Herzlich Willkommen. 11. Landesverbandstag des Zimmerer- und Holzbauverbandes sowie des Dachdecker-Verbandes Nordrhein

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1 Herzlich Willkommen Veranstalter: 11. Landesverbandstag des Zimmerer- und Holzbauverbandes sowie des Dachdecker-Verbandes Nordrhein Referent: Dipl. Ing. Betr.-Wirt Thomas Jansen Von der Ing.-Kammer Bau NRW ö. b. u. v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden n. ISO zert. Sachverständiger für Feuchte- und Schimmelschäden sowie für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke - Folie 1 -

2 Da hab ich aber Bedenken.. Grenzen, Möglichkeiten und Risiken der Prüf und Hinweispflichten aus technischer Sicht.. heute mal mit Antworten..(vielleicht) - Folie 2 -

3 Bermuda Dreiecke des Bauwesen schnell (am besten gestern) günstig (..so billig wie möglich) gut (.. das Beste was du hast) - Folie 3 -

4 Die Antwort auf alle Fragen die EWS (eierlegende Wollmilchsau) - dauerhaft dicht - schnell und günstig - Bewährt - optisch ansprechend - hygienisch unbedenklich. - Folie 4 -

5 Baurealität - Folie 5 -

6 Optimierte Bauzeit - Folie 6 -

7 Optimierte Bauzeit - Folie 7 -

8 Optimierte Bauzeit - Folie 8 -

9 Optimierte Bauzeit und kurze Lieferweg - Folie 9 -

10 - Folie 10 -

11 Nicht optimierte Bauzeit - Folie 11 -

12 Nicht optimierte Bauzeit - Folie 12 -

13 Haftung Für jeden Handwerker ist es selbstverständlich, dass er für Mängel einzustehen hat, die er durch fehlerhafte Ausführung selbst verursacht hat. Die Mängelverantwortung ist aber verschuldensunabhängig.. - Folie 13 -

14 Haftung Die Haftung des Unternehmers wegen eines Mangels wird grundsätzlich nicht davon berührt, worin die Mangelursache liegt Er schuldet den Erfolg.auch ohne verschulden! - Folie 14 -

15 VOB / B 13 Nr.3 (3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht. - Folie 15 -

16 VOB / B 4 (3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. - Folie 16 -

17 VOB / B 4 (1) 4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. - Folie 17 -

18 Hinweis- und Prüfpflichten wg. den Leistungen des Vorgewerks wg. den Vorgaben der Planung wg. den Wünschen des Auftraggebers z.b. bereitgestellte Baustoffe - Folie 18 -

19 - Folie 19 -

20 - Folie 20 -

21 OLG Schleswig 3 U 102/09 Der BH verklagt den Dachdecker in Höhe von auf Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten an der Unterspannbahn, wozu ein Großteil des mangelfreien Metalldach geöffnet werden muss. Das Gericht stellt fest, dass es für eine Mangelfreiheit des Metalldaches unerheblich sei, ob eine USB bestehe, auch wenn dies sehr empfehlenswert sei. Das Gericht spricht aber dem Kläger den Anspruch zu und meint es habe eine Hinweispflicht dahingehend bestanden, den BH auf die Fehlstellen hinzuweisen. - Folie 21 -

22 Untergeschoss einer Zahnarztpraxis als Weiße Wanne - Folie 22 -

23 Türschwellenanschluss.. - Folie 23 -

24 Türschwellenanschluss.. - Folie 24 -

25 - Folie 25 -

26 Vorgaben der Planung - Folie 26 -

27 Hinweis- und Prüfpflichten 4 VOB / B (3.) Hat der der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom AG gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer so hat er sie dem AG unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. - Folie 27 -

28 - Folie 28 -

29 WDVS ist = Körnung 0,8 mm HBW 9,7 soll = Körnung 3,0 mm und HBW > 20 - Folie 29 -

30 - Folie 30 -

31 Hinweis- und Prüfpflichten Inhaltlich muss der AN dem AG durch die Bedenkenanzeige hinreichend deutlich vor Augen führen, wogegen sich seine Bedenken richten, damit der AG eine entsprechende Überprüfung des beanstandeten Planungsfehlers, der mangelhaften Vorleistung, der Materialien usw. veranlassen kann - Folie 31 -

32 - Folie 32 -

33 - Folie 33 -

34 - Folie 34 -

35 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hängt vom Einzelfall ab. Je sachkundiger der AG ist, desto geringere Prüfpflichten hat der AN. Die Sachkunde des AG bzw. seines Bauleiters führt aber nicht zum Entfall der Prüf- und Hinweispflicht des AN. - Folie 35 -

36 OLG Stuttgart alt neu - Folie 36 -

37 OLG Stuttgart 10 U 93 / 14 Der Mangel eines Werks (hier: abtropfendes Kondensat von einer Dacheindeckung mit Stahltrapezblechen) ist dem Unternehmer - auch ohne einen Bedenkenhinweis - nicht zurechenbar, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich dennoch für diese Ausführung entschieden hat. - Folie 37 -

38 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hängt vom Einzelfall ab. Die Prüf- und Hinweispflicht hinsichtlich der vom AG beigestellten o. bindend vorgeschriebenen Stoffe ist grundsätzlich am stärksten. (AN besitzt auf diesem Gebiet am ehesten die Sachkunde). - Folie 38 -

39 Ich hab da etwas neues.. - Folie 39 -

40 - Folie 40 -

41 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hängt vom Einzelfall ab. Geringer ist der Umfang der Prüf- und Hinweispflicht hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer. (Stichwort: Spezialwissen) - Folie 41 -

42 - Folie 42 -

43 - Folie 43 -

44 - Folie 44 -

45 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Im Zweifel sollten Bedenken gegen Vorgewerke, gegen Anordnungen des AG oder die Eignung der vorgeschriebenen Baustoffe immer sofort und schriftlich angemeldet werden, ohne darauf zu vertrauen, dass im Einzelfall keine Prüfund Hinweispflicht besteht. - Folie 45 -

46 Schneeschutzsysteme - Folie 46 -

47 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B Frage: Wie verhält der AN sich, wenn der AG auf die Bedenken gar nicht reagiert oder diese in den Wind schlägt? a.) Unternimmt der AG auf die Bedenken des ANs nichts, trägt er das Risiko für die daraus entstehenden Folgen. b.) Prüft der AG die mitgeteilten Bedenken des ANs und trifft er eine andere, nach seiner Auffassung sachgerechte Anordnung, so muss der AN prüfen, ob nicht neue Bedenken gelten gemacht werden müssen. c.) Prüft der AG die mitgeteilten Bedenken, besteht aber auf den bisherige Vertragsinhalt, so ist der AN von der Haftung frei. - Folie 47 -

48 Bedenkenshinweispflicht 4 Nr. 3; VOB/B to do: Empfänger immer der AG Wann sofort Wie nachweisbar (schriftlich) Warum Bedenken und die Folgen erläutern (Kompetenzgefälle berücksichtigen) do not: Planungsvorschlag unterbreiten - Folie 48 -

49 Lieber eine Bedenkenanmeldung zu viel als eine Bedenkenanmeldung zu wenig - Folie 49 -

50 Lösung Grundsatz der Klarheit Grundsatz der Eindeutigkeit Grundsatz des sichersten Weges Grundsatz der Beweislast Grundsatz der Dokumentation Grundsatz Halbwissen vermeiden - Folie 50 -

51 - Folie 51 -

52 Bei weiteren Fragen Rheinisches Institut für Bauschadensfragen Thomas Jansen Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Tel.: / Fax: / info@ri-bau.de bau.de - Folie 52 -

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