Strassenverkehrsrecht und die Signalisation. Arbeitshilfe. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern

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1 Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie (Ausgabe: ) Strassenverkehrsrecht und die Signalisation

2 Inhalt 1 Vorgehen beim Anbringen von Signalen und Markierungen Arten von Verkehrsanordnungen Besonderheit in Art. 66 Abs. 1 SG Gültigkeitsanforderungen an zu verfügende Signalisationen Rechtslage bei Nichteinhalten der Voraussetzungen Im Allgemeinen Im Detail Vorgehen zur Aufhebung einer rechtmässig erlassenen Signalisation Vorgehen zur Aufhebung einer unrechtmässig erlassenen Signalisation Rechtsmittel bei der Verkehrssignalisation auf Gemeindestufe Allgemeines Verfügung von Signalen Vorgehen Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechtsmittel Anordnung von Signalen und Markierungen Vorgehen Rechtsmittel Verkehrsbeschränkungen Fristenschema Signale und die geltenden Verfahrensregeln Übersicht Kantonsstrassen - Signale, die durch das TBA verfügt werden müssen Kantonsstrassen - Signale, die durch das TBA ohne Verfügung aufgestellt werden können Gemeindestrassen - Signale, die durch die Gemeinde verfügt und durch das TBA genehmigt werden müssen Gemeindestrassen - Signale, die durch die zuständige Gemeindebehörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung publiziert werden müssen, jedoch keiner Zustimmung des TBA s bedürfen Gemeindestrassen - Signale die durch die zuständige Gemeindebehörde ohne Verfügung und ohne Zustimmung des TBA's aufgestellt werden können Markierungen / Leiteinrichtungen Abkürzungen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 2 von 24

3 1 Vorgehen beim Anbringen von Signalen und Markierungen 1.1 Arten von Verkehrsanordnungen Verkehrsanordnungen, die weder verfügt noch publiziert werden müssen: a) Verkehrsanordnungen, die einer vorübergehenden Massnahme nach Art. 3 Abs. 6 SVG und Art. 107 Abs. 4 SSV entsprechen (Massnahmen von weniger als 60 Tagen, vgl. Fristenschema in Kap. 4) b) Verkehrsanordnungen, die nicht in Art. 107 Abs. 1 SSV erwähnt sind (Vorschrifts- oder Vortrittssignale, vgl. Art. 107 Abs. 3 lit. n SSV) c) Verkehrsanordnungen, die in Art. 107 Abs. 3 SSV ausgenommen sind (Bst. a bis o) d) Alle Markierungen (Art. 107 Abs. 3 SSV) Verkehrsanordnungen, die verfügt und publiziert werden müssen: a) Die Vorschrifts- und Vortrittssignale, die für mehr als 60 Tage gelten und nicht von Art. 107 Abs. 3 SSV ausgenommen sind. b) Die Signale mit Vorschriftscharakter unter den gleichen Bedingungen (darunter fallen insbesondere die oben erwähnten Signale in Verbindung mit der Parkplatzbewirtschaftung). Massgebend ist die Unterscheidung, ob die Signale/Markierungen Objekt einer Anordnung oder einer Verfügung sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob die vorgesehene Signalisation für den Bürger Rechte und Pflichten festlegt (vgl. VPB 1990 Nr. 9 E.4a.). Das SVG sieht vor, dass Signale die einen Vorschrifts- oder Vortrittscharakter aufweisen, prinzipiell verfügt werden müssen, im Gegensatz zu allen anderen, wie in der Regel Gefahrensignale, Hinweissignale oder Wegweiser (vgl. SSV Art. 101/2; VPB 1990 a.a.o.). Zu den Markierungen sind noch folgende drei Elemente zu erwähnen: Leit-, Vorwarn-, Rand- und Führungslinien wirken nicht verpflichtend. Es gibt aber andere Markierungen, die einen Vorschriftscharakter haben, wie Sicherheitslinien (auch doppelte), Busstreifen oder Fussgängerstreifen mit Halteverbotslinien. Solche Markierungen mussten unter SSV 1963 verfügt werden (vgl. Art. 56/1 a SSV). Eine entsprechende Bestimmung ist in der SSV 1979 nicht mehr übernommen worden, so dass mit einer Ausnahme (siehe 3. Punkt dieser Aufzählung) sämtliche Markierungen, selbst wenn sie einen Vorschriftscharakter aufweisen, nicht verfügt werden müssen (vgl. Bussy & Rusconi, a.a.o. Art. 107 SSV, Note 4.5; VPB 1990, a.a.o.). Es sei vollständigkeitshalber noch darauf hingewiesen, dass das Bundesrecht nicht verhindert, dass Markierungen mit Vorschriftscharakter von der zuständigen Behörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden. Die Markierungen von Parkfeldern, die im Zusammenhang mit einer Parkzeit- und Parkraumbeschränkung stattfinden, müssen als Einheit mit der entsprechenden Signalisation betrachtet werden (Massnahmen im Sinne von Art. 3/4 SVG, vgl. unten; VPB 1968 Nr. 14). Das Markieren von Parkfeldern ohne entsprechende Signalisation muss nach Art. 107 Abs. 1 lit. b SSV von der Behörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden. Die Farbe der Parkfelder spielt dabei keine Rolle. In Kap. 5 sind alle in der SSV vorgesehenen Signale nach den geltenden Verfahrensregeln eingeordnet. Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 3 von 24

4 1.2 Besonderheit in Art. 66 Abs. 1 SG Dieser Artikel weist darauf hin, dass Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2-4 SVG für Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen durch den Kanton verfügt werden. Die Umschreibung "... im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen" ist wie folgt zu verstehen: Die Verfügung von Verkehrsmassnahmen für Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen fällt dann in die Zuständigkeit des kantonalen Tiefbauamts, wenn die Massnahme eine direkte Auswirkung auf die Kantonsstrasse hat, wie beispielsweise Vortrittsregelungen Abbiegeverbote von der Kantonsstrasse in die abbiegende Strasse oder von der einmündenden Strasse in die Kantonsstrasse Verbot des Einmündens in die Kantonsstrasse 1.3 Gültigkeitsanforderungen an zu verfügende Signalisationen 1. Eine von der zuständigen Behörde (nach kantonalem Recht) erlassene Verfügung 2. Evtl. die Zustimmung einer anderen Behörde 3. Eine Veröffentlichung mit Angabe des Rechtsmittels 4. Eine der Verfügung entsprechende Signalisation Die drei oder vier Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. 1.4 Rechtslage bei Nichteinhalten der Voraussetzungen Im Allgemeinen Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit? Nach der neueren und in Urteilen bestätigten Rechtssprechung des Bundesgerichts sind nicht rechtmässig aufgestellte Signale und nicht rechtmässig aufgemalte Markierungen grundsätzlich zu befolgen. Derartige Signale und Markierungen sind nur dann nicht zu beachten, wenn deren Mangelhaftigkeit offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem besonders schwer wiegt. Aber auch offensichtlich mangelhafte Signale und Markierungen sind nur dann nichtig - und müssen deshalb von Verkehrsteilnehmern nicht befolgt werden -, wenn die Nichtbeachtung nicht zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt. Im Falle der Gefährdung der Verkehrssicherheit sind auch nichtige Signale und Markierungen zu befolgen. Das mit einer rechtswidrigen Signalisation oder Markierung geschaffene Vertrauen ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen (BGE 128 IV 184, 122 I 97, 113 IV 123). Eine einzige Ausnahme zur Nichtbeachtungsregel sieht das Bundesgericht vor, wenn durch die Missachtung eines rechtswidrigen Verkehrszeichens (dessen rechtliche Unverbindlichkeit bekannt ist) andere Verkehrsteilnehmer, die auf das durch das Signal geschaffene Rechtsein vertrauen, konkret gefährdet werden können (vgl. BGE 99 IV 168, 104 IV 27; Schulbeispiel: rechtswidrig aufgestellter STOP). Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 4 von 24

5 1.4.2 Im Detail a) Unzuständige Behörde / fehlende Publikation Die gesamte Lehre und Rechtsprechung geht von der Nichtigkeit von Verwaltungsakten aus, wenn eine eindeutige Unzuständigkeit der verfügenden Behörde vorliegt oder schwerwiegende Verfahrensverletzungen stattgefunden haben (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S 306; Grisel, a.a. O., Bd I, S. 423; Imboden/Rhinow, a.a.o., Nr. 40B IV+V alle mit zahlreichen Hinweisen; spezifisch zum Strassenverkehr; unzuständige Behörde: BGE 99 IV 167, E 4; fehlende Publikation: BGE 104 IV 27, E 3c). b) Fehlende Zustimmung Die Strassenverordnung (SV) vom (BSG ) sieht vor, dass die Einführung einzelner Signale einer Zustimmung der zuständigen Stelle der BVE bedarf (vgl. Art. 44, Abs. 2, Bst. a e SV). Die zuständige Stelle der BVE ist gemäss der Organisationsverordnung BVE vom (Fassung vom ) das Tiefbauamt (vgl. Art. 12 OrV BVE). Diese Bestimmungen sind so zu verstehen, dass die Gültigkeit der angesprochenen Signale von der vorausgehenden Genehmigung abhängt, oder mit anderen Worten, dass der Zustimmung des TBA eine konstitutive Wirkung zukommt. Grundsätzlich ist unter diesem Gesichtspunkt auch eine nachträgliche Zustimmung nicht rechtens. Die Publikation der Signalisationsbeschränkung muss sinngemäss einen Hinweis über die vorliegende Zustimmung enthalten. Nebenbemerkung: Die Verweigerung der Zustimmung durch das TBA stellt eine negative Verfügung dar, die mit dem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Kap. 2 hiernach) anfechtbar ist. c) Keine der Verfügung entsprechende Signalisation Die Verfügung der Behörde einerseits und das Signal / die Markierung anderseits bilden eine Einheit; die erstere entfaltet ihre Wirkung nur, und nur solange, als sie auf der Fahrbahn selbst in Form einer entsprechenden Signalisation kenntlich gemacht wird. Das Signal / die Markierung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt dar (BGE 100 IV 71). Das Signal gilt auch, wenn der Verkehrsteilnehmer keine Kenntnis von der verfügten Verkehrsanordnung hat. Anderseits verliert die Verkehrsanordnung ihre Gültigkeit, wenn das Signal nicht (mehr) aufgestellt ist (auch wenn das Signal z.b. wegen eines Unfalls vorübergehend nicht aufgestellt ist). Die Signalisation muss, nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, unverzüglich angebracht werden (Bussy & Rusconi, a.a.o., Art. 3 SVG, Note 6.3). Es darf keine Divergenz zwischen der Verfügung und der angebrachten Signalisation entstehen (vgl. hiezu Bussy & Rusconi, a.a.o., Art. 27 SVG, Note 2.3). 1.5 Vorgehen zur Aufhebung einer rechtmässig erlassenen Signalisation Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit ist jede Behörde durch ihre Akte so lange gebunden, als sie sie nicht aufgehoben oder abgeändert hat. Nach dem Grundsatz der Parallelität der Formen kann die Behörde ihre Akte nur in der Form revidieren oder aufheben, in der sie erlassen wurde (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 62B I, Grisel, Traité de droit administrativ, 1984, vol I, p. 406 beide mit Ref.). Dies gilt umso mehr im Strassenverkehrsrecht angesichts der strengen formellen Bedingungen, welchen Verkehrsbeschränkungen unterworfen sind (vgl. SVG-spezifisch: Bussy & Rusconi, a.a.o., zur Verfügung, Art. 3 SVG, Note 6.1.5; zur Anordnung, Art. 5 SVG, Note 5.1+2). Muss eine Verfügung, die unter anderen formellen Voraussetzungen erlassen wurde (andere Zuständigkeiten, keine Publikationspflicht, usw.) aufgehoben werden, so ist jeweils das am Tage des Widerrufs gültige Verfahrensrecht anzuwenden. Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 5 von 24

6 1.6 Vorgehen zur Aufhebung einer unrechtmässig erlassenen Signalisation Nach Lehre und Rechtsprechung sind auch unrechtmässig aufgestellte Signale grundsätzlich zu befolgen (vgl. Kap. 1.3). Vielmehr ist die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (Feststellungsverfügung). Diese Verfügung wird selber publiziert und nach dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar sein, wie wenn es sich um die Einführung oder den Widerruf einer Verkehrsmassnahme handeln würde (vgl. Imboden/Rhinow, a.a. O., Ergänzungsband, Nr. 40B, II + III; A. Grisel, a.a.o., Bd I, S ; insbes. im bernischen Recht, BVR 1979, 39). Ist die Feststellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, darf die unrechtmässige Signalisation entfernt werden. 2 Rechtsmittel bei der Verkehrssignalisation auf Gemeindestufe Es sind, wie im Kap. 1 gezeigt, zwei grundsätzliche Unterscheidungen zu treffen: 2.1 Allgemeines 1. Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen, die von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen sind (Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG i.v. Art. 107 SSV) 2. Markierungen und Signale, die weder verfügt noch veröffentlicht, werden (Art. 107 Abs. 3 SSV) Zur Unterscheidung zwischen 1) und 2): vgl. Kap. 1 und 5. Zur Unterscheidung zwischen Verfügungen nach Art. 3 Abs. 3 oder 4 SVG: vgl. Kap Verfügung von Signalen Vorgehen Örtliche Verkehrsanordnungen und Signale mit Vorschrifts- oder Vortrittscharakter sind mittels einer Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde anzuordnen (Art. 44 Abs. 1 SV). Diese Gemeindeverfügung ist anschliessend im entsprechenden Amtsanzeiger und gegebenenfalls im Amtsblatt unter Hinweis auf das Rechtsmittel (siehe unten) zu publizieren. Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen müssen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert werden, wenn es um Massnahmen auf Strassen von grosser Bedeutung geht, welche z.b. vor allem als Transitstrassen von einem Grossteil Auswärtiger benützt werden, oder bei Verkehrsmassnahmen von überregionaler Bedeutung Gewährung des rechtlichen Gehörs Gemäss Art. 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom (VRPG, BSG ) hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (rechtliches Gehör). Gemäss Abs. 2 dieses Artikels kann auf eine Anhörung verzichtet werden, 1. bei nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen oder Zwischenentscheiden, 2. wenn Gefahr im Verzuge ist, 3. soweit den Parteibegehren entsprochen wird, 4. bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, und 5. bei Vollstreckungsverfügungen. Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 6 von 24

7 Es stellt sich nun die Frage, ob auch bei Erlass von Verkehrsanordnungen und Signalisationen eine vorgängige Anhörung geboten ist, wobei die Unterscheidung zwischen Individual- und Allgemeinverfügung zu berücksichtigen ist. Während die Individualverfügung eine behördliche Anordnung ist, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise mit einem genau bestimmten Bürger (sprich Verfügungsadressat) geregelt wird, ist die Allgemeinverfügung, wie z.b. Verkehrsanordnungen und Signalisationen, eine generelle Anordnung, d.h. sie regelt zwar einen bestimmten Sachverhalt, richtet sich aber an eine unbestimmte Zahl von Personen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Hinblick auf die umfassende Überprüfungsmöglichkeit im Verwaltungsbeschwerdeverfahren erscheint ein Verzicht auf vorgängige Anhörung der durch die Allgemeinverfügung allfällig Betroffenen nicht als Verletzung des aus Art. 4 BV fliessenden Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. vorgängige Anhörung. Es ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsmassnahmen in der Regel stets eine grosse Anzahl von Personen betreffen. Wollte man diese Betroffenen vorgängig alle eruieren, hätte dies unweigerlich eine beachtliche Verlängerung des Verfahrens zur Folge, was sich kaum rechtfertigt, sind doch durch Verkehrsanordnungen und Signale die Personen in der Regel nicht derart schwer betroffen, dass ihnen nicht zugemutet werden dürfte, von den Rechtsmitteln erst nach Erlass und Publikation der Verfügung Gebrauch zu machen, zumal die Verfügung ja erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst. Dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass die Gemeindeorgane bei beabsichtigten Verfügungen, welche offensichtlich bestimmte Personen besonders treffen, vorgängig mit diesen Betroffenen Kontakt aufnehmen, um eine beiderseits konforme Lösung zu finden Rechtsmittel 1. Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter: Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilen Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeindeorgane Art. 63 Abs. 1 lit. a VRPG). Die Kognition Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ist eine umfassende (Art. 66 VRPG), d.h. die Verfügung kann bezüglich Sachverhaltsfeststellung, Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler in der Ermessensausübung sowie der Unangemessenheit überprüft werden. 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht: Verwaltungsbeschwerdeentscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters können gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 3. Öffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht: Das Bundesgericht beurteilt den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 7 von 24

8 2.3 Anordnung von Signalen und Markierungen Vorgehen Gemäss Art. 107 Abs. 3 SSV muss die Anbringung von Markierungen und den in lit. a o erwähnten Signalen weder verfügt noch veröffentlicht werden. Diese Markierungen und Signale können somit ohne Verfügung und Veröffentlichung angebracht werden. Es handelt sich hierbei gemäss Art. 107 SSV um Vorschriften (Signale) von allgemeiner Bedeutung, wo eine Publikation nicht sinnvoll wäre. Bei Markierungen verhält es sich so, dass diese für den Bürger nicht derart einschneidend sind, dass sich eine Publikation aufdrängen würde. Die Markierungen regeln den Verkehrsfluss nur kleinräumig, bedeuten somit keine Umleitung von Verkehrsströmen. Einzige Ausnahme bei den Markierungen ist das Markieren von Parkfeldern, bei welchen keine entsprechenden Signale aufgestellt werden sollen. Solche Parkfelder müssen verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden Rechtsmittel Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV gewährt ein Recht auf Einsprache, wenn Signale oder Markierungen den Vorschriften nicht entsprechen, unnötigerweise angebracht werden oder wenn sie fehlen, wo sie notwendig wären. Die hier gebrauchte Terminologie Einsprache ist eidgenössisch zu verstehen und meint nicht etwa die Einsprache nach bernischem Recht. Es handelt sich aus kantonaler Sicht eher um eine Einwendung. Es wird folgendes Vorgehen empfohlen, wenn jemand eine solche Einwendung erheben möchte: Die Eingabe ist bei derjenigen Behörde einzureichen, die das Signal oder die Markierung angeordnet hat oder hätte anordnen/anbringen sollen; somit wäre die zuständige Gemeindebehörde oder das TBA zuständig. Die angerufene Behörde reagiert auf die Eingabe mit einer Verfügung, entsprechend dem in Art. 49 VRPG verankerten Grundsatz des Vorranges der Verfügung. Anschliessend kann diese Verfügung im üblichen Verfahren angefochten werden (BVE - RR). Eine Einwendung kann grundsätzlich jederzeit eingereicht werden. Wegen der Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit wird jedoch empfohlen, eine Einwendung sofort nach Kenntnis einer möglicherweise unrechtmässigen Signalisation oder Markierung einzureichen. Zusammenfassung: 1. Keine vorgängige Anhörung der Parteien vor Erlass einer Allgemeinverfügung auf Gemeindestufe. 2. Auf Gemeindestufe ist grundsätzlich kein Einspracheverfahren durchzuführen. 3. Einsprachen und Beschwerden nach Art. 106 SSV sind von der zuständigen Gemeindebehörde oder vom TBA zu behandeln und in Verfügungsform zu beantworten. Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 8 von 24

9 3 Verkehrsbeschränkungen 3 3 SVG 3 4 SVG 1. Art allgemeine Verkehrsverbote gesetzlich beschränkte Massnahmen gelten für sämtliche Fahrzeugkategorien (18 1 SSV) 2. Beispiel vollständige Untersagung oder zeitliche Sperrung von Strassen: 3. Ausnahmen mittels Zusatztafel (Lärmschutz, Luftreinhaltung, Schutz von Erholungsgebieten, Errichtung von Fussgängerzonen, ungenügender baulicher Zustand von Strassen, planerische Aspekte, finanzielle, wirtschaftliche, transportpolitische, touristische Erwägungen) nur für ganz bestimmte Strassenbenützer (z.b. Post, Taxi, Lieferanten, Anwohner, Besitzer von Ausnahmebewilligungen) funktionelle Verkehrsanordnungen Vielfalt der möglichen Massnahmen Teilfahrverbote für einzelne Kategorien von Fahrzeugen (19 SSV) andere Beschränkungen: (Lärmschutz, Luftreinhaltung, Immissionsschutz, Sicherheit, Denkmalschutz, Ortsbildschutz, Bewohnerschutz, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Einbahnstrassen, Abbiegeverbote, Fahrtrichtungsgebote, Lichtsignalanlagen, Zonensignalisation) nehmen dem Fahrverbot seinen umfassenden Charakter (z.b. Zubringerdienst gestattet) 4. Geltungsbereich nicht auf Durchgangsstrassen möglich auf Durchgangsstrassen 5. Rechtsmittel auf Bundesebene 6. Rüge der Gemeindeautonomie? Bundesgericht (nur verfassungsmässige Rechte: 4, 22ter, 31 BV) ja - Bundesgericht Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 9 von 24

10 4 Fristenschema Dauer der Massnahme (in Tagen) gesetzliche Grundlage Behörde Art der Massnahme Anordnung / Verfügung / Publikation / Signalisation SVG * SSV SSV 42 2 SV 43 1 SV 44 1 SV Polizei Polizei Signalisation vorübergehende Beschränkungen Anordnung und Signalisation (Genehmigung TBA oder zuständige Gemeindebehörde) vorübergehende Beschränkungen ab SSV 43 1 SV 44 1 SV TBA od. zuständige Gemeindebehörde (evtl. Zustimmung) normale Verkehrsbeschränkungen Verfügung, Publikation und Signalisation bis zu SSV TBA od. zuständige Gemeindebehörde (evtl. Zustimmung) Versuch: Anordnung und Signalisation (nachträgliche Verfügung und Publikation ab 60 Tagen) Grund: Verkehrssicherheit Ab 60 bis max. 1 Jahr SSV TBA od. zuständige Gemeindebehörde (evtl. Zustimmung) Versuch: Verfügung und Publikation (Signalisation besteht schon) * Ein besonderer Fall im Sinne von Art. 3 Abs. 6 SVG liegt vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse eine Massnahme in einem Zeitraum erfordern, in welchem die Durchführung des normalen Verfahrens nach Art. 107 Abs. 1 und 2 SVG nicht möglich ist. Art. 3 Abs. 6 SVG kommt somit zum Zuge, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie Katastrophen, Brände, Unfälle, Lawinenniedergänge, Erdrutsche, kurzfristig notwendige Strassenarbeiten erforderlich sind, jedoch auch bei kurzfristig angesetzten Umzügen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie bei Verkehrsstauungen (vgl. BGE 99 IV 164 insb. 168). Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 10 von 24

11 5 Signale und die geltenden Verfahrensregeln 5.1 Übersicht Nachfolgend sind die Signale zum besseren Verständnis bezüglich dem Verfügen, Anordnen und Publizieren aufgelistet (getrennt nach Gemeinde- und Kantonsstrassen). Strasseneigentum Kantonsstrassen Gemeindestrassen Gruppe Signale, die durch das TBA verfügt werden müssen Diese Signale haben Vorschrifts- oder Vortrittscharakter. Sie werden durch die Kantonsbehörde verfügt, und mit einer Rechtsmittelbelehrung publiziert. Signale, die durch das TBA ohne Verfügung aufgestellt werden können Diese Signale haben weder Vorschrifts- noch Vortrittscharakter. Sie können durch Anordnung der Kantonsbehörde ohne weiteren administrativen Aufwand aufgestellt werden. Markierungen / Leiteinrichtungen Offizielle Strassenmarkierungen müssen weder verfügt noch publiziert werden (Art. 107 Abs. 3 SSV). Einzige Ausnahme ist das Markieren von Parkfeldern, bei welchen keine entsprechenden Signale aufgestellt werden. Solche Parkfelder müssen verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 1 lit. b SSV). Signale, die durch die Gemeinde verfügt und durch das TBA genehmigt werden müssen Dies sind Signale auf Gemeindestrassen, die einen Vorschrifts- oder Vortrittscharakter aufweisen. Sie müssen vor Verfügung und Publikation der zuständigen Gemeindebehörde durch das TBA genehmigt werden (Zustimmungsverfügung). Signale, die durch die zuständige Gemeindebehörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung publiziert werden müssen, jedoch keiner Zustimmung des TBA s bedürfen Dies sind Signale, die vom TBA nicht genehmigt werden müssen. Sie haben keinen Vorschrifts- oder Vortrittscharakter, müssen jedoch von der zuständigen Gemeindebehörde verfügt und publiziert werden. Signale, die durch die zuständige Gemeindebehörde ohne Verfügung und ohne Zustimmung des TBA s aufgestellt werden können Signale, die weder Vorschrifts- noch Vortrittscharakter aufweisen. Sie können durch Anordnung der zuständigen Gemeindebehörde ohne weiteren administrativen Aufwand aufgestellt werden. Markierungen / Leiteinrichtungen Offizielle Strassenmarkierungen müssen weder verfügt noch publiziert werden (Art. 107 Abs. 3 SSV). Einzige Ausnahme ist das Markieren von Parkfeldern, bei welchen keine entsprechenden Signale aufgestellt werden. Solche Parkfelder müssen verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 1 lit. b SSV). Kap Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 11 von 24

12 5.2 Kantonsstrassen - Signale, die durch das TBA verfügt werden müssen 2.01 Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen 2.02 Einfahrt verboten 2.03 Verbot für Motorwagen 2.04 Verbot für Motorräder 2.05 Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder 2.06 Verbot für Motorfahrräder 2.07 Verbot für Lastwagen 2.08 Verbot für Gesellschaftswagen 2.09 Verbot für Anhänger Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Einachsanhängern 2.12 Verbot für Tiere 2.13 Verbot für Motorwagen und Motorräder 2.14 Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder 2.15 Verbot für Fussgänger Skifahren verboten Schlitteln verboten Verbot für fahrzeugähnliche Geräte 2.16 Höchstgewicht 2.17 Achsdruck 2.18 Höchstbreite 2.20 Höchstlänge 2.30 Höchstgeschwindigkeit 2.31 Mindestgeschwindigkeit 2.32 Fahrtrichtung rechts 2.33 Fahrtrichtung links 2.36 Geradeausfahren 2.37 Rechtsabbiegen 2.38 Linksabbiegen 2.39 Rechts- oder Linksabbiegen 2.40 Geradeaus oder Rechtsabbiegen 2.41 Geradeaus oder Linksabbiegen Kreisverkehrsplatz 2.42 Abbiegen nach rechts verboten 2.43 Abbiegen nach links verboten 2.44 Überholen verboten 2.45 Überholen für Lastwagen verboten 2.46 Wenden verboten 2.47 Mindestabstand 2.48 Schneeketten obligatorisch 2.49 Halten verboten 2.50 Parkieren verboten 2.53 Ende der Höchstgeschwindigkeit Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 12 von 24

13 2.54 Ende der Mindestgeschwindigkeit 2.55 Ende des Überholverbotes 2.56 Ende des Überholverbotes für Last-wagen Ende des Teilfahrverbotes 2.57 Ende des Schneekettenobligatoriums 2.58 Freie Fahrt Zonensignal (z.b. Tempo-30-Zone Ende Zonensignal (z.b. Ende Tempo- 30-Zone) Fussgängerzone Ende der Fussgängerzone Begegnungszone Ende der Begegnungszone 2.60 Radweg Ende des Radweges 2.61 Fussweg Fussweg Fahrräder gestattet Fussweg Ende Fahrräder gestattet 2.62 Reitweg 2.63 Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen Gemeinsamer Radund Fussweg 2.64 Busfahrbahn 3.01 Stop 3.02 Kein Vortritt 3.09 Dem Gegenverkehr Vortritt lassen 3.10 Vortritt vor dem Gegenverkehr 4.17 Parkieren gestattet (mit Einschränkung) 4.18 Parkieren mit Parkscheibe 4.20 Parkieren gegen Gebühr Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 13 von 24

14 5.3 Kantonsstrassen - Signale, die durch das TBA ohne Verfügung aufgestellt werden können 1.01 Rechtskurve 1.02 Linkskurve 1.03 Doppelkurve nach rechts beginnend 1.04 Doppelkurve nach links beginnend 1.05 Schleudergefahr 1.06 Unebene Fahrbahn 1.07 Engpass 1.08 Verengung rechts 1.09 Verengung links 1.10 Gefährliches Gefälle 1.11 Gefährliche Steigung 1.12 Rollsplitt 1.13 Steinschlag 1.14 Baustelle 1.15 Schranken 1.16 Bahnübergang ohne Schranken 1.18 Strassenbahn 1.22 Fussgänger 1.23 Kinder 1.24 Wildwechsel 1.25 Tiere 1.26 Gegenverkehr 1.27 Lichtsignale 1.30 Andere Gefahren 1.31 Stau 1.32 Radfahrer Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung 2.11 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 2.19 Höchsthöhe Höchstgeschwindigkeit 50 generell 2.34 Hindernis rechts umfahren 2.35 Hindernis links umfahren 2.51 Zollhaltestelle 2.52 Polizei Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell 2.65 Lichtsignalsystem für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 14 von 24

15 3.03 Hauptstrasse 3.04 Ende der Hauptstrasse 3.05 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt 3.06 Verzweigung mit Rechtsvortritt 3.20 Wechselblinklichtsignal 3.21 Einfaches Blinklicht 3.22 Einfaches Andreaskreuz 3.24 Einfaches Andreaskreuz 4.01 Autobahn 4.02 Ende der Autobahn 4.03 Autostrasse 4.04 Ende der Autostrasse 4.05 Bergpoststrasse 4.06 Ende der Bergpoststrasse 4.07 Tunnel 4.08 Einbahnstrasse Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern 4.09 Sackgasse 4.09 Sackgasse mit Ausnahme 4.10 Wasserschutzgebiet 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens 4.12 Fussgänger- Unterführung 4.13 Fussgänger- Überführung 4.14 Spital 4.15 Ausstellplatz 4.16 Abstellplatz für Pannenfahrzeuge 4.17 Parkieren gestattet 4.21 Parkhaus 4.22 Entfernung und Richtung eines Parkplatzes 4.23 Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeug arten (Beispiel Lastwagen) 4.24 Notfallspur 4.25 Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel 4.27 Ortsbeginn auf Hauptstrassen 4.28 Ortsende auf Hauptstrassen 4.29 Ortsbeginn auf Nebenstrassen 4.30 Ortsbeginn auf Nebenstrassen 4.31 Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen 4.32 Wegweiser für Hauptstrassen 4.33 Wegweiser für Nebenstrassen 4.34 Wegweiser bei Umleitungen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 15 von 24

16 Wegweiser für Umleitungen ohne Zielangabe 4.35 Wegweiser in Tabellenform 4.36 Vorwegweiser auf Hauptstrassen 4.37 Vorwegweiser auf Nebenstrassen 4.38 Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen 4.39 Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen 4.40 Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen 4.41 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen 4.42 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen 4.45 Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen) 4.46 Wegweiser Parkplatz Wegweiser Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel 4.47 Wegweiser Zeltplatz 4.48 Wegweiser Wohnwagenplatz 4.49 Betriebswegweiser Wegweiser Route für Fahrräder Wegweiser Route für Mountainbikes Wegweiser Route für fahrzeugähnliche Geräte Wegweiser in Tabellenform für einen einzigen Adressatenkreis Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise Wegweiser ohne Zielangabe Bestätigungstafel Vorwegweiser ohne Zielangabe Endetafel 4.52 Verkehrsführung 4.53 Vorwegweiser für Umleitungen 4.54 Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz 4.55 Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung 4.56 Nummerntafeln für Europastrassen 4.57 Nummerntafel für Hauptstrassen 4.58 Nummerntafel für Autobahnen und Autostrassen 4.59 Nummerntafel für Anschlüsse Nummerntafel für Verzweigungen 4.60 Ankündigung des nächsten Anschlusses 4.61 Vorwegweiser bei Anschlüssen 4.62 Wegweiser bei Anschlüssen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 16 von 24

17 4.63 Ausfahrtstafel 4.64 Trennungstafel 4.65 Entfernungstafel 4.66 Verzweigungstafel 4.67 Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen 4.68 Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen 4.69 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen 4.70 Hinweis auf Notrufsäulen 4.71 Hinweis auf Polizeistützpunkte 4.72 Kilometertafel 4.73 Hektometertafel 4.75 Strassenzustand 4.76 Vororientierung über den Strassenzustand 4.77 Anzeige der Fahrstreifen (Beispiele) 4.79 Zeltplatz 4.80 Wohnwagenplatz 4.81 Telefon 4.82 Erste Hilfe 4.84 Tankstelle 4.85 Hotel-Motel 4.86 Restaurant 4.87 Erfrischungen 4.88 Informationsstelle 4.89 Jugendherberge 4.90 Radio- Verkehrsinformation 4.91 Gottesdienst 4.92 Feuerlöscher 4.94 Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang 4.95 Notausgang Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 17 von 24

18 5.4 Gemeindestrassen - Signale, die durch die Gemeinde verfügt und durch das TBA genehmigt werden müssen 2.01 Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen 2.02 Einfahrt verboten 2.03 Verbot für Motorwagen 2.04 Verbot für Motorräder 2.05 Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder 2.06 Verbot für Motorfahrräder 2.07 Verbot für Lastwagen 2.08 Verbot für Gesellschaftswagen 2.09 Verbot für Anhänger Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Einachsanhängern 2.12 Verbot für Tiere 2.13 Verbot für Motorwagen und Motorräder 2.14 Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder 2.15 Verbot für Fussgänger Skifahren verboten Schlitteln verboten Verbot für fahrzeugähnliche Geräte 2.16 Höchstgewicht 2.17 Achsdruck 2.18 Höchstbreite 2.20 Höchstlänge 2.30 Höchstgeschwindigkeit 2.31 Mindestgeschwindigkeit Zonensignal (z.b. Tempo- 30-Zone) Fussgängerzone Begegnungszone 3.01 Stop 3.02 Kein Vortritt 3.09 Dem Gegenverkehr Vortritt lassen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 18 von 24

19 5.5 Gemeindestrassen - Signale, die durch die zuständige Gemeindebehörde verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung publiziert werden müssen, jedoch keiner Zustimmung des TBA s bedürfen 2.32 Fahrtrichtung rechts 2.33 Fahrtrichtung links 2.36 Geradeausfahren 2.37 Rechtsabbiegen 2.38 Linksabbiegen 2.39 Rechts- oder Linksabbiegen 2.40 Geradeaus oder Rechtsabbiegen 2.41 Geradeaus oder Linksabbiegen Kreisverkehrsplatz 2.42 Abbiegen nach rechts verboten 2.43 Abbiegen nach links verboten 2.44 Überholen verboten 2.45 Überholen für Lastwagen verboten 2.46 Wenden verboten 2.47 Mindestabstand 2.48 Schneeketten obligatorisch 2.49 Halten verboten 2.50 Parkieren verboten 2.53 Ende der Höchstgeschwindigkeit 2.54 Ende der Mindestgeschwindigkeit 2.55 Ende des Überholverbotes 2.56 Ende des Überholverbotes für Lastwagen Ende des Teilfahrverbotes 2.57 Ende des Schneeketten- Obligatoriums 2.58 Freie Fahrt 2.60 Radweg Ende des Radweges 2.61 Fussweg Fussweg Radfahrende gestattet Fussweg Ende Radfahrende gestattet 2.62 Reitweg 2.63 Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen Gemeinsamer Radund Fussweg 2.64 Busfahrban 3.10 Vortritt vor dem Gegenverkehr 4.17 Parkieren gestattet (mit Einschränkung) 4.18 Parkieren mit Parkscheibe 4.20 Parkieren gegen Gebühr Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 19 von 24

20 5.6 Gemeindestrassen - Signale die durch die zuständige Gemeindebehörde ohne Verfügung und ohne Zustimmung des TBA's aufgestellt werden können 1.01 Rechtskurve 1.02 Linkskurve 1.03 Doppelkurve nach rechts beginnend 1.04 Doppelkurve nach links beginnend 1.05 Schleudergefahr 1.06 Unebene Fahrbahn 1.07 Engpass 1.08 Verengung rechts 1.09 Verengung links 1.10 Gefährliches Gefälle 1.11 Gefährliche Steigung 1.12 Rollsplitt 1.13 Steinschlag 1.14 Baustelle 1.15 Schranken 1.16 Bahnübergang ohne Schranken 1.18 Strassenbahn 1.22 Fussgängerstreifen 1.23 Kinder 1.24 Wildwechsel 1.25 Tiere 1.26 Gegenverkehr 1.27 Lichtsignale 1.30 Andere Gefahren 1.31 Stau 1.32 Radfahrer Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung 2.11 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 2.19 Höchsthöhe Höchstgeschwindigkeit 50 generell 2.34 Hindernis rechts umfahren 2.35 Hindernis links umfahren 2.51 Zollhaltestelle 2.52 Polizei Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell 2.65 Lichtsignalsystem für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen 3.03 Hauptstrasse 3.04 Ende der Hauptstrasse Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 20 von 24

21 3.05 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt 3.06 Verzweigung mit Rechtsvortritt 3.20 Wechselblinklichtsignal 3.21 Einfaches Blinklicht 3.22 Einfaches Andreaskreuz 3.24 Einfaches Andreaskreuz 4.05 Bergpoststrasse 4.06 Ende der Bergpoststrasse 4.07 Tunnel 4.08 Einbahnstrasse Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern 4.09 Sackgasse 4.09 Sackgasse mit Ausnahme 4.10 Wasserschutzgebiet 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens 4.12 Fussgänger- Unterführung 4.13 Fussgänger- Überführung 4.14 Spital 4.15 Ausstellplatz 4.16 Abstellplatz für Pannenfahrzeuge 4.17 Parkieren gestattet 4.21 Parkhaus 4.22 Entfernung und Richtung eines Parkplatzes 4.23 Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen) 4.24 Notfallspur 4.25 Parkieren mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel 4.27 Ortsbeginn auf Hauptstrassen 4.28 Ortsende auf Hauptstrassen 4.29 Ortsbeginn auf Nebenstrassen 4.30 Ortsende auf Nebenstrassen 4.31 Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen 4.32 Wegweiser für Hauptstrassen 4.33 Wegweiser für Nebenstrassen 4.34 Wegweiser bei Umleitungen Wegweiser für Umleitungen ohne Zielangabe 4.35 Wegweiser in Tabellenform 4.36 Vorwegweiser auf Hauptstrassen 4.37 Vorwegweiser auf Nebenstrassen 4.38 Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen 4.39 Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 21 von 24

22 4.40 Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen 4.41 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen 4.42 Einspurstafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen 4.45 Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen) 4.46 Wegweiser Parkplatz Wegweiser Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel 4.47 Wegweiser Zeltplatz 4.48 Wegweiser Wohnwagenplatz 4.49 Betriebswegweiser Wegweiser Route für Fahrräder Wegweiser Route für Mountainbikes Wegweiser Route für fahrzeugähnliche Geräte Wegweiser in Tabellenform für einen einzigen Adressatenkreis Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise Wegweiser ohne Zielangabe Bestätigungstafel Vorwegweiser ohne Zielangabe Endetafel 4.52 Verkehrsführung 4.53 Vorwegweiser für Umleitungen 4.54 Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz 4.55 Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung 4.57 Nummerntafel für Hauptstrassen 4.75 Strassenzustand 4.76 Vororientierung über den Strassenzustand 4.77 Anzeige der Fahrstreifen (Beispiele) 4.79 Zeltplatz 4.80 Wohnwagenplatz 4.81 Telefon 4.82 Erste Hilfe 4.84 Tankstelle 4.85 Hotel-Motel 4.86 Restaurant 4.87 Erfrischungen 4.88 Informationsstelle 4.89 Jugendherberge 4.90 Radio- Verkehrsinformation 4.91 Gottesdienst 4.92 Feuerlöscher 4.94 Richtung und Entfernung zum 4.95 Notausgang nächsten Notausgang Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 22 von 24

23 5.7 Markierungen / Leiteinrichtungen Sicherheitslinie 6.02 Doppelte Sicherheitslinie 6.03 Mittellinie 6.04 Doppellinie (Teilung 3/6) Vorwarnlinie (Teilung 4/2) 6.06 Einspurpfeile 6.07 Abweispfeile 6.08 Bus- Streifen Radstreifen 6.10 Haltelinie 6.11 Stop 6.12 Längslinie 6.12 Längslinie 6.13 Wartelinie 6.14 Vorankündigung der Wartelinie 6.15 Randlinie 6.16 Führungslinie (Teilung 50/50) Führungslinie im Anschluss an Wartelinie Führungslinie bei Richtungsänderung der Hauptstrasse Führungslinie bei Richtungsänderung der Hauptstrasse 6.17 Fussgängerstreifen 6.18 Halteverbotslinie Längsstreifen für Fussgänger 6.20 Sperrfläche 6.21 Zickzacklinie 6.22 Parkverbotslinie 6.23 Parkverbotsfeld 6.25 Halteverbotslinie 6.30 Leitpfosten rechts 6.31 Leitpfosten links Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 23 von 24

24 6 Abkürzungen BGE Bundesgerichtsentscheid BGG Eidg. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 SR BSG BVE Bernische Systematische Gesetzessammlung Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern SG Kant. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 BSG SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SSV Eidg. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 SR SV Kant. Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 BSG SVG Eidg. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 SR TBA VPB Tiefbauamt des Kantons Bern Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VRPG Kant. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege BSG Freigegeben: KK / KOI - S. Studer Seite: 24 von 24

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