Die Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers"

Transkript

1 Die Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers Georg Willem Büchler Rechtsanwälte Schlatter Rechtsanwälte, Heidelberg 1

2 Gliederung Einführung Ausgangspunkt Rechtsprechung Haftungsbefreiung durch Prüfungs- und Hinweispflicht Normierung Voraussetzungen für Haftungsbefreiung Bindende Vorgaben des AG Erfüllung der Prüfungspflicht Erfüllung der Hinweispflicht 2

3 Einführung Ausgangspunkt( 633 Abs. 1 BGB / 13 Abs. 1 VOB/B): Pflicht des AN, seine Leistung frei von Sachmängeln zu erbringen Kein Sachmangel vereinbarte Beschaffenheit oder Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder Eignung für gewöhnliche Verwendung. 3

4 Einführung Werk muss zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt werden. => Mangel, wenn das Werk diesen Vorgaben nicht entspricht. AG gibt Leistungsbeschreibung zwingend vor, diese ist aber für vereinbarte Funktion des Werkes ungeeignet => Haftung AN? 4

5 Einführung Rechtsprechung: Reine Erfolgshaftung des AN Mangelursache unerheblich Entscheidend ist, ob der vereinbarte Erfolg eintritt. 5

6 Einführung Zwischenergebnis: AN haftet, wenn die von ihm hergestellte Leistung mangelhaft ist selbst dann, wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des AG oder eines Vorunternehmers liegt. Gleichgültig ist, ob AN seinen sonstigen vertraglichen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. 6

7 Haftungsbefreiung In diesem Fall: Haftungsbefreiung möglich als Ausnahme von der Erfolgshaftung des AN Voraussetzung dafür ist -sowohl beim VOB-, als auch beim BGB-Bauvertrag -die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht 7

8 Haftungsbefreiung VOB-Bauvertrag- 13 Abs. 3 VOB/B Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibungoder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung gemacht. 8

9 Haftungsbefreiung VOB-Bauvertrag- 4 Abs. 3 VOB/B Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. 9

10 Haftungsbefreiung VOB-Bauvertrag- 3 Abs. 3 VOB/B Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. 10

11 Haftungsbefreiung BGB-Bauvertrag ( 631 ff BGB) Keine ausdrückliche Regelung AN hat AG vor Schäden zu bewahren. AN hat das Werk frei von Sach-und Rechtsmängeln zu verschaffen. => Prüfungs- und Hinweispflicht auch beim BGB- Bauvertrag. => Haftungsbefreiung möglich. 11

12 Haftungsbefreiung Voraussetzungen für Haftungsbefreiung: Bindende Vorgaben des AG Erfüllung der Prüfungspflicht und Erfüllung der Hinweispflicht 12

13 Haftungsbefreiung Bindende Vorgaben des AG: Zwingend zu befolgende Vorgaben des AG, die dem AN keine eigene Wahl lassen, den Fehler der Ausführung zu vermeiden. Leistungsverzeichnis des AG, in dem Art und Weise der Ausführung beschrieben sind, Pläne des AG, die der AN zwingend auszuführen hat 13

14 Haftungsbefreiung Bindenden Vorgaben des AG steht es gleich, wenn AN auf andere Weise zu einer bestimmten Ausführung vertraglich gebunden ist und diese Bindung dem AG zuzurechnen ist (z. B. Anordnungen in Baugenehmigung) wenn AN auf Vorleistungen anderer Unternehmer aufbauen muss. 14

15 Haftungsbefreiung Bindende Vorgaben des AG liegen z. B. nicht vor, wenn AN das Leistungsverzeichnis selbst entworfen hat, wenn AN entscheidenden Einfluss auf die Leistungsbeschreibung hat (z. B. AN rät zu bestimmtem Material oder zu bestimmter Bauweise), wenn AG Material oder Bauweise lediglich vorschlägt. 15

16 Prüfungspflicht Umfang der Prüfungspflicht Prüfungspflicht = Pflicht des AN, die Leistungsbeschreibung und die sonstigen bindenden Anordnungendes AG, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung zu prüfen. 16

17 Prüfungspflicht AN hat nur Prüfungen vorzunehmen, die er mit den ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln auch ausführen kann. Der Rahmen der Prüfungspflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. 17

18 Prüfungspflicht Umfang richtet sich in erster Linie nach dem vom AN zu erwartenden Fachwissen und den Umständen, die für den AN bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Von Bedeutung sind dabei z. B. Art und Umfang der Bauleistung, vom AN zu erwartende Fähigkeiten und Kenntnisse, die Sachkunde des AG. 18

19 Prüfungspflicht z. B. vom AN zu erwartende Fähigkeiten und Kenntnisse Es ist auf das abzustellen, was unter üblichen Umständen bei einem auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Fachunternehmer vorausgesetzt werden kann, z. B. jeweiliger Stand der anerkannten Regeln der Technik, Beherrschung relevanter Normwerke, fortlaufende Information über neue Entwicklungen. Die zur Herstellung des Werkes erforderlichen fachlichenkenntnisse und Fertigkeiten werden beim AN vorausgesetzt. 19

20 Prüfungspflicht Keine Entschuldigung: fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten. Der lediglich ausführende AN muss i.d.r. nicht über Spezialkenntnisse der Fachplaner verfügen. ABER: Weist sich AN als Spezialunternehmer aus, werden entsprechende Spezialkenntnisse von ihm erwartet => es müssen hohe Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. 20

21 Prüfungspflicht z. B. Sachkunde des AG AG / Fachplaner verfügen über Spezialwissen: Prüfungs-und Hinweispflicht des AN entfällt nur dann, wenn AG über besondere, evtl. sogar überlegene Spezialkenntnisse verfügt. Der AN darf sich insbesondere auf die Fachplanung bei erkennbaren Lücken und Mängeln nicht verlassen. 21

22 Prüfungspflicht Arbeit des AN steht in engem Zusammenhang mit Vorleistung eines anderen Unternehmers: AN muss ggf. geeignete Erkundigungen einholen, ob diese Vorleistung eine geeignete Grundlage für sein Werk bietet und nicht einer mangelfreien Erbringung seiner Leistung entgegensteht. Prüfungspflicht betrifft nur solche mangelhaften Vorleistungen anderer AN, die die eigenen Leistungen des anzeigepflichtigen AN berühren. 22

23 Prüfungspflicht Zwischen der Vorleistung des anderen AN und der eigenen Leistung des AN muss ein natürlicher Sachzusammenhang bestehen. 23

24 Gliederung Der Bedenkenhinweis a. Einführung b. zur rechten Zeit c. in der gebotenen Form d. in der gebotenen Klarheit e. richtiger Adressat f. Haftungsbefreiung g. Beweislast h. Fazit Georg Willem Büchler 24

25 a. Einführung VOB/B-Vertrag 4 Abs. 3 VOB/B (Ausführung): Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich -möglichst schon vor Beginn der Arbeiten -schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. 13 Abs. 3 VOB/B (Mängelansprüche): Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn,er hat die ihm nach 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht. Georg Willem Büchler 25

26 a. Einführung BGB-Vertrag Prüfungs-und Hinweispflicht resultiert direkt aus 631 BGB. Mit Vertragsschluss trifft den Unternehmer die Verpflichtung, ein mangelfreies Werk herzustellen. Er hat dann die vertraglichen Rahmenbedingungen daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Führt die Verletzung dieser Pflicht dazu, dass das Werk mangelhaft erstellt wird, ist der Vertrag nicht erfüllt. Daneben bestehen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Prüfungs-und Hinweispflicht. (vgl. Kniffka, IBR-Online-Kommentar Bauvertragsrecht, 631 BGB, Rn.190) Georg Willem Büchler 26

27 b. zur rechten Zeit Als Vertragspflicht hat Bedenkenhinweis nicht vor Vertragsschluss zu erfolgen, sondern unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) nach Feststellung der Tatsachen, die die Bedenken begründen. Die Prüfung und Mitteilung hat spätestens vor Aufnahme der Arbeiten zu erfolgen. Treten Bedenken erst später auf, ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen. Bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners. Erkennt der Auftragnehmer vor Vertragsschluss die Ungeeignetheit der Ausschreibung, haftet er evtl. aus 311 Abs. 2 Nr. 1 ivm 241 Abs. 2, ( culpa in contrahendo ). Erkennt der AN erst nach Erbringung und Abnahme seiner Leistungen die Ungeeignetheit der Planung, darf AG den AN nicht ins offene Messer laufen lassen. In diesem Fall kann er nach Treu und Glauben zur Aufklärung verpflichtet sein, den Bauherrn auf Risiken der Bauausführung hinzuweisen. Georg Willem Büchler 27

28 c. in der gebotenen Form Unterscheidung zwischen VOB/B-Vertrag & BGB-Vertrag VOB-Vertrag: 4 Abs. 3 VOB/B: Hinweis muss schriftlicherfolgen. Schriftform, 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB Unterschrift erforderlich Achtung: Einfache reicht im Zweifel nicht aus Wird formal unzureichender Hinweis gegeben, trägt AN aber evtl. Mitschuld. Haftungsquotelung BGB-Vertrag BGB-Vertrag: Schriftform nicht vorgeschrieben, Hinweis kann also auch mündlich erfolgen. Achtung: Darlegungs-und Beweislast beim AN. Hinweis sollte daher auch beim BGB-Vertrag unbedingt schriftlich erteilen. Sonst nur Zeugenbeweis möglich. Georg Willem Büchler 28

29 d. Klarheit des Bedenkenhinweises Mit dem Bedenkenhinweis muss der Unternehmer den Besteller die nachteiligen Folgen und Gefahren für das vorgesehene Werk konkret darlegen, die sich aus den unzureichenden Vorgaben ergeben. Der Bedenkenhinweis muss inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein. Der Besteller muss daraus die Konsequenzen entnehmen können, die bei Nichtbefolgung drohen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom ; AZ: 21 U 62/14) Hinweis besteht aus drei Teilen: Welche Arbeiten stehen an und sind betroffen? Welche Probleme wurden erkannt? Was kann passieren, wenn die Arbeiten wie beauftragt durchgeführt werden? Wichtig: Keine Lösungsvorschläge unterbreiten Planungsleistung, welche u.u. zur Haftung des AN führt Falls AN trotzdem Lösungsvorschlag abgibt: Haftungsrisiko! AG muss für Mangelfreiheit der Leistungen der Vorunternehmer sorgen. Falls AG auf Hinweise nicht reagiert: 642 BGB (Entschädigung), 643 BGB (Kündigung), 645 BGB (Vergütung) Georg Willem Büchler 29

30 e. richtiger Adressat Bedenken müssen vom Auftraggeber oder einem Erklärungsgehilfen erhoben werden. Hinweis muss an den Auftraggeber oder an einen Bevollmächtigten ergehen. Personal des Auftraggebers: Bauleiter = Empfangsbevollmächtigter. Ignoriert er die Bedenken, muss AG informiert werden! Architekt ist grundsätzlich nicht als Bevollmächtigter zu betrachten, es kommt aber jeweils auf den Einzelfall an. Wenn Grundlage des Bedenkenhinweises ein Planungsfehler des Architekten ist, MUSS Hinweis an AG erfolgen. Umstände des Einzelfalls entscheidend, insb. organisatorische Stellung. Im Zweifel sollte immerein Hinweis an den AG erfolgen, ggf. Durchschlag an das Personal Georg Willem Büchler 30

31 a. Zur rechten Zeit b. In der gebotenen Form c. In der gebotenen Klarheit d. Richtiger Adressat Georg Willem Büchler 31

32 f. Haftungsbefreiung Auftragnehmer wird von Mängelhaftung nach 13 Abs. 4 VOB/B frei, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte. er ordnungsgemäß auf seine Bedenken hingewiesen hat und AG trotzdem auf Erbringung der bedenklichen Leistung besteht. Schweigt der AG auf einen Bedenkenhinweis, muss Einzelfall betrachtet werden. Im Zweifelsfall nochmals nachfragen und Rechte aus 642 BGB (Entschädigung), 643 BGB (Kündigung), oder 645 BGB (Vergütung) geltend machen. er seine Hinweispflicht zwar verletzt hat, dies jedoch nicht ursächlich dafür war, dass fehlerhafte Vorgaben, bzw. Vorleistungen nicht korrigiert wurden. Falls Auftragnehmer auf Bedenken gegenüber eine Ausführung hinweist und Auftraggeber darauf nicht eingeht und sich weigert, den Auftragnehmer von der Haftung freizustellen: Leistungsverweigerungsrecht Georg Willem Büchler 32

33 g. Beweislast Den Auftragnehmer trifft für alle Merkmale, die zu einer Haftungsbefreiung führen, die Darlegungs- und Beweislast! Er muss also vortragen und beweisen, dass die Verfehlung der Zweck-und Funktionstauglichkeit des Werkes auf bindende Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und er seiner Prüfund Hinweispflicht nachgekommen ist. SchriftlicheBedenkenhinweise sollten daher gut dokumentiert mindestens für die Dauer der Gewährleistungsfrist aufbewahrt werden. Bsp.: Heizungsanlage wird nicht warm, weil Blockheizkraftwerk nicht ausreichend Wärme abgibt. AN trifft Beweislast, dass er nicht erkennen konnte, dass das BHKW keine ausreichende Wärmequelle sein konnte. Georg Willem Büchler 33

34 h. Fazit Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht als elementarer Bestandteil der Vertragsabwicklung. Bedeutung wird oftmals unterschätzt. Es wird schon gutgehen. Chancen und Risiken für Auftragnehmer. Bedenkenhinweise sollten grundsätzlich schriftlich (Unterschrift) erklärt werden. Sorgfältige Dokumentation und Aufbewahrung der Bedenkenhinweise als Absicherung für den Streitfall. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Georg Willem Büchler 34

35 Georg Willem Büchler 35

Fenster Türen Treff 2016

Fenster Türen Treff 2016 Holzforschung Austria Fenster Türen Treff 2016 3. - 4. März 2016, Saalfelden Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 D - 60487 Frankfurt am Main

Mehr

Kundeninfo für eine Bedenkenanzeige

Kundeninfo für eine Bedenkenanzeige Kundeninfo für eine Bedenkenanzeige Gemäß BGB und VOB, muss ein Baumangel mittels einer Bedenkenanzeige gegenüber dem Errichter angezeigt werden; incl. Muster-Bedenkenanzeige, an den jeweiligen Kunden

Mehr

Wann ist eine Bauleistung mangelhaft?

Wann ist eine Bauleistung mangelhaft? Wann ist eine Bauleistung mangelhaft? MANGEL NACH FRÜHEREM RECHT ( 633 BGB) Nur 2 Konstellationen denkbar: Mangel liegt vor, wenn Werk/Gewerk - ohne eine zugesicherte Eigenschaft ist - im Wert in seiner

Mehr

Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht

Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Rechtsanwalt Bernd Kimmich: Sozietät Witt-Roschkowski-Dieckert (kurz WRD) in Berlin - Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten

Mehr

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis -

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht Mediator 04.11.2014, HM München Überblick: Die am Bau Beteiligten Auftraggeber

Mehr

2. Nachfolgend einige Fotoaufnahmen, die in den letzten Monaten bei verschiedenen Bauobjekten entstanden sind.

2. Nachfolgend einige Fotoaufnahmen, die in den letzten Monaten bei verschiedenen Bauobjekten entstanden sind. 1. Der Fachbeitrag Rohrleitungen und Kabel ; Planung und Ausführung, Ausgabe Juli 1999, welcher für die Fachgruppe Estrich und Fußbodentechnik der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.v. veröffentlicht

Mehr

Fallen im privaten Baurecht

Fallen im privaten Baurecht VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts

Mehr

Feuchte messen - alles was (Bau-) Recht ist!

Feuchte messen - alles was (Bau-) Recht ist! Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht - Baurecht - Sachverständigenrecht Feuchte messen - alles was (Bau-) Recht ist! falsche Grenzwert-Empfehlungen werden zum Bumerang Seminarunterlagen zum Baustoff

Mehr

Bauvertragsrecht nach VOB

Bauvertragsrecht nach VOB Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag

Mehr

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!

Mehr

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

VOB/B Basiswissen für Baufachleute

VOB/B Basiswissen für Baufachleute Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

Rundschreiben 07/2013. Thema: Die Bedenkenanzeige nach VOB/B / Baurecht

Rundschreiben 07/2013. Thema: Die Bedenkenanzeige nach VOB/B / Baurecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3 ARBEITSBLATT Nr. 15 Stand: Juni 2010 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Südallee 15-19 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartne(/in) : Katharina Lenhart Mo Do 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 120-2885 Telefax

Mehr

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach

Mehr

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

Mehr

SIA Ordnungen 102 und 103:

SIA Ordnungen 102 und 103: SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag!

Mehr

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Update Update 2017

Update Update 2017 Update 2017 Bau- und Architektenvertragsrecht 2018 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Eric Zimmermann, Justitiar AKBW Rechtsanwalt Reinhard Weng AKBW 2017 1 Update

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Seminar Umgang mit Mängeln am Bau - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag 3. Mangelbegriff 4. Mängelrechte des Auftraggebers nach

Mehr

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3

Mehr

Merkblatt Mängelansprüche

Merkblatt Mängelansprüche 1. Grundlagen - Begriffe Mit der Schuldrechtsreform im BGB zum 01.01.2002 ist der alte, aber in der Praxis nach wie vor noch gebräuchliche Begriff Gewährleistung durch den sowohl im BGB als auch in der

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11 2. Was der Bauleiter über den Abschluss von Vereinbarungen wissen muss 13 2.1 Wie lange besteht die Bindung an ein Vertragsangebot? 13 2.1.1 Mündliches Angebot

Mehr

Handwerkskammer Reutlingen

Handwerkskammer Reutlingen Handwerkskammer Reutlingen 30.05.2017 Bauvertragsrecht BGB- und VOB/B-Werkvertrag Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelha@ung Praxisprobleme Bauvertragsrecht

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten

Mehr

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine

Mehr

Die Abnahme im Architektenrecht

Die Abnahme im Architektenrecht Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI

Mehr

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele

Mehr

Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v.

Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. 2018 1 Inhalt Regelungen Rechtsprechung Sachkundiger Planer / Bauüberwachung

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines

Mehr

VOB Baustellenhandbuch

VOB Baustellenhandbuch FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB Baustellenhandbuch Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,

Mehr

HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B.

HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B. 3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 3.1 Vollmacht des Architekten Vertragspartner - vertragsrechtliche Situation Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehmer

Mehr

Prüf- und Hinweispflichten

Prüf- und Hinweispflichten Prüf- und Hinweispflichten Bauvertrag - Werkvertrag - Werklieferungsvertrag Bearbeitet von Dr. Peter Hammacher 1. Auflage 2013. Buch. 308 S. Kartoniert ISBN 978 3 00 043101 2 Recht > Zivilrecht > Privates

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Beweislastverteilung bei Mangel der Funktionstauglichkeit (Rechtsanwalt Dr. Peter Hammacher, Heidelberg)

Beweislastverteilung bei Mangel der Funktionstauglichkeit (Rechtsanwalt Dr. Peter Hammacher, Heidelberg) Beweislastverteilung bei Mangel der Funktionstauglichkeit (Rechtsanwalt Dr. Peter Hammacher, Heidelberg) Keine Gerichtsentscheidung ist so gut formuliert, dass sie nicht dennoch missverstanden werden könnte.

Mehr

Rechtliche Stellung des Koordinators

Rechtliche Stellung des Koordinators Rechtliche Stellung des Koordinators Personen auf der Baustelle Arbeitgeber Unbeteiligte Dritte Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte Sonstige SiGeKo Rechtliche

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Übersicht Werkvertrag

Übersicht Werkvertrag Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten

Mehr

Professionelles Projektmanagement in der Praxis

Professionelles Projektmanagement in der Praxis Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):

Mehr

Verantwortlichkeiten für Mängel am Bau

Verantwortlichkeiten für Mängel am Bau Verantwortlichkeiten für Mängel am Bau 17. Göttinger Abwassertage am 21.02.2017 in der Stadthalle Göttingen Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci Kontakt: Flughafenallee

Mehr

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung -

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - Wienerberger Mauerwerkstage 2007 Neues zur VOB - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - - Dr. jur. Dipl.-Ing. Norbert Herig /Dr. Ines Gassner - SPITZWEG Partnerschaft, München 1 Neues zur VOB/B

Mehr

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag. Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.

Mehr

Verpflichtungserklärung LTMG

Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung

Mehr

Vertrag. über die Durchführung psychologischer Dienstleistungen. dem Jobcenter Landkreis Mayen - Koblenz (JC MYK), Marktplatz 24, Mayen

Vertrag. über die Durchführung psychologischer Dienstleistungen. dem Jobcenter Landkreis Mayen - Koblenz (JC MYK), Marktplatz 24, Mayen Vertrag über die Durchführung psychologischer Dienstleistungen zwischen dem Jobcenter Landkreis Mayen - Koblenz (JC MYK), Marktplatz 24, 56727 Mayen vertreten durch Herrn Geschäftsführer Rolf Koch - nachstehend

Mehr

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger 1 Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger Wieso benötigen wir Gesetzesänderungen? Derzeitiges Werkvertragsrecht

Mehr

Die Haftung des Meisters. Meurer Rechtsanwälte Herdweg 24, Stuttgart

Die Haftung des Meisters. Meurer Rechtsanwälte Herdweg 24, Stuttgart . Die Haftung des Meisters Werkvertragsrecht nach BGB A. Das Werkvertragsrecht gem. 631 ff. BGB Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der einen Erfolg schuldet. Der Erfolg besteht darin, ein mangelfreies

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB) Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl Seminar Durchsetzung der Vergütung am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Werklohnforderung im Bauablauf 3. Abrechnung, Zahlung allgemein 4. Abschlagsrechnung 5. Abnahme 6. Schlussrechnung 7.

Mehr

Tiefgaragen und Parkdecks

Tiefgaragen und Parkdecks Tiefgaragen und Parkdecks Beurteilung der Ausführungsvarianten befahrener Flächen aus der Sicht der Münchner Runde auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse aus Forschung und Praxis Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Mängel im Garten- und Landschaftsbau Ursachen und Vermeidung an typischen Beispielen

Mängel im Garten- und Landschaftsbau Ursachen und Vermeidung an typischen Beispielen Mängel im Garten- und Landschaftsbau Ursachen und Vermeidung an typischen Beispielen vom Sächsischen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie öffentlich bestellter Sachverständiger für Garten-

Mehr

Lüftungsnorm DIN Viel heiße Luft um nichts?

Lüftungsnorm DIN Viel heiße Luft um nichts? Lüftungsnorm DIN 1946-6 Viel heiße Luft um nichts? Prof. Dr. Uwe Meiendresch Vorsitzender Zivilkammer Universität Aachen Mediator, Güterichter 2 Wer kann zivilrechtlich zur Lüftung herangezogen werden?

Mehr

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund

Mehr

Mit Recht zur guten Büroqualität

Mit Recht zur guten Büroqualität Mit Recht zur guten Büroqualität Stuttgart, 03.05.2017 Dr.-Ing. Steffen Hettler, Rechtsanwalt Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb Einführung Dr.-Ing. Steffen Hettler, M.Sc. Master of Sound and Vibration

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung. der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Vom 09.März 2017 (Inkrafttreten:

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung. der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Vom 09.März 2017 (Inkrafttreten: Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Vom 09.März 2017 (Inkrafttreten: 01.01.2018) 1 Für welche Verträge gilt das neue Gesetz? - Hausbauverträge auf

Mehr

Sicherheit für den Auftragnehmer

Sicherheit für den Auftragnehmer Sicherheit für den Auftragnehmer Bauhandwerkersicherheit nach 648 a BGB Zeitpunkt: Jederzeit nach Vertragsabschluss in Höhe des ausstehenden Vergütungsanspruchs (einschließlich eventueller Nachtragsforderungen)

Mehr

Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers)

Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers) Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers) Gesprächspartner: Rechtsanwalt Martin Gremmel, Geschäftsführer im Sächsischen Baugewerbeverband e.v. (SBV) Wölkauer

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV

Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV 09.07.2014 Lennart Moebus Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht Schlichter und Schiedsrichter nach der SOBau Kienast, Hellendoorn

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,

Mehr

Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?

Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1 Anteil

Mehr

Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M.

Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. 20. Okt. 2017 1. Definition/Anwendungsfälle des Verbraucherbauvertrags 2. Die Baubeschreibung 3. Widerrufsrecht 4. Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag

Mehr

Mängelansprüche nach VOB und BGB

Mängelansprüche nach VOB und BGB Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2

Mehr

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle: Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

Handwerkerarbeiten von der Angebotsanforderung bis zur Gewährleistung

Handwerkerarbeiten von der Angebotsanforderung bis zur Gewährleistung Handwerkerarbeiten von der Angebotsanforderung bis zur Gewährleistung Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Leverkusen und Umgebung e.v. Leverkusen, den 18.11.2010 Dr. Thomas Fliegner, Rechtsanwalt

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Schnittstelle Bau Haftungsfallen bei der Bauausführung oder wenn auf dem Bau viele Köche den Brei verderben

Schnittstelle Bau Haftungsfallen bei der Bauausführung oder wenn auf dem Bau viele Köche den Brei verderben Schnittstelle Bau Haftungsfallen bei der Bauausführung oder wenn auf dem Bau viele Köche den Brei verderben Wenn viele zusammenarbeiten Bernd Sterzl / pixelio.de gibt es leicht Doreen Lauterbach / pixelio.de

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Norddeutscher Rundfunk. Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen

Norddeutscher Rundfunk. Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen Norddeutscher Rundfunk Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen Inhaltsverzeichnis 1 Leistungen des Auftragnehmers... 1 2 Vertragsbestandteile und Geltungshierarchie... 1 3 Laufzeit...

Mehr

TU Dresden Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht

TU Dresden Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht 1/29 Wie lange haften Architekten, Ingenieure und Unternehmer? - 5 Jahre? - 4 Jahre? - 3 Jahre? - 2 Jahre? - 10 Jahre? - vielleicht noch länger? - was ist

Mehr

10. Öffentlichkeitsveranstaltung. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB/ B

10. Öffentlichkeitsveranstaltung. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB/ B 10. Öffentlichkeitsveranstaltung Block A Neues am Bau TOP 1 Informationen zur Gesamtausgabe der VOB/B - Ausgabe 2016 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB/ B Rechtsanwalt Wolfgang

Mehr

Begründung der Schuldverhältnisse

Begründung der Schuldverhältnisse SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL Begründung der Schuldverhältnisse Christian Rabl Christian Rabl 19 Die Entstehungsgründe einer Obligation 859 ABGB Schuldverhältnisse gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz,

Mehr

5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B

5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 5.1 Vollmachten des Architekten Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehmer Auftragnehmer (gemäß Auftragnehmer VOB) BGB)

Mehr

3. Deutscher Baugerichtstag

3. Deutscher Baugerichtstag 3. Deutscher Baugerichtstag Organisationsstruktur (1) Thema: Empfiehlt sich die Entwicklung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts? AK I Bauvertragsrecht Ziel: Erarbeitung und Festlegung von Leitgedanken

Mehr

Wartungsvertrag. SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße Steinbach

Wartungsvertrag. SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße Steinbach Wartungsvertrag Zwischen dem Auftraggeber: Firma Und dem Auftragnehmer: SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße 4 61449 Steinbach wird auf der Grundlage der vereinbarten Wartungsbedingungen ein Vertrag

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen

Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen 1 1. Gewährleistung 2. Schadenersatz 3. Prüf- und Warnpflicht 4. Rücktrittsrecht 5. Kostenvoranschlag 1. Gewährleistung 2 Gewährleistung - Grundlagen 1. entgeltlicher

Mehr

Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen

Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen 53 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen 54 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen Grundsätzliches Eigentlich ist die Welt jetzt in Ordnung. Sie sind in Ihr neues Haus eingezogen und fühlen

Mehr

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1

Mehr

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz

Mehr

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:

Mehr