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1 Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Teil 2 Inhalt - Abschrift vom Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz FanlG 2001 Mit Wirkung vom 1. November 2001 Vorgang der Abgasmessung Messtechnische Berechnungen Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung Mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung Änderung Mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 Mit Kommentaren und Anmerkungen der Steirischen Rauchfangkehrergesellen Dieses Informationsschriftstück wurde von den Steirischen Rauchfangkehrergesellen, unter Bedachtnahme der einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Normen und technischen Richtlinien erstellt und ist teilweise nur für das Land Steiermark gültig, da sich die Gesetze und Vorschriften anderer Bundesländer oder Staaten von den Steirischen Gesetzen und Vorschriften unterscheiden. Weiters wurden für die Erstellung dieses Schriftstückes Informationen und Daten diverser Heizungs-, Kessel-, Brenner-, Rauchfangbau und Installationsfirmen verwendet. Es wurde in sorgfältiger Recherche erstellt, aber trotzdem kann es zu Fehlern kommen. Sollte der eine oder andere Fehler gefunden werden, so bitten wir um Bekanntgabe derselben, um eine Änderung oder Berichtigung vornehmen zu können. strfgkgesellen@chello.at Seite 1/22!!

2 Anhang 1 Prüfbedingungen (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Feuerungsanlagen muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf entsprechende ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Bedacht zu nehmen. (2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. (3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen. 1 Für händisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters: a) Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hierbei sind die Emissionswerte für CO, HC und NO x als arithmetische Mittelwerte bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte des Anhangs 1 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Feuerungsanlagen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben. b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hierbei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. 2 Für automatisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NO x und HC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. (4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NO x auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Brennwert für NO x wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NO x pro zusätzlich 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/mj höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/mj. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NO x pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/mj niedriger anzusetzen. (5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen. strfgkgesellen@chello.at Seite 2/22!!

3 Anhang 2 Emissionsgrenzwerte für Anlagen errichtet oder wesentlich verändert nach Inkrafttreten des Heizanlagengesetzes 2001! Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (*) Emissionsgrenzwerte (mg/mj) CO NO x HC Staub Händisch beschickt biogene Brennstoffe fossile Brennstoffe Automatisch beschickt biogene Brennstoffe fossile Brennstoffe (*) 2 Lit. 15 Begriffsbestimmungen:. Kleinfeuerungsanlagen: sind Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kw. 1 der Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen 2 bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/mj) CO NO x HC Russzahl Verdampfungsbrenner Ohne Gebläse mit Gebläse Zerstäubungsbrenner Heizöl extra leicht Heizöl leicht Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/mj) Erdgas Flüssiggas CO NO x CO NO x atmosphärische Brenner Gebläsebrenner Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden. Anmerkung der Gesellenvertretung: Im Sonderanhang der Steirischen Rauchfangkehrer befindet sich eine Tabelle mit der Umrechnung von ppm auf mg/m 3 und auf mg/mj. strfgkgesellen@chello.at Seite 3/22!!

4 Anhang 3 Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen: Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde 1. Feste Brennstoffe a) Raumheizgeräte 78 Prozent b) Herde für fossile Brennstoffe 73 Prozent c) Herde für biogene Brennstoffe 70 Prozent 2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe a) Raumheizgeräte bis 4 kw 78 Prozent 4 bis 10 kw 81 Prozent über 10 kw 84 Prozent b) Herde 73 Prozent Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte 1. Feste Brennstoffe a) händisch beschickt bis 10 kw über 10 bis 200 kw über 200 kw b) automatisch beschickt bis 10 kw über 10 bis 200 kw über 200 kw 2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe: 75 Prozent 73 Prozent (65,3 + 7,7 logpn) Prozent 83 Prozent 76 Prozent (68,3 + 7,7 logpn) Prozent 86 Prozent Kleinfeuerungen, welche mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können, müssen bei Betrieb mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen die Bestimmungen des Anhangs 4 erfüllen. strfgkgesellen@chello.at Seite 4/22!!

5 Anhang 4 Wirkungsgrade von Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe: Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Nennlast Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in C) Formel der Wirkungsgradanforderung (in %) Zentralheizgeräte 70 < logpn Niedertemperatur- (1) 70 < 87,5 + 1,5 logpn Zentralheizgeräte Brennwertgeräte 70 < logpn Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Teillast 30% Pn Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in C) Formel der Wirkungsgradanforderung (in %) Zentralheizgeräte < 50 < logpn Niedertemperatur- (1) 40 < 87,5 + 1,5 logpn Zentralheizgeräte Brennwertgeräte 30 (2) < 97 + logpn Pn = Nennwärmeleistung in kw (1) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe (2) Kesseleintrittstemperatur (Rücklauftemperatur) Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in weiterer Folge Niedertemperaturgeräte und dann konventionelle Zentralheizgeräte einzusetzen. Anmerkung der Gesellenvertretung: Die Anhänge 2, 3 und 4 sind nach unserer Auffassung nur für die Erstinbetriebnahme und nicht für die wiederkehrende Überprüfung maßgeblich. strfgkgesellen@chello.at Seite 5/22!!

6 Anhang 5,6 und 7 Berechnungen und Grenzwerte Bestimmung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades Der feuerungstechnische Wirkungsgrad errechnet sich aus der Differenz von 100 und dem Abgasverlust in Prozenten (ohne Berücksichtigung der Verluste durch unvollkommene Verbrennung und brennbare Ascheanteile). Berechnung für den Abgasverlust mit der Formel: q A2 A = ( t A - t L ) x 9 (21 O2) + B A Tabelle: Brennstoffspezifische Faktoren (Interpolation möglich) A2, B = brennstoffspezifische Faktoren q A = Abgasverlust in Prozent (%), bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers. t A =Abgastemperatur in Kelvin ( Celsius) t L =Verbrennungslufttemperatur in Kelvin ( Celsius) =Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent (%) O 2 strfgkgesellen@chello.at Seite 6/22!!

7 Art und zeitliche Intervalle der Emissionsüberprüfungen von Feuerungsanlagen in Abhängigkeit vom Leistungsbereich gemäß 33 FAnlG 2001 Leistungsbereich Tabelle gemäß Anhang 5 Feuerungsanlagengesetz FAnlG kW 18kW 400kW > 2 MW > 50 MW Ölfreiheit der Rauchgase gemäß 3 Tabelle 4 Rußzahl bei Heizöl Tabelle 1 Feuerungstechnischer Mindestwirkungsgrad Tabelle 2 CO Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas Tabelle 3 NOx NOx Tabelle 5 Staub Tabelle 6 SO2 Leistungsbereich Tabelle gemäß Anhang 5 Feuerungsanlagengesetz FAnlG kW 18kW 400kW > 2 MW > 50 MW Tabelle 1 Feuerungstechnischer Mindestwirkungsgrad Tabelle 2 CO Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas Tabelle 3 NOx NOx Größer gleich größer > FanlG 2001 Grenzwerte Anforderungen für den Betrieb von Feuerungsanlagen, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden Tabelle 1: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade Nennwärmeleistung Anlage (kw/h) Grenzwert für den Verbrennungsverlust (%) Bis errichtet Ab errichtet oder wesentlich verändert 8 bis mehr als 26 bis mehr als 50 bis mehr als Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxyd, in mg/m 3 Brennstoff Brennstoffwärmeleistung (MW/h / KW/h) 0,008 1 / / 1000 Flüssige Brennstoffe Gasförmige Brennstoffe strfgkgesellen@chello.at Seite 7/22!!

8 Tabelle 3: Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxyde, in mg/m 3 Brennstoff 0, Brennstoffwärmeleistung (MW/h / KW/h Verbrennungseinrichtung) >3-10 > >10-50 > >50 > Erdgas Flüssiggas Heizöl extra leicht Heizöl leicht Heizöl mittel Heizöl schwer Tabelle 4: höchst zulässige Russzahlen (Schwärzung nach Bacharach) Brennstoff Bis errichtet Russzahl Ab errichtet oder wesentlich verändert Heizöl extra leicht 1 * 1 Heizöl leicht 2 * 2 * Bei mehrstufigen und stufenlosen Brennern darf bei minimalem Durchsatz die Russziffer um den Wert 1 größer sein. Tabelle 5: Emissionsgrenzwerte für Staub Brennstoffwärmeleistung (MW/h / KW/h) Brennstoff >2-30 > >30-50 > >50 > Heizöl extra leicht Heizöl leicht Heizöl mittel Heizöl schwer Tabelle 6: Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxyd für mit flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen, in mg/m 3 Schadstoff Brennstoffwärmeleistung (MW/h / KW/h) > > >300 > SO 2 mg/m strfgkgesellen@chello.at Seite 8/22!!

9 Leistungsbereich Tabelle gemäß Anhang 6 Feuerungsanlagengesetz FanlG. 8kW 18kW 400kW > 2 MW > 50 MW Tabelle 4 Feuerungstechnischer Mindestwirkungsgrad Tab. 1u.2 CO Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas Tabelle 2 NOx NOx Tabelle 2 Staub Staub Tabelle 2 SO 2 Leistungsbereich Tabelle gemäß Anhang 6 Feuerungsanlagengesetz FanlG. 8kW 18kW 400kW > 2 MW > 50 MW Tabelle 4 Feuerungstechnischer Mindestwirkungsgrad Tab.1u.3 CO Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas Tabelle 3 NOx NOx Tabelle 3 Staub Staub Tabelle 3 HC HC Größer gleich größer > FanlG 2001 Grenzwerte Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Tabelle 1: Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden Leistungsbereich 25 <50 KW für Kohlenmonoxyd, (in mg/m 3 ) Art der Beschickung Baujahr CO mg/m 3 händisch automatisch ab bis ab bis Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit Kohle oder Koks betrieben werden, Leistungsbereich ab 50 KW (in mg/m 3 ) Schadstoff in mg/m 3 #0,40 #400 Brennstoffwärmeleistung (MW/h / KW/h) >0,4-1 > >1-2 > >2 10 > >10 50 > >50 > Staub SO CO 1400* NO x * für händisch beschickte Anlagen: 3000 mg/m 3 strfgkgesellen@chello.at Seite 9/22!!

10 Schadstoff in mg/m 3 0,05 - #0, #400 Tabelle 3: Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, Leistungsbereich ab 50 KW (in mg/m 3 ) Brennstoffwärmeleistung (MW/h / KW/h) >0,4-1 > >1-2 > >2 10 > >10 > Staub * CO 800** NO x HC * für Neuanlagen ab dem : 50 mg/m 3 ** für händisch beschickte Anlagen: 1600 mg/m 3 Zentralheizungsgeräte für feste Brennstoffe Tabelle 4: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade Händisch beschickt Automatisch beschickt Nennwärmeleistung in kw Grenzwert des Abgasverlusts in % 8 bis Mehr als 26 bis Mehr als 50 bis Mehr als bis Mehr als 26 bis Mehr als 50 bis Mehr als Überprüfungsintervalle Jährlich alle 3 Jahre alle 5 Jahre strfgkgesellen@chello.at Seite 10/22!!

11 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Feuerungsanlagen müssen abhängig vom Errichtungszeitpunkt nachstehende Anforderungen innerhalb der vorge-gebenen Frist erfüllen. Erfüllen diese Anlagen die Anforderungen nach Ende der Frist nicht, dürfen sie nicht weitebetrieben werden. 33 FAnlG Diese Übergangsfristen sind mit abgelaufen. Anhang 7 Übergangsbestimmungen für Mindestwirkungsgrade Tabelle 1: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade für Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden Feste Brennstoffe (Kohle, Koks, Briketts Flüssige Brennstoffe Nennwärmeleistung in kw Abgasverluste in % Von 25 bis mehr als 50 bis mehr als Von 25 bis mehr als 50 bis mehr als Der feuerungstechnische Mindestwirkungsgrad ist die Differenz zwischen 100 und dem Abgasverlust in Prozenten (ohne Berücksichtigung der Verluste durch unvollkommene Verbrennung und brennbare Aschebestandteile). Tabelle 2: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade für Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden Gasförmige Brennstoffe Abgasverluste in % Nennwärmeleistung in kw Atmosphärischer Gebläsebrenner Brenner Von 25 bis mehr als 50 bis mehr als strfgkgesellen@chello.at Seite 11/22!!

12 Arbeitsvorgang Abgasmessung Die Abgasmessung ist ein Wichtiger Bestandteil in der Tätigkeit des Rauchfangkehrers als Umweltschützer und Energieberater. Die Gesetzlichen Grundlagen, wer wann wo Abgasmessungen durchführen darf, und die Kunde Abgasmessungen durchführen lassen muss, sowie welche Messergebnisse erforderlich sind, steht im Feuerungsanlagengesetz FanlG 2001 sowie in der ÖNORM M 7510, Teil2 Messgeräte: Heute werden hauptsächlich nur mehr elektronische Messgeräte der unterschiedlichsten Hersteller Verwendet. (Siehe einige Abbildungen) Fa. Brigon - TESTORYT3 Elektronisches Rauchgasmessgerät zur Messung von O 2 /CO 2 und CO Fa MRU Spectra 1600 GL Abgasanalysegerät das alle Messwerte wie O 2 /CO 2 und CO, NO und NO x Zug Differenzdruck usw. Fa. Testo TESTO Abgasanalysegerät das alle Messwerte wie O 2 /CO 2 und CO, NO und NO x Zug Differenzdruck usw. Auch den guten alten Schüttelbecher gibt es noch ist aber nur mehr selten im Einsatz: Vorbereitung zur Messung: Als erstes muss das jeweilige Messgerät auf seine Betriebstemperatur gebracht werden. Dies ist in der Regel die Raumtemperatur. In den jeweiligen Betriebsanleitungen sind auch Temperaturbereiche in denen eine einwandfreie Messung möglich ist angegeben. Die Kalibrierung Die Kalibrierung wird in sauberer Umgebungsluft (Raumluft) durchgeführt. Während des Kalibrierungsvorganges werden die Messzellen mit Luft gespült und die Basiswerte auf Null gestellt. Messen der Verbrennungslufttemperatur (VT): Die Verbrennungslufttemperatur wird unmittelbar vor der Verbrennungseinrichtung gemessen und ist nicht zu verwechseln mit der Raumtemperatur. Die Verbrennungseinrichtung ist in dieser Zeit in Betrieb. Bei Raumluft unabhängigen Geräten ist die Verbrennungslufttemperatur aus dem Zuluftrohr zu ermitteln. Einige Messgeräte nehmen die Messung der Verbrennungslufttemperatur während der Kalibrierung vor und andere haben dafür einen eigenen Temperaturfühler. strfgkgesellen@chello.at Seite 12/22!!

13 Kontrolle der Feuerungsanlage: Bevor mit der Messung begonnen werden kann, ist zu kontrollieren ob alle Reinigungsund Kontrollöffnungen sowie Öffnungen an Feuerstätten (Brenneranflanschung, Feuerraumtüre usw.) dicht verschlossen sind und sonstige Mängel vorhanden sind die einen Einfluss auf die Verbrennung haben könnten. Weiters muss die Feuerstätte und das Verbindungsstück von Verbrennungsrückständen frei sein. Russ und andere Ablagerungen beeinflussen das Messergebnis. Eine Messung unmittelbar nach der Reinigung einer Feuerungsanlage ist nicht durchzuführen, da in den Rauch- Abgasen noch Staub und Ruß dabei sein kann. Die Messöffnung: Für die Messung brauchen wir eine Messöffnung welche im Verbindungsstück der Feuerungsanlage angebracht wird. Der Abstand beträgt dabei ca. 2 3 dem Durchmesser des Verbindungsstückes vom Kesselanschluss aus gemessen. mal Zur Sicherheit und um Beschädigungen des Messgerätes zu verhindern ist vor dem normalen Messvorgang eine Rußmessung zu machen Direkt gemessen werden folgende Größen Messbeginn und Kernstrom: Die Messung erfolgt erst wenn die Feuerungsanlage den so genannten Beharrungszustand erreicht hat, sprich die Betriebstemperatur der Feuerungsanlage erreicht ist. Die Messsonde wird durch die Messöffnung eingeführt und die Messung gestartet. Um den Kernstrom zu finden bewegen wir die Messsonde im Verbindungsstück und messen die Abgastemperatur (AT) bis wir die höchste Temperatur gefunden haben. Da ist die Abgaskonzentration am höchsten. Hier wird die Messsonde fixiert. Messen und Messwertewerte: Verbrennungslufttemp.(VT C) Abgastemperatur (AT C) Kohlenmonoxyd (CO mg/m 3) Restsauerstoff (O 2 %) Stickoxyde (NO x mg/m 3) Zug/Druck (hpa) Errechnet werden folgende Größen Kohlenmonoxyd unverdünnt (pu CO mg/m 3) 3%O 2 Kohlendioxyd (CO 2 %) Luftüberschusszahl Lambda(λ) Wirkungsgrad Eta (η %) Verlust (qa %) Taupunkt ( C) Wenn die Werte weitgehend zum Stillstand gekommen sind kann die Messung gestoppt werden und am Display abgelesen und/oder ein Ausgedruckt gemacht werden. strfgkgesellen@chello.at Seite 13/22!!

14 Kohlenmonoxid-Konzentration (CO) Die gemessenen CO-Werte werden auf unverdünntes Abgas mit einem Restsauerstoffwert von 3% umgerechnet und als CO unverdünnt (puco) ausgegeben. Die CO Konzentration wird bei atmosphärischen Gasanlagen mit einer Mehrlochsonde gemessen. Im Abgas dieser Anlagen ist die CO-Konzentration nicht überall gleich, sondern kann in einzelnen Strähnen eine hohe Konzentration aufweisen. Deshalb wird eine Mehrlochsonde verwendet, die die Kohlenmonoxid-Konzentration (CO) über den ganzen Durchmesser des Abgasrohres aufnimmt und mittelt. Hohe CO-Konzentration deutet auf eine unvollkommene Verbrennung hin. Mögliche Ursachen sind, zu wenig Verbrennungsluft (Verbrennungsluftweg verschmutzt oder behindert). Brennstoff Luftgemisch nicht optimal (Brennerwartung), Rauchfangzugtechnische Einwirkung auf die Verbrennung (zuwenig oder zuviel Rauchfangzug) Kohlendioxid-Konzentration (C0 2 ) Aus dem Kohlendioxidgehalt des Abgases kann die Güte der Feuerung (Wirkungsgrad) ersehen werden. Ist bei geringem Luftüberschuss (vollkommene Verbrennung) ein möglichst hoher CO 2 - Anteil vorhanden, dann sind die Abgasverluste am geringsten. Für jeden Brennstoff gibt es einen maximal erreichbaren CO 2 Gehalt (CO 2 max ) im Abgas, der durch die chemische Zusammensetzung des Brennstoffes gegeben ist. Dieser Wert lässt sich in der Praxis jedoch nicht erreichen. Mit Hilfe der CO 2 max Werte und des Abgassauerstoffgehaltes werden die. C0 2 - Werte im Abgas berechnet CO 2 max - Werte für verschiedene Brennstoffe: Heizöl 15.3 Vol % CO 2 max (gemäß ÖNORM ) Erdgas 11,77 Vol % CO 2 max Flüssiggas 16,03 Vol % CO 2 max Zu geringer CO 2 Gehalt wirkt sich negativ auf den Wirkungsgrad aus. Mögliche Ursachen sind, zu viel Verbrennungsluft (Verbrennungsluft Einstellung falsch). Brennstoff Luftgemisch nicht optimal (Brennerwartung), Rauchfangzugtechnische Einwirkung auf die Verbrennung (zuviel Rauchfangzug falsch eingestellter Zugregler), Falschluft durch Undichtheiten bei Feuerstätte und Verbindungsstück (Abdichten), Brennkammer entspricht nicht oder ist schadhaft (Austauschen). Stickoxide (NO x ) Durch die Messung der Stickoxide können die feuerungstechnischen Maßnahmen zur Verminderung des Stickoxid-Ausstoßes an Feuerungsanlagen überprüft werden. Als Stickoxide (NO X ) wird die Summe aus Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (N0 2 ) bezeichnet. Das Verhältnis von NO und N0 2 ist im Kleinfeuerungsbereich (außer Brennwertanlagen) immer gleich (97% NO, 3% N0 2 ). Deshalb werden normalerweise die Stickoxide NO X, nach Messung von Stickstoffmonoxid NO berechnet. Sind genaue NO X Messungen erforderlich müssen die Stickstoffmonoxid- (NO) und Stickstoffdioxid- Anteile (N0 2 ) gemessen und addiert werden. (NO x ) ist unter anderem auch für den sauren Regen verantwortlich Mögliche Ursachen sind, Die Kerntemperatur der Flamme ist zu hoch (Brennerwartung) strfgkgesellen@chello.at Seite 14/22!!

15 Abgasverlust (qa): Der Abgasverlust ist die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes. Er ist damit ein Maß für den Wärmeinhalt, der über den Schornstein abgeleiteten Abgase. Der Abgasverlust wird von den elektronischen Messgeräten automatisch errechnet und zwar auf der Basis der Sigertschen Formel (X). Statt der Kohlendioxidkonzentration (C0 2 ) kann auch der Sauerstoffgehalt zur Berechnung herangezogen werden. Die Abgastemperatur (AT) und der Kohlendioxidgehalt (C0 2 ) muss bei der Messung gleichzeitig an einem Punkt (Kernstrom) gemessen werden. Die Verbrennungslufttemperatur (VT) wird ebenfalls gleichzeitig gemessen. Je höher der Abgasverlust desto schlechter der Wirkungsgrad und damit die Energieausnutzung und umso höher sind die Emissionen. Mögliche Fehlerquellen für zu hohen Abgasverlust sind, hohe Abgastemperatur oder niedriger CO 2 Gehalt im Abgas (z.b. Falschluft, hoher Restsauerstoff) - (X) - Achtung seit 1.Oktober 2006 gilt eine neue Formel q A2 A = ( t A - t L ) x 9 (21 O2) Die Russzahl: + B A Die Russzahl wird mittels der Russpumpe und eines speziellen Filterpapiers, durch die eine bestimmte Menge (10 Pumpenhübe) Abgas gefiltert wird, gemessen. Bei einigen elektronischen Messgeräten kann das Filterpapier direkt in der Messsonde eingespannt werden. Durch den Schwärzungsgrad am Filterpapier wird mittels einer Russskala (Wert 0-9 nach Bacharach) die Russzahl bestimmt. Russ verschmutzt die Luft mit Grob und Feinstaub. In der Feuerungsanlage wirkt er als Isolator 1mm = 10% Brennstoffmehrverbrauch Mögliche Ursachen sind, zu wenig Verbrennungsluft (Verbrennungsluftweg verschmutzt oder behindert). Brennstoff Luftgemisch nicht optimal (Brennerwartung), Flammenbildung wird durch äußere Einflüsse behindert (Brennkammer nicht in Ordnung, Flamme berührt Feuerstättenoberflächen, Rückstrom oder Stau in den Rauchgaswegen). Ölderivate (unverbranntes Öl) (CxHy) Ölderivate welche sich auf einer Filterpapierprobe als gelbe Ablagerungen zeigen, dürfen im Abgas nicht vorhanden sein. Um Ölderivate eindeutig nachzuweisen wird ein so genannter Pyridin oder Alkohol Test gemacht. Hierbei wird durch Betropfen mit dem Lösungsmittel auf das Filterpapier mit der Russschwärzung etwaiges unverbranntes Öl sichtbar. Ölderivate entstehen bei einer unvollständigen Verbrennung Mögliche Ursachen sind, Brennstoff Luftgemisch nicht optimal, Zerstäubung passt nicht, Flamme zu groß schlägt an den Kesselwänden an.(brennerwartung), strfgkgesellen@chello.at Seite 15/22!!

16 Unter oder Überdruck im Feuerraum: Je nach Bauart der Feuerungsanlage besteht im Feuerraum der Feuerstätte ein Unter- oder Überdruck. Dieser wird mit einem Zeigerzugmesser oder bei den meisten elektronischen Geräten mit der Messsonde ermittelt. Kontrollmessung: Um bei der Beurteilung der Abgaswerte völlig sicher zu sein sollte eine zweite Messung (Kontrollmessung) gemacht werden. Bewertung der Feuerungsanlage: Die Beurteilung der Feuerstätte erfolgt auf Grund von Grenzwerten die nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sind im Feuerungsanlagengesetz FanlG 2001 festgesetzt. Die Abgasmessung informiert uns über den Schadstoffausstoß einer Feuerungsanlage und ist daher ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz und zur Reinhaltung der Luft. Weiters bekommt man Auskunft über den feuerungstechnischen Verlust bzw. Wirkungsgrad einer Feuerstätte und dies ist ein wertvoller Beitrag zur Energieeinsparung und Heizkostenoptimierung Der feuerungstechnische Verlust bzw. Wirkungsgrad ist nicht zu verwechseln mit den Heizungsanlagenverlusten sondern ist ein Teil von demselben. Beispiel: Ein Verlust von 10% bedeutet, dass bei Verbrennen von 100 Liter Heizöl, 90 Liter Heizöl für die Wärmeerzeugung genutzt werden und 10 Liter Heizöl ungenutzt verbrannt wurden. Allerdings braucht man diese ungenützte Wärme zur Aufrechterhaltung des natürlichen Fangzuges (ausgenommen Gebläseunterstützte- oder Brennwertanlagen). Niederschrift und Information: Zum Schluss der Messung muss noch ein Messprotokoll ausgefüllt werden. Neben den ermittelten Daten sind auch noch Name und Adresse des Betreibers der Feuerungsanlage und die Feuerstätten Daten (Typenangaben lt. Typenschild) sowie das Datum der Überprüfung einzutragen. Weiters ist die Kunde vom Ergebnis der Überprüfung und eventueller Mängel in Kenntnis zu setzen. Seite 16/22!!

17 Der CO 2 Wert ist nach folgender Formel zu berechnen! CO 2 = CO 2max X 21 - O 2gemessen 21 Der Luftüberschuss λ ist nach folgender Formel zu berechnen! V L CO = = λ 2max VL min CO 2gem Der O 2 Wert wird nach folgender Formel rückgerechnet! O 2 = 21 X CO 2max - CO 2gem CO 2max λ = Luftüberschusszahl CO 2 max in Vol% VL min V L = Luftmenge gemessen Heizöl EL 15,30 11,10 m 3 /kg VL min = stöchiometrische Luftmenge Erdgas L 11,65 8,45 m 3 /m 3 C0 2max = stöchiometrischer C0 2 -Gehalt Erdgas H 11,92 9,56 m 3 /m 3 C0 2gem = C0 2 gemessen Propan 13,70 24,37 m 3 /m 3 0 2gem = 0 2 gemessen Butan 14,00 32,37 m 3 /m 3 Kw/h = Das CO Unverdünnt ist nach folgender Formel zu berechnen! CO unverdünnt = CO verdünnt X λ Umrechnung Kilokalorie/St. Kcal/h in Kilowatt/St. KW/h Kcal/h 1000 Umrechnung Volumprozent % in past per Million ppm 1 Vol% = ppm, Umrechnung von CO Messwerten für Heizöl EL Formel: CO in mg/m 3 = CO in ppm x dem Faktor 1,250 CO in mg/mj = CO in mg/m 3 dem Faktor Umrechnung von NO2 (NOx) Messwerten für Heizöl EL Formel: NO 2 in mg/m 3 = NO 2 in ppm x dem Faktor 2,054 NO 2 in mg/mj = NO 2 in mg/m 3 dem Faktor Umrechnung von CO Messwerten für Erdgas Formel: CO in mg/m 3 = CO in ppm x dem Faktor 1,250 CO in mg/mj = CO in mg/m 3 dem Faktor Umrechnung von NO2 (NOx) Messwerten für Erdgas X 1,163 oder Kw/h = Formel: NO 2 in mg/m 3 = NO 2 in ppm x dem Faktor 2,054 NO 2 in mg/mj = NO 2 in mg/m 3 dem Faktor Kcal/h 860 Diese Umrechnungsfaktorengelten für Abgase mit einem Restsauerstoff von 3 Vol% strfgkgesellen@chello.at Seite 17/22!!

18 Abschrift Landesgesetzblatt Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung Jahrgang 2006 Ausgegeben und versendet am 8. September Stück 108. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006, mit der Vorschriften für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen sowie Anforderungen an Brennstoffe erlassen werden. (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung) [CELEX-Nr.399L0032) Auf Grund des 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2001 über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz - FAnlG), LGBI. Nr. 73/2001, wird verordnet: Abschnitt 1: Anforderungen an Brennstoffe 1 Höchstzulässiger Schwefelgehalt in festen fossilen Brennstoffen (1) Es darf nur Kohle bzw. Koks verfeuert werden, die folgende Anforderungen erfüllen (höchstzulässiger Schwefelgehalt): Brennstoffwärmeleistung (MW) (Kw) 0,4 400 >0,4-10 > maximaler Gehalt an verbrennlichem Schwefel (bezogen auf den unteren Heizwert, wasserfrei) 0,30 g/mj 0,20 g/mj (2) Folgende Untersuchungsmethoden sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes anzuwenden: Gesamtschwefelgehalt (S ges ), Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (S geb ) DIN Veraschung der Brennstoffprobe DIN Bestimmung des Heizwertes (H) DIN Die Berechnung erfolgt nach den Formeln S heizwertspezifisch = Sv x 1000 Hu mit Sv = Sges. - Sgeb. und Sgeb. = SA x A strfgkgesellen@chello.at Seite 18/22!!

19 S heizwertspezifisch verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu S ges. Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes S geb. in der Asche gebundener Schwefel H u Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird (ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers (Heizwert Hu) S A Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%) S v verbrennlicher Schwefelgehalt A Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand (3) Der Betreiber der Feuerungsanlage ist verpflichtet, die Einhaltung des in Abs.1 festgelegten Grenzwertes durch eine entsprechende Erklärung des Verkäufers auf dem Lieferschein oder der Rechnung der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Diese Belege sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. 2 Höchstzulässiger Schwefelgehalt in flüssigen fossilen Brennstoffen und zulässige flüssige Brennstoffe (1) Als Heizöle dürfen nur solche Öle verwendet werden, deren Schwefelgehalt gemäß Önorm EN (Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe - Bestimmung des Schwefel- Gehaltes - Verbrennung nach Wickbold) die in der unten stehenden Tabelle festgelegten Massenanteile in Prozenten nicht überschreiten. (2) In Ölfeuerungsanlagen dürfen nur die in der unten stehenden Tabelle angeführten Heizöle in Abhängigkeit von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung (MW) verfeuert werden. (3) Schwefelreichere Heizöle dürfen dann verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO 2 -Emissionskonzentration nicht höher ist als bei Verwendung eines Heizöles gemäß Abs. 2. (4) Bei Heizöl hat die Überprüfung gemäß 5 durch Einsichtnahme in den Lieferschein bzw. in die Rechnung des Verkäufers zu erfolgen. Der Betreiber der Feuerungsanlage ist verpflichtet, diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren und dem Sachverständigen vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat der Betreiber der Feuerungsanlage dem Sachverständigen nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht. Schwefelgehalt in Massen-% 0,07 70 Brennstoffwärmeleistung (MW) (Kw) > 0,07-5 > > 5-10 > ,20 Heizöl extra leicht- Ofenheizöl 0,10 Heizöl leicht 0,60 Heizöl mittel > 10 > ,00 Heizöl schwer strfgkgesellen@chello.at Seite 19/22!!

20 Abschnitt 2 Anforderungen für den Betrieb und für die Überprüfung von Feuerungsanlagen 3 Betriebsvorschriften Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so einzustellen und zu betreiben, dass die Anforderungen für den Betrieb gemäß Anhang 5 (Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe) oder gemäß Anhang 6 (Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes eingehalten werden. Darüber hinaus gilt für Feuerungsanlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, dass die Rauchgase ölfrei sein müssen. 4 Erstmalige Prüfung (1) Feuerungsanlagen, die nicht dem 2. oder 3. Abschnitt des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes unterliegen, sind anlässlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung nach Maßgabe der 5 und 6 in Verbindung mit den Anhängen 3 a und 3 b zu unterziehen. (2) Emissionsmessungen sind folgendermaßen durchzuführen: a) Messungen von Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen sind in zwei Laststufen (Teillast und Nennlast) durchzuführen. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte von Stickstoffoxiden und Staub sowie der Rußzahl genügt der Nachweis bei Nennlast. b) Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet. 5 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen (1) Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von gleich oder größer 8 kw sind vom Betreiber der Feuerungsanlage nach Maßgabe des Anhanges 2 wiederkehrend überprüfen zu lassen. (2) Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung und der Einhaltung des Mindestwirkungsgrades (Anhang 1) von Bedeutung sind, zu besichtigen sowie die erforderlichen Messungen nach Maßgabe des Anhanges 2 in Verbindung mit 6 durchzuführen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. (3) Bei der Überprüfung sind die Sachverständigen verpflichtet, das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der Verwendung der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen. (4) Über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung ist vom Sachverständigen ein schriftliches Protokoll gemäß Anhang 3 b auszustellen. Eine Ausfertigung des Prüfprotokolls ist in der Nähe der Feuerungsanlage, gegen Beschädigungen geschützt, mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln. (5) Die Durchführung der zur Überprüfung notwendigen Messungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. strfgkgesellen@chello.at Seite 20/22!!

21 6 Anforderungen an Messgeräte Sofern die zu Emissionsmessungen nach 4 und 5 eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von den Sachverständigen und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen 7 Übergangsbestimmungen betreffend Altanlagen (1) Altanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Feuerungsanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes (1. November 2001) errichtet worden sind. (2) Altanlagen mit einer Nennleistung von gleich oder größer 25 kw sind grundsätzlich ein Mal in zwei Jahren, von mehr als 50 kw grundsätzlich ein Mal pro Jahr vom Betreiber der Feuerungsanlage überprüfen zu lassen. (3) Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Altanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung und der Einhaltung des Mindestwirkungsgrades von Bedeutung sind, zu besichtigen sowie die erforderlichen Messungen zur Bestimmung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades gemäß Anhang 7 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes durchzuführen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. (4) Altanlagen dürfen ab Inkrafttreten des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes (1. November 2001) innerhalb der fünfjährigen Frist (somit bis zum 1. November 2006) bzw. zehnjährigen Frist (somit bis zum 1. November 2011) gemäß 33 Abs. 1 (siehe letzte Seite) des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes die Abgasverluste nach Anhang 7 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes nicht überschreiten. 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (5) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 gelten die Bestimmungen für die wiederkehrende Überprüfung gemäß 5. 8 Gemeinschaftsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 1999/32/EG vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG berücksichtigt. (2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2006/76/A) strfgkgesellen@chello.at Seite 21/22!!

22 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2006, in Kraft. 10 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauches Mindestanforderungen an die Errichtung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb von Heizungsanlagen oder Teilen derselben festgesetzt werden (Heizungsanlagenverordnung), LGBI. Nr.- 29/1983, in der Fassung LGBI. Nr. 59/1983 (Kundmachung über eine Berichtigung); 2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1992 über die Typenbzw. Einzelgenehmigung von Feuerungsanlagen (Feuerungsanlagen-Genehmigungs- Verordnung), LGBI. Nr. 33/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 97/1994; 3. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 1989, mit der der zulässige verbrennliche Schwefelgehalt in festen Brennstoffen festgesetzt wird, LGBI. Nr. 58/1989. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Voves Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung Ergänzung Jahrgang 2006 Ausgegeben und versendet am 29. September Stück 114. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 2006, mit der die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung geändert wird. Auf Grund des 22 Abs. 5 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes - FAnlG, LGBL. Nr. 73/2001, wird verordnet: Die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung, LGBL. Nr. 108/2006, wird wie folgt geändert: Der Anhang 2 lautet: Art und zeitliche Intervalle der Emissionsüberprüfungen von Feuerungsanlagen in Abhängigkeit vom Leistungsbereich gemäß 33 FAnlG Die Tabellen sind in der (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung) Diese Tabellen sind von uns sinngemäß bereits Übertragen worden. strfgkgesellen@chello.at Seite 22/22!!

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