Leistungsvereinbarung. Aktionärsgemeinden* (Auftraggeberinnen) Spitex Region Brugg AG (Auftragnehmerin) zwischen den. und der
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- Nicole Goldschmidt
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1 Leistungsvereinbarung zwischen den Aktionärsgemeinden* (Auftraggeberinnen) und der Spitex Region Brugg AG (Auftragnehmerin) *Aktionärsgemeinden Birr Brugg Birrhard Brunegg Habsburg Hausen Lupfig Mülligen Scherz Windisch Spitex Region Brugg AG, Schöneggstrasse 7, 500 Brugg, Telefon , Fax info@spitex-region-brugg.ch,
2 . Zweck der Vereinbarung Die Gemeinden als Auftraggeberinnen haben gemäss Abs. und 3 Pflegegesetz (PflG) und 8 ff Pflegeverordnung (PflV) ein Mindestangebot im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause sowie die spezialisierten Pflegeangebote der Kinderspitex und der ambulanten Onkologiepflege sicherzustellen, wobei sich das inhaltliche und zeitliche Mindestangebot nach den 9 und 0 PflV richtet und sowohl für Akut- als auch für Langzeitsituationen gilt. Die Auftraggeberinnen beauftragen daher die Auftragnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindestangebots mit der Durchführung von Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause im Gebiet ihrer Gemeinden. 3 Die vorliegende Leistungsvereinbarung stützt sich auf 4a Übergangsverordnung zur Pflegefinanzierung und regelt die Rechte und Pflichten der Auftraggeberinnen und der Auftragnehmerin.. Gesetzliche Grundlagen Für die Hilfe und Pflege zu Hause gelten die aktuell gültigen gesetzlichen Grundlagen: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994 (SR 83.0) Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 7. Juni 995 (SR 83.0) Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 9. September 995 (SR 83..3) Gesundheitsgesetz (GesG) vom 0. Januar 009 (SAR 30.00) Pflegegesetz (PflG) vom 6. Juni 007 (SAR 30.00) Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 4. Oktober 006 (SAR ) Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 8. Dezember 00 (Übergangsverordnung Pflegefinanzierung, SAR 30.3)) Pflegeverordnung (PflV) vom 4. November 007 (SAR 30.) Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom. November 009 (SAR 3.) Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 6. September 007 (SAR 50.7) Spitex-Leitbild Kanton Aargau Grundsätze Die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause basieren auf einer schriftlichen Bedarfsabklärung sowie einer Hilfe- und Pflegeplanung mit der zu betreuenden Person und ihrem Umfeld bilden eine Ergänzung zu den Ressourcen der zu betreuenden Person und des jeweiligen Umfeldes fördern bzw. erhalten nach Möglichkeit die Selbständigkeit der zu betreuenden Person fördern die Selbstverantwortung der zu betreuenden Person werden zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich erbracht 0. November 0 Seite von
3 4. Zielgruppen (Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger) Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause haben Einwohnerinnen und Einwohner aller Altersgruppen der auftraggebenden Gemeinden, bei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wird. Die Leistungen stehen zur Verfügung für: physisch, psychisch kranke Personen rekonvaleszente Personen Personen in einer rehabilitativen Situation Personen mit einer Behinderung Schwer kranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen Personen mit altersbedingten Einschränkungen Personen in sozialen Krisen- oder Risikosituationen Frauen vor und nach der Geburt. Menschen in der letzten Lebensphase 5. Angebot Die Dienstleistungen im Bereich des Mindestangebots sind im Anhang im Detail aufgeführt. Über das Mindestangebot hinausgehende Dienstleistungen werden ebenfalls im Anhang geregelt. 6. Qualitätssicherung Der Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit und dessen Auswertung richtet sich nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau. 7. Personal Die Auftragnehmerin beschäftigt Personal, welches über die entsprechenden Kompetenzen für seine Funktionen verfügt. Die Pflegeleistungen werden von Fachpersonen mit entsprechendem Ausbildungsabschluss erbracht. Die Mindestqualifikationen ergeben sich gemäss 38 VBOB. 3 Die Auftragnehmerin stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung und ermöglicht den Mitarbeitenden angemessene Fort- und Weiterbildung. 8. Zusammenarbeit und Koordination Die Auftragnehmerin stellt die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Leistungserbringern des Mindestangebotes wie folgt sicher: Die Spitex-Leistungen für diese Zielgruppe bestehen im Wesentlichen in den Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Menschen in der grundlegenden Alltagsbewältigung gemäss Art. 7 Abs. lit. c Ziff. KLV. 0. November 0 Seite 3 von
4 Die Auftragnehmerin ist für die Aktionärsgemeinden sowie für spezialisierte Spitex- Organisationen, weitere Leistungserbringer und andere Institutionen in dem in Artikel genannten Einzugsgebiet die Ansprechinstanz für alle Spitex-Leistungen. Für Leistungen des Mindestangebotes, welche die Auftragnehmerin nicht selbst erbringt, schliesst sie Leistungsvereinbarungen ab mit anderen Leistungserbringern (z.b. Kinderspitex, ambulante Onkologiepflege, hauswirtschaftliche Leistungen, usw.). Die Leistungsvereinbarungen regeln das Angebot, die Art und Weise der Zusammenarbeit und die Mitfinanzierung durch die Gemeinden. Die Auftragnehmerin koordiniert ihre Dienstleistungen mit weiteren Partnern des ambulanten Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit stationären und halbstationären Institutionen. 3 Die Auftraggeberinnen beziehen die Auftragnehmerin in die Sozial- und Gesundheitsplanung ihrer Gemeinden mit ein. 9. Information der Bevölkerung Die Einwohnerinnen und Einwohner werden über das Dienstleistungsangebot der Spitex Region Brugg AG informiert, z.b. mittels: Broschüre mit Angaben zu den Dienstleistungen, den Einsatzzeiten, den Konditionen, den Preisen etc. Webseite der Spitex-Region Brugg AG und / oder derjenigen der Gemeinden Teilnahme der Auftragnehmerin an öffentlichen Veranstaltungen (PR-Massnahmen) 0. Auskunftspflicht Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberinnen jeweils bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres über Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Jahresziele für das kommende Jahr Angaben zur Produktivität und zum Kostendeckungsgrad (vgl. Anhang ) Weitere Informationen werden den Aktionärsgemeinden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.. Überprüfung Die Auftraggeberinnen und die Auftragnehmerin überprüfen mindestens einmal jährlich gemeinsam diese Vereinbarung in Bezug auf die Zielerreichung und die Produktivität der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin, auf Grund der im Anhang beschriebenen Kennzahlen.. Beiträge der Auftraggeberinnen an die Auftragnehmerin. Deckungsbeiträge Die Auftraggeberinnen übernehmen die ungedeckten Kosten. Als ungedeckte Kosten gelten die Differenz zwischen a) den Erträgen aus den Zahlungen der Krankenversicherungen, Patientenbeteiligungen, für die Spitex-Versorgung bestimmte Spenden und Zuwendungen (vgl. Art.. Abs. nachfolgend ), ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinden, und b) den Aufwendungen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. 0. November 0 Seite 4 von
5 Zu diesen Aufwendungen gehören auch die separat ausgewiesenen Beiträge, welche die Auftragnehmerin im Rahmen von Vereinbarungen an Dritt-Anbieter von Spitex-Leistungen bezahlt. 3 Die finanzielle Unterstützung der Auftraggeberinnen erfolgt in der Form eines Beitrags pro Einwohnerin/Einwohner und eines Beitrags pro verrechnete Leistungsstunde. Die Beiträge pro Einwohnerin/Einwohner aller beteiligen Gemeinden decken 80% des ungedeckten Betriebsaufwandes. Die Beiträge pro Leistungsstunden aller beteiligen Gemeinden decken 0% des ungedeckten Betriebsaufwandes. 4 Der Beitrag pro Einwohnerin/Einwohner und der Beitrag pro Leistungsstunden werden jährlich auf der Basis der ungedeckten Kosten neu festgelegt (in Berücksichtigung der Auswertung aus dem Benchmarking. (vgl. Anhang ) 5 Die Deckungsbeiträge der Auftraggeberinnen unterliegen den Rahmenbedingungen, die im Anhang beschrieben sind.. Erträge der Auftragnehmerin Die Erträge der Auftragnehmerin setzen sich wie folgt zusammen a) Erträge aus den Zahlungen der Klientinnen/Klienten für erbrachte Dienstleistungen b) Spenden, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Dienstleistungen bestimmt sind c) Zuwendungen Dritter, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Dienstleistungen bestimmt sind d) Finanzerträge e) Deckungsbeiträge Die Auftragnehmerin stellt den Klientinnen/Klienten Rechnung für jene Leistungen, welche sie für die Klientinnen/Klienten erbracht hat. 3 Für Leistungen gemäss Art. 7 ff. KLV sind den Klientinnen/Klienten die Tarife in Rechnung zu stellen. 4 Für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Mindestangebots werden die von der Auftragnehmerin festgelegten Tarife in Rechnung gestellt. 5 Dienstleistungen, die über das Mindestangebot gemäss Anhang der Leistungsvereinbarung hinausgehen, werden den Klientinnen/Klienten zu mindestens kostendeckenden Preisen in Rechnung gestellt..3 Zahlungsmodalitäten Die Auftraggeberinnen und die Auftragnehmerin vereinbaren die Zahlungsmodalitäten. 3. Grenzen der Spitex-Leistungen Die Hilfe und Pflege zu Hause wird regelmässig überprüft und der veränderten Situation angepasst, namentlich wenn medizinisch-technische Hilfsmittel benötigt werden, die zu Hause nicht einsetzbar bzw. kaum zu finanzieren und wirtschaftlich nicht angemessen sind die Situation der Klientin/des Klienten eine ständige Präsenz von Spitex-Personal über längere Zeit erforderlich machen würde 0. November 0 Seite 5 von
6 sich die Situation der Klientin/des Klienten so verändert, dass künftig eine Hilfe von aussen in sehr kurzer Zeit verfügbar sein muss (Notfall) der Einsatz dem Spitex-Personal aus gesundheitlichen und/oder psychischen Gründen nicht (mehr) zugemutet werden kann die Bedingungen für eine qualitativ vertretbare Hilfe und Pflege zu Hause nicht (mehr) gegeben sind die Klientin/der Klient die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen wiederholt verweigert die Kosten der Spitex-Dienstleistungen im Vergleich zu andern Institutionen nicht mehr vertretbar sind Eine allfällige ausserordentliche Einstellung der Spitex-Leistungen wird mit dem zuständigen Arzt/der zuständigen Ärztin vorgängig besprochen. Der Gemeinderat als örtliche Gesundheitsbehörde wird informiert. 3 Die betroffene Klientin/der betroffene Klient richtet Einsprachen an den Gemeinderat. 4. Haftung Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der ihr zugeteilten Arbeiten vollumfänglich. Die Auftragnehmerin verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens CHF 5 Mio. pro Fall. 5. Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung Die Leistungsvereinbarung tritt am 0. Januar 03 in Kraft. Der Vertrag gilt gemäss Aktionärsbindungsvertrag mindestens bis zum 3. Dezember0. 3 Ohne Kündigung verlängert sich dieser Vertrag stillschweigend. 4 Eine Vertragskündigung nach Ablauf der Vertragsdauer gemäss Abs. hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Jahren jeweils schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. 6. Änderungen Während der Vertragsdauer können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen an der vorliegenden Vereinbarung vornehmen. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Diese sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. 7. Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten über Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung nehmen die Vertragsparteien die Dienste einer gemeinsam gewählten Drittperson (Mediator, Schlichtungsstelle, Friedensrichter) in Anspruch und übertragen ihr die Schlichtungsaufgabe. 0. November 0 Seite 6 von
7 ANHANG (in der Fassung vom November 0) Leistungsangebot der Auftragnehmerin Die Auftragnehmerin bietet die folgenden Leistungen an: Pflege zu Hause Hilfe zu Hause weitere Leistungen. Gesetzlich vorgeschriebenes Mindestangebot Dienstleistungen. Grundlagen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 9. September 995 Pflegegesetz (PflG) vom 6. Juni 007 Pflegeverordnung (PflV) vom 4. November 007 Spitex-Leitbild Kanton Aargau von 008. Pflege zu Hause Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art.7 (Mindestangebot gemäss 9 PflV). Pflegerische Leistungen werden an sieben Tagen pro Woche von Uhr angeboten..3 Nacht-Einsätze 0 PflV schreibt vor, dass Leistungen der Pflege abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen anzubieten sind..4 Onko-Spitex Die Auftragnehmerin schliesst eine Leistungsvereinbarung mit der Krebsliga Aargau ab..5 Kinderspitex Die Auftragnehmerin schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Kinderspitex-Organisationen ab..6 Spitalexterne psychiatrische- und gerontopsychiatrische Pflege Die Auftragnehmerin verfügt über ein spezialisiertes Team von Psychiatrie-Fachpersonen..7 Telefonische Erreichbarkeit Die Auftragnehmerin stellt die telefonische Erreichbarkeit sicher. 0. November 0 Seite 7 von
8 .8 Hauswirtschaftliche Dienstleistungen (HW-Leistungen) Die Hauswirtschaftlichen Dienstleistungen werden mehrheitlich in der Zeit von Mo-Fr, Uhr erbracht. An Wochenenden werden nur die unbedingt notwendigen HW-Leistungen erbracht. Alle Leistungen der Hilfe und Unterstützung im Haushalt und bei der Erledigung von Alltagsaufgaben basieren auf einer Bedarfsabklärung. Diese wird mit einem einheitlichen Instrument durchgeführt. Die Bedarfsabklärung wird den Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt. Die HW-Leistungen umfassen im Detail folgende Dienstleistungen: Abklärung und Beratung Reinigung Wohn-/Schlafzimmer, Korridor Staub saugen Böden nass aufnehmen Treppenreinigung Reinigung Küche Saugen oder Boden wischen Böden nass aufnehmen Abwaschen nach Absprache Küchenkombination reinigen Geräte werden nur aussen gereinigt Abfall entsorgen Reinigung der Nasszellen Staub saugen, Böden nass aufnehmen Lavabos, Toiletten, Spiegel, Badewanne und/oder Dusche reinigen Abfall entsorgen Wäschepflege Waschen, Aufhängen, Bügeln Betten ab- und anziehen Einkaufen Mit Klientin/Klient Einkaufsliste erstellen und besprechen Einkaufen zur Deckung des Grundbedarfs Kochen Mit Klientin/Klient Menu besprechen Vorkochen nach Absprache Empfehlen von Mahlzeitendienst 0. November 0 Seite 8 von
9 .9 Zusammenarbeit mit Pro Senectute Im Einzugsgebiet sind namentlich folgende HW-Leistungserbringer tätig: Auftragnehmerin Pro Senectute Beide Organisationen erbringen die gleichen HW-Leistungen und haben eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Für die Triage der Klientinnen/Klienten zwischen der Auftragnehmerin und Pro Senectute besteht folgender Kriterien-Raster: Zeitliche Kriterien Sachliche Kriterien Einsatz sofort, innerhalb 4-48 Std. Stabilisierung Rehabilitation 90 Tage Klientensituation Unter 60 Jahre alt Beginn Verlauf Spitex Spitex Spitex 3 4 Über 60 Jahre alt Spitex Spitex/Pro Senectute Pro Senectute IV-Bezüger//in Spitex Spitex/Pro Senectute Pro Senectute Kunde benötigt gleichzeitig KLV- und HW-Leistungen Spitex Spitex Spitex/ Pro Senectute Diagnosen: Sucht, MS, Parkinson, psych. Diagnose, Demenz Spitex Spitex Spitex/ Pro Senectute chronische Krankheit Spitex Spitex/Pro Senectute Pro Senectute Komplexe Betreuungssituation Spitex Spitex Spitex/ Pro Senectute Einfache, stabile Betreuungssituation Spitex Spitex/Pro Senectute Pro Senectute Alle kurzfristig zu erledigenden Einsätze zunächst durch die Spitex. Fliessende Übergabe zwischen Spitex und Pro Senectute möglich. Übergabe der Klienten (über 60 Jahre oder IV, stabile Situation) an PS spätestens nach 90 Tagen. Für die Unterscheidung von komplexen und einfachen/stabilen Betreuungssituationen hat die Stadt Zürich ein praxistaugliches Arbeitspapier erarbeitet; vgl. Fachliche Einsatzkriterien für Spitex Zürich, 3. überarbeitete Auflage, Zürich, August 007, S. 5/6 0. November 0 Seite 9 von
10 . Weitere, nicht gesetzlich vorgeschriebene Leistungen. Dienstleistungen nach dem Versterben Bei bestehenden Betreuungsverhältnissen und wenn die Angehörigen es wünschen, übernimmt die Auftragnehmerin weitere Aufgaben (z.b. verstorbene Personen waschen und kleiden, Beratung und Unterstützung der Angehörigen).. Vermittlung von Mahlzeiten Die Auftragnehmerin vermittelt Adressen für die Lieferung von Mahlzeiten (Pro Senectute, Pflegeheime etc.).3 Vermietung und Verkauf von Krankenmobilien Soweit notwendig und möglich, vermietet oder verkauft die Auftragnehmerin Klientinnen/Klienten Kranken-Mobilien oder verweist auf die entsprechenden Anbieter..4 Behandlung im Zentrum Klientinnen/Klienten können im Zentrum behandelt werden, sofern Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit gegeben sind..5 Information und Kurzberatung (nicht abschliessend) Fahrdienst Vermittlung des Rotkreuzfahrdienstes Krankenmobilien Vermittlung von Adressen (wenn nicht eigener Verkauf/Vermietung) Hygieneprodukte Vermittlung von Adressen für Hygieneprodukte Vermittlung an Apotheken Podologinnen Vermittlung von Adressen Pro Senectute Vermittlung von Kontaktadresse Diverse Forum 60+ Seniorenrat Pflegeheime 0. November 0 Seite 0 von
11 ANHANG (in der Fassung vom November 0) Benchmarking. Grundsatz Um die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit beurteilen zu können, vereinbaren die Auftraggeberinnen und die Auftragnehmerin das folgende Vorgehen: Einmal pro Jahr informiert die Auftragnehmerin die Auftraggeberinnen über die Produktivität und den Kostendeckungsgrad der Auftragnehmerin. (vgl. Art. dieses Anhangs) Die Auftraggeberinnen und die Auftragnehmerin vergleichen die zwei Kennzahlen (Produktivität und Kostendeckungsgrad) im Sinne eines Benchmarks mit ähnlichen Spitex-Organisationen. Die Auftragnehmerin erläutert die Entwicklung der Kostendeckung und der Produktivität.. Kennzahlen Der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit werden die folgenden Kennzahlen zu Grunde gelegt:. Produktivität Anteil. der den Klientinnen/Klienten verrechneten Leistungsstunden vom Total der Arbeitsstunden des Personals. Bandbreite 50% - 65%. Kostendeckungsgrad Anteil des Aufwandes der Auftragnehmerin für die von ihr erbrachten Leistungen und ihren selbst erwirtschafteten Erträgen. Dies sind Erträge aus: Zahlungen der Krankenversicherungen Patientenbeteiligungen Erträge aus dem Verkauf bzw. der Vermietung von Materialien (Pflegeutensilien, Krankenmobilien) Spenden und Zuwendungen, die speziell für die Spitex-Leistungen bestimmt sind Bandbreite 50% - 70% Die Bandbreiten sind Empfehlungen des Spitex-Verbandes und berücksichtigen die Unterschiede, die zwischen den Spitex-Organisationen in der Region bestehen. 0. November 0 Seite von
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