Leistungsvereinbarung. den Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen. der Spitex Mutschellen
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- Elke Althaus
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1 Leistungsvereinbarung zwischen den Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen und der Spitex Mutschellen Januar 013
2 LEISTUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen und der Spitex-Organisation Spitex Mutschellen 1 Zweck der Vereinbarung 1 Die Gemeinden im Kanton Aargau als Auftraggeberin haben gemäss 11 und 1 Abs. und 3 Pflegegesetz (PflG) und 8 ff Pflegeverordnung (PflV) ein Mindestangebot im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause sowie die spezialisierten Pflegeangebote der Kinderspitex und der ambulanten Onkologiepflege sicherzustellen, wobei sich das inhaltliche und zeitliche Mindestangebot nach den 9 und 10 PflV richtet und sowohl für Akut- als auch für Langzeitsituationen gilt. Die Auftraggeberin beauftragt deshalb die Auftragnehmerin mit der Durchführung von Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause im Gebiet der Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg und Widen. 3 Die vorliegende Leistungsvereinbarung stützt sich auf 4a Übergangsverordnung zur Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 011 und regelt die Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin. Gesetzliche Grundlagen Für die Hilfe und Pflege zu Hause gelten die aktuell gültigen gesetzlichen Grundlagen: Pflegegesetz (PflG) vom 6. Juni 007 Pflegeverordnung (PflV) vom 14. November 007 (Stand 1. Januar 011) Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung für das Jahr 011 vom 14. Dezember 011 (Stand 1. Januar 01) (Übergangsverordnung Pflegefinanzie rung) Gesundheitsgesetz vom 0. Januar 009 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 4. Oktober 006 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 6. September 007 Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 1. April 1995 Art. 7 9 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) Spitex-Leitbild Kanton Aargau Tarifvertrag zwischen santésuisse AG-SO und Spitex-Verband Aargau 3 Grundsätze Die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause basieren auf einer schriftlichen Bedarfsabklärung sowie einer Hilfe- und Pflegeplanung mit der zu betreuenden Person und ihrem Umfeld, bilden eine Ergänzung zu den Ressourcen der zu betreuenden Person und des jeweiligen Umfeldes,
3 fördern bzw. erhalten nach Möglichkeit die Selbständigkeit der zu betreuenden Person, fördern die Selbstverantwortung der zu betreuenden Person, werden zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich erbracht. 4 Zielgruppen (Leistungsempfänger/innen) 1 Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause haben Einwohner und Einwohnerinnen aller Altersgruppen der auftraggebenden Gemeinden, bei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wird. Die Leistungen stehen zur Verfügung für: physisch, psychisch kranke Personen, rekonvaleszente Personen, Personen in einer rehabilitativen Situation Personen mit einer Behinderung, Schwer kranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen, Personen mit altersbedingten Einschränkungen, Personen in sozialen Krisen- oder Risikosituationen, 1 Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes. 5 Angebot 1 Die Dienstleistungen im Bereich des Mindestangebots sind im Anhang1 im Detail aufgeführt. Über das Mindestangebot hinausgehende Dienstleistungen werden ebenfalls im Anhang 1 geregelt. 6 Qualitätssicherung Der Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit und dessen Auswertung richtet sich nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales. 7 Personal 1 Die Auftragnehmerin beschäftigt Personal, das über die entsprechenden Kompetenzen für seine Funktionen verfügt. Die Pflegeleistungen werden von Fachpersonen mit entsprechendem Ausbildungsabschluss erbracht. Die Mindestqualifikationen ergeben sich gemäss 38 VBOB. 3 Die Auftragnehmerin stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung und ermöglicht den Mitarbeitenden angemessene Fort- und Weiterbildung. 4 Bei Pandemien können Zivilschutzdienstpflichtige zur Unterstützung beigezogen werden. 8 Zusammenarbeit und Koordination 1 Die Auftragnehmerin stellt die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Leistungserbringern des Mindestangebotes wie folgt sicher: 1 Die Spitex-Leistungen für diese Zielgruppe bestehen im Wesentlichen in den Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Menschen in der grundlegenden Alltagsbewältigung gemäss Art. 7, Abs. Bst c Ziff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung. 3
4 Die Auftragnehmerin ist für die Gemeinden, für die Spitex-Organisationen und andere Institutionen in dem in Artikel 1 genannten Einzugsgebiet die Ansprechinstanz für alle Spitex-Leistungen. Die Auftragnehmerin schliesst Leistungsvereinbarungen ab mit Leistungserbringern für spezialisierte Dienstleistungen des Mindestangebotes (Kinderspitex, ambulante Onkologiepflege, hauswirtschaftliche Leistungen, Kinderbetreuung usw.), so weit sie diese nicht selbst erbringt. Die Leistungsvereinbarungen regeln das Angebot, die Art und Weise der Zusammenarbeit und die Mitfinanzierung durch die Gemeinden. Für die Sicherstellung des Abend- und Nachtdienstes, für die Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen, für die Qualitätssicherung und weitere Massnahmen, die Synergieeffekte erzeugen, vereinbart die Auftragnehmerin Kooperationen mit den anderen Spitex-Organisationen in der Region. 3 Die Auftragnehmerin koordiniert ihre Dienstleistungen mit weiteren Partnern des ambulanten Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit stationären und halbstationären Institutionen. 9 Information der Bevölkerung 1 Die Einwohnerinnen und Einwohner werden über das Dienstleistungsangebot der Spitex wie folgt informiert: mit der Spitex-Boschüre (Prospekt) mit den Angaben zu den Dienstleistungen, den Einsatzzeiten, den Konditionen, den Preisen etc. mit den Webseiten der Spitex-Organisation und der Gemeinden mit der Teilnahme der Auftragnehmerin an öffentlichen Veranstaltungen (PR-Massnahmen) 10 Information und Auskunftspflicht 1 Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin folgende Unterlagen zur Verfügung: Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Jahresziele für das jeweils kommende Jahr Angaben zur Auslastung und zum Kostendeckungsgrad (vgl. nähere Ausführungen in Anhang 3) Die Auftragnehmerin legt der Auftraggeberin die Leistungsvereinbarungen mit Dritt-Anbietern zur Stellungnahme vor (vgl. Art. 8). 11 Überprüfung 1 Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin überprüfen mindestens alle vier Jahre gemeinsam diese Vereinbarung in Bezug auf die Zielerreichung und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin gemäss dem im Anhang 3 beschriebenen Vorgehen. Pro Gemeinde delegiert die Auftraggeberin einen Gemeinderat in den Vorstand der Auftragnehmerin. Normalerweise ist dieser für das Sozialwesen zuständig. 1 Leistungen der Auftraggeberin 1 Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin finanzielle Mittel für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung. Die Abgeltung der vereinbarten Leistungen durch die Auftraggeberin sowie die Modalitäten der Abgeltung richten sich nach den Bestimmungen im Anhang und Anhang 3. 3 Die Auftraggeberin beteiligt sich an der Finanzierung von Spitex-Dienstleistungen dritter Organisationen (spezialisierter Leistungserbringer), welche mit der Auftraggeberin eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. 4
5 Die Modalitäten der Mitfinanzierung durch die Auftraggeberin werden zwischen der Auftragnehmerin und dem spezialisierten Leistungserbringer in einer entsprechenden Vereinbarung geregelt. 4 Die Auftraggeberin bezieht die Auftragnehmerin in die Sozial- und Gesundheitsplanung mit ein. 13 Grenzen der Spitex-Leistungen 1 Die Hilfe und Pflege zu Hause wird kritisch und muss neu beurteilt werden, wenn medizinisch-technische Hilfsmittel benötigt werden, die zu Hause nicht einsetzbar bzw. kaum zu finanzieren und wirtschaftlich nicht angemessen sind; die Situation des Klienten/der Klientin eine ständige Präsenz von Spitex-Personal über längere Zeit erforderlich machen würde; sich die Situation des Klienten/der Klientin so verändert, dass künftig eine Hilfe von aussen in sehr kurzer Zeit verfügbar sein muss (Notfall) der Einsatz dem Spitex-Personal aus gesundheitlichen und/oder psychischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht (mehr) zugemutet werden kann die Bedingungen für eine qualitativ vertretbare Hilfe und Pflege zu Hause nicht (mehr) gegeben sind der Klient/die Klientin die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen wiederholt verweigert die Kosten der Spitex-Dienstleistungen im Vergleich zu andern Institutionen nicht mehr vertretbar sind. Eine allfällige Einstellung der Spitex-Leistungen wird mit dem zuständigen Arzt/der zuständigen Ärztin vorgängig besprochen. Der Gemeinderat als örtliche Gesundheitsbehörde wird informiert. 3 Die betroffene Klientin/der betroffene Klient kann Einsprache an den Gemeinderat richten. Die betroffene Klientin/der betroffene Klient hat Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung des Gemeinderates. 14 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 1 Die Leistungsvereinbarung inkl. der Anhänge 1-3 tritt am 01. Januar 013 in Kraft und ersetzt sämtliche bisherigen Leistungsvereinbarungen. Der Vertrag gilt mindestens drei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens. 3 Ohne Kündigung verlängert sich dieser Vertrag stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. 4 Eine Vertragskündigung muss spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf schriftlich und eingeschrieben erfolgen. 15 Änderungen Während der Vertragsdauer können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen an der vorliegenden Vereinbarung vornehmen. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Diese sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. 16 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten über Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung nehmen die Vertragsparteien die Dienste einer gemeinsam gewählten Drittperson (Mediator, Schlichtungsstelle, Friedensrichter) in Anspruch und übertragen ihr die Schlichtungsaufgabe. 5
6 Auftraggeberin Für die Gemeinde Bergdietikon: Ort, Datum: Gemeindeammann Gemeindeschreiber Für die Gemeinde Berikon: Ort, Datum: Gemeindeammann Gemeindeschreiber Für die Gemeinde Oberwil-Lieli Ort, Datum: Gemeindeammann Gemeindeschreiber Für die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg Ort, Datum: Gemeindeammann Gemeindeschreiber Für die Gemeinde Widen... Ort, Datum: Gemeindeammann Gemeindeschreiber Auftragnehmerin Für die Spitex Mutschellen Ort, Datum: Heinz Müller Daniel Rainer Präsident Vizepräsident 6
7 ANHANG 1 Leistungsangebot der Spitex Organisation Die Auftragnehmerin bietet die folgenden Leistungen an: 1 Hilfe zu Hause Pflege zu Hause 3 weitere Leistungen 1 Hilfe zu Hause 1.1 Dienstleistungen Alle Leistungen der Hilfe und Unterstützung im Haushalt und bei der Erledigung von Alltagsaufgaben basieren auf einer Bedarfsabklärung. Die Bedarfsabklärung wird mit einem einheitlichen Instrument durchgeführt. Die Bedarfsabklärung wird den Leistungsempfängern/innen in Rechnung gestellt. Das Mindestangebot umfasst im Detail die folgenden Dienstleistungen: Abklärung und Beratung Reinigung Wohn-/Schlafzimmer, Korridor Staubsaugen Böden nass aufnehmen Treppenreinigungen Reinigung in der Höhe Reinigung Küche Saugen oder Boden wischen Böden nass aufnehmen Abwaschen nach Absprache Küchenkombination reinigen periodische Kühlschrankreinigung (Hygiene) Abfall entsorgen Reinigung in der Höhe Reinigung der Nasszellen Staub saugen, Böden nass aufnehmen Lavabos, Toiletten, Badewannen/Duschen reinigen Spiegel reinigen Abfall entsorgen Wäschepflege waschen, aufhängen, bügeln Betten ab- und anziehen Einkaufen Mit Klient Einkaufsliste erstellen und besprechen Einkaufen zur Deckung des Grundbedarfs Kochen Mit Klient Menu besprechen Vorkochen nach Absprache Empfehlen von Mahlzeitendienst durch Dritte (Pro Senectute-Essen) 7
8 Stellvertretende Übernahme der Haushaltführung Die Spitex deckt den Haushalt bedarfsgerecht ab. Die Kinderbetreuung wird von der Spitex im Rahmen der Möglichkeiten übernommen. Kann die Spitex diesbezüglich nicht alles abdecken, vermittelt sie entsprechende Organisationen (z.b. Kinderhütedienst Rotes Kreuz, Entlastungsdienst Aarau). Betreuungsaufgaben Die Spitex übernimmt kleinere Betreuungsaufgaben zur Erhaltung der sozialen Fähigkeiten bei alleinstehenden Klienten und zur Entlastung der Angehörigen wie Begleitung zum Arzt. 1. Zielgruppen (Leistungsempfänger/innen) Die Hilfe zu Hause steht den Einwohnerinnen und Einwohnern aller Altersstufen zur Verfügung, bei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wird. Die hauswirtschaftlichen Spitex-Dienstleistungen stehen zur Verfügung für physisch, psychisch kranke Personen, rekonvaleszente Personen, Personen in einer rehabilitativen Situation, Personen mit einer Behinderung. schwer kranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen, Personen mit altersbedingten Einschränkungen, Personen in sozialen Krisen- oder Risikosituationen, Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes. 1.3 Voraussetzungen (Gründe, Indikationen) für die hauswirtschaftlichen Leistungen nach Unfällen, Operationen, bei akuten Krankheiten bei Behinderungen oder chronischen Krankheiten in Krisensituationen wie Überlastung, psychische Erkrankung, Todesfall, Scheidung, Erkrankung bzw. Abwesenheit von Angehörigen bei altersbedingten Einschränkungen nach einer Geburt, nach einer Kaiserschnittgeburt, nach einer Mehrlingsgeburt bei Ausfall des betreuenden Elternteils 1.4 Umfang der Haushilfe- und Betreuungs-Einsätze Die hier aufgeführten durchschnittlichen Einsatzdauern basieren auf Erfahrungen der Spitex- Organisationen. Sie sind als Richtwerte zu betrachten, die im individuellen Fall überschritten oder auch unterschritten werden können, je nach Komplexität der Klientensituation und deren Entwicklung. Die Richtwerte sind nur für den betriebsinternen Gebrauch bestimmt; sie werden nicht veröffentlicht. Für die Leistungsempfänger/innen besteht kein Anspruch auf die hier genannten durchschnittlichen Einsatzdauern. Die Spitex-Leistungen für diese Zielgruppe bestehen im Wesentlichen in den Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Menschen in der grundlegenden Alltagsbewältigung gemäss Art. 7, Abs. Bst c Ziff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung. 8
9 Gründe, Indikation für den HW-Einsatz Nach Unfällen, Operationen, bei akuten Krankheiten Bei Behinderungen oder chronischen Krankheiten Durchschnittliche Einsatzdauer Überprüfung nach 3 Monaten mit BMF Überprüfung mit BMF alle 6 Monate In Krisensituationen Bis 6 Monate, Überprüfung nach 3 Monaten mit BMF Durchschnittliche Einsatzdauer pro Woche Bis 9 Std. Bis 4 Std. Bis 10 Std. Präventive Hausbesuche: 0.5 Std./täglich Altersbedingte Einschränkungen Überprüfung mit BMF alle 6 Monate -3 Std. Nach einer Geburt Bis 8 Wochen Bis 6 Std. Nach einer Kaiserschnittgeburt Bis 1 Wochen 6 Std. Nach einer Mehrlingsgeburt Bis 16 Wochen Bis 10 Std. Bei Abwesenheit des betreuenden Elternteils Überbrückung Bis 1 Tag (vgl. PflV 9 Abs. 1 lit C) 1.5 Zeitliche Verfügbarkeit Die hauswirtschaftlichen Leistungen werden von Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr angeboten und an Wochenenden, soweit dies zur Entlastung des betreuenden Umfeldes erforderlich ist. Pflege zu Hause Das Mindestangebot im Bereich Pflege umfasst a) Gesundheitsförderung und Erhaltung, b) Unterstützung in der Behandlung und Beratung im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und deren Therapien, c) Beratung, Begleitung pflegender Angehöriger und Koordination der notwendigen Leistungen. Zielgruppen (Leistungsempfänger/innen) Die Leistungen der Pflege zu Hause stehen zur Verfügung für: physisch, psychisch kranke Personen, rekonvaleszente Personen, Personen in einer rehabilitativen Situation, Personen mit einer Behinderung, schwerstkranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen, Personen mit altersbedingten Einschränkungen, Personen in sozialen Krisen- oder Risikosituationen, 3 Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes. Personen, die während einer Pandemie erkranken. 3 Die Spitex-Leistungen für diese Zielgruppe bestehen im Wesentlichen in den Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Menschen in der grundlegenden Alltagsbewältigung gemäss Art. 7, Abs. Bst c Ziff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung. 9
10 .3 Zeitliche Verfügbarkeit 1 Die Leistungen der Pflege werden von Uhr bis.00 Uhr angeboten, also tagsüber und abends, an 7 Wochentagen. Die Auftragnehmerin leistet fallbezogene, individuelle Nachteinsätze bei schon betreuten Klienten/innen, die sich in kritischen und/oder terminalen Situationen befinden. (vgl. unten, Pikett-Dienst) 3 Weitere Leistungen 1 Zum Mindestangebot gehört, dass die Auftragnehmerin von Montag bis Freitag täglich telefonisch direkt erreichbar ist, und zwar an mindestens vier Stunden pro Tag, wenn möglich von Uhr. Anrufe auf den Telefonbeantworter werden bis Uhr abgehört. Die Auftragnehmerin bietet folgende zusätzlichen Leistungen an: Vermittlung von Krankenmobilien Vermittlung eines Mahlzeitendienstes (Pro Senectute) Vermittlung eines Fahrdienstes (Rotkreuz-Fahrdienst) 3 Über das Mindestangebot hinaus bietet die Auftragnehmerin folgende zusätzlichen Leistungen zu kostendeckenden Tarifen an: Vermietung und Verkauf von Krankenmobilien Verkauf von Inkontinenzmaterialien Fahrdienst für Arzt- oder Therapiebesuche bei Klienten, die von der Organisation betreut werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Sozialberatung nach Absprache mit der zuständigen Gemeinde 10
11 ANHANG Beiträge der Auftraggeberin an die Leistungen der Auftragnehmerin 1 Finanzielle Unterstützung durch die Auftraggeberin 1 Die Auftraggeberin leistet der Auftragnehmerin die nicht gedeckten Kosten der Pflege zu Hause gemäss Paragraph 1 a PflG. Als ungedeckte Kosten gelten die Differenz zwischen a) den Erträgen aus Klientenzahlungen, Spenden, Zuwendungen Dritter, Mitgliederbeiträgen und Finanzerträgen (vgl. Art. dieses Anhangs, Ziff ), ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinden, und b) den Aufwendungen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die separat ausgewiesenen Beiträge, welche die Auftragnehmerin im Rahmen von Vereinbarungen an Dritt-Anbieter von Spitex-Leistungen bezahlt. c) Im Weiteren werden Forderungen an Klienten, die nicht mehr eingetrieben werden können, der Wohngemeinde des Klienten belastet. Zuvor müssen alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein. 3 Der Voranschlag des Vereins bedarf der Zustimmung der Gemeinderäte. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Gemeindeversammlungen. 4 Die finanzielle Beteiligung der Auftraggeberin erfolgt in der Form der Defizitfinanzierung. Die Vertragsgemeinden verpflichten sich den Fehlbetrag auszugleichen. Der Gemeindebeitrag wird auf Grund der Gemeindeeinwohnerzahlen am des Vorjahres berechnet. 5 Die finanzielle Unterstützung der Auftraggeberin unterliegt den Rahmenbedingungen, die im Anhang 3 Benchmarking beschrieben sind. Erträge der Auftragnehmerin 1 Die Erträge der Auftragnehmerin setzen sich wie folgt zusammen 1. Erträge aus den Zahlungen der Klienten/innen für erbrachte Dienstleistungen;. Spenden, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Dienstleistungen bestimmt sind; 3. Zuwendungen Dritter, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Dienstleistungen bestimmt sind; 4. Mitgliederbeiträge; 5. Finanzerträge; 6. finanzielle Unterstützung der Gemeinden. Die Auftragnehmerin stellt den Klienten/innen Rechnung für jene Leistungen, welche sie für die Klienten/innen erbracht hat. 3 Für Leistungen gemäss Art. 7ff KLV sind den Klienten/innen die Tarife in Rechnung zu stellen, die zwischen dem Spitex-Verband Aargau und santésuisse AG-SO vertraglich vereinbart werden. 4 Für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Mindestangebots werden die von der Auftragnehmerin festgelegten Tarife in Rechnung gestellt. 5 Dienstleistungen, die über das Mindestangebot gemäss Anhang 1 der Leistungsvereinbarung hinausgehen, werden den Klienten/innen zu kostendeckenden Preisen in Rechnung gestellt. 11
12 3 Zahlungsmodalitäten 1 Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin vereinbaren die Zahlungsmodalitäten. Die Auftragnehmerin reicht bis zum das Budget für das kommende Jahr ein. 3 Die Zahlung erfolgt in zwei Raten, jeweils zu Beginn des 1. und. Semesters. Die Rechnung wird durch die Auftragnehmerin gestellt. 1
13 ANHANG 3 Benchmarking 1 Grundsatz 1 Um die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit beurteilen zu können, vereinbaren die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin das folgende Vorgehen: Einmal pro Jahr besprechen die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin die Auslastung und den Kostendeckungsgrad der Auftragnehmerin (vgl. Art. dieses Anhangs). Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin vergleichen die zwei Kennzahlen (Auslastung, Kostendeckungsgrad) der Auftragnehmerin mit den gleichen Kennzahlen der anderen Spitex-Organisation der Region. Die Auftragnehmerin erläutert die Entwicklung der Kosten und der Produktivität. Kennzahlen 1 Der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit werden die folgenden Kennzahlen zu Grunde gelegt: Aspekt Produktivität Defizit-Entwicklung Kennzahl Auslastung Verhältnis aller erbrachten und bezahlten Arbeitsstunden zu den (den Klienten) in Rechnung gestellten Leistungsstunden Bandbreite: 50% - 65% Kostendeckungsgrad Verhältnis zwischen dem Aufwand der Auftragnehmerin für die von ihr erbrachten Leistungen und ihren selbst erwirtschafteten Erträgen. Die selbst erwirtschafteten Erträge sind (vgl. Konten 60-68): Erträge aus den Klientenzahlungen Erträge aus weiteren Dienstleistungen Erträge aus dem Verkauf bzw. der Vermietung von Materialien (Pflegematerialien, Krankenmobilien) Spenden Mitgliederbeiträge Erträge aus Leistungen des Personals für Dritte. Bandbreite: 50%-70% Den Kennzahlen sind Bandbreiten unterlegt. Diese Bandbreiten berücksichtigen die Unterschiede, die zwischen den Spitex-Organisationen in der Region bestehen. 3 Folgerungen aus der Prüfung der Wirtschaftlichkeit 1 Wird der Mindestwert der Bandbreiten nicht erreicht, beschliessen Auftragnehmerin und Auftraggeberin gemeinsam das Vorgehen zur Verbesserung. 13
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Leistungsvereinbarung Pflegewohnungen Nr Seite 1/8
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Tarif- und Leistungsübersicht für das Jahr 2019 Spitex Uitikon-Waldegg
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400 Spitex GESUNDHEIT. Spitex 400
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Leistungsvereinbarung Pflegewohnungen Nr Seite 1/8
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