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1 gültig ab 0. Juli 09 Spitex Limmat Aare Reuss AG

2 Leistungsvereinbarung zwischen den Gemeinden* (Auftraggeberinnen) und der Spitex Limmat - Aare - Reuss AG (Auftragnehmerin) *angeschlossene Gemeinden Baden Ennetbaden Gebenstorf Obersiggenthal Turgi Untersiggenthal Würenlingen Seite von 8

3 Inhaltsverzeichnis Zweck der Vereinbarung... 4 Grundlagen Grundsätze Zielgruppen (Klientinnen/Klienten) Leistungsangebot der Auftragnehmerin Qualitätssicherung Personal Innovation Zusammenarbeit und Koordination Information der Bevölkerung... 7 Auskunftspflicht... 7 Beiträge der Auftraggeberinnen Grenzen der Spitex-Leistungen Haftung Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung Änderungen Salvatorische Klausel Schlichtungsverfahren... 9 Unterschriftenblatt... 0 Anhang I Leistungsangebot der Auftragnehmerin... Anhang II Beiträge der Auftraggeberinnen an die Auftragnehmerin... 5 Seite 3 von 8

4 Zweck der Vereinbarung Die Gemeinden als Auftraggeberinnen sind gemäss Pflegegesetz des Kantons Aargau vom 6. Juni 007 (PflG) zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen. Das inhaltliche und zeitliche Mindestangebot im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause sowie die spezialisierten Pflegeangebote der Kinder-, Onkologie- und Psychiatriepflege richten sich nach den 9 und 30 Pflegeverordnung (PflV) vom. November 0. Die Auftraggeberinnen beauftragen die Auftragnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindestangebots mit der Durchführung von Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause auf dem Gebiet der angeschlossenen Gemeinden. Grundlagen Für die Hilfe und Pflege zu Hause gelten die folgenden (jeweils aktualisierten) gesetzlichen und regulatorischen Grundlagen: Pflegegesetz (PflG) Kanton Aargau vom 6. Juni 007 (SAR 30.00) Pflegeverordnung (PflV) Kanton Aargau vom. November 0 (SAR 30.5) Gesundheitsgesetz (GesG) Kanton Aargau vom 0. Januar 009 (SAR 30.00) Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) Kanton Aargau (SAR 3.) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Kanton Aargau vom 5. September 995 (SAR ) Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Kanton Aargau vom 4. Oktober 006 (SAR 50.70) Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) Kanton Aargau vom 6. September 007 (SAR 50.7) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994 (SR 83.0) Art. 5 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 6. Juni 995 (SR 83.0) Art. 7 9 Verordnung des EDI über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 9. September 995 (SR 83..3) Administrativvertrag vom 0. Dezember 00 zwischen dem Spitex Verband Schweiz und der Association Privée Suisse und santésuisse Pflegeheimkonzeption des Kantons Aargau, vom Regierungsrat genehmigt am 6. Dezember 009 Spitex-Leitbild des Kantons Aargau von 008 Seite 4 von 8

5 3 Grundsätze Die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause basieren auf einer schriftlichen Bedarfsabklärung sowie einer Hilfe- und Pflegeplanung mit der zu betreuenden Person und ihrem Umfeld, werden im Einverständnis der zu betreuenden Person oder deren Rechtsvertreter erbracht, bilden eine Ergänzung zu den Ressourcen der zu betreuenden Person und des jeweiligen Umfeldes, fördern bzw. erhalten nach Möglichkeit die Selbständigkeit der zu betreuenden Person, fördern die Selbstverantwortung der zu betreuenden Person, und werden zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich erbracht. 4 Zielgruppen (Klientinnen/Klienten) Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause haben Einwohnerinnen und Einwohner aller Altersgruppen der Auftrag gebenden Gemeinden, bei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wird. Die Bedarfsabklärung erfolgt mit einem standardisierten Bedarfserfassungsinstrument. Die Leistungen stehen zur Verfügung für: physisch und/oder psychisch kranke Personen rekonvaleszente Personen Personen in einer rehabilitativen Situation Personen mit einer Behinderung Schwer kranke Menschen mit komplexen Pflegebedürfnissen Personen mit altersbedingten Einschränkungen Frauen vor und nach der Geburt Menschen in der letzten Lebensphase 3 Für Leistungen an Personen mit Wohnsitz in einer anderen als den Vertragsgemeinden oder mit ausserkantonalem Wohnsitz hat die Auftragnehmerin vorgängig bei der Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person eine Kostengutsprache für die Restkostenfinanzierung einzuholen. Die jeweiligen kantonalen Regelungen bezüglich Tarife für Restkosten und Patientenbeteiligung sind dabei zu beachten. Seite 5 von 8

6 5 Leistungsangebot der Auftragnehmerin Die Dienstleistungen im Bereich des Mindestangebots sind im Anhang I im Detail aufgeführt. Gemäss b Abs. Pflegegesetz sowie 3 Pflegeverordnung sind zudem gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erfüllen. Darunter sind diejenigen Leistungen zu verstehen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, die jedoch nicht einem Klienten/einer Klientin zugeordnet und verrechnet werden können. Dazu gehören folgende Leistungen a) Versorgungspflicht für sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der angeschlossenen Gemeinden, b) Annahme aller Aufträge und Erbringung der erforderlichen Leistungen selbst oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern (Aufnahme- und Behandlungspflicht) c) Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination, wie zum Beispiel fallbezogene Koordination mit anderen involvierten Leistungserbringern oder Vermittlung von Leistungen, die nicht selber erbracht werden können, d) Sicherstellung der Kontinuität der Pflegeleistungen nach Entlassung aus einer stationären Einrichtung 3 Die über das Mindestangebot hinausgehende Dienstleistungen werden ebenfalls im Anhang I geregelt. 6 Qualitätssicherung Der Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit und dessen Auswertung richtet sich nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau. 7 Personal Die Auftragnehmerin beschäftigt Personal, welches über die entsprechenden Kompetenzen für seine Funktionen verfügt. Die Pflegeleistungen werden von Fachpersonen mit entsprechendem Ausbildungsabschluss erbracht. Die Mindestqualifikationen ergeben sich aus dem GeG des Kantons Aargau sowie der VBOB Die Auftragnehmerin stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung und erfüllt damit die Ausbildungsverpflichtung des Kantons Aargau. Im Weiteren ermöglicht sie den Mitarbeitenden angemessene Fortund Weiterbildung. 8 Innovation Die Auftragnehmerin versteht sich als innovative Organisation, die sowohl im Bereich der Pflege, als auch bei der Ausbildung, dem Personal und der Organisation neue Verfahren, Trends und Entwicklungen prüft und allenfalls umsetzt. Sie informiert und bezieht wo sinnvoll die Auftraggeberinnen sowie die Einwohnerinnen und Einwohner der Spitex Limmat-Aare-Reuss AG angeschlossenen Gemeinden mit ein. Seite 6 von 8

7 9 Zusammenarbeit und Koordination Die Auftragnehmerin stellt die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Leistungserbringern des Mindestangebotes wie folgt sicher: Die Auftragnehmerin ist für die Auftraggeberinnen sowie für spezialisierte Spitex-Organisationen, weitere Leistungserbringer und andere Institutionen im in Artikel genannten Einzugsgebiet die Ansprechinstanz für alle Spitex-Leistungen. Für Leistungen des Mindestangebotes, welche die Auftragnehmerin nicht selbst erbringt, schliesst sie Leistungsvereinbarungen ab mit anderen Leistungserbringern (z.b. Kinderspitex, Palliative Care, hauswirtschaftliche Leistungen, usw.). Die Leistungsvereinbarungen regeln das Angebot, die Art und Weise der Zusammenarbeit und die Mitfinanzierung durch die Gemeinden. Die Auftragnehmerin koordiniert ihre Dienstleistungen mit weiteren Partnern des ambulanten Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit stationären und halbstationären Institutionen. 3 Die Auftraggeberinnen beziehen die Auftragnehmerin in die Sozial- und Gesundheitsplanung ihrer Gemeinden mit ein. 0 Information der Bevölkerung Die Einwohnerinnen und Einwohner werden über das Dienstleistungsangebot der Spitex Limmat - Aare - Reuss AG informiert, z.b. mittels: Informationsmaterial mit Angaben zu den Dienstleistungen, den Einsatzzeiten, den Konditionen, den Preisen, usw. Webseite der Spitex Limmat - Aare - Reuss AG und / oder derjenigen der Gemeinden Teilnahme der Auftragnehmerin an öffentlichen Veranstaltungen (PR-Massnahmen) Auskunftspflicht Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberinnen jeweils regelmässig und rechtzeitig über Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Jahresziele für das kommende Jahr, Angaben zu wesentlichen Kennzahlen, insbesondere zu Kosten- und Leistungsentwicklung, Wesentliche Veränderungen und allfällige Risiken. Weitere Informationen werden den angeschlossenen Gemeinden auf Anfrage zur Verfügung gestellt Beiträge der Auftraggeberinnen Die Auftraggeberinnen tragen gemäss Pflegegesetz a die nicht von der Krankenversicherung und nicht von der anspruchsberechtigten Person gedeckten Kosten der Pflege zu Hause (Restkosten) für die vereinbarten Leistungen. Die Abgeltung der vereinbarten Leistungen durch die Auftraggeberinnen sowie die Modalitäten der Abgeltung richten sich nach den Bestimmungen im Anhang II. Seite 7 von 8

8 3 Grenzen der Spitex-Leistungen Die Hilfe und Pflege zu Hause wird regelmässig überprüft und der veränderten Situation angepasst. Die Grenzen der Spitex-Leistungen sind erreicht wenn: medizinisch-technische Hilfsmittel benötigt werden, die zu Hause nicht einsetzbar bzw. kaum zu finanzieren und wirtschaftlich nicht angemessen sind; die Situation der Klientin/des Klienten eine ständige Präsenz von Spitex-Personal über längere Zeit erforderlich machen würde; sich die Situation der Klientin/des Klienten so verändert, dass künftig eine Hilfe von aussen in sehr kurzer Zeit verfügbar sein muss (Notfall); der Einsatz dem Spitex-Personal aus gesundheitlichen und/oder psychischen Gründen nicht (mehr) zugemutet werden kann; die Bedingungen für eine qualitativ vertretbare Hilfe und Pflege zu Hause nicht (mehr) gegeben sind; die Klientin/der Klient die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen wiederholt verweigert; die Kosten der Spitex-Dienstleistungen im Vergleich zu andern Institutionen nicht mehr vertretbar sind; Die Hilfe und Pflege zu Hause wird eingestellt, wenn trotz wiederholter Zahlungsaufforderung die Spitex-Rechnung nicht bezahlt wurde. 3 Leistungen können durch die Auftragnehmerin abgelehnt oder abgebrochen werden, wenn die betreffenden Klienten/Klientinnen auf der Liste säumiger Versicherter (EG KVG,..04) erscheinen. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall angehalten, nur gegen Vorauszahlung die minimal notwendige Versorgung zu leisten. Die Vorauszahlung gilt für den Versichererbetrag gemäss Krankenleistungsverordnung sowie für die Patientenbeteiligung. 4 Eine allfällige Ablehnung oder Einstellung der Spitex-Leistungen wird mit dem zuständigen Arzt/der zuständigen Ärztin vorgängig besprochen. Die Gemeinde oder allenfalls weitere Behörden wie z.b. Sozialdienst, KESB, KESD sind zu informieren. 5 Die betroffene Klientin/der betroffene Klient kann Einsprache richten an den Gemeinderat als örtliche Gesundheitsbehörde. Sie haben Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung des Gemeinderates. 4 Haftung Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der ihr zugeteilten Arbeiten vollumfänglich. Die Auftragnehmerin verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens CHF 5 Mio. pro Fall. 5 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung Die vorliegende Leistungsvereinbarung tritt am. Juli 09 in Kraft. Der Vertrag gilt mindestens bis zum 3. Dezember 0. 3 Ohne Kündigung verlängert sich dieser Vertrag stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Seite 8 von 8

9 4 Eine Vertragskündigung nach Ablauf der Vertragsdauer gemäss Abs. hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. 6 Änderungen Während der Vertragsdauer können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen an der vorliegenden Vereinbarung vornehmen. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Diese sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. 8 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten über Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung nehmen die Vertragsparteien die Dienste einer gemeinsam bezeichneten neutralen Drittperson in Anspruch und übertragen ihr die Schlichtungsaufgabe. Seite 9 von 8

10 Unterschriftenblatt Die Auftraggeberinnen: Baden, Datum NAMENS DES STADTRATES BADEN Stadtammann Stadtschreiber Gemeinde Ennetbaden, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES ENNETBADEN Gemeinde Gebenstorf, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES GEBENSTORF Gemeinde Obersiggenthal, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES OBERSIGGENTHAL Seite 0 von 8

11 Gemeinde Turgi, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES TURGI Gemeinde Untersiggenthal, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES UNTERSIGGENTHAL Gemeinde Würenlingen, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES WÜRENLINGEN Die Auftragnehmerin: Ort, Datum Spitex Limmat Aare Reuss AG Geschäftsführer Verwaltungsratspräsident Seite von 8

12 Anhang I Leistungsangebot der Auftragnehmerin. Leistungsangebot Das Leistungsangebot der Auftragnehmerin umfasst folgende Leistungen: Pflege zu Hause Hilfe zu Hause Weitere in der Folge detaillierte Leistungen. Gesetzlich vorgeschriebenes Mindestangebot an Dienstleistungen.. Pflege zu Hause Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung Art.7 KLV (Mindestangebot gemäss 9 PflV). Pflegerische Leistungen werden an sieben Tagen pro Woche von Uhr angeboten... Nacht-Einsätze 30 PflV schreibt vor, dass Leistungen der Pflege abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen anzubieten sind..3. Spezialisierte PalliativeCare (SPC) Die Auftragnehmerin schliesst eine Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen regionalen PalliativeCare Zentrum (RPZ) ab, sofern sie diese Dienstleistung nicht selber erbringt..4. Kinderspitex Die Auftragnehmerin schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Kinderspitex-Organisationen ab..5. Psychiatrie-Spitex Die Auftragnehmerin verfügt über ein spezialisiertes Team von Psychiatrie-Fachpersonen..6. Telefonische Erreichbarkeit Die Betriebszeit dauert von 7.00 Uhr bis.00 Uhr. Die Auftragnehmerin ist von Montag bis Freitag von Uhr und von Uhr telefonisch direkt erreichbar. Seite von 8

13 .7. Hauswirtschaftliche Dienstleistungen Die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen (HW-Leistungen) sind ein Bestandteil der Versorgungskette und somit ein Teil des optimierten Behandlungsprozesses. Die HW-Leistungen werden mehrheitlich in der Zeit von Montag bis Freitag, Uhr erbracht. An Wochenenden und Feiertagen werden nur die unbedingt notwendigen HW-Leistungen erbracht und sind mit entsprechenden finanziellen Zuschlägen versehen. Alle Leistungen der Hilfe und Unterstützung im Haushalt und bei der Erledigung von Alltagsaufgaben basieren auf einer Bedarfsabklärung. Diese wird mit einem einheitlichen Abklärungsinstrument (zum Beispiel RAI HC) durchgeführt. Die Bedarfsabklärung wird den Klientinnen/Klienten in Rechnung gestellt. Die HW-Leistungen umfassen im Detail folgende Dienstleistungen: Abklärung und Beratung Reinigung Wohn-/Schlafzimmer, Korridor Staub saugen Böden nass aufnehmen Reinigung Küche Saugen oder Boden wischen Böden nass aufnehmen Abwaschen Küchenkombination reinigen Geräte reinigen Hausrat entsorgen Reinigung der Nasszellen Staub saugen, Böden nass aufnehmen Lavabos, Toiletten, Badewanne und/oder Dusche reinigen Abfall entsorgen Wäschepflege Waschen, Aufhängen, Bügeln Betten ab- und anziehen Einkaufen Mit Klientin/Klient Einkaufsliste erstellen und besprechen Einkaufen zur Deckung des Grundbedarfs Kochen Mit Klientin/Klient Menu besprechen Vorkochen nach Absprache Empfehlen von Mahlzeitendienst Seite 3 von 8

14 3. Weitere, nicht gesetzlich vorgeschriebene Leistungen Die folgende Aufzählung ist beispielhaft und damit nicht abschliessend. Voraussetzung für das Angebot weiterer, nicht gesetzlich vorgeschriebener Leistungen ist, dass diese dem Kerngeschäft naheliegen und die Erbringung machbar und wirtschaftlich, d.h. mindestens kostendeckend, ist. 3.. Dienstleistungen nach dem Versterben Bei bestehenden Betreuungsverhältnissen und wenn die Angehörigen es wünschen, übernimmt die Auftragnehmerin weitere Aufgaben (z.b. verstorbene Personen waschen und kleiden, Beratung und Unterstützung der Angehörigen). 3.. Mahlzeitendienst Die Auftragnehmerin bietet den Klientinnen und Klienten ein Mindestangebot (eine warme Mahlzeit pro Tag an sieben Tagen pro Woche) an Mahlzeiten an Behandlung im Zentrum Klientinnen/Klienten können im Zentrum sowie in den Stützpunkten behandelt werden, sofern Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit gegeben sind Information und Kurzberatung Die Auftragnehmerin vermittelt den Einwohnerinnen und Einwohnern des Versorgungsgebietes situations- und bedarfsgerecht Kontaktadressen, Dienste oder Organisationen. Seite 4 von 8

15 Anhang II Beiträge der Auftraggeberinnen an die Auftragnehmerin. Deckungsbeiträge Die Auftraggeberinnen übernehmen die ungedeckten Kosten. Als ungedeckte Kosten gelten die Differenz zwischen a) den Erträgen aus den Zahlungen der Versicherer, sowie Patientenbeteiligungen, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten, gesetzlich vorgeschrieben Dienstleistungen bestimmt sind sowie Finanzerträge b) den Aufwendungen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die separat ausgewiesenen Beiträge, welche die Auftragnehmerin im Rahmen von Vereinbarungen an Drittanbieter von Spitex-Leistungen bezahlt. 3 Die finanzielle Unterstützung der Auftraggeberinnen erfolgt in Form einer leistungsbezogenen Abgeltung pro verrechnete Leistungsstunde.. Erträge der Auftragnehmerin Die Erträge der Auftragnehmerin setzen sich wie folgt zusammen a) Zahlungen der Versicherer b) Patientenbeteiligung c) Deckungsbeiträge der Gemeinden d) Finanzerträge auf den unter lit. a c genannten Erträgen Die Rechnungsstellung von kassenpflichtigen Leistungen an Versicherer und Klientinnen/Klienten richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen und Tarifverträgen. 3 Für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Mindestangebots werden die von der Auftragnehmerin festgelegten Tarife werden dem Klienten in Rechnung gestellt. 4 Dienstleistungen, die über das Mindestangebot gemäss Anhang I der Leistungsvereinbarung hinausgehen, werden den Klientinnen/Klienten zu mindestens kostendeckenden Preisen in Rechnung gestellt. 3. Tarife und Rechnungsstellung 3.. Tarife für KLV-Leistungen Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs (Bedarfsabklärung) in der ambulanten Pflege geleistet werden. Die Festsetzung der Tarife liegt in der Kompetenz des Bundesrats. Seite 5 von 8

16 Bei Vertragsabschluss gelten folgende Ansätze : a) KLVa /Massnahmen der Abklärung und Beratung CHF pro Stunde b) KLVb / Massnahmen der Untersuchung und Behandlung CHF pro Stunde d) KLVc / Massnahmen der Grundpflege CHF pro Stunde Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Krankenkasse (Tiers payant). Die kantonal geregelte Patientenbeteiligung (0% pro rata temporis, max. CHF 5.95 pro Tag) wird den Klienten direkt in Rechnung gestellt. 3.. Beiträge an externe Spezialdienstleister mit Leistungsvereinbarung Mit den nachfolgend aufgeführten externen Spezialdienstleistern besteht eine Leistungsvereinbarung. Die ungedeckten Restkosten werden monatlich über die Spitex LAR abgerechnet und den angeschlossenen Gemeinden jährlich in Rechnung gestellt. Bei Vertragsabschluss gelten folgende Ansätze: Regionales Palliative Zentrum (RPZ) CHF 8.00 pro Stunde Kinderspitex Nordwestschweiz Restkosten KK Restkosten IV-Beziehende KLVa: CHF pro Stunde CHF 5.00 pro Stunde KLVb: CHF pro Stunde CHF 0.00 pro Stunde KLVc: CHF pro Stunde CHF 0.00 pro Stunde 3.3. Tarife für subventionierte Nicht-KLV-Leistungen Hauswirtschaftliche Bedarfsabklärung Hauswirtschaftliche Leistungen zuzüglich Wegpauschale zuzüglich Zuschlag für Einsätze an Wochenenden, Feiertagen und abends ab 8:00 Uhr CHF pro Stunde CHF pro Stunde CHF 5.00 pro Tag CHF 8.00 pro Stunde 3.4. Tarife für nicht subventionierte Zusatzleistungen Grundtarif für Zusatzleistungen CHF pro Stunde zuzüglich Fahrspesen CHF 0.90 pro Kilometer Menü-Service CHF 0.00 pro Menü Alle Leistungen aus 3.3 und 3.4 werden den Klienten direkt in Rechnung gestellt. 4. Gemeindebeitrag für ungedeckte Kosten Der Ansatz der leistungsbezogenen Abgeltung wird jährlich festgelegt. Gemeindebeitrag ab. Juli 09: CHF 5.00 pro geleistete Stunde exkl. Kosten für Mittel und Gegenstände (MiGel) 3 vorbehältlich Anpassung der KLV-Tarife 4 Vorbehältlich Anpassung der KLV-Tarife. Die Tarife für die Palliativpflege ab 09 sind noch nicht bekannt, Änderungen vorbehalten. 3 Die Kosten für die Produkte der Mittel- und Gegenständeliste sind im Tarif nicht enthalten. Können die MiGeL-Produkte nicht anderweitig verrechnet werden, müsste der Ansatz der leistungsbezogenen Abgeltung erhöht werden. 4 KLV-Tarife per..09 sind noch nicht bekannt, Änderungen bleiben vorbehalten. Seite 6 von 8

17 5. Zahlungsmodalitäten und Verrechnung 5.. Verrechnung Anhand des Budgets und den Vorjahreszahlen wird die Höhe der quartalsweisen Akontozahlung pro Gemeinde festlegt. Den Gemeinden werden die geleisteten Stunden auf dem entsprechenden Gemeindegebiet in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der effektiv geleisteten Stunden erfolgt im Januar des darauffolgenden Jahres. 5.. Zahlungsmodalitäten Die Auftraggeberinnen leisten quartalsweise Vorauszahlungen. Die Höhe der Akontozahlung beläuft sich jeweils auf einen Viertel der budgetierten Jahresstunden pro Gemeinde resp. Stadt. Die Akontozahlungen werden jeweils per Ende des dem Quartal vorangehenden Monats fällig (bspw. Ende Juni für das dritte Quartal). Die Auftraggeberinnen: Baden, Datum NAMENS DES STADTRATES BADEN Stadtammann Stadtschreiber Gemeinde Ennetbaden, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES ENNETBADEN Gemeinde Gebenstorf, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES GEBENSTORF Seite 7 von 8

18 Gemeinde Obersiggenthal, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES OBERSIGGENTHAL Gemeinde Turgi, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES TURGI Gemeinde Untersiggenthal, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES UNTERSIGGENTHAL Gemeinde Würenlingen, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES WÜRENLINGEN Die Auftragnehmerin: Ort, Datum Spitex Limmat Aare Reuss AG Geschäftsführer Verwaltungsratspräsident Seite 8 von 8

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