LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

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1 6 Sa 582/06 1 Ca 1889/05 (Kempten) Verkündet am: 11. September 2006 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL F. - Kläger und Berufungskläger - In dem Rechtsstreit g e g e n V. - Beklagte und Berufungsbeklagte - hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Hoinkes und Fischer für Recht erkannt:

2 Die Berufung des Klägers vom 9. Mai 2006 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 28. März 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers ab dem 1. Januar 2005 nach dem von der Beklagten zum 1. Juli 2004 vorgenommenen Beitritt zum Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Der im September 1946 geborene, gewerkschaftlich organisierte Kläger war zum 21. April 1969 als Dreher in die Dienste der Beklagten getreten. Unter dem 24. November 2003 hatten die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Blatt 6 bis 11 der Akte) unterzeichnet mit einer Vollzeitarbeitsphase vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 und einer Freistellungsphase vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni Mit der Gewerkschaft ver.di hatte die Beklagte bereits am 25. März 2002 einen Firmentarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (Blatt 12 bis 20 der Akte) abgeschlossen. Zum Arbeitsentgelt enthält die Altersteilzeitvereinbarung (ATV) unter 5 folgende Regelung: Herr F. erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß 4 reduzierten Arbeitszeit entsprechend 7 des Firmentarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit. Nach 11 ATV ist für die Auslegung dieses Vertrages maßgeblich das Altersteilzeitgesetz sowie der Firmentarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (FTVATZ) in seiner jeweils geltenden Fassung.

3 - 3 - Gemäß 7 FTVATZ erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit sowie die Aufstockungszahlungen nach 8 dieses Firmentarifvertrages. Änderungen des tariflichen Lohnes bzw. Gehaltes wirken sich während des gesamten Altersteilzeitverhältnisses auf das Arbeitsentgelt aus. Bei der Beklagten galten nach den bis zum 31. Dezember 2004 befristeten bzw. kündbaren Haustarifverträgen im Wesentlichen die Tarifverträge der Druckindustrie mit einer Entgeltreduzierung von 4 %. Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 ist die Beklagte dem Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie beigetreten. Durch diesen Beitritt war gewährleistet, dass zum 1. Januar 2005, also nach Ablauf und Kündigung der Haustarifverträge, die Tarifverträge der Papierverarbeitung zur Anwendung kommen. Diese Tarifverträge waren auch einschlägig gewesen, weil die Beklagte aus Karton und Pappe Faltschachteln produziert, sie also Faltschachtelhersteller ist. Auch nach der Personalstruktur lag in ihren Augen eindeutig ein Betrieb der Papierverarbeitung vor. Von den insgesamt 348 Mitarbeitern am 1. Januar 2005 seien 63 im Druckbereich (Druck, Kopie, Repro), 151 im Verarbeitungsbereich (Stanzen, Stanzformenbau, Kleben, Handarbeit, Kartonextruder, Logistik), 44 im Bereich Werkstatt, Qualitätssicherung, Pama, Küche, Pforte und 71 im Bereich Verwaltung eingesetzt gewesen. 19 Azubis (6 Drucker, 4 Verpackungsmittelmechaniker, 3 Industriemechaniker, 2 Energieelektroniker und 4 Industriekaufleute) habe es ebenfalls gegeben. Der Wechsel aus dem Haustarif Druckindustrie in den Bereich Papierverarbeitung hätte für die überwiegende Zahl dieser Mitarbeiter eine Verringerung ihrer Vergütung um circa 10 % zur Folge gehabt. Um dies zumindest teilweise auszugleichen ist unter dem 19. Januar 2005 die Gesamtbetriebsvereinbarung GBV 2005/1 (Blatt 52 bis 54 der Akte) unterzeichnet worden, gültig ab 1. Januar Darauf bezugnehmend hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom Februar 2005 (Blatt 24/25 der Akte) mitgeteilt, wie sich sein Effektiveinkommen ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 berechnet und

4 - 4 - dass das neue Tarifentgelt/Papierverarbeitung einschließlich einer übertariflichen Zulage 94 % seines bisherigen Effektiveinkommens ergebe. Der Kläger ist mit dieser Kürzung nicht einverstanden. Er verlangt die Differenzbeträge zwischen seiner bis zum 31. Dezember 2004 und der ab 1. Januar 2005 bezogenen Vergütung, die von ihm für den Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich November 2005 auf insgesamt 908,71 brutto beziffert werden. Zur Begründung wird vorgetragen, aus 11 ATV ergebe sich keine Modifikation der unter 5 eindeutig getroffenen Vergütungsregelung. 19 FTVATZ wertet der Kläger lediglich als Auffangbestimmung. Der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19. Januar 2005 wird bezogen auf die Vergütungsfrage 77 Abs. 3 BetrVG entgegengehalten. Sie stelle für die zwischen den Parteien geschlossene Altersteilzeitvereinbarung auch einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar. Mit gewerkschaftlichem Schriftsatz vom 27. Juni 2005 ist dieses Zahlungsverlangen auch gerichtlich geltend gemacht worden, vor dem angerufenen Arbeitsgericht Kempten aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 28. März 2006 wird Bezug genommen. Mit der am 9. Mai 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 10. April 2006 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 10. Juli 2006 eingegangen. Darin werden die vom Erstgericht vertretenen Rechtsansichten, insbesondere dass der ATV keine abschließende Berechnung des Altersteilzeitentgelts enthalte, er auf sonstige tarifliche und betriebliche Regelungen verweise und bei der Auslegung des ATV der FTVATZ zu berücksichtigen sei, mit Nachdruck bekämpft. Nach Ansicht des Klägers folgt sein zur Entscheidung gestellter Anspruch auf ein bestimmtes Gehalt direkt aus der Altersteilzeitvereinbarung, er könne nicht durch einen Tarifwechsel beseitigt werden. Dieser Tarifwechsel und die Gesamtbetriebsvereinbarung dürften nicht zulasten des Klägers in seinen Altersteilzeitvertrag eingreifen. Die diesem ATV beigefügte Anlage enthalte eine Berechnung seiner Ansprüche, wie sie sich zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung

5 - 5 - aus den damaligen Regelungen ergeben haben. Auch wenn es sich dabei nur um das voraussichtliche Altersteilzeitentgelt gehandelt habe, mache das die Berechnungen nicht bedeutungslos. Sie entsprächen genau den in 6 ATV und in den Vorschriften des FTVATZ enthaltenen Vorgaben. Ein Rechenfehler sei darin nicht enthalten. Die Einschränkung mit dem voraussichtlichen Altersteilzeitentgelt will der Kläger lediglich auf Rechenfehler oder ähnliche Unstimmigkeiten beziehen. Damit geben in seinen Augen diese Zahlenangaben das bei Vertragsschluss berechenbare Vergütungsniveau wieder und dieses sei Vertragsinhalt geworden. Die im ATV enthaltenen Verweise seien für die streitbefangene Absenkung des Altersteilzeitgeldes wegen Tarifwechsels nicht einschlägig. 4 ATV spreche lediglich von künftigen Veränderungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und einer entsprechenden Anpassung, 6 Abs. 5 ATV verweise auf allgemein gültige Änderungen in den betrieblichen Regelungen für die Entgeltzahlung, für die Einstufung in Lohn- und Gehaltsgruppen, für Leistungen aus dem Sozialkatalog oder sonstige betriebsübliche Leistungen - um all das sei es hier nicht gegangen. 11 ATV nehme zwar Bezug auf den Firmentarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung und damit auch auf seinen vom Erstgericht herangezogenen 7. Hier gehe es aber um einen anderen Fall. Es liege keine Änderung im Sinne von 7 FTVATZ vor. 7 FTVATZ sei gerade nicht geändert worden, er gelte nach wie vor ungekündigt weiter. Dieser Firmentarifvertrag sei bis zum Kalenderjahr 2009 in Kraft. Im Streitfall liege lediglich eine - bei Vertragsschluss nicht in Aussicht genommene - Änderung der Verbandsmitgliedschaft auf Seiten der Beklagten vor. Der dadurch eingetretene Tarifwechsel habe die Wirksamkeit des Firmentarifvertrages unberührt gelassen. Auch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19. Januar 2005 kann nach Ansicht des Klägers die Reduzierung seiner Altersteilzeitvergütung nicht begründen. Das Erstgericht sei von einer Wirksamkeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ausgegangen, da es hier um freiwillige übertarifliche Leistungen gehe und der Tarifvorbehalt des 87 Abs. 1 BetrVG als Spezialregelung zu 77 Abs. 3 BetrVG nicht eingreife. Der Kläger hält demgegenüber daran fest, dass es den Betriebsparteien verwehrt sei, in seine Rechte einzugreifen und diese zu verschlechtern. Dies hätten die Betriebsparteien auch gesehen

6 - 6 - und in 9 Sonderregelungen für die Altersteilzeit geschaffen. Allerdings seien dabei lediglich diejenigen Mitarbeiter geschützt worden, die am 1. Januar 2005 bereits mehr als 50 % ihrer Arbeitsphase zurückgelegt hatten. Der Kläger falle nicht unter diese Regelung und so rügt er eine unsachgemäße Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitnehmer, die sich in Altersteilzeit befinden. Auch Mitarbeiter, die - wie der Kläger - sich noch am Beginn der Altersteilzeitphase befinden, hätten auf die Vereinbarung und das darin vereinbarte Entgelt vertraut. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung müssen nach Ansicht des Klägers alle Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit befinden, entsprechend 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung behandelt werden. Schließlich wird dem Erstgericht noch vorgehalten, 308 Ziffer 4 BGB nicht angewandt zu haben. Der Verweis auf 310 Abs. 4 Satz 1 BGB stütze diese Ansicht nicht. Von den Parteien sei das streitgegenständliche Altersteilzeitverhältnis vereinbart worden. Darin hätten sie zwar auch auf die Vorschriften des Firmentarifvertrages Bezug genommen, der Kläger hält aber daran fest, dass es um eine Vereinbarung zwischen den Parteien gehe. Er habe diesen Altersteilzeitvertrag nicht verhandeln können, es sei um einen von der Beklagten vorformulierten Vertrag gegangen, den er als Ganzes habe annehmen müssen. 308 Ziffer 4 BGB komme damit zur Anwendung. Die Kürzung sei dem Kläger schließlich auch nicht zumutbar, es ginge immerhin um mehr als 100,-- monatlich. Seine Berufungsanträge lauten deshalb: 1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 28. März 2006, Az.: 1 Ca 1889/05, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 908,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte lässt beantragen: Die Berufung wird zurückgewiesen.

7 - 7 - Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Der Sachverhalt sei letztlich unstreitig. Der Kläger arbeite in der Zeit vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2009 in Altersteilzeit. Zu Beginn hätten dabei noch die Haustarifverträge gegolten, seit 1. Januar 2005 gebe es nun die Verbandstarifverträge durch Mitgliedschaft der Beklagten im zuständigen Arbeitgeberverband. Klägerische Ansprüche auf eine höhere Vergütung werden zurückgewiesen. In 6 Abs. 3 ATV gehe es ausdrücklich um die Berechnung des voraussichtlichen Altersteilzeitentgelts. Die vorgenommene Einschränkung durch das Wort voraussichtlich lasse erkennen, dass eine Festlegung auf den endgültigen Betrag damals unter keinem Aspekt erfolgen sollte. Es sei nicht ersichtlich, dass sich diese Einschränkung nur auf Rechenfehler oder ähnliche Unstimmigkeiten beziehen. Im Übrigen sehe 6 Abs. 5 ATV ausdrücklich vor, dass Änderungen in den betrieblichen Regelungen für die Entgeltzahlung zu berücksichtigen seien. Eine solche Änderung kann nach Ansicht der Beklagten auch durch Wechsel des Tarifvertrages eintreten. Dasselbe gelte hinsichtlich 7 FTVATZ. Die Betriebsvereinbarung vom 19. Januar 2005 wird als wirksam angesehen. Sie gelte auch für den Kläger. 310 Abs. 4 BGB sei an Eindeutigkeit nicht zu übertreffen. Das AGB-Recht gelte nicht für Betriebsvereinbarungen. Auch den Hilfserwägungen des Erstgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit stimmt die Beklagte zu. Der Kläger erhalte seit Januar 2005 ein Entgelt für seine Altersteilzeit in Höhe von 1.582,71 netto, was angesichts seiner Arbeitszeit von 17,5 Stunden als nicht unterdurchschnittlich angesehen wird. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 10. Juli 2006 (Blatt 99 bis 102 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 21. Juli 2006 (Blatt 104/105 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5. September 2006 (Blatt 112/113 der Akte in Verbindung mit Blatt 114 bis 117 der Akte).

8 - 8 - Entscheidungsgründe Die statthafte ( 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung ( 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die zur Entscheidung gestellten Differenzbeträge zugesprochen zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Es gibt dafür keine tragfähigen Anspruchsgrundlagen. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen. Seinen sorgfältig abgefassten und zutreffenden Begründungen schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an ( 69 Art. 2 ArbGG). In der Altersteilzeitvereinbarung vom 24. November 2003 haben die Parteien das Arbeitsentgelt nicht abschließend berechnet. 5 ATV verweist bezüglich des Entgelts auf 7 des Firmentarifvertrages und bezeichnet die Berechnungen in der Anlage (Blatt 115 bis 117 der Akte) als voraussichtlich. Damit sollen nicht nur Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten erfasst werden, die Beklagte hat dadurch vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass eine abschließende Berechnung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Altersteilzeitarbeit nicht Gegenstand dieses Vertrages ist. Die Berechnungen in der Anlage sind nicht bedeutungslos, sie stehen aber unter dem Vorbehalt des geltenden Rechts. Und 7 des Firmentarifvertrages enthält Regeln für die Berechnung des Altersteilzeitentgelts mit der für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Aussage, dass Änderungen des tariflichen Lohnes bzw. Gehalts sich während des gesamten Altersteilzeitverhältnisses auf das Arbeitsentgelt auswirken. Dieser eindeutige Wortlaut in Verbindung mit den 19, 20 FTVATZ stützen nicht eine dem Kläger vorschwebende Auslegung dahin, dass damit nur Änderungen des 7 FTVATZ oder des Firmentarifvertrages erfasst sein sollen. Änderungen des tariflichen Lohnes bzw. Gehalts in diesem Sinne können auch durch den mit einem Verbandswechsel auf Arbeitgeberseite verbundenen Tarifwechsel verursacht werden. So ist das im Streitfall geschehen. Die nunmehr auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ( 3 TVG) anwendbaren Tarifverträge der Papierverarbeitung führen ab 1. Januar 2005 zu nachteiligen Änderungen des tariflichen Lohnes bzw. Gehalts und diese muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19. Januar 2005 versucht die eingetretenen Nachteile (bisheriger Stundenlohn/Haustarif = 15,81, künftiger Stundenlohn/Papiertarif

9 - 9 - = 13,86) durch eine übertarifliche Zulage zu mindern. Auf das Schreiben der Beklagten vom Februar 2005 (Blatt 24/25 der Akte) kann dazu ergänzend Bezug genommen werden. Nachteilige Auswirkungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für den Kläger sind in diesem Zusammenhang zunächst einmal nicht ersichtlich. Soweit der Kläger unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ihren 9 und die darin gezogene Zeitgrenze beanstanden lässt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es hier um die Verteilung freiwilliger Arbeitgeberleistungen geht. Die Verteilung freiwilliger Leistungen unterliegt - wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt - dem Mitbestimmungsrecht, die Betriebsparteien haben dazu eine rundum ausgewogene Regelung geschaffen. Einen Anspruch darauf, allen Arbeitnehmern in Altersteilzeit ihre bisherige (Teilzeit-)Vergütung weiter zu bezahlen, gibt es nicht. Soweit die Beklagte dafür Mittel zur Verfügung stellt, sind diese angemessen zu verteilen. Mitarbeitern, die sich am 1. Januar 2005 bereits in der Freistellungsphase befinden, ihre Teilzeitvergütung ungekürzt weiter zu bezahlen, erscheint angemessen, ist rechtlich sicher nicht zu beanstanden. Bei Mitarbeitern in der Arbeitsphase nach Zurücklegung von mehr als 50 % ihrer Arbeitsphase eine weitere Grenze zu ziehen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 308 BGB kann in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Klägers nicht eingreifen ( 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dass die Beklagte bereit gewesen wäre, allen Arbeitnehmern in Altersteilzeit ihre bisherige Vergütung ungeschmälert weiter zu bezahlen, behauptet der Kläger nicht, solches lässt sich dem Parteivortrag auch nicht entnehmen. Damit verbleibt es bei der dem Kläger gewährten übertariflichen Zulage, sein darüber hinausgehendes Zahlungsbegehren kann weiterhin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO. Für den Kläger wird die Revision zugelassen ( 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.

10 Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Erfurt Hugo-Preuß-Platz Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht Erfurt Fax-Nummer: (03 61) eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dr. Staudacher Hoinkes Fischer Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze siebenfach einzureichen.

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