mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themen genauer informieren, für die der bevorstehende Jahreswechsel von wesentlicher
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- Carl Berger
- vor 8 Jahren
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1 WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE O E L E R K I N G & P A R T N E R POSTFACH K I E L Mandantenrundschreiben MANDANTEN-NR. SACHBEARBEITER DURCHWAHL DATUM Änderungen der Besteuerung von Lebens- und Direktversicherungen Bevorstehende Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Ablauf der Fristen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes in 2004 EU-Zinsrichtlinie Änderungen der Eigenheimzulage Verjährung von Forderungen zum Jahresende Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themen genauer informieren, für die der bevorstehende Jahreswechsel von wesentlicher Bedeutung ist. I. Änderungen der Besteuerungen der Lebens- und Direktversicherungen Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen neu geregelt. Es ergeben sich dabei Änderungen im Bereich der Zusatzversorgung (Direktversicherungen) und im Bereich der Kapitalanlageprodukte (Lebensversicherungen). 1. Lebensversicherungen Bisher waren die Erträge aus Lebensversicherungen mit einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren steuerfrei. Die Prämien zu diesen Lebensversicherungen wurden im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, jedoch meist beschränkt durch die Höchstbetragsberechnung, steuermindernd berücksichtigt. WILFRIED OELERKING WIRTSCHAFTSPRÜFER HENNING v. REDEN, Dipl.-Kfm. WIRTSCHAFTSPRÜFER JÜRGEN STELK, Dipl.-Fw. WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWALT MARTIN LIMBRECHT, Dipl.-Bw. VEREIDIGTER BUCHPRÜFER G. EBERT, Dipl.-oec. * VEREIDIGTER BUCHPRÜFER A. STANGE, Mag. rer. oec. * J. GIESE * RECHTSANWALT J. MEYER-HELLER, Dipl.-Vw. * J. KRAUSE, LL.M. * RECHTSANWÄLTIN M. FAUK, Dipl.-Fw. * IN K. BEERMANN * RECHTSANWÄLTIN KIEL EUROPA-HAUS ZIEGELTEICH 29 TEL 0431/ FAX 0431/ info@oevr.de INTERNET IN KOOPERATION MIT: v. REDEN UND EBERT STEUERBERATUNGSGES ROSTOCK SCHRÖDERSTR. 24 TEL 0381/ FAX 0381/ rostock@vreb.de RIBNITZ-DAMGARTEN AM MARKT. 9 TEL 03821/ FAX 03821/ ribnitz@vreb.de INTERNET COMMERZBANK KIEL KTO BLZ DRESDNER BANK KIEL KTO BLZ SPARKASSE KIEL KTO BLZ HSH NORDBANK AG KTO BLZ VEREINS- U. WESTBANK KTO BLZ UST-IDNR.: DE RECHTSFORM: GBR * angestellt MITGLIED DER INTERCONTINENTAL CONSULTANTS UND DER ASSOCIATION OF EUROPEAN ACCOUNTANTS E E S V
2 WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Diese Steuerfreiheit wird nunmehr für nach dem abgeschlossene Verträge (Neuverträge) eingeschränkt. Wird die Versicherungsleistung aus so genannten Neuverträgen nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt, ist nur noch die Hälfte der Erträge steuerfrei, während die andere Hälfte voll der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Für die so genannten Altverträge (Vertragsabschluss vor dem ) bleibt sowohl die Steuerfreiheit als auch der Sonderausgabenabzug vollständig erhalten. 2. Direktversicherungen Bisher konnten Beiträge an Direktversicherungen gem. 40b EStG mit einem Steuersatz von 20% pauschal versteuert werden. Dies galt ebenfalls für eine selbstfinanzierte Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Pauschalbesteuerung unter anderem auch für Beiträge an Direktversicherungen abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass Versorgungszusagen, welche nach dem erteilt werden, nicht länger pauschal versteuert werden können. Allerdings wurden die Beiträge zur Direktversicherung ab dem in die Regelung des 3 Nr. 63 EStG mit aufgenommen. 3 Nr. 63 EStG stellt Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis unter anderem für eine Direktversicherung bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Zukünftig können somit bis zu EUR jährlich an eine Direktversicherung steuerfrei eingezahlt werden. Dieses Fördervolumen ist arbeitgeberbezogen und kann zukünftig bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach in Anspruch genommen werden. Zudem erhält der Mitarbeiter zukünftig im Falle einer Direktversicherung einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber. In diesem Falle wird das erreichte Kapital nach 3 Nr. 55 EStG steuerfrei an den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers übertragen. Für Versorgungszusagen, welche vor dem (Altverträge) gegeben wurden, bleibt die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung erhalten, wenn der Arbeitnehmer spätestens bis zum für diese Beiträge auf die Anwendung des 3 Nr. 63 EStG verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden und gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Er ist bei einem Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären. Für einen eindeutigen Nachweis empfehlen wir eine schriftliche Verzichtserklärung, die zu den Lohnunterlagen genommen werden kann. Für Altverträge, die eine Kapitalisierung der Leistungen vorsehen, ist ein Verzicht nicht erforderlich, da diese die Voraussetzungen des 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllen. II. Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes und deren Folgen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahre 2002 das Bundesverfassungsgericht angerufen, die der Bemessung der Erbschafts- / Schenkungsteuer zugrunde liegende Bewertung von Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften verfassungsrechtlich zu überprüfen
3 WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Das Bundesverfassungsgericht hat nun zu entscheiden, ob die unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz, Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird im kommenden Jahr ergehen. Dabei wird von Experten erwartet, dass das Gericht in der derzeitigen Bewertungsform eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen die Verfassung feststellen wird. Als Folge dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wäre der Gesetzgeber zur Anpassung der Bewertung verpflichtet. Diese Anpassung wird voraussichtlich dahingehend erfolgen, dass Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften nunmehr mit einem annähernd dem Verkehrswert entsprechendem Wert der Steuer zugrunde zu legen sind. Dieses wiederum hat zur Folge, dass im Falle von Erbschaften oder Schenkungen (auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) die für Familienangehörige geltenden Freibeträge schnell ausgeschöpft werden und auf den übersteigenden Betrag eine nicht unerhebliche Steuer zu zahlen ist. Da eine Anpassung der Bewertungsvorschriften an die Verkehrswerte im nächsten Jahr mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass geplante Schenkungen von Grundbesitz oder Betriebsvermögen, bzw. Anteilen an Kapitalgesellschaften an Kinder und Enkel möglichst in den nächsten Monaten vorbereitet und durchgeführt werden sollten. Sofern sich für sie vor diesem Hintergrund die Frage einer Übertragung stellt, wenden Sie sich doch bitte für eine steuerliche Beratung im Einzelfall an Ihren Sachbearbeiter in unserem Hause. Sollten für eine bereits geplante Übertragung noch Verträge zu entwerfen sein, sind wir Ihnen auch hierbei gerne behilflich. III. Neue EU-Zinsrichtlinie / Amnestieerklärung 1. EU-weite Bankenmitteilung Die EU-Mitgliedsstaaten haben im vergangenen Jahr die sog. EU-Zinsrichtlinie beschlossen. Danach gilt ab dem in 12 der Mitgliedsstaaten der EU ein System des automatischen Informationsaustauschs über Kapitalerträge von Nichtgebietsansässigen. Danach sind ausländische Kreditinstitute verpflichtet, einmal jährlich in Fällen, in denen der Kapitalanleger in Deutschland ansässig ist, dem Bundesamt für Finanzen Identität, Wohnsitz des deutschen Kontoinhabers und die Kontonummer mitteilen, sowie Auskünfte zur Zinszahlung zu erteilen (Art. 8 Abs. 1 Zinsrichtlinie). Diese Richtlinie hat Deutschland am als sog. Zinsinformationsverordnung größtenteils wortgetreu der EU-Zinsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt
4 WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Ausgenommen von den Kontrollmitteilungen sind lediglich Belgien, Österreich und Luxemburg. Diese Staaten erheben aber stattdessen ab dem eine Quellensteuer von 15 % bis 2007, von 20 % für den Zeitraum von 2008 bis 2010 und ab 2011 von 25 %. 2. Auflockerung Bankgeheimnis Ab dem , d.h. also nach dem Auslaufen der Amnestieregelung (Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, (StraBEG bis zum ) stehen der deutschen Finanzverwaltung erweiterte Möglichkeiten der Abfrage von Banken ( 24 c KWG) für reine Besteuerungszwecke zur Verfügung ( 93 Abs. 7 AO), so dass die Kontrollmechanismen verstärkt werden. Die Finanzverwaltung kann sodann auf ein Datenabrufsystem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Zugriff nehmen, aus dem ersichtlich ist, wer bei welchen Kreditinstituten welche Konten und Depots unterhält (sog. Kontenscreeining mit Kontonummer, Tag der Kontoeröffnung, Namen des Inhabers, Verfügungsberechtigtem und Geburtsdatum). Insgesamt ist also festzustellen, dass in Zukunft eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehen wird, dass bislang nicht oder nicht richtig erklärte Einkünfte von der Finanzverwaltung entdeckt werden. Nach einer Entdeckung ist für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr möglich. Man muss dann damit rechnen, wegen einer Steuerstraftat angeklagt und verurteilt zu werden und zudem die bislang hinterzogenen Steuern zzgl. Hinterziehungszinsen an das Finanzamt abführen zu müssen. 3. Frist für Amnestieerklärung Vor diesem Hintergrund möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit noch bis zum bzw. bis zum sog. Amnestieerklärungen abgegeben werden können. Das Gesetz erfasst sämtliche von einem Steuerpflichtigen nicht, nicht vollständig oder falsch erklärte Einnahmen und dadurch erhaltene Steuervorteile u.a. betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, soweit diese Vorteile vor dem erlangt wurden. Durch eine Erklärung noch in 2004 gegenüber dem zuständigen Finanzamt auf dem dafür vorgesehenen Formular wird aufgrund des Strafbefreiungsgesetzes eine besondere Strafbefreiung erteilt. Das bedeutet, aufgrund der Erklärung erfolgt keine Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und die Steuerstraftat kann in Zukunft nicht mehr verfolgt werden
5 WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Die Abgabe der Amnestieerklärung ist nur befristet möglich. Bei Abgabe der Erklärung und tatsächlicher Zahlung bis zum beträgt der Abgeltungsbetrag 25% der erklärten Beträge. Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem aber vor dem abgegeben und erfolgt auch die Zahlung vor dem , beträgt der Abgeltungsbetrag 35% der erklärten Beträge. Voraussetzung ist, dass - sämtliche in der Vergangenheit nicht oder unvollständig erklärte Einnahmen, die dem Finanzamt bislang nicht zur Kenntnis gelangt sind, im einzelnen aufgeschlüsselt nach den Kalenderjahren des Zuflusses für den Zeitraum 1993 bis 2002 gegenüber dem Finanzamt auf amtlichem Vordruck erklärt werden und - dass innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum , eine Abgeltungssteuer auf diese Einnahmen in Höhe von 25 % selbst berechnet und an das Finanzamt gezahlt wird. Die Steuer beträgt 25 %, wobei im Rahmen der Ertragssteuern beispielsweise nur 60 % der ursprünglich nicht erklärten einkommensteuerpflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt werden. Die Steuer entspricht damit effektiv einem Steuersatz von 15 %. Erfolgt die Erklärung und/oder die Zahlung des Abgeltungsbetrages nach dem aber bis zum , so beträgt der Abgeltungsbetrag 35 %. Im Vergleich zur normalen Besteuerung nach einer Selbstanzeige stellt die Besteuerung nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung eine wesentlich günstigere Alternative dar. IV. Änderungen der Eigenheimzulage Durch das Haushaltsbegleitgesetz wurde die Förderung von Wohneigentum bereits ab dem neu geregelt. Für Bauherren, die nach dem mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die nach dem den notariellen Vertrag abschließen oder einer Wohnungsbaugenossenschaft beitreten gilt folgendes: - Für Neubauten und Erwerbe wurde der Fördergrundbetrag von 5% auf 1% der Bemessungsgrundlage und von maximal EUR 2.556,00 jährlich auf maximal EUR 1.250,00 jährlich gemindert. - Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr. - Die Kinderzulage beträgt pro Kind 800 EUR jährlich. - Als Bemessungsgrundlage werden neben den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens nunmehr auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden berücksichtigt. - Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) bei Alleinstehenden von bisher EUR auf EUR und bei zusammenveranlagten Eheleuten von bisher EUR auf nun EUR verringert. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um EUR
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7 WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE - 7- Für Rückfragen zur fristwahrenden Durchsetzung oder Hemmung Ihrer Ansprüche steht Ihnen unsere Rechtsabteilung jederzeit gerne zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Hinweisen geholfen zu haben und bitten Sie, sich ggf. zeitnah mit Ihrem Sachbearbeiter oder der Rechtsabteilung in unserem Hause (Durchwahl -15 Herr Giese) in Verbindung zu setzen, um etwaige weitere Fragen in diesem Zusammenhang oder konkret die Erstellung einer Strafbefreiungserklärung zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beraterteam von Oelerking v. Reden & Partner
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