Tempo 30 zur Lärmminderung in
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- Detlef Becker
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1 ERFA-Tagung FALS 2012 zur Lärmminderung in der Erich Zeller Projektleiter Lärmschutz und NIS Hier Logo 6 einfügen
2 Ablauf 1. Gesetzliche Vorgaben 2. Was bringt? 3. Was macht die? 3.1 Zusammenarbeit in der Stadtverwaltung 3.2 kommunale Strassen (Zonenkonzept) 3.3 Tempo 50 (statt 60 oder 80) 3.4 in QUARZ-Gebieten 3.5 überkommunale Strassen 4. am Beispiel Berlin Seite 2
3 1. Gesetzliche Vorgaben Bei der Einführung von Tempo-30-Zonen gemäss Art. 2a und Art. 22a der Signalisationsverordnung vom 5. Sept (SSV; SR ) handelt es sich um sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (Urteil 2A.90/2006 vom 26. Juni2006 E. 1.1 mit Hinweisen). ImGrundsatz sind Tempo-30- Zonen nur auf Nebenstrasse mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ausnahmsweise und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentliche in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV). BG 1C_17/2010, 17/2010, Urteil vom (Ortsdurchfahrt Münsingen) Seite 3
4 1. Gesetzliche Vorgaben Die Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden (lit. d). In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts sind unter anderem Tempo-30-Zonen zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den Anfordeerungen BG 1C_17/2010, Urteil vom (Ortsdurchfahrt Münsingen) Seite 4
5 2. Was bringt? Weniger Lärm Lärmreduktion um mindestens 3 Dezibel Mehr Sicherheit Fussgänger + Velofahrerinnen bewegen sich sicherer Mehr Lebensqualität Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum wird verbessert Seite 5
6 Pilotversuch Kalchbühlstrasse min. 3 Dezibel weniger Lärm -övwird pro 100 Meter ca. 2 Sekunden langsamer ca. 50 % der berechneten Verlustzeiten (Netzsimulation) - hohe Akzeptanz bei Bevölkerung Das Speedy Gerätzeigt die gefahrene Geschwindigkeit an Seite 6
7 3. Was macht die? 3.1. Zusammenarbeit in der Stadtverwaltung 3.2 kommunale Strassen (Zonenkonzept) 3.3 Tempo 50 (statt 60 oder 80) 3.4 in QUARZ-Gebieten überkommunale Strassen Seite 7
8 3.1 Zusammenarbeit in der Stadtverwaltung Lärmschutzstrategien und -Projekte Direktoren DAV, TAZ, VBZ und UGZ Vollzug Lärmschutz -UGZ -TAZ -DAV - VBZ Koexistenz - TAZ / DAV - UGZ - VBZ Begegnungszonen -DAV -TAZ Weitere Seite 8
9 3.2 kommunale Strassen (Zonenkonzept) Zonenkonzept Definition Kriterien und Ziele für T30 auf kommunalen Strassen Lärmminderung Eingangstore möglichst grossflächig lesbar im Strassenraum Reduktion der Signaltafeln zusammenhängende Abschnitte Umsetzungskonzept Definition iti Massnahmen Zeitrahmen Beschluss Beschluss Stadtrat Mai 2012 Verkehrskonzeptioneller Ansatz Einzelne (Teil-) Abschnitte werden auch ohne Grenzwertüberschreitungen in das Zonenkonzept T30 integriert Seite 9
10 3.3 Tempo p 50 statt 60 Tempo 50 an 20 Abschnitten 1 Dezibel weniger Lärm Konzeptbericht März 2012 Entscheid sc e d Mai a Seite 10
11 3.4 in QUARZ-Gebieten Konzeptbericht Sommer 2012 Entscheid Ende 2012 Quartierzentrum Morgental (Kommunaler Verkehrsplan, Fussverkehr) Seite 11
12 3.5 an überkommunalen Strassen nachts flächendeckend generell an Hauptachsen in Wohngebieten Konzeptbericht Entscheid Sommer 2012 Ende 2012 Seite 12
13 Koexistenz: Worum geht es? Verkehrskultur (gegenseitige Rücksichtnahme) Dominanzausgleich im Strassenraum (Umgestaltung) Ruhiger Verkehrsfluss (Betriebskonzept) Schaffhauserplatz 90er Jahre Schaffhauserplatz 2002 Seite 13
14 Mehr Koexistenz statt Verkehrstrennung Aufwertung der öffentlichen Räume (v.a. Quartierzentren) Reduktion der Trennwirkung Verkehrssicherheit Lärmschutz Limmatquai 2004 und 2009 Seite 14
15 Koexistenz: Systematik Koexistenz Strassenlärmsanierung: Betriebliche Massnahmen an der Quelle In Quartierzentren Spezialfälle (Am Wasser) Begegnungszonen In Wohnbereichen In Geschäftsbereichen Mischverkehr Mischverkehr MIV/öV Mischverkehr MIV/Velo Mischverkehr Velo/FG Mischverkehr öv/velo (Velo auf Busspur) Kernfahrbahnen Seite 15
16 Konzept Koexistenz Ämterübergreifende Arbeitsgruppe Kriterien für auf Hauptstrassen Konzeptplan Geschwindigkeitsregime: wo T30, wo T50 Ausgestaltung von Tempo-30-Strassen innerhalb/ausserhalb Quartierzentren Konzeptplan öv-trassierung: wo Eigentrassee, wo Mischverkehr MIV/öV Ganzheitliche Betrachtungsweise - Konzept für die ganze Stadt - alle Kriterien überlagert Herdernstrasse mit Kernfahrbahn auf Strasse mit Hauptstrassencharakter Mühlackerstrasse mit Linienbusbetrieb Siedlungsorientierte Gestaltung Franklinplatz mit Mehrzweckstreifen als Querungs und Abbiegehilfe Seite 16
17 4. Beispiele aus Deutschland Berlin Freiburg Jena 3-stufiger Aktionsplan T30 nachts auf 50 km Hauptstrassen minus 3 Dezibel Entlastung für Einwohnende Kosten-Wirksamkeit- k it Analyse mit Bewertung der Lärmkosten (Gesundheit Immobilienwertverluste Mietzinsverlust) T30 nachts auf Bundesstrasse B31 minus 3 Dezibel (durch Messung bestätigt) deutlich verminderte Störwirkung T30 nachts auf mehreren Bundesstrassen deutliche Lärmreduktion Seite 17
18 am Beispiel Berlin 50 Kilometer auf Hauptverkehrsstrassen Test mit 85 Dialog-Displays, Resultat: - gefahrene Geschwindigkeit geht zurück: 1,8 bis 6 km/h - Tempoüberschreitungen gehen zurück: 43 % statt 64% Seite 18
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