Aktuelle Rechtsprechung des EuGH - Auswirkungen auf die Sonderabfallentsorgung

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1 - Auswirkungen auf die Sonderabfallentsorgung Vortrag anlässlich des bvse-forum Sonderabfallentsorgung 2003 am 20./21. Februar in Raunheim von Rechtsanwalt

2 - Urteil des EuGH vom (Rs C-6/00) ASA - Urteil des EuGH vom (Rs C-458/00) Kommission./.Großherzogtum Luxemburg - Urteil des EuGH vom (Rs C-228/00) Kommission./.Bundesrepublik Deutschland

3 Verfahrensarten Beschwerdeverfahren Vorabentscheidungsersuchen Arbeitsweise - Begrenzung der Äußerungen auf diejenigen Fragen, Gesichtspunkte und Argumente, die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind - Kein spezialisiertes Fachgericht deshalb Sachvortrag der Streitbeteiligten entscheidend Beitrittsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten zu den Verfahren

4 EuGH, Urteil vom (ASA) (1) EG-Abfallverbringungsverordnung - Prüfungsrecht der Behörde am Versandort, ob eine geplante Verbringung der vorgenommenen Zuordnung tatsächlich entspricht - Erhebung eines Einwandes innerhalb der Frist des Art. 7 Abs. 2 EG-AbfVerbrV (2) Abgrenzung Verwertung/Beseitigung - Anhänge II A und II B führen nicht alle Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren abschließend auf - ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden - Vorbehandlung ist keine notwendige Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung

5 EuGH, Urteil vom (ASA) (2) Abgrenzung Verwertung/Beseitigung - Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle sind nicht entscheidend für die Frage der Einstufung - Hauptzweck der Maßnahme: Abfälle müssen sinnvolle Aufgaben erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgaben hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.

6 EuGH, Urteil vom (ASA) Einbringung von Abfällen in stillgelegtes Bergwerk ist Verwertung, wenn Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass Abfälle sinnvolle Aufgaben erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgaben hätten verwendet werden müssen.

7 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg (unterstützt durch die Republik Österreich) luxemburgischer Entsorger Verbringung von Hausmüll und ähnlichen Abfällen Verbrennungsanlage der Stadt Straßburg Notifizierung bei luxemburgischer Behörde als Verwertung Neueinstufung als Verbringung von Abfällen zur Beseitigung durch Erhebung von Einwänden Begründung: Abfallverbrennung in Anlage, die in erster Linie der thermischen Behandlung zur Mineralisierung der Abfälle dient, ist Beseitigung i.s.v. D10, unabhängig davon, ob erzeugte Wärme zurückgewonnen wird oder nicht

8 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Formelle Rechtmäßigkeit der Einwandserhebung - Prüfungspflicht aller zuständigen Behörden, ob Zuordnung der EG- AbfVerbrV entspricht - Art. 7 Abs. 4 EG-AbfVerbrV hindert nicht daran, Einwände gegen Verbringung zu erheben, weil es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt Einwand gegen die falsche Einstufung zulässig, wenn Kriterien für die Abgrenzung von Beseitigung und Verwertung den Begriffsdefinitionen in den Anhängen II A und II B der RiL 75/442/EWG entsprechen

9 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Materielle Rechtmäßigkeit der Einwandserhebung Abgrenzung Beseitigung/Verwertung nach den Anhängen II A und II B - Kom.: Verwendung von Abfällen als Mittel der Energieerzeugung - Verwertungsverfahren R1 dann gegeben, wenn Verfahren einen Überschuss an Energie erzeugt und wesentlicher Teil der in den zu verbrennenden Abfällen enthaltenen Energie zurückgewonnen wird. - Luxemburg: Energierückgewinnung in Verbrennungsanlage der Stadt Straßburg keine Verwertung, weil R1 sich nur auf solche Verfahren bezieht, die nach dem Zweck der Abfallbehandlungsanlage auch dazu dienen, Abfälle als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung zu verwenden.

10 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Materielle Rechtmäßigkeit der Einwandserhebung Abgrenzung Beseitigung/Verwertung nach den Anhängen II A und II B - Generalanwalt:(Schlussanträge vom ): Auslegung anhand des Zwecks der Maßnahme: Verwendung der Abfälle für einen realen Zweck: wenn Abfälle für eine bestimmte Maßnahme nicht verfügbar wären, würde diese Maßnahme gleichwohl mit anderen Materialien durchgeführt werden, (-) bei Abfällen, die in einer für die Verbrennung erstellten Anlage verbrannt werden wären keine Abfälle vorhanden, würde keine Verbrennung vorgenommen.

11 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Abgrenzung Beseitigung/Verwertung nach den Anhängen II A und II B - R1 erfasst Verbrennung von Hausmüll, wenn (1.) Hauptzweck des Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist (2.) Bedingungen, unter denen das Verfahren durchzuführen ist, lässt Annahme zu, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung ist Voraussetzung: durch Verbrennung der Abfälle wird mehr Energie erzeugt und zurückgewonnen, als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird und Teil des Energieüberschusses wird tatsächlich genutzt, und zwar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität

12 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Abgrenzung Beseitigung/Verwertung nach den Anhängen II A und II B - R1 erfasst Verbrennung von Hausmüll, wenn (3.) Hauptverwendung vorliegt, d.h., dass Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssen der größere Teil der Abfälle muss beim Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt werden.

13 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Hauptzweck bei Abfallverbrennung: Einsatz der Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung und dadurch Ersetzung einer Primärenergiequelle, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen EuGH stellt fest: - Kein Nachweis durch Kom., dass der erhobene Einwand nicht mit der Abgrenzung in den Anhängen II A und II B in Einklang steht. - Einwand beruht auf Annahme, dass Hauptzweck Beseitigung ist angemessener Grund für Einwand

14 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird. - ist Rückgewinnung nur Nebeneffekt einer Maßnahme, steht sie der Einstufung als Beseitigung nicht entgegen.

15 Kommission./. Großherzogtum Luxemburg Die Kommission hat in ihrer Klage weder dargetan, dass der Hauptzweck des fraglichen Vorgangs entgegen der von den zuständigen luxemburgischen Behörden in den streitigen Entscheidungen vertretenen Ansicht in der Verwertung der Abfälle bestanden hätte, noch einen Anhaltspunkt hierfür geliefert. Ein solcher hätte etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen, oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen. Abweisung der Klage

16 Kommission./. Bundesrepublik Deutschland Abfalltransporte von Deutschland Notifizierung bei Versandbehörde als Verwertung (1) Verarbeitung von Abfällen als Ersatzbrennstoff in Deutschland z.b. Lack- und Farbschlämme, Lösungsmittel vermischt mit Sägemehl (2) Verarbeitung von Abfällen als Ersatzbrennstoff (Resofuel) in Belgien Belgische Zementindustrie Neueinstufung als Verbringung von Abfällen zur Beseitigung durch Erhebung von Einwänden von Behörden in NRW Heizwert > KJ/kg BaWü Feuerungswirkungsgrad 75% Rh.-Pf. Einhaltung vorgeschriebener Nds. Grenzwerte

17 Kommission./. Bundesrepublik Deutschland Formelle Rechtmäßigkeit der Einwandserhebung (entspricht den Ausführungen im Urteil Kommission./. Großherzogtum Luxemburg) Materielle Rechtmäßigkeit der Einwandserhebung (entspricht im Hinblick auf Abgrenzung Beseitigung/Verwertung nach den Anhängen II A und II B den Ausführungen im Urteil Kommission./. Großherzogtum Luxemburg) Erfüllt die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die in den Randnummern 41 bis 43 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen, fällt sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften.

18 Kommission./. Bundesrepublik Deutschland diese Kriterien können jedoch herangezogen werden, um im Einzelfall darzulegen, dass Voraussetzungen für Einwandserhebung nach Art. 7 Abs. 4 a), 5. Gedankenstrich erfüllt sind. Kriterien, die von den deutschen Behörden herangezogen worden sind, sind nicht relevant für die Entscheidung, ob Verwendung von Abfällen im Zementofen eine Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahme darstellt. Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland

19 Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft Verwertung von Hausmüll Ende der Überlassungspflicht für Hausmüll? Verwertung in Abfallverbrennungsanlagen Anpassung des KrW-/AbfG 4 Abs. 4 6 Abs. 2 Quotenfestlegung in der Gewerbeabfallverordnung Definitionskriterien für die energetische Verwertung in industriellen Feuerungsanlagen

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