13. Wahlperiode welche Änderungen sie im Rahmen der Novellierung der Versammlungsstättenverordnung

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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Dr. Carmina Brenner u. a. CDU und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Novellierung der Versammlungsstättenverordnung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. welche Änderungen sie im Rahmen der Novellierung der Versammlungsstättenverordnung beabsichtigt; 2. inwieweit sich die Neuregelung an der Muster-Versammlungsstättenverordnung der Bauministerkonferenz vom Mai 2002 orientiert, und ob und wenn ja, in welchen Punkten wesentlich davon abgewichen werden soll; 3. welche Auswirkungen die Neuregelung auf bestehende bzw. im Betrieb befindliche Versammlungsstätten haben wird, ob dort bauliche Änderungen vorzunehmen sind, und wenn ja, welche Kosten für die Betreiber damit verbunden sind; 4. ob es zutrifft, dass zukünftig erweiterte Regelungen über die Anwesenheitspflicht eines Veranstaltungstechnikers bei bestimmten Veranstaltungen gelten sollen; wenn ja, welche Kosten den Veranstaltern dadurch entstehen; 5. welche Auswirkungen durch die Änderungen der Versammlungsstättenverordnung für den Einsatz des Baustoffes Holz zu erwarten sind; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 II. den Wirtschaftsausschuss des Landtags umfassend über die Änderungen bzw. die Neufassung der Versammlungsstättenverordnung zu unterrichten und diese Regelungen nicht in Kraft zu setzen, bevor sich der Wirtschaftsausschuss damit befasst hat Dr. Brenner, Pfisterer, Hoffmann, Rüeck, Dr. Stolz, Dr. Birk CDU Begründung Die Versammlungsstättenverordnung definiert vielfältige Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Räumlichkeiten und Bauten, die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Zwecken dienen. Sie enthält teilweise bis ins Detail gehende Vorschriften, u.a. zu Anforderungen an die vorzuhaltende Technik und die zu verwendenden Materialien. Die Einhaltung der einzelnen Regelungen kann für den Betreiber der jeweiligen Anlage einen bedeutenden Kostenaufwand verursachen. Bei einer umfassenden Neuregelung dieser Verordnung sind daher die insbesondere kostenmäßigen Folgen für die kommerziellen wie gemeinnützigen Betreiber von Versammlungsstätten abzuschätzen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 Nr /42 nimmt das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum zu dem Antrag wie folgt Stellung: Die neue Versammlungsstättenverordnung soll die bisherige Verordnung aus dem Jahre 1974 ablösen, die nicht mehr den Anforderungen an heutige Versammlungsstätten entspricht. Im Wesentlichen geht es um folgende Änderungen: Die Anforderungen an die Bauteile werden weitgehend zusammengefasst und übersichtlich gestaltet. Das Rettungswegekonzept ist unter Berücksichtigung eines modularen Systems pro Person werden 60 cm Breite in Ansatz gebracht neu konzipiert worden. Gleichzeitig wurden auch die technischen Vorschriften für Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und die Rauchabführung überarbeitet und dem heutigen Stand der Technik angepasst. Der Entwurf der Verordnung beruht auf dem Muster-Entwurf der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren (ARGEBAU). In diese sind die Erfahrungen eingeflossen, die sich aufgrund von Schadensereignissen in den vergangenen Jahren ergeben haben. Frage I 1.: Welche Änderungen sind im Rahmen der Novellierung der Versammlungsstättenverordnung beabsichtigt? *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Das Konzept des Entwurfes der Versammlungsstättenverordnung (E-VStättVO) wurde komplett überarbeitet und an heutige neue Raumkonzepte wie zum Beispiel die Mehrzweckhallen angepasst. Insgesamt wurde die Verordnung wesentlich gestrafft und von bisher 133 Paragraphen auf 48 Paragraphen gekürzt. In dem Entwurf der neuen E-VStättVO wird auf folgende Regelungen verzichtet: zusätzliche Rettungswege auf dem Grundstück ( 3 VStättVO a.f.), besondere Abstände zu den Nachbargrenzen ( 5 VStättVO a.f.), die Höhenlage der Versammlungsstätte ( 9 VStättVO a.f.), Zulässigkeit von Versammlungsräumen in Untergeschossen nur im Wege der Ausnahme ( 10 VStättVO a.f.). Besonders durch den Wegfall der besonderen Abstände zur seitlichen und hinteren Grundstücksgrenze lassen sich Versammlungsstätten auf kleineren Grundstücken realisieren. Anwendungsbereich Der Schwellenwert für die Anwendung der E-VStättVO wird zukünftig auf 200 Besucher für alle Gebäudetypen einheitlich festgelegt. Bisher werden Kinos ab 100 Besucher, Gaststätten ab 400 Besucher, Versammlungsstätten mit Kleinbühnen mit 100 Besucher sowie alle anderen Versammlungsstätten ab 200 Besucher erfasst. Neu aufgenommen in den Anwendungsbereich der E-VStättVO werden die Messe- und Ausstellungshallen, da gerade hier mit einer sehr hohen Anzahl von Besuchern zu rechnen ist. Die Fliegenden Bauten werden aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, da es hierfür eine eigene Verwaltungsvorschrift gibt. Damit werden im Interesse der Deregulierung Doppelregelungen aufgehoben. Begriffe In der alten VStättVO wird in Theatergebäuden nach Klein-, Mittel- und Vollbühnen unterschieden. Die neue VStättVO unterscheidet nur nach Bühnen und Großbühnen. Die Mittelbühnen sind zukünftig je nach Größe als Bühne oder Großbühne einzustufen. Bestehende Mittelbühnen genießen Bestandsschutz und müssen nachträglich nicht umgebaut werden. Anforderungen an Bauteile Die Anforderungen an die tragenden Bauteile wie Wände, Decken und Stützen werden künftig für alle Gebäudetypen zusammenfassend geregelt. Die einzige Ausnahme bildet die Trennwand zwischen Großbühne und Zuschauerhaus im Theater, die als Brandwand ausgeführt werden muss. In der alten VStättVO wurden verschiedenste Anforderungen an die tragenden Bauteile wie Wände, Decken und Stützen bei Klein-, Mittel- und Vollbühnen oder Räume für Filmvorführungen gestellt. Diese Sonderregelungen entfallen zukünftig. 3

4 Nach dem Entwurf der neuen Versammlungsstättenverordnung können die tragenden Wände, Decken und Stützen in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend und in erdgeschossigen Versammlungsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand errichtet werden. Der Einbau einer Sprinkleranlage ist mit Mehrkosten verbunden, die bei der Ausführung der tragenden Wände, Decken und Stützen ohne Anforderungen an den Brandschutz zum Teil eingespart werden können. In mehrgeschossigen Versammlungsstätten ist eine feuerbeständige Ausführung gefordert. Nach den bisherigen Regelungen müssen Wände in allen Versammlungsstätten grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Eine feuerhemmende Ausführung der Wände in erdgeschossigen Versammlungsstätten ist in Ausnahmefällen gestattet. Eine erdgeschossige Versammlungsstätte kann zukünftig immer in einer feuerhemmenden Bauweise errichtet werden, was auch den Einsatz des Baustoffes Holz ermöglicht. Die mehrgeschossigen Versammlungsstätten können, so wie bisher auch, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen erstellt werden. Bei den Außenwänden werden zukünftig nur noch Anforderungen an die Wände mehrgeschossiger Versammlungsstätten gestellt. Diese entsprechen den Anforderungen der bisherigen Regelung. Die Außenwände erdgeschossiger Versammlungsstätten können, soweit es sich nicht um tragende Wände handelt, ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand errichtet werden. Das ist eine deutliche Erleichterung gegenüber den bisherigen Vorschriften. Die Anforderungen an den Feuerwiderstand von Dachtragwerken werden neu in die Versammlungsstättenverordnung aufgenommen, weil damit die Löschund Rettungsarbeiten der Feuerwehr abgesichert werden sollen. Die Tragwerke erdgeschossiger Versammlungsstätten müssen feuerhemmend ausgebildet werden, was dem Einsatz des Baustoffes Holz nicht entgegensteht, bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten ist eine feuerbeständige Ausführung erforderlich. Bei Einsatz einer automatischen Feuerlöschanlage, die mit Mehrkosten verbunden ist, werden weder in erdgeschossigen noch in mehrgeschossigen Versammlungsstätten Anforderungen an den Feuerwiderstand des Dachtragwerkes gestellt. Neu ist die Anforderung, dass das Tragwerk von Tribünen und Szenenflächen im Freien mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen muss. Auch hier steht die Anforderung feuerhemmend dem Einsatz des Baustoffes Holz nicht entgegen. Anforderungen an Verkleidungen Verschärfend sind die Anforderungen an Wand- und Deckenverkleidungen in Rettungswegen. Die VStättVO a.f. enthielt nur die allgemeine Anforderungen an Verkleidungen von Wänden und Decken in allen Bereichen. Diese sind im Bereich der Rettungswege zum Teil geringer als die Brandschutzanforderungen für den normalen Wohnungsbau. Beruhend auf der Tatsache, dass in einer Versammlungsstätte wesentlich mehr Personen im Notfall auf die sichere Nutzbarkeit des Rettungsweges angewiesen sind, wurden hier eindeutige Brandschutzanforderungen zum einen an den Versammlungsraum und zum anderen an die Rettungswege konzipiert. Diese orientieren sich an der schon 1997 eingeführten Verkaufsstättenverordnung. Weiter kann nach dem E-VStättVO ein Rettungsweg durch eine Halle oder ein Foyer zu Ausgängen ins Freie geführt werden. Dabei wird partiell auf einen weiteren notwendigen Treppenraum, der an sich nach der Landesbauordnung erforderlich wäre, verzichtet. 4

5 Wenn keine Rettungswege durch das Foyer führen, müssen nur die Anforderungen an die Wand- und Deckenverkleidungen in Versammlungsräumen erfüllt werden. Allerdings ist dann bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten, wie auch bisher, der Bau von zwei voneinander unabhängigen notwendigen Treppenräumen erforderlich. Neu ist die Anforderung an eine schwerentflammbare Ausführung der Bodenbeläge in Foyers und Hallen, durch die Rettungswege führen, und notwendigen Fluren. Da es jedoch Holzparkett und Holzpflaster, die die Eigenschaft schwerentflammbar aufweisen, auf dem Markt gibt, ist auch hier der Einsatz des Baustoffes Holz nicht eingeschränkt. Soweit keine Rettungswege durch das Foyer führen, werden keine Anforderungen an den Bodenbelag gestellt. Lediglich in notwendigen Treppenräumen und den direkten Verbindungen zwischen diesem Treppenraum und den Ausgängen ins Freie sind nur nichtbrennbare Bodenbeläge zulässig. Die Verwendung von brennbaren Baustoffen für Dämmstoffe wird nach der neuen Versammlungsstättenverordnung nicht mehr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass eine unbemerkte Brandweiterleitung hinter Verkleidungen ausgeschlossen wird. Rettungswegekonzept Die Vorschriften über die Länge der Rettungswege werden erheblich erleichtert. Nach der VStättVO a.f. durfte der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang maximal 25 m betragen. Diese Rettungsweglänge wird grundsätzlich auf 30 m angehoben. Zusätzlich kann in Abhängigkeit von der Raumhöhe der Rettungsweg auf 60 m verlängert werden. Die Rettungswegbreite wird auf ein modulares System von 0,60 m umgestellt. Als Ausgangsmodul ist für eine Person eine Durchgangsbreite von 0,60 m erforderlich. Wenn zwei Personen ohne gegenseitige Behinderung einen Rettungsweg benutzen sollen, ist eine Mindestbreite von 2 x 0,60 m erforderlich. Die Prüffristen für diese technischen Anlagen, die bisher bei ein bis zwei Jahren lagen, wurden analog zu den Regelungen der Verkaufsstättenverordnung auf drei Jahre verlängert. Das führt zu einer finanziellen Entlastung der Betreiber von Versammlungsstätten. Frage I 2.: Inwieweit orientieren sich die Neuregelungen an der Muster-Versammlungsstättenverordnung der Bauministerkonferenz vom Mai 2002, und ob und wenn ja,in welchen Punkten wesentlich davon abgewichen wird? Der Entwurf der neuen Versammlungsstättenverordnung orientiert sich weitestgehend an der Muster- Versammlungsstättenverordnung. Im Interesse einer einheitlichen Baupraxis im Bundesgebiet müssen materielle Abweichungen der Länder von der gemeinsam erarbeiteten und beschlossenen Sonderbauverordnung möglichst vermieden werden. Folgende erleichternde Abweichungen von der Musterverordnung wurden in den Entwurf der Versammlungsstättenverordnung (Juni 2003) aufgenommen, wobei auch Anregungen aus der Forst- und Holzwirtschaft integriert wurden: In 3 Abs. 6 sind Ausnahmen für zweigeschossige Messestände aus brennbaren Baustoffen vorgesehen. 5

6 Bei 4 Abs. 1 wird in der Erläuterung klargestellt, dass zu den tragenden Dachkonstruktionen auch die Schalungen und Lattungen zur Aufnahme der Dachhaut zählen, d.h. Holz kann hier unverändert als Baustoff eingesetzt werden. Die Anforderung, dass Unterdecken und Verkleidungen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen dürfen ( 5 Abs. 4 E-VStättVO) werden nur an Foyers gestellt, durch die Rettungswege führen. Ansonsten sind Foyers wie Versammlungsräume zu behandeln und für Verkleidungen an Wänden und Verkleidungen an Decken und Unterdecken sind die geringeren Anforderungen des 5 Abs. 2 und 3 zu erfüllen. Die Anforderungen an Bodenbeläge in Rettungswegen ( 5 Abs. 7 E-VStättVO) werden hier nur an Foyers gestellt, durch die auch Rettungswege führen. Bei Gaststätten mit Sitzplätzen mit weniger als 400 Besucherplätzen ist anstatt einer Sicherheitsbeleuchtung ( 15 Abs. 3) eine akkugepufferte Notbeleuchtung ausreichend. Bei Gaststätten mit Sitzplätzen mit weniger als 400 Besucherplätzen in Kellergeschossen kann auf eine automatische Feuerlöschanlage ( 19 Abs. 6) verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Verschärfende Abweichungen gegenüber der Musterverordnung sind nicht vorgesehen. Frage I 3.: Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen auf bestehende bzw. im Betrieb befindliche Versammlungsstätten? Sind dort bauliche Änderungen vorzunehmen, und wenn ja, welche Kosten für die Betreiber sind damit verbunden? Grundsätzlich ist der Entwurf der neuen Versammlungsstättenverordnung nur bei Neubauten und Umbauten anzuwenden. Bestehende Versammlungsstätten genießen Bestandsschutz, soweit nicht das Nachrüstgebot für nachträgliche bauliche Anforderungen greift. Um die Sicherheit bei Großveranstaltungen zu erhöhen, enthält der Verordnungsentwurf die unten aufgeführten Anforderungen an bestehende Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen. Hier fließen die Konsequenzen ein, die man in den letzten Jahren aus tödlichen Unfällen bei Massenpaniken bei Fußballspielen und auch Rockkonzerten, wie zum Beispiel bei einem Konzert im Rheinstadion in Düsseldorf im Jahre 1997, ziehen musste. Die Anforderungen an die Sportstadien sind mit dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit und den entsprechenden Richtlinien des Deutschen Fußball Bundes bei der Erarbeitung der Muster-Versammlungsstättenverordnung abgestimmt worden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen bei bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen innerhalb einer Frist von zwei Jahren durchzuführen: Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege, Die Sitzplatzbereiche der Tribünen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben. Die Sitze müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen und die Unterkonstruktion muss nichtbrennbar sein, 6

7 Lautsprecheranlage, Einsatzzentrale für die Polizei, Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als Besucherplätzen, Wellenbrecher in Stehplatzbereichen von Sportstadien, Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen, um bei Großveranstaltungen bzw. Konzerten einen Gang für die Ordnungs- und Rettungsdienste zu schaffen. Weiter sind in bestehenden Versammlungsstätten auch die neuen Betriebsvorschriften entsprechend anzuwenden. Dazu zählen unter anderem das Rauchverbot, Anforderungen an Requisiten, Dekorationen und deren Aufbewahrung, Wartung technischer Einrichtungen, die Pflichten der Betreiber einer Versammlungsstätte u.ä. Die Nachrüstverpflichtung betrifft damit nur wenige große Versammlungsstätten. Die damit verbundenen Kosten können nicht abgeschätzt werden. Frage I 4.: Ob es zutrifft, dass zukünftig erweiterte Regelungen über die Anwesenheitspflicht eines Veranstaltungstechnikers bei bestimmten Veranstaltungen gelten sollen, wenn ja, welche Kosten den Veranstaltern dadurch entstehen? In der zur Zeit gültigen VStättVO wird für Vollbühnen die Anwesenheit eines Theatermeisters und Beleuchtungsmeisters gefordert. Bei Mittelbühnen oder Szenenflächen über 100 m² muss ein Theatermeister oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Die Begriffe Theatermeister und Beleuchtungsmeister werden durch die neue Bezeichnung Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik ersetzt. Die Bandbreite der zugelassenen Personen wird damit erweitert. Besonders die technischen Fachkräfte, die nur über den bestandenen fachrichtungsspezifischen Teil der für die Meister erforderlichen Prüfung verfügen, können künftig als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik eingesetzt werden; dies war nach der alten VStättVO nur ausnahmsweise möglich. Zukünftig ist auch vorgesehen, die Befähigungszeugnisse, die für die Diplom-Ingenieure verbindlich vorgeschrieben sind, durch die IHK Karlsruhe ausstellen zu lassen. In der alten VStättVO war zwar vorgeschrieben, dass Theatermeister und Beleuchtungsmeister im Besitz eines Befähigungszeugnisses sein müssen, aber es gab in Baden-Württemberg keine Stelle, die diese Zeugnisse ausgestellt hätte. Insoweit war Baden-Württemberg immer auf die Unterstützung durch andere Bundesländer angewiesen. Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik ist zukünftig nicht ab 100 m² Szenenflächen erforderlich, sondern erst ab 200 m². Insoweit handelt es sich um eine Erleichterung. Neu aufgenommen ist die Forderung, noch einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bei Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen bereitzustellen. Die alte Versammlungsstättenverordnung kannte den Begriff der Mehrzweckhalle noch nicht. Bei Szenenflächen mit weniger als 200 m² und in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als Besucherplätzen ist die Anwesenheit einer Fachkraft für Ver- 7

8 anstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung ausreichend. Da nach der alten Versammlungsstättenverordnung bei Szenenflächen über 100 m² sogar die Anwesenheit eines Theatermeisters oder Bühnenmeisters erforderlich war, dürfte es im Bestand keine Schwierigkeiten geben, da das vorhandene Personal sogar höherwertig einzustufen ist. In Versammlungsstätten ohne bühnen-, studio- und beleuchtungstechnische Ausstattung, z.b. Aulen in Schulen, Seminarräume, Bürgerhäuser oder Vereinsheime, ist die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nicht erforderlich. Frage I 5.: Welche Auswirkungen durch die Änderungen der Versammlungsstättenverordnung für den Einsatz des Baustoffes Holz zu erwarten sind? Die neue Versammlungsstättenverordnung stellt zum Teil höhere, zum Teil aber auch geringere Anforderungen an die Bauteile und Wand- und Deckenverkleidungen. Dort wo eine feuerbeständige Ausführung (F 90) oder nichtbrennbare Baustoffe (A) vorgeschrieben werden, ist der Einsatz des Baustoffes Holz nicht möglich. Soweit Anforderungen gemäß Feuerwiderstandsklasse F 30 (feuerhemmend) oder Baustoffklasse schwerentflammbar (B1) gestellt werden, können durch entsprechende Querschnitte oder Ausführungen Holzbaustoffe weiterhin eingesetzt werden. Verschärfend sind vor allem die Anforderungen an eine nichtbrennbare Ausführung von Wand- und Deckenverkleidungen in Rettungswegen und allgemein bei Dämmstoffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in diesen Bereichen der Baustoff Holz überwiegend nicht eingesetzt wird. Geringere Anforderungen als nach der geltenden VStättVO werden sich beispielsweise bei den tragenden Bauteilen erdgeschossiger Versammlungsstätten ergeben. Insgesamt wird hierzu auf die Stellungnahme unter Punkt I 1. zu den Bauteilen, Wand- und Deckenverkleidungen und Dämmstoffen, den unter Punkt I 2. aufgeführten Änderungen gegenüber der Muster-Versammlungsstättenverordnung sowie die beigefügte Synopse verwiesen. Zu II.: Der Wirtschaftsausschuss des Landtags ist umfassend über die Änderungen bzw. die Neufassung der Versammlungsstättenverordnung zu unterrichten und diese Regelungen nicht in Kraft zu setzen, bevor sich der Wirtschaftsausschuss damit befasst hat. Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss Ländlicher Raum und Landwirtschaft wurden jeweils mit gesonderten Schreiben vom 1. Juli 2003 über die Änderungen bzw. die Neufassung der Versammlungsstättenverordnung, wie in der Sitzung des Ausschusses Ländlicher Raum und Landwirtschaft am 21. Mai 2003 zu dem Antrag der Abg. Rueck u.a. CDU (Drucksache 13/1932) abgestimmt, informiert. Den Ausschüssen wird außerdem der Entwurf der neuen Versammlungsstättenverordnung mit Erläuterungen (Stand Juni 2003) und ein Vergleich der Bauteilanforderungen der alten mit der neuen Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt. Zur Zeit werden die umfangreichen Anhörungsstellungnahmen ausgewertet und aufgearbeitet. Dr. Döring Wirtschaftsminister 8

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