Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen

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1 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003 und 2004 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Bayern einerseits und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, andererseits schließen mit Wirkung für die Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Hamburg-Münchner Krankenkasse (HMK), Hamburg HEK-Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Hannover Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Gmünder Ersatzkasse (GEK), Schwäbisch Gmünd HZK-Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg unter Bezugnahme auf 82 Abs. 2 SGB V die folgende Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003 und 2004.

2 1. Grundsatz Die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt in Anwendung dieser Vergütungsregelungen nach dem Leistungsverzeichnis und den Abrechnungsbestimmungen der EBM sowie nach den Vergütungsregelungen des Gesamtvertrages und der Anlagen zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag. 2. Ermittlung der Gesamtvergütung Die Basis für die Berechnung der pauschalierten Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - getrennt für die einzelnen Ersatzkassen - der vier Quartale des Jahres 2003 bilden die Abrechnungspositionen D auf den entsprechenden Gesamtformblättern 3 für das Jahr 2002 ohne die ausgegliederten Beträge gem. Ziffer 4 des Schiedsamtsbeschlusses vom mit der Bezeichnung EKA400L Die nach Nr. 2.1 festgestellte pauschalierte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2002 wird kassenspezifisch - um die Wegepauschalen sowie die EBM Nrn. 1N, 5, 25, 25N, 26 und 26N auf der Basis eines Punktwertes von 5,11 Cent (gilt für Quartal 1-3/2003) abgesenkt - um die im Jahre 1991 abgerechneten und um die seither vereinbarten Veränderungsraten erhöhten Beträge für Leistungen der Hochschulambulanzen in Höhe von insgesamt ,67 abgesenkt - um die in der Vereinbarung über die Vernetzung der ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen im Bereich der Chirurgie in Bad Windsheim geregelten Beträge erhöht - um die im Strukturvertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Kataraktoperationen geregelten Beträge (gilt für Quartal 2-4/2003) abgesenkt. 2.3 Die nach Nr. 2.2 bereinigte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2002 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2002 geteilt, die im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ihren Wohnsitz haben. Dieser Betrag je Mitglied und Quartal wird mit der Mitgliederzahl je Ersatzkasse in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2003 multipliziert. Aus der so ermittelten pauschalierten Gesamtvergütung steht für Leistungen des Kapitels O EBM der Betrag aus dem jeweiligen Vorjahresquartal zur Verfügung. 2

3 2.4 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erhält aus der Gesamtvergütung nach Formblatt 3-Position D einen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 0,3 % Außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung a) Von den Ersatzkassen werden gemäß anderer vertraglicher Regelungen außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung erstattet bzw. vergütet: - Dialysesachkosten (FBl.3 D ). - Durchlaufende Posten (FBl.3 F ). - Zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Sachkosten (z. B. für ambulante Operationen, LDL-Apherese) (FBl.3 D ). - Strukturvertrag amb. Operieren usw. gemäß Anlage 3. - Strukturvertrag amb. Kataraktoperationen ab Bayerische Diabetesvereinbarung. - Impfleistungen nach der Vereinbarung über Schutzimpfungen und Prophylaxe in der jeweils gültigen Fassung. b) Von den Ersatzkassen werden mit festen Pauschalen vergütet: - Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen gemäß Anlage 1. - Wegepauschalen. c) Von den Ersatzkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 5,11 Cent vergütet: - Nrn. 1N, 5, 25, 25N, 26 und 26N EBM. d) Von den Krankenkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 4,09 Cent vergütet: - Leistungen nach der Nr EBM Photodynamische Therapie. - Leistungen nach der Nr EBM MRT der Mamma. - Leistungen der Soziotherapie nach den Nrn. 819, 830 und 831 EBM, wenn die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt und zugelassenem Soziotherapeuten gemäß der Richtlinie Soziotherapie sichergestellt ist und die verordnete Leistung überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten (vgl. Abschn. I, Ziffer 4) stattfindet - Leistungen der ICSI nach den Nrn bis 1199 EBM sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. - Leistungen nach der Nr. 797 EBM Immunapherese ab e) Von den Krankenkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 3,81 Cent vergütet: - Leistungen bei Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit nach Abschnitt B XI EBM. 3

4 2.5.2 Innerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung a) Leistungen nach den Anlagen 7, 8, 11 und 12 Arzt-/Ersatzkassenvertrag sowie die regionalen Vereinbarungen (Rheuma und AIDS) gemäß Anlage 2. b) Pauschalen für Behandlungsplan und Teamgespräch in "Frühfördereinrichtungen und Tagesstätten" (FBl.3 D ). c) Die budgetrelevante Absenkung der Ausgangsbasis um 0,23% aus der Laborreform seit wird nicht vorgenommen. Der hieraus der KVB verbleibende Betrag wird zielgerichtet für qualitätssichernde Maßnahmen insbesondere der Endoskopie und Mammographie verwendet. Die KVB wird die VdAK-Landesvertretung Bayern quartalsweise über die Mittelverwendung informieren. d) Von den Krankenkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 4,86 Cent vergütet: - Leistungen nach der Nr. 27 EBM. 2.6 Die durchschnittliche Zahl der Mitglieder je Ersatzkasse im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns wird für die jeweiligen Abrechnungsquartale 2003 wohnortbezogen analog der für die amtliche Statistik KM1 geltenden Regelung ermittelt. Diese Daten sind bis zum 10. Tag des zweiten Monats nach Abschluss des Abrechnungsquartals der Kassenärztliche Vereinigung Bayerns mitzuteilen. 2.7 Die von den Ersatzkassen für ihre Versicherten auf der Grundlage von 13 Abs. 2 SGB V im Jahre 2003 geleisteten Kostenerstattungen für vertragsärztliche Leistungen werden in die Gesamtvergütung eingerechnet. Grundlage hierfür ist der im Jahre 2002 für Ersatzkassenversicherte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geleistete Erstattungsbetrag, umgerechnet auf einen Betrag je Mitglied. Die Ersatzkassenverbände verpflichten sich, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns über die Höhe der geleisteten Kostenerstattungen zu informieren. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns verzichtet insoweit auf die Information, als die Rückforderungen der Ersatzkassen für Kostenerstattungen in 2003 nicht die Differenz zwischen der Gesamtvergütung 2003 mit Einrechnung von Kostenerstattungen und der Gesamtvergütung 2003 ohne Einrechnung von Kostenerstattung übersteigen. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2003 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung in

5 3. Ermittlung der Gesamtvergütung Die Basis für die Berechnung der pauschalierten Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - getrennt für die einzelnen Ersatzkassen - der vier Quartale des Jahres 2004 bilden die Abrechnungspositionen D auf den entsprechenden Gesamtformblättern 3 für das Jahr 2003 mit der Bezeichnung EKA400L Die nach Nr. 3.1 festgestellte pauschalierte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2003 wird kassenspezifisch - um die im Strukturvertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Kataraktoperationen geregelten Beträge abgesenkt (gilt für Quartal 1/2004) - um die in der Diabetes-Vereinbarung vom geregelten Beträge abgesenkt - um die Leistungen der Ausbildungsstätten gemäß 6 PsychTG und der Psychologischen Universitätsinstituten in Höhe des kassenspezifischen FBl.3 Punktwertes abgesenkt - um die Leistungen der Künstlichen Befruchtung und Sterilisation, soweit nicht bereits bisher im Rahmen des Strukturvertrages außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung bezahlt, gemäß Bundesempfehlung abgesenkt. 3.3 Die nach Nr. 3.2 bereinigte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2003 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2003 geteilt, die im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ihren Wohnsitz haben. Der so errechnete Ausgangsbetrag je Mitglied der Ersatzkassen wird - um 0,2 % gemäß 85 Abs. 3d SGB V (West-/Ost-Ausgleich) abgesenkt - sowie um 0,02 % erhöht Der so errechnete Betrag je Mitglied und Quartal wird mit der Mitgliederzahl je Ersatzkasse in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2004 multipliziert. Aus der so ermittelten pauschalierten Gesamtvergütung steht für Leistungen des Kapitels O EBM der Betrag aus dem jeweiligen Vorjahresquartal, abgesenkt um 0,2 % und erhöht um 0,02 %, zur Verfügung. 3.4 Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erhält aus der Gesamtvergütung nach Formblatt 3-Position D einen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 0,3 %. 5

6 3.5.1 Außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung a) Von den Ersatzkassen werden gemäß anderer vertraglicher Regelungen außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung erstattet bzw. vergütet: - Dialysesachkosten (FBl.3 D ). - Durchlaufende Posten (FBl.3 F ). - Zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Sachkosten (z. B. für ambulante Operationen, LDL-Apherese) (FBl.3 D ). - Strukturvertrag amb. Operieren usw. gemäß Anlage 3. - Strukturvertrag amb. Kataraktoperationen. - Bayerische Diabetesvereinbarung. - Impfleistungen nach der Vereinbarung über Schutzimpfungen und Prophylaxe in der jeweils gültigen Fassung. b) Von den Ersatzkassen werden mit festen Pauschalen vergütet: - Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen gemäß Anlage 1. - Wegepauschalen. - Nr EBM ab c) Von den Ersatzkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 5,11 Cent vergütet: - Nrn. 1N, 5, 25, 25N, 26 und 26N EBM. - Nr. 70 EBM ab d) Von den Krankenkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 4,09 Cent vergütet: - Leistungen nach der Nr EBM Photodynamische Therapie. - Leistungen nach der Nr EBM MRT der Mamma. - Leistungen der Soziotherapie nach den Nrn. 819, 830 und 831 EBM, wenn die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt und zugelassenem Soziotherapeuten gemäß der Richtlinie Soziotherapie sichergestellt ist und die verordnete Leistung überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten (vgl. Abschn. I, Ziffer 4) stattfindet - Leistungen der Künstlichen Befruchtung gemäß Bundesempfehlung. - Leistungen nach der Nr. 797 EBM Immunapherese. e) Von den Krankenkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 3,81 Cent vergütet: - Leistungen bei Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit nach Abschnitt B XI EBM. 6

7 3.5.2 Innerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung a) Leistungen nach den Anlagen 7, 11 und 12 Arzt-/Ersatzkassenvertrag sowie die regionalen Vereinbarungen (Rheuma und AIDS) gemäß Anlage 2. b) Pauschalen für Behandlungsplan und Teamgespräch in "Frühfördereinrichtungen und Tagesstätten" (FBl.3 D ). c) Die budgetrelevante Absenkung der Ausgangsbasis um 0,23 % aus der Laborreform seit wird nicht vorgenommen. Der hieraus der KVB verbleibende Betrag wird zielgerichtet für qualitätssichernde Maßnahmen insbesondere der Endoskopie und Mammographie verwendet. Die KVB wird die VdAK-Landesvertretung Bayern quartalsweise über die Mittelverwendung informieren. d) Von den Krankenkassen werden folgende Leistungen mit einem festen Punktwert von 4,86 Cent vergütet: - Leistungen nach der Nr. 27 EBM. 3.6 Die durchschnittliche Zahl der Mitglieder je Ersatzkasse im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns wird für die jeweiligen Abrechnungsquartale 2004 wohnortbezogen analog der für die amtliche Statistik KM1 geltenden Regelung ermittelt. Diese Daten sind bis zum 10. Tag des zweiten Monats nach Abschluss des Abrechnungsquartals der Kassenärztliche Vereinigung Bayerns mitzuteilen. 3.7 Die von den Ersatzkassen für ihre Versicherten auf der Grundlage von 13 Abs. 2 SGB V im Jahre 2004 geleisteten Kostenerstattungen für vertragsärztliche Leistungen werden in die Gesamtvergütung eingerechnet. Grundlage hierfür ist der im Jahre 2003 für Ersatzkassenversicherte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geleistete Erstattungsbetrag, umgerechnet auf einen Betrag je Mitglied. Die Ersatzkassenverbände verpflichten sich, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns über die Höhe der geleisteten Kostenerstattungen zu informieren. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns verzichtet insoweit auf die Information, als die Rückforderungen der Ersatzkassen für Kostenerstattungen in 2004 nicht die Differenz zwischen der Gesamtvergütung 2004 mit Einrechnung von Kostenerstattungen und der Gesamtvergütung 2004 ohne Einrechnung von Kostenerstattung übersteigen. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2004 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung in

8 4 Sonstige Regelungen a) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Mehrkosten aus den Regelungen nach b), 2. Spiegelstrich und c) vollständig durch Ausgabenrückgänge in komplementären Leistungsbereichen finanziert werden können. Die entsprechenden Berechnungs- und Datengrundlagen aus dem Jahr 2003 werden kurzfristig erarbeitet. Eine entsprechende Arbeitsgruppe wird umgehend eingesetzt. Soweit die Einsparungen im Jahr 2003 wider erwarten nicht ausreichen, wird folgendes festgelegt: - Für die Nrn. 25 und 25N wird eine verbleibende Ausgabensteigerung von mehr als 15 % im Rahmen der Folgevereinbarung ausgeglichen. - Für die Nrn. 1N, 5, 26 und 26N wird eine verbleibende Ausgabensteigerung von mehr als 20 % im Rahmen der Folgevereinbarung ausgeglichen. b) Wenn sich die Ausgabenentwicklung in den komplementären Leistungsbereichen im Sinne von Buchstabe a) positiv darstellt, werden die Vertragspartner Verhandlungen zur Finanzierung der Bereitschaftsdienstvergütung aufnehmen. 5. Zahlungen der Ersatzkassen Für die nach Nr. 2 bzw. Nr. 3 ermittelte Gesamtvergütung eines jeweiligen Quartals gilt folgende Regelung für Abschlags- bzw. Restzahlungen durch die Ersatzkassen: a) Die Abschlagszahlungen betragen für jeden Quartalsmonat jeweils 30 % der vorläufigen Gesamtvergütung des betreffenden Quartals nach der Formblatt 3- Position D (ohne Mitgliederentwicklung). Die Zahlungen werden jeweils am 5. des Folgemonats (Wertstellung) an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns geleistet. b) Unmittelbar nach Vorliegen der Mitgliederzahlen der Ersatzkassen für das Abrechnungsquartal wird die für dieses Quartal vereinbarte pauschalierte Gesamtvergütung und die daraus resultierende Restzahlung unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen festgestellt und nach Maßgabe von 5c) an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns überwiesen. c) Zahlungsbegründende Unterlagen sind die Formblätter 3 mit der Bezeichnung "E- KA400L4" (bereichseigene Ärzte), "EKA400L5" (bereichsfremde Ärzte) und "E- KA400L6" (bereichseigene und bereichsfremde Ärzte) für das jeweilige Abrechnungsquartal. Die erste Restzahlung der Ersatzkassen für das Abrechnungsquartal erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage des Rechnungsbriefes für pauschalierte 8

9 Leistungen von bayerischen und außerbayerischen Vertragsärzten sowie für nicht pauschalierte Leistungen von bayerischen Vertragsärzten. Die zweite Restzahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage des Rechnungsbriefes für nicht pauschalierte Leistungen von außerbayerischen Vertragsärzten. Die entsprechenden Formblätter 3 sind den Rechnungsbriefen beizufügen. Protokollnotizen Nr. 1 ad Spiegelstrich: Die Vertragspartner stimmen darüber überein, dass die Verwendung der Bemessungsgrundlage FBL3 D vorläufigen Charakter hat. Falls später in den neuen Bundesländern weitere Vergütungs-Bestandteile einbezogen werden, werden die Vertragspartner eine entsprechende Korrektur in dieser Vereinbarung vornehmen. Nr. 2 ad 3.4: Die Vertragspartner stimmen überein, dass der Anteil der Kosten der Ersatzkassen an den von der KVB betreuten Prüfgremien wie bisher aus der Verwaltungskostenpauschale finanziert wird. Nr. 3 Die Vertragspartner stimmen überein, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung die anhängigen Verfahren vor dem Schiedsamt und vor dem Sozialgericht bezüglich des Schiedsverfahrens 2001 erledigt sind. Beide Seiten werden die hierfür nötigen Schritte gegenüber Sozialgericht bzw. Landesschiedsamt vollziehen. Beide Seiten geben hiermit die Erledigungserklärung ab und bevollmächtigen sich gegenseitig, diese dem Sozialgericht und dem Landesschiedsamt mitzuteilen. Nr. 4 Dieser Vertrag wird unbeschadet der Konsequenzen, die sich für die Vertragspartner aus dem BSG-Urteil vom (AZ: B 6 KA 52/03 R) ergeben, geschlossen. Erforderliche Regelungen bleiben weiteren Vertragsverhandlungen zu diesem Thema vorbehalten. Nr. 5 Dieser Vertrag wird unbeschadet der Konsequenzen, die sich für die Vertragspartner aus dem BSG-Urteil vom (AZ: 6 RKa 28/96) ergeben, geschlossen. 9

10 Laufzeit des Vertrages Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft. Seine Geltung ist auf die Jahre 2003 und 2004 begrenzt. München, den Kassenärztliche Vereinigung Bayerns - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - Dr. med. Axel Munte Vorsitzender des Vorstandes Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. - Der Leiter der Landesvertretung Bayern - AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. - Der Leiter der Landesvertretung Bayern - 10

11 Anlage 1 zu Nr b) bzw b) - Präventionspauschalen GOP EURO , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90 11

12 156S 15,99 (Zuschlag Koloskopie für SV-Teilnehmer) , , , , , , , ,99 Anlage 1 zu Nr b) bzw b) Wegepauschalen: EBM Nr. Pauschale in , , , , , , , , , , , ,90 12

13 Anlage 2 zu Nr a) bzw a) Kostenerstattungen gemäß Anlagen 7, 8, 11 und 12 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages sowie der regionalen Vereinbarungen Rheuma und AIDS 1. Der onkologisch verantwortliche Arzt erhält für die a) Durchführung und/oder Koordination der in 3 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung gemäß Anlage 7 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag genannten Maßnahmen pro Behandlungsfall bei der Behandlung einer Hämoblastose eine Kostenerstattung in Höhe von 51,13 (nachrichtlich: 100,-- DM) (Abrechnungsnummer 8652) und bei der Behandlung solider Tumoren 25,56 (nachrichtlich: 50,00 DM)(Abrechnungsnummer 8653) ggf. zusätzlich zu der Erstattung nach den Nr. 4.1 b oder 4.1 c. b) Durchführung einer spezifischen intrakavitären (intravesikal, intraabdominal, intrathekal) zytostatischen Tumortherapie gem. 3 Abs. 1 Nr. 4.4 eine Kostenerstattung in Höhe von 25,56 (nachrichtlich: 50,-- DM) pro Behandlungsfall (Abrechnungsnummer 8654). c) Intravasale (intravenös/intraarteriell) zytostatische Chemotherapie gem. 3 Abs. 1 Nr. 4.1 bzw. 4.2 eine Kostenerstattung von 255,65 (nachrichtlich: 500,-- DM) pro Behandlungsfall (Abrechnungsnummer 8655). 2. Für die Abrechnungsnummer 8013 (programmierte ärztliche Schulung von Typ-II- Diabetikern ohne Insulinbehandlung) wird ein Betrag von 25,56 (nachrichtlich: 50,-- DM) je Teilnehmer und Sitzung festgelegt. Für die Abrechnungsnummer 8014 (programmierte ärztliche Schulung von Typ-II- Diabetikern mit Insulinbehandlung) wird ein Betrag von 25,56 (nachrichtlich: 50,-- DM) je Teilnehmer und Sitzung festgelegt. Für die Abrechnungsnummer 8015 (für das beim Patienten verbleibende Verbrauchsmaterial) wird ein Betrag von 7,67 (nachrichtlich: 15,-- DM) je Patient festgelegt. Die Regelungen der Ziffer 2. sind gültig bis Für den besonderen Aufwand gem. 6 Abs. 2 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung erhält der an der Vereinbarung teilnehmende Arzt eine Kostenerstattung von 163,61 (nachrichtlich 320,-- DM). (Abrechnungsnummer 8895) 13

14 4. Zur Erstattung des besonderen zusätzlichen Aufwandes durch die schmerztherapeutische Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten werden die an der Vereinbarung nach Anlage 12 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages teilnehmenden Ärzten folgende Beträge gezahlt: a) Für die Erhebung einer standardisierten Anamnese einschließlich Auswertung von Fremdbefunden, der Durchführung einer Schmerzanalyse und der differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit sowie der Therapieplanung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen ( 2 Nr. 1-4) einmal im Krankheitsfall 81,81 (nachrichtlich: 160,-- DM). (Abrechnungsnummer 8450) b) Für die Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten einschließlich der Dokumentation nach 2 Nr. 7 je Behandlungsfall 61,36 (nachrichtlich: 120,-- DM). (Abrechnungsnummer 8451) c) Ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, die von der KVB die Berechtigung zur befristeten Teilnahme an der Vereinbarung erhalten haben, erhalten 50 v. H. der unter a) und b) genannten Kostenerstattungen (Abrechnungsnummern 8450A und 8451A). Die genannten Beträge sind ausschließlich bei der Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, wie sie in 1 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung definiert sind, berechnungsfähig. 5. Rheuma-Vereinbarung vom Abrechnungsnummer 9413: 30,68 (nachrichtlich: 60,-- DM) 6. AIDS-Vereinbarung vom Abrechnungsnummer 9412: 76,69 (nachrichtlich: 150,-- DM) 14

15 Anlage 3 zu Nr a) bzw a) S T R U K T U R V E R T R A G über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Operationen, ausgewählter belegärztlicher Leistungen und ausgewählter fachärztlicher internistischer Leistungen sowie hausärztlicher Leistungen 15

16 Präambel Durch diesen Vertrag sollen vor allem ambulante Operationen und ausgewählte belegärztliche sowie fachärztliche internistische Leistungen durch niedergelassene Vertragsärzte strukturell und finanziell weiter gefördert werden. Die Vertragspartner wollen erreichen, dass ein nicht unerheblicher Teil der in den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung (Sonderentgelte/Fallpauschalen) aufgeführten stationären Operationen bzw. internistischen Leistungen bei gleicher Qualität durch niedergelassene Vertragsärzte ambulant durchgeführt und teuere Krankenhausbehandlung vermieden wird (soviel ambulant wie möglich, soviel stationär wie nötig). Hierbei berücksichtigen die Vertragspartner, dass eine vollständige Verlagerung des möglichen Einsparpotentials angesichts der derzeitigen Systematik der Krankenhausfinanzierung nicht realisierbar ist. Ziel dieses Strukturvertrages ist es auch das Belegarztwesen zu fördern, indem für ausgewählte Leistungsbereiche, die einer ambulanten Versorgung in der Regel nicht zugänglich sind, eine qualitativ hochwertige und kostengünstige stationäre Versorgung gesichert wird. 1 Zielsetzung 1) Die Vertragspartner streben an, dass durch ein besser gesteuertes Versorgungsmanagement planbare Operationen, die bislang vorwiegend stationär durchgeführt werden, ambulant erbracht werden, soweit dies aus medizinischer Sicht und unter Berücksichtigung sozialer Rahmenbedingungen des Patienten möglich ist. 2) Die vorhandenen ambulanten Versorgungsmöglichkeiten sollen optimiert werden. Die Versicherten sollen durch niedergelassene Vertragsärzte über die Möglichkeit einer ambulanten Erbringung von Operationen bzw. internistischen Leistungen als Alternative zu einer Krankenhausbehandlung informiert werden. Hierzu wirken die Hausärzte, die Operateure und Anästhesisten intensiv zusammen. 3) Die Intensivierung und Förderung der in diesem Vertrag festgelegten Leistungen soll einerseits bewirken, dass Krankenhauseinweisungen verhindert bzw. deutlich vermindert werden und dadurch vollstationäre Krankenhauskosten eingespart werden können; andererseits sollen notwendige Krankenhausbehandlungen durch Belegärzte qualitativ hochwertig und kostengünstig erbracht werden können. Hieraus ergeben sich Möglichkeiten zur Verbesserung der Finanzierung beim ambulanten Operieren und bei ausgewählten belegärztlichen sowie fachärztlichen internistischen Leistungen. Zusätzlich wird die Inanspruchnahme der hausärztlich tätigen Vertragsärzte durch eigene Patienten mit einer besonderen Notfallordinationsgebühr (Nr. 1E) honoriert. 16

17 2 Teilnahme 1) Voraussetzung für die Anwendung dieses Vertrags auf den Vertragsarzt (nur zugelassene Vertragsärzte) ist die schriftliche Teilnahmeerklärung des Arztes gegenüber der jeweiligen Bezirksstelle der KVB. Wird aus diesem Strukturvertrag ausschließlich die Nrn. 1E bzw. 13A abgerechnet, ist die Teilnahmeerklärung nicht abzugeben. Mit dieser Teilnahmeerklärung - verpflichtet sich der Vertragsarzt, die Zielsetzungen des Strukturvertrages zu verfolgen, - übernimmt es der Vertragsarzt, die ihn betreffenden Anforderungen und Verpflichtungen aus dem Strukturvertrag zu erfüllen und - verpflichtet sich der Vertragsarzt nach Maßgabe der Anlage 3 die Praxisbegehung und Überprüfungen bei Begehung zu gestatten bzw. die Gestattung des Berechtigten beizubringen und im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Die Teilnahmeerklärung ist in der Fassung der Anlage 1 abzugeben. 2) Die Teilnahmeberechtigung kann von der Bezirksstelle entzogen werden, wenn der Vertragsarzt die Anforderungen und Verpflichtungen aus diesem Strukturvertrag (Absatz 1 Satz 3) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen vertragsärztliche Pflichten bei Erbringung der Leistungen nach 3 verstößt. 3) Die Teilnahme an diesem Strukturvertrag endet - mit Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit, - mit Beendigung der belegärztlichen Tätigkeit im Falle des 3 Nr. 2, - mit Beendigung der Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung als Internist im Falle des 3 Nr. 2 bzw. als Lungenarzt im Falle des 3 Nr. 4, - mit dem Verzicht des Arztes auf die Teilnahme. Die Teilnahme an dem Vertrag endet, ohne dass es eines Entzugs der Teilnahmeberechtigung nach Abs. 2 bedarf, wenn der Arzt die zur Praxisbegehung und Überprüfung bei Begehung erforderliche Gestattung nicht erklärt oder die bei Überprüfung erforderliche Mitwirkung (Abs. 1 Satz 3, Anlage 3) verweigert. 4) Über die teilnehmenden Vertragsärzte führt jede Bezirksstelle der KVB ein Verzeichnis, das den Vertragspartnern zur Verfügung gestellt wird. 17

18 3 Leistungskatalog Folgende Leistungen sind Gegenstand dieses Vertrages: 1. Ambulante Operationen - ambulante Operationen nach den Katalogen der Nrn. 81 bis 87 EBM sowie der Zuschläge - ambulante Operationen und Anästhesien nach den Nrn. 182 bis 189 EBM - ambulante Operationen maligner Hauttumore (Basaliome, Spinaliome, Melanome) bei histologischen Befund nach den Komplex-Nrn. 2105K und 2106K. Die Nummern umfassen folgende Komplexe: 2105K = Nrn. 2, 17, 75, 80, 451 und 2105 EBM; 2106K = Nrn. 2, 17, 75, 80, 451, 2106 und 2151 EBM - ambulante Anästhesien der Nrn. 452, 462, 463, 490 und 496 EBM, einschließlich des Zuschlags nach Nr. 90 EBM i.v.m. Nr. 462 EBM - postoperative Nachbetreuung der Nrn. 63 bis 66 EBM i.v.m. zuschlagsberechtigten ambulanten Operationen nach den Katalogen der Nrn. 81 bis 87 EBM. 2. Belegärztliche Leistungen gemäß Anlage 2 zum Strukturvertrag - siehe Protokollnotiz 3. Von fachärztlichen Internisten erbrachte Leistungen - der Gastroenterologie nach der Nr. 741 EBM, wenn diese Leistung in dem die Abrechnung betreffenden Quartal mindestens 100 mal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurde - der Gastroenterologie nach der Nr. 746 EBM - der Koloskopie nach den Nrn. 763 (bis ), 764, 765 und 768 EBM, wenn die Leistungen nach den Nrn. 763 und 764 und 156 bzw. 156S (Präv. Koloskopie) EBM in dem die Abrechnung betreffenden Quartal insgesamt mindestens 50 mal (incl. Nr. 9406) für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurden - der Endoskopie nach den Nrn. 750, 751 und 752 EBM - der Kardiologie nach den Nrn. 614, 618, 619, 620, 621, 622 und 625 EBM, wenn die Leistungen nach den Nrn. 614, 618, 622 und 625 EBM in dem die Abrechnung betreffenden Quartal insgesamt mindestens 50 mal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurden - der Herzszintigraphie nach den Nrn. 5409, 5410 und 5411 EBM - der Pulmologie nach den Nrn. 725 und 726 EBM 18

19 - der Angiologie nach den Nrn. 668, 686, 687 und 689 EBM, wenn die Leistung nach der Nr. 668 EBM mindestens100 mal, die Leistung nach der Nr. 686 EBM mindestens 50 mal und die Leistung nach der Nr. 687 EBM mindestens 25 mal in dem die Abrechnung betreffenden Quartal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurde (Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Angiologie) - der Endokrinologie nach den Nrn. 686, 687, 689 und 5435 EBM, wenn die Leistung nach der Nr. 686 EBM mindestens 50 mal und die Leistung nach der Nr. 687 EBM mindestens 25 mal in dem die Abrechnung betreffenden Quartal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurde ( Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie) - der Nephrologie nach der Nr. 319 EBM (Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie) - der Onkologie nach den Nrn. 278, 279, 280, 282, 63, 64, 65, 66 und 319 EBM (Bedingung: Anerkennung als onkologisch verantwortlicher Arzt, der Genehmigung zur Abrechnung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie besitzt) - der Pneumologie nach den Nrn. 319 EBM (Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie) 4. Von Lungenärzten erbrachte Leistungen nach den Nrn. 725, 726 und 319 EBM 5. Von hausärztlich tätigen Vertragsärzten erbrachte Notfallordinationsgebühr (Nr. 1 E in Höhe von 220 Punkten) bei Inanspruchnahme durch eigene Patienten (Mo. Fr. in der Zeit von 21:00 bis 7:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). 6. Nrn. 2174K und 2175K bei sichtbaren Flächen an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen. 7. Von Ärzten erbrachte Leistungen nach der Nr. 728 EBM, die die Genehmigung zur Leistungserbringung haben. 8. Von hausärztlich tätigen Vertragsärzten erbrachter prä- und postoperativer Untersuchungskomplex (Nr. 13A in Höhe von 1200 Punkten) vor ambulanten, belegärztlichen und stationären Operationen. 19

20 4 Qualitätssicherung 1) Die teilnehmenden Ärzte müssen die Qualifikationsvoraussetzungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß 14 des Vertrages nach 115 b Abs. 1 SGB V vom erfüllen. 2) Zur Überprüfung der in Absatz 1 genannten Qualifikationsvoraussetzungen werden von den Vertragspartnern Praxisbegehungen durchgeführt. Das Nähere wird in Anlage 3 zum Strukturvertrag geregelt. 5 Vergütung Die im 3 festgelegten Leistungen werden wie folgt vergütet: Voraussetzung für die Vergütung von ambulanten Operationen mit 4,95 Cent bzw. 4,43 Cent ist, dass die hierfür erforderliche Genehmigung von der KVB für das die Abrechnung betreffende Quartal erteilt wurde und für ambulante Operationen die Zuschläge nach den Nrn. 81 bis 87 EBM (einschl. der Nrn und 9402A) in dem die Abrechnung betreffenden Quartal mindestens 30 mal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) oder mindestens 25 mal für Ersatzkassen abgerechnet und anerkannt wurden. Diese Mindesthäufigkeiten gelten nicht für die Komplexgebühren nach den Nrn. 2105K und 2106K. Voraussetzung für die Vergütung von ambulanten Anästhesien mit 4,95 Cent bzw. 4,43 Cent ist, dass die hierfür erforderliche Genehmigung von der KVB für das die Abrechnung betreffende Quartal erteilt wurde und für Anästhesien der Zuschlag nach den Nrn. 90 EBM (einschl. der Nrn 183 und 187 EBM) in dem die Abrechnung betreffenden Quartal mindestens 30 mal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) oder mindestens 25 mal für Ersatzkassen abgerechnet und anerkannt wurden. Mit einem Punktwert von 5,20 Cent von hausärztlich tätigen Vertragsärzten erbrachte Leistungen - nach der Nr. 13A 20

21 Mit einem Punktwert von 4,95 Cent Ambulante Operationen - ambulante Operationen nach den Katalogen der Nrn. 82 bis 87 EBM sowie der Zuschläge - ambulante Anästhesien der Nrn. 452, 462, 463, 490 und 496 EBM, einschließlich des Zuschlags nach Nr. 90 EBM i.v.m. Nr. 462 EBM - postoperative Nachbetreuung der Nrn. 63 bis 66 EBM i.v.m. zuschlagsberechtigten ambulanten Operationen nach den Katalogen der Nrn. 81 bis 87 EBM. Belegärztliche Leistungen gemäß Anlage 2 von fachärztlichen Internisten erbrachte Leistungen - der Gastroenterologie nach der Nr. 741 EBM, wenn diese Leistung in dem die Abrechnung betreffenden Quartal mindestens 100 mal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurde - der Gastroenterologie nach der Nr. 746 EBM - der Koloskopie nach den Nrn. 763 (bis ), 764, 765 und 768 EBM, wenn die Leistungen nach den Nrn. 763 und 764 EBM in dem die Abrechnung betreffenden Quartal insgesamt mindestens 50 mal (incl. Nr. 9406) für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurden - der Endoskopie nach den Nrn. 750, 751 und 752 EBM - der Kardiologie nach den Nrn. 614, 618, 619, 620, 621, 622 und 625 EBM, wenn die Leistungen nach den Nrn. 614, 618, 622 und 625 EBM in dem die Abrechnung betreffenden Quartal insgesamt mindestens 50 mal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurden - der Herzszintigraphie nach den Nrn. 5409, 5410 und 5411 EBM und - der Pulmologie nach den Nrn. 725 und 726 EBM - der Angiologie nach den Nrn. 668, 686, 687 und 689 EBM, wenn die Leistung nach der Nr. 668 EBM mindestens100 mal, die Leistung nach der Nr. 686 EBM mindestens 50 mal und die Leistung nach der Nr. 687 EBM mindestens 25 mal in dem die Abrechnung betreffenden Quartal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurde (Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Angiologie) - der Endokrinologie nach den Nrn. 686, 687, 689 und 5435 EBM, wenn die Leistung nach der Nr. 686 EBM mindestens 50 mal und die Leistung nach der Nr. 687 EBM mindestens 25 mal in dem die Abrechnung betreffenden Quartal für gesetzliche Krankenkassen ( 4 SGB V) abgerechnet und anerkannt wurde (Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie) 21

22 - der Nephrologie nach der Nr. 319 EBM (Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie) - der Onkologie nach den Nrn. 278, 279, 280, 282, 63, 64, 65, 66 und 319 EBM ( Bedingung: Anerkennung als onkologisch verantwortlicher Arzt, der Genehmigung zur Abrechnung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie besitzt) - der Pneumologie nach den Nrn. 319 EBM (Bedingung: Führen der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie) von Lungenärzten erbrachte Leistungen - nach den Nrn. 725, 726 EBM und Nr. 319 EBM von hausärztlich tätigen Vertragsärzten erbrachte Leistungen - nach der Nr. 1E von Ärzten, die die Genehmigung zur Leistungserbringung haben, erbrachte Leistungen - nach der Nr. 728 EBM Mit einem Punktwert von 4,43 C. - Komplexgebühr für ambulante Operationen nach den Nrn. 2105K (1380 Punkte) und 2106K (2130 Punkte) - ambulante Operationen und Anästhesien nach den Nrn. 182 bis 189 EBM - ambulante Operationen nach dem Katalog der Nr. 81 EBM sowie dem Zuschlag - Leistungen nach den Nrn. 2174K und 2175K 6 Finanzierung Die auf Grundlage dieses Strukturvertrages erbrachten und anerkannten Leistungen werden von den Krankenkassen außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung mit den unter 5 vereinbarten Punktwerten als Einzelleistung vergütet. Bedingung für die Vergütung nach Satz 1 ist die Durchführung von Begehungen der genutzten Praxis-/Operationsräume. 7 Laufzeit 1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2003 in Kraft und endet zum 31. Dezember ) Bei Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes prüfen die Vertragspartner inwieweit eine Anpassung dieses Vertrages erfolgt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 22

23 Protokollnotizen Nr. 1 Die Vertragspartner stimmen überein, dass ambulante Operationen auch im Krankenhaus durch Vertragsärzte durchgeführt werden können. Zur Umsetzung arbeiten die Vertragspartner zusammen. Nr. 2 Die Vertragspartner sind sich einig, dass ambulante Operationen (vgl. 3 Nr.1) Vorrang vor der stationären, auch belegärztlichen Versorgung haben, soweit dies im Einzelfall medizinisch möglich und vertretbar ist. 23

24 Anlage 1 zum Strukturvertrag An die Bezirksstelle... der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Teilnahmeerklärung an dem Strukturvertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Operationen, ausgewählter belegärztlicher Leistungen und ausgewählter fachärztlicher internistischer Leistungen - gültig ab zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Landesverbänden der Krankenkassen in Bayern Name:...Arztnummer:... zugelassen am:... als:... Praxisanschrift + Tel.: Teilnahmeerklärung Hiermit erkläre ich die Teilnahme an dem Strukturvertrag für nachfolgende Leistungen (gemäß 2 Abs. 2 des Strukturvertrags): Ambulante Operationen (gemäß 3, Nr. 1 des Strukturvertrages) Ausgewählte belegärztliche Leistungen (gemäß Anlage 2 zum Strukturvertrag) Ausgewählte internistische Leistungen (gemäß 3 Nrn. 3 und 4 des Strukturvertrages) Laser-Leistungen (gemäß 3 Nr. 6 des Strukturvertrages) Nr. 728 EBM Ich erbringe die Leistung: a.) in meiner Praxis und/oder b.) außerhalb meiner Praxis und zwar bei (Name, Anschrift):... Bitte wenden! 24

25 2. Voraussetzung Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen/ambulanter Anästhesien gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß 14 des Vertrages nach 115 b Abs. 1 SGB V liegt vor. Ja Nein 3. Verpflichtungserklärung Hiermit verpflichte ich mich, die Zielsetzungen des Strukturvertrages zu verfolgen, die mich betreffenden Anforderungen und Verpflichtungen aus dem Strukturvertrag zu erfüllen. Weiterhin verpflichte ich mich, das Kostenerstattungsverfahren nach 13 Abs. 2 SGB V nur bei den Patienten durchzuführen, die dies vor Beginn der Behandlung von sich aus ausdrücklich wünschen. 4. Einverständniserklärung Hiermit gestatte ich, dass nach Maßgabe der Anlage 3 eine Begehung der von mir genutzten Praxis-/Operationsräume durchgeführt wird. 5. Zusatzerklärung für belegärztliche Geburten nach den Nrn und 1025 EBM Ich erkläre, a) dass das Krankenhaus, an dem ich Geburten leite, an der Perinatalstudie teilnimmt und b) an diesem Krankenhaus im vergangenen Kalenderjahr mehr als 300 Geburten vorgenommen wurden. Maßgeblich ist die Gesamtzahl der Geburten an dem Krankenhaus. Ja Nein Auf Verlangen der KVB weise ich die Richtigkeit der Voraussetzung nach b) durch Vorlage einer Bescheinigung der Bayerischen Arbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung bzw. des Krankenhauses schriftlich nach. 6. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben in dieser Erklärung...., den... Unterschrift und Vertragsarztstempel 25

26 Anlage 2 zum Strukturvertrag Verzeichnis förderungswürdiger belegärztlicher Operationen GOP Wert der GOP-Nr Bedingung für Nrn u. 1025: Teilnahme an der Perinatalstudie und 300 Geburten pro Beleg- Krankenhaus im Kalenderjahr

27 Anlage 3 zum Strukturvertrag Die Vertragspartner regeln nachfolgend das Nähere gemäß 2 Abs. 1 des Strukturvertrages zu den von ihnen durchzuführenden Praxisbegehungen: (1) Die Praxisbegehung erfolgt: a) Bei konkreten Hinweisen auf eine unzureichende Strukturqualität gemäß 14 des Vertrages nach 115 b Abs. 1 SGB V. b) Unabhängig von a) obligatorisch nach Abgabe der Erklärung gemäß 2 des Strukturvertrages. (2) Die Vertragspartner beauftragen die Kommission Ambulantes Operieren - Bayern gemäß 5 Abs. 2 bis 5 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß 14 des Vertrags nach 115 b Abs. 1 SGB V mit der Durchführung der Begehungen nach 4 Abs. 2 entsprechend der geltenden Geschäftsordnung; die nähere Durchführung regelt die Kommission selbst. (3) Für die nicht von Abs. 2 betroffenen Ärzte wird Näheres zur Durchführung der Praxisbegehungen noch gesondert geregelt. Der Termin der Begehung ist mit dem Arzt bzw. Krankenhaus abzustimmen. Dabei ist auf die betrieblichen Belange von Praxis und Krankenhaus Rücksicht zu nehmen und der Datenschutz zu wahren. 27

28 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns L`EPF170 Erstellt am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr Alle Bezirksstellen Abrechnungsquartal 1/2003 Modellrechnungen Ermittlung der Kopfpauschalen für pauschalierte Leistungen je Ersatzkasse Für die Zeit vom bis Kasse: xx / xxx Allgemeine + Rentner Krankenversicherung Kasse ( G E S A M T B E T R A G ) 1. Ausgangsquartal 1/2002 XXX. XXX, XX (L`EPF140 EK Zeile 3) 1.1 Bereinigung Notarztwagen 1/02 X. XXX, XX (vgl. Anmerkung 1) 1.2 Bereinigung Besuche XX. XXX, XX (Nrn. 25, 25N, 26, 26N) 1.3 Bereinigung Nr. 1N EBM X. XXX, XX 1.4 Bereinigung Nr. 5 EBM X. XXX, XX 1.5 Bereinigung für Wegepauschalen X. XXX, XX (LG 13 vgl. L`IHG053) 1.6 Bereinigung für Polikliniken X. XXX, XX 1.7 Notarztwagenvergütung 1/03 X. XXX, XX (vgl. Anmerkung 1) 1.8 Vertrag Klinik Bad Windsheim X. XXX, XX

29 2. Bereinigte Gesamtvergütung 1/02 XXX. XXX, XX (Z.1 - (Z.1.1 bis Z. 1.6) + Z Z. 1.8) 3. Mitgliederzahlen 1/02 XXX. XX 4. Kopfpauschale 1/02 XXX, XX (Zeile 2 : Zeile 3) 5. Veränderungsraten Grundlohnsummensteigerung 2003 % 0, Anteil Mamma MRT % 0, Veränderungsraten Gesamt 2003 % 0,00 (Zeile Zeile 5.2) 6. Steigerungsbetrag 1/03 X, XX (Zeile 4 * Zeile 5.3) 7. Kopfpauschale 1/03 XXX, XX (Zeile 4 + Zeile 6) Punktwerte zur Ermittlung der Bereinigungsbeträge nach Ziffer 1.2 bis 1.4: Quartal 1/03 5,11 Cent Anmerkung 1 (zu Zeile 1.1 und 1.7) Z. 1.1: Im Quartal 1/02 tatsächlich bezahltes Honorar Z. 1.7: Im jeweiligen Quartal tatsächlich angefallener Leistungsbedarf x (HA-PW 2002) 4,77 Cent plus - Beträge (R-Fälle) 29

30 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns L`EPF170 Erstellt am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr Alle Bezirksstellen Abrechnungsquartal 2/2003 Ermittlung der Kopfpauschalen für pauschalierte Leistungen je Ersatzkasse Für die Zeit vom bis Kasse: xx / xxx Allgemeine + Rentner Krankenversicherung Kasse ( G E S A M T B E T R A G ) 1. Ausgangsquartal 2/2002 XXX. XXX, XX (L`EPF140 EK Zeile 3) 1.1 Bereinigung Notarztwagen 2/2002 X. XXX, XX (vgl. Anmerkung 1) 1.2 Bereinigung Besuche XX. XXX, XX (Nrn. 25, 25N, 26, 26N) 1.3 Bereinigung Nr. 1N EBM X. XXX, XX 1.4 Bereinigung Nr. 5 EBM X. XXX, XX 1.5 Bereinigung für Wegepauschalen X. XXX, XX (LG 13 vgl. L`IHG053) 1.6 Bereinigung für Polikliniken X. XXX, XX 1.7 Bereinigung für Strukturvertrag amb. X. XXX, XX Kataraktoperationen (vgl. Anmerkung 2) 30

31 1.8 Vertrag Klinik Bad Windsheim X. XXX, XX 2. Bereinigte Gesamtvergütung 2/2002 XXX. XXX, XX (Z.1 - (Z.1.1 bis Z. 1.7) + Z. 1.9) 3. Mitgliederzahlen 2/2002 XXX. XX 4. Kopfpauschale 2/0202 XXX, XX (Zeile 2 : Zeile 3) 5. Veränderungsraten Grundlohnsummensteigerung 2003 % Anteil Mamma MRT % Veränderungsraten Gesamt 2003 % 0 (Zeile Zeile 5.2) 6. Steigerungsbetrag 2/2003 X, XX (Zeile 4 * Zeile 5.3) 7. Kopfpauschale 2/2003 XXX, XX (Zeile 4 + Zeile 6) Punktwerte zur Ermittlung der Bereinigungsbeträge nach Ziffer 1.2 bis 1.4: Quartal 2/2002 5,11 Cent Anmerkung 1 (zu Zeile 1.1) Z. 1.1: Im jeweiligen Quartal tatsächlich angefallener Leistungsbedarf x 4,77 Cent plus - Beträge (R-Fälle) Anmerkung 2 (zu Zeile 1.7): Häufigkeit der Nrn. 9402A und 9402B in 2/2003 x 200 Punkte für M/F und 300 Punkte für R x rechn. Kassenpunktwert 31

32 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns L`EPF170 Erstellt am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr Alle Bezirksstellen Abrechnungsquartal 3/2003 Ermittlung der Kopfpauschalen für pauschalierte Leistungen je Ersatzkasse Für die Zeit vom bis Kasse: xx / xxx Allgemeine + Rentner Krankenversicherung Kasse ( G E S A M T B E T R A G ) 1. Ausgangsquartal 3/2002 XXX. XXX, XX (L`EPF140 EK Zeile 3) 1.1 Bereinigung Notarztwagen 3/2002 X. XXX, XX (vgl. Anmerkung 1) 1.2 Bereinigung Besuche XX. XXX, XX (Nrn. 25, 25N, 26, 26N) 1.3 Bereinigung Nr. 1N EBM X. XXX, XX 1.4 Bereinigung Nr. 5 EBM X. XXX, XX 1.5 Bereinigung für Wegepauschalen X. XXX, XX (LG 13 vgl. L`IHG053) 1.6 Bereinigung für Polikliniken X. XXX, XX 1.7 Bereinigung für Strukturvertrag amb. X. XXX, XX Kataraktoperationen (vgl. Anmerkung 2) 1.8 Vertrag Klinik Bad Windsheim X. XXX, XX 32

33 2. Bereinigte Gesamtvergütung 3/2002 XXX. XXX, XX (Z.1 - (Z.1.1 bis Z. 1.7) + Z. 1.9) 3. Mitgliederzahlen 3/2002 XXX. XX 4. Kopfpauschale 3/2002 XXX, XX (Zeile 2 : Zeile 3) 5. Veränderungsraten Grundlohnsummensteigerung 2003 % Anteil Mamma MRT % Veränderungsraten Gesamt 2003 % 0 (Zeile Zeile 5.2) 6. Steigerungsbetrag 3/2003 X, XX (Zeile 4 * Zeile 5.3) 7. Kopfpauschale 3/2003 XXX, XX (Zeile 4 + Zeile 6) Punktwerte zur Ermittlung der Bereinigungsbeträge nach Ziffer 1.2 bis 1.4: Quartal 3/2002 5,11 Cent Anmerkung 1 (zu Zeile 1.1) Z. 1.1: Im jeweiligen Quartal tatsächlich angefallener Leistungsbedarf x 4,77 Cent plus - Beträge (R-Fälle) Anmerkung 2 (zu Zeile 1.7): Häufigkeit der Nrn. 9402A und 9402B in 3/2003 x 200 Punkte für M/F und 300 Punkte für R x rechn. Kassenpunktwert 33

34 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns L`EPF170 Erstellt am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr Alle Bezirksstellen Abrechnungsquartal 4/2003 Ermittlung der Kopfpauschalen für pauschalierte Leistungen je Ersatzkasse Für die Zeit vom bis Kasse: xx / xxx Allgemeine + Rentner Krankenversicherung Kasse ( G E S A M T B E T R A G ) 1. Ausgangsquartal 4/2002 XXX. XXX, XX (L`EPF140 EK Zeile 3) 1.1 Bereinigung Notarztwagen 4/2002 X. XXX, XX (vgl. Anmerkung 1) 1.2 Bereinigung für Polikliniken X. XXX, XX 1.3 Bereinigung für Strukturvertrag amb. X. XXX, XX Kataraktoperationen (vgl. Anmerkung 2) 1.4 Vertrag Klinik Bad Windsheim X. XXX, XX 2. Bereinigte Gesamtvergütung 4/2002 XXX. XXX, XX (Z.1 - Z Z Z Z. 1.4) 3. Mitgliederzahlen 4/2002 XXX. XX Nach KM1 3 Stichtage 4. Kopfpauschale 4/2002 XXX, XX (Zeile 2 : Zeile 3) 34

35 5. Veränderungsraten Grundlohnsummensteigerung 2003 % Anteil Mamma MRT % Veränderungsraten Gesamt 2003 % 0 (Zeile Zeile 5.2) 6. Steigerungsbetrag 4/2003 X, XX (Zeile 4 * Zeile 5.3) 7. Kopfpauschale 4/2003 XXX, XX (Zeile 4 + Zeile 6) Anmerkung 1 (zu Zeile 1.1) Z. 1.1: Im jeweiligen Quartal tatsächlich angefallener Leistungsbedarf x 4,77 Cent plus - Beträge (R-Fälle) Anmerkung 2 (zu Zeile 1.3): Häufigkeit der Nrn. 9402A und 9402B in 4/2003 x 200 Punkte für M/F und 300 Punkte für R x rechn. Kassenpunktwert 35

36 36

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