Haus- und Schulordnung

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1 Inhalt: 1 1 HAUSORDNUNG Unsere Schule - unsere gemeinsamen Abmachungen Allgemeines Verhalten Bereich Schule Schulbeginn, Pausen Im Unterricht Im Schulhaus und in der Turnhalle Bereich Umgebung und Pause Gebäude, Mobiliar, Schulmaterial Bereich Schulweg Benützen von Fahrzeugen Sanktionen SCHULORDNUNG Absenzen, Urlaub Dispensation Besuch von Frei- und Wahlfächern Promotion, Relegation, freiwillige Wiederholung Einweisung in die Einführungsklasse Zuweisung von Therapien & Eingliederung ins ISF Rechte der Schüler und Eltern Pflichten der Schüler und Eltern Schulunfallversicherung Disziplinarmassnahmen Wohnortswechsel Formelles

2 1 HAUSORDNUNG Die Hausordnung enthält verbindliche Alltagsregeln für das Verhalten in und um das Schulhaus und die Turnhalle. Sie ist eine wichtige Grundlage für das Lehrerteam und den Abwart, um die nötige Ordnung und einen geregelten Schulbetrieb und Unterricht aufrecht erhalten zu können. Allgemeiner Hinweis: Mit Schüler werden in der Hausordnung sowohl Schülerinnen als auch Schüler bezeichnet und es sind damit selbstverständlich sinngemäss auch die Kinder der Kindergärten gemeint (der KG ist ein integraler Teil der Schule). Für den Kindergarten gibt es zusätzlich eine eigene, ergänzende Hausordnung. 1.1 Unsere Schule - unsere gemeinsamen Abmachungen Das Zusammenleben in einer Schulgemeinschaft hat entscheidenden Einfluss auf das angestrebte optimale Lernklima. Es hängt aber von allen ab Schulkinder, Lehrpersonen, Schulbehörde, Hauswart und Eltern. Mit Fairness und Goodwill müssen alle zu Vertrauen und gegenseitiger Achtung beitragen, in der Klasse, auf dem Pausenplatz auf dem Schulweg. Dazu gehört auch, dass wir einige konkrete Abmachungen über unser Verhalten miteinander treffen. Die Schulhausordnung regelt alle nötigen Punkte im und ums Schulhaus. 1.2 Allgemeines Verhalten Wir gehen so mit anderen um, wie wir uns selber wünschen, dass andere mit uns umgehen. In der Klasse, auf dem Pausenplatz und auf dem Schulweg sind wir fair und freundlich zueinander sowie gegenüber Passanten. Wenn Probleme entstehen, bei Vorkommnissen oder Verhalten, die unseren Abmachungen widersprechen, suchen wir im Gespräch mit den Direktbetroffenen nach Lösungen. Wir helfen einander, bedrohen und verletzen einander nicht. Falls eine Schlägerei sich nicht schlichten lässt, ziehen wir unverzüglich die Lehrperson (z.b. Pausenaufsicht) bei. Zuschauen und gar anfeuern macht mitschuldig. 2

3 Gefährliche oder waffenähnliche Gegenstände wie Messer, Wurfgeschosse, Laserpointer, Knallkörper, etc. sind in keiner Weise toleriert. Gemeinsame Abmachungen gelten für uns alle. Wir befolgen Anweisungen von Lehrpersonen und Hauswart. Wir respektieren das Eigentum der andern. Wir spucken nicht auf den Boden und schon gar nicht auf andere. 1.3 Bereich Schule Schulbeginn, Pausen Damit wir pünktlich anfangen können, betreten die Schüler das Schulhaus fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn. In den grossen Pausen verlassen die Schüler das Schulgebäude. Ausnahmen ergeben sich nur auf Anordnung der zuständigen Lehrperson oder Pausenaufsicht Im Unterricht In der Klasse gelten klasseneigene, detailliertere Regeln. Ohne ausdrückliche Anordnung dürfen im Unterricht von den Schülern keine elektronischen Geräte wie Radio, CD- Player, etc. verwendet werden. Mobiltelefone dürfen nicht eingeschaltet sein. Im Schulzimmer tragen wir grundsätzlich Finken Im Schulhaus und in der Turnhalle Jacken, Mäntel, Mützen usw. werden in der Garderobe abgelegt. Wertgegenstände sind nicht in der Garderobe aufzubewahren. Die Schule haftet nicht für Diebstähle an persönlichem Eigentum der Schüler. Wir helfen mit, das Schulhaus sauber zu halten und betreten das Schulhaus mit sauberen Schuhen. Wir unterlassen Ballspiele, Herumrennen und lautes Verhalten in den 3

4 Gängen und Schulzimmern. Abfälle gehören in die Abfallkörbe. Im Schulhaus kauen wir keine Kaugummis. Turnsäcke oder taschen und Schulmappen werden geordnet im Turnhallen- oder Schulhauseingang abgelegt. Fundgegenstände werden in einer speziell bezeichneten Schachtel aufbewahrt und nach einer angekündigten Frist entsorgt (z.b. jeweils bei Schuljahrende). 1.4 Bereich Umgebung und Pause Als Pausenplatz gilt: Oberer- und unterer Hartplatz, Spielwiese, Pausenhalle, Abhang ums Schulhaus und der Spielplatz. Nicht dazu gehört der Schulparkplatz beim Musikpavillon und die Umgebung ums Gemeindehaus (der Rasen gehört zum Gemeindehaus, die Wiese zum Schulhaus). Vorübergehende Einschränkungen der Benutzung des Pausenplatzbereichs können vom Abwart oder vom Rektorat geltend gemacht werden. Bei Spielen ist Rücksicht auf unbeteiligte Kameraden, den nahen Strassenverkehr und umliegende Gebäude zu nehmen. Während der Schulzeit ist das Umherfahren mit Velo, Rollbrettern, Rollschuhen usw. nicht erlaubt. Schneebälle dürfen nur auf der Spielwiese im Norden geworfen werden. Spiele, die von der Schule zur Verfügung gestellt werden (z.b. Ballspiele) bleiben auf dem Schulhausareal. Der Pausenplatz darf nicht verlassen werden. Ausnahmen können im Einzelfall ggf. durch die Lehrperson mit Pausenaufsicht oder durch den Klassenlehrer erlaubt werden. In unserer naturnahen Umgebung nehmen wir Rücksicht auf die Pflanzen und Tiere und deren Lebensräume. Die Magerwiesen dürfen bei voller Vegetation nur vorsichtig zum Entdecken, nicht aber für Spiele betreten werden. Ausserhalb der Unterrichtszeit sind die Zeiten für den Aufenthalt auf dem Schulhausareal auf den entsprechenden Tafeln geregelt. 4

5 1.5 Gebäude, Mobiliar, Schulmaterial Wir gehen sorgfältig mit unserer Infrastruktur und den Materialien um. Es ist Allgemeingut, welches vom Steuerzahler bezahlt und der Schule zur Verfügung gestellt wird. Wenn wir Schulmaterial nach Hause nehmen, benutzen wir die Schultasche. Geht etwas kaputt oder verloren im normalen Umgang, so meldet der entsprechende Schüler dieses dem Klassenlehrer oder dem Abwart. Beschädigungen an Gebäuden und Mobiliar werden auf Kosten der Verursacher instand gestellt. Beschädigtes und verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der fehlbaren Schüler ersetzt Bereich Schulweg Der Schulweg gehört zum Schulalltag. Hier begegnen wir Mitschülern und Menschen aus dem Dorf. Es ist sinnvoll, den Schulweg möglichst gemeinsam gemacht zu gehen. Die Schüler wählen einen sicheren Schulweg. Die Schüler sind angehalten, sich nach Schulschluss sofort und auf dem direkten Weg nach Hause zu begeben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur mit Absprache und Einverständnis der Eltern möglich. Die Schüler sind verpflichtet, auf dem Schulweg die Verkehrsregeln einzuhalten und die vorhandenen Radwege zu benützen. Aus Sicherheitsgründen muss auf das Benützen von Rollbrettern, Rollschuhen, Inline Skates (Rollerblades), Trottinette, usw. auf dem Schulweg verzichtet werden. 5

6 1.6 Benützen von Fahrzeugen a) Schüler Die Kinder kommen grundsätzlich zu Fuss zur Schule. Für Kinder aus den Weilern Kestenberg und Schoren ist die Benützung des Velos ab dem 1. Schuljahr gestattet. Die Eltern sind verantwortlich, dass die Kinder einen Helm tragen, den sichersten Weg nehmen und die Velos verkehrssicher sind. Eltern, die Kinder mit einem Fahrzeug in die Schule bringen, laden diese beim Musikpavillon aus. Fahrräder sind ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Ständern abzustellen (Käserei/ Musikpavillon). Alle Fahrzeuge sind abzuschliessen. Die Schule haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge. b) Eltern Während der Unterrichtszeit ist es verboten, mit Fahrzeugen auf den Schulhausplatz zu fahren und dort zu parkieren. Ausserhalb der Unterrichtszeit ist die entsprechende Regelung der Gemeinde massgebend. Reservierte Parkplätze für die Schule sind beim Musikpavillon an der Strasse zum Kestenberg markiert und eingerichtet. Die Parkplätze westlich vom Gemeindehaus sind für die Gemeindeverwaltung reserviert. 1.7 Sanktionen In erster Linie ist die Klassenlehrperson für Sanktionen zuständig. Bei klassenübergreifenden Angelegenheiten wird das Rektorat beigezogen. Bei gröberen Tatbeständen oder bei Unverbesserlichkeit wird die Schulpflege als nächste Instanz beigezogen. Sanktionen sollen mit dem Vorgefallenen in möglichst direktem Zusammenhang stehen. 6

7 Bei Nichteinhalten von Abmachungen kommen grundsätzlich folgende Sanktionen zum Zug: Gegenstände werden vorübergehend eingezogen. Bei gewalttätigem, asozialen Verhalten entscheiden Lehrpersonen über die notwendigen Konsequenzen (Wiedergutmachung, positiver Beitrag zum Gemeinwohl, etc.). Im Wiederholungsfall werden Eltern und Schulpflege informiert, um ggf. weitere Massnahmen in die Wege zu leiten. In extremen Fällen kommen formelle Verweise, Arbeitsleistungen oder Einträge ins Zeugnis in Betracht. Für solche Massnahmen ist die Schulpflege als Strafbehörde zuständig. Heimschicken als Disziplinarmassnahme kann nach vorheriger Rückmeldung an die Eltern erfolgen. 7

8 2 SCHULORDNUNG Haus- und Schulordnung Die Schulordnung regelt die wichtigsten schulischen und formellen Bereiche wie Rechte, Pflichten, Verantwortungen, etc. und nimmt auch nur die wesentlichen Punkte des Schulgesetzes auf. Sie ist daher vom Ansatz her nicht vollständig. Als eher formelle Ordnung ergänzt sie die Hausordnung und ist inhaltlich grundsätzlich Sache der Schulpflege. 2.1 Absenzen, Urlaub Ist ein Kind an der Teilnahme des Unterrichts verhindert, so melden dies die Eltern telefonisch vor Unterrichtsbeginn oder per Brief über einen anderen Schüler. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere Krankheit des Schülers und Todesfall eines nahen Verwandten. Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf Ersuchen der Eltern haben die Schüler Anspruch auf einen freien Halbtag pro Quartal ( 38, Abs. 1, SchG). Dieser soll möglichst einen Tag im voraus bei der Klassenlehrperson beantragt werden. Weiter kann er bei Nichtbenutzung nicht kumuliert werden. Die Klassenlehrperson führt darüber Buch. Die Klassenlehrperson ist befugt, im Schulhalbjahr aus wichtigen Gründen zusätzlich 1 freien Tag zu gewähren. Für jeden weiteren Urlaub ist allein die Schulpflege zuständig. Das schriftliche Urlaubsgesuch muss der Schulpflege spätestens 14 Tage vor Beginn des gewünschten Urlaubs vorgelegt werden. Fällt der beantragte Urlaub auf Ferienanfang oder ende, so müssen besonders gute Gründe vorliegen für eine Bewilligung (u.a. familiäre oder soziale Gründe). Generell gilt für alle Urlaube, dass der versäumte Lehrstoff und Hausaufgaben nachzuarbeiten sind. Arzt und Zahnarztbesuche sind soweit möglich auf die schulfreie Zeit zu verlegen. 8

9 2.2 Dispensation Langandauernde oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht ist nur aufgrund eines Arztzeugnisses möglich. Gemäss Par. 38 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Schüler, auf schriftliches Begehren des Inhabers der elterlichen Gewalt, durch die Schulpflege vom Religionsunterricht zu dispensieren. Schüler, deren Eltern als Angehörige einer Religionsgemeinschaft besondere Feiertage achten, werden auf schriftliches Gesuch des Inhabers der elterlichen Gewalt durch die Schulpflege vom Unterricht dispensiert. Der versäumte Lehrstoff und die Hausaufgaben sind nachzuarbeiten. 2.3 Besuch von Frei- und Wahlfächern Der Unterricht in Frei- und Wahlfächern ist vom angemeldeten Schüler regelmässig zu besuchen. Die Anmeldung für diese Fächer ist für die Dauer des entsprechenden Schuljahres verpflichtend. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann die Schulpflege Schüler auf schriftliches Gesuch der Eltern oder aus disziplinarischen Gründen aus Frei- und Wahlfächern entlassen, ggf.. unter Kostenfolge zulasten der Eltern. 2.4 Promotion, Relegation, freiwillige Wiederholung Formell entscheidet die Schulpflege auf Antrag der Klassenlehrperson über Promotion, Wiederholung und Übertritt. Die genauen Modalitäten sind in der Promotionsverordnung festgelegt. Für den Übertritt existiert zusätzlich ein internes unterstützendes Organisationsschreiben, das den ganzen Weg zum Übertrittsentscheid als Rahmen und Empfehlung vorgibt. Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist auf begründetes Gesuch der Eltern, mit Bewilligung der Schulpflege, möglich. Eine Ausnahme bildet aber die 5. Klasse. 2.5 Einweisung in die Einführungsklasse Der Einweisungsentscheid in die Einführungsklasse (EK, Erstklass-Stoff in zwei Jahren) wird formell von der Schulpflege gefällt, basiert auf fachlicher Abklärung und bezieht den Standpunkt der Eltern mit ein. In der Regel wird hier ein Konsensentscheid mit den Eltern angestrebt. 9

10 2.6 Zuweisung von Therapien & Eingliederung ins ISF Formell ist die Schulpflege zuständig für die Zuweisung von Therapien und damit auch für die Unterstützung im Rahmen der schulinternen ISF (Integrative Schulungsform). Sie stützt sich auf eine möglichst gesamtheitliche Abklärung mit Einbezug der Empfehlungen von Fachleuten (z.b. Jugendpsychologischer Dienst, etc.), sowie der Überlegungen der Eltern. Im Mittelpunkt des Entscheides steht das Kind. Eine Abklärung bei einem Fachdienst braucht auf jeden Fall das Einverständnis der Eltern bzw. der Person mit der elterlichen Gewalt. Eine Anmeldung kann durch die Eltern oder die Lehrperson erfolgen. Kinder können Therapien zugewiesen werden, die vom Kanton unterstützt werden. Weitergehende Massnahmen sind Empfehlungen, die durch die Eltern finanziert werden müssen. Sie können ggf. bei der Gemeinde einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. ISF ist für Kinder mit besonderen schulischen Bedürfnissen. ISF ersetzt in der Regel die Kleinklasse, nicht aber die Einführungsklasse und kann einen Anteil an Begabtenförderung umfassen. 2.7 Rechte der Schüler und Eltern Der Schüler hat das Recht, von seinen Lehrern und der Schulleitung in schulischen Sachfragen sowie in persönlichen Angelegenheiten und Problemen angehört zu werden. Die Eltern haben das Recht und sind gebeten, Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen zu besprechen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrpersonen sollen durch direkte Gespräche behoben werden. Kommt keine Einigung zustande, kann der Fall dem Rektorat unterbreitet werden. Die Schulpflege wird als letzte Instanz eingeschaltet. Eltern haben jederzeit das Recht, Schulbesuche zu machen. Wollen sie bestimmte Fächer besuchen oder ein persönliches Gespräch mit der Lehrkraft anschliessen, ist eine Anmeldung von Vorteil. 2.8 Pflichten der Schüler und Eltern Die Schüler sind zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet. Sie haben die Anweisungen der Lehrpersonen, des Schulhausabwartes und der Schulpflege zu befolgen. 10

11 Laut Schulgesetz tragen die Eltern die Verantwortung in der Erziehung ihrer Kinder. Der Lehrpersonen unterstützen die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag im schulischen Bereich. Es ist Sache der Eltern, ihre Kinder in deren Freizeit zu beaufsichtigen. Die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 macht indessen zusätzlich darauf aufmerksam, dass das Rauchen und der Genuss von Alkohol und Drogen den Kindern und Jugendlichen auf der Volksschulstufe gesetzlich verboten ist. Die Eltern werden gebeten, die Lehrpersonen beim Einhalten dieser Schulordnung zu unterstützen. Diese Schulordnung gilt bis auf eine allfällige Ablösung durch eine neue. Bewahren Sie diese bitte solange auf. 2.9 Schulunfallversicherung Die Behandlungskosten für Schulkinder bei Unfall werden aufgrund des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) von den Krankenkassen übernommen. Der Abschluss einer Krankenversicherung ist Sache der Eltern. Der Schulträger hat in Ergänzung zur obligatorischen privaten Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 alle ihre Schüler gegen Unfälle im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb versichert Disziplinarmassnahmen Gemäss 13 der Strafprozessordnung ist die Schulpflege Strafbehörde für Kinder, für Jugendliche ist es die Jugendanwaltschaft. Als Jugendliche gelten Kinder ab vollendetem 15 Altersjahr. Dies gilt für strafbare Handlungen gemäss Strafgesetzbuch (wie Diebstahl, Sachbeschädigung, Verstösse gegen das Strassenverkehrs- oder Betäubungsmittelgesetz). Die Zuständigkeit gilt auch für jene Taten, die ausserhalb der Schule bzw. des Unterrichts stattfanden. Für disziplinarische Massnahmen ist hier auf die Hausordnung verwiesen. 11

12 2.11 Wohnortswechsel Jeder Wohnortswechsel ist dem Rektorat schriftlich mitzuteilen. Der Schüler erhält ein Schülerblatt, das die Eingliederung in eine neue Schule bzw. Klasse unterstützen soll Formelles Die Schulpflege und Lehrerschaft erlassen die vorliegende Haus- und Schulordnung. Sie stützt sich auf das Aargauische Schulgesetz vom 17. März 1981 und die Verordnung über die Volksschulen vom 29. April Diese Haus- und Schulordnung ist seit dem 23.Juni.2005 in Kraft. Sie ersetzt die vorherige Haus- und Schulordnung von Mühlau, 23. Juni 2005 Schulpflege Mühlau Präsident Aktuarin Martin Heller Karin Stebler 12

13 Unterschrift der Eltern: Kind(er): Name: Vorname: Geburtsdatum: Erklärung der Eltern (resp. Inhaber/in der elterlichen Gewalt): Sie erklären mit Ihrer Unterschrift, dass Sie von der vorliegenden Hausund Schulordnung Kenntnis genommen haben. Name: Eltern: Adresse: Datum: Unterschrift: 13

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