Allgemeine Geschäftsbedingungen der Various Video Production UG (haftungsbeschränkt)
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- Gundi Beyer
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Various Video Production UG (haftungsbeschränkt) Nachfolgende Bedingungen gelten für private Kunden, Unternehmer, Kaufleute, juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Bedingungen (1) Die Leistungen der Firma Various Video Production UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend VaViPro genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Geschäftsfelder von VaViPro. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Auftragserteilung zur Produktion gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2 Angebot; Zustandekommen des Vertrages; Leistungsänderung (1) Die Angebote von VaViPro sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von VaViPro. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (3) Die Angestellten von VaViPro oder freie Mitarbeiter von VaViPro, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. (4) Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder dass der Kunde die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt oder die notwendigen baulichen Maßnahmen oder etwaig vereinbarte oder notwendige AGB für Unternehmer- Vorbereitungsmaßnahmen nicht erfüllt hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass VaViPro dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind. (5) VaViPro kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. (6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von VaViPro, insbesondere dann, wenn VaViPro Gegenstände von Dritten zu mieten muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von VaViPro zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn VaViPro bei einer Drittfirma Gegenstände zumietet oder zubestellt, die für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). VaViPro wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt 9.
2 3 Zahlung (1) In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist. (2) Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist VaViPro ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen EZB-Leitzins zu berechnen. (3) Zahlungen dürfen nur an VaViPro erfolgen, nicht an Vertreter. (4) Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist VaViPro berechtigt, die Durchführung der Produktion bzw. die Übergabe von Waren bis zur Zahlung aufzuschieben oder ganz abzulehnen. (5) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. (6) Bei Teilleistungen steht VaViPro das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu. (7) Die Forderungen von VaViPro werden alle unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder VaViPro Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. (8) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass VaViPro ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt VaViPro den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunde zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Kunde, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30% der Produktionskosten zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe. (9) Erfüllungsort für die Zahlung ist Berlin. (10) Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von VaViPro bestimmt. VaViPro kann jedoch Fremdlohn-, Fracht-, Transport- oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und die nicht von VaViPro zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung stellen. (11) Wenn nicht ausdrücklich anders formuliert, hat der Kunde grundsätzlich 60 % des vereinbarten Brutto Preises spätestens 10 Werktage vor Produktionsbeginn bzw. 10 Tage nach Teilrechnungslegung an VaViPro zu zahlen. Hierbei ist der Zahlungseingang bei VaViPro maßgeblich. Erfolgt die Teilzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann VaViPro ohne Ankündigung von dem Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat VaViPro die entstandenen Kosten sowie eventuelle Ausfälle zu ersetzen. (12) Wenn VaViPro Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist VaViPro berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn VaViPro Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann VaViPro auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Kunden bedingen.
3 (13) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. (14) Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung/Produktion aus Gründen, die VaViPro nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt. (15) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z. B. bei unentgeltlicher Arbeit). 4 Urheberrechte und andere Schutzrechte (1) Alle Rechte, die VaViPro bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben, wenn nichts anderes vereinbart bei VaViPro. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde. (2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder VaViPro zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen. (3) Der Kunde stellt VaViPro von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat VaViPro nicht zu deren Nutzung veranlasst. 5 Kündigung aufgrund Gefahrenlage (1) VaViPro kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn: der Kunde Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder der Kunde Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von VaViPro von Bedeutung sind. (2) VaViPro kann den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern bei VaViPro noch keine Kosten angefallen sind oder der Kunde nachweisen kann, dass VaViPro anderweitig einen Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.
4 6 Arbeitnehmerüberlassung Soweit der Kunde Beschäftigte im Rahmen des Gesetzes über die Überlassung von Arbeitnehmern (AÜG) VaViPro zur Verfügung stellt, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Überlässt der Kunde Arbeitnehmer im Sinne des AÜG und hat er hierfür keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, so stellt der Kunde VaViPro von allen Ansprüchen frei, die VaViPro durch das Fehlen der Erlaubnis entstehen. 7 Haftpflichtversicherung Die Gegenstände sind haftpflichtversichert. Haftpflichtschäden müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb vier Tagen nach Ende der Vertragszeit schriftlich gemeldet werden. Der Kunde ist für den Schaden verantwortlich, der durch nicht rechtzeitige Meldung entsteht. 8 Haftungsbeschränkungen (1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von VaViPro auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von VaViPro oder der Erfüllungsgehilfen von VaViPro. (2) Gegenüber Unternehmern haftet VaViPro bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei VaViPro zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei VaViPro zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden. (4) VaViPro ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von VaViPro summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. VaViPro hat in Bezug auf die Geschäftszweige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf diese Summe ist die Haftung begrenzt. (5) VaViPro haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zur adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist. 9 Höhere Gewalt (1) Erbringt VaViPro Leistungen aus nicht zu vertretenden, unvorhergesehenen unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Umständen (z.b. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, nicht, so wird VaViPro von der Leistungspflicht frei, wenn VaViPro das fehlende Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese von VaViPro zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann VaViPro jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten
5 Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht. (2) VaViPro wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. 10 Datenschutz Daten des Kunden werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. 11 Gerichtsstand Potsdam ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 12 Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stand Various Video Production UG (haftungsbeschränkt) Heinrich-Hertz-Straße 1b Kleinmachnow HRB Amtsgericht Potsdam Geschäftsführender Gesellschafter: Daniel Hoim
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