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1 Ihre Verbindung zu MONEYMAXX. Unternehmen: MONEYMAXX Lebensversicherung Zweigniederlassung der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG Emanuel-Leutze-Str. 11, Düsseldorf Postanschrift: MONEYMAXX Lebensversicherung Düsseldorf Telefon: 01 80/ (6 Cent pro Anruf) Fax: 01 80/ (6 Cent pro Fax) Internet: MMX

2 Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Grundunfähigkeitsversicherung infolge Unfall, Tarif UGU 002

3 Sehr geehrte MONEYMAXX Kundin, sehr geehrter MONEYMAXX Kunde, mit den nachfolgenden Bedingungen wollen wir Sie über die Regelungen informieren, die für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und uns gelten. Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Der Versicherte ist die versicherte Person, auf deren Leben sich die Versicherung bezieht. Wenn Sie eine Dynamik eingeschlossen haben, beachten Sie bitte die zusätzlichen Bedingungen zur Dynamik ab Seite 19. Sie sollten die gesamten Allgemeinen Bedingungen sorgfältig lesen. Beim Auffinden der einzelnen Paragraphen hilft Ihnen das Inhaltsverzeichnis: Paragraph Seite 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? Was ist Unfall-Grundunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Was ist Unfall im Sinne dieser Bedingungen? In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Wann beginnt und wann endet Ihr Leistungsanspruch? Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Unfall-Grundunfähigkeit verlangt werden? Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Was gilt für die Nachprüfung der Unfall-Grundunfähigkeit? Welche Folgen hat die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Wie wird die Höhe der Beiträge festgelegt? Welche Bedeutung hat der Beruf? Kann der Beitrag oder die Leistung durch uns angepasst werden? Wie verwenden wir Ihre Beiträge? Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Können Sie die Höhe der Beiträge oder der Leistung variieren? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Versicherung verlängern? Welche Investmentfonds sind vereinbart, und welcher Art sind die darin enthaltenen Vermögenswerte? Welche Steuerregelungen gelten für diesen Vertrag? Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Wer erhält die Versicherungsleistung? Wie werden die Gebühren erhoben und ausgeglichen? Welche Gebühren stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Wie lang ist die Klagefrist und wo ist der Gerichtsstand? Wann können die Bedingungen geändert werden? Wer ist Ihr Vertragspartner, und was ist unsere Hauptgeschäftstätigkeit? Wo können Sie eine Beschwerde einreichen? Zusätzliche Bedingungen zur Dynamik Anhang der AGB zur Überschussbeteiligung für die fondsgebundene Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung Merkblatt zur Datenverarbeitung Gebührentabelle für fondsgebundene Versicherungen AGB Tarif UGU 002 / 01/08

4 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der Wirksamkeit des Vertrages durch Unfall gemäß 3 unfreiwillig grundunfähig, so zahlen wir die vereinbarte Rente. Die Leistung erbringen wir, solange die Unfall-Grundunfähigkeit besteht, längstens aber bis zum Ablauf der vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Leistungsdauer. Für die Dauer der Unfall-Grundunfähigkeit entfällt die Beitragszahlungspflicht für die Versicherung. (2) Die fondsgebundene Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung ist unmittelbar an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock) beteiligt. Der Anlagestock wird gesondert vom übrigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Die Beitragsanteile, die wir nicht zur Deckung des versicherten Risikos sowie der Abschluss- und Verwaltungsgebühren benötigen, werden in Anteileinheiten angelegt. Aus diesen Anteileinheiten und den Beiträgen werden die mit dem Alter der versicherten Person steigenden Risikobeiträge und die Gebühren in späteren Vertragsjahren gedeckt. Die Höhe der von Ihnen abgeschlossenen Leistung ist garantiert. Da die Entwicklung der Werte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, überprüfen wir regelmäßig, ob die Beiträge und der Wert der Anteileinheiten ausreichen, die für die Versicherungsleistungen erforderlichen Risikobeiträge und die Abschluss- sowie Verwaltungsgebühren zu finanzieren. Sollte dies nicht der Fall sein, muss zur Sicherung Ihrer Leistung der Beitrag angehoben werden; Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung anzupassen. Wir werden Sie rechtzeitg darüber informieren. (3) Der Wert des Ihrer Versicherung zugeordneten Anteilguthaben ist abhängig vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (gesamtes Deckungskapital). Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ergibt sich aus der Zahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Den -Wert des Deckungskapitals Ihrer Versicherung ermitteln wir dadurch, dass die Zahl der Anteileinheiten Ihrer Versicherung mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit zum Rücknahmepreis multipliziert wird (vgl. Absatz 6). (4) Bei Ablauf der Versicherungsdauer zahlen wir den -Wert des Deckungskapitals an den Anspruchsberechtigten aus. Der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass wir ihm anstelle des -Werts des Deckungskapitals die entsprechenden Wertpapiere auf seine Kosten übertragen. Einen Deckungskapitalwert bis zu einer Höhe von erbringen wir in jedem Fall als Geldleistung. Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. Bei Leistungen in Anteilen (Übertragung von Wertpapieren) hat uns der Empfangsberechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Gefahrtragung gilt der vorherige Absatz entsprechend. Bitte beachten Sie die Gebührentabelle im Anhang. (5) Anstelle der Auszahlung des Deckungskapitals bei Ablauf der Versicherung hat der Anspruchsberechtigte die Möglichkeit, das vorhandene Deckungskapital in eine lebenslängliche Rentenzahlung umzuwandeln. Die Verrentung erfolgt nach den zum Rentenbeginn aktuellen Rententarif. Auf dieser Basis wird ab Rentenbeginn eine garantierte, konstante lebenslängliche Rente gezahlt. (6) Endet Ihre Versicherung durch Kündigung, so legen wir der Ermittlung des -Werts des Deckungskapitals den der Kündigung folgenden nächsten Stichtag zugrunde. (7) Der Stichtag ist aus buchhaltungstechnischen Gründen variabel und fällt regelmäßig auf einen Werktag in der Zeit zwischen dem 6. und dem 9. Börsentag des entsprechenden Monats. (8) Stirbt die versicherte Person vor Erreichen des vereinbarten Versicherungsablauf, wird als Todesfallleistung das vorhandene Deckungskapital erbracht. Zur Bestimmung des -Werts des Deckungskapitals wird der Stichtag herangezogen, der der Meldung des Todesfalls vorangegangen ist. 2 Was ist Unfall-Grundunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Der Versicherungsfall liegt vor, wenn beim Versicherten infolge eines Unfalls gemäß 3 bleibend oder voraussichtlich dauernd eine oder mehrere schwerwiegende bzw. vollständige Beeinträchtigungen vitaler körperlicher und geistiger Funktionen oder Fähigkeiten vorliegen, die mit objektivierbaren Befunden und Diagnosen sowie Angaben zu Ausmaß und Grad der damit verbundenen Beeinträchtigungen nachzuweisen sind. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt. Die Leistungspflicht richtet sich dabei nach Anzahl und Schwere der Beeinträchtigungen. Wir leisten bei einer vollständigen Beeinträchtigung nach Absatz (2) oder bei drei schwerwiegenden Beeinträchtigungen nach Absatz (3) sowie bei Pflegebedürftigkeit nach Absatz (4). Bei einer geringeren Beeinträchtigung vitaler Funktionen oder Fähigkeiten besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung. (2) Vollständige Beeinträchtigungen vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne des Absatzes (1) sind: Verlust der Sehfähigkeit Definition: Klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehschärfe (Visus) infolge eines Unfalles, wobei die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2/50 betragen darf. Bedingung: Die Diagnose muss durch einen Facharzt für Augenheilkunde mit Angabe des Rest-Visus attestiert sein. Nicht gedeckt: Sehminderungen geringeren Ausmaßes AGB Tarif UGU 002 / 01/08 3

5 Verlust der Hörfähigkeit Definition: Bedingung: Nicht gedeckt: Verlust der Sprache Definition: Bedingung: Nicht gedeckt: Vollständiger, irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit beider Ohren für alle Schallreize infolge eines Unfalles. Es ist ein HNO-ärztlicher Nachweis in Form einer audiometrischen Untersuchung und eines Tonschwellentests vorzulegen. Hörminderungen geringeren Ausmaßes (z. B. durch Sprachhörverlust, Lärmschwerhörigkeit oder Tinnitus) Vollständiger, irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Fähigkeit, über die Sprache mit der Umwelt zu kommunizieren, infolge eines Unfalles. Es ist ein fachärztlicher Nachweis über den Umfang und die Ursache des Sprachausfalls auf Basis einer phoniatrischen Untersuchung vorzulegen. teilweise Einschränkungen des Sprachvermögens Verlust des Sprachvermögens ohne organische Ursache Verlust des Sprachvermögens im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion Verlust der Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme Definition: Der Versicherte ist auf künstliche Ernährung angewiesen, weil er weder feste noch flüssige Nahrung schlucken kann. Bedingung: Die Diagnose einer vollständigen Schlucklähmung muss durch einen Facharzt für Neurologie attestiert werden. Nicht gedeckt : teilweise Störungen des Schluckaktes, z. B. Schlucken nur fester Nahrung oder Schlucken nur von Flüssigkeiten vollständige Schlucklähmung im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion Verlust der Fähigkeit zur Orientierung, zur Kontaktaufnahme und zur sozialen Kommunikation (Demenz) Definition: Der Versicherte leidet an irreversiblem Verfall oder Verlust der intellektuellen Fähigkeiten, Verlust des Kurzzeitgedächtnisses und weitgehendem Verlust der räumlichen und zeitlichen Orientierung sowie einer deutlichen Reduzierung der mentalen und sozialen Kompetenz. Bedingung: Die Diagnose der Demenz muss durch einen Neurologen unter Vorlage der üblicherweise durchgeführten standardisierten Tests gestellt werden. Nicht gedeckt: Neurosen und Psychosen, Alkoholismus u. a. toxische Schädigungen Demenz im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion Vollständiger Funktionsverlust der Beine Definition: Der Versicherte ist infolge eines Unfalles bleibend oder voraussichtlich dauernd ständig auch innerhalb des Wohnraums zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Bedingung: Der vollständige Funktionsverlust der Beine ist unter Angabe der Gründe fachärztlicherseits zu attestieren. Die Verordung eines Rollstuhls alleine reicht nicht aus. Nicht gedeckt: teilweise Bewegungseinschränkungen der unteren Extremitäten (3) Schwerwiegende Beeinträchtigungen vitaler Funktionen oder Fähigkeiten im Sinne des Absatzes (1) sind: Beeinträchtigungen des Gehens Definition: Die versicherte Person ist infolge eines Unfalles bleibend oder voraussichtlich dauernd nicht mehr fähig, eine Entfernung von mehr als 50m auch unter Zuhilfenahme von Gehhilfen oder künstlicher Gliedmaßen über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. Bedingung: Diese Beeinträchtigung muss fachärztlicherseits unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Beeinträchtigung des Treppensteigens Definition: Die versicherte Person ist infolge eines Unfalles bleibend oder voraussichtlich dauernd nicht fähig, eine Treppe mit 12 Stufen hinauf oder hinab zu gehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu machen oder sich am Treppengeländer festzuhalten. Bedingung: Diese Beeinträchtigung muss fachärztlicherseits unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung nachgewiesen werden. 4 AGB Tarif UGU 002 / 01/08

6 Beeinträchtigung der Armbewegung Definition: Die versicherte Person kann infolge eines Unfalles bleibend oder voraussichtlich dauernd nicht ohne Hilfestellung eine Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an. Bedingung: Die Unfähigkeit, die Arme in dem beschriebenen Umfang zu bewegen, muss unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung durch einen Facharzt für Orthopädie attestiert werden. Beeinträchtigung beim Heben und Tragen Definition: Die versicherte Person ist infolge eines Unfalles bleibend oder voraussichtlich dauernd weder mit der rechten noch der linken Hand fähig, einen Gegenstand von einem Kilogramm von einem Tisch zu heben und ihn, entweder mit dem rechten oder dem linken ausgestreckten Arm, fünf Meter weit gehend zu tragen. Bedingung: Die Unfähigkeit zum Heben und Tragen in dem beschriebenen Umfang muss unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Beeinträchtigung sowie der verbliebenen Leistungsfähigkeit durch einen Facharzt für Orthopädie attestiert werden. (4) Unfall-Grundunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit Unfall-Grundunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen ist oder sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen gewesen ist und dieser Zustand fortdauert. In diesem Fall liegt die Unfall-Grundunfähigkeit von Anfang an vor, d.h. rückwirkend ab Beginn dieser sechs Monate. Pflegebedürftigkeit (5) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für mindestens drei Punkte der in 2 Abs. 6 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. (6) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zugrunde gelegt: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen, Rasieren Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann; sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (7) Unabhängig von der Bewertung in Abs. 6 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen unfallbedingter Beeinträchtigungen geistiger Funktionen oder Fähigkeiten sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf. Das gleiche gilt für eine versicherte Person, die dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann, ferner für eine versicherte Person, die der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistiger Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. (8) Vorübergehende akute gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge eines neuen Unfallereignisses führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine solche neue Beeinträchtigung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. AGB Tarif UGU 002 / 01/08 5

7 3 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? (1) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch ein Unfallereignis entstehen, das die versicherte Person während der Wirksamkeit des Vertrages erleidet. (3) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Als erhöhte Kraftanstrengung gilt auch die sportliche Betätigung in den vom Deutschen Sportbund anerkannten Sportarten. (4) Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder dem Bemühen zur Rettung von Menschen oder von Sachen erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind ebenfalls eingeschlossen. (5) Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war. (6) Als Unfall gilt auch eine Vergiftung der versicherten Person infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. (7) Als Unfall gelten auch Tierbisse, die die versicherte Person erleidet, einschließlich damit verursachter eventueller Infektionen. Die Folgen von Insektenstichen und -bissen sind ebenfalls mitversichert, auch bei einer dadurch verursachten geringfügigen Verletzung der Haut- oder Schleimhaut. (8) Auch als Unfall gilt das Ertrinken, Ersticken oder Erfrieren in einer Notsituation, aus der sich die versicherte Person nicht selber befreien konnte. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Unfall-Grundunfähigkeit gekommen ist. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die Unfall-Grundunfähigkeit der versicherten Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes entstanden ist. (2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Unfall-Grundunfähigkeit verursacht ist durch: innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an kriegerischen Ereignissen. Wir werden jedoch leisten, wenn die Unfall-Grundunfähigkeit während eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war oder die versicherte Person im Einsatz als Mitglied der Bundeswehr, Polizei oder BGS mit Mandat der UNO oder NATO zu humanitären Maßnahmen war. vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer oder ein bezugsberechtigter Dritter vorsätzlich die Unfall- Grundunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung den Einsatz der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf. Soweit die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, werden wir leisten. 5 Wann beginnt und wann endet Ihr Leistungsanspruch? (1) Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bei Unfall-Grundunfähigkeit besteht. Mit Leistungsdauer wird hingegen der Zeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf die Leistung für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Unfall- Grundunfähigkeit längstens gewährt wird. Beginn Ihres Leistungsanspruches (2) Ihr Anspruch auf Leistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Unfall-Grundunfähigkeit eingetreten ist. Besonderheiten bei verlängerter Leistungsdauer (3) Endet eine fällig gewordene Leistung infolge Reaktivierung (d. h., wenn keine Unfall-Grundunfähigkeit mehr besteht) nach Ablauf der Versicherungsdauer, jedoch innerhalb der vereinbarten Leistungsdauer, und tritt eine erneute Unfall-Grundunfähigkeit ein, die ihren Ursprung in einer gem. 6 Abs. 1 zuvor anerkannten Unfall-Grundunfähigkeit hat, lebt der Anspruch auf die versicherte Leistung wieder auf, allerdings nur innerhalb und höchstens bis zum Ende der Leistungsdauer. 6 AGB Tarif UGU 002 / 01/08

8 Ende des Leistungsanspruches (4) Der Anspruch auf Leistungen erlischt, wenn die Unfall-Grundunfähigkeit weggefallen ist, sofern diese nicht aus einer Pflegebedürftigkeit entstanden ist; für die Pflegebedürftigkeit weniger als drei Punkte erreicht werden (Unfall-Grundunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit); die versicherte Person stirbt; der Anspruch auf Todesfalleistung gem. 1 Abs. 8 bleibt unberührt; die vertragliche Leistungsdauer abläuft. 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Unfall-Grundunfähigkeit verlangt werden? (1) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns unverzüglich nach Beantragung von Leistungen auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Darstellung der Ursachen für den Eintritt der Unfall-Grundunfähigkeit. b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Grundfähigkeiten oder über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit. (2) Wir können außerdem dann allerdings auf unsere Kosten weitere medizinische Auskünfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchungen sowie weitere notwendige Nachweise verlangen, wobei wir hierzu entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienstleiter einsetzen können. (3) Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zur Beurteilung des Versicherungsfalles und zur Überprüfung der Angaben vor Vertragsannahme zu erteilen. Hat die versicherte Person die Ermächtigung bei Abgabe der Vertragserklärung erteilt, wird die versicherte Person vor Einholung einer solchen Auskunft von uns unterrichtet werden; die versicherte Person kann der Einholung einer solchen Auskunft widersprechen. Im Übrigen kann die versicherte Person jederzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Entsteht durch die Erteilung einer Einzeleinwilligung ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung des Leistungsantrages, so kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die hiermit verbundenen Kosten in angemessener Höhe erstattet verlangen. (4) Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung von Unfall-Grundunfähigkeitsleistungen. 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Zur Feststellung unserer Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise gem. 6 zu erbringen. Innerhalb von 10 Arbeitstagen teilen wir Ihnen unsere Entscheidung über die Leistungspflicht mit. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Nachweise. Falls die Nachweise noch nicht vollständig bei uns eingegangen sind und die Prüfung der Leistungspflicht dadurch nicht abgeschlossen werden kann, werden wir Ihnen dies mit Hinweis auf die noch fehlenden Nachweise umgehend mitteilen. (2) Die Entscheidung über unsere Leistungspflicht sprechen wir regelmäßig ohne zeitliche Befristung aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen (z. B. zur Vermeidung von Härtefällen bei noch nicht abgeschlossener Sachstandsprüfung). Ein Nachprüfungsverfahren ist innerhalb der zeitlichen Befristung nicht möglich. (3) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. Wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin werden wir die Beiträge für mögliche Zeiten unserer Leistungspflicht stunden und hierfür keine Stundungszinsen erheben. Bei Ablehnung unserer Leistungspflicht müssen Sie die gestundeten Beiträge nachentrichten. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die gestundeten Beiträge über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in gleichen Raten zurückzuzahlen. In diesem Falle werden wir Stundungszinsen erheben. Alternativ können Sie beantragen, dass die gestundeten Beiträge mit dem Fondsguthaben verrechnet werden oder die versicherte Leistung entsprechend reduziert wird. AGB Tarif UGU 002 / 01/08 7

9 8 Was gilt für die Nachprüfung der Unfall-Grundunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht wegen Unfall-Grundunfähigkeit sind wir berechtigt nachzuprüfen, ob die Unfall-Grundunfähigkeit aufgrund eingetretener Verbesserungen des Gesundheitszustands fortbesteht. Die Nachprüfung erfolgt gem. den 2 Abs. 1 bis 8. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte einholen. Die Bestimmungen gem. 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Außerdem können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. (4) Eine Minderung der Unfall-Grundunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit müssen Sie als Versicherungsnehmer bzw. muss die versicherte Person oder der Anspruchsberechtigte uns unverzüglich mitteilen. (5) Ist die Unfall-Grundunfähigkeit weggefallen, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte gem. 31 mit. Sie wird erst nach Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung bei Ihnen wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Versicherungsmonats. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, falls die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen nach Ziffer (3) und (4) sind an uns zurückzuzahlen. (6) Bei Unfall-Grundunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit gilt 8 Abs. 5 entsprechend, wenn der Umfang der Pflegebedürftigkeit unter drei Punkte (vgl. 2 Abs. 5 und 6) gesunken ist. Hat sich die Art des Pflegefalls geändert, so entfällt unsere Leistungspflicht für den ursprünglichen Pflegefall. Eine Unfall-Grundunfähigkeit für den neuen Pflegefall richtet sich nach 2 Abs Welche Folgen hat die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten? (1) Solange eine Mitwirkungspflicht (Obliegenheit) gem. den 6 und 8 Abs. 1 bis 4 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchsberechtigten vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. (2) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 10 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Dies gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. 10 Abs. 1) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß 18 Abs. 3. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 8 AGB Tarif UGU 002 / 01/08

10 Kündigung (6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (7) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (8) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine vollständig beitragsfreie Versicherung gem. 18 Abs. 6 um. Rückwirkende Vertragsanpassung (9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (10) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag oder mindert sich die versicherte Leistung jeweils um mehr als 10% oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte (11) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (12) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (13) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. (14) Wir verzichten auf die im Falle unverschuldeter Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bestehenden Rechte zur Kündigung oder Vertragsänderung dieser Versicherung. Anfechtung (15) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. 10 Abs. 5 gilt entsprechend. Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung (16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger (17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. AGB Tarif UGU 002 / 01/08 9

11 11 Wie wird die Höhe der Beiträge festgelegt? (1) Die Höhe des Beitrages wird erstmalig zu Versicherungsbeginn festgelegt. Hierbei treffen wir Annahmen über die zukünftige Wertentwicklung der Anteileinheiten des Anlagestocks und über die Höhe der Überschussbeteiligung. Wenn die getroffenen Annahmen eintreten oder die Fondsanteile bzw. die Überschussbeteiligung sich besser als unterstellt entwickeln, reicht der vereinbarte Beitrag aus, um die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung bis zum Ablauf des Vertrages zu gewährleisten. (2) In regelmäßigen Abständen prüfen wir daher, ob die vereinbarten Leistungen Ihrer Versicherung aus dem zum Zeitpunkt der Überprüfung vorhandenen Deckungskapital und den zukünftigen Beiträgen finanzierbar sind. Darüber hinaus führen wir eine Überprüfung durch, wenn die Beitragszahlung unterbrochen wird; die Versicherung ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird; die Versicherung teilweise zurückgekauft wird. (3) Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Beiträge und das vorhandene Fondsguthaben voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die versicherte Leistung bis zum Vertragsablauf aufrecht zu erhalten, werden wir Sie so rechtzeitig darüber informieren, dass Ihr zu diesem Zeitpunkt gültiger Beitrag die Versicherungsleistung noch für mindestens 1 Versicherungsjahr finanzieren kann. Mit dieser Information werden wir Ihnen mitteilen, welche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bestehen. (4) Sofern keine der von uns vorgeschlagenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes von Ihnen angenommen wird, kann bei ungünstiger Entwicklung der Werte des Anlagestocks das Deckungskapital aufgebraucht sein und die Beiträge nicht die erforderliche Höhe zur Deckung der Risikobeiträge und der Verwaltungsgebühren aufweisen. In diesem Fall wird die Versicherungsleistung angepasst. 12 Welche Bedeutung hat der Beruf? (1) Die Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich nach der tariflichen Berufsklasse, die für den Beruf der versicherten Person bei Vertrags beginn nach diesen Versicherungsbedingungen maßgebend ist. (2) Ein späterer Berufswechsel ist nicht mehr anzuzeigen. (3) Es kommen folgende Berufsklassen zur Anwendung: Berufsklasse 1: Berufe ohne körperliche oder sonstige Belastungen und geringem Gefährdungsgrad Berufsklasse 2: Berufe mit körperlichen oder sonstigen Belastungen Belastungen können z. B. sein: Arbeiten unter ungünstigen Witterungs- und Temperaturbedingungen Kontakt mit allergieauslösenden Substanzen Erschütterungen und Vibrationen beim Bedienen und Führen von Maschinen Akkordarbeit Schichtdienst und unregelmäßige Arbeitszeiten Tätigkeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung / Zwangshaltung Besondere Beanspruchung der Stimme Besondere psychische Beanspruchung 13 Kann der Beitrag oder die Leistung durch uns angepasst werden? (1) Nach 163 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind wir zu einer Neufestsetzung des Beitrages berechtigt, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrages geändert hat, der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der vorgenannten Punkte überprüft und bestätigt hat. (2) Eine Neufestsetzung des Beitrages ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. (3) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 entfällt, wenn eine entsprechende Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. (4) Bei einer beitragsfreien Versicherung sind wir unter den vorgenannten Voraussetzungen zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt. (5) Wenn Sie es wünschen, kann anstelle einer Erhöhung des Beitrages nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt werden. (6) Die Neufestsetzung des Beitrages und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, nachdem wir Ihnen die neu festgesetzten Beiträge bzw. die herabgesetzten Leistungen und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben. 10 AGB Tarif UGU 002 / 01/08

12 14 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? (1) Wir führen Ihren Beitrag, soweit er nicht zur Deckung unserer Abschluss- und Verwaltungsgebühren sowie Risikobeiträge vorgesehen ist, dem Anlagestock (vgl. 1 Abs. 2) zu. Dazu teilen wir ihn entsprechend des im Antrag festgelegten Verhältnisses auf die von Ihnen gewählten Fonds auf und rechnen ihn jeweils in Anteileinheiten um. Sie können die Aufteilung der Beiträge auf die Fonds jederzeit zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin neu festlegen (vgl. 24). Dabei können Sie die Neuverteilung auf das bereits angesammelte Deckungskapital oder die noch fälligen Folgebeiträge beschränken. (2) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert einer Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass der -Gesamtwert des Anlagestocks am Stichtag durch die Zahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird. (3) Die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten werden nicht ausgeschüttet, sondern fließen unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten. 15 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung werden in Form von laufenden Beiträgen monatlich entrichtet. Eine Versicherungsperiode beträgt somit immer einen Monat. Die Beiträge sind bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer, längstens bis zum Tod der versicherten Person zu entrichten. (2) Der erste Beitrag wird zu Beginn des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn des jeweiligen Monats fällig. (3) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab. (4) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 16 Können Sie die Höhe der Beiträge oder der Leistung variieren? (1) Bei Versicherungsbeginn haben Sie die Höhe des Beitrages für Ihre fondsgebundene Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung festgelegt. Dieser Beitrag wird während der gesamten Beitragszahlungsdauer fällig. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Einschränkungen gemäß 11 und 13. Beitrags- bzw. Leistungserhöhung (2) Sie können zu jedem Beitragsfälligkeitstermin die Erhöhung oder Verringerung Ihres Beitrages (teilweisen Beitragsfreistellung, 18 Abs. 8) oder der Leistungen beantragen. Bitte beachten Sie, dass mit Ausnahme des unter Abs. 3 beschriebenen Anlasses bei Beitrags- bzw. Leistungserhöhungen eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig wird. (3) Sie können, sofern dies im Versicherungsschein nicht anders dokumentiert ist, die Unfall-Grundunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei folgenden Anlässen erhöhen: Heirat der versicherten Person Geburt eines Kindes der versicherten Person Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person Ehescheidung der versicherten Person erfolgreiche Beendigung eines Studiums an einer staatlich anerkannten Hoch-/Fachhochschule oder einer Berufsausbildung mit Lehrbrief durch die versicherte Person und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit Aufnahme eines Darlehens durch die versicherte Person zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie im Wert von mindestens EUR. Wegfall der Versicherungspflicht für die versicherte Person in der Gesetzlichen Rentenversicherung Karrieresprung der versicherten Person; ein solcher tritt ein: a. bei Nichtselbstständigen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich das Bruttoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit im Vergleich zum davor liegenden Kalenderjahr um mehr als 10 % erhöht hat b. bei freiberuflich oder selbstständig Tätigen mit dem Ablauf des Zeitraums zweier Kalenderjahre, in denen sich die Summe der Bruttoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern (Einkommensteuer) im Vergleich zu den davor liegenden zwei Kalenderjahren um mindestens 25 % erhöht hat. (3a) Für die Erhöhung gelten folgende Voraussetzungen: Die Erhöhung muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines der genannten Ereignisse beantragt werden. Die gesamten für die versicherte Person bestehenden Berufs-/Grundunfähigkeitsrenten inkl. der beantragten Erhöhung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen und dürfen 50 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Die monatliche Unfall-Grundunfähigkeitsrente einer einzelnen Erhöhung beträgt mindestens 50 EUR und höchstens 100 % der anfänglich versicherten Unfall-Grundunfähigkeitsrente. AGB Tarif UGU 002 / 01/08 11

13 (3b) (3c) (3d) (3e) Jede einzelne Erhöhung gilt als neuer Versicherungsvertrag, dem der aktuell gültige Tarif mit den entsprechenden Bedingungen zugrunde gelegt wird. Der Versicherungsbeginn für die Erhöhung ist der Monatserste des Folgemonats mittags 12 Uhr nach Eingang des Antrages. Der Ablauftermin für die Versicherungs- und Leistungsdauer wird aus dem bestehenden Vertrag übernommen. Der für die Erhöhung zu entrichtende Beitrag sowie die maximale Höhe des Versicherungsschutzes berechnen sich u.a. auf Basis des erreichten rechnungsmäßigen Alters 1) und Berufes der versicherten Person bei Beginn der Erhöhung. Den Anlass gem. Absatz 3 und das angemessene Verhältnis zum Einkommen gem. Absatz 3a müssen Sie uns schriftlich belegen. Wir haben das Recht, Ihre Angaben im Rahmen der Fristen und Regelungen für die vorvertragliche Anzeigepflicht gem. 10 zu überprüfen. Erweiterung des Leistungsumfangs Sie haben die Möglichkeit, Ihre Versicherung unter Mitnahme Ihres Fondsguthabens in eine fondsgebundene Versicherung aus dem BODYGUARD-Konzept zu wandeln. Hierfür wird eine erneute Gesundheitsprüfung der versicherten Person durchgeführt. Ihr Beitrag erhöht oder verringert sich entsprechend. Eine solche Änderung wird durch einen neuen Versicherungsschein dokumentiert und ist jeweils erst mit dem auf dem Versicherungsschein dokumentierten Datum gültig. Innerhalb der ersten sieben Vertragsjahre verzichten wir für den Fall auf eine erneute Gesundheitsprüfung, dass zu Beginn Ihres Vertrages eine vollständige Prüfung Ihres Gesundheitszustandes erfolgt ist. Dabei vereinbarte Zuschläge oder Ausschlüsse werden in den neuen Vertrag übernommen. Das Recht auf eine Erhöhung, bzw. Erweiterung des Leistungsumfanges ohne erneute Gesundheitsprüfung besteht nicht, wenn die versicherte Person bei Vertragsbeginn das 35. Lebensjahr vollendet hat, oder im Versicherungsschein der Ausschluss dieses Rechts ausdrücklich vermerkt wurde oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung beantragt wird die versicherte Person das 42. Lebensjahr vollendet hat, für die versicherte Person bereits einmal eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente oder Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung bei einem Versicherer oder Sozialversicherungsträger beantragt worden sind, die versicherte Person schwerbehindert ist oder ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt worden ist, die Versicherung beitragsfrei gestellt ist, die restliche Versicherungsdauer bei Erhöhung des bestehenden Vertrages nicht mehr als 5 Jahre beträgt, oder wir von einer Erhöhung aufgrund der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurücktreten, diese kündigen oder eine Vertragsänderung dieser Versicherung vornehmen (vgl. 10). Temporäre Beitragsfreistellung (4) Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten können Sie nach Ablauf von einem Versicherungsjahr zu jedem Zeitpunkt die Aussetzung der Beitragszahlung für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten verlangen (vgl. 24), sofern das Deckungskapital ausreicht, um die beitragsfreie Zeit zu finanzieren. Während dieses Zeitraums ruht die Beitragszahlung. Der Versicherungsschutz bleibt erhalten, sofern das Deckungskapital ausreicht, die anfallenden Kosten und Risikogebühren zu decken. Nach Ablauf der temporären Beitragsfreistellung wird der vereinbarte Beitrag wieder fällig. Sie haben die Möglichkeit, die ausgesetzten Beiträge in einem Betrag bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung nachzuzahlen. Sollte das Deckungskapital bei ungünstiger Entwicklung der Werte des Anlagestocks während der Beitragspause aufgebraucht werden, erlischt die Versicherung. Wir werden Sie jedoch rechtzeitig darauf hinweisen. 17 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, so können wir solange die Zahlung nicht erfolgt ist vom Vertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den ersten Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Folgebeitrag (2) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. (3) Ein Scheitern der Abbuchung (Rückgabe der Lastschrift, siehe 15 Abs. 3) gilt als nicht rechtzeitige Zahlung. 1) Das rechnungsmäßige Alter ist das Alter der versicherten Person bei Versicherungsbeginn wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate verstrichen sind zuzüglich der abgelaufenen Versicherungsdauer. 12 AGB Tarif UGU 002 / 01/08

14 18 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? (1) Wenn Sie Ihren Vertrag vorzeitig beenden oder beitragsfrei stellen, kann dies mit Nachteilen verbunden sein. Innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre werden die Abschlussgebühren verrechnet, so dass keine oder nur geringe Beiträge zur Bildung des Rückkaufwerts vorhanden sind. Der Rückkaufwert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Je früher Sie Ihren Vertrag beenden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie keine Auszahlung erhalten, weil der Rückkaufwert Null ist. Nähere Informationen über die mögliche Entwicklung Ihres Fondsguthabens und des Rückkaufwertes können Sie einer individuellen Musterrechnung entnehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne erstellen. Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes (2) Sie können Ihre Versicherung jeweils zum Ende einer Versicherungsperiode kündigen (vgl. 24). (3) Bei Kündigung erstatten wir den Rückkaufwert. Zur Berechnung des Rückkaufswertes ermitteln wir zunächst das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital. Bei Verträgen bei denen bzgl. der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) angewendet wird, berechnen wir jedoch mindestens das Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist das Deckungskapital vom Wert der Fondsanteile Ihrer Versicherung (Fondsvermögen) abhängig (Zeitwert). Entsprechend 169 Abs. 5 VVG nehmen wir von dem so ermittelten Wert einen angemessenen Abzug vor. Dieser beträgt 5% der über die gesamte Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme), ist jedoch der Höhe nach auf das Fondsguthaben beschränkt. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist. Der Wert der Anteileinheiten und damit auch der Rückkaufwert basiert jeweils auf dem Rücknahmepreis zum nächsten Stichtag (vgl. 1 Abs. 7). Daher kann der Rückkaufwert auch nicht garantiert werden. Ein Rückkauf während des Leistungsbezuges ist nicht möglich. Teilrückkauf (Liquiditätsoption) (4) Anstelle einer vollständigen Kündigung können Sie zum Ende eines Monats auch einen Teilrückkauf (Liquiditätsoption) beantragen (vgl. 24). (5) Der Mindestbetrag für einen Teilrückkauf (Liquiditätsoption) beträgt Der Teilrückkauf (Liquiditätsoption) ist nur möglich, wenn das verbleibende Deckungskapital nach dem Teilrückkauf (Liquiditätsoption) mindestens 1000 beträgt. Die Höhe der versicherten Unfall-Grundunfähigkeitsrente wird nach dem Teilrückkauf (Liquiditätsoption) auf Grundlage des vorhandenen Fondsguthabens und des zu zahlenden Beitrages neu festgesetzt. Bei einem Teilrückkauf (Liquiditätsoption) erheben wir eine Gebühr (siehe Gebührentabelle im Anhang), die dem Fondsguthaben entnommen wird. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 3 Satz 1 können Sie verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragspflicht befreit zu werden (vgl. 24). In diesem Fall führen wir Ihre Versicherung beitragsfrei bzw. mit reduziertem Beitrag fort. Die Höhe der versicherten Unfall- Grundunfähigkeitsrente wird nach der ganz oder teilweisen Beitragsfreistellung auf Grundlage des vorhandenen Fondsguthabens und des eventuell noch vereinbarten reduzierten Beitrages neu festgesetzt. (7) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die beitragsfrei versicherte Unfall-Grundunfähigkeitsrente den Betrag von 200 bei monatlicher Rentenzahlung nicht, so erhalten Sie den Rückkaufwert (vgl. Abs. 3). Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so ist der Antrag nur wirksam, wenn der reduzierte Jahresbeitrag mindestens 120 beträgt. (8) Bei beitragsfreien Versicherungen entnehmen wir die zur Deckung der Verwaltungsgebühren und Risikobeiträge erforderlichen Beträge monatlich dem Deckungskapital. Dies könnte bei sehr ungünstiger Entwicklung der Werte des Anlagestocks dazu führen, dass das Deckungskapital vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. Der Versicherungsschutz erlischt damit. Wir werden Sie jedoch rechtzeitig darauf hinweisen. (9) Bei vollständiger Beitragsfreistellung erheben wir den gleichen Abzug wie bei der Kündigung der Versicherung gemäß 18 Abs. 3, also 5 % der über die gesamte Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme). Der Abzug wird dem Fondsguthaben entnommen und ist der Höhe nach auf das Fondsguthaben beschränkt. Bei teilweiser Beitragsfreistellung ermitteln wir den Teil der Beitragssumme, der durch die Beitragsreduktion fortfällt. Der fortfallende Teil der Beitragssumme entspricht der Summe der vom Versicherungsbeginn bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer wegfallenden Beitragsteile. Auf diesen Teil erheben wir den Abzug in Höhe von 5 %. Der Abzug wird dem Fondsguthaben entnommen. Das Fondsguthaben wird jedoch höchstens in dem Maße reduziert, die dem Verhältnis der Beitragsreduzierung zur ursprünglichen Beitragssumme entspricht. Haben Sie Dynamik vereinbart oder den Vertrag anderweitig erhöht, gilt dieses Verfahren für jeden einzelnen Erhöhungsanteil separat. Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist. Für die teilweise oder vollständige Beitragsfreistellung werden keine weiteren Gebühren erhoben. Beitragsrückzahlung (10) Auf eine Rückzahlung der Beiträge haben Sie keinen Anspruch. AGB Tarif UGU 002 / 01/08 13

15 19 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Versicherung verlängern? (1) Ihre Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung endet zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Ablaufdatum. (2) Bei Vertragsbeginn haben Sie eine Verlängerungsphase vereinbart; die Verlängerungsphase wird immer so gewählt, dass Ihr Fondsguthaben nach Ablauf der Versicherungsdauer weitere fünf Jahre, mindestens jedoch bis zu Ihrem 67. Lebensjahr, im Anlagestock verbleibt. Ihr Vertrag wird automatisch in die Verlängerungsphase überführt. In dieser Zeit nehmen Ihre Fondsanteile weiterhin an der Wertentwicklung des Fonds teil; Sie haben in der Verlängerungsphase jederzeit die Möglichkeit, Ihr Fondsguthaben ganz oder teilweise abzurufen. Ein Unfall-Grundunfähigkeitsschutz besteht in der Verlängerungsphase nicht mehr. (3) In der Verlängerungsphase zahlen Sie keine weiteren Beiträge mehr. (4) Während der Verlängerungsphase bleibt der Anspruch auf Todesfallleistung ( 1 Abs. 8) bestehen. (5) Die Verlängerungsphase können Sie jederzeit unter Einhaltung der in 24 genannten Fristen beenden. Das vorhandene Fondsguthaben wird dann an Sie ausgezahlt. Die Verrentung des Fondsguthabens ist möglich. 20 Welche Investmentfonds sind vereinbart, und welcher Art sind die darin enthaltenen Vermögenswerte? Derzeit steht Ihnen folgender Investmentfonds zur Verfügung: BFI Equity Fund (BFIE) Kapitalanlagegesellschaft Baloise Fund Invest, Luxemburg. Depotbank CACEIS Bank Luxembourg Anlagepolitik Beim BFI Equity Fund handelt es sich um einen international angelegten Aktienfonds. Die Anlagepolitik ist auf die flexible Nutzung der internationalen Anlagemöglichkeiten in Aktien ausgerichtet. Der Fonds beabsichtigt die Steuerung und Begrenzung seiner Anlagerisiken durch geographische und branchenmäßige Streuung der Vermögensanlagen. Die Aktien werden an international gut entwickelten Börsen erworben, deren Auswahl sich nach relativem Marktwert und dem langfristigen Potential für einen Wertzuwachs der dort gehandelten Wertpapiere richtet. Je nach Marktsituation können bis zu 49 % der Anlagemittel des Fonds in flüssigen Mitteln angelegt werden. Anlageschwerpunkte Die Märkte in Europa, den USA, Australien und Asien. Ausgabeaufschlag Ein Ausgabeaufschlag wird nicht erhoben, d. h. Ausgabepreis und Rücknahmepreis der Anteileinheiten sind identisch. Gewinnverwendung Die Erträge aus den Anlagen des BFIE werden nicht ausgeschüttet, sondern ausnahmslos den Anteilen des Fonds zugeschrieben und wieder angelegt (thesauriert). Ziel ist die kontinuierliche Steigerung des Anteilwertes der Fondsanteile. Anlegerprofil Fondsprospekt Der Fonds eignet sich für Anleger mit längerem Sparhorizont, die Wert auf hohe Renditechancen legen, Vertrauen in die langfristige Entwicklung der Aktienmärkte haben und ihre Vermögensplanung durch eine professionell gemanagte Aktienanlage starten oder ergänzen wollen. Einen Fondsprospekt können Sie auf Wunsch direkt von uns erhalten. 21 Welche Steuerregelungen gelten für diesen Vertrag? Die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Aushändigung geltenden Steuerrecht. Bitte beachten Sie mögliche Änderungen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information übernehmen wir keine Haftung. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder Ihren Steuerberater. I. Einkommensteuer Nach 10 Einkommensteuergesetz sind Beiträge zur privaten fondsgebundenen Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung mit Kapitalwahlrecht generell nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Bei Auszahlungen aus einer fondsgebundenen Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung unterliegt der Ertrag (Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der entrichteten Beiträge, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in voller Höhe der Einkommensteuer. Die Steuerpflicht entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses (vgl. 11 Abs. 1 EstG). Während der Flexibilitätsphase zufließende Kapitalerträge unterliegen in voller Höhe der Einkommenssteuer. Beiträge, die im Todesfall zurückgezahlt werden sind stets steuerfrei. II. Erbschaftsteuer Ansprüche oder Leistungen aus einer fondsgebundenen Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Erhält der Steuerpflichtige (i. d. Regel der Versicherungsnehmer) die Auszahlung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. III. Versicherungsteuer Die Beiträge zur Versicherung unterliegen nicht der Versicherungsteuer. 14 AGB Tarif UGU 002 / 01/08

16 22 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? (1) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. (2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 15 Abs. 2 und 17 Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag im Lastschriftverfahren abgebucht werden kann. 23 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 24 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Regelungen über die Einhaltung von Kündigungsfristen bleiben unberührt. (2) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen und uns bis zum 15. des Monats, mit dessen Ablauf die Änderung wirksam werden soll, zugegangen sein. Geht die Mitteilung verspätet ein, wird sie zum Ende des darauf folgenden Monats wirksam. (3) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (4) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns auch in Ihrem Interesse eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 25 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistung im Falle der Unfall-Grundunfähigkeit aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer: Leistungen im Falle des Todes erbringen wir an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. (2) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. (3) Die Einräumung eines Bezugsrechts und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Abs. 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom Versicherungsnehmer in Textform angezeigt worden sind. Der Berechtigte sind im Regelfall Sie, sofern Sie keine andere Verfügung vorgenommen haben. 26 Wie werden die Gebühren erhoben und ausgeglichen? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschluss- und Vertriebsaufwendungen ( 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der DeckRV vereinbart. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer Deckungsrückstellung **) aufgrund von 25 Abs. 2 RechVersV in Verbindung mit 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der DeckRV auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Leistung oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind, mindestens jedoch die in 18 genannten Beträge. Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung erfolgt nach 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Von den gezahlten Beiträgen werden Abschluss- und Verwaltungsgebühren einbehalten. Der nach Abzug der Abschluss- und Verwaltungsgebühren verbleibende Anteil der Beiträge wird in Anteilen am Investmentfonds angelegt. **) Deckungsrückstellung Eine Deckungsrückstellung bilden wir für den Gesamtbestand unserer Versicherungsverträge, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Ihre Berechnung richtet sich nach 65 des VAG und 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. AGB Tarif UGU 002 / 01/08 15

17 27 Welche Gebühren stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen soweit nichts anderes vereinbart ist die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Bitte beachten Sie die Gebührentabelle im Anhang. Dies gilt beispielsweise bei Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen (vgl. 17 Abs. 2) Beitragsverzug (vgl. 15 Abs. 2) Rückläufern im Lastschriftverfahren Durchführung von Vertragsänderungen Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen (vgl. 25 Abs. 3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände und Kosten entstanden sind. 28 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. 153 VVG an den Überschüssen, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Anders als bei traditionellen Unfall-Grundunfähigkeitsversicherungen nehmen Sie als Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung an den Chancen und Risiken des Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Anlagestocks in vollem Umfang teil. Die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten fließen dem Anlagestock zu und erhöhen so den Wert der Anteileinheiten. Somit sind Sie an den im Anlagestock erwirtschafteten Erträgen unmittelbar beteiligt. b) Darüber hinaus entstehen Überschüsse, wenn Unfall-Grundunfähigkeitsrisiko und Kosten sich günstiger entwickeln, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung angemessen beteiligt. c) Sofern Leistungen aus der Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung gezahlt werden, entstehen weitere Überschüsse aus Erträgen der Kapitalanlagen in unserem Sonstigen Vermögen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für die Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden ( 1 Abs. 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. d) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Unfall- Grundunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir, soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir ausnahmsweise die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines Notstandes (z.b. Verlustabdeckung) heranziehen, vgl. 56a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages Ihre Versicherung wird an den Überschüssen der Gruppe fondsgebundene Unfall-Grundunfähigkeitssversicherungen (MB6) beteiligt. a) Während der Vertragslaufzeit sind Sie unmittelbar an den Erträgen der Wertpapiere des Anlagestocks beteiligt. Sofern keine Leistungen aus der Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung gezahlt werden, erhält Ihr Vertrag laufende Gewinnanteile, die die dem Deckungskapital und den Beiträgen zu entnehmenden Risiko- und Kostenanteile reduzieren. b) Während der Leistungspflicht aus der Unfall-Grundunfähigkeitsversicherung gewähren wir zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erstmalig zu Beginn des zweiten leistungspflichtigen Jahres einen jährlichen Überschussanteil. Der Überschussanteil wird in Prozent des Deckungskapitals zum Ende des jeweils abgelaufenen Versicherungsjahres bemessen und zur Erhöhung der Unfall- Grundunfähigkeitsrente verwendet. (3) Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen Ist aus Gründen eines veränderten Unfall-Grundunfähigkeitsrisikos die Bildung einer zusätzlichen Rückstellung erforderlich, so ändert sich dadurch die Höhe der Bemessungsgrößen für die Überschussbeteiligung nicht. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. 16 AGB Tarif UGU 002 / 01/08

18 29 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? (1) Wir veröffentlichen Ausgabepreise und Rücknahmepreise der Anteileinheiten in einer überregionalen Tageszeitung (Handelsblatt). (2) Jährlich erhalten Sie von uns eine Mitteilung, der Sie den Wert des Deckungskapitals entnehmen können; der Wert des Deckungskapitals wird in Anteileinheiten und als -Betrag aufgeführt. (3) Auf Wunsch geben wir Ihnen den Wert des Deckungskapitals Ihrer Versicherung jederzeit an. 30 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 31 Wie lang ist die Klagefrist und wo ist der Gerichtsstand? (1) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen müssen. (2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlich Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 32 Wann können die Bedingungen geändert werden? (1) Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir auch für Ihren Vertrag diese durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ihre Belange werden dabei angemessen berücksichtigt. (2) Die Änderungen von Bestimmungen werden nach Ablauf von zwei Wochen wirksam, nachdem wir Ihnen die Änderungen und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben. AGB Tarif UGU 002 / 01/08 17

19 33 Wer ist Ihr Vertragspartner, und was ist unsere Hauptgeschäftstätigkeit? Ihren Vertrag schließen Sie mit der MONEYMAXX Lebensversicherung, Zweigniederlassung der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG. Sie erreichen uns wie folgt: MONEYMAXX Lebensversicherung Zweigniederlassung der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG Emanuel-Leutze-Str. 11, Düsseldorf Postanschrift: MONEYMAXX Lebensversicherung, Düsseldorf Telefon: 0180/ (6 Cent pro Anruf) Fax: 0180/ (6 Cent pro Fax) Internet: Ihr Versicherer und Vertragspartner ist die Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, eingetragen im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB Sie erreichen unsere Hauptniederlassung wie folgt: Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG Ludwig-Erhard-Straße 22, Hamburg Telefon: Fax: Internet: Die Gesellschaft betreibt die Lebensversicherung in allen ihren Arten, und zwar als Erst- und Rückversicherung, ferner Kapitalisierungsgeschäfte sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, andere Bestände übernehmen, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen fortführen und sich an anderen Wirtschaftsunternehmen beteiligen sowie Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträge vermitteln. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland. 34 Wo können Sie eine Beschwerde einreichen? Falls Sie einmal eine Beschwerde haben sollten, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sie können sicher sein, dass wir alles tun werden, um Sie zufrieden zu stellen. Die MONEYMAXX Lebensversicherung, Zweigniederlassung der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v.. Sie können daher das kostenlose Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie erreichen den Ombudsmann wie folgt: Versicherungsombudsmann e.v., Leipziger Straße 121, Berlin, Tel: 01804/ , Fax: 01804/ Internet: Sie können sich darüber hinaus auch an die für Ihren Vertrag zuständige Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Str. 108, Bonn Stand: Dezember AGB Tarif UGU 002 / 01/08

20 Zusätzliche Bedingungen zur Dynamik Wenn Sie für Ihre Versicherung eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) beantragt haben, gelten für unser Vertragsverhältnis zusätzlich die folgenden Bedingungen. 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? (1) Der Beitrag für diese Versicherung erhöht sich jeweils um den vereinbarten konstanten Prozentsatz des Vorjahresbeitrages. (2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. (3) Die Erhöhungen erfolgen bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer. 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhungen des Beitrages und der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer, den im Zeitpunkt der Dynamikerhöhung für das Neugeschäft gültigen Rechnungsgrundlagen und den ursprünglichen Annahmebedingungen. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? (1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Entsprechende Anwendung findet auch der Paragraph Wie werden die Kosten erhoben und ausgeglichen? der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. (2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Fristen in den Paragraphen der Allgemeinen Bedingungen für die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Selbsttötung nicht erneut in Lauf. 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? (1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr oder dem Einzug des erhöhten Beitrages bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen. (2) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. (3) Während einer anerkannten Unfall-Grundunfähigkeit wird die Erhöhung der Beiträge und Leistungen ausgesetzt. Nach Eintritt der Unfall- Grundunfähigkeit erfolgte Erhöhungen werden rückgängig gemacht. (4) Die Erhöhungen werden ausgesetzt, wenn die Unfall-Grundunfähigkeitsrente das 2,5fache der zu Versicherungsbeginn vereinbarten Rentenhöhe erreicht hat. Darüber hinausgehende Erhöhungen sind nicht möglich. Stand: Dezember 2007 AGB Tarif UGU 002 / 01/08 19

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