Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 144. zum Entwurf einer Änderung des Gesundheitsgesetzes (Hebammenwartgeld)

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1 Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 144 zum Entwurf einer Änderung des Gesundheitsgesetzes (Hebammenwartgeld) 27. August 2002

2 Übersicht Das Wartgeld ist eine Pikettentschädigung für frei praktizierende Hebammen. Es kann im Zusammenhang mit Hausgeburten, mit Geburten in Geburtshäusern, Kliniken und Spitälern und mit der Wochenbettpflege geltend gemacht werden. Es ergänzt die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Am 28. Januar 2002 hat der Grosse Rat die Motion M 448 von Eva Zihlmann über die Ausrichtung des Wartgeldes an die frei praktizierenden Luzerner Hebammen ab dem Jahr 2002 erheblich erklärt. Die Motionärin argumentiert, dass das Angebot dieser Berufsgruppe im Gesundheitswesen nicht wegzudenken sei. Die Gemeinden hätten die Bezahlung von Wartgeldern jedoch eingestellt. Da die Geburtshilfe grundsätzlich eine kantonale Aufgabe sei, habe nunmehr der Kanton für die entstehenden Kosten aufzukommen. In den Verhandlungen im Grossen Rat wurde ergänzt, dass mit dem Wartgeld die Stellung der frei praktizierenden Hebammen den in den Spitälern angestellten Hebammen finanziell angeglichen werden soll, ohne dass den ihre Dienste beanspruchenden Frauen zusätzliche Kosten entstehen. Allerdings erachtet der Regierungsrat weder aufgrund des Luzerner Gesundheitsrechts noch aufgrund der Ergebnisse eines interkantonalen Vergleichs die Kostenübernahme durch den Kanton als zwingend. Der Regierungsrat schlägt ein Wartgeld von 340 Franken im Zusammenhang mit dem Leiten einer Geburt und ein Wartgeld von 195 Franken im Zusammenhang mit einer Wochenbettpflege vor. Bei diesen Ansätzen ist mit Kosten von rund Franken pro Jahr zu rechnen.

3 Der Regierungsrat des Kantons Luzern an den Grossen Rat Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf einer Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni I. Ausgangslage Gemäss 41 des alten Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 25. Juni 1923 (agesg) hatten die Gemeinden dafür zu sorgen, dass genügend Hebammen zur Verfügung standen. Zudem mussten sie den Hebammen Wartgelder bezahlen ( 42 Abs. 1 agesg). Und nach 42 Absatz 2 agesg mussten die Gemeinden das Wartgeld als Ruhegehälter weiterbezahlen, wenn eine Hebamme ihren Beruf mehr als dreissig Jahre in der gleichen Gemeinde ausgeübt hatte und wegen ihres Alters oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein konnte. Mit dem geltenden Gesundheitsgesetz vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) wurde die Pflicht zur Bezahlung eines Hebammenwartgeldes aufgehoben. Der Regierungsrat wies in seiner Botschaft vom 3. September 1979 unter anderem darauf hin, dass es den Gemeinden überlassen bleibe, eine entsprechende Regelung zu treffen, falls sich in gewissen Regionen die Weiterbeschäftigung einer Hebamme aufdrängen würde (Verhandlungen des Grossen Rates 1979, S. 471). Verschiedene Gemeinden richteten während Jahren weiterhin Wartgelder aus. Erst vor kurzem haben aber die letzten Gemeinden ihre Zahlungen eingestellt. Am 3. Juli 2001 wurde die Motion M 448 von Eva Zihlmann über die Ausrichtung des Wartgeldes an die frei praktizierenden Hebammen ab dem Jahr 2002 eröffnet. Die Motion bezeichnet die Geburtshilfe ausdrücklich als kantonale Angelegenheit und verlangt, dass ab dem Jahr 2002 eine kantonale Regelung für die Bezahlung von Wartgeldern in Kraft treten soll. Eine Teilfinanzierung durch die Gemeinden mache angesichts des geschätzten Aufwands von jährlich rund Franken und des mit der Verrechnung verbundenen administrativen Aufwands wenig Sinn. In unserer Stellungnahme vom 27. November 2001 beantragten wir die teilweise Erheblicherklärung als Postulat. In der schriftlichen Begründung machten wir darauf aufmerksam, dass das Wartgeld mit dem geltenden Gesundheitsgesetz aufgehoben worden sei. Aufgabe des Staates sei es, ein qualitativ hoch stehendes und genügendes Angebot für Gebärende bereitzustellen. Dies werde mit den geburtshilflichen Abteilungen in unsern Spitälern erfüllt. Wir schlugen vor, die Frage einer zusätzlichen Entschädigung der frei praktizierenden Hebammen im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Gesundheitsgesetzes zu prüfen.am 28. Januar 2002 haben Sie die Motion behandelt und mit 69 zu 33 Stimmen entgegen unserem Antrag erheblich erklärt.

4 4 II. Allgemeines zum Hebammenwartgeld und zur Kostenübernahme Unter Wartgeld ist eine Pikettentschädigung zu verstehen, welche den Hebammen ausgerichtet werden soll, weil sie für Schwangere ab der 37. Schwangerschaftswoche ständig abrufbar sind und auch während der Wochenbettpflege insbesondere während der ersten Tage in erhöhtem Umfang einsatzbereit sein müssen. Bei diesem Pikettdienst handelt es sich im Gegensatz zum Leiten einer Hausgeburt oder zur Wochenbettbetreuung um keine Pflichtleistung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Ob es Aufgabe der öffentlichen Hand ist, an frei praktizierende Hebammen ein Wartgeld zu bezahlen, ist fraglich. Ein Engagement des Gemeinwesens lässt sich allenfalls damit begründen, dass früher eine solche Entschädigung ausgerichtet wurde. Ein weiterer Grund mag darin liegen, dass man Frauen, die von einer frei praktizierenden Hebamme betreut werden, nicht schlechter stellen will als Frauen, die Spitalhebammen beanspruchen. Gegen die Ausrichtung eines Wartgeldes spricht die genügende Anzahl Hebammen und die Mobilität der Gebärenden. Grundsätzlich kann eine Frau auswählen, wo sie gebären will. Allerdings sind die finanziellen Folgen für die Gebärenden unterschiedlich. Nach Auskunft des Schweizerischen Hebammenverbands gibt es auch Kantone, in denen die Hebammen den Gebärenden das Wartgeld direkt in Rechnung stellen, was mit dem Tarifschutz vereinbar ist, da nur das Leiten einer Geburt und die Wochenbettbetreuung Pflichtleistungen nach KVG sind, nicht aber der Pikettdienst. Weiter enthält das Gesundheitsgesetz keine Bestimmung, die das Hebammenwesen ausdrücklich zur kantonalen Angelegenheit erklärt. Ein solcher Schluss darf auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kanton für die Erteilung der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung zuständig ist. Eine kantonale Zuständigkeit ergibt sich ebensowenig aus der Gesetzessystematik. Hausgeburten sind dem ambulanten Bereich des Gesundheitswesens zuzuordnen, und dieser ist Sache der Gemeinden (vgl. dazu in diesem Sinn auch unsere Ausführungen in der Botschaft in:verhandlungen des Grossen Rates 1979, S. 447 ff.). Zudem bezahlt die überwiegende Mehrheit der Kantone kein Wartgeld. Wir verweisen auf die Zusammenstellung in Kapitel III. Aufgrund dieser Überlegungen sind wir nach wie vor der Meinung, dass die Ausrichtung eines Wartgeldes wenn überhaupt Sache der Gemeinden ist. III. Regelung in andern Kantonen Derzeit wird lediglich im Kanton Nidwalden ein Wartgeld ausschliesslich zulasten des Kantons ausbezahlt. Es beträgt im Zusammenhang mit der Leitung einer Geburt 480 Franken und bei einer Wochenbettpflege 260 Franken.

5 In den folgenden Kantonen wird Wartgeld durch den Kanton und die Gemeinden bezahlt: Kanton Wartgeld in Fr. Bemerkungen bei Geburt bei Wochenbettpflege BS Wartgeld (Bezeichnung BS = Inkonvenienzentschädigung) bei Geburt nur, wenn Wohnsitz der Mutter und Geburt in BS. Leistung in Riehen durch Gemeinde, übrige durch Kanton. UR In den folgenden Kantonen wird Wartgeld durch die Gemeinden bezahlt: Kanton Wartgeld in Fr. Bemerkungen bei Geburt bei Wochenbettpflege GL OW SG AG freiwillige Rückerstattung an die Gebärende BE Freiwillig, nur noch vereinzelt; dem Kanton ist die Höhe des Wartgeldes nicht bekannt. BL Der Kanton BL spricht nicht von Wartgeld, sondern von einem Beitrag an die ungedeckten Kosten. Freiwillig; dem Kanton ist die Höhe des Wartgeldes nicht bekannt. Freiwillig; dem Kanton ist die Höhe des Wartgeldes nicht bekannt. SH Kantonales Wartgeld wurde vor gut 10 Jahren abgeschafft; nur 5 von 35 Gemeinden bezahlen ein Wartgeld. SZ ZG ZH Freiwillig, nur noch vereinzelt; dem Kanton ist die Höhe des Wartgeldes nicht bekannt. Freiwillig; dem Kanton ist die Höhe des Wartgeldes nicht bekannt. In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn,Tessin,Thurgau,Waadt und Wallis wird den Hebammen kein Wartgeld bezahlt.

6 6 IV. Vorschlag für eine Regelung im Kanton Luzern Die neue Bestimmung soll in das Kapitel «andere Berufe der Gesundheitspflege», zu welchen auch die Hebammen gehören, eingereiht werden. In einem neuen 43a sollen die Grundzüge des Wartgeldes geregelt werden. Der Motion entsprechend, richtet der Kanton das Wartgeld aus. Es ist eine Entschädigung im Zusammenhang mit einer Geburt oder einer Wochenbettpflege. Gleich wie im Kanton Nidwalden sollen lediglich Hebammen mit einer Praxisbewilligung des Kantons Luzern Anspruch auf Wartgelder haben. Zudem muss die Gebärende Wohnsitz im Kanton haben. Unbeachtlich ist, wo das Kind zur Welt kommt. Das Nähere soll der Regierungsrat in der Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (SRL Nr. 806) regeln. Dieser Erlass enthält in den Bestimmungen über die Hebammentätigkeit. Regelungsbedarf besteht insbesondere für die Höhe des Wartgeldes und die Abrechnungsmodalitäten. Für die Berechnung des Wartgeldes kann auf die maximale Pikettzeit, den Pikettansatz in den kantonalen Spitälern und die Anzahl der möglichen Einsätze abgestellt werden. Die maximale Pikettzeit hängt ab von der Wochenarbeitszeit. Für die Anzahl Einsätze kann auf Angaben abgestellt werden, wie sie für die Berechnung der Pflichtleistungen nach dem KVG angenommen wurden. Aufgrund dieser Daten rechnen wir heute mit einem Wartgeld von 340 Franken im Zusammenhang mit dem Leiten einer Hausgeburt und von 195 Franken im Zusammenhang mit einer Wochenbettpflege. Bei den Abrechnungsmodalitäten müssen Häufigkeit und Form der Abrechnung sowie die zur Überprüfbarkeit verlangten Angaben festgelegt werden. Wir schlagen Ihnen vor, die neue Regelung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2003 zu beschliessen. Gemäss 41 der Staatsverfassung tritt kein Erlass, welcher dem Referendum unterliegt, vor Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise vor der allenfalls durchzuführenden Volksabstimmung in Kraft. Soll die Gesetzesänderung ab Anfang nächsten Jahres Wirkung entfalten, ist daher eine entsprechende Rückwirkungsklausel zu beschliessen. Eine weiter gehende Rückwirkung erachten wir aufgrund des Ergebnisses der Vernehmlassung als nicht angezeigt. Damit wird die Hebamme zur einzigen freiberuflichen Person, welche eine staatliche Pikettentschädigung erhält, was unter dem Aspekt der Gleichbehandlung fragwürdig ist.

7 7 V. Statistik und Kostenschätzung Für die Jahre 2000 und 2001 liegen für den Kanton Luzern folgende vom Hebammenverband erhobene Zahlen über Leistungen vor, welche frei praktizierende Hebammen erbracht haben: Jahr Geburten Wochenbettpflege Hausge- in einem als Beleg- abgebrochene Total nach Hausgeburt nach ambulanter Total burten Geburts- hebamme Geburts- oder Geburtshaus Geburt oder nach haus betreuung Frühentlassung Aufgrund der Leistungen, für die ein Wartgeld hätte beansprucht werden können, lassen sich folgende Kosten berechnen: Jahr Geburten Wochenbettpflege Total Anzahl Kosten in Franken Anzahl Kosten in Franken Kosten in bei einem Ansatz von Fr bei einem Ansatz von Fr Franken Für die Ausrichtung von Wartgeldern ist folglich mit einem jährlichen Aufwand von rund Franken zu rechnen. VI. Ergebnis der Vernehmlassung Den Entwurf zu dieser Botschaft und zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung haben wir dem Hebammenverband Zentralschweiz, dem Verband Luzerner Gemeinden (VLG), den im Grossen Rat vertretenen Parteien und den Departementen zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung haben sich zur Vorlage grossmehrheitlich positiv geäussert. Verschiedentlich wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten einer Hausgeburt tiefer seien als die einer Spitalgeburt. Ferner wurde dargelegt, dass die Einführung des Wartgeldes die Attraktivität des Kantons für junge Familien steigern könnte, nicht zuletzt auch deshalb, weil in den Zentralschweizer Kantonen UR, OW, NW und ZG bereits ein solches entrichtet würde. Weiter wurde gefordert, dass die Finanzierung auch bei einer künftigen Aufgabenneuverteilung zwischen Kanton und Gemeinden beim Kanton bleiben müsse, obwohl die Kosten aufgrund des Spareffekts eigentlich voll durch die Versicherer übernommen werden müssten.

8 8 Zudem wurde auf die Frage der Gleichstellung von Spitalhebammen und frei praktizierenden Hebammen und auf die Tatsache hingewiesen, dass zu Hause gebärende Frauen einen Beitrag zur Senkung der Gesundheitskosten leisteten und dass sie dafür nicht durch Übernahme des Wartgeldes bestraft werden sollten. Andere Vernehmlasser vertreten hingegen die Ansicht, dass das Wartgeld durch die gebärenden Frauen zu übernehmen sei, da sie sich in eigener Wahl für diese Geburtsmöglichkeit entschieden. Ausserdem wird die Meinung vertreten, dass Hebammen als Selbständigerwerbende das unternehmerische Risiko genauso wie die Angehörigen anderer Gesundheitsberufe selber tragen sollen. Mehrfach wird angeführt, dass man die Diskussion um die Einführung des Wartgeldes lieber im Rahmen der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes geführt und nicht als isoliertes Einzelproblem behandelt hätte. Man sehe weder eine sachlich noch zeitlich begründete Notlage, welche eine sofortige und erst noch rückwirkende Einführung dieser neuen Leistungspflicht für den Staat so kurz vor der anstehenden Totalrevision des Gesundheitsgesetzes rechtfertigen würde. Schliesslich wird auch dargelegt, dass die Geburtshilfe eine kantonale Angelegenheit sein müsse, weil sich der Entscheid für eine kostengünstigere Hausgeburt positiv auf die Gesundheitskosten auswirke. VII. Antrag Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen Ihnen, dem Entwurf einer Änderung des Gesundheitsgesetzes zuzustimmen. Aufgrund der Vernehmlassungsantworten schlagen wir im Gegensatz zur Motion die Inkraftsetzung nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2002 vor, sondern erst auf den 1. Januar Luzern, 27. August 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

9 Entwurf Nr. 800 Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. August 2002, beschliesst: I. Das Gesundheitsgesetz vom 29. Juni 1981 wird wie folgt geändert: 43a (neu) Hebammenwartgeld 1 Der Kanton bezahlt Hebammen im Zusammenhang mit einer Geburt oder einer Wochenbettpflege ein Wartgeld, sofern sie im Besitz einer Luzerner Praxisbewilligung sind und die Schwangere oder Wöchnerin Wohnsitz im Kanton Luzern hat. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

10 10 II. Die Gesetzesänderung tritt am mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:

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