Stand: 09/2007 Bestell-Nr. 923

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1 PRÜFSTELLEN INFO Stand: 09/2007 Bestell-Nr. 923 Gefährdung durch Lärm Nach wie vor ist Lärmschwerhörigkeit eine der am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten in Deutschland. Präventionsmaßnahmen in diesem Bereich sind deshalb von großer Wichtigkeit. Die Erfahrung zeigt, dass gerade beim Thema Lärm immer wieder Missverständnisse zwischen den einzelnen Beteiligten auftreten. Gründe dafür können darin liegen, dass zwar jeder von Lärm betroffen ist, aber unterschiedliche Vorstellungen mit den Begrifflichkeiten verbunden werden. Dieses Infoblatt liefert sowohl den Betreibern und somit den Käufern von Maschinen als auch für den Hersteller eine gemeinsame Basis durch Nennung und Definition einiger Grundbegriffe. Weiterhin werden die Pflichten der Hersteller und der Betreiber voneinander abgegrenzt und aktuelle Lärmemissions-Richtwerte aus der Normung aufgeführt. Mit der Angabe der Richtwerte für die Lärmemission von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen wird eine Hilfestellung für die Auswahl von Maschinen nach dem Stand der Lärmminderungstechnik geben. I. Begriffsbestimmungen 1. Schallemission bezeichnet den von einer bestimmten Schallquelle (z.b. Maschine) ausgesandten Luftschall (maschinenspezifisch). Abgrenzung zur Schallimmission Die Schallimmission gibt den Schallpegel an, der an einem bestimmten Ort, z.b. dem Ohr eines Mitarbeiters, unabhängig von der Schallquelle, ankommt. Meistens überlagern sich die Einwirkungen mehrerer Schallquellen. So kann sich beispielsweise der Schallimmissionspegel am Arbeitsplatz einer Druckmaschine aus einem Anteil, der von der Druckmaschine selbst herrührt, Anteilen von weiteren Druck- und Falzmaschinen im gleichen Raum sowie Anteilen aus Reflexionen an den Wänden, Decke und Fußboden, zusammensetzen. Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung, Wiesbaden Tel. (06 11) , Fax (06 11) , pruefstelle-dp@bgetem.de,

2 2. Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz Der Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz charakterisiert den Schalldruckpegel an bestimmten zur Maschine gehörenden Arbeitsplätzen. Die genauen Mess- und Betriebsbedingungen sind in einer speziellen Norm für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen festgelegt (DIN EN 13023: , Geräuschmessverfahren für Druck- und Papierverarbeitungs-, Papierherstellungs- und Ausrüstungsmaschinen Genauigkeitsklassen 2 und 3). Der gemessene Schalldruckpegel wird dabei um maschinenunabhängige Einflüsse wie der Rückwirkung des Raumes und Geräusche, die von benachbarten Maschinen verursacht werden, korrigiert. Im Ergebnis erhält man den Schalldruckpegel, den man auch an einer im Freien aufgestellten Maschine messen würde. Er ist eine charakteristische Kenngröße für die jeweilige Maschine. Diese Schallemissionswerte sind erforderlich, um verschiedene Maschinen vergleichen und dann die leiseste auswählen zu können, zu prüfen, ob der Stand der Technik erreicht ist, die zu erwartende Lärmbelastung am Arbeitsplatz abschätzen zu können. In der Regel kann der Emissionsschalldruckpegel einer Maschine nicht im Freien, sondern nur am Aufstellungsort, z.b. in einer Produktionshalle, auf der Grundlage der oben genannten Norm ermittelt werden. In dieser Normen sind Verfahren zur Bestimmung des Fremdgeräuscheinflusses (siehe Abschnitt 3) und der Raumrückwirkung (siehe Abschnitt 4) festgelegt. 3. Fremdgeräusch Bei der Bestimmung der akustischen Eigenschaften einer bestimmten Maschine werden alle an einem Messpunkt einwirkenden Geräusche, die nicht von der betrachteten Maschine stammen, als Fremdgeräusch bezeichnet. Fremdgeräuschquellen können z.b. benachbarte Maschinen oder raumlufttechnische Anlagen sein. 4. Raumrückwirkung Die Begrenzungsflächen eines Arbeitsraumes, also Decken, Wände, Fenster usw., werfen die auf sie auftreffenden Schallwellen in den Raum zurück. Je nach ihrer Beschaffenheit reflektieren die Oberflächenmaterialien unterschiedlich hohe Anteile der auftreffenden Schallenergie. Bestehen die Oberflächen eines Raumes aus hochreflektierenden Materialien (z.b. ein Raum mit einem Industriefußboden, verputzten Wänden und Stahlbetondecke), so spricht man von einem halligen Raum. Das Echo eines Geräusches ist dann lange zu hören, vergleichbar in einer Kirche. Bringt man nun in einen Raum eine kontinuierlich abstrahlende Schallquelle ein, so überlagern sich an allen Punkten des Raumes die direkt von der Schallquelle abgestrahlten Schallwellen mit den von den Begrenzungsflächen zurückgeworfenen Schallwellen. Es kommt zu einer Pegelüberhöhung durch Schallreflexion, d.h. bei einer Messung an einem bestimmten Punkt im Raum, z.b. am Arbeitsplatz, misst man einen höheren Schalldruckpegel als bei einer Aufstellung der Schallquelle, z. B. der Maschine, im Freien und ansonsten gleichen Betriebsbedingungen. 2

3 5. Stand der Lärmminderungstechnik Das grundsätzliche Ziel ist es, die Gefährdungen durch Lärm zu minimieren. Zur Beschreibung des Schutzniveaus, das erreicht werden soll, werden in den Vorschriften verschiedene Begrifflichkeiten bzw. Umschreibungen verwendet: fortschrittliche, in der Praxis bewährte Regeln der Lärmminderungstechnik fortschrittlicher Stand der Lärmminderungstechnik Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mittel zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle Die Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe erfolgt vorwiegend durch technische Regelwerke, also außerhalb des gesetzlichen Vorschriftenwerkes. Auf diese Weise soll der technische Fortschritt nicht durch langwierige Gesetzgebungsverfahren gebremst werden. II. Rechtliche Grundlagen In verschiedenen Gesetzen und Vorschriften werden Pflichten formuliert, die sich einerseits an den Hersteller und andererseits an den Betreiber wenden. 1. Anforderungen an den Hersteller Nach der Maschinenrichtlinie (98/37/EG und 2006/42/EG, Abschnitt im Anhang I ) muss eine Maschine so konzipiert und gebaut sein, dass Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. Zusätzlich wird in der gleichen Richtlinie (98/37/EG, Abschnitt f und 2006/42/EG, Abschnitt u) die Angabe der Geräuschemission in der Betriebsanleitung gefordert. Bei Einhaltung der in Abschnitt III dieses Infoblattes genannten Lärmemissions-Richtwerte technischer Arbeitsmittel kann davon ausgegangen werden, dass die oben geforderte Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik erfüllt ist. 2. Pflichten des Betreibers Entsprechend 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition entsprechend folgender Maßgabe zu ergreifen: 1. Der Arbeitgeber hat die festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen: Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz. 2. Zu den oben genannten Maßnahmen gehören insbesondere: alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 3

4 technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder dämmung oder durch Körperschallisolierung, Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition. Für jeden Betrieb ist es daher wichtig, bereits bei der Anschaffung neuer Maschinen auf möglichst geringe Lärmemissionswerte zu achten. Dazu sollten noch in der Informationsphase, wenn noch mehrere Maschinen zur Auswahl stehen, Angaben über deren Geräuschemission vom jeweiligen Hersteller eingefordert werden. Diese sollten, neben anderen Gesichtspunkten, als Auswahlkriterium zugrunde gelegt werden. So kann die leiseste, dem Stand der Technik entsprechende Maschine ausgewählt werden. Trotz Einhaltung des Standes der Technik, können Maschinen immer noch laut sein. Diese sollten dann möglichst räumlich getrennt in Räumen mit einem guten Schallabsorptionsvermögen aufgestellt werden. III. Lärmemissions-Richtwerte technischer Arbeitsmittel Maschine EN Anhang Messpunkt(e) Bogenoffsetdruckmaschine - Arbeitsbreite max. 450 mm H.2.2 Steuerpult seitl. der Anlage Bogenoffsetdruckmaschine H.2.2 Steuerpult seitl. der Anlage - Arbeitsbreite über 450 mm Sammelhefter mit Trimmer J Anlage: Sammelhefter : Trimmer Zusammentragmaschine J Anlage (Leistung max Exemplare/h) Manuelle Klebebinder - Handbeschickung Klebebinder - automatische Beschickung J J Anlage Umschlaganleger Umschlaganleger Lärmemissions- Richtwert [db(a)] Werden bei einem technischen Arbeitsmittel die oben genannten Werte, ermittelt auf der Grundlage der DIN EN Geräuschmessverfahren für Druck- und Papierverarbeitungs-, Papierherstellungs- und Ausrüstungsmaschinen, erreicht oder unterschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten ist. Bei diesen Werten handelt es sich um Emissionswerte der Maschinen. Die beim Betrieb auftretenden Immissionen (Beurteilungspegel) können in der Praxis deutlich davon abweichen. Ergänzende Informationen zum aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik sind beim Fachausschuss Druck und Papierverarbeitung erhältlich. 4

5 Anhang Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze, Verordnungen Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations-ArbSchV) Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) Bezugsquelle: Buchhandel oder Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Heddesdorfer Straße 31, 6564 Neuwied 2. Normen DIN EN Geräuschmessverfahren für Druck und Papierverarbeitungs -, Papierherstellungs - und Ausrüstungsmaschinen DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emmissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung der Genauigkeitsklasse 2 für ein im wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung der Genauigkeitsklasse 3 für Messungen unter Einsatzbedingungen DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten aus dem Schallleistungspegel DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung mit Umgebungskorrekturen DIN EN ISO Akustik - Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten unter Einsatzbedingungen aus Schallintensitätsmessungen Bezugsquelle: Beuth Verlag KG, Burggrafenstraße 6, Berlin 5

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