Herzlich Willkommen. 11. Landesverbandstag des Zimmerer- und Holzbauverbandes sowie des Dachdecker-Verbandes Nordrhein
|
|
- Christin Schmidt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herzlich Willkommen Veranstalter: 11. Landesverbandstag des Zimmerer- und Holzbauverbandes sowie des Dachdecker-Verbandes Nordrhein Referent: Dipl. Ing. Betr.-Wirt Thomas Jansen Von der Ing.-Kammer Bau NRW ö. b. u. v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden n. ISO zert. Sachverständiger für Feuchte- und Schimmelschäden sowie für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke - Folie 1 -
2 Da hab ich aber Bedenken.. Grenzen, Möglichkeiten und Risiken der Prüf und Hinweispflichten aus technischer Sicht.. heute mal mit Antworten..(vielleicht) - Folie 2 -
3 Bermuda Dreiecke des Bauwesen schnell (am besten gestern) günstig (..so billig wie möglich) gut (.. das Beste was du hast) - Folie 3 -
4 Die Antwort auf alle Fragen die EWS (eierlegende Wollmilchsau) - dauerhaft dicht - schnell und günstig - Bewährt - optisch ansprechend - hygienisch unbedenklich. - Folie 4 -
5 Baurealität - Folie 5 -
6 Optimierte Bauzeit - Folie 6 -
7 Optimierte Bauzeit - Folie 7 -
8 Optimierte Bauzeit - Folie 8 -
9 Optimierte Bauzeit und kurze Lieferweg - Folie 9 -
10 - Folie 10 -
11 Nicht optimierte Bauzeit - Folie 11 -
12 Nicht optimierte Bauzeit - Folie 12 -
13 Haftung Für jeden Handwerker ist es selbstverständlich, dass er für Mängel einzustehen hat, die er durch fehlerhafte Ausführung selbst verursacht hat. Die Mängelverantwortung ist aber verschuldensunabhängig.. - Folie 13 -
14 Haftung Die Haftung des Unternehmers wegen eines Mangels wird grundsätzlich nicht davon berührt, worin die Mangelursache liegt Er schuldet den Erfolg.auch ohne verschulden! - Folie 14 -
15 VOB / B 13 Nr.3 (3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht. - Folie 15 -
16 VOB / B 4 (3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. - Folie 16 -
17 VOB / B 4 (1) 4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. - Folie 17 -
18 Hinweis- und Prüfpflichten wg. den Leistungen des Vorgewerks wg. den Vorgaben der Planung wg. den Wünschen des Auftraggebers z.b. bereitgestellte Baustoffe - Folie 18 -
19 - Folie 19 -
20 - Folie 20 -
21 OLG Schleswig 3 U 102/09 Der BH verklagt den Dachdecker in Höhe von auf Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten an der Unterspannbahn, wozu ein Großteil des mangelfreien Metalldach geöffnet werden muss. Das Gericht stellt fest, dass es für eine Mangelfreiheit des Metalldaches unerheblich sei, ob eine USB bestehe, auch wenn dies sehr empfehlenswert sei. Das Gericht spricht aber dem Kläger den Anspruch zu und meint es habe eine Hinweispflicht dahingehend bestanden, den BH auf die Fehlstellen hinzuweisen. - Folie 21 -
22 Untergeschoss einer Zahnarztpraxis als Weiße Wanne - Folie 22 -
23 Türschwellenanschluss.. - Folie 23 -
24 Türschwellenanschluss.. - Folie 24 -
25 - Folie 25 -
26 Vorgaben der Planung - Folie 26 -
27 Hinweis- und Prüfpflichten 4 VOB / B (3.) Hat der der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom AG gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer so hat er sie dem AG unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. - Folie 27 -
28 - Folie 28 -
29 WDVS ist = Körnung 0,8 mm HBW 9,7 soll = Körnung 3,0 mm und HBW > 20 - Folie 29 -
30 - Folie 30 -
31 Hinweis- und Prüfpflichten Inhaltlich muss der AN dem AG durch die Bedenkenanzeige hinreichend deutlich vor Augen führen, wogegen sich seine Bedenken richten, damit der AG eine entsprechende Überprüfung des beanstandeten Planungsfehlers, der mangelhaften Vorleistung, der Materialien usw. veranlassen kann - Folie 31 -
32 - Folie 32 -
33 - Folie 33 -
34 - Folie 34 -
35 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hängt vom Einzelfall ab. Je sachkundiger der AG ist, desto geringere Prüfpflichten hat der AN. Die Sachkunde des AG bzw. seines Bauleiters führt aber nicht zum Entfall der Prüf- und Hinweispflicht des AN. - Folie 35 -
36 OLG Stuttgart alt neu - Folie 36 -
37 OLG Stuttgart 10 U 93 / 14 Der Mangel eines Werks (hier: abtropfendes Kondensat von einer Dacheindeckung mit Stahltrapezblechen) ist dem Unternehmer - auch ohne einen Bedenkenhinweis - nicht zurechenbar, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich dennoch für diese Ausführung entschieden hat. - Folie 37 -
38 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hängt vom Einzelfall ab. Die Prüf- und Hinweispflicht hinsichtlich der vom AG beigestellten o. bindend vorgeschriebenen Stoffe ist grundsätzlich am stärksten. (AN besitzt auf diesem Gebiet am ehesten die Sachkunde). - Folie 38 -
39 Ich hab da etwas neues.. - Folie 39 -
40 - Folie 40 -
41 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hängt vom Einzelfall ab. Geringer ist der Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer. (Stichwort: Spezialwissen) - Folie 41 -
42 - Folie 42 -
43 - Folie 43 -
44 - Folie 44 -
45 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Im Zweifel sollten Bedenken gegen Vorgewerke, gegen Anordnungen des AG oder die Eignung der vorgeschriebenen Baustoffe immer sofort und schriftlich angemeldet werden, ohne darauf zu vertrauen, dass im Einzelfall keine Prüfund Hinweispflicht besteht. - Folie 45 -
46 Schneeschutzsysteme - Folie 46 -
47 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Frage: Wie verhält der AN sich, wenn der AG auf die Bedenken gar nicht reagiert oder diese in den Wind schlägt? a.) Unternimmt der AG auf die Bedenken des ANs nichts, trägt er das Risiko für die daraus entstehenden Folgen. b.) Prüft der AG die mitgeteilten Bedenken des ANs und trifft er eine andere, nach seiner Auffassung sachgerechte Anordnung, so muss der AN prüfen, ob nicht neue Bedenken gelten gemacht werden müssen. c.) Prüft der AG die mitgeteilten Bedenken, besteht aber auf den bisherige Vertragsinhalt, so ist der AN von der Haftung frei. - Folie 47 -
48 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B to do: Empfänger immer der AG Wann sofort Wie nachweisbar (schriftlich) Warum Bedenken und die Folgen erläutern (Kompetenzgefälle berücksichtigen) do not: Planungsvorschlag unterbreiten - Folie 48 -
49 Lieber eine Bedenkenanmeldung zu viel als eine Bedenkenanmeldung zu wenig - Folie 49 -
50 Lösung Grundsatz der Klarheit Grundsatz der Eindeutigkeit Grundsatz des sichersten Weges Grundsatz der Beweislast Grundsatz der Dokumentation Grundsatz Halbwissen vermeiden - Folie 50 -
51 - Folie 51 -
52 Bei weiteren Fragen Rheinisches Institut für Bauschadensfragen Thomas Jansen Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Tel.: / Fax: / info@ri-bau.de bau.de - Folie 52 -
Die Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers
Die Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers Georg Willem Büchler Rechtsanwälte Schlatter Rechtsanwälte, Heidelberg 1 Gliederung Einführung Ausgangspunkt Rechtsprechung Haftungsbefreiung
MehrFenster Türen Treff 2016
Holzforschung Austria Fenster Türen Treff 2016 3. - 4. März 2016, Saalfelden Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 D - 60487 Frankfurt am Main
MehrKundeninfo für eine Bedenkenanzeige
Kundeninfo für eine Bedenkenanzeige Gemäß BGB und VOB, muss ein Baumangel mittels einer Bedenkenanzeige gegenüber dem Errichter angezeigt werden; incl. Muster-Bedenkenanzeige, an den jeweiligen Kunden
MehrRundschreiben 07/2013. Thema: Die Bedenkenanzeige nach VOB/B / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrFeuchte messen - alles was (Bau-) Recht ist!
Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht - Baurecht - Sachverständigenrecht Feuchte messen - alles was (Bau-) Recht ist! falsche Grenzwert-Empfehlungen werden zum Bumerang Seminarunterlagen zum Baustoff
Mehr2. Nachfolgend einige Fotoaufnahmen, die in den letzten Monaten bei verschiedenen Bauobjekten entstanden sind.
1. Der Fachbeitrag Rohrleitungen und Kabel ; Planung und Ausführung, Ausgabe Juli 1999, welcher für die Fachgruppe Estrich und Fußbodentechnik der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.v. veröffentlicht
MehrHaftungsrisiken für bauausführende Unternehmen
Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen 1 1. Gewährleistung 2. Schadenersatz 3. Prüf- und Warnpflicht 4. Rücktrittsrecht 5. Kostenvoranschlag 1. Gewährleistung 2 Gewährleistung - Grundlagen 1. entgeltlicher
MehrWärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??
Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!
MehrInhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11 2. Was der Bauleiter über den Abschluss von Vereinbarungen wissen muss 13 2.1 Wie lange besteht die Bindung an ein Vertragsangebot? 13 2.1.1 Mündliches Angebot
MehrDie allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht
Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Rechtsanwalt Bernd Kimmich: Sozietät Witt-Roschkowski-Dieckert (kurz WRD) in Berlin - Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten
MehrHOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B.
3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 3.1 Vollmacht des Architekten Vertragspartner - vertragsrechtliche Situation Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehmer
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrBauvertragsrecht nach VOB
Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag
MehrHaftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer
Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Schadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen
MehrBedenkenanmeldung und Behinderungsanzeige versus Kooperationsverpflichtung am Bau ein Widerspruch?
Bedenkenanmeldung und Behinderungsanzeige versus Kooperationsverpflichtung am Bau ein Widerspruch? Der 37. Uponor-Kongress steht unter dem Motto TGA Alles geregelt? Meiner Einladung zu dieser schönen Veranstaltung
MehrBauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung
Bauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung Architektenvertrag = Werkvertrag 631 ff. BGB Der AN eines Werkvertrages schuldet Leistungserbringung + Erfolg!
MehrSeminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf
Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich
MehrMängel und Gewährleistung am Bau. Ansprüche nach VOB/B rechtssicher durchsetzen. DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Hermann Rothfuchs Mängel und Gewährleistung am Bau Ansprüche nach VOB/B rechtssicher durchsetzen 1. Auflage 2007 ~~'\.Q.lJ.s~~b~'\., DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth Verlag GmbH Berlin.
MehrMerkblatt Mängelansprüche
1. Grundlagen - Begriffe Mit der Schuldrechtsreform im BGB zum 01.01.2002 ist der alte, aber in der Praxis nach wie vor noch gebräuchliche Begriff Gewährleistung durch den sowohl im BGB als auch in der
MehrVerzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe
Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz
MehrMängelhaftung und Gewährleistungsfristen
53 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen 54 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen Grundsätzliches Eigentlich ist die Welt jetzt in Ordnung. Sie sind in Ihr neues Haus eingezogen und fühlen
MehrVBH Deutschland GmbH. VBH Technikforum. Kamen, Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller. SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. 1. Was kostet?
VBH Deutschland GmbH VBH Technikforum Kamen, Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 60487 Frankfurt am Main Hohenzollernring 79-83 50672 Köln 1.
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrInspektions- und Wartungsvertrag. -Steil- und Flachdach-
Herr Mustermann Musterstraße D-26548 Norderney Inspektions- und Wartungsvertrag -Steil- und Flachdach- Zwischen Auftraggeber und Dachdeckerunternehmen Eberhardt Der Dachdecker 1 Dachflächen sind im besonderen
MehrVerantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU
Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick
MehrVBH Deutschland GmbH VBH Technikforum
VBH Deutschland GmbH VBH Technikforum Heilbronn, 25.01.2018 Rechtsanwalt Jörg Teller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 60487 Frankfurt am Main Hohenzollernring 79-83 50672 Köln Themenschwerpunkte
MehrAusgabe 01/2018. Fach-Informationsdienst. März I. Einleitung
Fach-Informationsdienst Ausgabe 01/2018 Senkungsschäden im Rahmen der Bauherren- Haftpflichtversicherung sowie im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung März 2018 Verfasser: Julian
MehrSachverständigenvertrag für Wertgutachten
Sachverständigenvertrag für Wertgutachten zwischen dem Auftraggeber (AG): handelnd als alleiniger Eigentümer Miteigentümer und oder als dem Auftragnehmer (AN) Carsten Drewitz (Sachverständiger) - Freier
MehrVOB Baustellenhandbuch
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB Baustellenhandbuch Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
Mehr5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B
5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 5.1 Vollmachten des Architekten Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehmer Auftragnehmer (gemäß Auftragnehmer VOB) BGB)
MehrVOB/B Basiswissen für Baufachleute
Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7
MehrJansen - Rossbach. Mandantenrundbrief Nr. 7. I. In eigener Sache
Jansen - Rossbach Mandantenrundbrief Nr. 7 I. In eigener Sache Unsere neue Website ist zwischenzeitlich fertiggestellt. Sie können diese aufrufen unter www.jansen-rossbach.de. Unter der Rubrik Service
MehrVerantwortlichkeiten für Mängel am Bau
Verantwortlichkeiten für Mängel am Bau 17. Göttinger Abwassertage am 21.02.2017 in der Stadthalle Göttingen Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci Kontakt: Flughafenallee
MehrVSVI-Fachtagung Kommunaler Straßenbau im Freistaat Sachsen
VSVI-Fachtagung Kommunaler Straßenbau im Freistaat Sachsen Neue Entwicklungen im Baurecht und Bauvertragsrecht Rechtsanwälte Pfau & Kollegen Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau Rudolf-Breitscheid-Str. 15, 09112
MehrMängel im Garten- und Landschaftsbau Ursachen und Vermeidung an typischen Beispielen
Mängel im Garten- und Landschaftsbau Ursachen und Vermeidung an typischen Beispielen vom Sächsischen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie öffentlich bestellter Sachverständiger für Garten-
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrTiefgaragen und Parkdecks
Tiefgaragen und Parkdecks Beurteilung der Ausführungsvarianten befahrener Flächen aus der Sicht der Münchner Runde auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse aus Forschung und Praxis Rechtliche Rahmenbedingungen
MehrWarn- und Hinweispflicht. H O C H L E I T N E R Rechtsanwälte
Warn- und Hinweispflicht 1168a ABGB, 3. Satz Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der
MehrSeminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-
Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten
MehrRechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme
Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme Tobias Haar, LL.M. (Rechtsinformatik) Dr. Severin Löffler Clifford Chance Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069-71
MehrAlles was Recht ist Siegen
Alles was Recht ist 22.04.2010 Siegen Fall 1 Der Auftraggeber fordert im nachhinein kostenlos den statischen Nachweis für diesen Wintergarten. Baugenehmigungsantrag = ör Zivilrechtlich lange Zeit umstritten
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrPrüf- und Hinweispflichten
Prüf- und Hinweispflichten Bauvertrag - Werkvertrag - Werklieferungsvertrag Bearbeitet von Dr. Peter Hammacher 1. Auflage 2013. Buch. 308 S. Kartoniert ISBN 978 3 00 043101 2 Recht > Zivilrecht > Privates
Mehr4. Andere»technische Regelwerke« V. Abbildungen E. Vorgaben der VOB/C für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Rdn. Seite Kurzkommentar: Die zehn wichtigsten Urteile der letzten Jahre 1 1 Prinzipien 31 15 A. Allgemeines 44 17 I. Die Bedeutung der VOB/C für die am Bau Beteiligten. 44 17 II. Entstehung und Fortschreibung
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS. 1. Allgemeine Vertragsbedingungen
VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Vertragsbedingungen 2. Zusätzliche Vertragsbedingungen 2.1 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) 2.2 Preisermittlungen ( 2) 2.3 Stundenlohnarbeiten
MehrÜbersicht Werkvertrag
Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrBesonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für
Mehr5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten?
Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? 5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer Die Abnahme ist der wichtigste formelle Akt bei der Abwicklung
MehrPflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v.
Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. 2018 1 Inhalt Regelungen Rechtsprechung Sachkundiger Planer / Bauüberwachung
MehrMangelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten sowie Minderwerte
8. Kolloquium Verbesserung der Qualität in Gerichtsverfahren erstatteter Gutachten 24.11.2014 Hannover/Isernhagen Rechtsanwalt Stefan Obst Mangelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten sowie Minderwerte
MehrBedenkenanmeldung. i.s.v. 4 Abs. 3 VOB/B HAFTUNGSFREISTELLUNG BEI PARKETT- UND BODENBELAGSARBEITEN
Bedenkenanmeldung i.s.v. 4 Abs. 3 VOB/B HAFTUNGSFREISTELLUNG BEI PARKETT- UND BODENBELAGSARBEITEN Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES / EINFÜHRUNG 5 WOHIN MIT DER BEDENKENANMELDUNG 2 PRÜFPFLICHTEN 6 BEISPIELTEXTE
MehrPraxisWissen - C.H.BECK. Privates Baurecht. 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI. Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt
PraxisWissen - C.H.BECK Privates Baurecht 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt 3. Auflage 2018. Buch. XVII, 267 S. Klappenbroschur ISBN 978 3 406 71519
MehrUpdate: Rechtsprechung im privaten Baurecht. Eva Strauss Rechtsanwältin
Update: Rechtsprechung im privaten Baurecht Eva Strauss Rechtsanwältin Grundsatzurteil BGH, Urteil vom 22.02.2018 VII ZR 46/17 Kein Schadensersatz (mehr) auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten im
MehrBetoninstandsetzung im
1 Eigen- und Fremdüberwachung in der Rechtliche Rahmenbedingungen, 2 Die Landesgütegemeinschaft stellt sich vor: In der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e.v. haben sich 9 Landesgütegemeinschaften
MehrWann ist eine Bauleistung mangelhaft?
Wann ist eine Bauleistung mangelhaft? MANGEL NACH FRÜHEREM RECHT ( 633 BGB) Nur 2 Konstellationen denkbar: Mangel liegt vor, wenn Werk/Gewerk - ohne eine zugesicherte Eigenschaft ist - im Wert in seiner
MehrDie Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB
Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach
MehrWienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung -
Wienerberger Mauerwerkstage 2007 Neues zur VOB - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - - Dr. jur. Dipl.-Ing. Norbert Herig /Dr. Ines Gassner - SPITZWEG Partnerschaft, München 1 Neues zur VOB/B
Mehr2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54
1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr
MehrIII. Besondere Vertragsbedingungen
Beschaffung von Überlandniederflurlinienbussen mit Dieselmotoren für den öffentlichen Verkehr durch die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (Vergabestelle) Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen
MehrL E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G
L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G über die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten/Leistungen aus dem Bereich Glasgewebe mit Anstrich - Überholungsanstrich Bauvorhaben / Objekt Architekturbüro
MehrSchloss Montfort Untere Seestrasse Langenargen GF: Michael Gürgen Fon: +49-(0) ; Fax: +49-(0) ,
Seite 2 von 16 Seite 3 von 16 Seite 4 von 16 Seite 5 von 16 Seite 6 von 16 Seite 7 von 16 Seite 8 von 16 Seite 9 von 16 Seite 10 von 16 Seite 11 von 16 Seite 12 von 16 Seite 13 von 16 Seite 14 von 16 Sie
MehrHandwerkskammer Reutlingen
Handwerkskammer Reutlingen 30.05.2017 Bauvertragsrecht BGB- und VOB/B-Werkvertrag Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelha@ung Praxisprobleme Bauvertragsrecht
MehrÄnderungen/Ergänzungen Bauvertragsrecht im Vergleich. zwischen Referentenentwurf und überarbeitetem Gesetzentwurf
Änderungen/Ergänzungen srecht im Vergleich zwischen Referentenentwurf und überarbeitetem Gesetzentwurf Referentenentwurf September 2015 Kapitel 2 650a (1) Ein ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrGliederung 3. Vorwort 1
Gliederung Vorwort 1 Gliederung 3 1 Prüf- und Hinweispflichten im Vertragsrecht 11 1.1 Prüf- und Hinweispflichten als Hauptpflicht 12 1.2 Prüf- und Hinweispflichten als Nebenpflicht 13 1.3 Prüf- und Hinweispflichten
MehrZäsur der Abnahme. Folie 81. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby
Zäsur der Abnahme Fälligkeit des Werklohns, 641 Abs. 1, 650g Abs. 4 Nr. 1 BGB Übergang der Preisgefahr (wie 446 BGB) auf den Besteller, 644 BGB Beginn der Verjährung nach 634a Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Nr.
Mehr4. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B
4. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 4.1 Vollmachten des Architekten Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehm Auftragnehm er Auftragnehmer er (gemäß VOB) BGB)
MehrALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich 1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, wenn und soweit nicht etwas anderes in der Bestellung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe
MehrJuristische Sicherheit in der Trinkwasserinstallation!?
Juristische Sicherheit in der Trinkwasserinstallation!? HERZLICH WILLKOMMEN Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt & Lehrbeauftragter für Bau- & Architektenrecht Inhaltsübersicht 1. Grundlagen 2. 3. Einzelfall-Beispiele
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrVertrag. über die medientechnische Ausstattung des Raumes 0100 im StMAS Winzererstr.9, München
Anlage 3 Vertrag über die medientechnische Ausstattung des Raumes 0100 im StMAS Winzererstr.9, 80797 München zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und
MehrKostenfalle bei Gewährleistungsmängeln. Aktuelles Urteil: Ausgangssituation
Kostenfalle bei Gewährleistungsmängeln SWM 27.04.2009 Aktuelles Urteil: Im Falle der Lieferung mangelhafter Sachen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Mangelsache zu tragen,
Mehrhttps://cuvillier.de/de/shop/publications/6837
Robin von Eltz (Autor) Prüf- und Hinweispflichten des Baustoffhändlers gegenüber dem Werkunternehmer Eine Untersuchung zur Frage, ob den Baustoffhändler Prüf- und Hinweispflichten treffen, die denjenigen
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrDienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Dienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen ISO 9001/14001 Gültig ab 01. November 2008 / Ausgabe 23. Januar 2015 Steiner Energie AG Industriestrasse 1 Postfach
Mehr4. Termine und Lieferverzug 4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Einga
Ferd. Haecker KG August 2011 Einkaufsbedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten, auch wenn nicht
MehrMinol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust
Minol-Brunata Fachtagung für die Wohnungswirtschaft Freiburg/Rust 16.11.2017 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1 Schimmel
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
3 1 Allgemeine rechtliche Grundlagen... 9 1.1 Besitz und Eigentum... 9 1.1.1 Rechtliche Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum... 9 1.1.2 Erlangung und Übertragung von Besitz und Eigentum... 10 1.2
MehrPauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung
-1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige
MehrAuftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO
Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO 1 Vertragspartner Verantwortliche (im Folgenden Auftraggeber) gem. 28 Abs. 1: Firmenbezeichnung: Vertreten durch: Adresse: Ort / Postleitzahl: Auftragsverarbeiter
MehrMandantenrundbrief Nr. 1
Mandantenrundbrief Nr. 1 Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind bestrebt, unseren Mandanten nicht nur in aktuellen Streitfragen hilfreich zur Verfügung zu stehen, sondern auch über neueste Entwicklungen,
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber
MehrGewährleistung, Garantie, HÜV
Gewährleistung, Garantie, HÜV und anderes "Teufelszeug" RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski Rechtsbeziehungen im 3-stufigen Vertrieb Lieferung / Leistung HERSTELLER HÄNDLER HANDWERKER KUNDE KAUFVERTRAG KAUFVERTRAG
MehrVerbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag
Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker
MehrRolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht. Handbuch VOB/B
Edition Rolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht Handbuch VOB/B Der Bauvertrag nach BGB und VOB Mit dem vollständigen Text der VOB/B und allen
MehrFallstricke in der Bau - Praxis. Einige Tipps und Tricks für die Praxis
Fallstricke in der Bau - Praxis Einige Tipps und Tricks für die Praxis Dipl.-Ing. Helmut Seifert Fachkompetenz für Nachtrags- und Baumanagement 36124 Eichenzell Tel: 06659-919350 Dipl. Ing. Helmut Seifert
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002
15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
MehrAuf diesen Mann können Sie bauen
Auf diesen Mann können Sie bauen Peter Körber ist als Sachverständiger für Gebäudeschäden und die Wertermittlung von Grundstücken ebenso gefragt wie als Architekt und Ingenieur. Geht es um den Zustand
Mehr1. Einleitung Grundlagen Ansprüche des Unternehmers 2
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 2. Grundlagen 2 2.1 Ansprüche des Unternehmers 2 2.1.1 Nachtragsbedingte Bauzeitverlängerungen - 2 Nr. 5 VOB/B 3 a) Bauzeitverlängerung durch zusätzliche Leistungen 3
Mehr... Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort. . Beauftragt den o.g. Sachverständigen mit. bitte ankreuzen. ... Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort ...
Mark A. Carden Maurermeister und Beton- und Stahlbetonbaumeister öbuv Sachverständiger der Handwerkskammer OWL zu Bielefeld für das Maurer- und Betonbauerhandwerk Starenweg 8, 32469 Petershagen, Tel.:05702/801330,
Mehr3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gemeinsam angebotenen Leistungen möglich.
1 Geltungsbereich 1.1 Der Auftragnehmer, die Douglas Elektrotechnik arbeitet nur zu den vorliegenden AGB. Diese gelten daher uneingeschränkt für Aufträge, Auftragserweiterungen und Folgeaufträge; von schriftlichen
MehrBeweislastverteilung bei Mangel der Funktionstauglichkeit (Rechtsanwalt Dr. Peter Hammacher, Heidelberg)
Beweislastverteilung bei Mangel der Funktionstauglichkeit (Rechtsanwalt Dr. Peter Hammacher, Heidelberg) Keine Gerichtsentscheidung ist so gut formuliert, dass sie nicht dennoch missverstanden werden könnte.
MehrEnEV und Energieausweise 2009
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com EnEV und Energieausweise 2009 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
Mehr