Pädagogische Zusatzbestimmungen zur Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Anlage 1)
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- Werner Dresdner
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1 Pädagogische Zusatzbestimmungen zur Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Anlage 1) (1) Bundesländerübergreifender Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich Der Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich dient als Grundlage der pädagogischen Arbeit in allen Betreuungseinrichtungen laut der Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen. (2) Öffnungszeiten a) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig von Montag bis Freitag, mindestens von 7.30 Uhr bis Uhr geöffnet. b) Alterserweiterte Kinderbetreuungseinrichtungen sind ab Ende des Schulunterrichtes ganzjährig von Montag bis Freitag für mindestens 5 Stunden geöffnet. An schulfreien Tagen öffnet die Einrichtung spätestens um 7.30 Uhr und schließt zu den gewohnten Schließzeiten. c) Die Öffnungszeiten sind grundsätzlich bedarfsgerecht zu gestalten und orientieren sich an den Bedürfnissen der zu betreuenden Kinder und deren berufstätigen Eltern. d) Die Einrichtung kann max. fünf Wochen pro Jahr schließen, wobei dies den Eltern zu Beginn des Betreuungsjahres bekannt zu geben ist. (3) Betreuungspersonal a) Einrichtungsleitung Pro Einrichtung ist eine pädagogische Fachkraft mit einer der nachstehenden angeführten fachlichen Ausbildung als pädagogische Leitung einzusetzen. - Pädagogische Fachkraft für Kinderbetreuung - Abschluss des Aufbaumoduls Schloss Hofen, - Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Zusatzqualifikation Früherziehung erwünscht, - Erzieherin und Erzieher, Sozialpädagogin und Sozialpädagoge, - Pflichtschullehrerin und Pflichtschullehrer, Zusatzqualifikation Früherziehung erwünscht. - Hochschulstudium im elementarpädagogischen Bereich mit dem Nachweis einer Praxiserfahrung in einer elementarpädagogischen Einrichtung im Ausmaß von mindestens einem Jahr. Nach Umwandlung einer Spielgruppe in eine Kleinkinderbetreuungseinrichtung kann in begründeten Ausnahmefällen auch die erfahrene und langjährig bewährte Spielgruppenleitung diese Funktion weiter übernehmen, wenn sie bzw. er zumindest über die Ausbildung zur Spielgruppenleiterin/Spielgruppenleiter bzw. über den Abschluss zur Assistenzausbildung für Kinderbetreuung (Spezialisierungsmoduls Schloss Hofen) verfügt. Die Entscheidung darüber obliegt im Einzelfall der pädagogischen Fachaufsicht für Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz DVR Tel: +43(0)5574/511-0 Fax: +43(0)5574/ amtdvlr@vorarlberg.at
2 Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Nachbesetzung der Leitung muss jedoch mit fachlich ausgebildetem Personal erfolgen. Zusätzlich wird für das Leitungspersonal von ein- bis zweigruppigen Einrichtungen das Leitungsmodul von Schloss Hofen, ab drei Gruppen darauf aufbauend der Führungskräftelehrgang für Kindergarten bzw. Kinderbetreuung der Verwaltungsakademie bzw. eine vergleichbare Weiterbildung empfohlen. b) Mitarbeitende Je nach Anzahl der Gruppen und Gruppengröße wird weiteres verlässliches und geeignetes Betreuungspersonal eingesetzt. Betreuungspersonen müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei nicht-deutscher Muttersprache mindestens über das zertifizierte Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprache (GER) verfügen. Bei mehrgruppigen Einrichtungen wird empfohlen, pro Gruppe mindestens eine pädagogische Fachkraft einzusetzen. Zusätzliches Assistenzpersonal sollte über eine berufsspezifische Assistenzausbildung (z.b. Abschluss Spezialisierung Schloss Hofen oder Spielgruppenlehrgang) verfügen bzw. diese berufsbegleitend absolvieren. (4) Gruppengröße und Betreuungsschlüssel a) Für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zu 1 Jahr gelten folgende Richtwerte: eine Betreuungsperson bis max. 3 Kinder In einer Gruppe werden nicht mehr als 9 Kinder betreut. b) Für Kinder im Alter von 2 Jahren gelten folgende Richtwerte: eine Betreuungsperson bis max. 5 Kinder In einer Gruppe werden nicht mehr als 9 Kinder betreut. c) Für Kinder im Alter von 3 Jahren gelten folgende Richtwerte: eine Betreuungsperson bis max. 7 Kinder In einer Gruppe werden nicht mehr als 15 Kinder betreut. d) Für Kinder im Alter ab 4 Jahren gelten folgende Richtwerte: eine Betreuungsperson bis max. 13 Kinder In einer Gruppe werden nicht mehr als 23 Kinder betreut. e) Ergänzend zu den oben angeführten Gruppengrößen und Betreuungsschlüsseln gelten für altersgemischte Gruppen folgende Gruppengrößen: - Bei Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren werden in einer Gruppe nicht mehr als 12 Kinder von mindestens zwei Betreuungspersonen betreut. Wenn der Anteil der unter-dreijährigen Kinder mehr als 50 Prozent der Gruppe beträgt, sind drei Betreuungspersonen einzusetzen. - Bei Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren werden in einer Gruppe nicht mehr als 23 Kinder von mindestens zwei Betreuungspersonen betreut. Wenn der Anteil an Dreijährigen ein Drittel der Gruppengröße übersteigt, sind drei Betreuungspersonen einzusetzen. Bei der Festlegung des Betreuungsschlüssels und der Gruppengröße müssen zusätzlich folgende Einflussfaktoren berücksichtig werden: - Alterszusammensetzung in der Gruppe, - Anzahl mehrsprachiger Kinder und Kinder mit Sprachförderbedarf, - Anzahl der Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
3 Die Entscheidung über Anpassungen obliegt im Einzelfall der pädagogischen Fachaufsicht für Kinderbetreuungseinrichtungen. Eine Gruppe besteht, wenn mindestens vier Kinder gleichzeitig an mind. fünf Tagen in der Woche anwesend sind. (5) Aufgaben des Betreuungspersonals a) Aufgabe des Betreuungspersonals ist die Betreuung, Erziehung und vorschulische Bildung der Kinder im Sinne des Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich. Die Betreuung umfasst außerdem die Sorge um die körperliche Sicherheit, Gesundheit und Pflege der Kinder. b) Das Betreuungspersonal hat sich gewissenhaft auf die tägliche Arbeit mit den Kindern vorzubereiten. Die Vorbereitung hat auf Basis einer kontinuierlichen, dokumentierten Beobachtungen der Kinder zu erfolgen. c) Die pädagogische Leitung trägt darüber hinaus die Hauptverantwortung in pädagogischen Belangen nach innen und außen sowohl gegenüber der Kinder, der Eltern und der interdisziplinären Zusammenarbeit. d) Betreuungspersonal, das über eine fachlich erforderliche Zusatzqualifikation verfügt, hat neben der Ausübung der Funktion (z.b. Betreuung eines Kindes mit besonderen Bedürfnissen) zusätzlich die Aufgabe eines fachlichen Wissenstransfers gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. (6) Vorbereitung Die Vorbereitung findet grundsätzlich in der Dienstzeit statt. Während der Vorbereitungszeit sind die Mitarbeitenden von der direkten Arbeit mit den Kindern befreit. Die Vorbereitungszeit soll folgende Tätigkeiten beinhalten: a) Kinderbezogene Vorbereitungszeit - Kommen/Gehen vor/nach Öffnungszeit, - Mittagessen und Jause vorbereiten, - Gruppen- und Einzelbeobachtungen, Dokumentation/Portfolio, - päd. Planung (z.b. Leitfaden Vorarlberg, Festlegung von pädagogischen Zielen zur Förderung der gesamten Entwicklung der Kinder, Planung von entwicklungspsychologisch adäquaten Fördermöglichkeiten, interkulturelles Lernen), - Reflexion - Elternarbeit (Eingangs- und Übergangsgespräch, Einbeziehung der Eltern in den päd. Alltag). b) Mitarbeiter/innenbezogene Vorbereitungszeit - Teamsitzung (Fallbesprechung, Reflexion, Päd. Planung, Konzeptarbeit), - Feste, Feiern mit Eltern, Familien,, - Klausur (Weiterentwicklung der Einrichtung), - Elternabend inkl. Vorbereitung, - Räumlichkeiten vorbereiten (Einladung an Kinder zu möglichst vielfältigem und selbstständigem Handeln). c) Vorbereitungszeit für Leitungsaufgaben - Mitarbeiter/innen (Dienstplan, Mitarbeiter/innengespräche, Personalwechsel etc.), - Teamarbeit,
4 - Öffentlichkeitsarbeit, - Administration, - Eltern (Anmeldung, Information, Evaluierung / Elternbefragung), - Auseinandersetzung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, - Vernetzung und interdisziplinäre Zusammenarbeit (z.b. Kindergarten, Schulen, pädagogischen Einrichtungen, Institutionen). (7) Fortbildung Das Betreuungspersonal verfügt über die neuesten berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über einen Erste-Hilfe-Kindernotfallkurs. Es wird empfohlen, dass das Betreuungspersonal jährlich mindestens zwei berufsspezifische Fortbildungsangebote besucht, wobei die Angebote laut Fortbildungsprogramm des Landes als Arbeitszeit gelten. Die Leitungspersonen nehmen zusätzlich verpflichtend an den Leitungstreffen teil, die zweimal jährlich seitens des Landes angeboten werden. (8) Standort/Lage Die Kinderbetreuungseinrichtung soll in der Nähe von leicht und sicher erreichbaren Grünflächen (Spiel im Freien, Naturerfahrung etc.), die zu den Straßen hin gesichert sind, situiert sein und vielfältige Erfahrungsspielräume bieten. Für ausreichend Beschattung ist Sorge zu tragen. Alterserweiterte Kinderbetreuungseinrichtungen sollen von der Schule aus gut erreichbar sein. (9) Räumlichkeiten a) Für Einrichtungen, die vor September 2018 genehmigt wurden bzw. werden, gelten folgende Vorschriften: Jede Gruppe verfügt über einen Gruppenraum. Darüber hinaus muss in der Einrichtung mindestens ein multifunktionell nutzbarer Raum vorhanden sein. Pro Kind steht eine ausreichende Fläche in Aufenthalts- und Spielräumen zur Verfügung (Richtwert: 2,5 m²). Weiters verfügt die Einrichtung über - eine Küche (Teeküche) samt Essplatz bei ganztägiger Betreuung, - mindestens ein WC, - einen eigenen Waschraum und für Kleinkinder eine Wickelgelegenheit, - eine Garderobe, - ausreichend Tageslicht und ist im Sinne der notwendigen Sicherheit der Kinder und des Betreuungspersonals bau-, feuer- und sanitätspolizeilich geprüft. b) Für Betreuungseinrichtungen die ab September 2018 genehmigt werden, gelten folgende Vorschriften: Jede Gruppe verfügt über einen Gruppenraum (Richtwert: 2,5 m² frei bespielbare Fläche pro Kind aber mindestens 30m²). Darüber hinaus muss in der Einrichtung mindestens ein multifunktionell nutzbarer Raum vorhanden sein. Ab zwei Gruppen werden mindestens zwei Ausweichräume, die insgesamt mindestens 50 m² aufweisen, als Schlafraum und Bewegungsraum zur Verfügung gestellt. c) Weiters verfügt die Einrichtung über - eine eigene Küche (Teeküche) samt Essplatz bei ganztägiger Betreuung, - mindestens ein kindergerechtes WC pro Gruppe, - mind. ein Erwachsenen WC,
5 - einen eigenen Waschraum und für Kleinkinder einen intimen, blick- und geruchsgeschützten Wickelbereich, - eine abgetrennte Garderobe mit Eigentumsboxen, - ein Büro/Besprechungszimmer für Betreuer/Betreuerin (zumindest in fußläufiger Entfernung), - ausreichend Tageslicht und ist im Sinne der notwendigen Sicherheit der Kinder und des Betreuungspersonals bau-, feuer- und sanitätspolizeilich geprüft. d) Bei alterserweiterten Kinderbetreuungseinrichtungen ist auf altersgerechte Ausstattung der Räume zu achten. e) Die Entscheidung über Ausnahmen in Einzelfällen wegen vorliegenden räumlichen Voraussetzungen obliegt der pädagogischen Fachaufsicht für Kinderbetreuungseinrichtungen. f) Die regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten (z.b. Reinigung der Sanitäreinrichtungen, Fenster, Böden) soll außerhalb der geförderten Betreuungsund Vorbereitungszeit laut 6 Abs. 1 der Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgen. (10) Meldepflicht Der Träger der Einrichtung informiert das Amt der Vorarlberger Landesregierung über: - alle konzeptionellen Änderungen, - Änderungen in Bezug auf Leitung, Betreuungspersonal, Räumlichkeiten sowie die wirtschaftlichen Voraussetzungen, - Änderungen in Bezug auf die Öffnungszeiten. Statistische Angaben zur Kinderbetreuungseinrichtung werden von der Einrichtung erhoben und auf Anfrage an das Amt der Vorarlberger Landesregierung übermittelt (z.b. Kindertagesheimstatistik, Kinderlisten, Dienstpläne, Anmeldewartelisten). Informationen zur Förderung sind der Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen zu entnehmen. (11) Inkrafttreten Diese Anlage 1 tritt mit in Kraft und ersetzt die Anlage 1 vom
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