Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) BKK - Landesverband NORD

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) BKK - Landesverband NORD"

Transkript

1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem BKK - Landesverband NORD wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 in Verbindung mit 85 Absatz 1 SGB V für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 folgende Honorarvereinbarung geschlossen. 1. Allgemeines 1.1 Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die zwischen dem BKK- Bundesverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vereinbarungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips Bestandteil dieses Honorarvertrages sind. 1.2 Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung wird je Betriebskrankenkasse nach einer Kopfpauschale und Einzelleistungen entrichtet.

2 Budgetierte Gesamtvergütung 2.1 Als Kopfpauschale für die jeweilige Betriebskrankenkasse gilt der um 1,75 % erhöhte Ausgangsbetrag, der nach 3 der Anlage 14 BMV-Ä (in der jeweils gültigen Fassung) zwischen dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach der Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips je Mitglied für die vier Quartale des Jahres 2001 festgestellt wurde. Soweit es sich um vorläufige Ausgangsbeträge handelt, erfolgt nach Vorlage eines gültigen Vertrages nachträglich eine Korrektur nach Maßgabe der Vereinbarung. 2.2 Für die Betriebskrankenkassen, die nicht dem Wohnortprinzip unterliegen (BKK AHL- MANN und BKK Hansestadt Lübeck), werden die Kopfpauschalen ermittelt, indem die je Mitglied für die vier Quartale des Jahres 2001 vereinbarten Kopfpauschalen jeweils um 1,75 % angehoben werden. 2.3 Die nach 2.1 und 2.2 je Mitglied und Quartal ermittelten Kopfpauschalen werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen des Jahres 2002 multipliziert. Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal. 2.4 Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Laborreform zum 1. Juli 2001 und den dadurch erschlossenen Wirtschaftlichkeitsreserven wird die budgetierte Gesamtvergütung nach 2.3 für die Quartale I und II/2002 um jeweils 0,21% abgesenkt. 2.5 Aufgrund der EBM-Änderungen zur kurativen Koloskopie und der damit verbundenen Punktzahlerhöhungen, wird die Gesamtvergütung im Sinne der Bundesempfehlung für das Quartal IV/2002 um 0,05 % erhöht. 2.6 Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass bei Neugründungen von Betriebskrankenkassen die Abschlagszahlungen auf Basis der budgetierten Gesamtvergütung geleistet werden, die sich nach einer Einstufung nach dem auf Basis der Mitgliederzahlen gewichteten Durchschnitts-Ausgangsbetrag des entsprechenden Vorjahresquartals aller Betriebskrankenkassen, die dem Wohnortprinzip unterliegen, ergibt. Auf Grundlage der letzten vier Quartale erfolgt dann durch die Gesamtvertragspartner eine gemeinsame Bewertung der Abrechnungsergebnisse, um gemeinsam die Höhe der Kopfpauschalen festlegen zu können. 2.7 Für den Fall von Kassenfusionen muss über die zu zahlenden Kopfpauschalen zwischen den Vertragspartnern neu verhandelt werden. Die Abschlagzahlungen werden in diesen Fällen bis zu einer endgültigen Verständigung über die Vergütungshöhe auf Basis der nach Mitgliederzahlen gewichteten Kopfpauschalen der fusionierten Betriebskrankenkassen entrichtet. Die neue Vergütungshöhe soll dann im Rahmen der Honorarvereinbarung für das Jahr, das auf das Jahr der Fusion folgt, getroffen werden. 2.8 Sämtliche Betriebskrankenkassen leisten nach 4 Absatz 4 der Anlage 14 zum BMV-Ä monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 32 % der Beträge, die sich aus der Multipli-

3 - 3 - kation der jeweils für das Ausgangsquartal festgestellten Gesamtvergütung je Mitglied (Formblatt 3-Position D ) und der Zahl der Mitglieder des Vorquartals ergeben. 2.9 Die Abschlagszahlungen nach Ziffer 2.8 sind bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen Die Restzahlung auf die Gesamtvergütung erfolgt 5 Tage nach Rechnungseingang, jedoch nicht früher als am 10. des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungsquartals. 3. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung Von sämtlichen Betriebskrankenkassen werden im Jahre 2002 die Leistungen, die sich aus den genannten Formblatt 3-Positionen ergeben, außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet: D D D Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 4,0 Cent. (zusätzlich die Pos. D und D ) Ärztliche Leistungen im Rahmen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 3,6 Cent Ärztliche Leistungen im Rahmen der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Bundesempfehlung ab mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Nrn bis 1199 sowie die damit zusammenhängenden gesondert gekennzeichneten Leistungen gemäß Präambel zu Abschnitt J II EBM) (zusätzlich die Pos. D , D , D , D , D , D , D , D ) D D D D D D-XX-XX-XX MRT der Mamma ambulant EBM-Nr gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent Dialysebehandlungen (Sachkosten) MRT der Mamma stationär EBM-Nr gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 4,6 Cent Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,6 Cent Ärztliche Leistungen im Rahmen der präventiven Koloskopie mit einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D , D , D , D , D und D ) Aufgrund entsprechender Sonderverträge werden von der BKK Dräger folgende Leistungen ebenfalls außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet:

4 - 4 - D D Vereinbarung zu Schulungs- und Trainingsmaßnahmen bei chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen Vereinbarung zur integrierten Versorgung mit dem Marien- Krankenhaus Von den schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen, die nicht dem Wohnortprinzip unterliegen (BKK AHLMANN und BKK Hansestadt Lübeck) werden daneben noch die folgenden Leistungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet: D D Photodynamische Therapie EBM-Nr gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250) D Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr ) D D D Sachkostenpauschale nach Nr (Schwangerschaftsabbruch) Vereinbarung zur Abgeltung der Aufwendungen für die Inan spruchnahme von Ruhebetten (in der dermatologischen Praxis Dr. med. Brüning in Kiel) Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden) D D Modellvorhaben über eine qualitätsgesicherte Mamma-Diagnostik Übergangsvereinbarung zur Förderung des ambulantes Operierens nur erstes Halbjahr 2002) 4. Verrechnung der Zuzahlung nach 32 Abs. 2 SGB V Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zu-

5 - 5 - zahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F verrechnet. 5. Kostenerstattungen gemäß 13 Absatz 2 SGB V Die Betriebskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der Kostenerstattungen gegenüber 2001 erhöht, treten die Vertragspartner in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2002 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr Fremdarztleistungen Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung nach den Punkten 2 und 3 abgegolten. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung ( 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Bad Segeberg / Hamburg, den 02. Juli 2003 gez. Dr, Bittmann gez. Schurwanz Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein BKK-Landesverband NORD

6 - 6 - P r o t o k o l l n o t i z zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2002 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD Übermittlung von Abrechnungs- und Verordnungsdaten 1. Nach 8 des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 BMV-Ä) übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Landesverbänden der Krankenkassen auf maschinell verwertbaren Datenträgern für jede Mitgliedskasse je ein Formblatt 3 für bereichseigene und bereichsfremde Ärzte sowie eine Zusammenfassung. Sofern sich die Ausgangsbeträge nach 2.1 der Honorarvereinbarung nach Vorlage eines gültigen Vertrages ändern, übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein zusätzlich auch die korrigierten Formblätter 3 in geeigneter Weise. 2. Der BKK Landesverband übermittelt auf maschinell verwertbaren Datenträgern quartalsweise bis spätestens sechs Monate nach Quartalsende geprüfte arztbezogene nach Pharmazentralnummern differenzierte Arznei-Verordnungsdaten entsprechend der Struktur, wie sie für die zu prüfenden Ärzte in der Richtgrößenprüfung seit dem Jahr 2000 geliefert werden. Bad Segeberg / Hamburg, den 2. Juli 2003 gez. Dr. Bittmann gez. Schurwanz Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Dr. Bittmann Vorsitzender BKK-Landesverband NORD

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg. Honorarvereinbarung

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg. Honorarvereinbarung Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem IKK-Landesverband Nord wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und der AOK Schleswig Holstein wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und der AOK Schleswig Holstein wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 1999 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. BKK Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. BKK Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und dem BKK Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz-Bretzenheim wird gemäß

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Knappschaft (als Rechtsnachfolgerin der See-Krankenkasse) schließen folgenden 16. Nachtrag zum Gesamtvertrag der See-Krankenkasse vom 18. April 1996:

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.

Mehr

Arznei- und Heilmittelvereinbarung für die Jahre 2003 und 2004

Arznei- und Heilmittelvereinbarung für die Jahre 2003 und 2004 Seite 1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg, und der dem AOK Schleswig-Holstein, Kiel BKK-Landesverband NORD, Hamburg, dem IKK-Landesverband Nord, Lübeck,

Mehr

Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2005

Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2005 Arzne:- und Heilmittelvereinbarung 2005 Seite 1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg, und der dem dem der dem dem AOK Schleswig-Holstein, Kiel BKK-Landesverband

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 nach 87a Abs. 3, 87 d SGB V gemäß der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 5./11. Oktober 2010 sowie vom 24. November

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2010 nach 87a Abs. 3 SGB V gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 02.09.2009 (im Folgenden Beschluss genannt) zwischen

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft. - Vergütungsregelung -

Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft. - Vergütungsregelung - - Vergütungsregelung - Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 zu Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

Arznei und Heilmittelvereinbarung 2009

Arznei und Heilmittelvereinbarung 2009 Seite 1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und der dem dem der den der AOK Schleswig-Holstein Die Gesundheitskasse Kiel BKK-Landesverband NORD, Hamburg IKK

Mehr

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung) Information 2.8. 1/8 Vereinbarung über die Vergütung stationären vertragsärztlichen Tätigkeit () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Brandenburg

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der IKK classic wird der nachfolgende 39. Nachtrag zum Gesamtvertrag der IKK classic zur Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist

Mehr

Anlage 2 zum Gesamtvertrag

Anlage 2 zum Gesamtvertrag Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,

Mehr

Gültig ab 2/2005. Version Datum

Gültig ab 2/2005. Version Datum Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens (Fremdkassenzahlungsausgleich) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Version 1.00

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort

Mehr

Arznei und Heilmittelvereinbarung 2010

Arznei und Heilmittelvereinbarung 2010 Seite 1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und der dem dem der den der AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - Kiel BKK-Landesverband NORD, Hamburg

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 20. Dezember 2010 in der Fassung

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband

sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse wird die nachfolgende Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung nach 106a Abs. 5 SGB V: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung nach 106a Abs. 5 SGB V: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen : Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen Seite 2/7 Musterverfahrensordnung (Muster-VO) für die Prüfung durch die Krankenkassen gemäß 106a Abs. 3 SGB V i.

Mehr

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV- SolG)

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV- SolG) Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVSolidaritätsstärkungsgesetz GKV SolG) GKVSolG Ausfertigungsdatum: 19.12.1998 Vollzitat: "GKVSolidaritätsstärkungsgesetz vom

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 127. Sitzung (Beschlussteil E) zur Finanzierung des Instituts

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

Honorarvereinbarung 2016

Honorarvereinbarung 2016 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und

Mehr

Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/13 Gesamtvergütung im Jahr 2013 * zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK)

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KVH und der TK vom 23. Dezember 2010 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28. September 2011 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD, dem IKK-Landesverband Nord, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel) Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden KV Thüringen genannt)

Mehr

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover zugleich für die

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KVH und den Ersatzkassen Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse wird

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Hamburg BARMER DAK - Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK

Mehr

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft

Mehr

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2018 gemäß 106b SGB V nach Anlage 1, Teil B Heilmittel der Prüfvereinbarung (Richtgrößen- Vereinbarung/Heilmittel) zwischen

Mehr

Zusatzvereinbarung zu

Zusatzvereinbarung zu Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Rahmenvertrag. zum Wahltarif für Kostenerstattung gem. 53 Abs. 4 SGB V i. V. m. 13 Abs. 2 SGB V. zwischen dem

Rahmenvertrag. zum Wahltarif für Kostenerstattung gem. 53 Abs. 4 SGB V i. V. m. 13 Abs. 2 SGB V. zwischen dem Rahmenvertrag zum Wahltarif für Kostenerstattung gem. 53 Abs. 4 SGB V i. V. m. 13 Abs. 2 SGB V zwischen dem BKK Landesverband NORD Süderstraße 24, 20097 Hamburg - nachfolgend BKK-LV NORD genannt - und

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem BKK Landesverband Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - über den Abschluss eines

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Vereinigten IKK, dem Funktionellen Landesverband

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 9 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 7 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Mehr

Vereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von

Vereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von Vereinbarung zur Vergütung und Abrechnung von operativ durchgeführten und medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (ambulant/belegärztlich) gemäß Artikel 5 des Schwangeren-

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22.

Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22. Stand: 22.08.2005 Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22. August 2005) zwischen der AOK

Mehr

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem Anlage 3 c zum Rahmenvertrag über die Durchführung von podologischen en (RV-P) vom 26.06.2002, in der Fassung vom 13.11.2015, gültig ab 01.01.2016 serbringergruppenschlüssel 71 Tarifkennzeichen 13001 Höchstpreisvereinbarung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr

Amtliche Bekanntmachung Nr Amtliche Bekanntmachung Nr. 37-2018 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2019 gemäß 106b SGB V nach Anlage 1, Teil B Heilmittel der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)

Mehr

Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983

Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983 Kostenpauschalen für Mamma-Biopsienadeln inklusive Coaxialnadeln Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141

Mehr

EBM Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten. 19.Dezember 2008 Hamburg. Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

EBM Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten. 19.Dezember 2008 Hamburg. Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg EBM 2009 Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten 19.Dezember 2008 Hamburg Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Bis 31.Dezember 2008 Krankenkassen Pauschale (Mitglieder

Mehr

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Januar 2011

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Januar 2011 B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung in den Jahren 2011 und 2012 in seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003 und 2004 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen

Mehr

4. Nachtrag vom zur

4. Nachtrag vom zur 4. Nachtrag vom 23.11.2010 zur Vereinbarung zur Umsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2010 vom 16.12.2009 und zum 1. Nachtrag vom 23.02.2010, zum

Mehr

4. Nachtrag vom zur

4. Nachtrag vom zur Amtliche Bekanntmachung 4. Nachtrag vom 23.11.2010 zur Vereinbarung zur Umsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2010 vom 16.12.2009 und zum 1. Nachtrag

Mehr

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung Rahmenvertrag zur Verbesserung der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KV Sachsen) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Seite 1 von 7 Präambel Im Bestreben,

Mehr

V e r e i n b a r u n g. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (im Folgenden KV Berlin) und

V e r e i n b a r u n g. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (im Folgenden KV Berlin) und V e r e i n b a r u n g zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (im Folgenden KV Berlin) und der AOK Berlin Die Gesundheitskasse (im Folgenden AOK Berlin) über die Vergütung vertragsärztlicher

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr