Ausrerngung. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Grelckstraße 36, Hamburg. Gz.: 20797/11/GS

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1 Ausrerngung Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 648 C 422/13 Verkündet am Baak. JOSekrh Urfcundsbeantin dar Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -Kläger ProzessbevollmflchtiQte: Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Grelckstraße 36, Hamburg. Gz.: 20797/11/GS 132/MH/AO gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte' erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg - Abteilung durch die Richterin Sprafke auf Grund der mündlichen Verhandlung vom für Recht 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Znsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit sowie vorgerichöiche Rechtsanwaltskosten in höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis zinssatz seit zu zahlen. 2. Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, den Kläger von vorgericht lichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2012 durch Zahlung an die Ochsendorf & Coll. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft freizustellen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2 648C422/13 -Seite 2-4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am kam es auf dem H weg zu einer Kollision zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeugs A mit dem amtlichen Kennzeichen r ) und dembei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen I. Der Verkehrsunfall ist von dem Versicherungsnehmer der Beklagten bzw. dessen Fahrer alleinverant wortlich verschuldet worden. Insofern besteht zwischen den Parteien Einigkeit dass die Haftung vollumfänglich von der Beklagten zu tragen ist Die Parteien streiten vorliegend noch um den Nutzungsausfall. Durch den Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt Es war nicht mehr fahrbereit Der Kläger holte unverzüglich ein Sachverständigengutachten über das Sachverständigenbüro S< ein. Dieses lag am vor und wurde der Beklagten am weitergeleitet Ivft Schrei ben vom teilte der Kläger der Beklagten zudem mit, dass "eine Vorfinanzierung größe rer Beträge leider nicht möglich ist so dass wir bei ungeklärte«- Haftungsfrage anregen, vorab in Form eines Darlehens oder alternativ unter Rückforderungsvorbehalt zu regulieren". Der Kläger ließ die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden ab dem reparieren. Die Haftungsbestätigung der Beklagten erfolgte am Für die Dauer der Reparatur entbehr te der Kläger das Fahrzeug. Für die Nutzungsausfallzeit begehrt der Kläger einen kalendertägli chen Nutzungsausfall von 59,00, mithin 3186,00. Herauf hat die Beklagte 590,00 vorgerichtlich gezahlt so dass ein Forderungsbetrag von 2.596,00 verleibt Der Kläger behauptet das Fahrzeug sei 60 Tage nicht nutzbar gewesen. Die Reparatur des Fahrzeugs sei zwischen dem und dem erfolgt und nicht wie von der Be klagten angenommen, vom bis zum 06.1Z2011. Zwischen dem Unfalltag und der Fahrzeugherausgabe befänden sich mithin 60 Tage. Der Kläger hat zur Vermeidung einer aufwändigen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhand lung die Kosten für den Nutzungsausfall für die Tage vom bis zurückge nommen. Nachdem der Kläger zunächst hinsichtlich Ziff. 1 des Klageantrags beantragt hat die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.950,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

3 648C422/13 -Seite 3 - dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem zu zahlen, beantragt der Kläger nunmehr, 1. Die Beklagte zu verurteilen, 2.596,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte desweiteren zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshänglgkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsko sten in höhe von 14,28 zuzüglich Zinsen in höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 13. April 2012 durch Zahlung an die Ochsendorf & Coll. Rechtsanwälte Partnergesellschaft freizustellen. Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein weiterer Ersatz des Nutzungsausfalls zusteht da das vom Kläger eingeholte Gutachten eine voraussichtliche Reparaturdauer von vier bis fünf Tagen aufweist und obwohl dem Kläger das Sachverständigengutachten seit dem vorlag, mit der Reparatur erst am begonnen worden ist. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheldungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auch auf den Ersatz des Nutzungsausfalls für die geltend ge machten 54 Tage, d. h. in Höhe von Euro aus 823 BGB i.v.m. 115 WX3.

4 648c422/u -Seite 4 - a) Der Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung setzt eine "spürbare Gebrauchs beeinträchtigung" voraus, was Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädig ten voraussetzt (BGH in NJW 1986, 2037; Az. 27 U 79/00 OLG Hamm; Palandt, Rn. 22 vor 249 BGB). Sofern die Beklagte bestritten hat dass der Kläger auf sein Fahrzeug angewiesen sei, ist dies mangels Substantiierung unerheblich, nachdem der Kläger im Prozess vorgetragen hat, dass er in der N«-strafte wohne und seine Arbeitsstätte sich im H kampinhi und da mit sudlich der Elbe befinde und er damit eine Fahrtstrecke von ca. 50 km pro Tag habe. b) Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen (vgl. LG Hamburg, urteil vom , Az. 331 S 35/12). Im vorliegenden Faü durfte der Wäger darauf warfen, dassdiebe- Wagte eine Entscheidung über die Regulierung des Unfallschadens mitteilt, nachdem er der Be klagten mit Schreiben vom auch mitgeteilt hat dass er Reparaturkosten nicht vor strecken könne. Da nicht ersichtlich ist dass der Kläger seine insoweit vorliegende Mttellosigkeit bloß vorgeschoben hat durfte er auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten warten (vgl. LG Hamburg, urteil vom , Az. 331 S 35/12). Zwar war der Kläger als Unfallbeteiligte in voller Kenntnis des Unfallhergangs. Sene Anwälte konnten auf der Grundlage seiner Sachverhalts kenntnisse wahrscheinlich auch zutreffend die Rechtslage beurteilen. Jedoch legte die verzögerte Bearbeitung des Falls durch die Beklagte nahe, dass es zu Schwierigkeiten bei derdurchsetzung der Ansprüche kommen könnte. Der Kläger durfte daher aufklären bzw. abwarten, von wel chem Sachverhalt die Beklagte im Hinblick auf den Unfall ausgegangen ist. Denn es etwa denk bar, dass der Unfallgegner gegenüber der Beklagten als seiner Versicherung eine Unfallschilde rung abgegeben hat, die Anlass gegeben haben könnte, den Unfall nicht nach Maßgabe des von dem Kläger erinnerten Sachverhalts regulieren zu wollen. Dass der Kläger noch vor Erteilung der Regulierungszusage der Beklagten die Reparatur in Auf trag gegeben hat, ist kein Indiz dafür, dass der Kläger die Beauftragung der Reparatur nicht un verzüglich ausgesprochen hat Vielmehr spricht dies dafür, dass der Wäger in Kenntnis des In halts der Ermittlungsakte nunmehr das Risiko eingehen konnte, dass die Beklagte den Schaden nicht regulieren wollte. Es spricht nach dem Sach- und Streitstand nichts dagegen, dass anhand der Ermittlungsakte das Prozessrisiko einer Inanspruchnahme der Beklagten als vernünftigerwei se in Kauf zu nehmen eingeschätzt werden konnte. 2.

5 -Seite 5 - Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Freihaltung von vorgerichtli chen rechtsanwaltskosten folgt aus BGB. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus 286,288 BGB ab Zustellung der Klage. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus 91, 709 S. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem RechtSmittel ** Berufün9 «"gelegt werden. Die Berufung ist nurzuläsr*^ *»E übtit ä einzulegen. Landgericht Hamburg Sievekingptatz Hamburg ""' Jchfsatz du'ch "lne R«MsatMailin oder einen Rechtsanwall angelegt Z nim9 * miielb<:mensn En'schelduns und die JJS -Auch * Sprafke Richterin

6 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 648 C 422/13 Beglaubigte Abschrift Beschluss In dem Rechtsstreit Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Grelckstraße 36, Hamburg, Gz.: 20797/11/GS 132/MH/AO gegen - Beklagte - Rechtsanwälte beschließt das Amtsgericht Harn bürg-harburg - Abteilung durch die Richterin Krajewski am : Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom wird im Tenor wie folgt berichtigt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.596,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts kosten in höhe von 61,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis zinssatz seit zu zahlen. Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, den Kläger von vorgericht lichen Rechtsanwalts kosten in Höhe von 14,28 nebst Zinsen in Höhe

7 648 C 422/13 -Seite 2 - von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2012 durch Zahlung an die Ochsendorf & Coll. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 7/8 und der Klä ger zu 1/8 zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Gründe: Es liegt ein offensichtliche/ Rechenfehler vor. S319 ZPO. Rechtsbe he Ifsbe lehrung: Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Foigenden: Beschwerde) eingelegt werden Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulassig, wenn der Wert des Beschwerdegegen standes 200 Euro übersteigt. * i Die Beschwerde ist nur zulassig, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 J! 073 HamburgJ 4 J Landgericht Hamburg Sie\ekingplatz Hamburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der ge nannten Gerichte. Sie kann auch \or der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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