch, ob der Betroffene vor Eintritt der Invalidenrente nun 5, 10 oder 20 Jahre lang versichert war. In solchen Systemen hängt der Anspruch auf Rente davon ab, ob der Betroffene beim Eintritt der Invalidität tatsächlich versichert ist. Wenn die Arbeit, und sei es auch nur kurz zuvor, beendet wurde, würde kein Rentenanspruch bestehen. 3.3 Personen, die in einem einzigen Land versichert waren Für Personen, die in einem einzigen Land versichert waren, wird die Höhe der Rente genau wie für die eigenen Staatsangehörigen entsprechend den Vorschriften dieses Landes berechnet. 3.4 Personen, die in mehreren Ländern versichert waren Personen, die nur in Ländern versichert waren, wo wie z. B. in Deutschland oder in der Schweiz die Höhe der Rente von der Länge der Versicherungszeiten abhängt, bekommen von jedem dieser Mitgliedstaaten eine Teilrente. De- EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

5 ren Höhe entspricht wie bei Altersrenten den jeweils erfüllten Versicherungszeiten. Personen, die nur in Ländern versichert waren, wo die Höhe der Rente nicht von der Länge der Versicherungszeiten abhängt, beziehen eine Rente von dem Staat, in dem sie versichert waren, als die Invalidität eintrat. Sie haben immer Anspruch auf den vollen Rentenbetrag, selbst wenn sie in diesem Land nur für relativ kurze Zeit (z.b. ein Jahr) versichert waren. Personen, die sowohl in Ländern gearbeitet haben, in denen die Höhe der Rente von der Länge der Versicherungszeiten abhängt, als auch in Ländern, in denen die Höhe der Rente unabhängig von den Versicherungszeiten ist, haben wahrscheinlich Anspruch auf zwei sich aus den verschiedenen Berechnungsmethoden ergebenden Renten, wobei die eine eventuell mit der anderen verrechnet wird. Weitere Informationen erteilen die jeweiligen Versicherungsträger. 3.5 Bemessung des Invaliditätsgrads Wenn Sie in mehr als einem Mitgliedstaat versichert waren, kann die Bemessung des Invaliditätsgrads problematisch sein, da die Bemessungskriterien in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich sind. Der beigemessene Invaliditätsgrad wiederum hat in den meisten Fällen einen Einfluss auf die Rentenhöhe. Die Entscheidung über den Invaliditätsgrad treffen die Träger des Staates, in dem Sie versichert waren, und zwar nach den dort gültigen Rechtsvorschriften. CH So ist die Situation in der Schweiz 4. Leistungen der Invalidenversicherung 4.1 Prinzip: Eingliederung vor Rente Das oberste Ziel der Invalidenversicherung ist es, die gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung behinderter Personen soweit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können. An erster Stelle der Leistungen stehen deshalb die Eingliederungsmaßnahmen. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder zu erhalten. Die behinderten Personen sollen möglichst weiterhin erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich (z. B. im Haushalt) tätig bleiben können. Erst an zweiter Stelle steht die Invalidenrente. Sie wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmaßnahmen nicht im erwünschten Ausmaß erfolgreich sind. 4.2 Maßnahmen zur Frühintervention Die Früherfassung soll Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sind und bei denen Anzeichen einer drohenden Invalidität vorliegen, frühzeitig erfassen. Eine mehr als 30 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

6 oder wiederholte Kurzabsenzen innerhalb eines Jahres können der IV-Stelle gemeldet werden. Diese Meldung ist keine IV-Anmeldung. Die Frühintervention bezweckt, möglichst schnell zu intervenieren, um dem Versicherten den Arbeitsplatz zu erhalten oder die Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Ein rasches Handeln trägt dazu bei, der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten entgegenzuwirken. 4.3 Eingliederungsmaßnahmen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit die Maßnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit bzw. die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, sobald diese aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes angezeigt sind. Hingegen entsteht für Integrationsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie für die Maßnahmen beruflicher Art ein Leistungsanspruch frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Damit behinderte Personen erwerbsfähig oder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich tätig bleiben können, werden sie von der IV mit verschiedenen Eingliederungsmaßnahmen unterstützt. Die einzelnen Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung sind: Medizinische Massnahmen bis zum 20. Altersjahr Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung Massnahmen beruflicher Art Hilfsmittel Taggelder werden unter bestimmten Voraussetzungen während der Eingliederungsmassnahmen ausbezahlt Rückerstattung von Reisekosten Entschädigung für Betreuungskosten. Eingliederungsmaßnahmen werden nur in der Schweiz gewährt, in Ausnahmefällen auch im Ausland. Der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen im Ausland ist für jeden Fall einzeln abzuklären. 4.4 Wann erhalte ich Leistungen aus der IV-Versicherung? Anspruch auf Invalidenrente haben versicherte Personen, wenn Eingliederungsmaßnahmen zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben und sie während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind. Die Zeitspanne zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Beginn der Rentenzahlung kann ein Jahr oder mehr betragen. In der Zwischenzeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers oder Taggelddienstleistungen der Unfallversicherung. Damit ein Renten-Anspruch auf der 1. Säule entsteht, müssen einer Person bei Eintritt des Rentenfalles mindestens drei volle Beitragsjahre angerechnet werden können. Die in einem EU-Land geleisteten Versicherungszeiten werden berücksichtigt. EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

7 Wer eine Leistung beansprucht, muss einen entsprechenden Antrag stellen. Liegt der Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat, kann die Anmeldung für schweizerische AHV-/IV- Leistungen beim Versicherungsträger des Wohnlandes eingereicht werden. Sie wird dann zur Bearbeitung an die zuständigen Versicherungen weitergeleitet. Weitere Informationen erteilen die zuständigen nationalen Verbindungsstellen. Schweizerische IV-Renten werden unter den gleichen Bedingungen wie in der Schweiz auch in EU/EFTA-Staaten ausgerichtet. Dies gilt nicht für den Härtezuschlag zu den IV-Viertelsrenten. 4.5 Wie hoch ist die Rente aus der Invalidenversicherung (1.Säule)? Zur Berechnung der IV-Rente wird das gleiche System wie bei der AHV-Rente angewendet. Die Berechnungselemente sind: Die anrechenbaren Beitragsjahre Die Erwerbseinkommen Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Beiträge an ausländische Versicherungen und der Zeitraum, in dem diese geleistet wurden, können weder auf die IV übertragen noch auf andere Weise in der schweizerischen Versicherung berücksichtigt werden. Der Invaliditätsgrad bestimmt, welche Rente eine behinderte Person erhält. Dieser wird ermittelt, indem das tatsächliche Einkommen bei Invalidität mit dem potentiellen Einkommen ohne Invalidität verglichen wird. Die Differenz bezogen auf das potentielle Einkommen ergibt den Invaliditätsgrad. Beispiel für die Berechnung des Invaliditätsgrades: Bei einem potentiellen Verdienst von CHF und einem tatsächlichen Verdienst von CHF im Jahr ergibt sich ein Invaliditätsgrad von CHF CHF CHF also 40 %. Für die Invalidenrente der staatlichen Vorsorge ergeben sich analog zur AHV-Rente und in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad folgende monatliche Zahlungen, eine Versicherung ab dem 20. Lebensjahr vorausgesetzt: Invaliditätsgrad Rentenanspruch Invalidenrente (1. Säule, Skala 44) Mindest- und Höchstrente ab 70 % ganze Rente bis CHF 60 % - 69 % drei viertel Rente 870 bis CHF 50 % - 59 % halbe Rente 580 bis CHF 40 % - 49 % viertel Rente 290 bis 580 CHF 4.6 Wie hoch sind die Beiträge für die Invalidenversicherung? Die IV-Beiträge werden nach den gleichen Grundsätzen wie in der AHV erhoben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 0,7 % des Lohnes an die eidgenössi- EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

8 sche Invalidenversicherung (1.Säule). Dazu kommen die Beiträge für die Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) deren Höhe im Reglement der jeweiligen Vorsorgeinstitution (Pensionskasse) geregelt ist. Schließlich sind auch in den Beiträgen an die Unfallversicherung Invaliditätsleistungen mitversichert (siehe Kapitel Sozialversicherung ). Ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, dass CHF pro Jahr nicht übersteigt (geringfügiges Einkommen), untersteht nur auf Antrag der versicherten Person der Beitragspflicht. Hingegen besteht die Beitragspflicht zwingend für die Erwerbseinkommen von Personen, die in Privathaushalten tätig sind. 4.7 Leistungen aus der betrieblichen Vorsorge (2. Säule) oder der Unfallversicherung Arbeitnehmende, die in der beruflichen Vorsorge versichert sind, können auch Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung erheben. Für die Berechnung der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge wird das zum Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit angesammelte Kapital um Gutschriften ohne Zinsen für die fehlenden Jahre ergänzt. Dieser Betrag wird analog zur Altersrente mit dem Umwandlungssatz multipliziert und ergibt so die jährliche Invalidenvollrente. Bei Teilinvalidität wird nur der dem jeweiligen Rentenanspruch entsprechende Teil des Altersguthabens zur Berechnung der Rente herangezogen. Die Höhe der Invalidenrente kann dem Versicherungsausweis entnommen werden. Nähere Auskünfte erteilen die betriebliche Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) und gegebenenfalls die Unfallversicherung des Arbeitgebers. Wichtiges in Kürze 5. Personen, die in mehreren Länder versichert waren Personen, die nur in Ländern versichert waren, wo wie z. B. in Deutschland oder in der Schweiz die Höhe der Rente von der Länge der Versicherungszeiten abhängt, bekommen von jedem dieser Mitgliedstaaten eine Teilrente. Deren Höhe entspricht wie bei Altersrenten den jeweils erfüllten Versicherungszeitent Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

9 i Information und Beratung vor Ort 6. EURES-Berater/innen 6.1 EURES-Berater/innen in der Schweiz (Auswahl) Folgende EURES-Beraterinnen und EURES-Berater in der Schweiz informieren und beraten Sie bei Fragen über Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz: Rosa Maria HALTER, EURES-Beraterin Kanton Aargau, Amt für Wirtschaft und Arbeit Rain 47 CH-5001 AARAU Kevin HEDINGER, EURES-Berater Kanton St. Gallen, Amt für Arbeit Unterstrasse 22 CH-9001 ST. GALLEN Martin KAESER, EURES-Berater Kanton Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit Hochstr. 37 CH-4002 BASEL Robert MATTLI, EURES-Berater Kanton Zug, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) Hertizentrum 6 CH Zug Beat BRITT, EURES-Berater Kanton Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit Hochstr. 37 CH-4002 BASEL Anita SCHERRER, EURES-Beraterin Kanton Schaffhausen, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Mühlentalstrasse 105 CH-8200 SCHAFFHAUSEN Peter HUBER, EURES-Berater Kanton Thurgau, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Thundorferstrasse 37 CH-8510 FRAUENFELD Monika MIRASOLA, EURES-Beraterin Kanton Zürich, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Lagerstrasse 107 Tel.: +41 (0) Mail: rosa-maria.halter@ag.ch Tel.: +41 (0) Mail: kevin.hedinger@sg.ch Tel.: +41 (0) Mail: martin.kaeser@bs.ch Tel.: +41 (0) Mail: robert.mattli@rav.zg.ch Tel.: +41 (0) Mail: beat.britt@bs.ch Tel.: +41 (0) Mail: anita.scherrer@ktsh.ch Tel.: +41 (0) Mail: peter.huber@tg.ch Tel.: +41 (0) Mail: eures@vd.zh.ch EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

10 CH-8004 ZUERICH Eine Übersicht aller Schweizer EURES-Beratenden finden Sie unter: > Was ist EURES > Kontaktpersonen 6.2 EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl) Jürgen MEIER Agentur für Arbeit Freiburg Lehener Str. 77 D FREIBURG Dr. Katrin DISTLER Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Büro für Europäische Regionalpolitik Zähringer Str. 350 D FREIBURG Katharina FRANKEN Agentur für Arbeit Ravensburg, Geschäftsstelle Friedrichshafen Eugenstr. 41 D FRIEDRICHSHAFEN Gisela SCHRODIN Agentur für Arbeit Konstanz Stromeyerdorfstr. 1 D KONSTANZ Albert THUMBECK Agentur für Arbeit Lindau Hundweilerstr. 1 D LINDAU Susanne KOBERSTEIN Agentur für Arbeit Lindau Hundweilerstr. 1 D LINDAU Silvia WEIHRAUCH Agentur für Arbeit Lörrach Brombacher Str. 2 D LOERRACH Sabine HOHLOCH Agentur für Arbeit Ravensburg Schützenstr. 69 D RAVENSBURG Tel.: +49 (0) Mail: juergen.meier@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: katrin.distler@dgb.de Tel.: +49 (0) Mail: katharina-nina.franken@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: gisela.schrodin@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: albert.thumbeck@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: susanne.koberstein@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: silvia.weihrauch@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: sabine.hohloch@arbeitsagentur.de EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

11 7. Anlaufstellen IV Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 CH-3003 Bern Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Nationale Verbindungsstelle zum Ausland Schweizerische Ausgleichskasse Avenue Edmond-Vaucher 18 CH-1211 Genf 2 Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@bsv.admin.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: postmaster@zas.admin.ch Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung: Kantonale IV-Stellen IV-Stelle des Kantons Aargau Bahnhofplatz 3C CH-5001 Aarau IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Kasernenstrasse 4 Postfach CH-9102 Herisau 2 IV-Stelle Appenzell Innerrhoden Poststrasse 9 Postfach 62 CH-9050 Appenzell IV Stelle Basel-Landschaft Hauptstrasse 109 CH-4102 Binningen IV Stelle Basel-Stadt Lange Gasse 7 Postfach CH-4002 Basel IV-Stelle des Kantons Graubünden Ottostrasse 24 Postfach CH-7001 Chur Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@sva-ag.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@ahv-iv-ar.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Tel +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: IV313@sva-bl.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: ivbasel@ivbs.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@sva.gr.ch EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

12 Office AI du canton du Jura Rue Bel-Air3 Case postale CH-2350 Saignelégier IV-Stelle des Kantons St. Gallen Brauerstrasse 54 Postfach 368 CH-9016 St. Gallen Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: Tel: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: IV-Stelle des Kantons Schaffhausen Oberstadt 9 CH-8200 Schaffhausen IV-Stelle des Kantons Solothurn Allmendweg 6 Postfach CH-4528 Zuchwil Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@svash.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@ivso.ch Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13 Postfach CH-8501 Frauenfeld IV-Stelle des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach CH-8047 Zürich Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Tel.:+41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@svazurich.ch EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

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