MITTEILUNGSBLATT DES SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN RICHTERVERBANDES. Besoldung

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1 info 2/2006 SCHLESWIG- HOLSTEINISCHER verband der richterinnen und richter, staatsanwältinnen und staatsanwälte MITTEILUNGSBLATT DES SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN ES Besoldung Vorstellung des neuen Vorstandes des Landesverbandes Der neue Polizeirechtsentwurf in der Kritik Mediation am Amtsgericht 1

2 INHALT Besoldung 3 Zur Richterbesoldung - Ein Komentar Dornis 4 Fünf Thesen zur Richter- und Staatsanwaltsbesoldung Fürter 7 Mitgliederversammlung des Itzehoer Richtervereins mit Minister Döring und Staatssekretär Nissen Dornis 9 Protest gegen die Besoldungskürzung Röhl 10 Presseerklärung Der neue Vorstand 11 Vorstellung des neuen Verbandsvorstandes am in Kiel Kellermann 12 Die Vorstandsmitglieder stellen sich vor 15 "Verbandpolitik ist..." Martins Aktuelles 16 Muss das Polizeirecht verschärft werden? Wullweber 18 Stellungnahme der DRB-Arbeitsgruppe zum Benchmarking Evers-Vosgerau 21 Das sog. Vorrangige Jugendverfahren Schwitters Mediation 25 Mediation beim Amtsgericht Veit 29 Präsident des BGH Hirsch zur Mediation Wrege 30 Einlassung auf eine neue Orientierung Wrege 31 Mediation aus der Sicht eines Rechtsanwalts Pogoda Ethik 36 Eckpunkte einer Rahmentheorie richterlicher Ehtik Wrege 38 Das Richterbild gestern und heute Wullweber Aus den Vereinen und Gremien 41 Der Flensburger Richterverein stellt sich vor Placzek 42 Aus dem Bezirksrichterrat Placzek 43 Der Internetauftritt des Landesrichterverbandes im neuen Gewand Dornis 44 Veranstaltungshinweis 2

3 Zur Richterbesoldung Ein Kommentar Insgesamt war die Veranstaltung des Itzehoer Richtervereins vom (siehe Bericht 7) rundum gelungen. Der Minister zeigte deutlich, dass er (anders als mancher seiner Kollegen) ein Freund klarer Worte ist. Mit seiner offenen, konfliktbereiten und nach dem Eindruck der Anwesenden ehrlichen Art hat er innerhalb der Justiz sicher viele Freunde gewonnen. An seiner Zusage, dass es zu keiner Stellenkürzung bei Richtern und Staatsanwälten kommen wird, wird sich der Minister messen lassen müssen. Dass bei der Itzehoer Veranstaltung eine Einigkeit in der Frage der Gehaltskürzung nicht erzielt werden kann, war zu erwarten. Eines tat jedoch weh: Sowohl der Minister als auch sein damaliger Staatssekretär bezeichneten die Richter immer wieder als Beamte. Wie alle Beamten müssten auch Richter die Gehaltskürzungen hinnehmen... Es ist bedauerlich, dass offenbar nicht einmal mehr der Justizminister die Richterschaft als eine eigene Staatsgewalt wahrnimmt. Zu Recht hat er nämlich in der Diskussion um die Erhöhung der Abgeordnetendiäten darauf hingewiesen, dass die Abgeordneten als Träger der gesetzgebenden Gewalt ein ihrer Verantwortung entsprechendes Entgelt für ihre Tätigkeit bekommen sollen. Die Funktion der Abgeordneten als eigener Staatsgewalt dient hier zur Rechtfertigung einer Diätenerhöhung, die angesichts der einschneidenden Sparmaßnahmen im Öffentlichen Dienst als unangemessen bis unverschämt empfunden wird. Es muss aber auch den Trägern der Justiz als der Dritten Gewalt ein Einkommen verbleiben, das ihr zentrales Fundament, die Unabhängigkeit der Richter, sichert. Nur der materiell seinem Status entsprechend gesicherte Richter kann wirklich unabhängig sein. Wir sind drauf und dran, die untere Grenze eines solchen Einkommens zu unterschreiten. Vielleicht hilft dem Minister in der Spardiskussion mit seinen Kabinettskollegen die Rückbesinnung auf die besondere Stellung der Justizangehörigen als Träger der Dritten Gewalt. Dr. Christian Dornis 3

4 Fünf Thesen zur Richter- und Staatsanwaltsbesoldung 1. Einschnitte bei der Bezahlung erleben wir heutzutage in unterschiedlichen Formen. Die Vergütung für unsere Tätigkeit nimmt ab. Die gleich bleibende Höhe der monatlichen Besoldungszahlungen darf uns hierüber nicht täuschen. Mögen auch Besoldung, Beihilfe, Sonderzahlungen und Pensionen sowie deren Anwartschaften unterschiedlichen rechtlichen Kautelen unterworfen sein, im Portemonnaie machen sich Kürzungen durch die Streichung von Weihnachtsgeldern und der Einführung von Kostendämpfungspauschalen bei der Beihilfe bemerkbar. Letztere erreichen inzwischen in einigen Bundesländern eine Höhe, die würde eine Regierung auf den Gedanken kommen, sie auch den gesetzlich Versicherten zuzumuten sicherlich eine Regierungskrise auslösen könnte. Aber auch das Ausbleiben von Kürzungen bei der Kernbesoldung ist trügerisch. Die in Deutschland bei etwa 2 % in den letzten Jahren verharrende Inflation wurde an uns als Besoldungsanpassung ebenso wenig weiter gegeben, wie die teilweise noch darüber liegende Tarifsteigerung in der gewerblichen Wirtschaft etwa im Bankgewerbe. Von den Steigerungen in anderen akademisch geprägten Berufen mit Führungsverantwortlichkeit und Entscheidungskompetenz soll hier gar nicht die Rede sein. Auch die Steuereinnahmen haben sich nicht so schlecht entwickelt, wie aufgrund der öffentlichen Berichterstattung teilweise zu erwarten wäre. Betrugen die Steuereinnahmen der Länder 1991 noch Millionen Euro, stehen sie im Jahr 2005 bei Millionen Euro (vgl. Steuern/ Steuerschaetzung einnahm en/steuereinnahmen/ a6003.html) Dies stellt eine durchschnittliche jährliche Zunahme von 3,9 Prozent dar. Wahr mag sein, dass die Ausgaben einen noch deutlicheren Anstieg verzeichnen können. Dies ist aber nicht auf die moderaten Besoldungsanpassungen zurückzuführen. 2. Ein Abrutschen unserer Besoldung in den Bereich der unteren Mittelschichten würde nicht ohne Auswirkungen auf unsere Arbeit bleiben. Die Richterbesoldung gewährleistet heute noch einen Lebensstandard, der in der oberen Mittelschicht anzusiedeln ist. Dieser Standort ist durch die vorgenommenen und ggf. zu erwartenden Einschnitte jedoch gefährdet. Wer als richterlicher Alleinverdiener mit Ehepartner und Kindern eine auch für junge Kollegen durchaus noch nicht unübliche Lebensgestaltung versucht, etwa ein bescheidenes Haus zu finanzieren, merkt, wie dünn die finanziellen Polster werden. Zum durchschnittlichen Haushaltsnettoeinkommen, welches im Jahr 2003 EUR 2.895,- betrug (vgl. Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003), ist trotz unserer langen und im Ergebnis hervorragenden Ausbildung nur noch wenig Differenz. Nun ist unser richterliches Ansehen nicht in erster Linie Folge unseres wirtschaftlichen Status, sondern Ergebnis unserer Arbeit, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass häufig völlig unrealistische Vorstellungen über die Einkommen der Richter in der nichtjuristischen Öffentlichkeit vorzufinden sind. Letztlich drückt sich aber ein Teil der Wertschätzung, die unser Gemeinwesen der richterlichen Arbeit zukommen lässt, auch in unserer Bezahlung aus. Wenn im sog. Ackermann-Prozess eine Überheblichkeit der Angeklagten gegenüber den beteiligten Richtern und Staatsanwälten zu beobachten war, so mag dies auch hierin begründet liegen. Dabei muss ein Vorsitzender Richter nicht soviel verdienen, wie der Vorstandsvorsitzende einer deutschen Großbank. Er muss vielleicht auch nicht so viel verdienen, wie dessen Be- 4

5 reichsleiter Recht. Wenn der erfahrene Vorsitzende Richter aber am Ende weniger verdienen sollte, als der neue Trainee in der Hauptniederlassung, so ist dies problematisch. Die Verantwortung, die mit der Ausübung unmittelbarer Staatsgewalt einhergeht, muss sich auch in der Bezahlung niederschlagen. Neben dieser Verantwortung sind auch die Bedeutung des Richteramts für die Allgemeinheit, die für die Ergreifung des Berufs erforderliche Ausbildung sowie die Beanspruchung des Amtsinhabers zu berücksichtigen (vgl. Mattik, Richterliches Berufsrecht, in Beck sches Richterhandbuch, 2. Aufl., S. 1596). Eine schlechtere Bezahlung der Richter und Staatsanwälte hat auch Auswirkung auf die Zusammensetzung des Justizpersonals. Zwar ist, wegen der angespannten Arbeitsmarktlage auf absehbare Zeit nicht zu besorgen, dass ungenügend qualifizierte Juristen eingestellt werden müssten. Unter den hochqualifizierten Bewerbern werden sich aber zunehmend solche befinden, die eher postmaterialistisch eingestellt sind. Sollte das richtige Verhältnis zwischen denjenigen, die den Richter- und Staatsanwaltsberuf auch des materiellen Vorteils wegen ergreifen, und denjenigen, die diesen Beruf auch dann auserwählen, wenn er vernünftige wirtschaftliche Perspektiven nicht mehr eröffnet, nicht gewahrt werden können, birgt dies leicht die Gefahr, dass hierüber der wirtschaftliche Sachverstand, der in weiten Teilen der Zivil- und Strafjustiz unabdingbar ist, gemindert wird. 3. Gehaltsentwicklungen für Beschäftigte öffentlicher Arbeitgeber werden sich zunehmend ausdifferenzieren. In die Diskussion um die richtige Bezahlung ist auf einigen Ebenen Bewegung gekommen. Früher orientierte sich die Besoldungsanpassung der Richter und Staatsanwälte bundesweit an der ebenso bundesweit gleichen Gehaltsentwicklung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Dies wird es so nicht wieder geben. Bund, Länder und Kommunen verein-baren jetzt unterschiedliche Tarifverträge. Auch zwischen den Ländern gibt es substanzielle Differenzierungen. Einzelne Berufsgruppen im hochqualifizierten Bereich, etwa Fluglotsen und Piloten, setzten zudem auf Regelungen, die stärker auf ihre jeweiligen Berufsgruppen zugeschnitten sind. Den jüngsten erfolgreichen Versuch, eine ganze Beschäftigungsgruppe der allgemeinen Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst nach unten zu entziehen, erleben wird zur Zeit bei den Ärzten der öffentlichen Krankenhäuser. Auch die Diäten der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags mögen sich nicht mehr an der Bezahlung der öffentlich Bediensteten orientieren. Für die Beamtenbesoldung der Landesbeamten werden zukünftig die Länder zuständig sein. Vermutlich wird man sich zunächst da die Sonderzuwendung in Schleswig-Holstein nun einmal abgeschafft ist im Übrigen an der alten Besoldung durch Bundesrecht orientieren. Beim nächsten Haushaltsloch könnte dann eine lineare Kürzung um ein paar Prozentpunkte für alle durchgeführt werden. Mittelfristig wird aber auch eine Diskussion über das richtige Gefüge der Bezahlung der verschiedenen Staatsbediensteten zueinander einsetzen müssen. 4. Unseren öffentlichen Protesten wird zumindest kurz- und mittelfristig die Erfolglosigkeit beschieden sein. Da für immer mehr Richter und Staatsanwälte die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, regen sich seit einigen Jahren auch öffentliche Proteste gegen Gehaltseinbußen. Eine Presserklärung hier, eine kleine Demo da. So erfreulich diese Formen der Solidarisierung auch sein mögen, so fruchtlos sind sie auf kurze und mittlere Sicht leider. Es wäre naiv, vom Stopp eines Regierungsvorhabens auszugehen, nur weil einige Menschen demonstrieren oder ihr Anliegen in der Zeitung platzieren können. Da Politik heute viel mit Einschnitten zu 5

6 tun hat, ist es geradezu das tägliche Brot von politischen Entscheidungsträgern mit Protesten zu leben. Sie können, was gerade bei der Beamtenbesoldung gerne getan wird, durch ein Nichteingehen auf Proteste sogar Durchsetzungskraft demonstrieren. Wirklich politisch relevant werden Proteste nur, wenn sie potenziell die Kraft haben, für Machterhalt und Machterwerb von Bedeutung zu sein. Die Ärzteschaft beispielsweise ist seit Jahren darin geübt, durch professionell gefahrene Kampagnen unter Einschaltung auch der Patienten für ihr Anliegen Mehrheiten zu schaffen. Davon ist die Richterschaft weiter entfernt als unser schöner Planet Erde von der nächsten Galaxis. Nur die drei wichtigsten Gründe seien genannt: Wir sind erstens viel zu wenige, um unsere Anliegen machtvoll über die Öffentlichkeit zu vertreten. Viele von uns würden zweitens, allein schon wegen unserer Achtung vor dem Amt, vor Aktionen zurückschrecken, die nachhaltigen Eindruck schaffen könnten. Wir sind drittens überhaupt nicht für das Fahren professioneller Kampagnen ausgestattet, die in ihrer Vorbereitung durchaus Jahre in Anspruch nehmen können. Jeder Protest ist beispielsweise völlig wirkungslos, solange in der Öffentlichkeit noch die Meinung vorherrscht, Richter verdienten ja gut, so dass die Äußerung eines Staatssekretärs, es handele sich um Jammern auf hohem Niveau auf fruchtbaren Boden fällt. 5. Statt des Aufbaus einer Frontstellung zur Politik, sollten wir bei der Besoldung die Kooperation suchen und für mehr Verständnis werben. Nur dies verspricht Erfolg. Nach dem Vorgenannten darf also nicht auf ein Absehen von der Übertragung der Kürzungen der allgemeinen Beamtenversorgung auf die Richter und Staatsanwälte gehofft werden. Auch ein Vertrauen auf die Rückkehr der Beamtenbesoldung zur allgemeinen Einkommensentwicklung könnte enttäuscht werden. Es muss ein Ansatz gefunden werden, der den besonderen Bedürfnissen der Richter und Staatsanwälte stärker Rechnung trägt. War bei den öffentlichen Protesten unsere geringe Kopfzahl noch ein Hindernis, könnte sie, wegen der hierdurch gedämpften Kostenlast, helfen, tragbare Lösungen zu finden. Ein Ansatz wäre, die gestiegenen Anforderungen in der Justiz zum Anlass zu nehmen, das Gefüge der R-Besoldung insgesamt zu überdenken. So werden in der Ziviljustiz heute von Richtern im Eingangsamt am Landgericht in der Mehrzahl der Fälle Tätigkeiten entfaltet, die früher Richtern im Beförderungsamt (Vorsitzenden) vorbehalten waren. Zudem gibt es bereits in der Finanzgerichtsbarkeit die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Richter im Eingangsamt zwingend mit R 1 besoldet werden muss. Den Richtern und Staatsanwälten werden zudem in zunehmendem Maße Führungsaufgaben übertragen. Angesichts der gestiegenen Anforderungen an den Amts- und Landgerichten sowie den Staatsanwaltschaften ließe sich eine Höherstufung der dort tätigen Richter und Staatsanwälte diskutieren. Eine solche Höherstufung wäre auch kein Privileg für Juristen, sondern ist bei der wesentlichen Veränderung von Aufgabenbereichen von Stelleninhabern üblich. Speziell für die Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte stellt sich auch die Frage, weshalb Wochenend- und Nachtdienste nicht mit maßvollen Zulagen ausgestattet werden, wie dies etwa bei der Polizei geschieht. Die absehbare weitere Zunahme dieser Dienste ist zwangsläufig mit erheblichen Belastungen für die Lebensführung der Betroffenen verbunden. Wenn Polizeibeamte und Ärzte hier mit Zustimmung aus der Politik eine angemessenere Entschädigung verlangen, muss die vollständige Unerheblichkeit dieser Dienste für die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte Fragen aufwerfen. 6

7 Auch für Tätigkeiten, die Richter und Staatsanwälte gerne außerhalb ihres Kerndienstes verrichten (etwa Arbeitsgemeinschaften, Klausurenkurse, Beaufsichtigung von Examensklausuren, Abnahme von Prüfungen) ist die Bezahlung, gemessen an der Qualifikation der Richter und Staatsanwälte, gering. Die hierfür gezahlten Beträge sind z. T. seit den Achtzigerjahren nicht der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst worden. In Zeiten guter Besoldungsentwicklung, kann man dies klaglos hinnehmen. Jetzt kann dieser Bereich ein Hebel für eine angemessenere Bezahlung sein. Es ließen sich mehr Beispiele finden. Gemein ist ihnen allerdings, dass ihre Durchsetzung über öffentlichen Protest, gar mit der Betonung eines Interessengegensatzes zwischen der 3. Gewalt und den beiden übrigen Gewalten, nicht erreicht werden kann. Gehaltsverbesserungen mit Augenmaß lassen sich nur erreichen, wenn zwischen den Gewalten der Gesprächsfaden wieder verstärkt wird. Er ist zum Teil arg dünn geworden, was ausdrücklich auch einen Appell an unser eigenes politisches Engagement einschließen soll. Wenn erst das richtige Verständnis für die besondere Tätigkeit der 3. Gewalt ausreichend ist, wird es möglich sein, auch eingedenk der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte für Verbesserungen unserer Gehaltsentwicklung zu sorgen. Thorsten Fürter Mitgliederversammlung des Itzehoer Richtervereins mit Minister Döring und Staatssekretär Nissen Am hatte der Itzehoer Richterverein seine Jahreshauptversammlung. Und Hoher Besuch war dabei: Der Justizminister Döring und (damals war er s noch) sein Staatssekretär Nissen stellten sich 90 Minuten der sehr angeregten Diskussion mit den Mitgliedern. Der Minister, der mit dem neuesten Infoheft (1/2006) unter dem Arm gekommen war, erläuterte zunächst sein Konzept einer Amtsgerichtsstrukturreform. Er geht davon aus, die geplante Reform nach der Zweiten Lesung im September diesen Jahres in Gesetzesform fassen zu können. Hierbei stellte der Minister die Vorteile der beabsichtigten Konzentration heraus ein Amtsgericht müsse mindestens 8 Richter haben, um die nötige Effektivität der Arbeit sicherzustellen. Abweichende Einzelfalllösungen bleiben aber möglich. Der Minister berichtete sodann über die geplante Einführung eines Landesverfassungsgerichtes mit 7 ehrenamtlich tätigen Personen, die allesamt die Befähigung zum Richteramt besitzen müssten. Das Landesverfassungsgericht solle an einem großen Gericht des Landes angesiedelt werden. Frühere Planungen der Zusammenlegung von Fachgerichtsbarkeiten würden nicht weiter verfolgt. Sollte es zu einer bundesgesetzlichen Regelung über die Zusammenlegung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit kommen, werde es keine fakultativen Ausnahmeregelungen für die Bundesländer geben. Dann müsse Schleswig-Holstein diesen Weg mitgehen. Überlastungen der Sozialgerichte im Zuge der Reform der Sozialhilfe konnten durch freiwillige Richterabordnung und versetzung gelöst werden. Eine Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten mit Hamburg sei vom Tisch, da die Widerstände in Hamburg zu groß seien unabhängig von der Person des Senators. Beim Thema arbeitsmäßige Belastung der Richter und Staatsanwälte lobte der Minister Das System Pebbsy. Es sei das einzige Instrument, das ihm in der Diskussion mit dem Finanzminister zur 7

8 Herr Döring, Herr Wullweber und Herr Nissen am in Itzehoe Verfügung stünde, um Stellenkürzungen zu vermeiden. Nur anhand der Pebbsy Zahlen sei die reale Situation zu verdeutlichen: - an den ordentlichen Gerichten ist die notwendige Arbeitskraft gerade abgedeckt - die Staatsanwaltschaften sind um 10 Prozent unterbesetzt. - im Bereich Rechtspfleger fehlen 30 Prozent Arbeitskräfte. Diese Zahlen zeigten deutlich, so der Minister. dass es sich nicht nur um eine gefühlte Belastung handele. Staatssekretär Nissen ergänzte, dass Nachsteuerungen an Pebbsy im Bereich der Wirtschaftsstrafkammern und im Bereich der Staatsanwaltschaft nötig seien. Pebbsy sei im Übrigen nicht nur ein Instrument nach außen zur Verdeutlichung der knappen Ressourcen, sondern auch ein Instrument zur Steuerung der Personalverteilung nach innen. Es sei in jedem Falle dass beste Personalbedarfsberechnungssystem, das wir je hatten. Inzwischen sei auch Pebbsy- Fach fertig und solle umgesetzt werden. Erfreulich deutlich wurde der Minister mit der Zusage, es landesweit bei 518 Stellen für Richter und 166 Stellen für Staatsanwälte zu belassen. Bisher sei noch keine Stelle gestrichen worden. Die Zahl 518 halte er für das Minimum. Der Minister wörtlich: Der Finanzminister gibt mir nur den Korridor für die Einsparungen vor. Wie diese Vorgaben umzusetzen sind, lege ich fest. Ich werde meine Sparverpflichtungen erledigen. Im Bereich Gerichte und Staatsanwaltschaften halte ich das aber nicht für vertretbar". Die Zahl 518 könne nur dann in Frage gestellt werden, wenn es durch gesetzliche Regelungen zu einer Verlagerung von richterlichen Aufgaben auf Behörden, Notare oder Rechtspfleger komme. Zu Gesetzesinitiativen Schleswig- Holsteins berichtete der Minister von einer Gesetzesinitiative mehrerer Länder zur Reform des PKH-Rechts. Ferner beschäftige sich sein Ministerium auch mit der Reform des Insolvenzrechts. Masselose Verfahren in der Privatinsolvenz seien sinnlos und teuer. Im Bereich der Justizreform sei folgendes zu erwarten: - eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens werde es nicht geben, da dann eine Gebührenerhöhung um das 2,6 fache erforderlich sei. - In der Reform des Rechtsmittelrechts sei denkbar, dass es zu der allgemeinen Einführung der Zu- 8

9 lassungsberufung komme und dass im Zivilrecht die Berufung konsequent auf die Rechtsprüfung beschränkt werde. - Die Vereinheitlichung der Prozessordnungen ist weiter im Gespräch. - Im Strafrecht werde es keine Zulassungsberufung geben. Denkbar sei aber ein Rechtsmittelwahlrecht (Berufung oder Sprungrevision) Eine ebenfalls angedachte Erhöhung der Annahmeberufungsgrenze auf 60 Tagessätze sei problematisch, weil sich die Nebenfolgen so nicht erfassen ließen. - Im Bereich des FGG werde es wohl zu einer völligen Neuregelung kommen. Zur IT-Weiterentwicklung berichtete der Minister, dass die Zentralisierung des Mahngerichts am EDVmäßig fertiggestellt sei. Das elektronische Grundbuch werde weiter vorangetrieben, und auch die sanfte Migration gehe weiter, wobei die Justiz ein eigenes Netz nach Landesstandard betreiben werde. Schrittweise wird der elektronische Rechtsverkehr eingeführt für 2007 und 2008 seien erste Pilotprojekte für den elektronischen Briefkasten geplant. Mit den Teilnehmern diskutierte der Minister die Frage, ob eine Fortbildungsverpflichtung für Richter eingeführt werden sollte. Dazu vertraten die Teilnehmer unterschiedliche Positionen. Die meisten Stimmen in der Diskussion lehnten eine solche Fortbildungsverpflichtung ab. Sehr kontrovers wurde die Diskussion beim Thema Gehaltskürzungen geführt. Der Vorsitzende des Itzehoer Richtervereins, Kollege Wullweber, erinnerte den Minister an seine Zusage nach den Beihilfe- und Urlaubsgeldkürzungen: Das war s hieß es damals. Jetzt werde das Weihnachtsgeld völlig abgeschafft, was von den Kollegen als Wortbruch empfunden werde. Der Minister machte deutlich, dass das Kabinett keine Alternative zu der Weihnachtsgeldstreichung sehe. Es werde wahrscheinlich zur Einführung einer familienabhängigen und einer sozialen Komponente kommen. Diese Kürzung betreffe alle Beamten, nicht nur Richter und Staatsanwälte. Überdies seien noch weitere 80 Millionen Euro in den Ressorts zu kürzen. Aus dem Plenum wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Kürzung klar abgelehnt werde und dass die fast zeitgleiche Neuregelung (Erhöhung) der Abgeordnetendiäten als unverschämt empfunden werde. Zudem fehle dem Kabinett offenbar die Phantasie bei der Suche nach Sparalternativen. Der Minister verteidigte die Sparbeschlüsse vehement unter Hinweis auf die Haushaltslage und die Stellenzusage. Eine Einigkeit mit den anwesenden Kollegen konnte jedoch nicht erzielt werden. Dr. Christian Dornis Protest gegen Besoldungskürzung Für den 22. Juni 2006 hatte die NRV Justizminister Döring zu einem Offenen Gespräch zum Thema Sparen ohne Tabus? in den Schwurgerichtssaal des Landgerichts Lübeck eingeladen. Die sogenannte Lübecker Initiative (die schon den Offenen Brief an den Justizminister formuliert hatte, der dann von 114 Richtern und Staatsanwälten aus dem Landgerichtsbezirk Lübeck unter- 9

10 zeichnet wurde) hatte diesen Termin zum Anlass genommen, zu einer kleinen Protestkundgebung aufzurufen. So wurden der Justizminister und sein (neuer) Staatssekretär mit Transparenten und Trillerpfeife von ca. 40 Demonstranten vor dem Landgericht empfangen. Die Podiumsdiskussion selbst lief von n der NRV sehr moderat und ohne Kritikäußerungen gegenüber Minister Döring ab; das Forum bestehend aus Richtern, Staats- und Amtsanwälten und Rechtspflegern äußerte sich jedoch teilweise sehr scharf und pointiert zu den Plänen in Sachen Besoldung und den zuvor abgegebenen Versprechungen, es werde keine weiteren Einschnitte geben. Justizminister Döring ließ deutlich erkennen, dass ihn das Jammern der Justiz auf hohem Niveau wenig bis gar nicht interessiert. Dorothea Röhl Presseerklärung 02/2006: Richterverband beteiligt sich an Besoldungsdemonstration vor dem Landtag Zur Teilnahme an der Demonstration des öffentlichen Dienstes am 13. September federführend organisiert durch den Deutschen Beamtenbund - hat auch der Landesrichterverband seine Mitglieder aufgerufen. Die Gehaltskürzungen seien nicht mehr hinnehmbar. Dies müssten auch Richter und Staatsanwälte nach außen kundtun, so der Vorsitzende Wilfried Kellermann. Durch Nullrunden, Beschneidungen des Urlaubs- und Weihnachtsgelds sowie der Pensionen und durch Beihilfeabsenkungen sind die Gehälter real seit Anfang der 90er Jahre bereits um ca. 25 % gesunken. Der Wegfall des Weihnachtsgeldes bedeutet eine weitere Kürzung um 5 %, zu der Nullrunden bis in das Jahr 2008 hinzukommen sollen. Am Ende der im Haushaltsentwurf 2007/2008 geplanten Einschnitte steht damit ein Realeinkommensverlust von einem vollen Drittel der Bezüge. Diese Aussicht ist gerade für die hoch qualifizierten Richter und Staatsanwälte so alarmierend, dass sie den vollen Einsatz auch unseres Berufsverbandes erfordert, erklärte Kellermann in seinem Aufruf. Wer meint, unseren ständig wachsenden Berufseinsatz mit Gehaltskürzungen honorieren zu können, hat im Arbeitsleben jede Orientierung verloren. 10

11 Vorstellung des neuen Verbandsvorstandes am in Kiel Wer neu ist, der sollte sich vorstellen. Das gebietet die Höflichkeit und ist zudem eine Grundvoraussetzung offensiver Verbandsarbeit. Nach einigem Hin und Her um Gästelisten und Termine war es dann soweit: Am , dem Freitag vor Ferienbeginn, präsentierte sich der neugewählte Landesvorstand ế seit dem im Amt ế im vollbesetzten Schwurgerichtssaal des Kieler Landgerichts seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit. Eingeladen waren neben der Kollegenschaft die Leiter des Ministeriums, der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die Mitglieder des Richterwahlausschusses und die justizpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen sowie Vertreter zahlreicher anderer Berufsverbände und der Presse. Viele kamen, trotz Ferienbeginn und Rekordhitze. Sie erlebten die Verabschiedung unseres langjährigen Verbandsvorsitzenden Andreas Martins, der von unserem Kollegen Christian Blöcker (Schleswig) gewürdigt wurde und anschließend seine sieben Jahre an der Spitze des Verbandes bilanzierte. Im Mittelpunkt stand dann die Vorstellung des neuen achtköpfigen Verbandsvorstandes und seiner Ziele. Hier war unser Bemühen um eine Selbstverwaltung der Justiz anzusprechen. In keinem Land Europas ist unser Berufsstand so stark abhängig von Politik und Exekutive wie in Deutschland. Man denke nur an die Festlegung des Justizbudgets sowie die Einstellung und Beförderung unseres Personals. Diese Fremdbestimmung muss zurückgedrängt werden, wofür der Deutsche Richterbund und der Landesverband seit Jahren eintreten. Alle langfristigen Verbandsziele werden momentan jedoch durch den Kampf um die Besoldung überlagert. Hier muss man den Niedergang in seiner ganzen ế unglaublichen ế Dimension erfassen und sich die Zahlen vor Augen führen: Unsere Einkommen sind in den letzten 15 Jahren durch Nullrunden, durch Gehaltskürzungen (Urlaubs-/ Weihnachtsgeld, Pensionen) und Beihilfeabsenkungen bereits real um 20 % bis 25 % gesunken. Nun soll ab 2007 das Weihnachtsgeld ganz entfallen oder ế in Zahlen ausgedrückt - eine weitere Gehaltskürzung von über 5 % stattfinden. Doch damit nicht genug: Gleichzeitig sollen die Gehälter bis mindestens 2008 eingefroren werden. Damit würden die Realeinkommen inflationsbedingt von Heute an gerechnet um noch einmal etwa 8 % sinken. Kurzum, zwischen 1990 und 2008 würden unsere Realeinkommen um rund 1/3 sinken. Diese Aussicht ist so alarmierend, dass sie den vollen Einsatz auch unseres Berufsverbandes erfordert. Herr Martins und Herr Dr. Kellermann Nichts zu beschönigen versuchte der neue Justizstaatssekretär Dr. Eberhard Schmidt- Elsaeßer, der sich anschließend vorstellte. Als vormals langjähriger Mitarbeiter im Finanzministerium in fiskalischen Themen sattelfest, räumte er den Besoldungsniedergang im öffentlichen Dienst unumwunden ein. Auf einem wichtigen anderen Feld des Justizbereichs konnte er dagegen auf 11

12 Erfolge verweisen. Die langjährig bestehende Stellenzusage von 518 Richterstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und 166 Staatsanwaltsstellen konnte trotz allen Einsparungsdrucks am Kabinettstisch verteidigt werden und wird auch zukünftig eingehalten. Ein Zeichen dafür, dass die gute Arbeit der Justiz auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten besondere Anerkennung finde. Das Ministerium wolle mit seinen Richtern und Staatsanwälten künftig noch enger zusammen arbeiten und begrüße den Austausch über die Berufsverbände. Mit einem Imbiss im geräumigen Treppenhaus des Landgerichts ging es in den inoffiziellen Teil der Veranstaltung über. Hier zeigte sich an vielen Beiträgen und Reaktionen, wie wichtig in der Tat ein übergreifender Austausch sein kann. So äußerten etwa zum Besoldungsthema sowohl Vertreter der Presse als auch der Rechtsanwälte und Notare sinngemäß, man habe von den Gehaltskürzungen und ihrem Ausmaß ja bislang keine Ahnung gehabt. Gleiches gilt sicher auch umgekehrt für unser Verständnis von den Anliegen anderer Berufsgruppen. Schon daran zeigt sich, dass berufsübergreifende Veranstaltungen mehr als nur der Höflichkeit dienen. Dr. Wilfried Kellermann Erster Vorsitzender Die Vorstandsmitglieder stellen sich vor: Dr. Wilfried Kellermann geb , verheiratet, drei Kinder; Richter seit 1983 in den Bezirken Itzehoe bis 89 und Kiel; seit 1999 Vorsitzender RiLG Kiel und Vorsitzender des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Kiel; z. Zt. Vorsitzender einer Großen Strafkammer, einer Zivilbeschwerdekammer und einer Berufsdisziplinarkammer am LG Kiel. Stellvertretende Vorsitzende Friedrich Reese geb , verheiratet, zwei Kinder; seit 1978 als Staatsanwalt in Flensburg tätig; Interessenschwerpunkte: IT und Modernisierung. 12

13 Volker Brandt geb , verheiratet, ein Kind; nach Rechtsanwaltstätigkeit seit 1993 im schleswigholsteinischen Richterdienst; August 2002 bis März 2004 Mitarbeit im 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der 15. Wahlperiode; Richter am Landgericht Lübeck; Mitarbeit im DRB: Ortsvereinsvorsitzender in Lübeck; Seit 2003 stellvertr. Landesvorsitzender. Kassenwart Roland Nemitz Richter am Amtsgericht Rendsburg Der Mann im Geheimen (die Setzer) Weitere Vorstandsmitglieder Holger Bruhn geb , verheiratet, ein Kind; seit 1992 im schleswig-holsteinischen Richterdienst; z.zt. Richter am Verwaltungsgericht in Schleswig; Vorsitzender des Bezirksrichterrates beim Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgericht; Interessenschwerpunkte: Belange der Fachgerichtsbarkeit und Richterdienstrecht. Andrej Marc Gabler geb in Neumünster; nach Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ende 1998 Eintritt in den schleswig-holsteinischen Richterdienst; Derzeit Verwaltungsreferent für die Dienstaufsicht über die Notare im Landgerichtsbezirk Kiel und Leiter der Mediationsabteilung am Landgericht Kiel. 13

14 Dr. Ole Krönert geb , verheiratet; seit 1987 in der schleswig-holsteinischen Justiz; wiss. Mitarbeiter am BVerfG; RiOLG, dort u.a. Referent für das JPA; seit Oktober 2002 Direktor des Amtsgerichts Ahrensburg; seit 2003 Mitglied des Hauptrichterrates ; seit 1987 Mitglied im Richterverein Lübeck, unterbrochen von einer Zeit im Richterverein Schleswig von ; bis 2004 Redaktion der INFO; Interessenschwerpunkt: Modernisierung der Justiz. Dominik Mardorf geb , verheiratet; seit 1999 im schleswig-holsteinischen Richterdienst; Richter am Amtsgericht Itzehoe; derzeit abgeordnet ins MJAE; Interessenschwerpunkte: Modernisierung der Justiz und IT. Pressesprecher Dr. Wolf Reinhard Wrege geb , verheiratet, drei Kinder; seit 1996 in der schleswig-holsteinischen Justiz; stellvertretender Direktor des Amtsgerichts Norderstedt; Interessenschwerpunkte: Justiz und Gesellschaft, Justizausbildung. impressum Herausgeber: Schleswig-Holsteinischer Richterverband Postanschrift: Landgericht Kiel Verantwortlich für den Inhalt dieser Ausgabe und Redaktionsanschrift: Dietmar Wullweber, c/o Landgericht Itzehoe, Theodor-Heuß-Platz 3, Itzehoe Ł : Dietmar.Wullweber@lg-itzehoe.landsh.de Beiträge mit dem Namen des Verfassers geben des persönliche Meinung wieder und müssen nicht mit der Position des Verbandes übereinstimmen. 14

15 Verbandspolitik ist... Ein Fazit Rückblicke werden leicht zu Rechtfertigungen oder Selbstbeweihräucherungen genutzt und sind verbandspolitisch ohnehin weitgehend fruchtlos. Deshalb komme ich gern der Bitte nach, auf sieben Jahre Landesvorsitz zurückzublicken. Im September 1999 sprang ich als Quereinsteiger vom landespolitischen Beckenrand in das kalte Wasser der Justizpolitik, weil Geert Mackenroth sich für den Deutschen Richterbund auf den bundespolitischen 10-m- Turm begeben wollte. Meine ersten gestalterischen Ambitionen mündeten zunächst einmal in den Entwurf eines neuen Verbandslogos. Welche Erkenntnisse bleiben darüber hinaus, wenn man nach knapp sieben Jahren die Bürde dieses Ehrenamtes ablegt? Verbandspolitik ist ein steter Abwehrkampf - gegen das Vorhaben des Landesrechnungshofes, die Qualität richterlicher Arbeit zu prüfen, gegen die Diskreditierung der Kolleginnen und Kollegen beim Oberlandesgericht bei der Diskussion um das 3. Staatsexamen, gegen die Reduzierung der Richter- und Staatsanwaltsstellen oder gegen die Einführung des Verhältniswahlrechts für die Gerichtspräsidien. Der Verband muss sich seiner Wächterfunktion stets bewusst sein.... ein steter Gestaltungsprozess - bei der Einführung von Modernisierungsvorhaben wie Qualitätsmanagement oder Kostenund Leistungsrechnung, bei der Vereinbarung neuer Beurteilungs- oder IT- Richtlinien oder der Durchführung einer Zukunftswerkstatt. Der Verband muss seine Mitwirkungsmöglichkeiten nutzen, um diese Prozesse aktiv mitzugestalten.... in der schleswig-holsteinischen Justiz angesiedelt in einem Spannungsfeld zwischen einem geringen politischen Stellenwert der Justiz - Justizpolitik findet bei den Parteien größtenteils überhaupt nicht statt, solange kein Schwerkrimineller aus der Haft entweicht - und einer überwiegend erfreulichen Zusammenarbeit mit dem Ministerium, die geprägt ist von Respekt und Fairness, vor allem aber von einer ausgeprägten Beteiligungs- und Mitbestimmungskultur.... Teamwork. Ob Quereinsteiger oder Verbandsgewächs - Justizpolitik kann in ihrem Facettenreichtum und mit ihren hohen fachlichen, mentalen und zeitlichen Anforderungen nicht im Alleingang bewältigt werden. Der Verband hat in den letzten Jahren einen Generationswechsel vollzogen und muss sich die Erfahrung der Routiniers ebenso zunutze machen wie das frische Engagement der jungen Kolleginnen und Kollegen.... international. Nicht nur der Blick in die anderen Bundesländer, sondern vor allem auch zu den europäischen Nachbarn ist unerlässlich. Intensive Kontaktpflege und stetes Vergegenwärtigen des europäischen Gesamtzusammenhangs, etwa auf den Verbandstagungen, müssen ein vorrangiges Anliegen des Verbandes sein.... ein steter Verteilungskampf. Personalpolitik sollte ideologiefrei und gerecht sein. Sie ist es nicht und kann es auch nicht sein. Auch hier muss der Verband eine entschiedene Wächterrolle einnehmen. Ein Dreivierteljahr Restamtszeit und zwei volle dreijährige Amtsperioden haben mich zu diesem Fazit geführt. In seinem Sinne bedanke ich mich bei meinen Mitstreiterinnen und Mitstreitern und wünsche meinem Nachfolger Wilfried Kellermann mit seinem neugewählten Verbandsvorstand Erfolg und Stehvermögen. Andreas Martins 15

16 Muss das Polizeirecht verschärft werden? Anhörung des Innen- und Rechtsausschuss am 5. Juli 2006 Die Verbandsarbeit des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes erschöpft sich nicht in der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zum Besoldungs- und Amtsrecht und der Durchführung überörtlicher Veranstaltungen, sondern umfasst auch Stellungnahmen zu aktuellen justizpolitischen Gesetzesvorhaben auf Landesebene. Als größte berufsständische Organisation der Richter und Staatsanwälte wird der Richterverband von den jeweils zuständigen Ausschüssen des Landtages um Stellungnahmen gebeten und zu Sachverständigenanhörungen eingeladen. Diese Aufgaben nimmt der Richterverband gern wahr, weil der Legislative bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens rechtliche Beurteilungen und soweit erforderlich Bedenken und Vorschläge vermittelt werden können. Der Richterverband kann seine Überzeugung zum Ausdruck bringen. Die Vermutung, für die Ausschüsse hätten solche Anhörungen nur Alibifunktion, sie seien ohnehin politisch auf den Gesetzentwurf festgelegt, ist nicht gerechtfertigt. Als Ergebnis der Anhörung zur beabsichtigten Änderung des Polizeirechts erklärte der polizeipolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion Thomas Rother, die Reform des Polizeirechts sei zwar erforderlich, um auf die kriminelle Bedrohung der heutigen Zeit mit zeitgemäßen Mitteln reagieren zu können. Als Ergebnis der Anhörung bleibe aber festzuhalten, dass der vorliegende Gesetzentwurf in den Punkten Begriffsklarheit und Normenbestimmtheit zu überprüfen sei, um ein Höchstmaß an Rechtsstaatlichkeit und eine sichere Rechtsgrundlage für die Arbeit der Polizei zu schaffen. Was war vorausgegangen? Die Landesregierung hatte den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen (Drucksache 16/670) auf den Weg gebracht. Wegen nachhaltiger Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus müsse das polizei- und ordnungsrechtliche Instrumentarium zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit verbessert werden. Datenerhebungen sollten erweitert und nachträglich einer Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Gerichte unterzogen werden. Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollrechte sollten im öffentlichen Raum zur vorbeugenden Bekämpfung erheblicher Straftaten zulässig werden (Schleierfahndung), Bildaufzeichnungen, Aufzeichnung polizeilicher Kontrollen, automatisierter Abgleich von Kraftfahrzeugkennzeichen, Gefahren abwehrende Telekommunikationsüberwachung und Wohnraumüberwachung, Fahndungsausschreibungen zur Beobachtung, Nutzung von Protokolldaten, verlängerte Aufbewahrung von Erkenntnissen und weiteres sollen eine gesetzliche landesspezifische Eingriffsgrundlage erhalten. Schon der unbefangene Leser dieses verkürzten Kataloges sieht, dass das Polizeirecht zukünftig bereits dort ansetzen soll, wo Eingriffsvoraussetzungen nach der StPO nicht erfüllt sind, und dass polizeiliche Maßnahmen nach der geplanten Gesetzeslage auch unbescholtene Bürger treffen können. Der Innen- und Rechtsausschuss war sich der Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens bewusst und lud insgesamt 11 verschiedene Institutionen zur mündlichen Anhörung ein. Vertreter der Polizei, der Anwaltschaft, der Richter und Staatsanwälte, kommunaler Landesverbände und des ADAC, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der frühere Bundestagsvizepräsident Dr. Burkhard Hirsch gaben ihre Stellungnahmen ab. Der Schleswig- Holsteinische Richterverband nutzte die Gelegenheit, die Auffassung seines Präsidiums dem Ausschuss zu vermitteln. Presse und Fernsehen waren vertreten. Auch wenn die Verbandsvertreter nicht hinsichtlich jeglicher Einschätzung des Gesetzesentwurfs übereinstimmten, so vermittelten sie doch ein weitgehend gleichlautendes Votum dahin, dass der Gesetzesentwurf im eingebrachten Wortlaut erheblicher Überarbeitung bedürfe. Politisch bleibt zu wünschen, dass die Koa- 16

17 lition eine Gesetzesfassung findet, die dem Gesetzesziel Rechnung trägt, dabei aber das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht völlig aushöhlt und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Erfordernis einer konkreten Gefahr für betroffene höherrangige Rechtsgüter entspricht. Es wäre kein Gewinn, falls das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit einzelner Normen der Gesetzesneuregelung feststellen müsste. Wie sah die Stellungnahme des Schleswig- Holsteinischen Richterverbandes aus? Sie enthielt sich bewusst einer politischen Bewertung, um nicht gesetzgeberische Ziele zu verfolgen, denn die Absicht des Gesetzgebers, gestiegenen Bedrohungen und Terrorismusgefahren zu begegnen, verdient für sich genommen keine Kritik. Um des nachvollziehbaren Zieles wegen dürfen aber nicht rechtsstaatliche Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit, sorgfältige Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern sowie maßgebliche EG-Richtlinien verletzt werden. Die Kritik am Gesetzgebungsentwurf setzt unter anderem an begrifflicher Ungenauigkeit an: Ein erweiterter Katalog der Erhebung personenbezogener Daten erscheint im Hinblick auf die im StGB geregelten Organisationsdelikte nicht notwendig. Der Eingriff darf nicht nur an diffuse Anhaltspunkte für spätere Straftaten anknüpfen, sondern erfordert zumindest die Klarstellung, weshalb ein Grundrechtseingriff trotz Risikos einer Fehleinschätzung hingenommen werden muss (BVerfG, Urt. V BvR 668/04). Intensive Grundrechtseingriffe erfordern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerfG, Beschl. V BvR 518/02). Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) fordert eine konkrete Gefahr für höherrangige Rechtgüter, also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen in absehbarer Zeit eintretenden Schaden. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene nachträgliche Unterrichtung der Betroffenen wird sich kaum durchführen lassen. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale sollte sich der Gesetzgeber an der Fassung des StGB orientieren, um nicht zu einer Verwirrung über den Anwendungsbereich der Normen zu kommen (Leib statt Gesundheit). Der Gefahr, dass Telekommunikationsdaten unbescholtener Bürger gespeichert werden, wird nicht begegnet. Die Abgrenzung zwischen Datenerhebung aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung und dem öffentlichen Raum soll nicht an objektive Gegebenheiten, sondern an die Annahme aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anknüpfen. Eine abrufbare Speicherung wird weder an eine konkrete noch eine gegenwärtige Gefahr gebunden. Die Speicherung der Daten von Dritten und Nichtstörern wird gestattet. Ein Aufenthaltsverbot soll bereits bei Gefahren für die Gesundheit sowie sonstige Sach- und Vermögenswerte in Betracht kommen. Eine strengere Güterabwägung muss vermisst werden. Ergänzend zu dieser nur stichwortartigen Aufzählung darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch ein Verstoß gegen EG- Recht befürchtet werden muss. Die EG- Datenschutzrichtlinie 95/46/EG für Mitgliedsländer wie Deutschland verbindlich forderte die Umsetzung in nationales Recht. Dem kamen Bund und Länder durch Novellierung ihrer Datenschutzgesetze zwar nach, ein verschärftes Polizeirecht mit deutlich erweiterten Befugnissen zur Datenerhebung und speicherung müsste aber als Aushöhlung des Landesdatenschutzgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes angesehen werden, das die Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie nachträglich wieder in Frage stellt. Dass Datenschutzgesetze gegenüber spezielleren Normen mit datenschutzrechtlichem Charakter subsidiär sind, stellt deshalb keine Rechtfertigung dar. Schließlich darf nicht unbeachtet bleiben, dass richterliche Kontrollaufgaben nach dem Gesetzgebungsentwurf wie viele andere Aufgaben wiederum dem Amtsgericht zufallen sollen. Den Kolleginnen und Kollegen droht eine Mehrbelastung, die mangels der geschilderten konkreten tatbestandlichen Anforderungen an die Prognoseentscheidungen ohnehin kaum zu leisten ist. 17

18 Es bleibt zu hoffen, dass die durch den polizeipolitischen Sprecher der SPD-Landtagsfraktion angekündigte Überprüfung den geäußerten Bedenken Rechnung tragen und zu einem verfassungskonformen Entwurf der Koalition führen wird. Dabei mag bedacht werden, dass sich nach Auffassung des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten kann, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (BVerfG, Urt. V BvR 668/04). Der Gesetzesneufassung ist nicht zu wünschen, dass einzelne Normen wie beim Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig (BVerfG a.a.o.) erklärt werden müssen. Dietmar Wullweber 18

19 Stellungnahme der DRB-Arbeitsgruppe Arbeitsplatz 2007 zum Thema Benchmarking Der DRB spricht sich gegen Benchmarking im Rahmen einer Verfahrenssteuerung, die allein an Gesichtspunkten der Ökonomie und Effizienz ausgerichtet ist, aus. Sie sind sachfremd. Gleichwohl bleibt Benchmarking in der Justiz ein aktuelles Thema. Dies machen verschiedene Projekte in einzelnen Bundesländern und die Beschlussfassung der JuMiKo im Sommer 2005 deutlich. Benchmarking als betriebswirtschaftliches Verfahren kann nicht unverändert auf die Justiz als 3. Gewalt übertragen werden. Ein auf die Justiz abgestimmtes Benchmarking-Verfahren muss der Qualitätssicherung in der Justiz unter Beachtung ihrer spezifischen Besonderheiten insbesondere der richterlichen Unabhängigkeit - dienen. Deshalb müssen bei Benchmarking als Methode der Qualitätssicherung geeignete Kriterien und Verfahren entwickelt werden, die den gesetzlichen Aufgaben und der daraus folgenden Organisation der Justiz, den Vorschriften über die Aufgabenerfüllung in den Prozessordnungen und der richterlichen Unabhängigkeit gerecht werden. Definition des Begriffs Benchmarking Mit Benchmarking wird der kontinuierliche und systematische Prozess bezeichnet, eigene Produkte, Dienstleistungen und Prozesse (= Abläufe und Organisation) mit anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu vergleichen. Grundidee ist es festzustellen, welche Unterschiede bestehen, warum diese Unterschiede bestehen, welche Verbesserungsmöglichkeiten gegeben sind. Benchmarking soll Verfahrensabläufe transparent machen, alle Beteiligten zu Veränderungs- und Verbesserungsmaßnahmen motivieren und einen entsprechenden Erfahrungsaustausch in Gang setzen es wird über den Tellerrand hinausgeschaut, wie in vergleichbaren Situationen durch andere Einheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften Arbeit erledigt wird. Anders als sonst bei Vergleichen werden beim Benchmarking nicht die Missstände herausgestellt, sondern das Positive, das beste Verfahren herausgehoben oder erarbeitet. Jegliches Benchmarking-Verfahren ist dabei unter Beachtung der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit bzw. der Dezernatsverantwortung des Staatsanwaltes durchzuführen. Das bedeutet, dass das Instrument insoweit anzupassen und besonders kritisch auf seine Tauglichkeit zu untersuchen ist. Notwendige Voraussetzung ist grundsätzlich die Freiwilligkeit der Teilnahme. Nur so lassen sich die besten Ergebnisse erzielen. Als Ziele von Benchmarking sind vorstellbar: Selbstreflektion über die eigene Arbeitsweise anzustoßen, die äußeren Verfahrensabläufe zu optimieren, einen effizienten Einsatz der vorhanden personellen und sächlichen Mittel zu erreichen. Abgelehnt wird der Einsatz von Benchmarking als Instrument der Leistungskontrolle durch Dienstvorgesetzte oder der Zeitkontrolle. Er darf nicht das ausschließliche Ziel haben, Verfahrensdauern zu verkürzen oder Kosten einzusparen. Eine Quantitätssteigerung kann nicht Ziel, sondern allenfalls Folge des Benchmarking sein. Ein Bewusstsein, wonach richterliche Entscheidungsprozesse auch teils vom System gewollt unterschiedlich sein wol- 19

20 len und bleiben sollen, wird in diesem Kontext angemahnt. Rechtsprechung darf nicht auf den normorientierten Entscheidungsautomaten hinauslaufen, sondern lebt von den unterschiedlichen Wegen und Überzeugungen, die richterliche (und staatsanwaltliche) Entscheidungsfindungen ausmachen. Methodik: Es sind zunächst Vergleichsringe zu bilden. Diese können aus mehreren Gerichten oder Staatsanwaltschaften gleichen Zuschnitts bestehen. Denkbar ist auch, dass die Vergleichsringe innerhalb größerer Gerichte oder Staatsanwaltschaften gebildet werden. Grundlage für ein Benchmarking- Verfahren muss ein verlässliches Zahlenmaterial sein. Dieses sollte zumindest die Eingänge, die Erledigungen und die Verfahrensdauer nach Sacharten getrennt enthalten. Diese Daten können aus vorhandenen Statistiken oder durch spezielle Erhebungen gewonnen werden. Des Weiteren sollten aussagekräftige verfahrensspezifische Besonderheiten erfasst werden, z.b. Stadt- Land-Gefälle. Auch eine Mitarbeiter- und Kundenbefragung kann sinnvoll sein, um weitere valide Ergebnisse zu erzielen und das Bild abzurunden. Bei der Zahlengewinnung ist darauf zu achten, dass der dadurch verursachte Aufwand so gering wie möglich gehalten wird. Weitgehend wird auf Material zurückgegriffen werden können, das mit Hilfe der EDV leicht abgefragt werden kann. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind innerhalb der Vergleichsringe auszuwerten. Es ist sicherzustellen, dass ein Herunterbrechen der Erkenntnisse auf einzelne Mitarbeiter nicht möglich ist, was unter Umständen bei sehr kleinen Einheiten der Fall wäre. Außerhalb des Vergleichsringes ist das Zahlenmaterial nur in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Projektleitung Unter Wahrung der oben genannten Kriterien kann die Initiative zur Durchführung eines Benchmarking-Verfahrens von Ministerium, Gerichten aller Instanzen oder Staatsanwaltschaften kommen. Bevorzugenswert wäre aber eine Initiative aus den Dienststellen selbst. Maßgeblich ist, wer Projektleiter und/ oder Auftraggeber des Projektes ist und wer über dessen Ergebnisse informiert wird bzw. Anspruch auf Informationen hat. Es sind verschiedene Projektleitungen denkbar, z.b. die Orga- Abteilung am Oberlandesgericht. Notwendig ist, die Projektleitung auf der gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Ebene anzusiedeln. Auf keinen Fall darf die Projektleitung bei einem Dienstvorgesetzten liegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er die im Benchmarkingverfahren erlangten Erkenntnisse im Rahmen einer Beurteilung - zumindest unbewusst - mit einfließen lässt. Externe kommen als Projektleitung nicht in Betracht, da sie die Spezifika der Justiz nicht kennen bzw. erst nach unverhältnismäßig langer Zeit durchschauen würden. Abschlussgespräch Die Projektleitung bzw. das Projektteam führt eine Analyse der gewonnenen Erkenntnisse durch. Ziel der Analyse ist es, die Ursachen von abweichenden Ergebnissen festzustellen und eine optimale Lösung des aufgezeigten Problems anhand des besten Verfahrens zu erarbeiten. Dieses Ergebnis der Analyse wird innerhalb des Vergleichsrings allen Beteiligten in einem Abschlussgespräch vorgestellt. Es ist dann die Entscheidung des jeweiligen Adressaten bzw. der betroffenen Abteilung, ob er/sie die vorgeschlagenen Maßnahme/n umsetzt (Grundsatz der Freiwilligkeit). Wie das festgehaltene Zahlenmaterial 20

21 können auch die sich daraus entwickelten Maßnahmen in ebenso anonymisierter Form anderen interessierten Kreisen innerhalb der Justiz zur Verfügung gestellt werden. Es empfiehlt sich, die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Wege eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses nachhaltig zu verfolgen. Beteiligung der Richterräte Benchmarking darf auf keinen Fall der Kontrolle der Kollegen und Mitarbeiter dienen. Es wird schon aus diesem Grund für erforderlich gehalten, die Personal- und Richterräte von Anfang an und während des ganzen Verfahrens regelmäßig zu beteiligen, um zum einen die Akzeptanz bei den Kollegen und Mitarbeitern zu erhöhen und zum anderen einen Missbrauch der Daten von vorneherein zu verhindern. Detailliertere Aussagen können nur unter Berücksichtigung der jeweiligen landesspezifischen Regelungen über Mitbestimmung getroffen werden. gez. Evers-Vosgerau Das sog. Vorrangige Jugendverfahren Fragen an die Leitende Oberstaatsanwältin Dr. Holle Löhr Frage: In den Medien ist bereits über das sog. Vorrangige Jugendverfahren im Landgerichtsbezirk Itzehoe berichtet worden. Was ist darunter zu verstehen? Antwort: Das Vorrangige Jugendverfahren ist ein besonders beschleunigtes Verfahren zur schnellen justiziellen Reaktion auf erhebliche oder wiederholte Jugendkriminalität. Damit die gewünschte beschleunigte Bearbeitung von herausgehobenen Jugendstrafverfahren erreicht wird, setzt das Vorrangige Jugendverfahren voraus, dass alle Beteiligten am Jugendstrafverfahren in einem bestimmten örtlichen Zuständigkeitsbereich sich einig sind über die Zielgruppe dieser Verfahren und die Modalitäten zur Beschleunigung des Verfahrensablaufes. Deshalb stand am Anfang aller bislang in Schleswig-Holstein durchgeführten Projekte des Vorrangigen Jugendverfahrens eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Jugendrichter eines bestimmten Amtsgerichts, der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Jugendamt des Amtsgerichtsbezirks sowie der zuständigen Polizeidienststelle, in der die in Betracht kommenden Täter oder Straftaten und die Verfahrensschritte im Einzelnen festgelegt und damit für alle verbindlich werden. Als Ziel wird angestrebt, dass zwischen der ersten verantwortlichen Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten durch die Polizei und der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter nicht mehr als 1 Monat liegt. Der Vorgang wird mit ganz besonderer Beschleunigung bearbeitet: Informationen werden telefonisch ausgetauscht; die Weitergabe erfolgt grundsätzlich von Hand zu Hand bzw. durch Boten. Die Staatsanwaltschaft stimmt nach Eingang der Akte und Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes umgehend einen Hauptverhandlungstermin mit dem zuständigen Jugendrichter ab. Auch die Jugendgerichtshilfe wird umgehend von der Jugendstaatsanwältin bzw. dem Jugendstaatsanwalt über den Täter und den Tatvorwurf informiert. Bis auf die beschleunigte - vorrangig vor anderen Sachen erfolgende - Bearbeitung ist es ein normales jugendstrafrechtliches Verfahren, bei dem alle Verfahrensvorschriften eingehalten werden und alle jugendrichterlichen Sanktionen einschließlich der Jugendstrafe verhängt werden können. Damit unterscheidet sich das Vorrangige Jugendverfahren deutlich von zwei anderen Verfahrensarten, die auch der Be- 21

22 schleunigung dienen sollen. So kommt das vereinfachte Jugendverfahren nach 76 JGG nur bei einfach gelagerten Sachverhalten, die ohne umfangreiche Beweisaufnahme zu klären sind, und nur bei Straftaten, die nicht mehr als jugendrichterliche Weisungen, Erziehungsbeistandschaft oder Zuchtmittel bis hin zum Arrest erwarten lassen, in Betracht. Die Verhängung von Jugendstrafe im vereinfachten Jugendverfahren ist ausgeschlossen. Wegen des geringen Gewichts der Straftaten braucht der Staatsanwalt nach 78 Abs. 2 JGG nicht an der jugendrichterlichen Verhandlung teilzunehmen und nach 78 Abs. 3 JGG kann zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrensvorschriften in gewissem Umfang abgesehen werden. Abzugrenzen ist das Vorrangige Jugendverfahren außerdem vom beschleunigten Verfahren nach 417 ff StPO, das nach 79 Abs. 2 JGG allerdings nicht gegen Jugendliche, also nur gegen Erwachsene und Heranwachsende zulässig ist. Es kommt nur in Betracht bei einem einfachen Sachverhalt und einer klaren Beweislage und sieht Vereinfachungen vor in bestimmten Förmlichkeiten (statt schriftlicher auch mündliche Anklageerhebung möglich, kein Eröffnungsbeschluss nötig, Absehen von einer Ladung des Beschuldigten bzw. verkürzte Ladungsfrist). Auch beim beschleunigten Verfahren nach 417 ff StPO gibt es eine Beschränkung hinsichtlich der Sanktionsart bzw. -höhe; es darf nicht mehr als eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und keine Maßregel der Besserung und Sicherung (Ausnahme Entziehung der Fahrerlaubnis) verhängt werden. Frage: Auf welche Tätergruppen und welche Straftaten ist das Vorrangige Jugendverfahren ausgerichtet? Antwort: Das Vorrangige Jugendverfahren ist nicht nur eine Umsetzung des allgemeinen Gedankens, dass eine Strafe dann erzieherisch am wirksamsten ist, wenn sie der Tat sprichwörtlich auf dem Fuße folgt. So wünschenswert es wäre, diesem Gedanken bei allen Straftätern und allen Straftaten zu folgen, so lässt sich ein solcher Grundsatz aus vielerlei Gründen schlechterdings nicht umfassend verwirklichen. Das Vorrangige Jugendverfahren ist deshalb ausgerichtet auf Fallgruppen, in denen eine der Tat sehr zeitnah folgende Sanktion unter besonderen Aspekten wünschenswert oder geboten erscheint: - wenn sich aufgrund der persönlichen Entwicklung des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters die Gefahr einer kriminellen Karriere zeigt oder verfestigt, - bei Taten, die Aufsehen oder Beunruhigung in der Öffentlichkeit hervorgerufen haben; hier geht es maßgeblich auch um die Demonstration einer schlagkräftigen Justiz, die durch die zügige Sanktionierung gegenüber der Öffentlichkeit deutlich macht, dass solche gravierenden Rechtsverletzungen ernst genommen und unverzüglich geahndet werden, also um den Aspekt der positiven Generalprävention, - wenn der Gesichtspunkt des Opferschutzes besondere Bedeutung hat. Unter den genannten Aspekten zählen die überall abgeschlossenen Projektvereinbarungen zum Vorrangigen Jugendverfahren beispielhaft folgende Täter- oder Fallgruppen auf: - sog. Intensivtäter - Täter, die in der Gefahr stehen, durch ein kriminelles Umfeld (Bande, Clique) in weitere Straffälligkeit abzugleiten - wenn Opfer von Straftaten vor der Gefahr einer Wiederholung möglichst umgehend geschützt werden müssen - Straftaten, die mit erheblicher Gewaltanwendung verbunden waren Für die drei erstgenannten Fallgruppen kommt für die Dringlichkeit einer schnellen Bestrafung durch das Vorrangige Jugendverfahren des weiteren der Aspekt hinzu, dass bei Jugendlichen und Heranwachsen- 22

23 den selbst bei wiederholten Taten ein Haftbefehl oftmals rechtlich nicht möglich ist. Frage: Was wäre ein typischer Beispielsfall für ein Vorrangiges Jugendverfahren? Antwort: Ein 19-jähriger Heranwachsender schlug am 11. März 2005 einen Jugendlichen aus nichtigem Anlass unvermittelt mit einem Fausthieb zu Boden; dann holte er mit dem beschuhten Fuß aus und trat so kraftvoll gegen den Kopf des am Boden Liegenden, dass ein knackendes Geräusch hörbar war und der Geschädigte alsbald in einer Blutlache lag; er erlitt eine große Platzwunde und eine Nasenbeinfraktur. Die polizeiliche Vernehmung fand noch am selben Tage statt. Die Akte wurde der Staatsanwaltschaft am 31. März 2005 (Freitag) übergeben. Der Dezernent fertigte am 4. April 2005 (Montag) Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 224 StGB. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht fand am 26. April 2005 statt; der Angeklagte wurde angewiesen, 100 Arbeitsstunden abzuleisten und außerdem an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen. Frage: Wie kam es überhaupt zur Entwicklung des Vorrangigen Jugendverfahrens? Antwort: Vorbild war ein Modellprojekt in Wiesbaden, das Ende der 90er-Jahre dort erprobt wurde und eine schnelle Reaktion für Jugendliche und Heranwachsende mit schweren oder wiederholten Straftaten zum Ziel hatte. Ein entsprechendes Projekt wurde auf Anstoß durch das Justizministerium Schleswig-Holstein hier im Lande erstmals im März 1999 im Landgerichtsbezirk Flensburg eingeführt und unter dem Namen Flensburger Modell" landesweit bekannt. Es umfasste zunächst nur den AG-Bezirk Flensburg und wurde später erweitert auf die AG-Bezirke Schleswig und Husum. Das Flensburger Modell erwies sich als sehr erfolgreich; in den ersten 2 Jahren seit der Einführung bis Mai 1991 konnten 82 Jugendstrafverfahren auf diesem Wege beschleunigt abgeschlossen werden, und in fast allen Fällen wurde die dabei angestrebte Verfahrensdauer von nur 1 Monat eingehalten. Als es Ende 2000 kriminalpolitische Bestrebungen einschließlich einer Bundesratsinitiative gab, das beschleunigte Verfahren gem. 417 ff StPO auch gegen Jugendliche einzuführen, bemühte sich das Justizministerium Schleswig-Holstein, statt dessen das Flensburger Modell auch auf andere Landgerichtsbezirke auszuweiten. So folgte im Frühjahr 2001 der Abschluss einer Projektvereinbarung zur Vorrangigen Behandlung von Jugendstrafverfahren" bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe, zunächst für die AG-Bezirke Pinneberg und Elmshorn, danach im Dezember 2002 auch für den AG-Bezirk Meldorf. Bei der Staatsanwaltschaft Kiel begann ein erstes Projekt im September 2001 für den AG-Bezirk Kiel; es folgte bis Herbst 2002 die Ausweitung auf die AG-Bezirke Plön, Rendsburg- Eckernförde und Neumünster. Frage: Was sind die Vorteile des Vorrangigen Jugendverfahrens? Antwort: Absolut im Vordergrund steht die erzieherische Wirksamkeit einer schnellen Reaktion auf die Straftat und, soweit es um die Gefahr von Wiederholungen von Straftaten geht, der schnelle Effekt des Unterbrechens bzw. Verhinderns einer kriminellen Karriere. Ein weiterer großer Vorteil ist, dass die Jugendgerichtshilfe schon sehr früh eingebunden wird, Kontakt zu den Jugendlichen oder Heranwachsenden aufnehmen und mögliche Hilfestellungen anbieten oder Maßnahmen zur Krisenintervention vorbereiten kann. Für Opfer von Straftaten ist in der Regel die psychische Belastung nach Erstattung einer Anzeige bzw. Bekanntwerden der Tat bis zur Hauptverhandlung sehr belastend; beim Vorrangigen Jugendverfahren ist diese Zeit bis zu der klärenden Entscheidung durch das Jugendgericht nur kurz und die Belastung also eher von ihnen genommen. 23

24 Für die Opfer ist außerdem von Vorteil, dass sie nach einer richterlichen Entscheidung im Vorrangigen Jugendverfahren schneller als in üblichen Verfahren evtl. zivilrechtliche Schadensersatzansprüche durchsetzen können. Frage: Führt das Vorrangige Jugendverfahren zu einer Mehrbelastung der Justiz? Antwort: In der Regel ist mit der vorrangigen Bearbeitung einer Jugendsache eine gewisse Mehrbelastung für die zuständigen Jugendstaatsanwältinnen und -staatsanwälte verbunden, jedenfalls dann, wenn sie zur Beschleunigung sämtliche notwendigen Arbeiten bei der Staatsanwaltschaft nach Erhalt der Akte durch die Polizei persönlich erledigen bzw. deren sofortige Erledigung persönlich veranlassen und die Akte nicht über die Wachtmeister für weitere Schritte an Servicekräfte weiterreichen: Eintragung und Erhalt des Aktenzeichens bei der Zentralen Eingangsstelle, Anforderung des Bundeszentralregisterauszugs, telefonische Kontaktaufnahme mit der Jugendgerichtshilfe, Abstimmung des Hauptverhandlungstermins mit dem Jugendrichter, Fertigung der Anklageschrift und Weiterleitung an das Gericht. Eine solche persönliche Betreuung und Begleitung des mit einem Eilt"-Aufkleber versehenen Vorganges kostet die Jugenddezernenten natürlich mehr von ihrer eigenen Arbeitszeit. Dies ist auch bereits vom Landesrechnungshof bemängelt worden. Doch diese zügige Bearbeitung der Akten durch die Dezernenten selbst hat sich als ausgesprochen effektiv erwiesen und zu beeindruckenden Ergebnissen in der Bearbeitungsdauer bei der Staatsanwaltschaft geführt (siehe dazu unten Frage 8). Bei den Jugendrichterinnen und Jugendrichtern kann eine gewisse Mehrbelastung darin liegen, dass die Organisation einer möglichst umgehenden Hauptverhandlung mit den vielen telefonischen Absprachen, die hierfür mit Verteidigern und der Staatsanwaltschaft zu treffen sind, aufwendiger ist als der übliche weitgehend schriftliche Gang der Dinge. Frage: Kann der Erfolg des Vorrangigen Jugendverfahrens in Zahlen wiedergegeben werden? Antwort: Verlässliche Zahlen über die Anwendung und Ausbreitung des Vorrangigen Jugendverfahrens in Schleswig-Holstein seit Beginn mit dem Flensburger Modell über die Jahre hin bis heute für das ganze Land liegen nicht vor. Für das Jahr 2005 ergab eine zentrale Abfrage durch den Generalstaatsanwalt folgenden Sachstand bei den nachgeordneten Behörden: StA Kiel - 45 Verfahren StA Flensburg - 12 Verfahren StA Itzehoe - 75 Verfahren StA Lübeck - 0 Verfahren Zur Verfahrensdauer bzw. dem Beschleunigungseffekt kann ich ein Beispiel von der Staatsanwaltschaft Itzehoe anführen: Hier wird für jedes durchgeführte Vorrangige Jugendverfahren ein Statistikbogen erstellt, der nicht nur eine quantitative Zählung, sondern durch Erfassung einzelner Daten auch eine qualitative Auswertung z. B. zur Zielgruppe der Täter oder zum Beschleunigungseffekt ermöglicht. Hiernach zeigte eine Auswertung für das Jahr 2003 bei insgesamt 86 Vorrangigen Jugendverfahren das beeindruckende Ergebnis für die beschleunigte Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft, dass von diesen 86 Verfahren innerhalb nur 1 Tages (seit Eingang bei der Staatsanwaltschaft bis zur Fertigung der Abschlussverfügung und Anklageschrift) 48 Verfahren = 56 % und innerhalb von 3 Tagen 54 Verfahren (in denen die 48 vorgenannten mit enthalten sind) = 63 % abgeschlossen wurden. Frau Dr. Löhr, ich danke Ihnen für dieses Interview. Die Fragen stellte Dr. Jan-Hendrik Schwitters 24

25 Mediation beim Amtsgericht macht das überhaupt Sinn? Ja das macht es, und deswegen läuft es auch beim Amtsgericht Kiel gut an. Die Vorteile, die die Mediation bietet, gelten für das Amtsgericht (fast) ebenso wie für das Land- und Oberlandesgericht. Kurzgefasst noch einmal: Was ist gerichtliche Mediation überhaupt? Bei einer gerichtlichen Mediation entscheiden allein die streitenden Parteien, die sich in einem anhängigen Rechtsstreit freiwillig zu einem Gespräch zusammen gefunden haben, wie und mit welcher Vereinbarung sie den Streit beenden. Kein Dritter auch nicht der Richtermediator entscheidet inhaltlich über den Streit. Der Mediator ist daher auch nie der für die Entscheidung zuständige Richter. Er entscheidet auch nicht mit, etwa in versteckter Form, indem er sich rechtlich zu den Streitfragen äußert. Seine Aufgabe ist es vielmehr, allparteilich und konstruktiv den Parteien dabei zu helfen, den eigentlichen Streitpunkt herauszuarbeiten, das Problem aufzuarbeiten, (wieder) miteinander zu kommunizieren und so zu einer Lösung zu kommen. Diese Konstellation hat enormen Einfluss auf die Verhandlungsatmosphäre und die Kommunikation: Mit einem Richtermediator, der nicht entscheidet, sprechen die Parteien anders als mit dem streitentscheidenden Richter, den sie von ihrer Position überzeugen müssen. Auch der Mediator kommuniziert anders als der streitentscheidende 25

26 Richter: Für ihn geht es nicht um die fortlaufende rechtliche Abprüfung von Fakten; er versucht, die Probleme herauszukitzeln, die hinter den rechtlichen Fragen stehen, und die festgefahrene Kommunikation zwischen den Parteien wieder in Gang zu bringen. Mehr als in einer klassischen Gerichtsverhandlung können auf diese Art und Weise in dem vertraulichen und nichtöffentlichen Gespräch die eigentlichen Anliegen der Parteien in den Vordergrund gestellt werden. Die Parteien sind es, die selbst den Knoten in ihrer Kommunikationsstörung durchschlagen und damit die Lösung ihrer Probleme finden. Symbolisch drückt sich dies auch in der äußeren Gestaltung der Mediationsverhandlung aus, die nicht in einem Gerichtssaal, sondern in einem freundlichen, in Größe und Ausgestaltung dem Gesprächscharakter angepassten Raum stattfindet. Aufgabe der Anwälte dabei ist es, ihre Mandanten während der Mediation zu beraten, insbesondere rechtlich, und ihnen so die Sicherheit zum Abschluss des richtigen Vergleichs zu geben. Das Ziel ist ein Vergleich, der aus der Mitte der Parteien kommt und damit eine umfassende, für beide n befriedigende Lösung bietet, die so nachhaltig ist, dass weitere Streitigkeiten verhindert werden können. Es ist dabei auch möglich, mehrere (auch vor unterschiedlichen Gerichten) anhängige Rechtsstreitigkeiten zusammenzufassen oder weitere Themen einzubringen, die noch gar nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind. Insgesamt ein lohnenswerter Versuch, nicht Gewinner und Verlierer, sondern eine Gewinner-/Gewinner -Situation für beide Parteien zu erzeugen. Kosten-/Nutzen-Analyse Für die Parteien liegen die Vorteile einer Mediation nach dem oben Gesagten auf der Hand. Nur die Wenigsten haben es gern, wenn von dritter über ihre Köpfe hinweg entschieden wird. Die Meisten wollen und können ihre Probleme durchaus selbst lösen, wenn sie eine entsprechende Anleitung und einen Rahmen dafür bekommen, und sie wollen auch ihren Sinn für Gerechtigkeit dabei verstanden und verwirklicht sehen. Für die Anwälte und die Justiz ist die Frage der Kosten-/Nutzen-Analyse einer Mediation beim Amtsgericht schwieriger zu beantworten als beim Land- oder Oberlandesgericht. Die Streitwerte beim Amtsgericht sind geringer (was sich entscheidend auf den sinnvollen Zeitaufwand der Anwälte für einen solchen Fall auswirkt) und die Fallzahlen sind erheblich höher (was ein Amtsgericht sehr genau überlegen lässt, solch einen Fall im Rahmen einer Mediation bearbeiten zu lassen). Und trotzdem zeigen erste Erfahrungen und die überaus positive und interessierte Resonanz unserer Richterkollegen und der Anwälte im Amtsgerichtsbezirk Kiel, dass es eine Vielzahl von Fällen gibt, die sinnvoll in einer Mediation auch beim Amtsgericht bewältigt werden können. Geeignete Akten Grundsätzlich ist dabei jede Akte für eine Mediation geeignet. Es gibt vielfältigste Konflikte mit vielfältigsten Lösungsstrategien kein Verfahren ist von vornherein ausgeschlossen, sofern sich beide Parteien freiwillig der Mediation stellen. Meist kommen allerdings nicht die Akten in die Mediation, die in einem schnellen Vergleich in der ersten Güteverhandlung erledigt werden können, obwohl erste Erfahrungen zeigen, dass die Prozessvertreter manchmal auch schon in der Klageschrift oder der ersten Erwiderung eine Mediation ohne vorherige Güteverhandlung anregen, was durchaus möglich ist. Ist eine Güteverhandlung gescheitert, sind diejenigen Verfahren besonders mediationsgeeignet, bei denen hinter dem vordergründig juristisch geführten 26

27 Streit ein komplexeres Paket zwischenmenschlicher Beziehungen steht, die im Prozess nicht aufgearbeitet werden können. Dies sind beispielsweise...im Privatbereich: o Familiensachen o Erbschaftssachen o Nachbarschaftssachen...im geschäftlichen Bereich: o Geschäftsleute untereinander (Hersteller, Groß bzw. Einzelhändler, Zulieferer) o Geschäftsleute und Kunden (z.b. Kauf, Werkvertrag, insbes. auch Bau) o Vermieter und Mieter. Gerade die Familiensachen und Mietsachen zeigen, dass sich beim Amtsgericht neue, eigenständige Themenbereiche für die Mediation öffnen, die vom Landgericht und Oberlandesgericht bislang nur in den Berufungs- und Beschwerdesachen abgedeckt werden. Was den Umfang oder das Stadium der Mediationsakten angeht, so sind neue Akten mit einem Schwerpunkt auf den zwischenmenschlichen Beziehungen ebenso geeignet wie mittlere, festgefahrene Akten oder auch die dicken Fensterbankakten, von denen wohl fast jeder Richter oder Anwalt eine oder mehrere hat. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Entscheidend dafür, ob eine Akte in die Mediation geht, ist vor allem die Bedürfnis- und Interessenlage der Parteien, die ihre persönliche oder geschäftliche Beziehung geordnet fortsetzen oder auch geordnet auseinandersetzen wollen, ohne sich auf eine rein juristische Diskussion zu beschränken. Dies bietet einen nahezu unendlichen Fundus an mediationsgeeigneten Akten, den wir nutzen sollten! Abriss der Entwicklung beim Amtsgericht Kiel Bereits im letzten Jahr, nachdem sich das Thema Mediation auch bis zu unserem Amtsgericht herumgesprochen hatte, wurden alle interessierten Richter aufgerufen, sich für eine Grund- und Aufbaufortbildung zu bewerben, die federführend von Herrn VorsRiLG Scheibel vom Landgericht Göttingen, begleitet von seiner Kollegin Frau RiLG Wurdack und dem Familientherapeuten Herrn Möhlecke, in zwei Wochenendveranstaltungen am Oberlandesgericht Schleswig durchgeführt wurden. Das Interesse und die Begeisterung waren sofort groß und nicht alle Anmeldungen konnten berücksichtigt werden. Trotzdem ist es uns gelungen, zusammen mit zwei Kollegen, die bereits eine anderweitige Mediationsausbildung absolviert hatten, schnell einen Stamm von sechs Mediatoren aufzustellen mit zwei zusätzlich Interessierten in der Reserve. Zwei aus unserer Gruppe Frau Ri inag Paul und Herr Ri Otto erklärten sich dankenswerterweise bereit, als Koordinatoren zu fungieren. Aber noch war es nicht so weit. Wir überlegten uns, den Einstiegszeitpunkt in die Mediation etwas zeitversetzt zum Landgericht zu wählen. Wäre das Landgericht erfolgreich, könnten wir uns als nahegelegenes Amtsgericht mit teilweise identischer Anwaltsbesetzung einklinken, versuchen, auf der Welle des Erfolgs mitzuschwimmen und so unsere eigenen Möglichkeiten einer amtsgerichtlichen Mediation ausloten. Uns war klar, dass wir es als Amtsgericht mit regelmäßig geringeren Streitwerten schwerer haben würden, Anwälte und Parteien dazu zu bringen, sich an einem mindestens 2(!)stündigen Mediationsgespräch zu beteiligen. Auch dürfte es schwieriger sein, unseren eigenen Kollegen den Sinn einer solchen Marathonverhandlung nahe zu bringen. Da das Landgericht plante, ab Oktober 2005 Akten für eine Mediation zu sammeln, beschlossen wir, ein halbes Jahr später, nämlich ab Mitte April 2006 nach Ostern einzusteigen. Die Zwischenzeit nutzten wir dafür, uns organisatorisch vorzubereiten. Wir entwickelten die notwendigen Formulare für das Anschreiben an die Parteien, den Ruhensbeschluss, die Einladung zur Mediationsverhandlung, das Protokoll für die Verhandlung als ersuchter Richter, wobei 27

28 wir auf vorhandene Vorlagen anderer Gerichte zurückgriffen. Außerdem installierten wir eine Geschäftsstelle und suchten nicht zu vergessen einen guten Geist, der für die Mediationsgespräche regelmäßig einkauft, den Tisch deckt, Kaffee und Tee kocht und auch nach der Mediation das Geschirr abdeckt und abwäscht. Viel Sorgfalt verwendeten wir darauf, einen hellen und freundlichen Raum zu finden, dem wir mit einem neuen Wandanstrich in warmem Gelb, einer neuen Möbelausstattung mit einem runden Tisch, einem Sideboard und Bildern an den Wänden einen einladendenden Anstrich gaben. Ist das nicht etwas übertrieben, mag sich manch einer fragen, aber die Erfahrung zeigt, dass die ersten Worte über den Kaffee oder die Kekse das Eis zwischen den Parteien manchmal leichter schmelzen lassen als die fremd und vielleicht etwas einschüchternd wirkende Atmosphäre eines Gerichtssaals, und auch während der Verhandlungen wird gerne mal zur Ablenkung auf eine Tasse Kaffee zurückgegriffen. Die Überlegung, das Landgericht Kiel vorzuschicken, ging auf. Bereits Ende 2005 erreichten uns erste positive Meldungen über erfolgreich durchgeführte Mediationen beim Landgericht, die sich dank des unermüdlichen Einsatzes des dortigen Koordinators, Herrn RiLG Gabler und seiner Mediatorenkollegen, wöchentlich steigerten. Mitte und Ende März 2006 führten wir zwei große Informationsveranstaltungen durch, eine für unsere Richterkollegen, um sie allgemein über die geplante Mediation zu informieren und sie insbesondere auch dafür zu gewinnen, uns Akten zu geben, eine weitere mit Kaffee und Kuchen gesponsert vom Anwaltsvereins im LG-Bezirk Kiel e.v. tatkräftig unterstützt von Herrn RiLG Gabler und Herrn Rechtsanwalt Uthmöller, Kiel, die jeweils von ihren Erfahrungen mit Mediationen berichteten. Beide Veranstaltungen waren außerordentlich gut besucht, es wurde viel diskutiert, wobei die Resonanz zwar in einzelnen Punkten kritisch, die Zustimmung insgesamt jedoch überwog und sogar ein wenig Aufbruchstimmung zu spüren war. Seit Mitte April 2006 ist die Mediationsabteilung nun eingerichtet, um Verfahren zu bearbeiten. Wir Mediatoren treffen uns wöchentlich, um die mediationsgeeigneten Akten, bei denen einer der Koordinatoren die Zustimmung beider Parteien eingeholt hat, zu verteilen. Einmal im Monat kommen wir zusammen, um offene Fragen zu besprechen. Eines der z.zt. noch nicht geklärten Themen ist die, ob eine Mediation beim Amtsgericht nur durchgeführt werden kann, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind oder auch dann, wenn eine oder beide Parteien anwaltlos sind. Für beide Positionen sprechen gewichtige Argumente: Da die Richtermediatoren im Rahmen der Mediation keine rechtliche Beratung durchführen, könnte dies dafür sprechen, dass diese Beratung durch Dritte, d.h. hier durch Anwälte zwingend erforderlich ist. Andererseits liegen die Probleme eines Großteils der Mediationen eher im zwischenmenschlichen Bereich als im Rechtlichen. Dies zusammen mit der Tatsache, dass man den anwaltlosen Parteien bei Ablehnung einer Mediation eine zügige und befriedigende Lösungsmöglichkeit ihrer Probleme nehmen würde, unterstützt das Argument einer Einzelfallentscheidung. Hier soll möglichst in Absprache mit dem Oberlandesgericht eine einvernehmliche Vorgehensweise herbeigeführt werden. Mit Stand waren 46 Akten in der Mediationsabteilung eingegangen, davon 24 C- (verbunden damit 2 O- Verfahren), 18 F-, 1 LW- und 1 WEG- Verfahren. 21 Verfahren davon sind erledigt; eine genaue Statistik über die Quote der erfolgreichen Mediationen liegt z.zt. noch nicht vor. Die weiteren Verfahren sind in Arbeit. Damit ist ein Anfang gemacht! Verfahrenstechnischer Ablauf einer Mediation beim Amtsgericht Kiel Der ordentliche Dezernent legt die Akte, 28

29 die er entweder selbst oder auf Anregung einer oder beider Parteien für mediationsgeeignet hält, mit einer kurzen Verfügung und der Bitte um Überprüfung der Geschäftsstelle der Mediationsabteilung vor. Die Geschäftsstelle legt ein AR-Sonderheft an und gibt die Akte an einen der beiden Koordinatoren weiter. Diese wiederum nehmen Kontakt zu den Prozessbevollmächtigten der Parteien auf und versuchen sofern sie noch nicht zugestimmt haben sie schriftlich und mündlich für eine Mediation zu gewinnen. Wenn beide Parteien einer Mediation zugestimmt haben, geht die Akte noch einmal zum ordentlichen Dezernenten zurück. Dieser erlässt einen vorgefertigten Ruhensbeschluss und gibt die Akte erneut an die Mediationsabteilung. Inhalt des Beschlusses ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer der Mediation und das Ersuchen an den Mediator als ersuchten Richter, bei einer erfolgreichen Mediation den Abschluss eines Vergleichs zu protokollieren. Nachdem der Koordinator die Akte erneut vorliegen hat, wird diese im Rahmen eines wöchentlichen Treffens an einen unserer sechs Mediatoren verteilt. Hier gibt es keinen geschäftsplanmäßig Zuständigen, sondern die Verteilung erfolgt nach Interesse und Zeit. Es wird einzig darauf geachtet, dass Familiensachen auch von Familienrichtern bearbeitet werden. Der Mediator, der die Akte letztlich übernimmt, beraumt nach Absprache mit allen Beteiligten einen zügigen Termin an und führt die Mediationsverhandlung durch. Als Richtzeit werden hierfür zwei Stunden angesetzt, wobei sich schon jetzt gezeigt hat, dass oft eine längere Verhandlungsdauer erforderlich ist, um die Gespräche erfolgreich abzuschließen. Wenn die Mediation erfolgreich ist, führt der Mediator eine kurze streitige Verhandlung als ersuchter Richter mit einer Güteverhandlung und Protokollierung eines Vergleichs analog 278 Abs. 5 ZPO durch. Anschließend gibt er die Akte an den ordentlichen Dezernenten zur Schlussabwicklung zurück. Führt die Mediation nicht zum Erfolg, geht sie direkt an den ordentlichen Dezernenten zurück mit dem kurzen Vermerk blieb ohne Erfolg. Der Rechtsstreit wird dann im streitigen Verfahren fortgesetzt. Fazit: Mediation ist sicherlich kein Allheilmittel und sie befreit auch nicht im Eiltempo von allen ungeliebten Akten. Ihre Einführung bedeutet auch nicht, dass bisher alles falsch gemacht wurde und die rein juristische Lösung ausgedient hätte. Aber sie bietet eine neue, zusätzliche Chance einer zügigen und von den Parteien getragenen, umfassenden Klärung von insbesondere zwischenmenschlichen Problemen, die wir auch beim Amtsgericht nicht ungenutzt verstreichen lassen sollten. Susanne Veit Präsident des BGH Hirsch zur Mediation - 3. Konfliktmanagement-Kongress am in Hannover - Zurückhaltend näherte sich PräsBGH Hirsch in seinem Festvortrag dem Gegenstand des 3. Konfliktmanagement-Kongresses in Hannover. Am Revisionsgericht BGH spiele die Mediation keine Rolle; eigene Erfahrungen könne er nicht beisteuern. Aus BGH-Sicht sei sogar zu bedauern, wenn geeignete Konflikte einer Rechtsfortbildung entzogen würden. Dennoch trug sein geschärfter Blick vom Olymp des Rechts auf die vielfältigen Mediationsprojekte im Lande zur Klärung offener Fragen bei. Hirsch unterstrich die Multiplikationswirkung, die von einer 29

30 zunehmenden Bekanntheit der unterschiedlichen Konfliktlösungsinstrumente ausgehe. Hierin liege ein wichtiger Beitrag zur Streitkultur. Die gerichtsinterne Mediation füge sich nahtlos ein in die richterliche Aufgabe, in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine Befriedung der Parteien hinzuwirken. Aber: Dem Spruchrichter dürfe das Wasser des Vergleichs nicht abgegraben werden. Überhaupt sei die Geschäftsverteilung ein Problem: Sollte die Mediation nichtrichterliche Verwaltungstätigkeit sein - eine Festlegung vermied Hirsch demonstrativ vorsichtig -, so geriete eine Freistellung mit dem staatlichen Justizgewährungsanspruch in Konflikt. Eine Pflicht zur Mediation durch die Gerichte bestehe jedenfalls nicht. Überdies zeichneten sich wettbewerbsrechtliche Spannungslagen ab, insofern die gerichtsnahe Mediation mit außergerichtlichen Konfliktlösungsinstrumenten konkurriere. Schließlich seien Verfahrensfragen noch nicht abschließend geklärt. Hirsch führte hier die Problemkreise Verfahrensdauer, Vertraulichkeit/Verwertbarkeit und Kosten stichwortartig aus. Alle diese Punkte bedürften der Klärung - durch den Gesetzgeber. Der Gesetzesvorbehalt gelte auch in gewichtigen Bereichen des Richterrechts. Diese nicht nur zu verantworten, sondern auch zu steuern, fordere die Gewaltenteilung vom Gesetzgeber. Zu begrüßen sei, wenn zunächst in einer Projekt- und Übergangsphase die Gerichte selbst die Rahmenbedingungen der Mediation in das Gerichtsverfahren implementierten und hiermit Erfahrungen machten. Das letzte Wort zur Klärung der offenen Probleme aber müsse nach Ablauf dieser Phase der Gesetzgeber sprechen. Dr. Reinhard Wrege Einlassen auf eine neue Orientierung - Wolfgang Scheibel plädiert für die Mediation am Amtsgericht - Unwillig wurden die Protagonisten der gerichtsnahen Mediation Wolfgang Scheibel, Christiane Wurdack und Peter Götz von Olenhusen bei dem Workshop des 3. Konfliktmanagement-Kongresses am in Hannover nur einmal: auf die Frage nach der Rechtsnatur der Mediation. Es klappt, beschied der mit weit über 1000 mediierten Fällen wohl erfahrenste deutsche Richtermediatior knapp. Und seine Kollegin Wurdack fügte hinzu: Man muss sich darauf einlassen; Mediation lebt von der praktischen Erfahrung. Wer freilich diesen Perspektivwechsel mitvollzog, wurde mit reichen Erkenntnissen der Göttinger belohnt. Vom Zeitmanagement über die Sitzordnung bis hin zu praktischen Vorführungen gaben sie - ohne verbindliche Vorgaben zu machen - Einblick in eine ausgereifte Mediationspraxis. Und dies nicht nur am Landgericht Göttingen: Scheibel, inzwischen Direktor des Amtsgerichts, plädierte für einen Blickwechsel gerade auch am Amtsgericht. Mediation ist in Mietstreitigkeiten eine sinnvolle, ja notwendige Ergänzung bei Konflikten. Ohnehin sei mediationsgeeignet jedes Verfahren, das der Mediationsabteilung vorgelegt werde. Im Hinblick auf die im Durchschnitt geringere Komplexität der Verfahren am Amtsgericht sei dort eine Zeitvorgabe für die Mediationsverhandlung von 1 Stunde realistisch (Landgericht: 2 Stunden). Eine solche Zeitplanung entspreche dem höheren Aktendurchlauf beim Amtsgericht. Bei einer Entlastung von 0,2 müsse der Mediator, gerechnet auf 50 monatliche Eingänge in einem vollen amtsrichterlichen Zivildezernat, monatlich 10 Fälle erfolgreich abschließen, um die Entlastung zu rechtfertigen, rechnet Scheibel vor. Das ist realistisch. Die Zuführung reguliere sich auf dieser Zahlengrundlage von selbst, denn die Kollegen legten erfahrungsgemäß überwiegend harte Akten vor, so dass es sich für sie lohnt. Einen anderen Grundsatz vom Landgericht möchte er freilich nicht preisgeben: Scheibel führt nur beiderseitig anwaltsbegleitete Media- 30

31 tionen durch. Der Mediator dürfe ein strukturelles Ungleichgewicht nicht ausgleichen müssen. Das sei mit dem Grundsatz der Allparteilichkeit nicht zu vereinbaren. Wir bieten keine Mediation light an. Sie könnte allzu leicht erschlichen werden. Welche Rolle die Anwälte spielen, lässt er jedoch offen: Das ist Sache der Parteien. Selbstverständlich stehe der Anwalt in der Haftung. Erforderlichenfalls muss er bei entsprechendem Interesse der Partei eine abgeschichtete Verfahrensvereinbarung empfehlen. Der Erledigungsquote von angegebenen ca. 90 Prozent scheint das anwaltliche Selbstverständnis nicht entgegen zu stehen. Führt er eine wie immer geartete Ergebniskontrolle durch? In 1000 Fällen hatte ich noch nicht einmal das Gefühl, den Parteien geschehe Unrecht. Dr. Reinhard Wrege Mediation aus Sicht eines Rechtsanwalts Vortrag von Rechtsanwalt und Notar Pogoda am 7. Februar 2006 in Itzehoe Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Wullweber, verehrte Kolleginnen und Kollegen, Ihrer Bitte, zum Thema Mediation Ausführungen zu machen, folge ich gerne. Aus der Tatsache, daß Sie diesen Abend dem Thema Mediation widmen, schließe ich auf großes Interesse an diesem Thema. Den meisten Anwesenden bin ich persönlich seit Jahren bekannt. Unter anderem am Landgericht Itzehoe hatte ich meine Referendar-Ausbildung absolviert. Mit Ausnahme eines zweijährigen Ausfluges in die Hansestadt Bremen bin ich beim Landgericht Itzehoe zugelassener Anwalt und beinahe genau so lange an meinem Kanzleistandort zugelassener Notar. Einer der Schwerpunkte meiner beruflichen Tätigkeit ist die ständige Beratung einiger mittelständischer Unternehmen. Dadurch bekomme ich Einblick in innerbetriebliche sowie außerbetriebliche Konflikte, welche nicht selten zu langwierigen Prozessen eskalieren. In Ihrer Eigenschaft als Richter müssen Sie sich dieser eskalierten Konflikte annehmen und durch ein gerechtes Urteil möglichst beenden. An dieser Stelle mache ich einen Schnitt und bitte Sie darüber nachzudenken, welche Botschaft Sie mit meinen ersten einleitenden Worten empfangen haben. In der Mediatorensprache handelt es sich um ein Warm up verbunden mit einem Rapport, welches dem Zwecke dient, zwischen dem Mediator und dem Medianten Vertrauen aufzubauen. Gleichzeitig versucht der Mediator zu synchronisieren, indem gemeinsames herausgestellt wird. Hier habe ich zu diesem Zwecke die für uns eingängigen Begriffe Konflikt - Prozeß gewählt. Einigen von Ihnen ist sicherlich bekannt, daß in der Wirtschaft das Verhandlungsteam bewußt synchronisiert wird, bevor es in die Verhandlung geht. Dies gilt insbesondere für japanische Unternehmen, welche ihr Verhandlungsteam dadurch synchronisieren, daß sich das Team in einem Raum trifft, schweigt und jeder auf seinen Atem achtet. Probieren Sie gleiches mit Ihrem Ehepartner oder Freunden und Sie werden feststellen, daß sich das Ein- und Ausatmen und der Herzschlag der Teilnehmenden aneinander angleichen. Aus einer von mir durchgeführten Familienmediation nenne ich Ihnen ein anderes Beispiel des Synchronisierens. Ich bat die Medianten spontan ihre aktuelle Befindlichkeit mit einem Satz, der mit dem Wort ich beginnt, zu benennen und den 31

32 anderen Medianten zunächst mit dem Worte du das Gesagte zu wiederholen, was in der Mediatorensprache spiegeln oder backtracking heißt, und dann mit ich seine eigene Befindlichkeit auszudrücken, was von mir als Mediator dann gespiegelt wurde. Ich mache gedanklich wieder einen Schnitt. Mit vorstehenden Ausführungen habe ich Ihnen einen winzigen Einblick in die Tätigkeit eines Mediators geben wollen. In meinen nachfolgenden Ausführungen unterbreite ich Ihnen einige Gedanken zu der Frage Warum Mediation?, gebe Ihnen einige Informationen zu meiner Ausbildung, werde Ihnen anhand der zeichnerischen Darstellung zum Mediationsverfahren Ausführungen machen und hierzu Beispiele anführen. Zum Schluss Beispiele für Konfliktlösungsverfahren, die nicht unter den engeren Begriff der Mediation einzuordnen sind. Zu der Frage, Warum Mediation möchte ich Ihnen meinerseits Fragen stellen, die jeder für sich beantworten möge. Kann Recht Konflikte wirklich bewältigen und beenden? Ist an der Aussage des amerikanischen Rechtshistorikers Seagle etwas dran, wonach Priester, Ärzte und Juristen sich mit einem Geheimnis umgeben, um Abhängigkeiten herbeizuführen? Ist das Recht in der Lage, komplexe Vorgänge, die sich ständig verändern, zu erfassen? Zur Erläuterung dieser Frage verweise ich auf die Beispiele eines großen Bauvorhabens oder die Projektierung von Fertigungsanlagen oder auf die Einrichtung von individueller Hardund Software. Detailplanungen und Ausführungen sowie Änderungen gehen in der Praxis Hand in Hand. Die vertragliche Handhabung hängt von den individuell beteiligten Personen ab. Wie geht Recht überhaupt mit Komplexität um? Ich verweise hierzu beispielsweise auf die Ausführungen des Wirtschaftsmagazins Band 1, Januar Dort wird die Hypothese aufgestellt, daß im Wirtschaftsleben tatsächlich die Teilung eines komplexen Problems in viele Einzelprobleme überhaupt nicht stattfinde - was nach der weitverbreiteten Managementlehre der Manager tun solle. Vielmehr würden die Entscheidungen letztlich aus dem Bauch heraus getroffen. Geht die Wissenschaft nicht ähnlich vor? Haben die wissenschaftlichen Ergebnisse moderner Gehirnforschung Eingang in das Recht gefunden? Kürzlich stolperte ich über die Frage, ich meine in der NJW, ob aufgrund neuester Erkenntnisse noch von verantwortlichem Handeln, wie wir es im Strafrecht unterstellen, überhaupt gesprochen werden könne. Was wissen wir als Juristen überhaupt über Erkenntnisprozesse? Ich verweise hierzu auf die Hirn- und Erkenntnisforscher Maturana und Varela. Der Forscher Varela ist dafür bekannt, daß er entdeckte, daß Zellen aus sich selbst heraus etwas erzeugen können. Gibt es eine objektive Wahrheit? Stichwort: Die Landkarte eines Gebietes ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Gebiet. Wie steht es um die Wiedergabe der subjektiven Wahrnehmungen. Ich verweise hierzu beispielsweise auf die Ausführungen in Gesprächshilfe von Schulz von Thun oder in Metasprache von Bendler und Greinder. Ich kann hierzu jeweils nur Andeutungen machen, Sie vielleicht neugierig machen, über den Tellerrand des uns vertrauten Rechtes zu schauen und hierbei wahrzunehmen, daß wir bei der Anwendung von Recht uns mit einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt beschäftigen und diesen ausschließlich auf das rechtlich wichtig Erscheinende reduzieren. Der Konfliktstoff wird im Prozeß zur 32

33 Sache, hinter der die handelnden Personen in den Hintergrund treten. Lassen wir die handelnden Personen in den Vordergrund treten, und als beste Kenner ihres Konfliktes diesen selbst, wenn erforderlich, mit Hilfe eines Mediators lösen, und hierbei die Lösungsentscheidung eigenverantwortlich treffen. Unter anderem obige Fragen haben mich bewegt, die Mediatorenausbildung über ein Fernstudium an der Universität Hagen aufzunehmen. Die Ausbildung in Hagen besteht aus theoretischer und praktischer Ausbildung. Im ersten Semester werden Grundlagen der Mediation vermittelt, dieses Wissen mit Fragebögen abgefragt und bewertet, begleitet wird dies mit praktischer Ausbildung durch Workshops, welche vor allem durch Rollenspiele gekennzeichnet sind. Im zweiten Semester haben sich die Studenten für eine Hauptfachrichtung zu entscheiden. Ich hatte mich für die Wirtschaftsmediation entschieden. Für die universitäre Prüfung sind zwei schriftliche Arbeiten über stattgefundene Mediationen vorzulegen, zumindestens müssten die Verfahren Mediationscharakter haben. Es folgt eine mündliche Prüfung. In der mündlichen Prüfung ist über einen der schriftlich niedergelegten Mediationsfälle zu referieren, es folgt das Prüfungsgespräch allein und dann in der Gruppe. Lassen Sie mich nun zu meiner schematischen Darstellung kommen. Bei einer Wirtschaftsmediation kommt es häufig zu einem Vorgespräch. Dieses Vorgespräch dient der Feststellung des Umfeldes des Konfliktes. Der Mediator erfährt etwas über den Kern des Konfliktes, also eine allgemeine Beschreibung der Art des Konfliktes und über die daran Beteiligten. Art und Umfang des Vorgespräches sind abhängig davon, welche Art von Konflikt vorliegt. Handelt es sich um ein innerbetriebliches Problem, um ein Gesellschafterproblem, um ein Problem zwischen selbständigen Unternehmen oder um ein Problem zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft als Beispiel. Das Vorgespräch hilft dem Mediator, das sogenannte Setting anzuregen, bzw. zu bestimmen. Zum Setting gehört eine geeignete Örtlichkeit mit geeigneter Ausrüstung. Die meisten Wirtschaftsmediationen finden in einem ruhig gelegenen Hotel und häufig über ein Wochenende statt. Zu der Ausrüstung gehören unbedingt ein Flipchart, möglichst ein Whiteboard, Metaplankarten, bei letzteren gilt der Grundsatz eine Karte für einen Gedanken. Diese Karten oder andere Arten der Aufzeichnung sind erforderlich, um das Gesagte zu visualisieren. Die Visualisierung ist ein wesentlicher Bestandteil des Mediationsverfahrens und genauso wichtig wie das Spiegeln. Der Mediator entscheidet im Rahmen des Settings auch darüber, ob er mit einem Co-Mediator arbeiten will. Dies hat sich im Wirtschaftsmediationsverfahren sehr bewährt. Im Bereich Mediationsvertrag geht es insbesondere um Wünsche, Erwartungen sowie Befürchtungen und Ängste der beteiligten Parteien. Dies wird im Zusammenhang mit dem Mediationsvertragsentwurf erörtert, erforderlichenfalls im Vertrag besonders hervorgehoben und geregelt. Als Beispiel führe ich die Befürchtung eines Projektleiters an, daß er für seine Stellung im Betrieb Nachteile erwartet. Es muß dann sichergestellt werden, daß dies nicht geschieht, sonst wäre seine Freiwilligkeit, die wesentliches Element des Verfahrens ist, gefährdet. Seiite 33

34 Hier dürfte der begleitende Anwalt als B- erater gefordert sein. Das gleiche gilt bei der Konfliktdarstellung. Hier werden regelmäßig die Anwaltsplädoyers gehalten. Es werden die Streitthemen gesucht und festgelegt. Bei der Suche ist darauf zu achten, daß die Themen nicht zu eng, vor allem aber nicht zu weit festgelegt werden. Eine wichtige Tätigkeit des Mediators besteht in der Intervention. Eine wichtige Intervention ist das sog. empowerment. Dabei gilt es, Machtgefälle auszugleichen. Ein anderes Beispiel sind Stop-Techniken. Die Stop-Technik könnte beispielsweise mit der Frage was ist hier passiert angewandt werden. Zu bedenken ist, daß der Mediator sich bei Interventionen tunlichst eigener Wertungen des Wahrgenommenen enthält, vielmehr mit Fragen an die Beteiligten arbeitet. Er wird Formulierungen wie wir machen jetzt ein Einzelgespräch tunlichst vermeiden, vielmehr seine Vorstellung in Fragen kleiden, die an die Medianten gerichtet werden. Eine wichtige Intervention besteht darin, als Mediator die Medianten zu veranlassen, Wahrnehmungspositionen, wie sie von Ponschab/Schweizer beschrieben werden, zu wechseln. Hier liegt nach meinem Dafürhalten auch ein wichtiges Aufgabengebiet der begleitenden Anwälte. Nach Ponschab/Schweizer werden vier Positionen unterschieden, nämlich a) Ich sehe die Welt mit meinen eigenen Augen b) Ich sehe die Welt und mich mit den Augen des Anderen c) Ich sehe die Welt, mich selbst und den Anderen aus der Position eines Beobachters d) Ich sehe mich, den Anderen, den Beobachter und das ganze System, indem sich die Konfliktparteien bewegen, von außerhalb Besonders bei Einzelgesprächen dürfte diese Methode von Nutzen sein. Jetzt möchte ich ein konkretes Beispiel einer Mediatorenintervention anführen. Diese Intervention stammt nicht von mir, sondern von einem Kollegen Markus Troja. In einem reinen Dollarkonflikt, wie es im Sprachgebrauch der Mediatoren heißt, hat er die Projektleiter gebeten, das jeweilige subjektive Erleben des Konfliktes zu schildern, ohne zu werten und Position zu beziehen. Ein Projektleiter trug sein subjektives Erleben vor, der gegnerische Projektleiter spiegelte dann auf Bitten von Herrn Troja dieses Erleben wider. Dann schilderte der spiegelnde Projektleiter sein subjektives Erleben, welches dann von dem ersten Projektleiter gespiegelt wurde. Veranlaßt wurde diese Intervention des Mediators, weil beide Projektleiter miteinander äußerst zerstritten waren, wie es bereits im ersten Verfahrensstadium deutlich wurde. Hierzu möchte ich meine persönliche Beratungserfahrung einbringen. Zerstrittene Projektleiter verursachen häufig nicht nur Konflikte, sondern tragen wesentlich zu Eskalationen der Konflikte bei. Bei der im Beispiel angeführten Intervention kamen jeweils unterschiedliche persönliche Probleme zu Tage, auf der einen familiäre Probleme, auf der anderen Probleme mit dem Vorgesetzten. Wie sich später herausstellte, förderte die jeweilige Wahrnehmung das Verstehen der jeweiligen Interessen. Im Zusammenhang mit der Herausarbeitung der Interessen möchte ich Ihnen ein Beispiel nennen, aus einer Mediation bei mir im Büro. Es ging um eine Höfesache im Notariat. Nebenbei bemerkt ist es auch im Bereich des Notariats möglich, Mediation zu betreiben. Zum Sachverhalt folgendes: Der Hof war zu Lebzeiten auf den Sohn übertragen worden. Den Eltern stand ein Altenteil zu. Das Altenteil war nicht vollständig erfüllt. Es bestanden Rentenrückstände. Es gab eine weitere weichende Erbin, Seiite 34

35 nämlich eine Schwester. Der Sohn hatte zur Schuldenbegleichung bereits mit den Eltern und der Schwester verabredet und beurkunden lassen, daß das sogenannte Altenteilerhaus vom Hof abgetrennt und verkauft wird, ohne daß Abfindungsansprüche nach 13 HöfeO gezahlt wurden. Nun wollte der Sohn erneut Abverkäufe vornehmen. Ohne Zustimmung der beteiligten Altenteiler und der Schwester war dies nicht möglich. Besonders war 13 HöfeO zu beachten. Im Verlauf der Interessenklärung fiel seitens des Vaters eine Bemerkung, das alles mache ihn ganz krank. Diese Botschaft des Vaters nahm ich auf und hinterfragte diese Aussage mit sogenannten W-Fragen, wie äußert sich die Krankheit, wann tritt sie auf usw. Heraus stellte sich, daß es sich weder um eine physische noch psychische Krankheit handelte, vielmehr verbarg sich hier hinter der Äußerung des Vaters, wie die Beantwortung der W-Fragen ergaben, das Interesse, zumindest die Hofstelle und einige anliegende landwirtschaftliche Flächen dem Enkelsohn zu erhalten. Die Antwort des Sohnes war: Vater, das hättest Du mir schon lange sagen können, dann hätten wir uns nicht gestritten. Bei der anschließenden Lösungssuche standen dann vier Lösungsalternativen zur Debatte. Aufgrund steuerlicher Prüfung durch einen Steuerberater entschieden sich die Parteien dann für eine Lösung, die schließlich beurkundet und auch durchgeführt worden ist. Damit bin ich schon bei dem Mediationspunkt Lösungssuche. Hier werden unterschiedliche Verfahren angewandt. Hierzu gehört das normale Brainstorming oder das paradoxe Brainstorming. Ein Beispiel für ein paradoxes Brainstorming mag folgendes sein. Zwei Gesellschafter sind zerstritten. Sie sollen nun auf Bitten des Mediators Lösungen finden, um die Gesellschaft und sich selbst zu ruinieren. Erstaunlicherweise werden hier, wie Rollenspiele zeigten, in kürzester Zeit viele Beispiele gefunden, die auf dem Flipchart visualisiert wurden. Im nächsten Schritt wird dann jedes Beispiel positiv behandelt, nämlich in der Richtung, daß das negative Ergebnis vermieden und ein positives Ergebnis erzielt wird. Es gilt bei der Mediation eigentlich der Grundsatz, daß die beteiligten Konfliktparteien bei der Mediation ständig zugegen sind. Insbesondere in der Wirtschaftsmediation wird hiervon hin und wieder abgewichen, indem Einzelgespräche geführt werden. Das Einzelgespräch ist problematisch, weil die Neutralität des Mediators in Gefahr ist. Es können Ängste und Befürchtungen auftreten, im Einzelgespräch werden auf der anderen häufiger Dinge preisgegeben, die im Plenum nicht genannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Geldschwierigkeiten, Wettbewerbsgesichtspunkte oder ähnliches. Ich selber vertrete für mich den Standpunkt, daß der handelnde Mensch im Vordergrund steht. Ich arbeite also mit einem transformatorischen Ansatz nach einem erweiterten Harvard-Modell. Zum Abschluss meiner Darstellung möchte ich Ihnen noch gemäß Ankündigung zwei Verfahren vorstellen, die kein Mediationsverfahren mehr sind, im Einzelfall jedoch sehr wirkungsvoll sein können, nämlich das Minimal-Trial, abgewandeltes Schiedsmann-Modell. Beim Minimal-Trial wird ein Schiedsgericht gebildet, nämlich aus a) dem Mediator b) dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer der einen Konfliktpartei c) dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer der anderen Konfliktpartei. Die Anwälte plädieren in vorgegebener Zeit und unterbreiten einen Lösungsvorschlag. Seiite 35

36 Das Gericht zieht sich zurück und sucht eine Entscheidung, die in der Breite der jeweiligen Lösungsvorschläge liegt. Die andere Schiedsgerichtsform besteht darin, daß allein der Mediator einen Schiedsspruch zwischen den Lösungsansätzen der beiden Parteien sucht, diesen Lösungsansatz schriftlich niederlegt und vor Verkündung seiner Lösung die Parteien nochmals fragt, ob sie den gefällten Schiedsspruch hören wollen. Soweit mir von meinem Ausbilder, der bei einem amerikanischen Mediator gelernt hatte, berichtet wurde, würde eine recht hohe Prozentzahl der Medianten nun plötzlich doch noch eine ge.meinsame Lösung wählen und auf den Schiedsspruch verzichten. Ich möchte Sie über eine Vereinsgründung informieren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben in Kiel einen Verein mit dem Namen Mediation mit Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in Schleswig-Holstein e.v. gegründet. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedankens der Mediation. Dies schließt Aus- und Weiterbildung ein. Der Verein legt Wert auf Qualitätssicherung in der Mediation. Wir unterscheiden nicht zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Mediation. Nach unserer Auffassung ist Mediation kein gerichtliches Verfahren. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. RAuN Pogoda Eckpunkte einer Rahmentheorie richterlicher Ethik Die (für alle Interessierten offene) Schleswiger Ethikrunde hat auf ihrem Gründungstreffen vom 15. Mai 2006 beschlossen, das Projekt Richterliche Ethik fortzusetzen. Eine (wenn nicht: die) wesentliche Voraussetzung für ethische Standards darin bestand Einvernehmen ist die Transparenz von Verfahren und Inhalten. Dies gilt auch für das Projekt selbst. Die folgenden Überlegungen wollen in diesem Sinne einen Anstoß für die weitere Diskussion geben. Richterliche Ethik als personale Sonderethik Gegenstand einer richterlichen Ethik ist das an Gut und Böse orientierte Verhalten des Richters, auch und gerade insofern es nicht die (durch die materielle und Verfahrensrechtsordnung bestimmte) Entscheidung konkreter Sachverhalte betrifft. Damit deckt die richterliche Ethik per definitionem einen Teilbereich der allgemeinen Ethik ab, die sich als die Wissenschaft vom menschlichen Handeln und Verhalten in sittlicher Hinsicht definieren lässt (Ev. Staatslexikon, 3. Aufl., Ethik, vgl. auch Staatslexikon, 7. Aufl., Ethik ). Die richterliche Ethik ist eine Sonderethik - zunächst in personaler Hinsicht: Besonderer Adressat der richterlichen Ethik ist der Richter. Zum ersten Prüfstein einer richterlichen Ethik wird insofern die begriffliche Abgrenzbarkeit ihres Adressaten. In Betracht kommen Spruchrichter, Schiedsrichter, Richtermediator, Schlichter u. a. Der Klarheit und Einfachheit halber soll hier als Kernbereich - der enge Richterbegriff zugrunde gelegt werden, also derjenige des Spruchrichters. Sinn und Zweck einer richterlichen Sonderethik Das Bedürfnis nach einer richterlichen Ethik leitet sich aus der Machtstellung ab, die mit der richterlichen Entscheidung verbunden ist. Richterliche Erkenntnisprozesse sind solange nicht einem Subsumtionsautomaten das Wort geredet wird nicht frei von willkürlichen Elementen. Die Spannung zwischen Seiite 36

37 Recht und Gerechtigkeit hat das BVerfG einprägsam formuliert: Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 73) - dies gilt für das materielle Recht genauso. Bei einer richterlichen Ethik geht es um den Gebrauch ( Praxis ) der Gerechtigkeit im Umgang mit dem Recht. Festzustellen ist demnach eine Zweistufigkeit: Zunächst deckt sich die Diskussion um eine richterliche Ethik mit der - allgemeinen - Gerechtigkeitsdebatte. Insoweit kann auf diese verwiesen werden. So vielschichtig aber der Gerechtigkeitsbegriff ist, die richterliche Ethik greift darüber hinaus. Weil sie akzessorisch zum Erkenntnisund Entscheidungsprozess ist, wirkt sie bis in das faktische Umfeld der Entscheidungsfindung zurück. Denn sie zielt darauf ab, eine Vertrauensgrundlage und eine Stetigkeit zu schaffen, die geeignet ist, nicht nur (wie das Ablehnungs-/Befangenheitsverfahren) in den Augen Dritter und rechtsförmig, sondern tatsächlich und wahrhaftig freie Willkür zu bändigen. Es handelt sich mithin um einen von der allgemeinen Debatte zu lösenden prozeduralen Ansatz, der - auch in der Durchführung prozessordnungsakzessorisch bleibt (Schüller, SchlHAnz 2006, 145 ff, 146): Nur wo sich Entscheidungsfenster öffnen, besteht Anlass, Willkür zu besorgen; nur insoweit bedarf es des Vertrauens in die Lauterkeit und Verlässlichkeit des Richters als solchen. Staatsfreiheit und Verbindlichkeit einer richterlichen Ethik Adressat und Zweck der richterlichen Ethik korrelieren mit dem Begriff der richterlichen Unabhängigkeit, die denklogisch eine Freiheit des Richters voraussetzt. In ihrem Begründungszusammenhang lässt sich die richterliche Ethik somit mittelbar aus der allgemeinen Staatslehre, nämlich der Gewaltenteilung, herleiten. In Theorie und Praxis ist die richterliche Ethik dann aber eine staatlich definierte Ethik, denn sie folgt einem Gesetzes- bzw. Verfassungsbegriff, ebenso wie ihr Zweck dienender Natur ist (Art. 20 Abs. 3, 92 GG): Soll sie doch das Rechtsideal der Unabhängigkeit des Richters und seiner gerechten Entscheidung ausfüllen und sichern. Die richterliche Ethik erschöpft sich darin, der Fiktion des billig und gerecht Denkenden einen Rahmen zu geben. Fraglich ist freilich, ob eine solche rechtlich generierte und begrenzte - Ethik gegenüber der Rechtsordnung hinreichend selbständig ist. Kann eine rechtsakzessorische Materie dem Anspruch an eine Ethik gerecht werden? Zwar ist nach Kelsen die Rechtsordnung ein geschlossenes System aus einer sog. Grundnorm abgeleiteter rechtlicher Ermächtigungsnormen. Mit H. L. A. Hart kann der Geltungsgrund des Rechts aber auch tatsächlich bestimmt werden. Nach beiden Ansätzen gerät eine richterliche Ethik in die Gefahr allzu großer Rechtsnähe, insofern sie auf der begrenzten Regelbarkeit beruhende Lücken des (idealen) Rechtssystems schließt. Sicher ist: Eine Moralnorm muss sich in Geltungsgrund und Verbindlichkeit von einer Rechtsnorm klar unterscheiden. Mit anderen Worten: Die richterliche Ethik darf sich nicht unter der Hand in einen Appendix der Rechtsordnung verwandeln. Das nämlich wäre selbstwidersprüchlich, denn moralische Normen schöpfen ihre Geltung gerade nicht aus rechtlicher Ermächtigung. Die richterliche Ethik darf nicht aus ihrem Begründungszusammenhang heraus in den Sog der Rechtsordnung geraten. Eine Ethik hat vielmehr im Sinne der Trennung von Staat und Gesellschaft notwendig staatsfrei zu sein. Sie findet im wahrsten Sinne des Wortes im rechtsfreien Raum statt. Dieser Fest-stellung stehen praktische Interdependenzen konkurrierender Normensysteme nicht entgegen: Selbstverständlich stehen Recht und Moral nicht beziehungslos nebeneinander. Als Eckpunkt bleibt festzu-halten, dass eine richterliche Ethik außerhalb ihres Begründungszusammenhangs konsequent rechtsfrei gehalten werden muss, auch und gerade im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit. Etwa Seiite 37

38 rechtsförmige Sanktionen - dazu gehören auch disziplinarische Maßnahmen - überschritten die Grenzen einer richterlichen Ethik. Diskursbezug und Einzelproblemorientierung Handelt es sich bei einer richterlichen Ethik um einen prozeduralen Ansatz, bleibt dieser auch in der Durchführung prozessordnungsakzessorisch: Wo das Recht Befangenheitsregelungen vorsieht, bedarf es weder einer konkurrierenden richterlichen Ethikkultur, noch ist eine solche vorstellbar (vgl. Schüller, a. a. O.). Dann aber variiert der oben genannte Zweck nicht nur auf Grund der unterschiedlichen Verfahrensordnungen und deren gesetzlicher Leitbilder (Beibringung oder Amtsermittlung?), sondern auch und vor allem zwischen den Instanzen (Tatsachen- vs. Revisionsinstanz; ortsnaher Amts- vs. OLG-Richter). Als weiterer Eckpunkt bleibt festzustellen: Eine richterliche Ethik lässt sich als einheitliche Ethik nicht begründen; es besteht auch kein Bedarf für sie. Raum bleibt für eine diskursbezogene, einzelproblemorientierte Ethik. Kein Ersatz für eine materiale Ethik Zu klären ist schließlich das Verhältnis einer richterlichen Ethik zur allgemeinen Ethik. Folgt man den vorstehenden Ausführungen, kommt eine vorrangiger Ausschlusscharakter der richterlichen Ethik im Sinne einer lex specialis nicht in Betracht. Zwar geht die (prozedurale) Verlässlichkeit der richterlichen Entscheidung womöglich einher mit der Freiheit von weiter gehenden Einflüssen. Zu solchen gehört eben auch eine materiale Ethik, der sich der gewissenhafte Richter verpflichtet fühlt. Jedoch ist der aufgezeigte Rahmencharakter, über den eine richterliche Ethik nicht hinaus greifen kann, nicht geeignet, an Stelle einer materialen Ethik eine abschließende Orientierung zu geben. Nicht ohne Grund liegt der freiheitlichen Rechtsordnung nicht das Leitbild einer verselbständigten richtigen Gerichtsentscheidung, sondern dasjenige des unabhängigen Richters zu Grunde (Art. 92 GG). Gesichtspunkte der Ethik erfordern keinen anderen, engeren Maßstab, ja ermöglichen ihn nicht einmal. Anderenfalls nämlich würde der unabhängige Richter durch das Zerrbild des - autoritär missbrauchsanfälligen - Subsumtionsautomaten ersetzt. Ausblick Damit bekommt die Ausarbeitung der richterlichen Ethik eine enge, aber genau bestimmbare Richtung: Es geht darum, Foren für einen außerrechtlichen Diskurs anzubieten mit dem Ziel, Entscheidungsstrukturen zu stabilisieren und transparent zu gestalten. Nicht mehr und nicht weniger. Wenig ist dies nicht. Dr. Reinhard Wrege Das Richterbild gestern und heute Zur Podiumsdiskussion am 7. Juni 2006 im Landgericht Itzehoe Richterpersönlichkeiten der Anfangsjahre der damals noch jungen Bundesrepublik waren entweder politisch Verfolgte oder Repräsentanten des früheren NS-Staates. Das betraf Richter und Staatsanwälte der Eingangsgerichte in gleicher Weise wie Bundesrichter der ersten Generation. Den Nachweis dieser These hat Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Richter und Rechtshistoriker in seinen verschiedenen Werken zur Nachkriegsjustiz führen können. Nachdem er bisher verschlossene Quellen des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts einsehen konnte, hat er Seiite 38

39 Herr Prof. Hirsch, Frau Görres-Ohde, Herr Bommarius und Herr Baum das Ergebnis seiner Forschungen über die Richterbilder der frühen Mitglieder des Bundesgerichtshofes in seinem neuesten Buch Der Bundesgerichtshof Justiz in Deutschland der Öffentlichkeit vorgestellt (vgl. dazu die Rezension in Info 1/2006 S. 34). Der Abschluss der ersten Untersuchung dieser Art war Anlass für eine Podiumsdiskussion am 7. Juni 2006 im Landgericht Itzehoe zum Thema Das Richterbild des Grundgesetzes - Realität oder Fiktion? Der Autor führte in das Thema ein; anschließend diskutierten unter der Moderation von Konstanze Görres-Ohde, Präsidentin des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts, Prof. Dr. Günter Hirsch, Präsident des Bundesgerichtshofes, Gerhard Baum, Bundesminister des Inneren a.d., und Christian Bommarius, leitender Redakteur der Berliner Zeitung über die Entwicklung des Richterbildes bis in die Gegenwart. Godau-Schüttke erläuterte eingangs, er habe der Frage nachgehen wollen, wie die für den Aufbau der Justiz verantwortlichen Politiker und Juristen mit den im Grundgesetz durch den Parlamentarischen Rat verankerten Vorgaben umgegangen seien. Die Erkenntnisse aus der Vergangenheit mündeten in der Frage, ob denn zumindest die amtierende Richterschaft die Anforderungen erfülle oder ob noch Defizite auszumachen seien. Setzten sich die heutigen Richter mit der dunklen Vergangenheit wirklich gründlich auseinander, um sowohl für die Gegenwart als auch für die Zukunft ihre Konsequenzen zu ziehen? Hindert das praktizierte Beurteilungs- und Beförderungssystem die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Richter? Gibt es den vom Parlamentarischen Rat gewollten neuen Richtertyp, nämlich den politisch denkenden und handelnden, aber nicht parteipolitischen Richter wirklich? Warum ist die Richterschaft gegenüber Eingriffen in ihre Unabhängigkeit stets untätig geblieben? Sind die Richter über historische und gesellschaftspolitische Abläufe wirklich umfassender als der Durchschnittsbürger informiert? Führen Wissensdefizite dazu, sich nicht entschieden gegen autoritäre und antidemokratische Strömungen zu Seiite 39

40 stellen? Diese Fragen sowie die These von Richard von Wiezäcker Wer nicht weiß, woher er kommt, weiß nicht, wohin er geht. mündeten in die nachfolgende Podiumsdiskussion. Gerhard Baum beklagte, heute bestehe die konkrete Gefahr eines Überwachungsstaates mit Erscheinungen wie Rasterfahndung, der Politiker wie Richter gleichgültig gegenüber ständen. Auch der Deutsche Richterbund sei nicht aktiv genug, um Eingriffe in die demokratische Ordnung anzuprangern. Die Richter kämen noch immer vorrangig aus ein und derselben Gesellschaftsschicht. Sie lebten zu sehr in ihrer Tradition Mangelnde historische Kenntnisse würden dadurch hervorgerufen, dass bestimmte Rechtsgebiete in der Ausbildung vernachlässigt würden, obgleich sie in der Praxis bedeutsam seien. Die Geschichtslosigkeit sei gewaltig. Wichtige Grundsatzfragen würden nicht diskutiert. Grundprobleme der Gesellschaft würden vernachlässigt. Alles, was technisch machbar sei, werde auch gemacht. Die Auswahlentscheidung für Beförderungen sei durch politischen Einfluss geprägt. Gesetzesänderungen im Zivilrecht wie der Wegfall des zweiten Tatsacheninstanz und verkürzte Verjährungsfristen seien nur von Einsparungsüberlegungen geprägt. Das Opfer komme vielfach nicht mehr zu seinem Recht. Die Gesellschaft leide unter Verarmungsprozessen und Gesetzesunterworfenheit. Baum benennt erhebliche Defizite des gesellschaftlichen Bewusstseins und nimmt Richter davon nicht aus. Die Folge davon ist, dass Richter den Eingriffen in die demokratischen Rechte kaum begegnen. Er zeichnet damit ein Bild, das nachdenklich macht. Hirsch arbeitete heraus, dass jeder Richter ein bestimmtes Vorverständnis mitbringe, dass deshalb ein vielfältiges Richterbild in der Öffentlichkeit entstehe. Überdies werde die dritte Gewalt in babylonischer Gefangenschaft der 2. Gewalt gehalten, indem sie von ihr verwaltet werde. Folge sei häufig eine unzureichende Ausstattung der Justiz, die eine angemessene Erledigung der Arbeit ausschließe. So könnten umfangreiche Strafverfahren etwa nicht zu Schuld angemessenen Strafen führen, weil das notwendige Instrumentarium zur Durchführung fehle. Die Tatsacheninstanzen müssten immer mehr sparen. Die Justiz habe keine Lobby, sei deshalb nicht Subjekt, sondern Objekt der Interessen anderer. So sei das BayObLG trotz hervorragender Arbeit nur aus finanziellen Gründen abgeschafft worden. Schon das Studium sei verschult. Die jüngeren Juristen bräuchten dringend eine Zusatzqualifikation. Vorschläge für ein geändertes Richterwahlverfahren, das den Grundsätzen der Bestenauslese abseits politischer Einflussnahme besser entspreche, werde von der Politik einfach nicht zur Kenntnis genommen. Auch Hirsch gibt auf Godau-Schüttkes bohrende Fragen nur ausnahmslos kritische Antworten. Bommarius beschrieb das Richterbild in der Öffentlichkeit zunächst als wenig autoritär und in der Entscheidungsfindung zu milde. Richter ständen vielen Entwicklungen zu zurückhaltend gegenüber. Ein öffentlicher Aufschrei bleibe aus, welche Ziele auch immer verfolgt würden. Das gelte etwa zu Überlegungen zum großen Lauschangriff und zu einem Luftsicherheitsgesetz. Geschichtslosigkeit treffe Junge wie Alte gleichermaßen. Auch in der Politik wisse niemand etwas vom Parla- Seiite 40

41 mentarischen Rat. Die Richter müssten lernen, ihre Ziele selbst in die Hand zu nehmen. Görres-Ohde beklagte (zu Recht), dass die Justiz in Ärmlichkeit lebe. Richter müssten geschichtsbewusst und gesellschaftspolitisch ihre Aufgabe verstehen. Will man ein Resümee aus allen Wortbeiträgen ziehen, so wäre eine deutlich verbesserte Aus- und Weiterbildung junger Juristen angezeigt, die umfassende rechtsgeschichtliche und gesellschaftspolitische Kenntnisse neben der Fähigkeit zu hervorragender Rechtsanwendung einschließt. Sie oder er sollte soziale Kompetenzen Fähigkeit zur Teamarbeit ebenso wie einen kooperativen Führungsstil - und mediative Kenntnisse erwerben, sich in Büroorganisation und Datenschutz auskennen und sich trotz hoher Arbeitslast kontinuierlich fortbilden. Daneben müsste er oder sie das Rückrat haben, sich gegen jegliche die Demokratie gefährdende Tendenzen zur Wehr zu setzen, am besten in Gemeinschaft mit anderen. Man erkennt schnell, dass ein solches hochgestecktes Ziel nur schwerlich wird erreicht werden können. Deshalb ist die Frage von Prof. Dr. Werner Schubert aus dem Publikum nur zu verständlich, wie die Universität eine Verbesserung der rechtshistorischen Kenntnisse leisten könne, wenn die Ausbildungsordnung zu einem immer kürzeren und damit schmalspurigen Studium ermuntere. Eine Verbesserung der unzureichenden Situation ist nach meiner Überzeugung nur durch lebenslange Anstrengung des einzelnen Richters zu erzielen. Dazu können gezielte Fortbildungsprogramme der Justizverwaltung und der Standesorganisationen beitragen. Der Richter muss aber auch in die Lage versetzt werden, neben seiner umfangreichen Arbeit ein genügendes Maß an Zeit zu finden, sich solchen Zielen zu widmen. Ihn dürfen nicht finanzielle Nöte von solchen Bemühungen abhalten. Sollten Sie meinen Gedanken zustimmen, weshalb ändern Sie nichts an Ihrer Situation? Nehmen Sie beispielsweise das Buch von Godau-Schüttke zur Hand und sehen, wozu das führen kann, wenn anrüchige Personalien totgeschwiegen werden und zu Fehlbesetzungen führen. Ich bin sicher, Sie werden den Bundesgerichtshof in einem anderen (kritischeren) Licht sehen und daraus auch Rückschlüsse für Ihre eigene Handlungsweise ziehen. Dietmar Wullweber Berichte aus den Vereinen: Der Flensburger Richterverein stellt sich vor: Der Verein der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei dem Landgericht Flensburg, so der vollständige Name unseres Vereins, hat derzeit 105 Mitglieder. Der Vorstand wurde in der Versammlung vom 13. Juni 2006 gewählt: 1. Vorsitzende: Helga Placzek, LG FL 2. Vorsitzender: Thorkild Petersen-Thrö, StA FL Schriftführer: Dr. Claus Hess, AG Niebüll Schatzmeister: Dr. Ralf Bauer, LG FL Beisitzer: Kristina Vauth, Nico Exner und Dr. Roland Stolle vom AG FL und Gesa Theede, StA FL Kassenprüfer sind Herr Hartwig und Herr Schulz aus den Reihen der Pensionäre. Neben den Wahlen und den Berichten aus Bundes- und Landesvorstand und den Richterräten waren die Vorstellung des damals noch ganz neuen- Landesvorsitzenden Dr. Kellermann und die Aktivitäten des Vereins wichtige Tagesordnungspunkte. Inzwischen ist die damalige Planung für Aktivitäten zum Teil schon umgesetzt worden. Erstmals haben wir ein ganztägiges Seminar veranstaltet. Der Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin in der Mediation war Seiite 41

42 unter Leistung von Prof. Dr. von Mutius und Mediatorin Babette Wegener von der Universität Kiel ein voller Erfolg. Die Teilnehmer wurden in kurzen Vorträgen mit Zielen und Ablauf einer Mediation vertraut gemacht und durften sich im Rollenspiel auch mal als Richtermediator oder Partei im Argumentieren und in Fragetechniken üben. Das Standesrecht, auch die Frage, inwieweit der Rechtsanwalt den Mandanten über die Möglichkeit der Mediation aufklären muss, kam nicht zu kurz. Die Gruppe war groß genug, um für den Verein kein finanzielles Risiko entstehen zu lassen, aber auch gewollt überschaubar, um jeden aktiv teilnehmen zu lassen. Eine Wiederholung wird voraussichtlich im Frühjahr in Angriff genommen. Die nächste Veranstaltung, ein musikalischer Abend, den Juristen aus Rheinland- Pfalz für uns gestalten wollen, wendet sich wieder an alle Mitglieder. Neben Rechtsanwendung und Geselligkeit brennen uns insbesondere die Besoldungsänderungen auf den Nägeln. Reaktionsmöglichkeiten für RichterInnen und StaatsanwältInnen werden noch kontrovers diskutiert. Ich hoffe, dass ich als Besoldungssachverständige des Landesverbandes nach dem Seminar des Bundesvorstandes im Oktober in Berlin insoweit neue Impulse mitbringe und mich auch mit den Teilnehmern aus den anderen Bundesländern austauschen kann. Helga Placzek Berichte aus den Gremien: Aus dem Bezirksrichterrat Neben der üblichen Aufgabe der Verteilung der Proberichter auf die Bezirke beschäftigen uns die Proberichter derzeit noch unter einem anderen Aspekt: Es gilt, ein Fortbildungskonzept für die ProberichterInnen zu erarbeiten, nach dem der Hauptrichterrat in Form einer Dienstvereinbarung einer Einführungsphase für Richterinnen und Richter auf Probe mit einem speziell auf ihre Bedürfnisse ausgerichtetem Fortbildungsprogramm zugestimmt hat. Mit dieser Einführungsphase, während der in den ersten sechs Monaten der Dienstzeit die jungen Kollegen nur mit 0,7 Anteilen der Arbeitskraft zur Dezernatsarbeit heranzuziehen sind, sollen die gewonnenen 0,2 Anteile für die Fortbildung genutzt werden. Eine Entlastung von 0,1 Anteil erfolgt bereits seit längerer Zeit für das erste halbe Jahr. Das Konzept sieht vor, dass in den Gerichten Ansprechpersonen benannt werden, die die ProberichterInnen beim Einstieg in den Beruf unterstützen. Diese Tutoren sollen bei Fragen des beruflichen Alltags als feste Bezugspersonen mit Rat zur stehen. Selbstverständlich ohne dass sie Dritten über die Leistungen der jungen KollegInnen berichten müssten. Daneben sollen dienstältere Kolleginnen und Kollegen Workshops leiten, in denen Erfahrungen ausgetauscht und Probleme erörtert werden können. Auch der gegenseitige Besuch von Verhandlungen auf freiwilliger Basis - kann angeboten werden, um Probleme der Verhandlungsführung durch konstruktive Kritik und Hilfestellung zu bewältigen. In das Konzept gehören auch die schon bekannten Proberichterseminare im Nordverbund sowie bezirksübergreifende Fortbildungsveranstaltungen. Es wäre schön, wenn sich trotz der vorhandenen Belastung Kolleginnen und Kollegen finden, die als Tutor, Workshopleiterin bzw. leiter oder für die bezirksübergreifenden Fortbildungen zur Verfügung stehen können. Helga Placzek Seiite 42

43 Der Internetauftritt des Landesrichterverbandes in Neuem Gewand Seit einigen Wochen zeigt sich die Homepage des Landesrichterverbandes in neuem Gewand. Sie ist moderner, freundlicher und übersichtlicher. Technisch ist sie auf dem Stand der Zeit. Inhaltlich ist sie aktueller denn je. Nehmen Sie sich die Zeit zum Surfen: Die neue Homepage bietet die folgenden Rubriken: Aktuelles: Hier finden Sie Veranstaltungshinweise, aktuelle Pressemitteilungen, das aktuelle Infoheft und, falls vorhanden, aktuelle Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren des Landtags. Wir: Hier finden Sie alle Informationen über die Vorstandsmitglieder, unsere Satzung, örtliche Richtervereine, Fachverbände und Kommisionen Pressearchiv: Hier finden Sie eine Auswahl von Pressemitteilungen und Gesetzesstellungnahmen der letzten Jahre Infoarchiv: Hier finden Sie die meisten Infohefte seit 1999 sowie Hinweise für Info-Autoren Darüberhinaus gibt es eine Link-, eine Kontakt-, und eine Impressumseite. verschiedenen Bildschirmauflösungen ganz unterschiedlich aussehen kann. Diesen Nachteil vermeidet XPage. Es arbeitet aber nicht nur mit HTML, sondern auch mit JavaCode. Heute ist Java (anders als noch bei seiner Einführung) kein Sicherheitsrisiko mehr. Gleichwohl gibt es das eine oder andere in dieser Hinsicht konservative" Gericht in Schleswig-Holstein, das als Standardeinstellung auf seinen PCs Java deaktiviert hat, so dass Sie nur die Titelseite unserer Homepage aufrufen können. In solchen Fällen aktivieren Sie bitte Java über Ihre Browsereinstellungen oder wenden Sie sich an Ihren Administrator. Auf Ihren Privat-PCs, sofern sie nicht uralt" sind, macht das Aufrufen der mit Sicherheit keine Probleme. Die aufrufbaren Dokumente, seien es Presseerklärungen, Infohefte oder auch externe Links öffnen ein neues Fenster. Sollten Sie einen Popup-Blocker installiert haben, befehlen Sie ihm bitte, dass er Popups von de nicht blockieren, sondern zulassen soll. Dann kann eigentlich nichts mehr schief gehen. An der inhaltlichen und technischen Vervollkommnung der wird weiter gearbeitet. Hinweise sind willkommen. Dr. Christian Dornis Bei der Programmierung mussten wir uns zwischen einer grafisch ansprechenden, einfach zu pflegenden oder einer abwärtskompatiblen" entscheiden. Wir haben uns für die erste, moderne Variante entschieden und die in XPage programmiert, einem sehr benutzerfreundlichen Programm, das ohne Frames und Tabellen auskommt. Frames und Tabellen haben nämlich den Nachteil, dass die bei Seiite 43

44 Veranstaltungshinweis: 16. Fachtagung Straffälligenhilfe zum Thema "Wieviel Privatisierung verträgt die Strafjustiz?" am im Kieler Landeshaus Der schleswig-holsteinische Verband für soziale Strafrechtspflege veranstaltet seine 16. Fachtagung im Schleswig-Holsteinischen Landeshaus zu dem bundesweit aktuellen Thema der Übertragung von Aufgaben der Strafjustiz an freie und private Träger. Weitere Informationen finden Sie unter Seiite 44

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