Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) BKK - Landesverband NORD
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- Fabian Lang
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1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem BKK - Landesverband NORD wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 in Verbindung mit 85 Absatz 1 SGB V für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 folgende Honorarvereinbarung geschlossen. 1. Allgemeines 1.1 Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die zwischen dem BKK- Bundesverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vereinbarungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips Bestandteil dieses Honorarvertrages sind. 1.2 Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung wird je Betriebskrankenkasse nach einer Kopfpauschale und Einzelleistungen entrichtet.
2 Budgetierte Gesamtvergütung 2.1 Als Kopfpauschale für die jeweilige Betriebskrankenkasse gilt der um 1,75 % erhöhte Ausgangsbetrag, der nach 3 der Anlage 14 BMV-Ä (in der jeweils gültigen Fassung) zwischen dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach der Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips je Mitglied für die vier Quartale des Jahres 2001 festgestellt wurde. Soweit es sich um vorläufige Ausgangsbeträge handelt, erfolgt nach Vorlage eines gültigen Vertrages nachträglich eine Korrektur nach Maßgabe der Vereinbarung. 2.2 Für die Betriebskrankenkassen, die nicht dem Wohnortprinzip unterliegen (BKK AHL- MANN und BKK Hansestadt Lübeck), werden die Kopfpauschalen ermittelt, indem die je Mitglied für die vier Quartale des Jahres 2001 vereinbarten Kopfpauschalen jeweils um 1,75 % angehoben werden. 2.3 Die nach 2.1 und 2.2 je Mitglied und Quartal ermittelten Kopfpauschalen werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen des Jahres 2002 multipliziert. Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal. 2.4 Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Laborreform zum 1. Juli 2001 und den dadurch erschlossenen Wirtschaftlichkeitsreserven wird die budgetierte Gesamtvergütung nach 2.3 für die Quartale I und II/2002 um jeweils 0,21% abgesenkt. 2.5 Aufgrund der EBM-Änderungen zur kurativen Koloskopie und der damit verbundenen Punktzahlerhöhungen, wird die Gesamtvergütung im Sinne der Bundesempfehlung für das Quartal IV/2002 um 0,05 % erhöht. 2.6 Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass bei Neugründungen von Betriebskrankenkassen die Abschlagszahlungen auf Basis der budgetierten Gesamtvergütung geleistet werden, die sich nach einer Einstufung nach dem auf Basis der Mitgliederzahlen gewichteten Durchschnitts-Ausgangsbetrag des entsprechenden Vorjahresquartals aller Betriebskrankenkassen, die dem Wohnortprinzip unterliegen, ergibt. Auf Grundlage der letzten vier Quartale erfolgt dann durch die Gesamtvertragspartner eine gemeinsame Bewertung der Abrechnungsergebnisse, um gemeinsam die Höhe der Kopfpauschalen festlegen zu können. 2.7 Für den Fall von Kassenfusionen muss über die zu zahlenden Kopfpauschalen zwischen den Vertragspartnern neu verhandelt werden. Die Abschlagzahlungen werden in diesen Fällen bis zu einer endgültigen Verständigung über die Vergütungshöhe auf Basis der nach Mitgliederzahlen gewichteten Kopfpauschalen der fusionierten Betriebskrankenkassen entrichtet. Die neue Vergütungshöhe soll dann im Rahmen der Honorarvereinbarung für das Jahr, das auf das Jahr der Fusion folgt, getroffen werden. 2.8 Sämtliche Betriebskrankenkassen leisten nach 4 Absatz 4 der Anlage 14 zum BMV-Ä monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 32 % der Beträge, die sich aus der Multipli-
3 - 3 - kation der jeweils für das Ausgangsquartal festgestellten Gesamtvergütung je Mitglied (Formblatt 3-Position D ) und der Zahl der Mitglieder des Vorquartals ergeben. 2.9 Die Abschlagszahlungen nach Ziffer 2.8 sind bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen Die Restzahlung auf die Gesamtvergütung erfolgt 5 Tage nach Rechnungseingang, jedoch nicht früher als am 10. des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungsquartals. 3. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung Von sämtlichen Betriebskrankenkassen werden im Jahre 2002 die Leistungen, die sich aus den genannten Formblatt 3-Positionen ergeben, außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet: D D D Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 4,0 Cent. (zusätzlich die Pos. D und D ) Ärztliche Leistungen im Rahmen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 3,6 Cent Ärztliche Leistungen im Rahmen der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Bundesempfehlung ab mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Nrn bis 1199 sowie die damit zusammenhängenden gesondert gekennzeichneten Leistungen gemäß Präambel zu Abschnitt J II EBM) (zusätzlich die Pos. D , D , D , D , D , D , D , D ) D D D D D D-XX-XX-XX MRT der Mamma ambulant EBM-Nr gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent Dialysebehandlungen (Sachkosten) MRT der Mamma stationär EBM-Nr gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 4,6 Cent Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,6 Cent Ärztliche Leistungen im Rahmen der präventiven Koloskopie mit einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D , D , D , D , D und D ) Aufgrund entsprechender Sonderverträge werden von der BKK Dräger folgende Leistungen ebenfalls außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet:
4 - 4 - D D Vereinbarung zu Schulungs- und Trainingsmaßnahmen bei chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen Vereinbarung zur integrierten Versorgung mit dem Marien- Krankenhaus Von den schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen, die nicht dem Wohnortprinzip unterliegen (BKK AHLMANN und BKK Hansestadt Lübeck) werden daneben noch die folgenden Leistungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet: D D Photodynamische Therapie EBM-Nr gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250) D Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr ) D D D Sachkostenpauschale nach Nr (Schwangerschaftsabbruch) Vereinbarung zur Abgeltung der Aufwendungen für die Inan spruchnahme von Ruhebetten (in der dermatologischen Praxis Dr. med. Brüning in Kiel) Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden) D D Modellvorhaben über eine qualitätsgesicherte Mamma-Diagnostik Übergangsvereinbarung zur Förderung des ambulantes Operierens nur erstes Halbjahr 2002) 4. Verrechnung der Zuzahlung nach 32 Abs. 2 SGB V Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zu-
5 - 5 - zahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F verrechnet. 5. Kostenerstattungen gemäß 13 Absatz 2 SGB V Die Betriebskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der Kostenerstattungen gegenüber 2001 erhöht, treten die Vertragspartner in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2002 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr Fremdarztleistungen Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung nach den Punkten 2 und 3 abgegolten. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung ( 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Bad Segeberg / Hamburg, den 02. Juli 2003 gez. Dr, Bittmann gez. Schurwanz Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein BKK-Landesverband NORD
6 - 6 - P r o t o k o l l n o t i z zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2002 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD Übermittlung von Abrechnungs- und Verordnungsdaten 1. Nach 8 des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 BMV-Ä) übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Landesverbänden der Krankenkassen auf maschinell verwertbaren Datenträgern für jede Mitgliedskasse je ein Formblatt 3 für bereichseigene und bereichsfremde Ärzte sowie eine Zusammenfassung. Sofern sich die Ausgangsbeträge nach 2.1 der Honorarvereinbarung nach Vorlage eines gültigen Vertrages ändern, übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein zusätzlich auch die korrigierten Formblätter 3 in geeigneter Weise. 2. Der BKK Landesverband übermittelt auf maschinell verwertbaren Datenträgern quartalsweise bis spätestens sechs Monate nach Quartalsende geprüfte arztbezogene nach Pharmazentralnummern differenzierte Arznei-Verordnungsdaten entsprechend der Struktur, wie sie für die zu prüfenden Ärzte in der Richtgrößenprüfung seit dem Jahr 2000 geliefert werden. Bad Segeberg / Hamburg, den 2. Juli 2003 gez. Dr. Bittmann gez. Schurwanz Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Dr. Bittmann Vorsitzender BKK-Landesverband NORD
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