Umsetzung der 25. StVO-Novelle in der Richtlinie für den Radverkehr
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- Ina Messner
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1 Umsetzung der 25. StVO-Novelle in der Richtlinie für den Radverkehr Dipl.-Ing. Klaus Robatsch Bereichsleiter Forschung & Wissensmanagement KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) Verkehrsrechtstag 2014, Wien
2 2013: 4.196
3 2013: 4.196
4 2013: 4.196
5 Entwicklung der verunglückten RadfahrerInnen in den Jahren (n= )
6 Entwicklung der getöteten RadfahrerInnen in den Jahren (n=1.137) Getötete Jahre
7 Anteil der getöteten RadfahrerInnen an allen getöteten VerkehrsteilnehmerInnen in den Jahren
8 Anteil der verunglückten RadfahrerInnen an allen verunglückten VerkehrsteilnehmerInnen in den Jahren
9 Verletzte und getötete RadfahrerInnen nach Altersgruppen ( , in %) (n= bzw. 227) Alter unbekannt: 62 Personen
10 Radfahrunfälle nach Unfalltypenobergruppen ( , absolut, n=28.554)
11 25. StVO-Novelle, Neue Netzelemente
12 Erarbeitet in der Arbeitsgruppe Stadtverkehr unter der Mitarbeit von:
13 1. Fahrradstraße 25. StVO-Novelle ( 67) Außer dem Radverkehr ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten. Die Fahrradstraße ist aber keine Radfahranlage im Sinne der StVO. Das Zu- und Abfahren sowie das Queren ist erlaubt. Sonstiger Kfz-Verkehr nur mit Ausnahmeregelung erlaubt Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h RadfahrerInnen dürfen weder gefährdet noch behindert werden Das Nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt Kundmachung mit VZ Fahrradstraße
14 RVS Radverkehr (Hrsg. FSV, Februar, 2014)
15 Fahrradstraße (Beispiele Hard und St. Pölten) Hard St. Pölten
16 Hard
17 2. Ausnahmen von der Radwegebenützungspflicht 25. StVO-Novelle ( 68 Abs 1a): Auf besonders gekennzeichneten Radwegen bzw. Geh- und Radwegen entfällt die Benützungspflicht.
18 Kriterien für die Auswahl der RVA Festlegung Kfz-Kriterium Flächenkriterium, Breitenbedarf zusätzlich Knotenpunktkriterium Sonstige Kriterien (z.b. FußgängerInnenfrequenzen, Parksituation, Nutzungsdruck, Zusammensetzung des Radverkehrs)
19 Kriterien für die Auswahl der RVA DTV [Kfz/Tag] M I S C H E N Mischverkehr oder Mehrzweckstreifen MISCHEN oder TRENNEN T R E N N E N Radfahrstreifen oder Radwege Mischverkehr, Mehrzweckstreifen, Radfahrstreifen oder Radwege nur Radwege V 85 [km/h] RVS Radverkehr (Hrsg. FSV, Februar, 2014)
20 Kriterien für die Auswahl der Radwegbenutzungspflicht Hinsichtlich der Planungskriterien gilt für alle Radwege: Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass ein Radweg oder ein Geh- und Radweg von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss. Bei der Beurteilung, ob ein Radweg ohne Benützungspflicht verordnet werden soll, ist folgender Ablauf einzuhalten:
21 Kriterien für die Auswahl der Radwegbenutzungspflicht RVS Radverkehr (Hrsg. FSV, Februar, 2014)
22 Kriterien für die Auswahl der RVA RVS Radverkehr (Hrsg. FSV, Februar, 2014)
23 Radwege mit Benützungspflicht ( NEIN ) Hohe Geschw. des Kfz-Verkehr (v85>80km/h) und begleitende Radinfrastruktur vorhanden z.b. Gemeinde Gattendorf
24 Radwege ohne Benützungspflicht ( Detailprüfung ) Getrennter Geh- und Radweg, Markierung nur durch Linie
25 Radwege ohne Benützungspflicht ( JA ) Radweg (Radweg links der Fahrbahn - Einbahnführung), z.b. Gußhausstraße / Wien 4
26 Radwege ohne Benützungspflicht ( JA ) Radweg (Radweg rechts der Fahrbahn - Einbahnführung), z.b. Schubertstraße / Linz
27 3. Begegnungszone 25. StVO-Novelle ( 76c) eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und FußgängerInnen bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist Erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h oder 30 km/h Parken von Kfz nur an den dafür gekennzeichneten Stellen Aspekte zum Planungsprozess, Gestaltungsgrundsätze, Entwurfselemente, etc. werden in der RVS Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen geregelt
28 Begegnungszone: Die Verkehrsberuhigung geht weiter
29 Deutschland, Niederlande Bohmte Haren
30 Schweiz St. Gallen Biel Burgdorf Neuenegg Bern
31 Österreich Graz Thalgau Gleinstetten Haag
32 Ziele und Wirkungen, die mit einer Begegnungszone erreicht werden können Erhöhung der Aufenthalts- und Wohnqualität und Belebung des öffentlichen Raumes Stärkung des Handels vor Ort, Orte beleben, Schaffung eines angemessenen Quartiercharakters Faire Verteilung des Straßenraumes keine Bevorzugung bestimmter VT Vielseitige Nutzungsmöglichkeit, wesentliche Erleichterung des FußgängerInnenverkehrs Aufrechterhaltung des Durchgangsverkehrs, Beibehalten der Zufahrtsmöglichkeiten Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Geringere Fahrgeschwindigkeiten, geringere Verletzungsschwere Homogenisierung des Geschwindigkeitsniveaus der einzelnen VerkehrsteilnehmerInnen Förderung der Rücksichtnahme Stärkung des nicht-motorisierten Verkehrs durch niedriges Geschwindigkeitsniveau Beseitigung der Trennwirkung um Bereiche (z.b. Stadtteile) zu verbinden das flächige Queren für FußgängerInnen und RadfahrerInnen zu ermöglichen siehe Arbeitspapier Nr. 27 Begegnungszonen (Hrsg. FSV, Juli 2014)
33 Richtwerte für den Einsatz von Begegnungszonen Arbeitspapier Nr. 27 Begegnungszonen (Hrsg. FSV, Juli 2014)
34 Planungsgrundsätze für Begegnungszonen Raum für alle VerkehrsteilnehmerInnen schaffen Keine Bevorzugung von bestimmten VerkehrsteilnehmerInnen Bevölkerung und mobilitätseingeschränkte Personen in Planung einbeziehen Gestaltung für Personen mit Sehbehinderung und blinde Personen Klare Regelung weitgehend ohne Verkehrszeichen (selbsterklärende Straße) Sichtbeziehungen sind Voraussetzung Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein Leistungsfähigkeit muss gesichert sein Verhältnis des FußgängerInnen- und Radverkehrs zum Kfz-Verkehr Keine zwingende Neugestaltung notwendig (Kosten-Nutzen) Querungen flächenhaft und überall (punktuell wenn gebündelt notwendig) Begegnungszone kann in einzelnen Straßen oder als Zone umgesetzt werden Erfolgskontrolle erforderlich (Evaluierung)
35 Vielen Dank! Dipl.-Ing. Klaus Robatsch Bereichsleiter Forschung & Wissensmanagement KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) Schleiergasse 18 A-1100 Wien Tel: +43-(0) kfv@kfv.at Sämtliche Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwertung darf nur mit Zustimmung des KFV / der KFV Sicherheit Service GmbH erfolgen
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