Inhalt Teil 11: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhalt Teil 11: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen"

Transkript

1 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 1 Inhalt Teil 11: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen Inhalt 11 Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen Programmspezifische Ausgangslage Rechtliche Grundlagen Aktuelle Situation Entwicklungsperspektiven Schnittstellen zu anderen Programmen/Bereichen Programmpolitik Programmblatt Mittelberechnung Programmziele 12 Anhang zu Teil A1 Abgrenzungskriterien zwischen Programmvereinbarungs- und Einzelprojekten 19 A2 Anforderungen an Revitalisierungen 21 A3 Anrechenbare Kosten 29 A4 Projektverfahren Einzelprojekte und Checklisten 31 A5 Skizzen zur Illustration «Überbreite» und «Überlänge» bei Hochwasserschutzprojekten, die eine Zusatzfinanzierung nach GSchG erhalten 35 A6 Skizzen zur Illustration der Zuordnung von Massnahmen zu den Programmen «Revitalisierung» und «Arten, Biotope, Moorlandschaften, Vernetzung und ökologischer Ausgleich» 36 A7 Anhang zu Ziffer 11.1 der Programmvereinbarung Gewässerrevitalisierung: Merkblatt NHG/JSG 37

2 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen Programmspezifische Ausgangslage Rechtliche Grundlagen Artikel 4 Bst. m, 38a und 62b GSchG; Artikel 41d, 54a, 54b und 58 61b GSchV Artikel 4 Bst. m GSchG GSchG, WBG, SuG, RPG, NHG, WaG, BGF, LwG Die rechtlichen Grundlagen für das Programm im Bereich Revitalisierungen sind die Artikel 4 Buchstabe m, 38a und 62b des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR ). Artikel 38a GSchG wird durch die Artikel 41d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR ), Artikel 62b GSchG wird durch die Artikel 54a, 54b und 58 61b GSchV konkretisiert. Artikel 4 Buchstabe m GSchG definiert, was unter Revitalisierungen zu verstehen ist. Im Programm Revitalisierungen werden, wie in Artikel 54b Absatz 6 GSchV ausgeführt, keine Massnahmen unterstützt, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR ) erforderlich sind. Neben dem GSchG stellen insbesondere das WBG, das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), das Naturund Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451), das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991, und das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) zusätzliche Anforderungen an die Massnahmen im Bereich Revitalisierungen. Im Weiteren ermöglicht das Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) gestützt auf Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe e, den naturnahen Rückbau von Kleingewässern mit Finanzhilfen (Beiträge und Investitionskredite) zu fördern. Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen für die Vergabe von Subventionen Weitere relevante Gesetze Aktuelle Situation Seit Anfang 2011 sind die Kantone zur Revitalisierung der Gewässer verpflichtet und müssen diese planen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung festlegen (Art. 38a GSchG). Damit wurde eine Mehrgenerationenaufgabe in Angriff genommen. Entsprechend wurde auf die Programmperiode das Programm Revitalisierungen neu geschaffen. Das Subventionsmodell hat sich in der ersten Programmperiode grundsätzlich bewährt und wird mit einigen Anpassungen fortgeführt. Revitalisierungen die 2. Programmperiode So musste für die effiziente und zielgerichtete Umsetzung der Revitalisierungen durch die Kantone bis zum 31. Dezember 2014 eine strategische Revitalisierungsplanung für die Fliessgewässer erstellt werden. Ab der Programmperiode werden

3 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 3 Subventionen an Revitalisierungen nur gewährt, wenn der jeweilige Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d GSchV entsprechende Revitalisierungsplanung erstellt hat (Art. 54b Abs. 5 GSchV i.v.m. Absatz 4 der Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Die Beurteilung des Nutzens der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss Revitalisierungsplanung nach Artikel 41d Absatz 2 GSchV beeinflusst ab 2016 zudem die Förderhöhe von Revitalisierungsmassnahmen (Art. 54b Abs. 1 GSchV). Die Subventionen erfolgen in Form von Abgeltungen (Art. 62b Abs. 1 GSchG). Unterstützt werden sowohl die Planung von Revitalisierungen (im Sinne einer übergeordneten, langfristigen Planung auf strategischer Ebene, welche das Kantonsgebiet umfasst und welche insbesondere diejenigen Revitalisierungen priorisiert, welche einen grossen Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand aufweisen; Art. 54a GSchV) als auch die Durchführung von Revitalisierungsmassnahmen (Art. 54b GSchV). Die Höhe der Abgeltungen von Massnahmen richtet sich nach der Länge und Breite des revitalisierten Gewässerabschnittes, der Breite dessen Gewässerraums, dem Nutzen der Massnahmen für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand und dem Nutzen für die Erholung sowie der Qualität der Massnahmen (Art. 54b Abs. 1 GSchV). Bei bis zum 31. Dezember 2019 durchgeführten Revitalisierungen kann sich die Höhe statt nach der Länge und Breite des revitalisierten Gewässerabschnitts übergangsmässig nach deren Umfang, d. h. nach den beitragsberechtigten, effektiven Kosten richten (Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV vom 1. Januar 2016, Abs. 3). Abgeltungen für die strategische Planung und für die Umsetzung von Projekten Die Abgeltungen erfolgen in der Regel im Rahmen von Programmvereinbarungen; Abgeltungen an besonders aufwändige Projekte können mittels Verfügung einzeln gewährt werden (Art. 62b Abs. 2 GSchG). Die Zuordnung zu Einzelprojekten ist analog zum Programm Schutzbauten und Gefahrengrundlagen flexibel gestaltet (Art. 54b Abs. 3 GSchV; vgl. Anhang A1 Tab. 2). Werden vorgesehene Leistungen durch Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Institutionen wie z. B. Wuhrgenossenschaften erbracht, so vergütet der Kanton diesen Endsubventionsempfängern die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten (Art. 20a Abs. 3 SuG) Entwicklungsperspektiven Die Planungs- und Revitalisierungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf Fliessgewässer und stehende Gewässer. Im Bereich stehende Gewässer sind jedoch weniger Grundlagen und Erfahrung vorhanden. Die Frist für die Fertigstellung der ersten Planungsrunde für stehende Gewässer ist daher länger (Art. 41d Abs. 3 GSchV). Eine Methode für die Untersuchung der Ökomorphologie der Seeufer wird gegenwärtig erarbeitet, ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» zur strategischen Planung bei stehenden Gewässern ist in Vorbereitung. Erhebungen von Grundlagendaten und Planungsarbeiten können aber ebenso wie Revitalisierungsprojekte bereits subventioniert werden. Im Sinne einer Übergangslösung bis zum Vorliegen der strategischen Planung der Revitalisierung stehender Gewässer nach Artikel 41d Revitalisierungen an Fliessgewässern und stehenden Gewässern

4 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU GSchV, werden Revitalisierungsprojekte an stehenden Gewässern mit einem nichtabgestuften, erhöhten Subventionssatz unterstützt. Wesentlich für die Erreichung des Wirkungsziels des Programms Revitalisierungen sind angemessene Erfolgskontrollen von Projekten, welche über eine ausreichend langen Zeitraum durchgeführt werden. Entsprechende Grundlagen sollen mit dem Handbuch zur Programmperiode zur Verfügung gestellt werden Schnittstellen zu anderen Programmen/Bereichen Schnittstellen betreffen Aufgaben, die eine unterschiedliche gesetzliche Grundlage haben und auf derselben Fläche umgesetzt werden. In diesen Fällen muss geregelt werden, welches Programm die Konzeption und Finanzierung der Massnahmen abdeckt. Synergien sind dort wo möglich und sinnvoll zu nutzen. Überlagern sich die Ziele verschiedener Programme, sind Doppelfinanzierungen für ein- und dieselbe Leistung auszuschliessen. Dabei ist insbesondere Artikel 12 SuG (Mehrfache Leistungen) zu beachten. Schnittstellen und Synergien von Revitalisierungen nach GSchG können insbesondere mit den Programmen in den Bereichen «Schutzbauten und Gefahrengrundlagen» und «Natur- und Landschaftsschutz» bestehen. Schnittstellen können ebenso bestehen mit Massnahmen zur Sanierung negativer Auswirkungen der Wasserkraftnutzung in den Bereichen «Schwall/Sunk» und «Geschiebe» nach GSchG sowie mit Massnahmen nach Artikel 10 BGF. Obwohl diese Bereiche nicht Gegenstand von Programmvereinbarungen im Umweltbereich sind, sondern nach Artikel 15a bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) finanziert werden, ist hier eine Abgrenzung erforderlich. Weiter besteht eine Schnittstelle mit den Finanzhilfen an den naturnahen Rückbau von Kleingewässern gemäss Landwirtschaftsgesetz vom 29 April 1998 (LwG, SR 910.1), welche in der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV, SR 913.1) in Artikel 14 als Bodenverbesserungsmassnahmen definiert sind. Schnittstelle mit dem Programmblatt Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, Artikel 6 WBG Grundsätzlich werden im Bereich Wasserbau Hochwasserschutzprojekte nach WBG und Revitalisierungsprojekte nach GSchG unterschieden. Wasserbauprojekte haben ökologische Anforderungen zu erfüllen (Art. 4 Abs. 2 WBG, Art. 37 Abs. 2 GSchG). Diese ökologischen Anforderungen an Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte sind grundsätzlich gleich (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG sind identisch); somit bringen die meisten Hochwasserschutzprojekte auch einen Nutzen für Natur und Landschaft. Um den Anforderungen von Artikel 4 WBG und Artikel 37 GSchG zu entsprechen, müssen die Projektanforderungen gewährleisten, dass elementare Prozesse und ein Mindestmass an Eigendynamik im Gewässerraum wiederhergestellt werden. Schnittstelle mit dem Programm Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, WBG Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Wasserbauprojekts bezüglich Finanzierung sind die vorhandenen Defizite (Abb. 1). Liegt ein ökologisches Defizit, aber kein Sicherheitsdefizit vor, handelt es sich um ein Revitalisierungsprojekt, liegt ein Sicherheitsdefizit, aber kein ökologisches Defizit vor, handelt es sich um ein Hochwasser-

5 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 5 schutzprojekt. Liegen Defizite in beiden Bereichen vor, handelt es sich primär um ein Hochwasserschutzprojekt. Weil viele dieser Projekte gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 WBG neben Hochwasserschutzzielen auch ökologische Anliegen verfolgen müssen, erfolgt die Finanzierung auf Basis des WBG. Eine Zusatzfinanzierung nach GSchG kann denjenigen Hochwasserschutzprojekten nach WBG gewährt werden, welche über das Minimum an naturnaher Gestaltung gemäss Artikel 4 Absatz 2 WBG hinausgehen und welche damit weitergehend ökologische Defizite beseitigen. Voraussetzung ist die Erweiterung des gemäss Schlüsselkurve bzw. aus Hochwasserschutzgründen nötigen Gewässerraums oder des nötigen Projektperimeters. Der Anteil der Zusatzleistungen am Gesamtprojekt muss dabei signifikant sein. Nähere Erläuterungen sind unter den Beschreibungen des Projektziels 3 zu finden. Für Einzelprojekte Hochwasserschutz, die eine Zusatzfinanzierung Revitalisierungen erhalten, regelt das BAFU in der Subventionsverfügung die Finanzierungsanteile. Kofinanzierte Projekte im Rahmen von Programmvereinbarungen sind in beiden Programmen, «Schutzbauten und Gefahrengrundlagen» und «Revitalisierungen» mit dem jeweiligen Subventionsumfang zu berücksichtigen. Nicht möglich ist es, den Revitalisierungszuschlag für ein Einzelprojekt Hochwasserschutz via Programmvereinbarung «Revitalisierung» oder den Zuschlag auf ein Hochwasserschutzprojekt aus dem Grundangebot als Einzelprojekt Revitalisierung abzuwickeln. Für die Defizitabgrenzung zwischen Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekten können die Gefahrenkarten als Basis herangezogen werden. Abb. 1 > Zuordnung von Wasserbauprojekten für die Finanzierung in die Kategorien Hochwasserschutzprojekt nach WBG und Revitalisierungsprojekt nach GSchG Kein ökologisches Defizit Ökologisches Defizit Kein Sicherheitsdefizit Kein Handlungsbedarf Langfristige Sicherung Handlungsbedarf Revitalisierungsprojekt Sicherheitsdefizit Handlungsbedarf Hochwasserschutzprojekt Handlungsbedarf Hochwasserschutzprojekt* * Möglichkeit der Zusatzfinanzierung von Hochwasserschutzprojekten nach WBG, welche über das Minimum an naturnaher Gestaltung gemäss Artikel 4 Absatz 2 WBG hinaus gehen, durch das GSchG (vgl. Text oben)

6 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU Schnittstelle mit dem Programmblatt Arten, Biotope, Moorlandschaften, Vernetzung und ökologischer Ausgleich, Artikel 18 ff. NHG und Artikel 23b ff. NHG Die Schnittstelle betrifft vor allem die verschiedenen Aufwertungsmassnahmen bei wertvollen Auenlebensräumen wie Auenwäldern, Moorbereichen oder Amphibienlaichgebieten. Grundsätzlich nach GSchG finanziert werden einmalige, bauliche Massnahmen an bestehenden Gewässern (Tab. 1). Pflege und Unterhalt der Biotope sind grundsätzlich Bestandteil des Programms «Arten, Biotope, Moorlandschaften, Vernetzung und ökologischer Ausgleich, Artikel 18 ff. NHG und Artikel 23b ff. NHG». Die Neuschaffung kleiner stehender Gewässer (Tümpel, Weiher) kann nur unterstützt werden, wenn solche Seitengewässer wegen eingeschränkter Dynamik des Hauptgewässers nicht mehr natürlicherweise entstehen können und diese Neuschaffung mit ihrer Lage und Gestaltung dem Charakter und der Entstehungsgeschichte der betroffenen Landschaft Rechnung trägt. Es sind folgende zwei Fälle denkbar: Schnittstelle mit dem Programm Arten, Biotope, Moorlandschaften, Vernetzung und ökologischer Ausgleich, NHG > innerhalb des Projektperimeters eines Gewässerrevitalisierungsprojektes nach GSchG; ebenso das Ausbaggern kleinerer, bereits bestehender stehender Gewässer welche verlanden. Beispiele zur Illustration der Zuordnung von Massnahmen zu den beiden Programmen finden sich im Anhang A6. ODER > im Gewässerraum von Gewässerstrecken, an denen auf absehbare Zeit keine weitergehende Revitalisierung möglich ist, falls die Zielarten national prioritär sind (Prioritätsstatus in erster Linie 1 2, in zweiter Linie 3 4, BAFU 2011: Liste der National Prioritären Arten. Arten mit nationaler Priorität für die Erhaltung und Förderung, Stand Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1103) und Überlegungen für die Vernetzung der Zielarten im regionalen Kontext dokumentiert sind. Tab. 1 > Zuodnung der Förderung von Massnahmen an Gewässern (insbesondere in Auengebieten von nationaler und regionaler Bedeutung) in die Zuständigkeitsbereiche von GSchG und NHG in der Programmperiode Finanzierung von Massnahmen an Gewässern Einmalige bauliche Massnahmen (inkl. Schaffung kleiner stehender Gewässer oder Ausbaggern kleinerer stehender Gewässer welche verlanden innerhalb eines Revitalisierungsprojektperimeters oder im Gewässerraum von Gewässerstrecken, an denen auf absehbare Zeit keine weitergehende Revitalisierung möglich ist, falls die Zielarten national prioritär sind (Prioritätsstatus 1 4) und Überlegungen für die Vernetzung der Zielarten im regionalen Kontext vorliegen/dokumentiert sind) Pflege/Unterhaltsmassnahmen (inkl. Schaffung kleiner stehender Gewässer oder Ausbaggern kleinerer stehender Gewässer welche verlanden ausserhalb der o.g. Fälle) Zuordnung GSchG NHG Revitalisierungen sind ein wichtiges Element im Rahmen der Strategie Biodiversität Schweiz (SBS) und dem damit verbundenen Aktionsplan und stellen einen Umsetzungs-Hauptpfeiler für den Bereich Gewässer dar (insbesondere für die Ziele «2. Schaffung einer ökologischen Infrastruktur» und «3. Verbesserung des Zustands von national prioritären Arten»). Das Programm Revitalisierungen leistet zudem einen wichtigen Beitrag an die Aufwertungsaufträge, die in den Verordnungen zum Schutze

7 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 7 der Biotope von nationaler Bedeutung (gewässerrelevante Biotope, insbesondere Auenund Amphibienlaichgebiete) festgeschrieben sind. Schnittstelle mit Massnahmen zur Sanierung negativer Auswirkungen der Wasserkraftnutzung in den Bereichen «Schwall/Sunk» und «Geschiebe» nach GSchG sowie mit Massnahmen nach Artikel 10 BGF, welche nach Artikel 15a bis EnG finanziert werden Bauliche und auf Antrag des Wasserkraftinhabers betriebliche Massnahmen gegen die negativen Auswirkungen von Schwall/Sunk bei Wasserkraftanalagen (Art. 39a GSchG), bauliche und betriebliche Massnahmen an Wasserkraftanlagen, die den Geschiebehaushalt beeinträchtigen (Art. 43a GSchG) sowie Massnahmen bei Wasserkraftwerken nach Artikel 10 BGF (insbesondere Massnahmen betreffend Fischauf- und -abstieg) werden nach Artikel 15a bis EnG finanziert. Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts oder zur Wiederherstellung der freien Fischwanderung an Anlagen, die keinen Bezug zu Wasserkraftanlagen aufweisen, können nicht nach Artikel 15a bis EnG finanziert werden (Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer). Diese Massnahmen können jedoch im Rahmen von Revitalisierungsprojekten dann als Revitalisierungen i.s.v. Artikel 4 Buchstabe m GSchG nach Artikel 62b GSchG subventioniert werden, wenn es sich um einmalige bauliche Massnahmen wie Umbau oder Rückbau handelt. Für den einmaligen Umbau einer bestehenden Anlage, durch welchen die natürlichen Funktionen des Gewässers wiederhergestellt werden, ist darüber hinaus auch unabhängig von einem Revitalisierungsprojekt eine Subventionierung möglich, wenn die Anlage eine wesentliche Beeinträchtigung verursacht. Die Finanzierung des Rückbaus einer Anlage kann hingegen gemäss Artikel 62b Absatz 4 GSchG ausserhalb eines Revitalisierungsprojektes nur dann als Revitalisierungsmassnahme subventioniert werden, wenn kein Inhaber dazu verpflichtet ist (insbesondere weil der Inhaber nicht greifbar ist) und wenn die Anlage eine wesentliche Beeinträchtigung verursacht. Nachfolgend wird für solche Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts an Geschiebesammlern und Gewässerverbauungen ohne Bezug zu Wasserkraftanlagen der Begriff «Geschiebemassnahmen» und für Massnahmen zur Wiederherstellung der freien Fischwanderung der Begriff «Vernetzungsmassnahmen» verwendet. Schnittstelle mit Massnahmen zur Sanierung negativer Auswirkungen der Wasserkraftnutzung, GSchG, BGF; EnG Schnittstelle mit den Finanzhilfen zur Förderung des naturnahen Rückbaus von Kleingewässern gemäss Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe 3 LwG Ausdolungen und Revitalisierungen von Kleingewässern als Vorflutmassnahmen können im Rahmen von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsprojekten unterstützt werden. Bei den Strukturverbesserungsmassnahmen handelt es sich um Projekte von Gemeinden, Genossenschaften und privaten Bauherren, welche auf kantonaler Stufe bewilligt und unterstützt werden. Auf Antrag des Kantons können Finanzhilfen des Bundes in Form von Beiträgen und Investitionskrediten gewährt werden. Mit dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 wurde explizit ein Artikel zur Förderung des naturnahen Rückbaus von Kleingewässern im Rahmen von Strukturverbesserungen geschaffen. In Artikel 14 SVV sind diese Fördermassnahmen als Teil der Bodenverbesserungen (gleichbedeutend wie «Meliorationen») im Zusammenhang mit weiteren Bodenverbesserungsmassnahmen definiert. Dazu können auch die Kosten für den Land- Schnittstelle mit den Finanzhilfen zur Förderung des naturnahen Rückbaus von Kleingewässern; LwG

8 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU erwerb gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d SVV unterstützt werden. Die Voraussetzungen für die Unterstützung werden in den Weisungen und Erläuterungen zur SVV näher umschrieben (u.a. mittlere Wasserführung bis ca. 100 l/s). Ist eine Ausdolung und/oder Revitalisierung eines Kleingewässers als ökologische Ersatzmassnahme im Rahmen einer Melioration nötig, wird die Massnahme nicht nach GSchG finanziert. Für darüber hinausgehende Massnahmen kann der Kanton über die Zuordnung eines Vorhabens zu Förderung nach LwG bzw. GSchG entscheiden; ggf. erfolgt die Entscheidung gemeinsam mit dem Bund im Rahmen der Programmverhandlungen.

9 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen Programmpolitik Programmblatt Programmblatt Revitalisierungen nach Art. 4 Bst. m, 38a und 62b GSchG Gesetzlicher Auftrag Produktziel (Wirkungsziel) Prioritäten + Instrumente BAFU Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässern mit baulichen Massnahmen (Art. 4 Bst. m, Art. 38a GSchG). Naturnahe Gewässer mit der Fähigkeit zu Selbstregulation und Resilienz; Gewässer mit ausreichendem Gewässerraum, gewässertyp-spezifischer Eigendynamik, standorttypischen Organismen in sich selbst reproduzierenden Populationen. Förderung der Biodiversität im und am Gewässer, insbesondere von gewässertyp-spezifischen Zielarten. Stärkung von Gewässern als Rückgrat des Netzwerkes aquatischer, amphibischer und terrestrischer Lebensräume und als naturnahe, prägende Elemente der Natur- und Kulturlandschaft. Die wirkungsorientierte Priorisierung der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt über die Breite des gewährten Gewässerraums, die Ausdehnung des Projektperimeters bzw. die Förderung von Ausdolungen von kleinen Gewässern, und den Nutzen eines Projektes für Natur und Landschaft oder die Bedeutung für die Förderung der Naherholung. ID Programmziele (Leistungsziele) Leistungsindikatoren Qualitätsindikatoren Bundesbeitrag 12-1 PZ 1: Grundlagen Revitalisierung PZ 1.1: Erhebung Ökomorphologie Fliessgewässer PZ 1.2: Einzugsgebietsplanung sowie Erhebung Ökomorphologie und strategische Planung für stehende Gewässer LI 1.1: Erhebung und kartographische Darstellung des ökomorphologischen Zustands (km Gewässerlänge) LI 1.2: ausgeführte Planungen bzw. Erhebungen (CHF) Qualitative/technische Anforderungen an Erhebung der Ökomorphologie (Anhang A2-1) Vorgehen bei der Einzugsgebietsplanung Erhebung und kartographische Darstellung des ökomorphologischen Zustands stehender Gewässer Vorgehen bei der strategischen Revitalisierungsplanung für stehende Gewässer Globalbeitrag (Standardpreis/Einheit) CHF/km für Erhebungen der Ökomorphologie & deren kartografische Darstellung gestützt auf geprüftes Budget 12-2 PZ 2 Revitalisierungsprojekte Globalbeitrag % der anrechenbaren Kosten (Anhang A3). Die verschiedenen Zuschläge sind kumulativ bis der max. Subventionssatz von 80 % erreicht ist. grundsubventionierte Projekte an Fliessgewässern und stehenden Gewässern (Revitalisierung von Gerinne & Ufer, Ausdolung, einzelne «Geschiebemassnahmen», einzelne «Vernetzungsmassnahmen») erhöhter Gewässerraum und Ausdolung von kleinen Gewässern LI 2.1: Summe der ausgeführten Massnahmen LI 2.2.a: Summe der ausgeführten Massnahmen Projektanforderungen an Revitalisierungen, Ausdolungen und an die Beseitigung von Durchgängigkeitsstörungen (Anhang A2). Der Gewässerraum im Projektperimeter ist erhöht. Für Gewässer bis 15m nat. Gerinnesohlebreite entspricht dies der Biodiversitätsbreite gemäss dem Leitbild Fliessgewässer (Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Für eine nachhaltige Gewässerpolitik, BUWAL/BWG Hrsg. 2003). Wenn die Biodiversitätsbreite gemäss Schlüsselkurve nicht grösser ist als die minimale Breite (bei kleinen Fliessgewässern), wird kein Zuschlag für erhöhten Gewässerraum gewährt. Hingegen wird bei kleinen, eingedolten Fliessgewässern der entsprechende Zuschlag für die Öffnung des Gewässers (unter Gewährung des entsprechenden Gewässerraums) erteilt. Für grosse Gewässer (> 15m nat. Gerinnesohlebreite d. h. ausserhalb des Anwendungsbereiches der Schlüsselkurve) ist ein Zuschlag für erhöhten Gewässerraum möglich; für den Nachweis ist ein Fachgutachten erforderlich und die Projekte werden als Einzelprojekte behandelt. 35 % + 25 %

10 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU Projekte mit grossem Nutzen für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand oder Projekte, welche für die Förderung der Naherholung bedeutend sind (insb. im Siedlungsgebiet, max. 10 % der Anzahl aller Projekte eines Kantons) LI 2.2.b: Summe der ausgeführten Massnahmen LI 2.3.a: Summe der ausgeführten Massnahmen Der Gewässerraum im Projektperimeter entspricht der Pendelbandbreite gemäss dem Leitbild Fliessgewässer (Faltblatt Raum den Fliessgewässern! BWG Hrsg. 2000). Wenn die Pendelbandbreite gemäss dem Leitbild Fliessgewässer nicht grösser ist als der erhöhte Gewässerraum, wird kein Zuschlag für die Pendelbandbreite gewährt. Projekte oder einzelne «Vernetzungsmassnahmen» mit grossem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung von Revitalisierungen ODER Projektperimeter liegt im Uferbereich eines stehenden Gewässers ODER einzelne «Geschiebemassnahmen» ODER Kleingewässer im Gewässerraum zur Förderung national prioritärer Arten (Prioritätsstatus in erster Linie 1 2, in zweiter Linie 3 4) + 15 % + 20 % 12-3 PZ 3: HWS Projekte mit «Überlänge bzw. Überbreite» LI 2.3.b: Summe der ausgeführten Massnahmen LI 3.1.a: Summe der ausgeführten Massnahmen LI 3.1.b: Summe der ausgeführten Massnahmen LI 3.2.a: Summe der ausgeführten Massnahmen LI 3.2.b: Summe der ausgeführten Massnahmen Projekte oder einzelne «Vernetzungsmassnahmen» mit mittlerem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung von Revitalisierungen ODER für die Naherholung bedeutend + 10 % «Überlänge» + 10 % «Überbreite» % HWS Projekt mit «Überlänge» oder «Überbreite» mit grossem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung von Revitalisierungen HWS Projekt mit «Überlänge» oder «Überbreite» mit mittlerem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung von Revitalisierungen ODER für die Naherholung bedeutend (insb. im Siedlungsgebiet, max. 10 % der Anzahl aller Projekte eines Kantons) Einzelprojekte sind nicht Bestandteil der Programmvereinbarungen (wie bis anhin werden sie einzeln verfügt gemäss der dafür reservierten Mittel) PZ 4: Einzelprojekte: EP Revitalisierungen an Fliessund stehenden Gewässern 12-5 PZ 5: EP HWS mit «Überlänge bzw. Überbreite» LI analog zu den PV Projekten: Summe der ausgeführten Massnahmen LI analog zu den PV Projekten: Summe der ausgeführten Massnahmen Projektanforderungen (Anhang A2) + 20 % +10 % «Überlänge» + 10 % «Überbreite» % HWS Projekt mit «Überlänge» oder «Überbreite» mit grossem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung von Revitalisierungen HWS Projekt mit «Überlänge» oder «Überbreite» mit mittlerem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung von Revitalisierungen ODER für die Naherholung bedeutend (insb. im Siedlungsgebiet, max. 10 % der Anzahl aller Projekte eines Kantons) zusätzlich zur Grundsubvention nach WBG max. Subentionssatz von 80 % (nach WBG und GSchG) % der anrechenbaren Kosten (Anhang A3) in Abhängigkeit von der Wirksamkeit % +10 % zusätzlich zur Grundsubvention nach WBG max. Subentionssatz von 80 % (nach WBG und GSchG 1 «Überlänge» und «Überbreite» sind nicht kumulierbar. Wird ein Projekt mit «Überlänge» in «Überbreite» ausgeführt beträgt die Förderung 25 % zusätzlich zur Grundsubvention nach WBG. 2 Abstufungen gemäss Kriterien Programmvereinbarungsprojekte (gewährter Gewässerraum; Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung von Revitalisierungen und/oder Projekte mit Lage im Siedlungsgebiet bzw. Projekte welche für die Förder ung der Naherholung besonders bedeutend sind).

11 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 11 Der Bundesbeitrag an ein Projekt kann zwischen % der anrechenbaren Kosten liegen. Die verschiedenen Zuschläge sind soweit jeweils zulässig kumulierbar, bis der maximale Subventionssatz von 80 % erreicht ist. Bei modulartiger Anwendung des Subventionssatzes gemäss Programmblatt wird beispielsweise Berechnungsbeispiele > ein Revitalisierungsprojekt, welches in Pendelbandbreite ausgeführt wird, wird mit 35 % Grundsubvention plus 25 % für erhöhten Gewässerraum plus 15 % für Pendelbandbreite (total 40 % Zusatzfinanzierung für über das Minimum hinausgehenden zusätzlichen Gewässerraum) finanziert; > ein Revitalisierungsprojekt mit erhöhtem Gewässerraum, ausgeführt in einem Gebiet mit grossem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung nach Artikel 41d GSchV wird mit 35 % Grundsubvention plus 25 % für erhöhtem Gewässerraum plus 20 % für grossen Nutzen unterstützt. > Ein Projekt zur Vernetzung durch die Beseitigung eines Wanderhindernissen (das nicht vom Inhaber einer Anlage oder von der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 15a bis EnG finanziert wird) in einem Gebiet mit mittlerem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss kantonaler strategischer Planung nach Artikel 41d GSchV wird mit 35 % Grundsubvention plus 10 % für mittleren Nutzen unterstützt Mittelberechnung Zuteilung Bundesmittel zuhanden der Kantone Die Vorgaben bezüglich Mittelzuteilung auf die Kantone erfolgen in einem ersten Schritt aufgrund von objektiven und auf den Handlungsbedarf ausgerichteten Kriterien, die den Kanton in einen schweizweiten Kontext stellen (Anteil eines Kantons am mit Hilfe der Flussordnungszahlen FLOZ nach Strahler gewichteten Gewässernetz und Anteil am Gewässernetz im ökomorphologisch schlechten Zustand). Bei der abschliessenden Mittelzuteilung können auch die plausibilisierten Kantonseingaben zum Tragen kommen. Kriterien Mittelzuteilung Im Weiteren gelten für die Mittelzuteilung folgende Grundsätze: > Reserve: Ein Teil des Rahmenkredits wird vom Bund als Reserve zurückbehalten und nicht an die Kantone verteilt. Mittel aus dieser Reserve werden bei Erfüllung von PZ3 an grossen Fliessgewässern nach dem Erbringen des Einzelnachweises der Erfüllung (Fachgutachten) gewährt. > Flexibilität bei der Mittelverwendung: Der Bund schreibt kein fixes Verhältnis Programmvereinbarungsprojekte und Einzelprojekte vor. Dies wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen basierend auf den verfügbaren Mitteln und dem plausibilisierten Bedarf festgelegt. Die Regelung der Abgrenzung zwischen Projekten, die Bestandteil der Programmvereinbarung sind, und Einzelprojekten erfolgt analog der Abgrenzungen nach WBG und ist damit flexibel ausgestaltet (Art. 54b Abs. 3 GSchV; Anhang A1 Tab. 2). Das Ziel ist es, den Kantonen ausreichend Handlungsspielraum zu geben und die Anzahl Einzelprojekte in Grenzen zu halten. Im Sinne des Subsidiaritätisprinzips sollen nur diejenigen Projekte vom Bund einzeln beurteilt Projektzuteilung: Programmvereinbarung Einzelprojekt

12 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU und mittels Einzelverfügung behandelt werden, die von übergeordnetem Interesse sind oder sonst aus wichtigen Gründen nicht in die Programmvereinbarung aufgenommen und damit operativ in die Verantwortung des Kantons übergeben werden können. Die Abgrenzung zwischen Programmvereinbarungs- und Einzelprojekten spielt bei den Verhandlungen betreffend die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton eine wichtige Rolle. > Rollende Planung: Wie die Erfahrungen mit Hochwasserschutzprojekten sowie aus der ersten Periode des Programms Revitalisierungen von zeigen, ist die Planung und Budgetierung für die im Folgejahr anfallenden Arbeiten recht genau. Je länger der Zeithorizont ist, desto ungenauer wird jedoch die Planung. Häufig wird die Realisierung von schlecht steuerbaren Einflüssen mitbestimmt. So können z. B. Beschwerden im Rahmen von Bewilligungsverfahren zu massiven Verzögerungen führen. Es ist deshalb wichtig, dass innerhalb eines Vierjahresprogrammes Anpassungen möglich sind. Gleichzeitig muss das Vierjahresprogramm möglichst verbindlich sein. Mittelverschiebungen von der Programmvereinbarung zu Einzelprojekten und umgekehrt bedürfen einer begründeten Anpassung der Programmvereinbarung. > Alternativerfüllung: Bezüglich Alternativerfüllung gilt das Rundschreiben des BAFU vom «Alternativerfüllungen bei Programmvereinbarungen» sowie die Ausführungen zur Alternativerfüllung im Teil 1 des Handbuchs auf Seite 13 (Programmorientierte Subventionspolitik: Grundlagen und Verfahren). > Durchschnittlicher Subventionssatz: Bei der Gestaltung der Programmeingaben ist seitens der Kantone darauf zu achten, dass der durchschnittliche Subventionssatz über alle Projekte 65 % der anrechenbaren Kosten nicht übersteigt (Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer). Alternativerfüllung Durchschnittlicher Subventionssatz Programmziele PZ 1 Grundlagen Revitalisierung Schwerpunkt der Programmperiode war die strategische Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer, die bis Ende 2014 durch die Kantone zu verabschieden war (Art. 41d Abs. 3 GSchV). Die Planung ist erst nach 12 Jahren zu erneuern (Art. 41d Abs. 4 GSchV) und daher nicht Gegenstand der Programmziele für die Programmperiode Globale Abgeltung für die strategische Revitalisierungsplanung Die Erhebung der Ökomorphologie von Fliessgewässern wird aber weiterhin sowohl bei Erst- als auch bei notwendigen Nacherhebungen mit 140 CHF pro km kartierter Gewässerlänge unterstützt. Eine umfassende, landesweite Nachführung/Aktualisierung ist im Hinblick auf die Aktualisierung der Revitalisierungsplanung für die Periode vorgesehen. Grossräumige, umfangreiche Nacherhebungen werden erst dann unterstützt. Neu als beitragsberechtigt aufgenommen wurden für die Programmperiode Revitalisierungsplanungen auf Stufe Einzugsgebiet (Vgl. Modul «Revitalisierung Fliessgewässer Strategische Planung» der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer) sowie die Erhebung der Ökomorphologie der Ufer stehender Gewässer (Methode in Vorbereitung) und die strategische Planung für stehende Gewässer. Da für alle drei

13 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 13 Bereiche noch keine standardisierten Methoden vorliegen, sind das geplante Vorgehen sowie die voraussichtlichen Kosten anlässlich der Programmverhandlung mit dem BAFU zu diskutieren. Die Programmvereinbarungen stützen sich dabei auf die im Rahmen der Verhandlungen vom BAFU geprüften Budgets. Allgemeine Ausführungen zu PZ 2 bis PZ 4 Revitalisierungsmassnahmen an Fliessgewässern und stehenden Gewässern Die einzelnen Vorhaben müssen vom Bund nicht vorgängig genehmigt werden. Eine inhaltliche Mitwirkung des Bundes während der Planungsphase ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn sie von beiden Seiten ausdrücklich gewünscht wird. In der Programmvereinbarung werden die Zielsetzung bzw. die geplanten Vorhaben, die Rahmenbedingungen (anzuwendendes Bundesrecht, Regelung der Zusammenarbeit etc.) sowie die einzuhaltenden Anforderungen (s. Anhang A2) und Standards (Richtlinien etc.) definiert. Projekte innerhalb der Programmvereinbarung Im Rahmen des Controllings orientiert der Kanton periodisch über die realisierten Arbeiten (Jahresreporting) und legt am Ende der Vierjahresperiode im Sinne eines Schlussreportings Rechenschaft ab. Der Bund kontrolliert stichprobenweise, ob die vertraglich vereinbarten Rahmenbedingungen eingehalten werden. Daneben behält sich der Bund vor, vom Kanton Daten zu den einzelnen Projekten einzuholen, welche für die Weiterentwicklung des Programms benötigt werden (insbesondere zu Ausführungsart, -umfang und -kosten). Die Finanzierung bis 2019 erfolgt übergangsweise als Prozentsatz der anrechenbaren Projektkosten ((Nicht) beitragsberechtigte Leistungen: Anhang A3, Tab. 6 und 7). Sie hat gemäss Artikel 62b GSchG wirkungsorientiert zu erfolgen. In diesem Sinne werden für gewisse Projekte höhere Fördersätze (vgl. PZ2 PZ4) gewährt; diese sind kumulierbar bis zum einem Beitragssatz von maximal 80 % der beitragsberechtigten Kosten. Die Höhe des kantonalen Programmbeitrags ist nicht an die Höhe des Bundesbeitrags gebunden. Bei der Finanzierung der einzelnen Vorhaben im Rahmen der Programmvereinbarung ist der Kanton flexibel bei der Ausgestaltung der Anteile Bund/Kanton/Gemeinde. Es wird jedoch empfohlen, dass die Kantone innerhalb der Programmvereinbarung die Wirksamkeit von Projekten mit einem der Bundesstrategie entsprechendem Anreizsystem fördern. Spezielle Ausführungen zu PZ 2 bis PZ 4 Revitalisierungsmassnahmen an Fliessgewässern und stehenden Gewässern PZ 2 Revitalisierungsprojekte Grundsubventionierte Revitalisierungsmassnahmen an Fliessgewässern und stehenden Gewässern Bei den grundsubventionierten Revitalisierungsprojekten handelt es sich um Projekte, die im minimal erforderlichen Gewässerraum ausgeführt werden und die Anforderungen an die Umsetzung von Revitalisierungsprojekten (Anhang A2) erfüllen. In dicht überbautem Gebiet sind unter Einhaltung der Anforderungen an Revitalisierungsprojekte auch Projekte in reduziertem Gewässerraum finanzierbar. Grundsubvention

14 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU Bezüglich subventionsfähigen Massnahmentypen ist die Definition von Revitalisierung gemäss Artikel 4 Buchstabe m GSchG zu beachten: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässern mit baulichen Massnahmen. Bei Fliessgewässern sind Revitalisierungen (Massnahmen am Gerinne und im Gewässerraum, Ausdolungen), sowie «Geschiebemassnahmen» und «Vernetzungsmassnahmen» (vgl. Definition in Kap , Schnittstelle zur Sanierung negativer Auswirkungen der Wasserkraftnutzung) subventionsberechtigt. Bei stehenden Gewässern werden als Revitalisierungen entsprechende bauliche Massnahmen an bestehenden Gewässern subventioniert. Zu den baulichen Massnahmen ist auch der blosse Abbruch bzw. die Entfernung von bestehenden Gewässerverbauungen und Geschiebesammlern zur Auslösung einer selbsttätigen Gewässerdynamik zu zählen. Solche Projekte sind ausdrücklich erwünscht. Allfällig nach gewisser Zeit nötige bauliche Folgemassnahmen (z. B. Eingreifen bei Erreichen der Interventionslinie) können im Rahmen einer nachfolgenden Programmvereinbarung unterstützt werden. Revitalisierungsmassnahmen Fliessgewässer und stehende Gewässer erhöhter Gewässerraum und Ausdolung von kleinen Gewässern Ein ausreichend grosser Gewässerraum ist zentral für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer und die Möglichkeiten zur Revitalisierung der Gewässer werden entscheidend von der Verfügbarkeit eines genügend grossen Gewässerraums beeinflusst. Mit PZ 2 besteht die Möglichkeit, die Fördersätze für grundsubventionierte Revitalisierungsprojekte zu erhöhen, sofern innerhalb des Projektperimeters der Gewässerraum erhöht wird (vgl. Anhang A2-2) Der erhöhte Gewässerraum muss auf mindestens 80 % der Länge des Gewässers im Projektperimeter vorliegen. Für kleine Gewässer (< 1m natürliche Gerinnesohlebreite) ist die Biodiversitätsbreite gemäss Schlüsselkurve nicht grösser als die minimale Breite. Hier wird kein Zuschlag für erhöhten Gewässerraum gewährt. Hingegen ist bei kleinen, eingedolten Fliessgewässern der entsprechende Zuschlag für die Öffnung des Gewässers (Ausdolung, inklusive Revitalisierung von Quellen) möglich. Unter Revitalisierung von Quellen ist der Rückbau/Umbau von Quellfassungen und damit verbundenen Anlagen zu verstehen, sofern es sich um einmalige bauliche Massnahmen handelt. Des Weiteren fallen die Wiederherstellung/Anpassung Gelände im Quellbereich und Quellabfluss unter Revitalisierung. Die Finanzierung des Rückbaus einer Anlage kann gemäss Artikel 62b Absatz 4 GSchG nur dann als Revitalisierungsmassnahme subventioniert werden, wenn kein Inhaber dazu verpflichtet ist (insbesondere weil der Inhaber nicht greifbar ist). Ein Umbau umfasst Situationen, in denen die Fassung z. B. für Notfall belassen werden muss, aber die Funktionen des Fliessgewässers wiederhergestellt werden können. Ziel: Gewässerraum

15 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 15 Auch für grosse Fliessgewässer (ab einer natürlichen Gerinnesohlebreite von 15 m) ist ein Zuschlag für eine Erhöhung des Gewässerraums möglich. Es muss dabei im Einzelfall, auf Basis eines Fachgutachtens, welches durch das BAFU geprüft wird, begründet werden, warum der gewählte Gewässerraum als erhöht anerkannt werden kann. Hierfür ist der ökologische Mehrwert gegenüber den Anforderungen gemäss Artikel 37 Absatz 2 GSchG für den erhöhten Gewässerraum auszuweisen. Entsprechende Projekte werden als Einzelprojekte behandelt. Mittels PZ 3 soll sichergestellt werden, dass in möglichst vielen Projekten das vorhandene Raumpotential optimal genutzt und den Gewässern Raum für natürliche Entwicklung gegeben, sowie die Ausdolung von Kleingewässern gefördert wird. Revitalisierungsmassnahmen an Fliessgewässern und an stehenden Gewässer Projekte oder einzelne «Vernetzungsmassnahmen» mit grossem bzw. mittlerem Nutzen gemäss kantonaler strategischer Planung nach Artikel 41d GSchV oder Massnahmen von besonderer Bedeutung für die Naherholung oder Revitalisierung der Ufer stehender Gewässer oder einzelne «Geschiebemassnahmen» oder Schaffung kleiner stehender Gewässer im Gewässerraum Revitalisierungen sind nicht an allen Gewässern gleich sinnvoll, auch wenn sie mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar wären. Projekte bzw. «Vernetzungsmassnahmen» mit grossem bzw. mittlerem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss strategischer Revitalisierungsplanung nach Artikel 41d GSchV werden mit einem höheren Fördersatz unterstützt. Ziel: Lage Projekt Daneben können maximal 10 % der Anzahl aller Projekte eines Kantons (PV und EP; Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte mit «Überlänge bzw. Überbreite») einen Zuschlag erhalten, wenn sie für die Förderung der Naherholung besonders bedeutend sind (insb. im Siedlungsgebiet). Damit wird u.a. anerkannt, dass Projekte im Siedlungsgebiet i.d.r. einen hohen Erholungsnutzen für die Bevölkerung bringen. Einen erhöhten Fördersatz erhalten aufgrund ihres grossen Nutzens im Verhältnis zum Aufwand zudem: > alle Revitalisierungsprojekte an Ufern stehender Gewässer (dies im Sinne einer Übergangslösung, bis zum Vorliegen der strategischen Planung der Revitalisierung stehender Gewässer nach Artikel 41d GSchV) > die Schaffung von Kleingewässern im Gewässerraum von Gewässerstrecken, an denen auf absehbare Zeit keine weitergehende Revitalisierung möglich ist, falls die Zielarten national prioritär sind (Prioritätsstatus in erster Linie 1 2, in zweiter Linie 3 4; BAFU 2011: Liste der National Prioritären Arten. Arten mit nationaler Priorität für die Erhaltung und Förderung, Stand Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1103) und Überlegungen für die Vernetzung der Zielarten im regionalen Kontext vorliegen. > «Geschiebemassnahmen» (gemäss Definition in Kap , Schnittstelle zur Sanierung negativer Auswirkungen der Wasserkraftnutzung)

16 Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich BAFU PZ 3: Revitalisierungsmassnahmen Fliessgewässer «Überlänge bzw. Überbreite» bei HWS Projekten ausserhalb von Schutzgebieten Hochwasserschutzprojekte haben gemäss Artikel 4 WBG ökologische Anforderungen zu erfüllen. Dies umfasst insbesondere die Entwicklung der natürlichen Gewässersohlbreite und von ausreichend amphibischen Raum sowie die weitmöglichste Wiederherstellung von terrestrischer Längsvernetzung. Zusatzfinanzierung von Hochwasserschutzprojekten nach GSchG An der Breite des gewährten Gewässerraums kann gemessen werden, ob ein Hochwasserschutzprojekt über das Minimum an naturnaher Gestaltung gemäss Artikel 4 Absatz 2 WBG hinausgeht (vgl. Skizze Anhang A5). In diesem Fall der «Überbreite» wird die Subventionierung erhöht. Für grosse Fliessgewässer (ab einer natürlichen Gerinnesohlebreite von 15 m) ist wiederum eine Fachgutachten «erhöhter Gewässerraum» erforderlich und es wird als Einzelprojekt behandelt. Ausserdem kann ein Hochwasserschutzprojekt eine Zusatzfinanzierung erhalten, wenn die Länge des Projektperimeters, der für den Hochwasserschutz nötig ist, ausgedehnt wird und auf dieser «Überlänge» entsprechende Revitalisierungsmassnahmen ausgeführt werden (vgl. Skizze Anhang A5). Ziel solcher zusatzfinanzierter Projekte ist es dort, wo Hochwasserschutzprojekte an Gewässern umgesetzt werden, diese möglichst ökologisch zu gestalten. Insbesondere soll ein Anreiz geschaffen werden, einen breiteren Gewässerraum zu gewähren, als dies aus Hochwasserschutzgründen zwingend erforderlich ist und diesen dem Gewässer für seine natürliche Entwicklung und Dynamik zur Verfügung zu stellen. Hochwasserschutzprojekte, die die Anforderungen von PZ3 an erhöhten Gewässerraum bzw. «Überlänge» erfüllen, und zusätzlich in Gebieten mit grossem bzw. mittlerem Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss strategischer Revitalisierungsplanung nach Artikel 41d GSchV liegen, und/oder die für die Förderung der Naherholung besonders bedeutend sind (bis maximal 10 % der Anzahl aller Projekte eines Kantons), erhalten zusätzlich die entsprechenden Zuschläge (vgl. PZ2). Für die Berechnung der Subventionshöhe werden entsprechende Projekte, die innerhalb von Programmvereinbarungen abgewickelt werden, als Gesamtprojekt betrachtet (ein Projekt bezüglich Baubewilligung wird als ein Projekt bezüglich Finanzierung betrachtet). Die Grundsubvention von 35 % stammt aus Hochwasserschutzmitteln und wird auf das gesamte Projekt gewährt; sie wird als Hochwasserschutzprojekt im Programm Schutzbauten und Gefahrengrundlagen finanziert. Die Erhöhung um 25 % auf Grund von «Überbreite» bzw. «Überbreite plus Überlänge», die Erhöhung um 10 % auf Grund von «Überlänge» sowie Erhöhungen um 10 % bzw. 20 % auf Grund Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gemäss strategischer Revitalisierungsplanung nach Artikel 41d GSchV beziehen sich ebenfalls auf das gesamte Projekt, stammen aus Revitalisierungsmitteln und werden über das Programm Revitalisierungen finanziert. Die «Überbreite» (Erhöhung des Gewässerraums) muss auf mindestens 80 % der Länge des Gewässers im Projektperimeter vorhanden sein; die «Überlänge» muss einen signifikanten Anteil am gesamten Projekt ausmachen (min-

17 11 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen 17 destens 20 % der Projektkosten). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung Hochwasserschutz bezieht sich nur auf den Teil Hochwasserschutz. Entsprechende Projekte in Gebieten gemäss Anhang A1, Tab. 3 sind als Einzelprojekte abzuwickeln. PZ 4: Einzelprojekte Revitalisierungen an Fliessgewässer und stehende Gewässer Als Einzelprojekte behandelt werden in der Regel komplexe und raumwirksame Massnahmen, die auf verschiedene Interessen abgestimmt und auf allen Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde) koordiniert werden müssen. Die Abgrenzung für Einzelprojekte erfolgt nach den Kriterien im Anhang A1, Tab. 2. Einzelprojekte Revitalisierung Einzelprojekte werden vom Bund einzeln verfügt und sind somit nicht Bestandteil der Programmvereinbarung. Die aus dem Wasserbau bekannten Verfahren inklusive der kantonalen Baugenehmigungs-, Plangenehmigungs- und Subventionsverfahren kommen zur Anwendung. Voraussetzung für die Beitragszusicherung ist die Erfüllung der Anforderungen (s. Anhang A2), das Vorliegen aller kantonalen Bewilligungen sowie der Finanzierungsnachweis des Kantons. Die Höhe des Finanzierungssatzes bei Einzelprojekten Revitalisierung bewegt sich zwischen % und richtet sich nach deren Wirksamkeit. Im Sinne einer wirkungsorientierten Finanzierung werden analog zu Programmvereinbarungsprojekten höhere Fördersätze gewährt für > Projekte, die den minimal erforderlichen Gewässerraum übersteigen, ODER > für Ausdolungen kleiner Gewässer (< 1m natürliche Gerinnesohlebreite) > für Projekte in Gebieten mit grossem oder mittlerem Nutzen für Natur und Landschaft gemäss kantonale strategischer Planung nach Artikel 41d GSchV, ODER > für Projekte mit besonderer Bedeutung für die Naherholung (für maximal 10 % der Anzahl aller Projekte eines Kantons), ODER > für Projekte an Ufern stehender Gewässer (dies im Sinne einer Übergangslösung, bis zum Vorliegen der strategischen Planung der Revitalisierung stehender Gewässer nach Artikel 41d GSchV), ODER > für «Geschiebemassnahmen» (gemäss Definition in Kap , Schnittstelle zur Sanierung negativer Auswirkungen) In der Regel geht der Bund für maximal fünf Jahre finanzielle Verpflichtungen ein, auch bei Projekten, die länger als fünf Jahre dauern. Einzelprojekte, die länger als fünf Jahre dauern, sind zu etappieren. D. h. in der Regel werden diejenigen Finanzmittel zugesichert, die innert dieser Fünfjahresfrist auch abgerechnet werden. Eine Finanzierungsverpflichtung über Jahrzehnte von Seiten des Bundes ist nicht möglich. Die Auszahlung des Bundesbeitrages an den Kanton erfolgt entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten. Projektanforderungen sind im Anhang A2 sowie sinngemäss in der Vollzugshilfe «Hochwasserschutz an Fliessgewässern» (BWG 2001) definiert. Das Projektverfahren sowie entsprechende Checklisten werden in Anhang A4 behandelt.

Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich

Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich Verkehr und Infrastruktur (vif) Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Revitalisierungen NATURGEFAHREN Gesetze und Normen 990_002

Mehr

Amt für Umwelt Thurgau

Amt für Umwelt Thurgau Programmvereinbarung 2020 2024 Schwerpunkte Bund und Kanton Handbuch BAFU 4. Programmperiode seit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) 2008 2011 Neues Subventionsmodell

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt,

Mehr

Die neue Gewässerschutzverordnung (GSchV) Quelle:

Die neue Gewässerschutzverordnung (GSchV) Quelle: Die neue Gewässerschutzverordnung (GSchV) Quelle: http://www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung/index.html?lang=de Stand 23. November 2011 Neuerungen GSchV: Übersicht Gewässerraum Breite Nutzung

Mehr

Seeufer und Revitalisierung

Seeufer und Revitalisierung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Wasser Seeufer und Revitalisierung neue Chancen und Aufgaben des Gewässerschutzes Susanne Haertel-Borer,

Mehr

Erläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen

Erläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 27. April 2018 zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung

Mehr

WASSERBAU. Praxishilfe ZUHANDEN DER WASSERBAUPFLICHTIGEN IM KANTON NIDWALDEN VERSION NW 2016 RMS

WASSERBAU. Praxishilfe ZUHANDEN DER WASSERBAUPFLICHTIGEN IM KANTON NIDWALDEN VERSION NW 2016 RMS BAUDIREKTION TIEFBAUAMT Buochserstrasse 1, 6371 Stans, 041 618 72 02, www.nw.ch WASSERBAU Praxishilfe 2016-2019 ZUHANDEN DER WASSERBAUPFLICHTIGEN IM KANTON NIDWALDEN VERSION NW 2016 RMS 219811 STANS, 21.

Mehr

Strategische Planungen (GSchG SR und BGF SR 923.0)

Strategische Planungen (GSchG SR und BGF SR 923.0) Strategische Planungen (GSchG SR 814.20 und BGF SR 923.0) Inhalt Revitalisierungsplanung Fliessgewässer Einzugsgebietsplanung Fliessgewässer Kraftwerksorientierte Massnahmenplanung Fischaufstieg / Fischabstieg

Mehr

Vollzug Teilrevision Gewässerschutzgesetz (GSchG)

Vollzug Teilrevision Gewässerschutzgesetz (GSchG) Vollzug Teilrevision Gewässerschutzgesetz (GSchG) Gemeindeorientierung vom 14.11.2012 Thema Vollzug Teilrevision GSchG des Bundes vom 11.12.2009 Zugehörige VO-Änderung, in Kraft seit 1.1.2011 1. Festlegung

Mehr

Begrüssung Foto: Gürbe

Begrüssung Foto: Gürbe Begrüssung Foto: Gürbe 1 2 Änderungen Gewässerschutzgesetz (GSchG) Am 11. Dezember 2009 haben die eidgenössischen Räte mit einer Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung vom 24. Januar 1991 einen Gegenvorschlag

Mehr

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates

Mehr

Gewässerschutz und Landwirtschaft. SGAR/SSDA-Tagung Luzern Präsentation von J.-M. Henny 1

Gewässerschutz und Landwirtschaft. SGAR/SSDA-Tagung Luzern Präsentation von J.-M. Henny 1 Gewässerschutz und Landwirtschaft SGAR/SSDA-Tagung Luzern 4.9.2015 - Präsentation von J.-M. Henny 1 Gewässer und Bauern: Wie kann ein Nebeneinander auf engem Raum funktionieren? Ein knapper Boden Eine

Mehr

über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode

über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode Nicht amtlich publizierte Fassung Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016 2019 vom 28.01.2015

Mehr

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau Umsetzung Gewässerraum im 57. Planerstamm Amt für Raumentwicklung Donnerstag, 9. November 2017 Ziele der Präsentation Den Anwesenden ist folgendes bekannt: die Berechnung des Gewässerraums das Vorgehen

Mehr

Anträge auf Abschluss von Programmvereinbarungen und Verträgen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Freiburg

Anträge auf Abschluss von Programmvereinbarungen und Verträgen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Freiburg Anträge auf Abschluss von Programmvereinbarungen und Verträgen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Freiburg (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990, SuG, SR 616.1) Bereich:

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) (Renaturierung) Änderung vom 11. Dezember 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den

Mehr

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich,

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 vom Entwurf Der Schweizerische

Mehr

EINFÜHRUNG IN DEN GEWÄSSERRAUM - UMSETZUNG GEMÄSS BSIG-WEISUNG 2015

EINFÜHRUNG IN DEN GEWÄSSERRAUM - UMSETZUNG GEMÄSS BSIG-WEISUNG 2015 EINFÜHRUNG IN DEN GEWÄSSERRAUM - UMSETZUNG GEMÄSS BSIG-WEISUNG 2015 Damian Stoffel Leiter Bereich Hochwasserschutz OIK I Volkswirtschaft Berner Oberland, 3. Juli 2018 1 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen

Mehr

PD Dr. Stephan Müller Chemiker

PD Dr. Stephan Müller Chemiker www.rivermanagement.ch PD Dr. Stephan Müller Chemiker Funktion Leiter der Abteilung Wasser Themen Wasserqualität Gewässerschutz Wassernutzung Hydrologische Grundlagen und Daten Eidgenössisches Departement

Mehr

Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes

Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes Annina Joost Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes Bachelorarbeit Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich

Mehr

Gewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich

Gewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich Kanton Zürich Baudirektion Gewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich Gerhard Stutz, Leiter Abteilung Wasserbau Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Delegiertenversammlung ZPP, 30. September

Mehr

Amt für Umwelt. Thurgau. Gewässerraum. Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019

Amt für Umwelt. Thurgau. Gewässerraum. Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019 Gewässerraum Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019 Inhalt Vorgehen Kanton Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Geodaten zum behördenverbindlichen Raumbedarf Grundeigentümerverbindliche

Mehr

Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 21.

Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 21. Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz 21. September 2015 Dr. Christine Weber, Programm Fliessgewässer Schweiz, Eawag i Inhalt

Mehr

Kanton Bern. G e w ä s s e r r a u m

Kanton Bern. G e w ä s s e r r a u m G e w ä s s e r r a u m 1 Auftrag Art. 36a GSchG: «Die Kantone legen den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a.

Mehr

Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100

Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100 Gemeinde Männedorf Kanton Zürich Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100 Bauprojekt 2016 Ausscheidung Gewässerraum

Mehr

Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren

Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer 1. Mai 016 MERKBLATT Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren Die Kantone legen den Raumbedarf der Gewässer

Mehr

Revitalisierung an Seen Grundlagen zum Vollzug

Revitalisierung an Seen Grundlagen zum Vollzug Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wasser Gregor Thomas Revitalisierung an Seen Grundlagen zum Vollzug Murtensee Foto: Katharina

Mehr

Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 29.

Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 29. Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz 29. September 2014 Dr. Christine Weber, Programm Fliessgewässer Schweiz, Eawag i Inhalt

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 18. Dezember 2018 Nr. 1074 Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer 1. Ausgangslage Mit den Änderungen des Bundesgesetzes

Mehr

Gewässerraum Kantonale Grundlagen

Gewässerraum Kantonale Grundlagen Wasserbautagung 016 17. März 016 Änderungen der Gesetzgebungen im Bereich Renaturierung der Gewässer Volksinitiative «Lebendiges Wasser» (Renaturierungs-Initiative) Gegenvorschlag «Schutz und Nutzung der

Mehr

Schutz und Nutzung der Gewässer

Schutz und Nutzung der Gewässer Parlamentarische Initiative UREK-S: Schutz und Nutzung der Gewässer Volksinitiative Lebendiges Wasser Januar 2005: Fischereiverband lanciert Volksinitiative Lebendiges Wasser Forderungen: - Renaturierungen

Mehr

Inhalt Teil 3: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich UNESCO-Weltnaturerbe

Inhalt Teil 3: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich UNESCO-Weltnaturerbe 3 > Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich UNESCO-Weltnaturerbe 1 Inhalt Teil 3: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich UNESCO-Weltnaturerbe - - -

Mehr

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau Umsetzung Gewässerraum im Wasserbautagung Donnerstag, 15. März 2018 Ziele der Präsentation Den Anwesenden ist folgendes bekannt: die gesetzlichen Grundlagen die Berechnung des Gewässerraums das Vorgehen

Mehr

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau Umsetzung Gewässerraum im Gemeindeorientierung Departement für Bau und Umwelt Mittwoch, 15. November 2017 Ziele der Präsentation Den Anwesenden ist folgendes bekannt: die gesetzlichen Grundlagen die Berechnung

Mehr

vom 2. November 1994 (Stand am 1. Juni 2011)

vom 2. November 1994 (Stand am 1. Juni 2011) Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV) 721.100.1 vom 2. November 1994 (Stand am 1. Juni 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991

Mehr

Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung

Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Gewässername, öffentliches Gewässer Nr. XY, Gemeinde XY Hochwassersicherer Ausbau, Revitalisierung, Offenlegung etc. Bauprojekt 201X Gewässerraumfestlegung nach Art.

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerraum Das Wichtigste in Kürze 1 Was ist der Gewässerraum? Der Raum entlang der Gewässer ist begehrt und wird vielerorts immer

Mehr

5 LEBENSRAUM FLIESSGEWÄSSER

5 LEBENSRAUM FLIESSGEWÄSSER Lebensraum Fliessgewässer Zustand Solothurner Gewässer 2000 5 LEBENSRAUM FLIESSGEWÄSSER Mit einer flächendeckenden Kartierung in den Jahren 2000/2001 wurde beurteilt, wie naturnah der Zustand der Solothurner

Mehr

Beiträge für wasserbauliche Schutzbauten und Revitalisierungen im Kanton Bern

Beiträge für wasserbauliche Schutzbauten und Revitalisierungen im Kanton Bern Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Richtlinie (Ausgabe: 13.01.2012)

Mehr

Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG)

Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) vom 9. Februar 2003 Gestützt auf 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der

Mehr

Revitalisierungsplanung

Revitalisierungsplanung Kurzbericht Revitalisierungsplanung 2016-2035 Einleitung Änderungen im Gewässerschutzgesetz (GSchG) Am 11. Dezember 2009 haben die eidgenössischen Räte mit einer Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung

Mehr

Kanton Bern. Referent/Referentin ANLASS / THEMA

Kanton Bern. Referent/Referentin ANLASS / THEMA Referent/Referentin ANLASS / THEMA 1 Gewässerentwicklungskonzept STRATEGISCHE PLANUNG 2011 2014 2 Bild Hans Kobi Gewässerentwicklung im 3 Ausgangslage Änderungen Gewässerschutzgesetz (GSchG) per 1. Januar

Mehr

Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz

Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt tfü für rum Umwelt BAFU Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz, BAFU BÖA Jahrestagung, 20. November 2012 Langfristiges

Mehr

Quell-Lebensräume: Bedeutung aus nationaler Sicht und aktuelle Projekte des Bundes

Quell-Lebensräume: Bedeutung aus nationaler Sicht und aktuelle Projekte des Bundes Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Quell-Lebensräume: Bedeutung aus nationaler Sicht und

Mehr

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs.

Mehr

Geschiebemanagement in der Schweiz

Geschiebemanagement in der Schweiz Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Gefahrenprävention Geschiebemanagement in der Schweiz Mario Koksch, Abteilung Gefahrenprävention,

Mehr

UMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT

UMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Gemeinde Walkringen I Kanton Bern Mitwirkungsexemplar vom 20. September 2018 Auftraggeberin Gemeinde Walkringen Unterdorfstrasse

Mehr

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name

Mehr

Rechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für Hirtenunterkünfte auf Schafalpen

Rechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für Hirtenunterkünfte auf Schafalpen Rechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für Hirtenunterkünfte auf Schafalpen «Hirtenunterkünfte auf Schafalpen» Agridea Informationstag zum Unterkunftsprogramm «SchafAlp» 29. August 2018 Marcus

Mehr

Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv)

Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv) EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv) Genehmigt vom Gemeinderat am 5. Februar 03. Teilrevision genehmigt durch den Gemeinderat am 0. März 07 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

Kanton Bern. Nutzen und Schützen von. Landschaft und Natur. Foto Markus Zeh

Kanton Bern. Nutzen und Schützen von. Landschaft und Natur. Foto Markus Zeh Nutzen und Schützen von Gewässer, Landschaft und Natur Foto Markus Zeh Nutzen und Schützen von Gewässer, Landschaft und Natur Renaturierung und Sanierung der Gewässer Wasserstrategie Strategische Planungen

Mehr

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Gewässerschutzverordnung (GSchV) Gewässerschutzverordnung (GSchV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 1 wird wie folgt geändert: Ingress Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Ökologische Sanierung der Wasserkraft

Ökologische Sanierung der Wasserkraft Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wasser / Arten, Ökosysteme und Landschaften Ökologische Sanierung der Wasserkraft ISKB

Mehr

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution vom 18. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:

Mehr

Wald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze

Wald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze Der soll nachhaltig Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen ausüben. Pflege und Nutzung des es sollen naturnah erfolgen. Die in den Regionalen plänen verankerten funktionen sind mit dem kantonalen sentwicklungskonzept

Mehr

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO 2-Verordnung) Änderung vom 22. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO 2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

KANTON AARGAU D = o/oo SBR o/oo D = A1 = D =

KANTON AARGAU D = o/oo SBR o/oo D = A1 = D = B 400 30 o/oo KANTON AARGAU (-500) 1252 D = 42574 142 o/oo 1253 D = 42618 E1 = 42389 A1 = 42387 08 o/oo 1254 D = 42586 E1 = 42397 A1 = 42395 1242 D = 42558 A1 = 42419 1161 D = 42616 E1 = 42418 A1 = 42416

Mehr

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386

Mehr

Strategische Planungen (GSchG SR 814.20 und BGF SR 923.0)

Strategische Planungen (GSchG SR 814.20 und BGF SR 923.0) tagung 2015 9. März 2015 Strategische Planungen (GSchG SR 814.20 und BGF SR 923.0) Inhalt Revitalisierungsplanung Fliessgewässer Einzugsgebietsplanung Fliessgewässer Kraftwerksorientierte Massnahmenplanung

Mehr

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung Kanton Zürich Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung VUR-Jahrestagung, 16. Juni 2016 Dr. iur. Jeannette Kehrli, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Auftrag zur Festlegung

Mehr

Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf. Hochwasserschutz und Revitalisierung Kempt. Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung

Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf. Hochwasserschutz und Revitalisierung Kempt. Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf Version 1.00 l 27.02.2017 Auflageprojekt Gewässerraumfestlegung nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) und 15 Verordnung über den Hochwasserschutz

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

Flexibilisierung der Waldflächenpolitik

Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Inhalt Anpassung WaG Anpassung WaV Vollzugshilfe

Mehr

Bauten, Anlagen und Nutzungen in Pärken von nationaler Bedeutung

Bauten, Anlagen und Nutzungen in Pärken von nationaler Bedeutung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften http://www.bafu.admin.ch Faktenblatt 20. August 2012

Mehr

vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2011)

vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2011) Bundesgesetz über den Wasserbau 721.100 vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24 und 24 bis der Bundesverfassung

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Es freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen:

Es freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen: 1 Es freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen: Erstens sind die Gewässer ein Thema, das bewegt. Der Schutz

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

AUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS

AUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE HEMISHOFEN AUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS PLANUNGSBERICHT Informelle Auflage Stand 213270 24.11.2016 INHALTSVERZEICHNIS Seite AUSGANGSLAGE... 3 AUFTRAG...

Mehr

Biodiversität Schweiz

Biodiversität Schweiz Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Sektion Arten, Lebensräume und Vernetzung Strategie Biodiversität Schweiz Biodiversitätsförderung

Mehr

Behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Mitwirkung der Gemeinden

Behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Mitwirkung der Gemeinden Behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Mitwirkung der Gemeinden Informationsveranstaltungen Mittwoch, 29. August 2018 Montag, 3. September 2018 Programm Eintreffen und Begrüssungskaffee Begrüssung

Mehr

GEMEINDE AUTOR: ORT / DATUM: UNTERSCHRIFT:

GEMEINDE AUTOR: ORT / DATUM: UNTERSCHRIFT: GEMEINDE AUTOR: ORT / DATUM: / UNTERSCHRIFT: Gewässernummer Gewässername Name Abschnitt Länge Abschnitt Typ Ökomorphologie, Gerinnesohlenbreite, Breitenvariabilität Gefahrenbereiche gemäss Naturgefahrenkarte

Mehr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. November 2017

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. November 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK November 2017 Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 Teilrevision der Verordnung über Gebühren

Mehr

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel

Mehr

Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer

Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer zu 07.492 Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer Bericht vom 12. August 2008 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 19.

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Revisionen der Gewässerschutzverordnung

Revisionen der Gewässerschutzverordnung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Recht Revisionen der Gewässerschutzverordnung 1. Etappe seit 1.1.2016 in Kraft und 2.

Mehr

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung vom 5. Juli 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11.

Mehr

Freuden und Leiden der Kantone

Freuden und Leiden der Kantone Freuden und Leiden der Kantone REVITAL- lebendige Bäche Tagung vom 7. November 2013, Rapperswil Stephanie Speiser,, Kanton Schwyz Inhalt 1. Rechtliche Voraussetzungen 2. Problematik der Umsetzung der revidierten

Mehr

Schutz des Kulturlandes

Schutz des Kulturlandes Beat Röösli Raumplanungspolitik Schutz des Kulturlandes SGAR Tagung Uni Luzern 12.09.2014 Inhalt Verfassungsauftrag Veränderung der Bodennutzung Sachplan FFF RPG Revision 1 und 2 Richtplananpassungen Fazit

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus) vom 16. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

REGIONALE STRATEGIEN FÜR DIE WASSERKRAFTNUTZUNG UND DEN SCHUTZ DER GEWÄSSER. Standpunkt der Arbeitsgruppe Dialog Wasserkraft

REGIONALE STRATEGIEN FÜR DIE WASSERKRAFTNUTZUNG UND DEN SCHUTZ DER GEWÄSSER. Standpunkt der Arbeitsgruppe Dialog Wasserkraft REGIONALE STRATEGIEN FÜR DIE WASSERKRAFTNUTZUNG UND DEN SCHUTZ DER GEWÄSSER Standpunkt der Arbeitsgruppe Dialog Wasserkraft Version vom 27. September 2010 Die Interessen an den Gewässern sind vielfältig.

Mehr

Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse

Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Direktion Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse des Bundesamtes für Bauten und Logistik BBL vom 1. April 2016

Mehr

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) 1 742.144 vom 24. März 2000 (Stand am 1. März 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und

Mehr

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm)

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Sicherheit 23.12.2016 Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen

Mehr

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV) vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische

Mehr

Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft

Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft Laura Chavanne ARP/KP Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft 2. Juni 2016 2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Gewässerraum innerhalb Bauzonen 3. Gewässerraum ausserhalb Bauzonen 3 1.

Mehr

Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Genehmigung 18. November Änderungen in rot. Die geringfügige Änderung besteht aus - Baureglement

Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Genehmigung 18. November Änderungen in rot. Die geringfügige Änderung besteht aus - Baureglement Einwohnergemeinde Eriz / Baureglement BR / Genehmigung / 18. November 2015 Seite 1 Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Änderung im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Genehmigung 18.

Mehr

Sanierung der Fischwanderung an den WKW des Kantons St.Gallen Übersicht der Planung

Sanierung der Fischwanderung an den WKW des Kantons St.Gallen Übersicht der Planung Sanierung der Fischwanderung an den WKW des Kantons St.Gallen Übersicht der Planung Dr. Roland Riederer Christoph Birrer Wiederherstellung der Fischwanderung 3. Informations- und Erfahrungsaustausch zur

Mehr

Fachordner Wasserbau 640 Unterhalts- und Pflegekonzept

Fachordner Wasserbau 640 Unterhalts- und Pflegekonzept 641 Grundsätze und Ziele Seite 1 Definition Gewässerunterhalt Der Gewässerunterhalt umfasst alle Massnahmen, die geeignet sind das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die Wasserbauwerke in gutem Zustand

Mehr

PROGRAMMVEREINBARUNGEN MIT DEM BUND BEWILLIGUNG VON RAHMENKREDITEN FÜR DIE JAHRE

PROGRAMMVEREINBARUNGEN MIT DEM BUND BEWILLIGUNG VON RAHMENKREDITEN FÜR DIE JAHRE KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans Telefon 041 618 79 02, www.nw.ch PROGRAMMVEREINBARUNGEN MIT DEM BUND BEWILLIGUNG VON RAHMENKREDITEN FÜR DIE JAHRE 2016-2019 Bericht

Mehr