BEGEGNUNGSZONE FRÖHLICHSTRASSE (BEREICH GESUNDHEITSZENTRUM)

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1 Stadt Brugg BEGEGNUNGSZONE FRÖHLICHSTRASSE (BEREICH GESUNDHEITSZENTRUM) VERKEHRSGUTACHTEN 02. Oktober 2017 Belloli Raum- und Verkehrsplanung Altenburgerstr Brugg

2 INHALTSVERZEICHNIS Ausgangslage... 3 A Ziele... 4 B Strassenhierarchie und Belastungen... 5 C Sicherheitsdefizite... 7 D Geschwindigkeitsniveau... 9 E bestehende und angestrebte Raumqualität F Auswirkungen G Notwendige Massnahmen Nachkontrolle Weiteres Vorgehen

3 AUSGANGSLAGE Gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes ist ein Gutachten erforderlich, wenn die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Strassen herauf- oder herabgesetzt werden soll. Art. 108 der Signalisationsverordnung umschreibt die Anforderungen an das Gutachten näher. Nachfolgend relevante Auszüge: Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das Bundesamt für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV) anordnen. 2 Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn: a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist; b. bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen; c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann; d. dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. 3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann. 4 Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweckund verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. 5 Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig: a. auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; b. auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; c. 1 auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; d. auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; e. innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b. 6 Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest. Die Verordnung über die Tempo 30 Zonen und die Begegnungszonen regelt in Art. 3 namentlich den Inhalt des Gutachtens für eine Begegnungszone (Punkte A. bis G. siehe Aufbau Inhaltsverzeichnis). 3

4 A ZIELE SR , Art. 3 Abs. a.: Die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen; Es ist gemäss Verordnungsgrundlage durchaus legitim, mittels einer Zone mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit neben nötigen Veränderungen auch freiwillige, im Sinne der allgemeinen Aufwertung befindliche Ziele zu verfolgen. Die Basis dafür ist bei SR Art. 3 Abs. e zu finden: Es darf auch die angestrebte Qualität als Wohn-, Lebens-, und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche erwähnt werden. Für die zu prüfende Zone Gesundheitszentrum ist eine Aufwertung des öffentlichen Raumes im Bereich von einem klar definierten Wohn- Lebens- und Wirtschaftsraum äusserst wichtig. Diese Aufwertung kann nur vollständig erreicht werden, wenn die Verkehrssicherheit für die besonderen Anforderungen- und Benutzergruppen so hoch wie möglich ist und wenn zu jeder Zeit eine zuvorkommende Verkehrskultur von allen Verkehrsteilnehmenden gelebt wird. Die Begegnungszone bezweckt die folgenden Auswirkungen im definierten Bereich der Fröhlich-strasse beim Gesundheitszentrum: Höchstmögliche Verkehrssicherheit Unfälle jeglicher Art sollen zukünftig nicht vorkommen. In der Fröhlichstrasse beteiligen sich verschiedene Personen mit unterschiedlichsten Auffassungskapazitäten am Verkehrsgeschehen. Es kommen Kinder im Kindergartenalter, Patienten der Demenzabteilung wie auch hoch betagte Menschen vor. Deshalb ist zwangsweise eine Verkehrslösung nötig, welche nicht nur klar und verständlich geregelt ist, sondern auch von allen bekannten und gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung möglichen das grösste mögliche Kompensationspotenzial der stärksten Verkehrsteilnehmenden mit sich bringt. Eine höchstmögliche Verkehrssicherheit kann nur erreicht werden, wenn jederzeit alle die Chance haben, allfälliges Fehlverhalten von anderen Verkehrsteilnehmenden durch Anpassungen des eigenen Verhaltens auszugleichen. Tiefe Geschwindigkeiten sind dabei äusserst entscheidend. Wird zu schnell gefahren, besteht in der dicht genutzten Situation vielleicht nicht immer die Möglichkeit, auf nicht vorhersehbares Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmenden angemessen zu reagieren. Freundliche Verkehrskultur Erfahrungsgemäss wird die in einem Raum entstehende Verkehrskultur neben der installierten Regelung sehr stark durch die Nutzungen selber wie auch durch das Erscheinungsbild des Raumes geprägt. Während die angedachte und in Umsetzung befindliche Gestaltungslösung ein freundliches und zuvorkommendes Verkehrsverhalten fördert, kann dennoch nicht von ganz allen Fahrzeuglenkenden erwartet werden, dass sie den Raum unbewusst richtig lesen und ihr Verhalten anpassen. Erfahrungsgemäss gibt es immer wieder Lenkende, welche sich über die impliziten räumlichen Hinweise hinwegsetzen und sich unangemessen verhalten (zu schnell und nicht zuvorkommend fahren). Die Einführung der Begegnungszone hat zum Ziel, die Gestaltung zu unterstützen und auch solche Lenkende zu einer angemessenen Geschwindigkeit zu verpflichten. Daneben wird mit der Begegnungszone ebenfalls die Verpflichtung geschaffen, dass sich Fahrzeuglenkende gegenüber querenden zu Fuss Gehenden zuvorkommend verhalten. Fahrzeuglenkende, welche den Vortritt dem querenden Fussverkehr nicht freundlich und zuvorkommend gewähren würden, müssen dies (Vortritt gewähren) in der Konsequenz dennoch tun. Dienstleister für die umgebende Entwicklung Beim Gesundheitszentrum handelt es sich nicht um eine in sich geschlossene Anlage. Der Bereich ist ein Schwerpunkt und Begegnungsort im ganzen Quartier. Beispielsweise ist die Restauration öffentlich zugänglich, was von der Bevölkerung auch rege genutzt wird. Das ganze Quartier lebt und profitiert 4

5 von einem lebendigen Quartierzentrum. Die Begegnungszone soll die Zugänglichkeit für Langsamverkehr deutlich verbessern und dabei unterstützen, das entstehende Quartierzentrum im öffentlichen Raum zu verankern. B STRASSENHIERARCHIE UND BELASTUNGEN SR , Art. 3 Abs. b.: einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft; Die Strassen im siedlungsorientierten Netz haben verschiedene Funktionen zu erfüllen. Im aktuellen Kapitel werden diese Funktionen aufgezeigt und mögliche Problematiken identifiziert. Funktion nach Raumplanungsrecht Das siedlungsorientierte Strassennetz umfasst in der Regel kommunale Strassen. Die für Zonen mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit infrage kommenden Strassen sind: - Quartiersammelstrassen QS Hauptfunktion sammeln des Verkehrs von Quartieren - Erschliessungsstrassen ES Hauptfunktion erschliessen von Siedlungsgebieten - Zufahrtstrassen und Zufahrtswege (Privatstrassen) Hauptfunktion parzellenweise Erschliessung Die Stadt Brugg ist daran, ihre Verkehrsplanung zu revidieren. Dabei wurde kürzlich das Regionale Entwicklungsleitbild RELB durch den Stadtrat beschlossen. Dieses Entwicklungsleitbild enthält die geforderte Klassierung der Strassen wie nachfolgend abgebildet: Abbildung: Strassenklassierung und Signalisation im Einflussperimeter gemäss verabschiedetem RELB Bei der Fröhlichstrasse handelt es sich um eine Quartiersammelstrasse QS mit überlagerter Signatur Aufwertung Strassenraum (blau) mit der Zielsetzung der Schaffung von öffentlichen Räumen mit dem Fokus auf Koexistenz der Verkehrsteilnehmer. Das Original des abgebildeten Plans ist eine behördenverbindliche Grundlage. Gemäss RELB und auch in der Realität hat die Fröhlichstrasse in erster Linie eine Erschliessungsfunktion zu erfüllen. Eine Sammelfunktion im eigentlichen Sinne kommt der Fröhlichstrasse nicht zu da- 5

6 für sind die Badstrasse und die Bahnhofstrasse vorgesehen, zusammen mit der Verbindung im Strassenzug Schöneggstrasse und Laurstrasse. Diese Funktion zeigt sich auch bei der Ausgestaltung der Anbindung an das übergeordnete Strassennetz. Badstrasse und Badenerstrasse verfügen über leistungsfähige Anschlussknoten. Der Knoten Fröhlichstrasse / Aarauerstrasse besteht in einer einfachen Einmündung ohne Aufweitungen und Abbiegespuren und hat demnach eine beschränkte Leistungsfähigkeit. Im Entwurf des KGV (Kommunaler Gesamtplan Verkehr), zu welchem im November und Dezember 2016 die öffentliche Mitwirkung stattfindet, sind Massnahmenblätter und Massnahmen enthalten: - Grundsätzliche Absicht, Tempo 30 Zonen einzuführen (Massnahme A.6), wobei der Südteil der Fröhlichstrasse (ab Gesundheitszentrum bis Aarauerstrasse) einzeln und in Zusammenhang mit bestehenden Sicherheitsdefiziten geprüft wird. - Begegnungsorte (Massnahme A.8): Bereiche mit Quartierzentrumscharakter werden speziell gestaltet und mit einem entsprechenden Verkehrsregime organisiert. Die Fröhlichstrasse (Bereich Gesundheitszentrum) wird im Massnahmenblatt erwähnt. - Attraktive und behindertengerechte Bushaltestellen (Massnahme D.3): Die Stadt beabsichtigt, nach oder mit Instandstellung der Fröhlichstrasse die Haltestelle Gesundheitszentrum in der Laurstrasse neu auszurüsten. Dieses Vorhaben ist nicht mit der Begegnungszone verknüpft, hat aber einen indirekten Zusammenhang. 6

7 C SICHERHEITSDEFIZITE SR , Art. 3 Abs. c.: eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung; Die Abfrage der kantonalen Unfallstatistik 1 am für die Jahre 2011 bis und mit 2015 ergibt, dass sich im Einflussperimeter ein Verkehrsunfall ereignet hat, welcher durch die Polizei registriert wurde. Dabei wurde eine zu Fuss gehende Person getötet. Es handelt sich um den tragischen Fussgängerunfall bei der Einmündung Süssbachweg in die Fröhlichstrasse. In der Datenbank ist «Nichtvortrittlassen beim Einbiegen in den Verkehr ab Vorplatz» als Hauptursache angegeben. Der Unfall hat sich am um Uhr, bei trockener Witterung ereignet. Zur Unfallzeit war eine Baustelle eingerichtet. Die Veränderungen im Umfeld des Projekts AKKORD führen zu einer beträchtlichen Steigerung der Nutzungsintensität im Umfeld der nördlichen Fröhlichstrasse. Da diese Nutzungen im Verlauf der nächsten Jahre installiert werden, kann eine Zählung der heutigen Querungen die zukünftige Realität nicht annähernd abbilden. Die folgenden Angaben der Stiftung Gesundheit Region Brugg 2 zeigen jedoch die Grössenordnungen auf: Anzahl Bewohner (bei Endausbau, inkl. Hospiz): 240 Tagesaufenthalter (Durchschnitt an Werktagen): 20 Bewohner in Alterssiedlung ca. 140 Angestellte Pflegezentrum ca. 250 Angestellte Mieter (MZB, KSB, übrige) ca. 150 Angestellte Spitex, 24-h-Betrieb 50 Ambulante Patienten pro Tag ca. 150 Kunden Apotheke pro Tag durchschnittlich 100 Sitzplätze Restaurant 200 Sitzplätze Gartenrestaurant 90 Sitzplätze Sääle 200 Weiter sind bei Grossveranstaltungen, welche ca. 2-3 mal pro Jahr stattfinden, bis zu 400 Besucher möglich. Diese Grossveranstaltungen können sowohl auf der Seite der Alterssiedlung wie auch auf der Seite des Pflegeheims stattfinden. Bis zum Zeitpunkt des Vollausbaus, welcher in der obenstehenden Auflistung abgebildet ist, werden laufend Teile der Nutzungen in Betrieb genommen. Auch während der Bauzeit läuft der Betrieb des Gesundheitszentrums weiter. Die Bauarbeiten für die Umgestaltung der Aussenräume sowie des Strassenraumes der Fröhlichstrasse werden erst dann vorgenommen, wenn der Grossteil der Bauarbeiten an den Hochbauten erledigt ist. Dies wird im Jahr 2019 der Fall sein. Während der Bauzeit hat die Baustelleneinrichtung für eine genügende Verkehrssicherheit im Abschnitt zu sorgen. Sicherheitsdefizite für den umgestalteten Zustand werden auf der Grundlage des vorliegenden Gestaltungskonzepts identifiziert. Die Verteilung der Nutzungen entlang der Fröhlichstrasse führt, wie im heutigen Zustand, zu einer grossflächigen Verteilung der Querungsbedürfnisse. Da es sich zudem bei einem Grossteil der querenden Personen um besondere Benutzergruppen handelt, welche auf den Vortritt bei der Strassenquerung angewiesen sind (Patienten, ältere Leute, allenfalls Kinder im Zusammenhang mit Tagesstätte), könnte ein einziger Fussgängerstreifen nicht alle Querungsbedürfnisse abdecken und würde wahrscheinlich, so wie dies bereits heute beobachtet werden kann, nicht von allen 1 Auskunft durch WM Stephan Schneider, Mobile Einsatzpolizei Kanton Aargau, am Auskunft per Mail durch Herr Hans Bürge am (auf Anfrage). 7

8 beachtet. Integriert in eine flächig anmutende Gestaltung, wie sie zur Aufwertung des Bereiches nötig ist und vorgesehen wird, würde der Fussgängerstreifen zusätzlich marginalisiert. Ein Fussgängerstreifen, welcher nicht von allen benützt wird, kann zu einem beträchtlichen Sicherheitsproblem führen. Beispielsweise könnten sich häufig durchfahrende Fahrzeuglenkende daran gewöhnen, dass neben dem Streifen ohne Vortritt gequert wird. Wird der Streifen ausnahmsweise (je nach Lage) dennoch benützt, kommt es allenfalls zum kritischen Fall. Verhältnismässige Massnahmen zur Behebung der Sicherheitsdefizite können nur in einer Anpassung der Querungsinfrastruktur an die tatsächlichen Querungsbedürfnisse gefunden werden. Im umgestalteten Zustand würden Abschrankungen, wie sie während der Bauzeit als Baustelleninstallation noch akzeptiert werden dürften, für den grössten Teil der zu Fuss gehenden Personen ebenfalls zu grösseren Umwegen führen und somit den Fussverkehr beeinträchtigen. Dem gegenüber hat eine flächige Querungslösung, mit dem benötigten Vortritt für querende Fussgänger gegenüber dem fahrenden Verkehr, ein hohes Potenzial, nicht nur die Sicherheit zu erhöhen, sondern auch für die Fussgänger eine angenehme Situation zu schaffen. 8

9 D GESCHWINDIGKEITSNIVEAU SR , Art. 3 Abs. d.: Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50%-Geschwindigkeit V 50 und 85%-Geschwindigkeit V 85); Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau sind für die Beurteilung der Zweckmässigkeit der Zonensignalisation erforderlich. Unlogisch signalisierte Geschwindigkeiten, welche von einer Mehrheit der Fahrzeuglenkenden nicht eingehalten wird, sind zu vermeiden. Geschwindigkeitsmessungen Durch die Regionalpolizei (REPOL) wurde vom Mittwoch 6. Mai 2015 bis Mittwoch 13. Mai 2015 die letzte Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Verteilung der erhobenen Geschwindigkeiten: Abbildung: Geschwindigkeitsmessung REPOL, Mai Das Messgerät war an einem Kandelaber bei der Einmündung Süssbachweg befestigt. Die Geschwindigkeitsmessung hat gezeigt, dass ein grosser Teil der erfassten Fahrzeuge mit unter 35km/h auf der Fröhlichstrasse unterwegs ist. Jedoch fährt der grösste Teil der Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten zwischen 35 und 50 km/h, was subjektiv betrachtet für die vorhandene Situation zu schnell ist. Nur sehr wenige Fahrzeuge fahren schneller als 50km/h. Die Beurteilungsgeschwindigkeit 3 V 85 liegt in beiden Fahrtrichtungen bei 42km/h. 3 85%- Wert: 15% der erfassten Fahrzeuge sind schneller unterwegs als diese Geschwindigkeit. 9

10 Bewertung Geschwindigkeitsniveau Laut dem kantonalen Merkblatt RM.TV.027 Tempo 30 und Begegnungszone, welches auf gesetzlichen Grundlagen und Forschungsergebnissen basiert, sind Anforderungen an die Signalisation nach Geschwindigkeit gegeben. Die Einschätzung des Geschwindigkeitsniveaus basiert auf der Geschwindigkeit V V 85 < 20km/h weder Signalisation noch bauliche Massnahmen notwendig - V 85 20km/h sowie < 30km/h nur Signalisation notwendig - V 50 20km/h und V85 > 30km/h Signalisation und bauliche Massnahmen notwendig Der gemessene V 85- Wert von 42km/h zeigt auf, dass die Begegnungszone gemäss Merkblatt nicht ohne bauliche / gestalterische Massnahmen eingeführt werden kann. Solche Massnahmen werden vorgesehen. 4 die 85%-Geschwindigkeit. 15% der gemessenen Fahrzeuge fahren schneller. 10

11 E BESTEHENDE UND ANGESTREBTE RAUMQUALITÄT SR , Art. 3 Abs. e.: Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebensund Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche; Der folgende Abschnitt beschreibt die heutige Qualität des Raumes und in Anlehnung an die Ziele im Vergleich dazu die angestrebte Raumqualität. Anhand der Beschreibung soll beurteilt werden können, ob die vorgesehene Zonensignalisation ein Erreichen der angestrebten Raumqualität ermöglicht. Abbildung: rechts der Neubau Gesundheitszentrum. Die Längsparkplätze werden nach Abschluss der Bauarbeiten aufgehoben und es entsteht eine flächige Situation. Beim zu untersuchenden Abschnitt der Fröhlichstrasse handelt es sich um einen Bereich, der gern intensiver genutzt würde, als er heute genutzt werden kann. Neben den Zufahrten findet bereits heute ein gewisser Aufenthalt im Strassenraum statt. Ein solcher Aufenthalt, obwohl erst mit Infrastrukturveränderung im Rahmen der Umsetzung Gestaltungskonzept massgebend aufzuwerten, ist für die Attraktivität der vorhandenen Nutzung entscheidend eine Belebung des Strassenraumes, auch unterstützt durch optimale Verhältnisse für Langsamverkehr, hat eine nicht zu vernachlässigende Integrationswirkung. Abbildung: Blick in die Vorplatzgestaltung des Gesundheitszentrums Der Platz zwischen den Gebäuden wird bereits provisorisch als Aufenthalts- und Erschliessungsplatz verwendet. Spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten ist die im Hintergrund sichtbare Querungsstelle mit Fussgängerstreifen für einen grösseren Teil der querenden Personen obsolet, obwohl sie 11

12 nach wie vor zur Erschliessung des alten Haupteinganges benötigt wird. Eine Begegnungszone ermöglicht es, auf einem ganzen Abschnitt mit Vortritt zu queren, ohne die zwingend erforderliche Übersichtlichkeit des Raumes zu verschlechtern, wie dies mehrere Fussgängerstreifen zum Effekt hätten. Abbildung: Der Fussgängerstreifen Höhe Süssbachweg wird durch die Begegnungszone ersetzt. Der im Bild sichtbare Fussgängerstreifen in der Flucht Süssbachweg (von rechts zuführend) hat seine Begründung im kommunalen Schulwegnetz, so wie der Fussgängerstreifen über den Einmündungsbereich der Fröhlichstrasse in die Laurstrasse. Diese beiden Streifen weisen ein ausschliesslich punktuelles Querungsbedürfnis mit einer ausgewiesenen besonderen Benutzergruppe (Schulkinder) aus. Die Querungsstellen dienen jedoch auch Bewohnern und Patienten, auf Rundwegen und Spaziergängen. Die unterschiedliche, massgeschneiderte Behandlung der Querungsstellen soll zu einer vereinfachten Wahrnehmbarkeit und damit zu einer höchstmöglichen Verkehrssicherheit beitragen. 12

13 F AUSWIRKUNGEN SR , Art. 3 Abs. f.: Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen; Durch Zonen mit Tempobeschränkungen ist es grundsätzlich möglich, dass sich Verkehrsverlagerungen einstellen können. Absehbaren negativen Auswirkungen auf andere Quartiere sollte begegnet werden. Wie bereits im Kapitel b. Strassennetz aufgezeigt, handelt es sich bei der Fröhlichstrasse um eine Quartiersammelstrasse gemäss Verkehrsplanung der Stadt Brugg. Die Hauptzufahrt zum Siedlungsgebiet findet hauptsächlich über die Badstrasse und die Bruggerstrasse statt. Obwohl die Fröhlichstrasse an ihrem anderen Ende ebenfalls an die Aarauerstrasse anschliesst, hat sie keine wichtige, übergeordnete Funktion im kommunalen Netz. Der bestehende Anschluss soll wohl beibehalten werden, jedoch ist dieser bereits heute gering leistungsfähig und es bestehen bewusst keine Absichten, die Leistungsfähigkeit des Anschlusses zu erhöhen. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit würde mehr Verkehr auf die Fröhlichstrasse ziehen, was nicht das Ziel der Stadt ist. In diesem Zusammenhang kann darauf geschlossen werden, dass die Massnahme Begegnungszone keine Auswirkungen auf die ganze Ortschaft oder Teile davon haben wird, schon gar keine negativen, welche nicht erwünscht wären. Mit der Begegnungszone am nördlichen Ende der Fröhlichstrasse wird Verkehr, welcher heute dort durchfährt, nicht mehr an der Durchfahrt gehindert, als dies heute der Fall ist. Vielmehr ist eine Verstetigung des Verkehrs, auf einem tiefen Geschwindigkeitsniveau angestrebt. In der Verkehrszählung (Kapitel d. Geschwindigkeitsniveau) im Mai 2015 wurden pro Tag nie mehr als 2500 Fahrzeuge gezählt. Dies ist eine Grössenordnung des Verkehrsaufkommens, welche erfahrungsgemäss mit der Begegnungszone und den angrenzenden Knoten von der Leistungsfähigkeit her verträglich ist. Negative Auswirkungen auf Teile der Ortschaft könnten vorausgesehen werden, wenn der zu betrachtende Abschnitt mit einem Fahrverbot oder einer Sperre belegt würde. Erst dann würden andere 13

14 Strassen wie z. B. die Stäblistrasse und der Fröhlichackerweg wie auch sicherlich die Seidenstrasse gegenüber heute stärker belastet. Durch die Einführung der Begegnungszone wird lediglich die Durchfahrtsgeschwindigkeit verändert. Verkehrsverlagerungen sind nicht absehbar. Erwünschte Auswirkungen einer Begegnungszone könnten sich in einer generell langsamverkehrsfreundlicheren Fröhlichstrasse zeigen, was seinerseits indirekte und tendenziell positiv zu wertende Auswirkungen auf die Verkehrszusammensetzung haben könnte (grösserer Anteil Langsamverkehr, ev. leicht weniger Autos). 14

15 G NOTWENDIGE MASSNAHMEN SR , Art. 3 Abs. g.: eine Aufzählung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Voraussetzungen für die Einrichtung der Zone sind gut. Sie kann mit nur wenigen Massnahmen eingeführt werden. Die Massnahmen sind im Übersichtsplan (Beilage: Übersichtsplan 1:1000 (A3)) abgebildet. Die folgenden Massnahmen sind notwendig und in die Gestaltung angemessen zu integrieren: Zoneneingänge Die Zoneneingänge sind mit den Signalen und zu signalisieren (siehe Abbildung unten). Durch die Platzierung der Signale mittels Stele im Strassenraum wird damit gleichzeitig eine gut wahrnehmbare Torsituation geschaffen, was als geforderte zusätzliche bauliche / gestalterische Massnahme gewertet werden kann. Abbildung: Signalisation Begegnungszone gemäss Signalisationsverordnung Vortrittsregelung des Verkehrs Die vorhandenen Fussgängerstreifen im Bereich der zukünftigen Begegnungszone sind zu widerrufen und zu demarkieren. Das durch sie geregelte Vortrittsrecht wird durch die Signalisation der Begegnungszone ersetzt. Da seitliche Zufahrten von Parkplätzen innerhalb der Zone jeweils über ein Trottoir führen, ist der Vortritt dort ohne zusätzliche Regelung gelöst (Kein Vortritt bei Zufahrt ab Nebenfläche). Bezüglich Vortrittsregelung des Verkehrs sind demnach, ausser der Aufhebung der Fussgängerstreifen, keine weiteren Veränderungen notwendig. 15

16 Das Gestaltungskonzept sieht vor, die gewünschten Effekte mit einer subtilen Gestaltung der Strassenoberfläche zu erreichen. Hinzu kommen weitere Aspekte wie eine spezielle Beleuchtung, die bewusste Anordnung von Gestaltungselementen, Bäumen und Sitzgelegenheiten sowie die flächig wirkende und dennoch gemäss Behindertengleichstellungsgesetz taugliche Abgrenzung der Fahrbahn von der Nebenfläche. Die folgenden Visualisierungen geben eine generelle Auskunft über die geplanten Gestaltungselemente: Visualisierung: Eingangstor Nord (Bild: Metron) Visualisierung: Eingangstor Süd (Bild: Metron) 16

17 NACHKONTROLLE Wie in der Verordnung über die Tempo 30 Zonen und die Begegnungszonen vorgeschrieben, muss ein Jahr nach der Einführung der Zone mit Tempobeschränkung eine Nachkontrolle stattfinden. Es muss überprüft werden, ob die Ziele erreicht wurden. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, sind zusätzliche Massnahmen zu realisieren. Die Nachkontrolle sollte insbesondere überprüfen: - Ob sich die gefahrenen Geschwindigkeiten im Bereich unter 28km/h befinden (V 85) - Ob sich zu Fuss gehende Personen und Rad fahrende Personen sicher fühlen - Ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (Konsultation Unfallstatistik) - Ob sich die gewünschte Verkehrskultur eingestellt hat Im vorliegenden Fall kann die Nachkontrolle ca. 6 Monate nach Realisierung der Zone durchgeführt werden. WEITERES VORGEHEN Für die Realisierung der Zone empfiehlt sich das folgende Vorgehen: - Orientierung der Bau- und Planungskommission Brugg (erfolgt am 12. Oktober 2016) - Überprüfung und Bestätigung des Gutachtens durch zuständige Stelle des Kantons (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau)(erfolgt am 22. Dezember 2016) - Bewilligung Baugesuch Akkord West - Erstellung Instandstellungsprojekt Fröhlichstrasse - Kostenträger und Kostenteiler festlegen - Bericht und Antrag an den Stadtrat - Kreditvorlage Einwohnerrat - Ausschreibung der Signalisation durch die Regionalpolizei (Instandstellungsprojekt Fröhlichstrasse als Orientierung) - Sobald Bauausführung Akkord West abgeschlossen, Instandstellung der Fröhlichstrasse - Installation der Signalisation, verbunden mit Kommunikationsmassnahmen, wie das neue Regime zu benützen ist. 17

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