Kanton Schwyz Bezirk Küssnacht. Entwurf. Tempo-30-Zone Talstrasse. Verkehrsgutachten

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1 Kanton Schwyz Bezirk Küssnacht Entwurf Tempo-30-Zone Talstrasse Verkehrsgutachten Februar 2016

2 Impressum Auftrag Auftraggeber Tempo-30-Zone Talstrasse Bezirk Küssnacht Seeplatz 2/ Küssnacht Abteilung Planung, Umwelt und Verkehr Herr Lukas Fischer Auftragnehmer Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse Pfäffikon SZ info@remund-kuster.ch Bearbeitung Maurus Köchli, Mario Roth Qualitätsmanagement

3 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Grundlagen Rechtsgrundlagen Allgemeine Grundlagen Verwendete Abkürzungen Analyse Perimeter Tempo-30-Zone Strassenhierarchie gemäss Erschliessungsplan Langsamverkehr Kommunaler Richtplan Zonenplan Siedlung Küssnacht Unfallgeschehen Verkehrsmessung Nutzungen Ziele und Wirkung Ziele Hauptmerkmale von Tempo Wirkung und Hauptmerkmale von Tempo Anhaltewege Unfallschwere Sichtfeld Umweltbelastung Grundsätze und Massnahmentypen Grundsätze Massnahmentypen Beispiele weiche Massnahm en Beispiele harte bzw. bauliche Massnahmen Konzept Absicht Massnahmenbedarf Massnahmen Auswirkungen auf das übergeordnete Verkehrsnetz Erfolgskontrolle... 22

4 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 4 6. Nachweis der rechtlichen Voraussetzung Rechtsgrundlagen und deren Anforderungen Voraussetzungen für eine Tempo-30-Zone sind gegeben Information und Anhörung der Bevölkerung Antrag auf Bewilligung Beilage... 26

5 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 5 1. Ausgangslage Tempo-30-Zone Gesamtkonzept Auszug aus dem Gesamtkonzept Tempo-30-Zonen Die Einführung einer Tempo-30-Zone wirkt sich positiv auf die Verkehrssicherheit und die Lebensqualität aus. Die tieferen Geschwindigkei ten führen zu ruhigerem Fahrverhalten, reduzierten Lärmemissionen und vermi n- dern den ortsfremden Durchgangsverkehr. Die Anzahl und die Schwere von Unfällen nehmen deutlich ab. Der Bezirk Küssnacht verfügt über ein Gesamtkonzept Tempo-30-Zonen auf Bezirksgebiet. In diesem Konzept ist u.a. eine Tempo-30-Zone für das Gebiet Talstrasse in Küssnacht vorgesehen. Alle drei zusammenhängenden grossen Wohngebiete ( Vorderer Bürgenstock, Ländli, Glori ) liegen in der Landhauszone am westlichen Siedlungsrand von Küssnacht. Dies sind typische Wohngebiete, bei denen die Aufenthaltsqualität im Strassenraum wichtig ist. Zudem kann davon ausg e- gangen werden, dass sich viele Kinder auf der Strasse aufhalten. Aus diesem Grund ist die Einführung einer Tempo-30-Zone zweckmässig, um die erwünschte Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und die Wohnqualität zu steigern. 1.1 Grundlagen Rechtsgrundlagen Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 SVG Inhalt Gutachten gemäss VO Art.3 Für das Gebiet Talstrasse ist das Verkehrsgutachten sowie der Signalisat i- onsplan im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SR , SVG, Stand vom 1. Mai 2012) zu erarbeiten. Das Gutachten hat gemäss Art. 3 der Verordnung über Tempo -30-Zonen und Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR ) folgendes nachzuweisen: Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen; Übersichtsplan mit der aufgrund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft; Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vo r- schläge für Massnahmen zu deren Behebung; Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (V50% und V85%); Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche; Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen; Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

6 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 6 Rechtsgrundlagen Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR ), Stand 1. Mai 2012 Signalisationsverordnung (SSV, SR ), Stand 1. Juli 2012 Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR ) Allgemeine Grundlagen Grundlagen Bezirk Zonenplan, genehmigt mit RRB 678/2002 vom Kommunaler Richtplan vom 5. Juli 2006 Erschliessungsplan vom 18. Dezember 2001 Gesamtkonzept Tempo-30-Zonen, Bericht und Plan vom 16. September 2008 Teilrichtplan Langsamverkehr und öffentlicher Verkehr, Auflageexemplar vom 5. Juli Unfallgeschehen Auswertung Unfallprotokoll des Tiefbauamt Kanton Schwyz; Auswertung der Jahre Wanderwegnetz Wanderland.ch, Stand vom 7. Februar 2013 Begehung Begehung mit Tiefbauamt und Kantonspolizei vom 9. Oktober Verwendete Abkürzungen BfU RRB SR SSV SVG Beratungsstelle für Unfallverhütung Regierungsratsbeschluss Schweizer Recht Signalisationsverordnung Strassenverkehrsgesetz V50% Geschwindigkeit, die von 50% aller Verkehrsteilnehmer nicht überschritten wird V85% Geschwindigkeit, die von 85% aller Verkehrsteilnehmer nicht überschritten wird VCS Verkehrs-Club der Schweiz

7 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 7 2. Analyse 2.1 Perimeter Tempo-30-Zone Situationsplan mit geplanter Tempo-30- Zone Talstrasse Neuer Perimeter Alter Perimeter Quelle: Gesamtkonzept Tempo-30-Zonen, Bericht und Plan vom 16. September 2008 Perimeter Aus der ursprünglich geplanten Zone Ländli ist die neue Zone Talstrasse entstanden. Durch diese sinnvolle Arrondierung entstand eine zusam menhängende Zone, die eine zweckmässige Grenze aufweist. Mit drei Ei n- gangstoren werden die Übergänge ins angrenzende Strassennetz umgesetzt. Neben dem Eingangstor bei der Bahnunterführung begrenzt am nördlichen Ende der Siedlung ein weiteres, bereits best ehendes, Eingangstor die Talstrasse. Auf der Bürgenstockstrasse kommt das dritte Eingangstor unmittelbar hinter die neue Trottoirüberfahrt zu liegen. Die anderen Strassen sind vollständig integriert.

8 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Strassenhierarchie gemäss Erschliessungsplan Quelle: Erschliessungsplan Küssnacht, genehmigt vom Regierungsrat am 18. Dezember 2001 Die Talstrasse ist als Groberschliessungsstrasse klassiert. Die restlichen Strassen im Perimeter gelten als Erschliessungsstrassen.

9 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Langsamverkehr Ausschnitt aus dem Teilrichtplan Langsamverkehr Wanderwegnetz Quelle: Teilrichtplan Langsamverkehr und öffentlicher Verkehr, Genehmigungsexemplar vom 5. Juli 2006 Quelle: Wanderland.ch, Stand vom 7. Februar 2013 Die Strassen der geplanten Tempo-30-Zone sind Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetz. Radrouten verlaufen hingegen keine durch die geplante Tempo-30-Zone.

10 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Kommunaler Richtplan Quelle: Kommunaler Richtplan, Genehmigungsexemplar vom 5. Juli 2006 Das Gebiet westlich der Talstrasse ist im kommunalen Richtplan als Wohngebiete ausgewiesen. Die Liegenschaften östlich angrenzend an die Talstrasse sind als Mischgebiete bezeichnet.

11 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Zonenplan Siedlung Küssnacht Quelle: Zonenplan Siedlung Küssnacht, genehmigt vom Regierungsrat am 22. Mai 2002 Wohnzone Das Gebiet westlich der Talstrasse liegt in der Zone W2B (Wohnzone mit mittlerer Ausnützung) und die Liegenschaften östlich angrenzend an die Talstrasse sind in der WG4 Zone (Wohn- und Gewerbezone).

12 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Unfallgeschehen Unfallauswertung Tiefbauamt Kanton Schwyz Die Auswertung der Unfallprotokolle der Jahre 2003 bis und mit 2012 ergibt folgende Resultate: Im Zeitraum der betrachteten 10 Jahre haben sich 2 Unfälle ohne Verletzte an folgenden Standorten ereignet: Quelle: Tiefbauamt Kanton Schwyz, 17. Januar 2013 < 1 Unfall/Jahr Der Unfallverursacher des ersten Unfalls war stark alkoholisiert als er mit einem Hindernis ausserhalb der Fahrbahn kollidierte. Der Sachschaden des Selbstunfalls belief sich auf zirka Franken. Beim zweiten Unfall prallte ein Lieferwagen auf einen anderen, stehenden Lieferwagen. Die Unfallursache war diesmal unvorsichtiges Rückwärtsfahren. Der Sachschaden ist mit zirka 500 Franken gering. Insgesamt kann das Unfallgeschehen als schwach bezeichnet werden.

13 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Verkehrsmessung Verkehrsdaten Ist-Zustand Für das zu untersuchende Gebiet wurde der kritischste Abschnitt hinsichtlich der Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit eruiert. An dieser neuralgischen Stelle an der Talstrasse fand vom 4. Juli 2012 bis zum 12. Juli 2012 eine Verkehrsmessung statt. Dabei wurden folgende Resultate ermittelt: Messstandort Messstandort Talstrasse Talstrasse TALSTRASSE Total registrierte Fahrzeuge (während 7 Tagen) Höchstgeschwindigkeit M essung vom bis Fz. 78 km/h V85%-Geschwindigkeit V50%-Geschwindigkeit 46 km/h 39 km/h Durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV)* (gerundet auf 50) 1100 Durchschnittlicher Werktags Verkehr (DWV) 1180 Spitzenstundenverkehr 127 *Für die Ermittlung des DTV wurden die Tages- und Monatsganglinie gemäss VSS- Norm ( a) berücksichtigt. 2-Räder und FÄG sind in den DTV-Berechnungen nicht enthalten.

14 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 14 Fahrzeugzusammensetzung Den mit Abstand grössten Anteil an den registrierten Fahrzeugen haben die Personenwagen, gefolgt von den Zweirädern und FäG. Geschwindigkeit Die Messungen zeigen, dass sowohl die V50%-Geschwindigkeiten (39 km/h) wie auch die V85%-Geschwindigkeiten (46 km/h) der derzeitigen Signalisation mit 50 km/h entsprechen. Mit knapp 80 km/h liegt die gemessenen Höchstgeschwindigkeiten deutlich höher als die zulässige signalisierte Geschwindigkeit. Weitere Verkehrsmessungen Auf weitere Verkehrsmessungen in den einzelnen Seitenstrassen wurde verzichtet, da diese zum Teil nur geringe Verkehrsmengen aufweisen, die Strassenabschnitte relativ kurz sind oder zum Teil keine Messungen zulassen. 2.8 Nutzungen Wohngebiete Die geplante Tempo-30-Zone Talstrasse betrifft hauptsächlich Wohnnutzungen. Durchgangsverkehr gibt es im Wohnquartier nur auf der Talstrasse. Dieser ist äusserst gering und wird durch die Erschliessung der angrenzenden Landwirtschaft verursacht. Die restlichen Strassen enden als Sackgasse.

15 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Ziele und Wirkung 3.1 Ziele Erwünschte Temporeduktion Erhöhung Verkehrssicherheit Ziel ist es, in der Tempo-30-Zone die gefahrene Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu senken. Mit der Einführung einer Tempo-30-Zone wird beabsichtigt, die Verkehrssicherheit im Allgemeinen sowie die Sicherheit für den Langsamverkehr im Speziellen zu erhöhen. Im Gebiet Talstrasse ist die flächendeckende Einführung einer Tempo-30- Zone geplant. Damit sollen u.a. der Fussgänger- und Veloverkehr geschützt und die Sicherheit auf den Schulwegen erhöht werden. Steigerung Wohnqualität Weniger Unfälle Neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit wird auch die Wohnqualität verbessert, da die tieferen Geschwindigkeiten zu ruhigerem Fahrverhalten und reduzierten Lärmemissionen führen. Die Anzahl und die Schwere von Unfällen nehmen aufgrund kürzerer Anhaltewege und des erweiterten Sichtfelds deutlich ab. (siehe nachfolgendes Kapitel) 3.2 Hauptmerkmale von Tempo-30 Tempo 30 Vortrittsrecht Fussgängerstreifen In einer Tempo-30-Zone beträgt die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge 30 km/h. Fahrzeuge haben gegenüber Fussgängern Vortritt. In der Tempo-30-Zone ist die Anordnung von Fussgängerstreifen unzulässig. Sie dürfen nur bei besonderen Vortrittsbedürfnissen angebracht werden. Rechtsvortritt Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulä s- sig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.

16 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Wirkung und Hauptmerkmale von Tempo-30 Hauptmerkmale von Tempo-30-Zonen Innerhalb von Tempo-30-Zonen nimmt die Verkehrssicherheit grundsätzlich zu. Insbesondere die Unfallschwere nimmt gegenüber Tempo 50 markant ab. Tempo-30-Zonen weist folgende Hauptmerkmale auf: Anhaltewege Anhalteweg bei 30 km/h und 50 km/h 30 km/h 50 km/h Reaktionsweg [m] Bremsweg [m] [Meter] Bei Nässe ist der Bremsweg etwa 25% länger, auf Schnee/Eis kann er sich um das Achtfache v erlängern. Reduziertes Unfallrisiko Das Unfallrisiko nimmt durch die erheblich kürzeren Anhaltewege deutlich ab. Während das Fahrzeug bei trockener Fahrbahn und einer Vollbremsung mit 30 km/h bereits nach rund 13 Meter still steht, beginnt bei einer Vollbremsung mit 50 km/h bei knapp 14 Meter erst der Bremsweg. Das Fahrzeug kommt bei einer Vollbremsung mit Tempo 50 erst nach rund 27 Meter zum Stillstand Unfallschwere Unfallschwere nimmt deutlich ab Überlebenschance Kommt es trotz der niedrigen Geschwindigkeit und dem kürzeren Anhalt e- weg zu einer Kollision, so ist die Unfallschwere deutlich geringer, da die kinetische Energie merklich kleiner ist als bei 50 km/h. Die Wahrscheinlichkeit, als Fussgänger bei einer Kollision mit einem Auto getötet zu werden, ist bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wesentlich grösser als bei 30 km/h. Von 10 angefahrenen Fussgängern überleben st a- tistisch gesehen bei 30 km/h deren 9 und bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nur deren 3.

17 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 17 Wahrscheinlichkeit, als Fussgänger bei einer Kollision mit einem Auto getötet zu werden. Erweitertes Sichtfeld bei langsamer Fahrt Sichtfeld Quelle: VCS; Sicherheitsdossier 03; Fussverkehr; Unfallgeschehen, Risikofaktoren und Prävent i- on; 2007) Je langsamer gefahren wird, desto grösser ist das Sichtfeld, welches vom Fahrer wahrgenommen wird. Die Wahrscheinlichkeit, Gefahrensituationen im Randbereich früher zu erkennen, steigt deutlich Umweltbelastung Reduktion der Emissionen Neben der Zunahme der Verkehrssicherheit, nimmt die Schadstoff- und die Lärmbelastung ab. Die Lärmemission nimmt in der Grössenordnung von 2 db(a) ab. Dies ist vergleichbar mit der Reduktion der Verkehrsmenge um rund 30%.

18 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Grundsätze und Massnahmentypen 4.1 Grundsätze Flächendeckende Verkehrsberuhigung Erwünschte Temporeduktion Steigung Lebensqualität Fussgängerstreifen Rechtsvortritt Parkierung Um die Verkehrssicherheit und die Wirksamkeit zu erhöhen, sind die temp o- reduzierten Zonen möglichst flächendeckend einzuführen. Dadurch wird der Wiedererkennungseffekt besonders gross und die Massnahmen dementsprechend wirkungsvoll. Ziel ist es, mit den konzipierten Massnahmen die gefahrenen Geschwindigkeiten auf maximal 30 km/h zu reduzieren. Beurteilt wird im speziellen die erreichten V85%-Geschwindigkeiten in der Tempo-30-Zone. Alle Massnahmen, die darauf abzielen, den Fahrzeugverkehr auf niedri - gem Geschwindigkeitsniveau flüssig und stetig zu gestalten, d.h. die Zahl der Beschleunigungs- und Bremsvorgänge zu vermindern, dienen auch der Reduktion von Lärm und Luftbelastung, erhöhen die Aufmerksamkeit und erleichtern die gegenseitige Rücksichtnahme aller Strassenbenützer/innen. Sie tragen damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und längerfristig zur Steigerung der Wohn- und Lebensqualität bei. In einer Tempo-30-Zone sind grundsätzlich keine Fussgängerstreifen markiert. In Sonderfällen sind Ausnahmen möglich, sofern keine anderen g e- eigneten Massnahmen getroffen werden können. In Temo-30-Zonen gilt grundsätzlich für jeden Knoten der Rechtsvortritt. Die entsprechenden Leitlinien werden auf der Strasse markiert. Sind auf einer Strasse Parkfelder markiert, darf nur noch auf diesen geparkt werden. Fahrzeuge die wild abgestellt werden, das heisst auf keinem Parkfeld stehen, können gebüsst werden. 4.2 Massnahmentypen Differenzierung der Massnahmen Der Massnahmenbedarf wird zwischen weichen und harten Massnahmen differenziert. Je nach Resultat der Geschwindigkeitsmessung und den örtlichen Verhältnissen wird der Massnahmenbedarf konzipiert. Faustregel für die Abschätzung des Massnahmenbedarfs TEMPO-30-ZONE V85% 44 km/h weicher Massnahmenbedarf V85% 45 km/h harter Massnahmenbedarf

19 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 19 Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen den Unterschied der beiden Massnahmentypen Beispiele weiche Massnahmen Eingangstor mit Signalisationsrack und markierter Längs- Parkfelder Bodenmarkierung T-30-Zone als Wiedererkennungseffekt Bodenmarkierung Leitlinie (Regelung Rechtsvortritt) Reminder Signalisationsschild Versetzte Parkfelder Beispiele harte bzw. bauliche Massnahmen Querschnittsverengung (Horizontaler Versatz) Abweisfläche mit Pflanztrog ( Wehrstein / Poller ) Horizontaler Versatz (Verkehrsberuhigungstrapez) Horizontaler Versatz Horizontale Versätze Vertikaler Versatz ( Baumgrube und Pflanztrog ) ( Asphaltkissen )

20 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Konzept 5.1 Absicht Achsen-Kammern- Prinzip Im Bezirk Küssnacht wurden bereits eine Begegnungszone und verschiedene Tempo-30-Zonen eingerichtet. Es handelt sich hierbei um siedlungsorientiere Strassen. Die verkehrsorientierten Strassen bleiben weiterhin mit Tempo 50 signalisiert. Der Bezirk Küssnacht möchte nun in den Wohnquartieren praktisch flächendeckend Tempo 30 einführen und die bestehenden L ü- cken mit zusätzlichen Tempo-30-Zonen schliessen. Durch die flächendeckende Einführung von Tempo 30 wird ein konsequentes Achsen (Tempo 50) und Kammern (Tempo 30) System angestrebt. Dieses Achsen- Kammern-System ist von den Verkehrsteilnehmern intuitiv begreifbar und trägt damit nebst der Temporeduktion massgebend zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenraum bei. 5.2 Massnahmenbedarf Übersicht Massnahmenbedarf Aufgrund der Analyse und der Geschwindigkeitsmessungen im bis anhin geltenden Tempo 50 Regime ergibt sich folgender zusätzlicher Massnahmenbedarf: Talstrasse/Vorderer Bürgenstock V85% weiche Massnahmen harte Massnahmen Talstrasse 46 X X 5.3 Massnahmen Die detaillierten Massnahmen sind auf dem Massnahmenplan (Signalisat i- onsverfügung) 1:1000 ersichtlich.

21 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 21

22 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Auswirkungen auf das übergeordnete Verkehrsnetz Die Einführung von Tempo 30 im Gebiet Talstrasse hat keine verkehrstechnisch relevanten Auswirkungen auf das übrige Strassennetz. 5.5 Erfolgskontrolle Nach einem Jahr ist die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der getroffenen Massnahmen gemäss Art. 6 der Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen zu kontrollieren. Allenfalls sind zusätzliche Massnahmen erforderlich um das angestrebte Ziel zu erreichen.

23 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Nachweis der rechtlichen Voraussetzung 6.1 Rechtsgrundlagen und deren Anforderungen Massnahme mit geringen Einschränkungen Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde für bestimmte Strassenstr e- cken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeit en anordnen. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV herabgesetzt werden, wenn: Voraussetzungen eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist; bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen; auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann; dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Um Tempo 30 einführen zu können, muss nur eine der genannten Vorau s- setzungen erfüllt werden. Dabei ist im vorliegenden Gutachten nachzuweisen, ob die Massnahme zweck- und verhältnismässig ist, oder andere Massnahmen vorzuziehen sind.

24 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Voraussetzungen für eine Tempo-30-Zone sind gegeben Die entsprechenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aus fo l- genden Gründen gegeben: Schutzbedürfnis für den Langsamverkehr Erhöhung Verkehrssicherheit Sicheres Wohnumfeld Aufenthalts- und Wohnqualität Keine Einschränkung für Autofahrer Alternative Massnahmen Für die Fussgänger besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis, namentlich für Kindergarten- und Schulkinder aber auch für Spaziergänger. Der Randstein des durchgängig vorhandenen Trottoirs auf der Talstrasse ist grösstenteils abgesenkt und bietet nicht den nötigen Schutz der Fussgänger. Zudem sind die vorhandenen Sichtweiten bei einigen ausgewiesenen Strassenquerungen für Tempo 50 ungenügend. Die Anliegen der Langsamverkehrsteilnehmer sind im Innerortsbereich hoch zu gewichten. Im Gebiet sind Kreuzungen und Einmündungen mit Rechtsvortritt sowie viele Ein- und Ausfahrten vorhanden. Diese Konflikte können mit niedrig e- ren Geschwindigkeiten sicherer gelöst werden. Das Gebiet Talstrasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil Wohnnutzungen aus. Die Bewohner, insbesondere Kinder im Vorschul- und Schulalter sind auf ein sicheres Wohnumfeld angewiesen und müssen auf dem Schulweg das Strassennetz ungefährdet queren und begehen können. Für diese Strassen im Mischverkehr ist Tempo 50 zu hoch. Durch die Reduktion der Geschwindigkeit nimmt die Aufenthaltsqualität entlang den Strassen und Plätzen zu, andererseits wird die Wohnqualität erhöht, da der Verkehrslärm mit tieferen Geschwindigkeiten reduziert wird. Die Einführung von Tempo 30 ist für den motorisierten Individualverkehr keine massgebliche Einschränkung. Ein zeitlicher Verlust wird nicht generiert, da der Strassenquerschnitt der zum Teil schmalen Quartierstrassen keine schnellere und zugleich sichere Fahrweise zulässt. Im Gegenzug werden die Interessen der schwächeren Verkehrsteilnehmer besser berücksichtigt. Die Einführung einer Tempo-30-Zone ist deshalb verhältnismässig und zweckmässig. Andere Möglichkeiten wie etwa bedeutende bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Verbesserung der Verkehrssicherheit hätten grö s- sere Einschränkungen zur Folge und sind aus verkehrstechnischer Sicht nicht verhältnismässig. Eine gänzliche Verkehrstrennung (z. B. mit separaten Verkehrsführung für den Langsamverkehr) ist im begrenzten Raum des Siedlungsgebietes technisch und finanziell nicht machbar.

25 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht Information und Anhörung der Bevölkerung Information und Mitwirkung Die Bevölkerung des Gebietes Talstrasse wurde über den Stand der Planung informiert. Zudem wurde die Möglichkeit geboten, die Planungsunterlagen einzusehen und Wünsche und Anregungen einzureichen. Die eingegangenen Anregungen wurden besprochen und sind nach Möglichkeit in die Planung eingeflossen. Gemäss Art. 113 SSV wurde der Anhörung der privaten Strassenbesitzer somit Rechnung getragen. 8. Antrag auf Bewilligung Für die geplante Zone sind die rechtlichen Rahmenbedingungen eingeha l- ten und die geplanten, erfolgversprechenden Massnahmen definiert. Die Bewilligung der Tempo-30-Zone Talstrasse in Küssnacht wird beantragt.

26 Tempo-30-Zone Talst rasse, K üssnacht 26 Beilage Massnahmenplan (Signalisationsverfügung) 1:1000

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