Fragen & Antworten. Informationsveranstaltung für Arbeitgeber zur Beschäftigung behinderter Menschen. 27. April 2006 Haus Ortlohn

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1 Behindertenbeirat der Stadt Iserlohn Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis Fragen & Antworten Informationsveranstaltung für Arbeitgeber zur Beschäftigung behinderter Menschen 27. April 2006 Haus Ortlohn Beratung, Förderung, Hilfen... Stand:

2 Der Integrationsfachdienst (IFD) im Märkischen Kreis berät und betreut behinderte Menschen und Betriebe bei der beruflichen Eingliederung. Der IFD wird beauftragt und unterstützt vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe/Integrationsamt. Inhalt Tagungsprogramm... 3 Podiumsbesetzung... 3 Wir über uns: Der Behindertenbeirat der Stadt Iserlohn... 4 Wir über uns: Der Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis... 5 Fragen und Antworten zur Einstellung behinderter Menschen... 6 Zahlen Sie noch Ausgleichsabgabe... 6 Wer berät Sie bei der Personalauswahl?... 6 Welche Zuschüsse zu den Personalkosten gibt es?...7 Was ist Aktion Integration?... 8 Werden Investitionskosten auch gefördert?... 8 Was ist ein selbsttilgendes Darlehn?... 9 Was ist, wenn der Arbeitsplatz nicht behindertengerecht ist?... 9 Fragen und Antworten zur Beschäftigung behinderter Menschen Wer hilft bei psychischen Problemen am Arbeitsplatz? Wer hilft, wenn die Arbeitsbedingungen ungünstig sind? Was ist Job Coaching? Was tun, wenn der Behinderte weniger leistet? Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Was ist der besondere Kündigungsschutz? Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz? Bei welchen Kündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz? Bei welchen Kündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz nicht? Wie läuft der besondere Kündigungsschutz ab? Ansprechpartner Seite 2

3 Programm 18:20 Begrüßung 18:30 Improvisationstheater Arte flessibile 18:45 Podium: Fragen und Antworten zur Einstellung behinderter Menschen 19:30 Improvisationstheater Arte flessibile 19:45 Podium: Fragen und Antworten zur Einstellung behinderter Menschen 20:30 Ende der Veranstaltung Podiumsbesetzung Werner Sülberg, Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Ruhr-Lenne Dirk H. Jedan, Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis Franz-Josef Schmitt, Teamleiter der Agentur für Arbeit Iserlohn Simone Löchte, Sachbearbeiterin des Integrationsamtes Peter Frese, Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen Rainer Ewering, Rehabilitationsberater der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Andreas Schnippering, Leiter des Integrationsfachdienstes im Märkischen Kreis Als Experten stehen dem Podium zur Seite: Tanja Böhler, Technische Beraterin des Integrationsamtes Petra Langhost, Rehabilitationsberaterin der Deutschen Rentenversicherung Bund Gabi Asante, Betriebsratsvorsitzende der INSTA Elektro GmbH, Lüdenscheid Eckhardt Liesche, Fürsorgestelle der Stadt Iserlohn Moderator Thomas Reunert, Redaktionsleiter Iserlohner Kreisanzeiger (IKZ) Seite 3

4 Wir über uns: Der Behindertenbeirat der Stadt Iserlohn Mitglieder des Behindertenbeirates sind eine Vertreter / eine Vertreterin der Behindertengruppen: Rollstuhlfahrer / Gehbehinderte Menschen mit psychischer Erkrankung Menschen mit geistiger Behinderung erblindete / sehbehinderte Menschen Menschen mit inneren Erkrankungen gehörlose Menschen Wohlfahrtsverbände: Arbeiterwohlfahrt Arbeiter-Samariter-Bund Caritasverband Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Deutsches Rotes Kreuz Diakonie Mark-Ruhr e.v. Johanniter-Unfall-Hilfe e.v. im Rat der Stadt vertretene Fraktionen: CDU SPD Bündnis 90/Die Grünen F.D.P UWG Der Behindertenbeirat hat die folgende Aufgaben: Information und Beratung des Rates und seiner Ausschüsse bei behindertenrelevanten Themen Beratung der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Rates und der Ausschüsse, die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren. Begleitung und Koordination von Anliegen der Menschen mit Behinderungen. Bündelung und Weitergabe von Anregungen und Informationen im Bereich der Behindertenarbeit. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Behindertenarbeit. Mithilfe Der Behindertenbeirat ist auf die Mithilfe und den Kontakt von Betroffenen und deren Angehörigen angewiesen. Eine Arbeit im Sinne der Menschen mit Behinderungen kann nur erfolgreich geleistet werden, wenn Sie sich mit Ihren Problemen und Anregungen an den Beirat wenden. Vorsitzender des Behindertenbeirates Hartmut Eckert, Johanniter-Unfall-Hilfe e.v., Tel.: Stellvertretende Vorsitzende Carina Steding-Rauch, Deutsches Rotes Kreuz, Tel.: 02371/ Seite 4

5 Wir über uns: Der Integrationsfachdienst (IFD) im Märkischen Kreis Der Integrationsfachdienst (IFD) im Märkischen Kreis ist Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es um die Beschäftigung behinderter Menschen geht. Unser Integrationsfachdienst arbeitet im Auftrag des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit, der Arge und der Rehabilitationsträger. Unsere Aufgabe ist es, Sie als behinderten Menschen bei allen Fragen zum Thema Arbeit zu beraten, auf eine Arbeitstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln und vorzubereiten und Sie am Arbeitsplatz zu begleiten. Sie sind Arbeitgeber und zahlen noch Ausgleichsabgabe? Lassen Sie sich von uns über die Vorteile bei der Einstellung behinderter Mitarbeiter beraten und bei Fragestellungen zur Beschäftigung Behinderter unterstützen. Integrationsfachdienste helfen bei der Suche nach einem passenden Arbeitsoder Ausbildungsplatz und beraten Arbeitgeber, die eine geeignete Arbeitskraft suchen. Wir bieten als berufsbegleitender Dienst sowohl Arbeitgebern als auch schwerbehinderten Arbeitnehmern Hilfen an, wenn in bestehenden Arbeitsverhältnissen Fragen, Probleme oder Konflikte auftreten. Wir unterstützen auch schwerbehinderte Menschen, die von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, die nach der Schule auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, oder eine Ausbildung machen möchten. Sie sind interessiert? Fordern Sie weiteres Informationsmaterial an, besuchen Sie uns im Internet oder vereinbaren Sie ein persönliches Informationsgespräch. Gut zu wissen: Wir arbeiten eng mit den Fürsorgestellen, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und den Fachdiensten des Integrationsamtes zusammen. Unsere Arbeit ist für behinderte Menschen und Arbeitgeber kostenlos. Wir unterliegen der Schweigepflicht. Ihre Ansprechpartner beim Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis finden Sie auf Seite 15. Seite 5

6 Fragen und Antworten zur Einstellung behinderter Menschen "Warum soll eine Frau im Rollstuhl keine gute Verkaufsstimme haben? Warum soll ein Dialyse-Patient kein guter Akquisiteur sein? Warum kann jemand mit Glasknochen nicht erfolgreich in einem Call-Center arbeiten? Bestimmt gibt es auch in Ihrem Betrieb Jobs, die Menschen mit bestimmten Behinderungen genauso gut machen wenn nicht sogar besser!" (Manfred Wessel, Geschäftsführer Fa. Pro Ligno, Detmold) Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ist eine soziale Verpflichtung, eine gesellschaftliche Aufgabe. Aber noch sind rund Behinderte bundesweit arbeitslos. Viele wissen nicht, dass hier ein großes Potential motivierter und oft gut ausgebildeter Arbeitskräfte ungenutzt bleibt. Der Behindertenbeirat der Stadt Iserlohn und der Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis haben das Ziel, Sie als Arbeitgeber über die Möglichkeiten der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer zu beraten. Zahlen Sie noch Ausgleichsabgabe? Viele Betriebe wissen: Es ist günstiger, die Ausgleichsabgabe zu sparen und statt dessen freien Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter zu besetzen. Zudem bestehen auch noch ausgezeichnete Förderungsmöglichkeiten für Betriebe, die schwerbehinderte Menschen einstellen. Dabei ist die Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter ist nicht nur aus Kostengründen interessant. Behinderte besitzen oft eine gute Berufsqualifikation und hohe Leistungsbereitschaft. Noch ein interessanter Aspekt: Statistiken zeigen, dass Schwerbehinderte sogar geringere Fehlzeiten als Nichtbehinderte haben. Prüfen Sie selbst, wie viel Sie monatlich an Ausgleichsabgabe sparen können. Wer berät Sie bei der Personalauswahl? Wir als Integrationsfachdienst haben es uns zum Ziel gesetzt, Betriebe bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer zu beraten und zu unterstützen. Das bedeutet: Fachkräfte beraten Sie ganz individuell bei der Besetzung Ihrer freien Stelle und schlagen geeignete Bewerber/innen vor; Seite 6

7 Wir beraten Sie auch über die betriebswirtschaftlichen Aspekte bei der Beschäftigung, beispielsweise über die Förderung von Lohnkosten, Investitionskosten und andere finanzielle Leistungen. Menschen mit Behinderungen kommen grundsätzlich für jeden Arbeitsplatz in Betracht. Wie bei Nichtbehinderten auch, kommt es nur darauf an die passenden Mitarbeiter/innen für den freien Arbeitsplatz zu finden. Auch wenn im Einzelfall Anpassungen nötig sind, weil z. B. aufgrund der Behinderung besondere technische Einrichtungen im Betrieb nötig sind, oder der behinderte Mitarbeiter besondere Hilfen bei der Einarbeitung braucht, erhalten Sie in den meisten Fällen eine entsprechende finanzielle Unterstützung und Hilfe durch die Fachkräfte des Integrationsamtes und der Fürsorgestellen. Übrigens profitieren von den Hilfen für die behinderten Mitarbeiter meist die anderen Mitarbeiter gleich mit. Welche Zuschüsse zu den Personalkosten gibt es? Zuschüsse zu Lohnkosten und Ausbildungsvergütungen Arbeitgeber können Zuschüsse zu den Lohnkosten und zu der Ausbildungsvergütung erhalten. So werden Betriebe, die behinderte Menschen einstellen oder ausbilden entlastet. Über die Leistungen im konkreten Einzelfall berät Sie der Integrationsfachdienst. Dieser hilft Ihnen auch bei der Beantragung der Leistungen und klärt die Höhe der Zuschüsse mit den Kostenträgern ab. Beispiele für Leistungen, die Sie bei den Personalkosten entlasten: Eingliederungszuschüsse können bei Einarbeitung und erschwerter Arbeitsvermittlung gezahlt werden. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist eine höhere Förderung möglich. Die Zuschüsse können hier bis zu 70 Prozent des Arbeitslohns betragen. Die Förderung ist bis zu maximal drei Jahren möglich. Die Förderhöhe nimmt dann aber von Jahr zu Jahr ab. Ausbildungszuschüsse sind Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung aus behinderungsbedingten Gründen ansonsten nicht zu erreichen ist. Die Zuschüsse können bis zu 80 Prozent, in Ausnahmefällen sogar bis zu 100 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung betragen. Zuschüsse für eine befristete Probebeschäftigung können bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten, für die Dauer von drei Monaten übernommen werden. Seite 7

8 Was ist Aktion Integration? Das Sonderprogramm Aktion Integration IV unterstützt Menschen, die wegen ihrer Behinderung nur geringe Chancen haben, den Einstieg ins Arbeitsleben aus eigener Kraft zu schaffen. Außerdem fördert Aktion Integration IV Unternehmen, die schwerbehinderte Arbeitnehmer einstellen wollen. Was bietet Aktion Integration IV? Für Arbeitgeber stehen zusätzliche, attraktive Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Beispiele: Einstellungsprämien, Probebeschäftigung, Integrationsorientierte Qualifizierungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen bei der Bereitstellung von Praktikumsplätzen. Die Richtlinien zur Aktion Integration IV finden sie auf der Internetseite Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Integrationsamt, Frau Watermeier, Tel (02 51) , rita.watermeier@lwl.org, und beim Integrationsfachdienst. Werden Investitionskosten auch gefördert? Arbeitgeber, die einen neuen Arbeits- oder Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten Menschen schaffen, können finanzielle Unterstützung erhalten. Beispielsweise, wenn Sie eine neue Maschine brauchen oder ein Büro ausstatten müssen, kann sich das Integrationsamt an den Kosten beteiligen. Ihr Vorteil, denn die Ausstattung würden Sie sowieso benötigen, egal ob Sie einen schwerbehinderten oder einen nichtbehinderten Menschen einstellen. Außerdem unterstützt Sie das Integrationsamt auch bei den Kosten für Schulungen, in denen schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lernen, mit den neuen Maschinen zu arbeiten. Beispiel Computerarbeitsplatz: Ein ganz neuer Arbeitsplatz für einen Bürokaufmann entsteht. Die Kosten für Büromöbel, die EDV und für Schulung und Einweisung in die neue Software belaufen sich auf Auf Antrag wurden vom Integrationsamt 50 % der Kosten über ein selbsttilgendes Darlehen bezuschusst. Seite 8

9 Was ist eine selbsttilgendes Darlehn? Die Darlehn des Integrationsamtes sind zinslos und tilgungsfrei. Es besteht eine Bindungsfrist (beispielsweise drei Jahre). In diesem Zeitraum muss ein behinderter Mitarbeiter den geförderten Arbeitsplatz einnehmen. Nach Ablauf der Frist wird das Darlehn vollständig in einen Zuschuss umgewandelt. Scheidet der behinderte Mitarbeiter vorzeitig aus dem Betrieb aus, kann der Arbeitsplatz mit einem weiteren Behinderten besetzt werden. Ansonsten wird das Darlehen möglicherweise nur anteilig in einen Zuschuss umgewandelt. Über die Förderung von Investitionskosten bei der Einstellung eines schwerbehinderten Mitarbeiters berät Sie der Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis. Was ist, wenn der Arbeitsplatz nicht behindertengerecht ist? Wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz behindertengerecht ausgestattet oder umgebaut werden muss, können das Integrationsamt oder die Rehabilitationsträger die Kosten übernehmen, die Ihrem Betrieb wegen der Behinderung entstehen. Informationen zu den Leistungen des Integrationsamtes, Leistungsvoraussetzungen und Anträge finden Sie auf der Internetseite des Integrationsamtes. Seite 9

10 Fragen und Antworten zur Beschäftigung behinderter Menschen Betriebe, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen stehen bei Fragen oder Problemen nicht alleine da. Im Märkischen Kreis stehen Ihnen die Fürsorgestellen der Städte Iserlohn und Lüdenscheid und die Fürsorgestelle des Märkischen Kreises in Altena, sowie die Fachdienste des Integrationsamtes zur Verfügung. In vielen Fällen ist auch Ihr Integrationsfachdienst für Sie der richtige Ansprechpartner. Wer hilft bei psychischen Problemen am Arbeitsplatz? Der Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis bietet sowohl schwerbehinderten Arbeitnehmern, als auch den Beschäftigungsbetrieben seine Hilfe an. Wir unterstützen nicht nur bei Problemen aufgrund einer psychischen Behinderung, sondern auch dann, wenn andere Behinderte unter starken seelischen Belastungen, Konflikten und sozialen Schwierigkeiten leiden. Gründe für die Einschaltung unseres Dienstes können z. B. folgende Auffälligkeiten sein, hinter denen sich psychische Krisen oder Störungen verbergen können: Leistungsminderung, Einbrüche in der Konzentrationsfähigkeit; Rückzug von den Kollegen; Abwesenheit vom Arbeitsplatz, unentschuldigte Fehlzeiten; Schwunglosigkeit, erkennbar depressive Stimmungslage; Angstzustände, Mißtrauen; häufige Verwicklung in Streitigkeiten. Oft kann durch unsere Beratung und Betreuung ein schwieriges persönliches Problem oder ein Konflikt gemindert oder gelöst werden. Wer hilft, wenn die Arbeitsbedingungen ungünstig sind? Wenn behinderte Menschen auf Hindernisse am Arbeitsplatz stoßen, helfen Ihnen die Mitarbeiter der örtlichen Fürsorgestellen weiter. Meist wird dann auch der Ingenieurfachdienst beim Integrationsamt oder der Technische Beratungsdienst der Agentur für Arbeit mit eingeschaltet. Manchmal ist es nötig, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen so zu verändern, dass sie barrierefrei werden. Das heißt, der Arbeitsplatz wird umgebaut oder die Ar- Seite 10

11 beit neu organisiert, so dass behinderte Menschen ihre Arbeitsaufgaben gut erledigen können. Häufig kommen technische Arbeitshilfen zum Einsatz. Technische Arbeitshilfen für Behinderte sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, schützen und unterstützen. Oder nicht mehr vorhandene Funktionen ersetzen. Die Ausstattung oder der Umbau des Arbeitsplatzes kosten Geld. Arbeitgeber und behinderte Arbeitnehmer können Zuschüsse vom Integrationsamt oder von den Rehabilitationsträgern erhalten. Über Kosten und Zuschüsse informieren die Mitarbeiter der technischen Fachdienste und der Fürsorgestelle. Der Integrationsfachdienst ist ihr Ansprechpartner, wenn es um Probleme aufgrund einer Hörbehinderung geht. Auch hier können technische Hilfen eingesetzt werden (z.b. Lichtsignalanlagen oder Hörgeräte). Diese technischen Hilfen können bis zur vollen Höhe bezuschusst werden. Mehr Informationen zu diesem Thema gibt Ihnen der Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis. Was ist Job Coaching? Behinderte Menschen haben oft eine gute Berufsausbildung. Trotzdem kann manchmal eine besondere Unterstützung am Arbeitsplatz nötig sein. Beispielsweise wenn Aufgaben und Arbeitsabläufe neu sind oder der Umgang mit einer Maschine oder dem Computer schwer zu erlernen ist. Das Integrationsamt kann behinderten Menschen und Betrieben durch ein besonderes Angebot helfen: Job Coaching, das bedeutet Training am Arbeitsplatz. Beim Job- Coaching begleitet eine Trainerin oder ein Trainer den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei der Arbeit und übt die Aufgaben ein, bis das Leistungsziel erreicht ist. Bei der Beantragung, Finanzierung und Durchführung des Job Coaching berät sie auch der Integrationsfachdienst. Was tun, wenn der Behinderte weniger leistet? Viele Behinderungen wirken sich nicht auf die Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aus. Es gibt aber auch Menschen, die wegen ihrer Behinderung weniger leisten können als im Betrieb üblich ist. Manche schwerbehinderte Menschen brauchen Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen. Für den Ausgleich dieser Belastungen können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beim Integrationsamt diese Leistungen beantragen: Personelle Unterstützung Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen am Arbeitsplatz hin und wieder Seite 11

12 Unterstützung von anderen. Für Ihren Betrieb ist es eine außergewöhnliche Belastung, wenn ein schwerbehinderter Mensch mehr Unterstützung braucht, als üblich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt das Integrationsamt einen Zuschuss für diese Belastung. Minderleistung Wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Behinderung für längere Zeit weniger leisten kann als vergleichbare Mitarbeiter, nennt man das Minderleistung. Je nach Umfang der Leistungsschwierigkeiten, zahlt Ihnen das Integrationsamt einen Zuschuss für die Belastung, die Sie durch die Minderleistung haben. Mehr Informationen zu den Leistungsvoraussetzungen finden Sie auf der Internetseite des Integrationsamtes. Eine persönliche Beratung erhalten Sie durch Ihren Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Die folgenden Angaben sind der Internetseite des Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Integrationsamt entnommen. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Integrationsamtes. Was ist der besondere Kündigungsschutz? Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur wirksam, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes bekommen hat. Schwerbehinderten Menschen können wegen ihrer Behinderung Nachteile auf dem Arbeitsmarkt drohen. Der besondere Kündigungsschutz soll diese Nachteile ausgleichen. Schwerbehinderte Menschen haben diesen Kündigungsschutz zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem bei den Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Seite 12

13 Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz? Der besondere Kündigungsschutz gilt für: Menschen, die das Versorgungsamt als schwerbehindert anerkannt hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn bei einem Menschen die Behinderung offensichtlich ist. Menschen, die die Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat. Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben. Über diesen Antrag hat die Agentur für Arbeit noch nicht durch einen Erstbescheid entschieden. Der besondere Kündigungsschutz gilt unter engen Bedingungen auch für Menschen, die noch keinen Schwerbehindertenausweis haben. Diese Menschen müssen einen Antrag beim Versorgungsamt gestellt haben und folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Das Versorgungsamt hat noch nicht über den Antrag des schwerbehinderten Menschen entschieden. Die gesetzliche Frist für die Entscheidung ist abgelaufen. Das Versorgungsamt muss innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entscheiden. Wenn ein Gutachten gebraucht wird, muss das Versorgungsamt innerhalb von 7 Wochen über den Antrag entscheiden. Der schwerbehinderte Mensch muss mitgewirkt haben. Das heißt zum Beispiel, dass der schwerbehinderte Mensch zu Terminen kommen muss oder bestimmte Unterlagen zum Versorgungsamt bringen muss. Bei welchen Kündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz? Der besondere Kündigungsschutz gilt nur, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen kündigen will. Der besondere Kündigungsschutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Diese Kündigungen beenden ein Arbeitsverhältnis. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Änderungskündigungen. Bei einer ordentlichen Kündigung muss eine bestimmte Frist eingehalten werden. Diese Frist kann in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder im Gesetz festgelegt sein. Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder mit einer sozialen Auslauffrist sein. Bei Änderungskündigungen kündigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen. Gleichzeitig bietet die Arbeitgeberin oder der Arbeitge- Seite 13

14 ber dem schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung mit anderen Bedingungen an. Bei welchen Kündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz nicht? Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn ein schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 6 Monate beschäftigt war. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch nicht, wenn ein schwerbehinderter Mensch älter als 58 Jahre ist und nach der Kündigung eine Abfindung oder ähnliches bekommt. Dies sind nur Beispiele. Es gibt noch weitere Ausnahmen, bei denen der Kündigungsschutz nicht gilt. Wie läuft der besondere Kündigungsschutz ab? Für den besonderen Kündigungsschutz gilt folgendes Verfahren: 1. Zuerst stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung. Dieser Antrag muss eine Begründung haben. 2. Das Integrationsamt ermittelt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Fürsorgestellen den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an: o den schwerbehinderten Menschen, o die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, o den Betriebsrat oder Personalrat, o die Schwerbehindertenvertretung. Die Anhörung kann schriftlich oder persönlich sein. Wenn es nötig ist, befragt das Integrationsamt oder die örtliche Fürsorgestelle Fachleute wie zum Beispiel die Fachdienste oder Ärzte. 3. In der Kündigungsverhandlung versuchen alle Beteiligten, eine Lösung zu finden. Das Integrationsamt will dabei in Zusammenarbeit mit der örtlichen Fürsorgestelle eine Einigung erreichen, mit der alle Beteiligten zufrieden sind. 4. Wenn sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet das Integrationsamt über die Zustimmung zur Kündigung. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch können gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Rechtsmittel einlegen. Die gesetzlichen Grundlagen, Formulare, weitere Informationen und Beispiele finden Sie unter Seite 14

15 So Sie Kontakt mit uns auf Ihre Ansprechpartner beim IFD Den Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis finden Sie an mehreren Standorten: Klinikum Lüdenscheid Paulmannshöher Str. 16, Lüdenscheid Fax ( ) Deutsche Angestellten Akademie (DAA) Max-Planck-Str. 5b, Iserlohn Fax ( ) Märkischer Kreis Bismarckstr. 17, Altena Fax ( ) Stadt Iserlohn Abt. 57, Theodor-Heuss-Ring 24, Iserlohn Fax ( ) Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner: Wenn Sie eine(n) Mitarbeiter(in), einen Arbeits oder Ausbildungsplatz suchen: Regina Bahlo - ( ) (Klinikum Lüdenscheid regina.bahlo@ifd-westfalen.de Walburga Twardowski - ( ) (DAA) walburga.twardowski@ifd-westfalen.de Thomas König - ( ) (DAA) thomas.koenig@ifd-westfalen.de Wenn Sie Fragen zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis haben: Andreas Schnippering - ( ) (Klinikum Lüdenscheid) andreas.schnippering@ifd-westfalen.de Ulrike Löwner - ( ) (Märkischer Kreis) ulrike.loewner@ifd-westfalen.de Christine von Larcher - ( ) (Stadt Iserlohn) christine.vonlarcher@ifd-westfalen.de Sie haben eine Hörbehinderung oder beschäftigen hörbehinderte Mitarbeiter: Barbara Richter - ( ) (Klinikum Lüdenscheid) barbara.richter@ifd-westfalen.de Besuchen Sie uns im Internet unter und ab dem auf unserer neuen Homepage: Seite 15

16 Integrationsfachdienst im Märkischen Kreis im Auftrag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe/Integrationsamt Seite 16

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