STELLUNGNAHME DER CREDITREFORM RATING AG

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1 STELLUNGNAHME DER CREDITREFORM RATING AG ZUM ZWEITEN ENTWURF DER VERORDNUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 107 UND 108 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION AUF DE-MINIMIS-BEIHILFEN Die ist als Unternehmen der weltweit tätigen Creditreform Gruppe entsprechend der EU-Verordnung 1060/2009 als EU-Ratingagentur registriert und verpflichtet sich, die Qualitätskriterien der europäischen Finanzmarktaufsicht (ESMA) für Ratings einzuhalten. Wir haben Zugriff auf die Creditreform Bilanzdatenbank und können damit ein nahezu vollständiges Bild der Finanzsituation auf der Basis von Jahresabschlussdaten geben. Mit ihren Bilanzratings ist die als EZB-Ratingtool-Provider zugelassen. Zusammenfassung Der zweite EU-Kommissions-Entwurfs der sog. De-minimis-Verordnung sieht vor, dass sich die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten am Verschuldungsgrad und am EBIT- Zinsdeckungsgrad orientieren soll. Die hält die Aufnahme dieser beiden Kriterien nicht für angemessen. Wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist, zählten 35,0 % der deutschen KMU als Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Aufnahme der Kennzahlen würde dementsprechend spürbare Auswirkungen für die Förderfähigkeit deutscher Unternehmen nach sich ziehen und die Unternehmensfinanzierung unverhältnismäßig stark eingrenzen. Allgemeines Vor dem Hintergrund der EU Kommissionsinitiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts plant die Europäische Kommission eine Überarbeitung der bisherigen Verordnung (EG) 1998/2006, der so genannten De-minimis-Verordnung, die den Geltungsbereich für Deminimis-Beihilfen abgrenzt, d.h. nach welchen Kriterien staatliche Beihilfen als geringfügige Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften zu werten sind. Diese ist seit dem in Kraft und wird am auslaufen. Im Zuge der Überarbeitung strebt die EU Kommission vor allem eine starke Erleichterung der Beihilfepolitik und Schaffung von mehr Rechtssicherheit an. Gleichzeitig soll jedoch ein Gleichgewicht zwischen der nötigen Vereinfachung für Unternehmen und Behörden und der Verhinderung einer drohenden Wettbewerbsverzerrung gewahrt bleiben. 1

2 Begriffsdefinition Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 2 Buchstabe (e)) Die De-minimis Verordnung sollte gemäß den Ausführungen in (9) der Erwägungsgründe nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten. Laut Artikel 2 Buchstabe (e) gilt ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn (i) mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals infolge aufgelaufener Verluste verschwunden ist (GmbH); (ii) mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verschwunden ist (Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften); (iii) das Unternehmen sich in einem Insolvenzverfahren befindet; (iv) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad mehr als 7,5 beträgt; (v) der EBIT- Zinsdeckungsgrad in den vergangenen beiden Jahren unter 1,0 lag; oder (vi) das Unternehmen von mindestens einer Ratingagentur ein CCC+ oder niedrigeres Rating erhält. Im Falle eines KMU ist in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur (iii) ausschlaggebend. Die Kriterien (iv) bis (vi) sowie die Sonderregelung für junge Unternehmen wurden im zweiten Entwurf der Verordnung neu aufgenommen. Die begrüßt prinzipiell, dass im Rahmen der De-minimis-Verordnung eine Verfahrenserleichterung für die Bewilligungsbehörden angestrebt wird. Eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, erscheint nicht zielführend und würde den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt grundlegend verfälschen. Begrüßenswert erscheint uns die Ausnahmeregelung für junge KMU. KMU im Alter von bis zu drei Jahren gelten demnach nur als Unternehmen in Schwierigkeiten, sofern sich das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren befindet oder die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Junge Unternehmen sehen sich in der Markteintritts- bzw. Etablierungsphase in der Regel hohen Kosten gegenübergestellt und haben deutliche Nachteile bei der Unternehmensfinanzierung, so dass durch erleichternde Ausnahmeregelungen im Falle vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten staatliche Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden können, was sich positiv auf das Überleben oftmals innovativer Jungunternehmen auswirkt. Die plädiert für eine Streichung der Voraussetzungen (iv) sowie (v). Beim Streben nach dem richtigen Gleichgewicht zwischen einer Vereinfachung des Beihilfeprozesses und der Vermeidung von Wettbewerbsfälschungen erscheint uns die Aufnahme des buchwertbasierten Verschuldungsgrades und des Verhältnisses zwischen EBIT und Zins- 2

3 aufwendungen zur Abgrenzung von Unternehmen in Schwierigkeiten als unangemessen. Die Orientierung an diesen beiden harten Kriterien steht unseres Erachtens unter Vorbehalten bzw. ist in mehrerer Hinsicht zu qualifizieren. Aus methodologischer Sicht ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Verschuldungsgrad und der EBIT-Zinsdeckungsgrad im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten durchaus als relevante Kennzahlen einzustufen sind. Dennoch zeigen unsere Simulationen, dass deutlich trennschärfere Kennzahlen existieren, anhand derer sich die finanzielle Risikotragfähigkeit eines Unternehmens evaluieren lässt. Wir erachten die Einführung des Schwellenwertes eines Verschuldungsgrades von mehr als 7,5 als nicht sinnvoll, da dieser das Vorliegen eines negativen Eigenkapitals unberücksichtigt lässt. Ferner sollten Kennzahlen wie der EBIT-Zinsdeckungsgrad in Zusammenhang mit anderen Kennzahlen wie z.b. dem Verhältnis Total net debt zu EBITDA untersucht werden, da es der alleinigen Betrachtung des Zinsdeckungsgrad an Aussagekraft mangelt. Ungeachtet dieser Vorbehalte würde die Aufnahme des Verschuldungsgrades (iv) sowie des EBIT-Zinsdeckungsgrades (v) gemäß Berechnungen der spürbare Auswirkungen für die Förderfähigkeit deutscher Unternehmen nach sich ziehen und eine Finanzierung von Unternehmen, deren Förderung unabhängig von den Kriterien (iv) und (v) eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellen würde, unverhältnismäßig stark eingrenzen. Unsere Untersuchung der Unternehmen, deren Gründung mehr als drei Jahre zurückliegt, basiert auf einer Auswertung von rd Jahresabschlüssen der Bilanzjahre 2011 und Dabei handelt es sich um wirtschaftsaktive Unternehmen, für die in beiden Jahren eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlag. Bei der Auswertung handelt es sich um eine Darstellung der Verteilung des Unternehmensbesatzes auf die verschiedenen Größensegmente. Die drei zentralen Ergebnisse sind: (1) Sollte ein Betrieb als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, sofern der buchwertbasierte Verschuldungsgrad mehr als 7,5 beträgt oder das Eigenkapital negativ ist (s.o.), würden 34,7 % der Unternehmen im KMU-Segment (vereinfachend Unternehmen mit einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro) aus dem Geltungsbereich der De-minimis- Förderung ausgenommen werden. Für das Segment der Großunternehmen würde das Kriterium bei immerhin 21,2 % der Unternehmen greifen. 3

4 (2) Bei einer Orientierung am Verhältnis des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens der vergangenen beiden Jahre würden 9,6 % der Unternehmen im KMU-Segment als nicht förderfähig gelten, wenn das Verhältnis nicht unter 1,0 liegen dürfte. Demgegenüber würden 17,5 % der Großunternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft. (3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe (e) muss mindestens eine der Voraussetzungen erfüllt sein, was im Hinblick auf die beiden Kennzahlen eine oder-bedingung darstellt. Wenn entweder Kriterium (iv) oder Kriterium (v) erfüllt ist, zählten 35,0 % der KMU als Unternehmen in Schwierigkeiten. Im Fall der Großunternehmen wären es 31,0 %. Anteil der als Unternehmen in Schwierigkeiten klassifizierten Unternehmen nach Unternehmensgröße und Kriterium Unternehmensgröße Segment nach Bilanzsumme in EUR (iv) Verschuldungsgrad > 7,5 oder negatives Eigenkapital (v) EBIT-Zinsdeckung < 1,0 (in 2011 und 2010) (iv) oder (v) kleinst <=2 Mio. 40,6% 8,5% 40,0% klein > 2 Mio. und <=10 Mio. 33,1% 9,4% 33,0% mittel >10 Mio. <=43 Mio. 25,5% 11,6% 28,6% groß > 43 Mio. 21,2% 17,5% 31,0% KMU <=43 Mio. 34,7% 9,6% 35,0% *) Um ein vollständiges Bild der auf den beiden hier betrachteten Kennzahlen basierenden Risikolage zu geben, sollten Lageparameter wie der Median oder Quantile analysiert werden. Eine solche Analyse kann auf Anfrage gerne nachgereicht werden. Zudem scheint eine Sensitivität bezüglich der konjunkturellen Dynamik nicht gegeben. Infolge rezessiver Tendenzen kann es durchaus zu ausgeprägten prozyklischen Bewegungen in einer Reihe von Bilanz- und GuV-Positionen (bspw. kurzfristige Verbindlichkeiten) kommen, was sich letztendlich negativ in den Kennzahlen widerspiegeln dürfte. Im Vergleich zur derzeit gültigen Verordnung hätte eine pauschalisierte Beurteilung anhand eines Schwellenwertes ohne konjunkturelle Sensitivität u.e. zur Folge, dass eine Vielzahl von grundsätzlich soliden Unternehmen aufgrund kurzfristiger Schwankungen nicht gefördert werden würde. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Abgrenzung von Unternehmen in Schwierigkeiten auf Grundlage eines ex ante festgelegten Kennzahlen-Schwellenwertes vorgenommen wird, der von den jeweiligen Strukturmerkmalen eines Unternehmens abstrahiert. Neben der Rechtsform bleiben insbesondere branchenspezifische Faktoren unberücksichtigt. Diese sind aus unserer Sicht für die Beurteilung der Risikotragfähigkeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Vor allem die industrieübergreifende Anwendung von Schwellenwerten erscheint 4

5 unserer Ansicht nach nicht sinnvoll. So variiert z.b. der Anteil überverschuldeter bzw. schwach kapitalisierter Unternehmen mit dem jeweils untersuchten Wirtschaftszweig stark. Insgesamt steht die der Orientierung am Verschuldungsgrad und am EBIT-Zinsdeckungsgrad kritisch gegenüber und regt an, die Aufnahme der Voraussetzungen (iv) und (v) zu überdenken. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Analyse zweier Indikatoren keine hinreichende Bedingung darstellt, um das Vorliegen von Schwierigkeiten zu beurteilen. Diese Erkenntnis spiegelt sich u.e. in der Aufnahme der Voraussetzung (vi) in den unter Artikel 2 Buchstabe (e) aufgeführten Kriterienkatalog. Ratingurteile stellen ein Gesamturteil dar, das auf der Verdichtung einer Vielzahl von qualitativen und quantitativen Einzelinformationen basiert. Dementsprechend unterstützt die die Beurteilung anhand des Ratings einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassenen Ratingagentur. Im Hinblick auf die Einschätzung der Risikotragfähigkeit der Beihilfeempfänger könnten Ratingagenturen eine tragende Rolle spielen. Neuss, den

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