Übungen im Familienrecht FS Übung 2. Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht
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1 Übungen im Familienrecht FS 2018 Übung 2 Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht
2 Heidi & Peter 1/3 Peter & Heidi haben sich nach 12 Ehejahren scheiden lassen. Die Kinder Clara (10) und Tobias (8) leben bei der Mutter in Zürich Affoltern. Sie verbringen jedes zweite Wochenende beim Vater. Zudem betreut er die Kinder jeweils von Mittwochmittag nach der Schule bis Donnerstagmorgen Schulbeginn. Er verbringt zudem auch 4 Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern
3 Heidi & Peter 2/3 Darf Heidi 1. entscheiden, dass Clara sich Löcher für Ohrringe stechen lassen darf. 2. entscheiden, dass Tobias bei Dr. Sesemann kieferorthopädisch behandelt wird? Dr. Sesemann ist ein renommierter Zahnarzt. Seine Offerte ist dafür auch rund CHF 2' höher als diejenige von Frau Dr. Rottenmeier, der Zahnärztin im Quartier. 3. Tobias in einer Privatschule anmelden, da er schulische Schwierigkeiten hat? 4. entscheiden, dass die Kinder vegetarisch ernährt werden? Muss sich Peter auch daran halten? 5. Tobias taufen lassen? 6. Clara in der Pfadi anmelden, so dass sie jeden Samstagnachmittag verplant ist? 7. mit den Kindern von Zürich Affoltern nach Zürich Oerlikon zügeln? Peter wohnt ebenfalls in Affoltern, damit die Kinder zu Fuss zwischen den Wohnungen der Eltern wechseln können. 8. mit den Kindern nach Fribourg ziehen?
4 Heidi & Peter 3/3 Darf Peter 1. mit den Kindern in die Türkei in die Ferien fliegen? Variante: Abenteuerurlaub in Afghanistan? 2. Tobias zum Fussballkurs anmelden, der jeweils am Mittwochnachmittag nach der Schule stattfindet? 3. entscheiden, dass Clara am Bein operiert wird? Clara ist während den Ferien beim Vater unglücklich mit dem Fahrrad gestürzt und hat einen offenen Bruch. Heidi ist in den USA in den Ferien. 4. die Kindersparkonten von Clara und Tobias, auf die jeweils die Geburtstagsbatzen von Götti/Gotte und Grosseltern einbezahlt wurden, auflösen und das Geld gewinnbringender in einem Fonds anlegen? Was passiert, wenn sich Heidi und Peter nicht einigen können?
5 Ronja & Birk 1/2 10 Jahre zusammen, nicht verheiratet, 7 jähriger Sohn Mattis Klassische Rollenteilung, Birk macht Karriere Ronja arbeitet seit 2 Jahren wieder halbtags, während Mattis in der Schule ist Einkommen Ronja CHF 2'000 pro Monat 1. Wie sehen Sie Birks Chancen, dass die alternierende Obhut angeordnet wird? 2. Muss Birk für Mattis Betreuungsunterhalt bezahlen? 3. Ronja will mit Mattis in ihr Heimatland Schweden ziehen. Sie hat sich in einen Landsmann verliebt und möchte mit ihm zusammenziehen. Kann Birk dies verhindern?
6 Ronja & Birk 2/2 Variante: Beide Arbeiten 80% und betreuen Mattis je einen Tag pro Woche Mattis ist 3 Tage pro Woche im Hort (Kosten: CHF 2'000) 1. Wie sehen Birks Chancen auf alternierende Obhut jetzt aus? 2. Könnte Birk bei dieser Konstellation den Wegzug von Mattis nach Schweden verhindern? 3. Wie berechnet sich der Barunterhalt für Mattis? Wer trägt diesen? Ronja verdient CHF 6' und Birk CHF 12'000.00, beide benötigen zur Deckung ihrer eigenen Kosten je CHF 5' Ist bei dieser Konstellation Betreuungsunterhalt geschuldet? Wenn ja, wie wird dieser berechnet?
7 Inhalt Elterliche Sorge Entscheid über nicht alltägliche Belange: Erziehung, Ausbildung, religiöse Erziehung (Art. 301 ZGB) Aufenthaltsbestimmung (Art. 301a ZGB) Erziehung (Art. 302 ZGB) Vermögensverwaltung (Art. 318 ZGB) Vertretung des Kindes (Art. 304 ZGB)
8 Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils Art. 301 [ ] 1 bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann alleine entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Elternteil mit vernünftigem Aufwand nicht erreicht werden kann (Art. 301 Abs. 1bis). [ ]
9 Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils Alltägliche Angelegenheiten Punktuelle Freizeitgestaltung Medienkonsum Ernährungsfragen Bekleidungsfragen Die Grenzen sind fliessend. Grundsätzlich objektiver Massstab, aber es sind auch subjektive Elemente zu berücksichtigen. Nicht alltägliche Angelegenheiten Entscheide mit nur schwer abzuändernden Auswirkungen auf das Leben des Kindes Fragen der zentralen Lebensplanung Gestaltungsfreiheit des anderen Elternteils tangiert Beispiele Schulwahl/Schulwechsel Wechsel Konfession Medizinische Eingriffe Anbringen Körperschmuck Hochleistungssport
10 "Zügelartikel" Art 301a ZGB Art. 301a Bestimmung des Aufenthaltsortes 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. [ ]
11 "Zügelartikel" Art 301a ZGB Niederlassungsfreiheit beider Eltern! Frage: wo/bei wem ist das Kindeswohl besser gewahrt Kriterien für Obhutszuteilung: Erziehungsfähigkeit (ja/nein) Stabilität der Verhältnisse Bei kleinen Kindern primär Bindung zu Hauptbetreuungsperson Bei älteren Kindern Freundeskreis, Schule Möglichkeit der persönlichen Betreuung Meinung des Kindes
12 Alternierende Obhut Kriterien Erziehungsfähigkeit (ja/nein) Geographische SItuation Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern Stabilität der Verhältnisse Möglichkeit der persönlichen Betreuung Meinung des Kindes
13 Betreuungsunterhalt Betreuungsunterhalt deckt Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, der aufgrund der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein kann Berechnung pauschal oder konkret; Richtwert +/- CHF 3'000 Bemessung: 2 Methoden BGer hat sich noch nicht geäussert Betreuungsquotenmethode Abhängig von Betreuungsquote Bei 60% Erwerbstätigkeit (Einkommen CHF 2'500) und 40% Kinderbetreuung resultiert ein Betreuungsunterhalt von 40% (CHF 1'200) ZH (AJB), SG, LU, BS, ZG "Lebenskostenansatz" Abhängig vom Manko Bei 60% Erwerbstätigkeit (Einkommen CHF 2'500) und 40% Kinderbetreuung resultiert ein Betreuungsunterhalt von CHF 500 ZH (Gerichte), VD, BE, GE, AG
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