Bericht Gutachten zur Einführung von Tempo 30-Zonen in der Gemeinde Gais

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1 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 1 Bericht Gutachten zur Einführung von Tempo 30-Zonen in der Gemeinde Gais definierte Gebiete Kehr / Schwantlern Bahnhofareal / Schulhausstrasse / Zungstrasse / Gaiserau - Atzgras Signal 2.59 Zonensignal Signal Ende-Zonensignal (Art. 2a + 22 SSV, ) (Art. 2a SSV; )

2 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 2 1. Ausgangslage Absicht des Gemeinderates Zielsetzung des Gemeinderates Petition für die Einführung von Tempo 30-Zonen Grundlagenbeschaffung Strassesnnetz / -Hierarchie 6 2. Gesetzliche Vorgaben für Gutachten und deren Inhalt Rechtliche Grundlagen Art. 3 Anforderungen an Tempo 30-Zonen Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes Art. 6 Kontrolle der realisierten Massnahmen Bodenmarkierungen Privatstrassen Nachkontrollen 9 3. Gründe für die Geschwindigkeitsreduktion Überlebenswahrscheinlichkeit beim Zusammenprall mit einem Fahrzeug Mehr Sicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer Rücksichtsvolles Verhalten Weniger Lärmbelästigung und Luftverschmutzung Bessere Wahrnehmung bei Tempo Verhalten in Tempo 30-Zonen Strassenhierarchie im Bereich der Tempo 30-Zone Durchschnittliches Verkehrsaufkommen pro Stunde / Tag Geschwindigkeitsmessungen Allgemein Kehr 13 Ergebnisse der Messungen 13 Häufigkeitsauswertung 13 Histogramm Schwantlern 14 Ergebnisse der Messungen 14 Häufigkeitsauswertung 15 Histogramm Gaiserau / Atzgras 16 Ergebnisse der Messungen 16 Häufigkeitsauswertung 17 Histogramm 17

3 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Schulhausstrasse 18 Ergebnisse der Messungen 18 Häufigkeitsauswertung 19 Histogramm Sicherheitsdefizite Nicht angepasste Geschwindigkeiten Handlungsbedarf Gesetzmässigkeit auf das Unfallgeschehen Gesetzmässigkeiten auf das Unfallgeschehen Berechnung Anhalteweg (40 km/h & 30 km/h) Auswirkungen Motorisierter Individualverkehr Unfallstatistik Unfallstatistik allgemein Unfallstatistik Kehr und Schwantlern Unfallstatistik Gaiserau, Schulhausstrasse, Bahnhof, Zung Unfallauswertung Massnahmenplanung /-konzept Grundsätze Bestehende und absehbare Sicherheitsdefizite Vorgeschlagene Massnahmen Vortrittsregelungen Neue Massnahmen Kehr Schwantlern Gaiserau/Atzgras Schulhausstrasse / Bahnhofareal Ergänzende Signalisations-/Markierungsmöglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit Gesamtbeurteilung Zielerreichung Fazit Fazit / Schlusswort und Empfehlung 47

4 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 4 1. Ausgangslage 1.1 Absichten des Gemeinderates Der Gemeinderat Gais möchte im Gebiet «Kehr - Schwantlern» sowie «Bahnhof Schule Dorf, Gaiserau und Atzgras» eine Tempo 30-Zone prüfen und realisieren. Mit diesen Massnahmen soll das bereits seit Jahren vorliegende Geschäft umgesetzt werden. Solche Tempo 30-Zonen können nur mit einer breit abgestützten Befürwortung durch die Einwohner- /innen reibungslos erreicht werden. Das vorliegende Gutachten untersucht die grundsätzliche Eignung der beiden Gebiete «Kehr - Schwantlern» sowie «Bahnhof Schule Dorf, Gaiserau und Atzgras» für eine Tempo 30-Zonensignalisation. Die Eignungsprüfung erfolgt unter den vorhandenen Rahmenbedingungen sowie unter Berücksichtigung der Verordnung des UVEK (Eidgenösisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation). Anhand des Gutachtens werden die positiven und allenfalls negativen Auswirkungen von Tempo 30-Zone bezüglich Verkehrssicherheit und Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum abgeschätzt. Der Gemeinderat beauftragte eine interne Arbeitsgruppe, das erforderliche Verkehrgutachten für die Gemeinde auszuarbeiten. 1.2 Zielsetzung des Gemeinderates Das Ziel für eine möglichst homogene Verkehrsberuhigung auf Strassen der Gemeinde (Erhöhung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und Verbesserung der Wohnqualität) soll mit der Einführung der Tempo 30-Zonen geschaffen werden. Insbesondere muss die Schulwegsicherheit bei den Schularealen erhöht werden.

5 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Petition für die Einführung von Tempo 30-Zonen Dem Gemeinderat Gais wurde Mitte November 2014 eine Petition mit insgesamt 377 Unterschriften eingereicht, mit dem Begehren, vom Dorfplatz bis Klinik Gais inkl. Kehr die Tempo 30-Zonen einzuführen. Als Begründung wurde angeführt, dass es wichtig sei, attraktive und sichere Verkehrswege für alle, insbesondere für die Schulkinder, zu haben und den Strassenraum mit hoher Lebensqualität zu gestalten. Im Weiteren werde durch reduzierte Geschwindigkeit die Sicherheit auf den Strassen für alle erhöht. Die eingereichte Petition zur Schaffung von Tempo 30-Zonen entspricht weitgehend den Zielen des Gemeinderates. Unabhängig von der vorliegenden Petition beschäftigte sich der Gemeinderat schon seit einigen Jahren mit dieser Thematik (Petition vom Dezember 2005 sowie anlässlich Erarbeitung des Richtplanes im 2009). Dabei möchte der Gemeinderat die Tempo 30-Zone in klar definierte und eingegrenzte Gebiete einführen. Die Ängste und Bedenken der Petitionäre können mehrheitlich nachvollzogen werden. Die Anliegen der vorliegenden Petition sind bei der Entscheidungsfindung betreffend Tempo 30-Zone entsprechend geprüft. 1.4 Grundlagenbeschaffung Anlässlich der Grundlagenbeschaffung wurden an den neuralgischen Punkten Verkehrszählungen und Geschwindigkeitsmessungen getätigt. Unbestritten dürfte sein, dass bei der Schulwegsicherheit insbesondere im Bereich der Schulhäuser und den beiden Strassenabschnitten Kehr Schwantlern Verbesserungspotenzial besteht. Im Weiteren ist festzustellen, dass neben zu schnellem Fahren oft auch Unachtsamkeit oder fehlende Rücksichtnahme der Fahrzeuglenker, wie auch von den jugendlichen Fahrradlenkern, ein grosses Problem darstellen. Besonders auf den gelben Fussgängerlängsstreifen (Bodenmarkierung) im Kehr fühlen sich Schüler und Schülerinnen oft in einer falschen Sicherheit.

6 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Strassennetz /-Hierarchie

7 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 7 2. Gesetzliche Vorgaben für Gutachten und deren Inhalt 2.1 Rechtliche Grundlagen Die Einführung von Tempo 30-Zone basiert auf folgenden rechtlichen Bestimmungen: Art. 32 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 Art. 2a, 22a und 108 Signalisationsverordnung (SSV) von 5. September 1979 Verordnung von Tempo 30-Zonen vom 28. September Mit dem Gutachten soll abgeklärt werden, ob die Massnahmen nötig, zweck- und verhältnismässig sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahmen auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden können (SSV Art. 180, Abs. 5). Bei der Ausgestaltung der Massnahmen sind folgende Grundsätze der Verordnung über die Tempo 30-Zonen zu beachten: o Die Zonen sind durch ein klar erkennbares Tor abzugrenzen (Art. 5 Abs. 1). o Zur Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sind wirksame Massnahmen zu treffen (Art. 5 Abs. 3). Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn, UVEK, 19. März 2002

8 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Art. 3 Anforderungen an Tempo 30-Zonen Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Tempo 30-Zonen vom 28. September 2001 (bgs ) ist ein Kurzbericht mit nachfolgenden Anforderungen (nach Art. 32 SVG i.v. Art. 108 Abs. 4 SSV) zu erstellen: a) die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen; b) einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft; c) eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung; d) Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85- Prozent-Geschwindigkeit V85); e) Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche; f) Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen; g) eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. 2.3 Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen 1 2 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert. Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo 30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. 2.4 Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Einund Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht. Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden. Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.

9 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Art. 6 Kontrolle der realisierten Massnahmen Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen. 2.6 Bodenmarkierung Rechtsvortritt Für die Verdeutlichung des Rechtsvortrittes können Bodenmarkierungen angebracht werden (verschiedene Verzweigungsformen). Die Markierung Rechtsvortritt wird auf Nebenstrassen angewendet, wo dies aufgrund der Sichtverhältnisse und der baulichen Gestaltung des Strassenraumes zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse in einer schlecht wahrnehmbaren Verzweigung nötig ist und andere Massnahmen nicht ausreichen. 2.7 Privatstrassen Sind Privatstrassen mit einem richterlichen Fahrverbot der Öffentlichkeit entzogen, können sie nicht in eine Tempo 30-Zone integriert werden. Privatstrassen, welche öffentlich zugänglich sind, können gemäss Art. 113 Signalisationsverordnung (SSV) nur mit einem schriftlichen Einverständnis der Grundeigentümer in die Tempo 30-Zone integriert werden. Ohne Einverständnis der Grundeigentümer können diese nicht Bestandteile der Tempo 30-Zone werden. 2.8 Nachkontrollen Ein Jahr nach der Umsetzung der Tempo 30-Zone überprüft die zuständige Behörde das Erreichen der formulierten Ziele. Erhebung V85 %: Wird der Richtwert für Tempo 30-Zone (38 km/h) überschritten, sind weitere bauliche verkehrsberuhigende Massnahmen zu treffen. Auswertung möglicher Unfälle. Erhebungen von allfälligen neuen Sicherheitsdefiziten. Diese müssten durch entsprechende Massnahmen eliminiert werden. Formulieren des Bedarfs an allfälliger Nachrüstung mit Verkehrsberuhigungselementen. Auswertung von Rückmeldungen aus der Bevölkerung.

10 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Gründe für die Geschwindigkeitsreduktion 3.1 Überlebenswahrscheinlichkeit beim Zusammenprall eines Fahrzeuges Die Geschwindigkeit ist der entscheidende Faktor für die Unfallwahrscheinlichkeit und für die Unfallschwere. Ob ein Unfall gerade noch vermieden werden kann, ob eine Kollision mit einem Fussgänger glimpflich ausgeht oder tödlich endet, hängt unter Umständen von wenigen Stundenkilometern ab. Ein Zusammenprall eines Fussgängers mit einem Fahrzeug, das mit 40 km/h unterwegs ist, überlebt die angefahrene Person nur mit 70% Wahrscheinlichkeit. Ereignet sich derselbe Zusammenprall bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h, steigt die Überlebenswahrscheinlichkeit auf 90%. 3.2 Mehr Sicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer Tempo 30 ermöglicht sichere Schulwege für Kinder, Jugendliche und auch ältere Menschen. Mit der Reduktion des Tempolimits nehmen die Fahrzeuglenkerinnen und -lenker auch das Verkehrsgeschehen besser wahr. 3.3 Rücksichtsvolles Verhalten Unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel erlauben tiefere Tempi eine bessere Kommunikation mit den anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern. Aggressives Verhalten nimmt ab, gegenseitige Rücksichtsnahme sorgt für Sicherheit und ein Klima der Gelassenheit. 3.4 Weniger Lärmbelästigung und Luftverschmutzung Tempolimits vermindern wesentlich den Verkehrslärm. Wird die Höchstgeschwindigkeit auf Strassen von 50 km/h auf 30 km/h reduziert, verringert sich der Lärm um durchschnittlich drei Dezibel. Mit verringerter Geschwindigkeit reduziert sich auch der Treibstoffverbrauch. 3.5 Bessere Wahrnehmung bei Tempo 30 Pro Sekunde kann ein Automobilist lediglich drei Punkte im Verkehrsgeschehen beobachten. Je schneller er fährt, desto weiter entfernt liegen diese Punkte. Ereignisse im Nahfeld werden deshalb später erkannt.

11 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Verhalten in Tempo 30-Zonen In Tempo 30-Zonen haben Fahrzeuglenkende gegenüber Fussgängerinnen und Fussgängern Vortritt, ermöglichen ihnen jedoch das Überqueren der Strasse in angemessener Weise. Durch die tiefere Geschwindigkeit und allenfalls weniger Verkehr in den Zonen wird es einfacher, Strassen zu überqueren. Fussgänger sollen die Strasse an denjenigen Stellen überqueren, wo sie sich am sichersten fühlen und wo die besten Sichtverhältnisse vorherrschen. Aus diesem Grund verlangt die Verordnung das Aufheben der Fussgängerstreifen. Sie können jedoch bei besonderen Vortrittsbedürfnissen wie bei Schulen und Heimen beibehalten werden; gemäss bfu gilt dies auch auf stark frequentierten Schulwegen. In Tempo 30-Zonen gilt grundsätzlich Rechtsvortritt. Dieser zwingt die Lenkenden, vor einer Kreuzung die Geschwindigkeit anzupassen. 5. Strassenhierarchie im Bereich der Tempo 30-Zone Das Dorf Gais wird durch die Kantonsstrasse (verkehrsorientierte Strasse) von Bühler resp. Appenzell her Richtung Altstätten geteilt. Dieser Strassenzug ist durch ein beträchtliches Verkehrsaufkommen geprägt, vor allem zu den Stosszeiten. Kehr, Schwantlern, Gaiserau und Schulhausstrasse stellen eine wichtige Erschliessung an das Kantonsstrassennetz dar. Insbesondere Kehr und Schwantlern bildet das Rückgrat der Erschliessung Gais Ost, welche von der Kantonsstrasse ausgehend die Quartiere Rotenwies bis zur Klinik Gais und das touristische Ausflugsziel Gäbris einbezieht. Die Strasse Gaiserau mit der Schulhausstrasse erschliessen die drei Schulanlagen der Gemeinde Gais sowie das Bahnhofareal. Hier dienen (u.a.) die Abzweigungen ab dem Kreisel des Oberstufenzentrums Zwislenstrasse und Gaiseraussstrasse (westlicher Teil) als Erschliessung der Wohn- und Gewerbegebiete. Die angrenzenden Strassen sind entweder Gemeindestrassen oder Strassen im privaten Eigentum. Grossmehrheitlich handelt es sich um siedlungsorientierte Strassen. Aktuell ist die Gemeinde Gais mit der Ausarbeitung der Klassierungen der verschiedenen Strassen an der Arbeit. Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen in privatem Eigentum werden durch den Gemeinderat in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verfügt.

12 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Durchschnittliches Verkehrsaufkommen pro Stunde / Tag von bis Kehr Schwantlern Atzgras Schulhausstr Pro TAG Der Grossteil des Verkehrs ist Ziel-, Quell- und Binnenverkehr und somit hausgemachter Verkehr. 7. Geschwindigkeitsmessungen 7.1 Allgemein Das vorhandene Geschwindigkeitsniveau ist mittels der gängigen verkehrstechnischen Kennwerte (Geschwindigkeiten V50% und V85%) auf jenen Strassen der Zone zu ermitteln, welche die höchsten Geschwindigkeiten erwarten lassen. Die Messungen wurden mit einem Radargerät Viasis Mini durchgeführt. Es wurden pro Messstelle die Geschwindigkeiten der Motorfahrzeuge (inkl. Velos/Mofas) in einer Richtungen gemessen (Kehr und Schwantlern in Richtung Gäbris Schulhausstrasse Richtung Bahnhof Atzgras Richtung OSZ). Der 50%-Wert V50% ist die Geschwindigkeit, die von 50% der Fahrer nicht überschritten wird. Der 85%-Wert V85% ist die Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrer nicht überschritten wird. Dieses in der Fachliteratur häufig gewählte Mass macht eine Aussage über das Geschwindigkeitsverhalten der grossen Mehrheit der erfassten Fahrzeuge. Die andern 15% der Fahrzeuge fahren schneller als diese Geschwindigkeit.

13 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Kehr Messung in der Zeit vom Mo bis Mo Anzahl Fahrzeuge Geschwindigkeiten <= 30 km/h * (20.06 %) Geschwindigkeiten km/h * 19'110 (65.91%) Geschwindigkeiten km/h * 4'069 (14.03%) Mittlere Geschwindigkeit Maximale Geschwindigkeit 30%-Geschwindigkeit (v30) 50%-Geschwindigkeit (v50) 85%-Geschwindigkeit (v85): 35 km/h 72 km/h 32 km/h 35 km/h 40 km/h * Die Fahrzeuge werden jeweils auf der vom Radargerät erfassten Teilstrecke mehrmals gemessen (ca. 3 4 Mal, bei Veränderung der Geschwindigkeit). Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung an der Kehrstrasse zeigt einen V85-Wert von 40 km/h und einen V50-Wert von 35 km/h für die in der vorerwähnten Periode der gemessenen Fahrzeuggeschwindigkeiten.

14 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Schwantlern Messung in der Zeit vom Di bis Mo Anzahl Fahrzeuge Geschwindigkeiten <= 30 km/h * (40.16%) Geschwindigkeiten km/h * (53.18%) Geschwindigkeiten km/h * 595 (6.66%) Mittlere Geschwindigkeit Maximale Geschwindigkeit 30%-Geschwindigkeit (v30) 50%-Geschwindigkeit (v50) 85%-Geschwindigkeit (v85): 32 km/h 60 km/h 29 km/h 32 km/h 38 km/h * Die Fahrzeuge werden jeweils auf der vom Radargerät erfassten Teilstrecke mehrmals gemessen (ca. 3 4 Mal, bei Veränderung der Geschwindigkeit). Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung an der Schwantlern zeigt einen V85-Wert von 38 km/h und einen V50-Wert von 32 km/h für die ausgewiesene Periode der gemessenen Fahrzeuggeschwindigkeiten.

15 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 15

16 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Gaiserau/Atzgras Messung in der Zeit vom Di bis Di Anzahl Fahrzeuge Geschwindigkeiten <= 30 km/h * (33.68%) Geschwindigkeiten km/h * (52.86%) Geschwindigkeiten km/h * 627 (12.86%) Geschwindigkeit km/h 29 (0.59%) Mittlere Geschwindigkeit Maximale Geschwindigkeit 30%-Geschwindigkeit (v30) 50%-Geschwindigkeit (v50) 85%-Geschwindigkeit (v85): 33 km/h 63 km/h 30 km/h 33 km/h 40 km/h * Die Fahrzeuge werden jeweils auf der vom Radargerät erfassten Teilstrecke mehrmals gemessen (ca. 3 4 Mal, bei Veränderung der Geschwindigkeit). Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung an der Gaiserau/Atzgras zeigt einen V85-Wert von 40 km/h und einen V50-Wert von 33 km/h für die erwähnte Periode der gemessenen Fahrzeuggeschwindigkeiten.

17 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 17

18 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Schulhausstrasse Messung in der Zeit vom Do bis Do Anzahl Fahrzeuge Geschwindigkeiten <= 30 km/h * 9'968 (38.5%) Geschwindigkeiten km/h * 13'404 (51.8%) Geschwindigkeiten km/h * 2'504 (9.7%) Mittlere Geschwindigkeit Maximale Geschwindigkeit 30%-Geschwindigkeit (v30) 50%-Geschwindigkeit (v50) 85%-Geschwindigkeit (v85): 32 km/h 61 km/h 29 km/h 33 km/h 39 km/h * Die Fahrzeuge werden jeweils auf der vom Radargerät erfassten Teilstrecke mehrmals gemessen (ca. 3 4 Mal, bei Veränderung der Geschwindigkeit). Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung an der Schulhausstrasse zeigt einen V85-Wert von 39 km/h und einen V50-Wert von 33 km/h für die erwähnte Periode der gemessenen Fahrzeuggeschwindigkeiten.

19 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 19

20 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Sicherheitsdefizite 8.1 Nicht angepasste Geschwindigkeiten Vor allem die Strassen Kehr, Schwantlern sowie die Gebiete um die Schulareale weisen kritische Abschnitte mit unangepassten Geschwindigkeiten auf. Auf den erwähnten Strassenabschnitten wurden vom 13. November 2014 bis 16. Dezember 2014 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Die verdeckten Messungen erfolgten Gemeinde intern. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt auf allen diesen Strassenzügen 40 km/h. Das Strassennetz der Gemeinde weist folgende zwei Schwächen bzw. Risikopotentiale auf: Einerseits sind diese Gemeindestrassen im östlichen Dorfteil stark auf den motorisierten Verkehr ausgerichtet. So fehlt beispielsweise ein Trottoir entlang der ganzen Strasse Kehr und Schwantlern und zum Teil entlang der Gaiseraustrasse. Im Kehr und Schwantlern sind die engen Passagen der häufig befahrenen Strassen ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor für den Fahrverkehr und die Fussgänger (inkl. Schülerinnen und Schüler). Andererseits stellen im Gebiet Kehr und Schwantlern einzelne Ein-/Ausfahrten angrenzender Wohnsiedlungen ein gewisses Risikopotential dar. Auf diesen Strassen ist die Sicht teilweise beeinträchtigt. 8.2 Handlungsbedarf Unter Berücksichtigung des gemessenen Geschwindigkeitsniveaus ergibt sich für die einzelnen Strassenzüge folgender Handlungsbedarf: Die Strassen Kehr und Schwantlern sind relativ gerade geführt und vergleichsweise schmal. Trotz der beachtlichen Anzahl Velofahrer sind die gemessenen Geschwindigkeiten der Motorfahrzeuge zwar innerhalb der V85-Werten, jedoch fahren über 10% schneller als 40km/h. Die Geschwindigkeitskennwerte liegen jedoch im mittleren Geschwindigkeitsbereich des Beurteilungsmassstabs. Das gleiche Bild ist im Bereich Gaiserau/Atzgras und Schulhaussstrasse ersichtlich. Das relative hohe Geschwindigkeitsniveau von einzelnen Verkehrsteilnehmern ist hier einerseits auf die Übersichtlichkeit und andererseits auf den breiten Strassenraum zurückzuführen. Mit der Signalisation von Tempo 30-Zone und der konsequenten Umsetzung des Rechtsvortritts wird die Geschwindigkeit erfahrungsgemäss auf ein akzeptables Niveau sinken. Zusätzliche verkehrsberuhigende Massnahmen sind nicht notwendig.

21 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Gesetzmässigkeit auf das Unfallgeschehen 9.1 Gesetzmässigkeiten Bei Tempo 30 ist folgende Gesetzmässigkeit auf das Unfallgeschehen zu berücksichtigen: Die Anhaltestrecke (Summe aus Reaktionsweg und Bremsweg) bei 30 km/h ist bedeutend geringer als bei 50 km/h resp. 40 km/h und damit wird auch die erforderliche Sichtweite kleiner. Diese sollte grösser sein als die Anhaltestrecke. Mit reduzierter Geschwindigkeit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeuglenker nach dem Erkennen einer Konfliktsituation sein Fahrzeug noch vor dem Kollisionspunkt abbremsen kann. Bei einer Kollision ist die Geschwindigkeit beim Aufprall bedeutend geringer und sind folglich die Unfallfolgen meist weniger gravierend. Obschon die Quellen VCS und diejenige der bfu nicht deckungsgleich sind, stellt man klar fest, dass beide Berechnungen den Anhalteweg bei 30 km/h gegenüber 50km/h rund die Hälfte beträgt. 9.2 Berechnung Anhalteweg (40 km/h und 30km/h) Ausgangslage: Fahrbahnzustand trocken, Fahrzeug Personenwagen, Reaktionszeit 1 Sekunde Geschwindigkeit 40 km/h 30 km/h Bremsweg 8.23 m 4.63 m Reaktionsweg m 8.33 m Anhalteweg m m Bremszeit 1.48 Sek 1.11 Sek Anhaltezeit 2.48 Sek 2.11 Sek

22 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Auswirkungen Bei der Einführung von Tempo 30-Zonen ergeben sich für die entsprechenden Gebiete generell Vorteile in Sachen Sicherheit, wie reduzierte Anhaltestrecke bei Bremsvorgängen und geringere Personen- und Sachschäden bei Kollisionen. Die Auswirkungen auf das Verkehrsverhalten dürften in allen Gebieten deutlich bemerkbar sein. Eine Tempo 30-Zone wirkt sich daher günstig auf die Verkehrssicherheit aus. 11. Motorisierter Individualverkehr Unfallstatistik 11.1 Unfallstatistik Die Unfallstatistik der letzten zehn Jahre (zwischen Dezember 2004 bis Dezember 2014) zeigt keine Unfallhäufungen von mehreren Unfällen am selben Ort. Unfälle sind vor allem im Bereich Gemeindehaus / Parkplatz-Einmündung Rhänstrasse in die Schulhausstrasse zu beobachten. Hauptursache der Unfälle sind dabei Unachtsamkeit und Nichtgewähren des Vortrittsrechtes. Die Einführung von Tempo 30 soll die Anzahl der Unfälle in den beiden definierten Gebieten mit Tempo 30-Zonen minimieren und die Sicherheit mit Hilfe von tieferen Geschwindigkeiten erhöhen.

23 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Unfallstatistik Kehr und Schwantlern Zeitspanne Dezember 2004 Dezember / Mai Uhr Leichtverletzt trocken schön / Juni Uhr Leichtverletzt trocken schön / März Uhr Leichtverletzt trocken schön / Oktober Uhr keine Verletzten trocken schön / Juni Uhr keine Verletzten feucht schön / September Uhr Leichtverletzt trocken schön / August Uhr Leichtverletzt trocken schön Kreuzung / Juni Uhr keine Verletzten trocken schön

24 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 24 Unfalltyp Total Schleuder-/Selbstunfall Abbiegeunfall Einbiegeunfall Frontalkollision Fussgängerunfall Andere Total Unfallstatistik Gaiserau, Schulhaus, Bahnhof, Zung Zeitspanne Dezember 2004 Dezember 2014

25 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite / Januar Uhr keine Verletzten trocken schön Parkplatz / Februar Uhr keine Verletzten nass Regen / Januar Uhr keine Verletzten feucht schön Einmündung / November Uhr keine Verletzten trocken schön Parkplatz / September Uhr keine Verletzten feucht schön / November Uhr keine Verletzten trocken schön Platz / Januar Uhr keine Verletzten trocken schön / September Uhr Leichtverletzt trocken schön Unfalltyp Total Schleuder-/Selbstunfall Abbiegeunfall Parkierunfall Fussgängerunfall Total Unfallauswertungen Gemäss der Verordnung über die Tempo 30-Zonen sind das Unfallgeschehen und die Gefahrensituationen unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse zu beurteilen. Grundlage für die Unfallanalyse sind die polizeilich registrierten Unfälle. Diese werden im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit Hilfe der EDV registriert und ausgewertet. Zum Bearbeitungszeitraum konnten von der Kantonspolizei AR die Daten der Periode vom 15. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2014 zur Verfügung gestellt werden. Die Auswertungen zeigen die im Gebiet der vorgesehenen Tempo 30-Zonen polizeilich registrierten Unfälle auf. Insgesamt wurden in beiden flächenmässig grossen Zonen während der letzten zehn Jahre jeweils acht Unfälle registriert.

26 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 26 Aus den vorstehenden Unfallkarten können die Unfallorte, welche sehr zerstreut verteilt sind, entnommen werden. Die Auswertung der Daten zeigt auf: Auf der Strasse Kehr gab es sechs Unfälle, jedoch ohne örtliche Massierung. Auf der Strasse Schwantlern ereignete sich lediglich ein Unfall. Einen Unfall gab es auf der abfallenden Privatstrasse Hinterdorf. Als Ausnahme ist im Bereich des Gemeindehauses (Einmündung Rhänstrasse Schulhausstrasse Parkplatz) eine leichte Unfallhäufung mit vier Unfällen in zehn Jahren erkennbar (welche durch die Unvorsichtigkeit der Verkehrsteilnehmer sowie die Missachtung des Vortrittsrechts entstanden sind. Bei diesen Unfällen dürften die Geschwindigkeiten eher eine untergeordnete Rolle spielen. Je ein Unfall musste beim Bahnhof (Parkplatzausfahrt) und bei der Zungstrasse (Ausfahrt Vorplatz) sowie zwei auf der Gaiseraustrasse verzeichnet werden. Festzustellen ist, dass es keinen direkten Unfall unmittelbar bei den Schulanlagen gegeben hat.

27 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Massnahmenplanung /-konzept 13.1 Grundsätze Gemäss der Verordnung zur Anordnung von Tempo 30-Zonen ist die Behörde bei der Wahl der flankierenden Massnahmen frei (z.b. bauliche oder gestalterische Massnahmen, Öffentlichkeitsarbeit, konsequente Kontrollen etc.) Bestehende und absehbare Sicherheitsdefizite Tempo 30-Zonen müssen gestützt auf Art. 108 SSV begründet werden. Dazu werden bestehende Sicherheitsdefizite vor Ort beurteilt. Grundlagen dazu bilden Unfallauswertungen der letzten Jahre und Karten von Gefahrenstellen (besonderes Gewicht haben Querungsstellen) und/oder von Schulwegen (Fuss- und Veloverkehr). Tempo 30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen können nicht mit einer hohen Verkehrsbelastung oder mit der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 108 Abs. 2 lit. c und d SSV) begründet werden. Vielmehr müssen situationsspezifisch nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbare und anders nicht zu behebende Gefahren und/oder das besondere, nicht anders zu erreichende Schutzbedürfnis bestimmter Strassenbenützer geltend gemacht werden (Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV) 13.3 Vorgeschlagene Massnahmen Es werden die im Massnahmenkonzept eingezeichneten Massnahmen für die Einrichtung der Tempo 30-Zonen vorgeschlagen. Die punktuell bereits bestehenden Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und sicherheit (Längsstreifen für Fussgänger Art. 41 Abs. 3 VRV, Markierung 6.19 ) können für die Einrichtung der Tempo 30-Zonen verwendet werden. Im historischen Dorfkern besteht infolge des Ortsbildschutzes, der engen Strassenräumen, der Grundstückserschliessungen, des Park- und Verkehrsdrucks kein grosser Handlungsspielraum. Die Signalisationen werden soweit möglich angepasst. Mit Bodenmarkierungen Zone 30 auf der Fahrbahn wird das Geschwindigkeitsregime bei den Eingangstoren sowie allenfalls mit der Bodenmarkierung 30 innerhalb der Tempo 30-Zonen in Erinnerung gerufen. Im Dorfkern wird aus Gründen des Ortsbildschutzes auf eine prägnante Auswirkung des Tores beim Falken, bei der Schulhausstrasse, der Rhänstrasse, bei den Zufahrten zum Bahnhof und Gaiserau/Atzgras verzichtet und die Zonensignale gewöhnlich am Strassenrand aufgestellt.

28 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Vortrittsregelungen Bei Fussgängerstreifen gilt die Vorschrift, dass Fussgänger bis zu einer Distanz von 50m vom Fussgängerstreifen nur auf diesem die Strasse queren dürfen. In Tempo 30-Zonen möchte man den Strassenraum jedoch vermehrt den Fussgängern zurückgeben. Zumindest sollen sie die Strasse an jeder Stelle queren können. Fussgängerstreifen werden daher grundsätzlich entfernt. Als Ausnahmefälle können Fussgängerstreifen mit besonderen Vortrittsbedürfnissen wie z.b. an den direkten Zugängen zu Kindergärten und Schulhäusern belassen werden. Die Fussgängerstreifen entlang der Schulhausstrasse und Gaiserau werden entfernt. Der bestehende Fussgängerstreifen mit leichter vertikaler Erhöhung vor dem Oberstufenschulhaus OSZ Gaiserau wird im Sinne des Art. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Tempo 30-Zonen als begründeter Ausnahmefall belassen. Vortrittsregelungen (Stopp-Strassen, kein Vortritt) ermöglichen auf der vortrittsberechtigten Strasse eine schnelle Fahrweise. In Tempo 30-Zonen gilt grundsätzlich der Rechtsvortritt, d.h. Stopp-Strassen sowie die Signalisation kein Vortritt werden grundsätzlich aufgehoben. Der Rechtsvortritt führt für alle Verkehrsteilnehmer zu einer erhöhten Achtsamkeit und damit zu einer tieferen Geschwindigkeit. Insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen und fehlenden alternativen Lösungsmöglichkeiten kann in Ausnahmefällen die Vortrittsregelung beibehalten werden, wobei die geringere Anhaltesichtweite bei Tempo 30 zu berücksichtigen ist. In der Regel wird anstelle der bestehenden Stopp-Strassen oder kein Vortritt -Regelungen sowie auf Strassen mit eingeschränkten Sichtverhältnissen spezielle Markierungen Rechtsvortritt vorgesehen, um die Verkehrsteilnehmer auf ihre Pflichten zur Vortrittsgewährung aufmerksam zu machen. Die Analyse des Verkehrs macht deutlich, dass Massnahmen zur Verbesserung der Aufenthalt- und Lebensqualität sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit angebracht sind. Aufgrund der Länge einzelner Strassen sind auch periphere Quartierstrassen betroffen. Aus den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen lassen sich folgende Ziele im Rahmen der Einführung von Tempo 30 ableiten: Geschwindigkeitseinschränkung mittels Signalisation Zone 30 (Signal ) Erhöhung der Aufenthaltsqualität in diesen Gebieten mit Tempo 30-Zonen Sensibilisierung und Erhöhung der Wachsamkeit der Fahrzeuglenker Aus diesen Zielen sind folgende Massnahmen ableitbar: Mit der Einführung von Tempo 30-Zone sind alle Vortritts-Signalisationen innerhalb dieser Zonen aufzuheben und es ist generell Rechtsvortritt einzuführen. Des Weiteren werden die Längsstreifen für Fussgänger (Markierung 6.19) im Kehr und Schwantlern im Bereich zwischen der Einmündung Kantonsstrasse und bis zur Einmündung Gäbrisstrasse belassen.

29 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Neue Massnahmen Für die Tempo 30-Zonen werden die folgenden Massnahmen vorgeschlagen Kehr Schaffen einer Torsituation im Bereich Einmündung Kehr- Kantonsstrasse. Der Eingangsbereich der Kehr-Strasse (Höhe Hirschen) wird mit einer Tempo 30-Signalkonstruktion und einem fahrbahneinengenden Versatz versehen. Die Konstruktion ist gegenüber der Kantonsstrasse entsprechend zurückversetzt.

30 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 30 Signalisation auswechseln. Eingangstor (zwei Bein- Signalisationsständer, vertikal in Strasse führend) Signalisation entfernen Entfernung überflüssiger bzw. rechtswidriger Signalisation

31 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 31 Signalisation für Einmündung Kantonsstrasse belassen, jedoch auf neues Eingangstor anbringen. Signalisation entfernen Bodenmarkierung (Rechtsvortritt) Schwantlernegg (Gemeindestrasse); keine Signalisation erforderlich

32 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 32 Besondere Markierung Rechtsvortritt ist auf der Fahrbahn als Hinweis auf Rechtsvortritt bei der Verzweigung Schwantlern Kehr vorgesehen. Der Ausgangsbereich wird mit einer Tempo 30-Signaltafel (aufzuhebende Zone 30 resp. mit der 40-er Signalisation) versehen. Ebenso wird zur Verstärkung des Eingangstores die Bodenmarkierung Zone 30 aufgetragen. Signalisation Zone 30 beim Eingang Kehr / Schwantlern (bisher 40).

33 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Schwantlern Signalisation Zone 30 beim Eingang Dorfplatz (Restaurant Falken). Die vorhandene Signalisationstafel (40) wird durch eine Zone 30 ersetzt. Ausgangsbereich wird mit der entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkung signalisiert. Die Hinweistafel Claro ist zu entfernen. Besondere Markierung Rechtsvortritt wird auf der Fahrbahn als Hinweis auf Rechtsvortritt bei der Verzweigung Schwantlern Kehr aufgetragen.

34 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 34 Besondere Markierung Rechtsvortritt soll auf der Fahrbahn als Hinweis auf Rechtsvortritt bei der Verzweigung aufgetragen werden Privatstrasse Schwantlern 31, 33, 35, 41, 43, 45, 47. Sofern die Zustimmung der Eigentümer der erwähnten Liegenschaften vorliegt, kann auf eine zusätzliche Signalisationstafel verzichtet werden. Andernfalls muss die 30-Zone bei der Einmündung in die Gemeindestrasse Schwantlern platziert werden. Keine Markierungen vorgesehen

35 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 35 Keine Markierungen vorgesehen Private Verbindungsstrasse zur Strasse der Flurgenossenschaft Dorf-Bernbrugg- Wanne-Obergais Auf der linken Seite der Privatstrasse wird ein Signal 30 angebracht.

36 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 36 Privater Verbindungsweg zur Strasse Schwantlern. Es wird eine Signalisation 30-Zone einige Meter vor der Einmündung in die Schwantlernstrasse angebracht. Private Verbindungsstrasse zur Strasse der Flurgenossenschaft Dorf-Bernbrugg- Wanne-Obergais Auf der linken Seite der Privatstrasse wird ein Signal 30 angebracht. Fahrbahnverengung Schwantlernstrasse unmittelbar vor Einmündung Dorfplatz.

37 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Gaiserau / Atzgras Signalisation Zone 30 an allen Eingängen. Bei der Einmündung Stossstrasse in Atzgras/Gaiseraustrasse wird die heutige 40-Signalisation durch eine 30-Tafel ausgewechselt. Der Ausgangsbereich in die Kantonsstrasse wird mit einer Tempo 50-Signaltafel (aufzuhebende Zone 30) versehen. Im Weiteren kann sofern erforderlich punktuell bei den Eingangstoren die besondere Markierung «30» (zur Erinnerung) auf der Fahrbahn angebracht werden. Besondere Markierung Rechtsvortritt kann auf der Fahrbahn als Hinweis auf Rechtsvortritt bei der Verzweigung Schulhausstrasse Bahnhof - Zung vorgesehen werden. Erhöhter Fussgängerstreifen wird belassen (OSZ- Kindergarten) Im Weiteren kann sofern erforderlich punktuell bei den Eingangstoren die besondere Markierung «30» (zur Erinnerung) auf der Fahrbahn angebracht werden. Signalisation 40 wird entfernen. Markierung Schule wird im Bereich der Schule bewusst belassen.

38 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 38 Entfernen Signalisation. Hingegen wird die Bodenmarkierung Schule im Bereich der Schule bewusst beibehalten. Bodenmarkierung Schule im Bereich der Schule wird belassen. Signalisation 50 belassen, Rückseite 30

39 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 39 Entfernen Signal 40, Ersetzen durch Signal 30

40 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Schulhausstrasse / Bahnhofareal Signalisation Zone 30 beim Eingang in die Schulhausstrasse. Die Signalisation 40 wird durch die Signalisation Zone 30 ersetzt. Sämtliche Eingangsbereiche werden mit einer Tempo 30-Signaltafel versehen. Entfernung überflüssiger bzw. rechtswidriger Signalisation (z.b. Stopp, kein Vortritt). Der Ausgangsbereich wird mit einer Tempo 50-Signaltafel (aufzuhebende Zone 30) versehen. Im Weiteren kann sofern erforderlich punktuell bei den Eingangstoren die besondere Markierung «30» (zur Erinnerung) auf der Fahrbahn angebracht werden. Besondere Markierung auf der Fahrbahn als Hinweis Rechtsvortritt

41 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 41 Entfernen 40-Signalisation resp. Ersetzen mit einer 30-Tafel Entfernen Signalisation Schule. Hingegen wird Bodenmarkierung Schule bewusst im Bereich der Schule belassen. Bodenmarkierung kein Vortritt wird entfernt. Besondere Markierung Rechtsvortritt wird auf der Fahrbahn als Hinweis auf Rechtsvortritt bei der Verzweigung Schulhausstrasse / Rhänstrasse / Zung angebracht. Markierung Schule wird unmittelbar vor dem Schulareal bewusst belassen. Entfernen Signalisation kein Vortritt und Schule

42 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 42 Entfernen Fussgängerstreifen. Bodenmarkierung Schule wird hingegen belassen. Entfernen Schule (Signalisation) und Fussgängerstreifen Signalisation 40 belassen, Rückseite 30 Entfernen des Fussgängerstreifens

43 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 43 Signalisation 40 belassen, Rückseite 30 Entfernen Bodenmarkierung (Fussgängerstreifen)

44 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 44 Zufahrt zum Bahnhofareal Zufahrt von der Rhänstrasse (vor Bahnübergang) Einmündung Rhänstrasse

45 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 45 Zufahrt zum Bahnhofgebäude Entfernung Kein Vortritt und Signal Schule Zungstrasse

46 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 46 Signalisation Zungstrassse (Zone 30) 14.5 Ergänzende Markierungsmöglichkeiten Zur Verdeutlichung werden innerhalb der Tempo 30-Zone punktuell Markierungen auf die Strassenoberfläche appliziert, ebenso bei einzelnen Torbereichen mit der Aufschrift Zone Öffentlichkeitsarbeit: Während der Einführungsphase (zwölf Monate) werden an den kritischen Abschnitten mehrmals (an verschiedenen Wochentagen) Messungen und Anzeige der Geschwindigkeit mittels dem Radargerät Viasis Mini getätigt. Spezielle Öffentlichkeitsarbeit zur Betonung des Rechtsvortritts ist vorzusehen. 15. Gesamtbeurteilung Die Gebiete erfüllen alle formellen Bedingungen für die Einführung von Tempo 30-Zonen, insbesondere sind die Bedingungen gemäss Art. 108 der Signalisationsverordnung eingehalten. An einigen Stellen ist eine Gefahr (Sichtweiten) nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar. Der Langsamverkehr (Schulweg, etc.) bedarf eines besonderen Schutzes. Der Bedarf nach Senkung der Geschwindigkeit lässt sich durch das gemessene Geschwindigkeitsverhalten, das Schutzbedürfnis der langsamen Verkehrsteilnehmer und auch durch die eingereichte Petition begründen. Es wird empfohlen, die Zonensignalisation Tempo 30 für die zwei vorgeschlagenen Gebiete zu realisieren. Dieses Anliegen bereits seit zehn Jahren wiederholt diskutiert und thematisiert wird. Mit der Umsetzung der Tempo 30-Zonen kann dieses Thema beendet werden.

47 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite Zielerreichung Mit der Errichtung der Tempo 30-Zone kann die Gemeinde ein einheitliches und tiefes Geschwindigkeitsniveau in den zwei - klar begrenzten - Gebieten herbeiführen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind daher zweckmässig. Die tieferen Geschwindigkeiten führen zu einem ruhigeren Fahrverhalten, reduzieren die Luft- und Lärmbelastung, können die Unfallschwere abmindern (Schulwegsicherung). Mit Tempo 30 werden zudem Sichtweiten, welche bei Tempo 40 teilweise nicht eingehalten werden können, entlang der erwähnten Strassenzügen, sichergestellt. Zusammenfassend lassen sich die gesteckten Ziele wie die Steigerung der Wohn- und Lebensqualität, die Verbesserung der Verkehrssicherheit in den betroffenen Gebieten sowie bei öffentlichen Einrichtungen für alle Verkehrsteilnehmern umsetzen. 17. Fazit Ausserhalb des Bereiches des Gemeindehauses sind die Unfälle weitgehend zerstreut zu finden. Dies deutet grundsätzlich auf eine gute Ausgangssituation für Tempo 30 hin. Die flächenhafte Wirkung des herabgesetzten Geschwindigkeitslimits kann somit zu einer weiteren Verminderung der Unfälle führen. 18. Schlusswort und Empfehlung Mit der Einführung von Tempo 30 können den schwächeren Verkehrsteilnehmern wie z.b. Senioren und Schulkindern sichere (Schul-)Wegverbindungen angeboten werden. Des Weiteren nimmt die Unfallschwere in der Tempo 30-Zone ab. Aus diesen Gründen können wir die Einführung von Tempo 30 empfehlen.

48 Bericht - Gutachten Tempo 30-Zone Seite 48

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