Kontrollpolitik der Freiburgischen Verkehrsbetriebe (TPF)

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1 Kontrollpolitik der Freiburgischen Verkehrsbetriebe (TPF) Willkommen auf dem Verkehrsnetz der Freiburgischen Verkehrsbetriebe. Die Überprüfung der Fahrausweise ist integrierender Bestandteil des Auftrags der TPF. Die Kontrollpolitik stützt sich auf strenge Regeln, durch die die Umsetzung der Bestimmungen des PBG (Bundesgesetz über die Personenbeförderung) und der Tarifregelung des Tarifverbundes Freiburg (Frimobil, T651.4) sowie des Allgemeinen Personentarifs (T600.5 / 695) gewährleistet werden. Weiter ist die Kontrollpolitik der TPF Garantin der Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden. Inhaltsverzeichnis 1. Auftrag des Kontrollpersonals (KP) 2. Kontrollaufgabe der Busfahrer und der Bediener der Standseilbahn 3. Fahrausweiskontrolle 4. Teilgültiger Fahrausweis 5. Vergessen eines gültigen Abonnements 6. Überschreiten der Geltungsdauer der Fahrausweise 7. Höhe der erhobenen Zuschläge und Fahrpreispauschalen 8. Zusätzlich anfallende Kosten bei Missbrauch, Erklärungen 9. Bezahlung 10. Strafanzeige 12. E-Ticket 12. Störungen bzw. Fehlen von Billettautomaten 13. Hunde und andere kleine, zame Tiere 14. Velos 15. Polizeieinsatz 16. Beanstandungen

2 1. Auftrag des Kontrollpersonals (KP) Aufgabe des Kontrollpersonals (nachfolgend: KP) ist es, die Gültigkeit des Beförderungsausweises zu überprüfen. In den Aufgabenbereich des KP fallen ausserdem die Information und Beratung der Reisenden während der Fahrt und die Sicherstellung der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen (Reisende, Fahrzeuge, Infrastruktur). Das KP zählt zu den Sicherheitsorganen der öffentlichen Verkehrsunternehmen im Sinne des BGST (Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr). Somit verfügt es über die erforderlichen Befugnisse, um Reisende zu kontrollieren, ihren Ausweis anzufordern und Ausweiskontrollen vorzunehmen. In Übereinstimmung mit dem BGST ist das KP befugt, Personen anzuhalten, die sich nicht ausweisen können oder wollen, und Reisende, die sich vorschriftswidrig verhalten, wegzuweisen. Das Kontrollpersonal absolviert regelmässig Weiterbildungen im Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich. Gegen Personen, die den Anordnungen des KP zuwiderhandeln, kann bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige eingereicht werden. tpf 2. Kontrollaufgabe der Busfahrer und der Bediener der Standseilbahn Auf dem Regionalnetz fällt es in den Zuständigkeitsbereich der Busfahrer, die Gültigkeit der Fahrausweise zu überprüfen. Dasselbe gilt für die Bediener der Standseilbahn.

3 3. Fahrausweiskontrolle Bei der Benutzung der TPF-Linien sind folgende Regeln zu beachten: Reisende müssen vor dem Betreten des Fahrzeugs über einen gültigen Fahrausweis verfügen. Auf dem regionalen Busnetz können die Billette grundsätzlich direkt beim Fahrer gelöst werden. Nur auf den Buslinie bis in der Stadt Freiburg müssen die Fahrausweise vor dem Betreten der Fahrzeuge gelöst werden. Reisende müssen in der Lage sein, dem Kontrollpersonal jederzeit unverzüglich einen gültigen Fahrausweis vorzulegen. Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen eine Fahrpreispauschale (Aufpreis) und einen Zuschlag bezahlen (PBG, Art. 20). Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist. Reisende müssen den Fahrausweis bis zum Verlassen der Fahrzeuge bzw. der Bahnhöfe aufbewahren. Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Rechtliche Bestimmungen Gemäss Art. 57, Abs. PBG wird mit Busse bis zu Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: einer Ausführungsbestimmung zuwiderhandelt, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird; ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt; während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft; den Wartsaal unbefugt benützt; die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt; entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. Gemäss Art. 59 PBG werden nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen (beispielsweise verbale oder körperliche Angriffe) gegen das Kontroll- oder Begleitpersonal von Amtes wegen verfolgt.

4 4. Teilgültiger Fahrausweis Als «Reisender mit teilgültigem Fahrausweis» gilt, wer einen auf dem gesamten Reiseweg an sich gültigen, aber in einem der folgenden konkreten Fälle ungenügenden Fahrausweis vorweisen kann: Fehlender Klassenwechsel Fehlender oder falscher Zuschlag (z. B. Nachtzuschlag) Fahrausweis für falsche Kundengruppe, z. B: - Halbtax-Tarif ohne Halbtax-Abonnement - Fehlender Zuschlag (z. B. Nachtzuschlag) - Reise in der 1. Klasse mit einem Fahrausweis für die 2. Klasse 5. Vergessen eines gültigen Abonnements Erhalten Reisende vom Kontrollpersonal aufgrund eines vergessenen oder abgelaufenen, persönlichen Abonnements ein Formular «Reise ohne gültigen Fahrausweis», ist das Abonnement und das Formular innerhalb von 10 Tagen an einer TPF-Verkaufsstelle oder am Schalter der Bahnhöfe Palézieux, Romont, Murten, Ins oder Neuenburg vorzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Reisenden mit einer Rechnung vom zuständigen Inkassocenter zur Erledigung der Unregelmässigkeit aufgefordert. Die Bearbeitungsgebühr für vergessene, persönliche Abonnemente oder Ermässigungskarten resp. SwissPass für die Erledigung vor Abfahrt in einer Verkaufsstelle sowie für das nachträgliche Vorweisen innerhalb von 10 Tagen beträgt 5.-. Wird das Abonnement oder die Ermässigungskarte resp. SwissPass nicht innerhalb von 10 Tagen mit dem entsprechenden Formular «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (z. B. Form. 7000) an einer Verkaufsstelle vorgewiesen, beträgt die Gebühr für nachträgliche Abklärungen im Inkassocenter 30.-.

5 6. Überschreiten der Geltungsdauer der Fahrausweise Fahrausweise, welche mindestens einen Kalendertag gültig sind (z. B. Tageskarten, Verbundabonnemente und nationale Fahrausweise) müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle zeitlich gültig sein (gemäss Tarif 600). Bei Fahrausweisen welche weniger als einen Kalendertag gültig sind (z. B. Mehrfahrtenkarten oder Frimobil- Verbundfahrausweise) ist nur der reduzierte Zuschlag zu bezahlen, sofern die Kontrolle spätestens zum Zeitpunkt erfolgt, bevor die Gültigkeitsdauer um die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Fahrausweises überschritten ist. Nach diesem Zeitpunkt wird der volle Zuschlag verrechnet (T695). Beispiel: Frimobil-Zonenbillet, Zone 10 (Gültigkeit: 60 Minuten), entwertet um Uhr, gültig bis Uhr Von bis Uhr wird der reduzierte Zuschlag angewendet (teilgültiger Ausweis) Ab Uhr gilt der volle Zuschlag (kein gültiger Fahrausweis) Ausnahme der vollen Zahlung des Zuschlags: (Aufpreis siehe Tabelle unter Ziffer 7) Überschreitung um eine Zone oder eine Haltestelle Streckenfahrausweis oder -Abonnement (z. B. SBB) ohne die Frimobil-Zone, in der der Reisende kontrolliert wird Überschreiten der Gültigkeitsdauer des Fahrausweises (siehe vorstehendes Beispiel)

6 7. Höhe der erhobenen Zuschläge und Fahrpreispauschalen Vorkommnis Zuschlag Fahrpreispauschale Bearbeitungsgebühr (1) Total Reisen ohne gültigen Fahrausweis 10,00 10, ,00 Reisen mit teilgültigem Fahrausweis 5,00 5, ,00 Kauf eines Fahrausweises zum halben Preis ohne Berechtigung 5,00 5, ,00 Falsche Zone gelöst 5,00 5, ,00 Falsche Zone auf Frimobil-Abonnement 5,00 5, ,00 Streckenabonnement ohne betreffende Frimobil-Zone 10,00 10, ,00 Velo ohne gültigen Fahrausweis ,00 10, ,00 Tiere, die nicht in einer geschlossenen Tasche oder einem geschlossenen Korb transportiert werden und keinen Fahrausweis besitzen 10,00 10, ,00 Zusatzgebühr bei Missbrauch Identitätsbetrug, falsche bzw. nicht mehr aktuelle Angaben zur Identität Beihilfe zum Betrug (z. B. Ausleihen eines nicht übertragbaren Abonnements) Fälschung von Fahrausweisen 200,00 Bearbeitungsgebühr für die Abklärung der Identität 25,00 Pro angebrochene Viertelstunde Gebühr für Nachforschungen Gebühr für die Überprüfung des Billettautomaten oder Entwerters, wenn ein Reisender fälschlicherweise eine Fehlfunktion geltend macht. Wenn ein elektronischer Fahrausweis bei der Kontrolle nicht vorgewiesen werden kann (z. B. Akku leer) 25,00 30,00 Pro angebrochene Viertelstunde Vergessene Abonnemente Bei Vorweisen innert 10 Tagen, mit Kopie des Berichts Bei Vorweisen nach 10 Tagen oder ohne Kopie des Berichts 5,00 30,00 (1) Bei Minderjährigen, die den geschuldeten Betrag innert 10 Tagen begleichen, werden diese Gebühren nicht erhoben.

7 8. Zusätzlich anfallende Kosten bei Missbrauch, Erklärungen Die Handlung eines Reisenden in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern und/oder das Transportunternehmen am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen, gilt als Missbrauch. Für solche missbräuchlichen Handlungen fallen zusätzlichen Bearbeitungsgebühren an, die unabhängig voneinander kumuliert werden können und für jeden zusätzlich begangenen Verstoss berechnet werden: Nutzung eines Fahr- oder Ermässigungsausweises, der auf den Namen einer anderen Person ausgestellt ist; Nutzung eines Abonnements oder eines Ermässigungsausweises, dessen Erkennungsnummer nicht mit der Nummer der dazugehörenden Grundkarte übereinstimmt; Inkorrekte Nutzung eines zu entwertenden Fahrausweises (auf einem zur Entwertung vorgesehen Fahrausweis werden mehr Entwertungen vorgenommen, als Entwertungsfelder vorhanden sind); Verweigerung der Zusammenarbeit; Offensichtlicher Versuch, sich der Kontrolle zu entziehen; Falsche Angaben zur Identität; Nutzung eines Fahrausweises, welcher bereits erstattet oder teilweise erstattet wurde, resp. gänzliche oder teilweise Erstattung eines Fahrausweises, welcher bereits benutzt wurde; Weitergabe eines bereits kontrollierten Fahr- oder Ermässigungsausweis an eine andere Person (die Gebühr wird von allen beteiligten Personen erhoben); Fälschung. In bestimmten Missbrauchsfällen können die missbräuchlich verwendeten Fahr- oder Ermässigungsausweise direkt eingezogen werden. Wenn die geltenden Tarif- oder Vertragsbestimmungen verletzt wurden, bei ausstehenden Zahlungen oder bei Missbrauch bzw. Verdacht auf Missbrauch sowie bei Mithilfe zum Missbrauch bzw. Verdacht auf Mithilfe zum Missbrauch kann die Kundin/der Kunde vom Bezug von Fahr- und Ermässigungsausweisen über elektronische Verkaufskanäle ausgeschlossen werden. 9. Bezahlung Wird der fällige Betrag zum Zeitpunkt der Kontrolle bezahlt, werden keine Bearbeitungsgebühren verrechnet. Bei Minderjährigen wird vor Ort keine Bezahlung entgegengenommen. Bei Zahlungsverzug werden nach 10 Tagen Bearbeitungsgebühren erhoben.

8 10. Strafanzeige Im Wiederholungsfall, bei Missbrauch oder nichterfolgter Zahlung der ausstehenden Forderung kann bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gestellt werden. Die dabei anfallenden Verfahrenskosten werden gemäss Tarif der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zusätzlich zu der von den TPF erhobenen Pauschale und dem Zuschlag in Rechnung gestellt. 11. E-Ticket Auf dem TPF-Netzwerk sind folgende E-Tickets gültig: - FAIRTIQ-App - SMS-Billet MobileTicket der SBB - Online Ticket der SBB - PostAuto-App - App Lezzgo Für die Einzelheiten der Angebote sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter massgebend. Nota bene: Für E-Tickets, die vor der Fahrt gekauft werden, aber bei der Kontrolle nicht vorgezeigt oder gelesen werden können, wird eine Bearbeitungsgebühr von 30.- erhoben.

9 12. Störungen bzw. Fehlen von Billettautomaten Bei einer Störung des Billettautomaten bzw. dessen Fehlen müssen Reisende ihren Fahrausweis auf einem anderen Weg kaufen, zum Beispiel über die App FAIRTIQ oder per SMS-Billet 873. (Siehe Kap. 11, E-Ticket). Ist ihnen dies nicht möglich, so müssen sie sich beim Betreten des Fahrzeugs umgehend an den Fahrer wenden. Andernfalls gelten sie als Reisende ohne gültigen Fahrausweis. Macht ein Fahrgast eine Fehlfunktion eines Billettautomaten geltend, werden interne Nachforschungen angestellt, um dies zu überprüfen. Bestätigen die Nachforschungen die vom Fahrgast geäusserte Störung, wird das Verfahren eingestellt. Auf dem Bahnnetz wird im Kontrollfall eine Aufforderung ausgestellt. Bestätigen die Nachforschungen die vom Fahrgast geäusserte Störung, wird das Verfahren eingestellt. 13. Hunde und andere kleine, zahme Tiere Hunde und andere kleine, zahme Tiere müssen über einen Fahrausweis zum ermässigten Tarif verfügen. Kostenlos befördert werden: Nutzhunde. Als Nutzhunde gelten Hunde mit Ausweiskarte für Assistenz- oder Nutzhunde, die dem Besitzer einen speziellen Nutzen erweisen oder dafür ausgebildet sind. Zu diesen zählen insbesondere Blindenführhunde, Rettungshunde, Katastrophenhunde, Lawinensuchhunde, Arbeitshunde und Sprengstoffhunde. Kleine Tiere in Käfigen, Körben oder anderen geeigneten Behältern als Handgepäck. 14. Velos Für Velos muss ein Fahrausweis gelöst werden. Weitere Informationen unter /velos.

10 15. Polizeieinsatz Muss das Kontrollpersonal auf den Einsatz von Polizeikräften zurückreifen, werden die entsprechenden Kosten dem Kunden verrechnet. 16. Beanstandungen Beanstandungen müssen innert 10 Werktagen schriftlich gemeldet werden: Über das Kontaktformular auf Per Post an die Rechtsabteilung der TPF, Service du contentieux TPF, Rue Louis-d Affy 2, 1701 Freiburg Freiburg, den 10. Dezember 2017 (Fassung vom )

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