Rechtliche Aspekte der Entschleunigung der Geschwindigkeit innerorts
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- Daniela Waldfogel
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1 Rechtliche Aspekte der Entschleunigung der Geschwindigkeit innerorts
2 Übersicht Rechtliche Grundlagen Kompetenzverteilung Besondere Bestimmungen über die Zonen Voraussetzungen für Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Gründe Gutachten Einzelne Fälle Tempo-30-Zone in Ortsdurchfahrt mit Durchgangsstrasse (Urteil 1C_17/2010 vom = BGE 136 II 539 Münsigen) Tempo-30-Zone in Ortsdurchfahrt mit Durchgangsstrasse (Urteil 1C_160/2012 vom = BGE 139 II 145 Sumvitg)
3 Geschichte: Absolute Höchstgeschwindigkeiten SVG 1958: innerorts 60 km/h alles andere: frei (SVG 32 I) Ölkrise 1974: versuchsweise 100 km/h ausserorts versuchsweise 130 km/h Autobahnen 1984: innerorts 50 km/h 1990: ausserorts 80 km/h Autostrassen 100 km/h Autobahnen 120 km/h 1976: ausserorts 100 km/h Autobahnen 130 km/h
4 Kompetenzverteilung zum Erlass abweichender lokaler Geschwindigkeitsbeschränkungen Bundeskompetenzen Art. 2 SVG Befugnisse des Bundes 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: a. Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; b....
5 Kompetenzverteilung zum Erlass abweichender lokaler Geschwindigkeitsbeschränkungen Kantonale Kompetenzen Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. 3. Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch vorbehalten.
6 Kompetenzverteilung zum Erlass abweichender lokaler Geschwindigkeitsbeschränkungen 4. Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.
7 Art. 3 Abs. 3 SVG Ermächtigung zum Erlass von zeitlich unbeschränkten oder beschränkten Fahrverboten auf einzelnen Strassen. Der Bund nennt die Massnahme, die ergriffen werden kann. Über die Motive schweigt er sich aus.
8 Art. 3 Abs. 4 SVG Andere Beschränkungen oder Anordnungen Andere heisst: andere als die in Art. 3 Abs. 3 SVG genannten Massnahmen. Der Bund nennt hier nicht die Massnahmen, sondern die Motive, aus denen andere Beschränkungen und Anordnungen getroffen werden können, und lässt die dabei zu treffenden Massnahmen offen. Es war ein Anliegen des Bundes, den Föderalismus bezüglich der Motive für Beschränkungen zu zügeln: landesweit einheitliche Verkehrsordnung. Katalog zulässiger Motive war ursprünglich sehr kurz; er ist ständig gewachsen. Angesichts der Vielfalt der zulässigen Motive ist das ursprüngliche Anliegen des Gesetzgebers kaum mehr zu verwirklichen. Verschiebung der Diskussion von den Motiven zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Dieser übernimmt funktionell gewisse Segmente der Motivzulässigkeitsprüfung.
9 Besondere Bestimmungen über die Zonen Art. 2a SSV Zonensignalisation 5. Die Signale Tempo-30-Zone, Begegnungszone und Fussgängerzone sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig. 6. Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen von Art. 108 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.b. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.
10 Besondere Bestimmungen über die Zonen Art. 22a SSV Tempo-30-Zone Das Signal Tempo-30-Zone kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Art. 22b SSV Begegnungszone 1 Das Signal Begegnungszone kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt
11 Voraussetzungen für Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Art. 32 Abs. 3 SVG Geschwindigkeit 3. Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden
12 Art. 108 SSV Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Voraussetzungen für Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten 2. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn: a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist; b. bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen; c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann; d. dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
13 Voraussetzungen für Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen Art. 3 Gutachten (Zusammenfassung) Gutachten als Kurzbericht umfasst namentlich: a. Ziele b. Übersichtsplan c. Sicherheitsdefizite d. Geschwindigkeitsniveau e. Qualität als Wohn- etc. Raum f. Unerwünschte Auswirkungen g. Massnahmen
14 Voraussetzungen für Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Weisungen zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten (1990) 7.4 Inhalt des Gutachtens (Zusammenfassung) Ausgangslage Strassenart, Unfallgeschehen, Gefahrensituation, Geschwindigkeitsniveau, Art / Menge des Verkehrs Zusätzliche Analysen ZB bei wegen Verkehrssicherheit herabgesetzter Geschwindigkeit, wenn negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind: Analysen nach Lärmschutz- und LuftreinhalteVO.
15 Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1. Grundlage und Schranke rechtsstaatlichen Handelns ist das Recht. 1. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein..
16 Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Privater gerechtfertigt sein. 2. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4
17 Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit Öffentliche Interessen In Art. 108 Abs. 2 SSV umschrieben Verhältnismässigkeit von Massnahmen Eignung Erforderlichkeit Zumutbarkeit (Zwecktauglichkeit) (Notwendigkeit, geringst möglicher Eingriff, Zweckangemessenheit, Übermassverbot) Sachlich, räumlich, zeitlich, persönlich (Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung, Abwägung öffentliche / private Interessen)
18 Einzelne Fälle Tempo-30-Zone auf Ortsdurchfahrt auf Durchgangsstrasse (Münsingen) Urteil 1C_17/2010 vom = BGE 136 II 539
19 Prozessgeschichte 2005: Strassenplan Sanierung Ortsdurchfahrt Münsingen. Einsprachen, u.a. TCS (Landesteil Bern-Mittelland) 2007: Gesamtbauentscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Beschwerde TCS 2009: Verwaltungsgericht BE weist ab. Beschwerde TCS 2010: Bundesgericht weist Beschwerde ab.
20 Legitimation Verein gemäss Art. 60 ZGB / juristische Person Legitimiert zur Prozessführung (eigene Interessen/ Interessen der Mitglieder, sofern statutarisch festgelegt Enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen statutarischem Zweck und dem Gebiet, in welchem die fragliche Verfügung erlassen wurde.
21 Kognition des Bundesgerichts Frage der Zulässigkeit einer Tempo-30-Zone: BGer prüft mit freier Kognition. Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständigen Behörden besser kennen als das BGer. Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Zuständige Behörden besitzen einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
22 Ausgangslage Thunstrasse vor dem Kreisel: An Spitzentagen Fahrzeuge. Durchschnittlicher Tagesverkehr auf der Bernstrasse: Fahrzeuge. Folge: Stau, Abgase, Lärm, Sicherheit, Erreichbarkeit. (an 61 Gebäuden sind die Immissionsgrenzwerte überschritten). Hauptgrund der Sanierung: Auf Strecke mit grosser Verkehrsbelastung soll Verkehrsablauf verbessert werden. 108 II c SSV.
23 Verkehrsdaten
24 Wichtigste Massnahmen Kernfahrbahn: beidseitig Radstreifen, keine Mittelmarkierung, flexible Raumnutzung. Querungszonen: Fussgänger können auf breitem Raum Fahrbahn queren, Lücken im Verkehr ausnutzen. Flanierzonen: Dient als Trottoir, Parkplatz, Zufahrt zu Geschäften, Aussenverkauf etc. Temporeduktion: Verflüssigung des Verkehrs, weniger stop and go in Tempo-30-Zone. In vorgelagerter Zone Tempo 30 von bis 19.30, nachts Tempo 50. Pförtneranlagen: Ampeln beim Ortseingang dosieren Verkehr während Zeit mit hohem Verkehrsaufkommen.
25 Übersicht
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29 Übersichtsplan
30 Sind auf Durchgangsstrassen Tempo-30- Zonen grundsätzlich zulässig? Anhang 2 DurchgangsstrassenVO: Kantonsstrassen Nr. 6 (Bern-Thun) und Nr. 228 (Münsingen-Konolfingen). Art. 1 DurchgangsstrassenVO Für den allgemeinen Durchgangsverkehr offen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 SVG) sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Strassen (Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen). Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie Massund Gewichtsbeschränkungen, bleiben vorbehalten.
31 Sind auf Durchgangsstrassen Tempo-30- Zonen grundsätzlich zulässig? Beachtlich: Art. 2a Abs. 5 und 6 SSV. Abs. 6: Ausnahmebestimmung für Hauptstrassenabschnitt. Bindung an die Gründe von Art. 108 Abs. 2 SSV. Art. 1 Satz 2 DurchgangsstrassenVO Mass- und Gewichtsbeschränkungen hat beispielhaften Charakter. Kein qualifiziertes Schweigen.
32 Tempo-30-Zone in Ortsdurchfahrt mit Durchgangsstrasse (Sumvitg) (Urteil 1C_160/2012 vom = BGE 139 II 145)
33 Prozessgeschichte Februar 2009: Petition: Einführung einer Tempo-30-Zone. April 2010: Gemeindevorstand: Gesuch um Einführung einer Tempo-30- Zone aufgrund eines Gutachtens. Kt. Komm. für differenzierte Höchstgeschwindigkeiten lehnt Einbezug der Hauptstrasse ab. Januar 2011: Departement genehmigt Gesuch, lehnt aber Einbezug der Hauptstrasse ab. Private ergreifen Beschwerde. September 2011: Verwaltungsgericht: Gemeinde hat die Hauptstrasse in eine Tempo-30-Zone einbeziehen. Beschwerde des TCS (u.a. Regionalgruppe Surselva) Stellungnahmen: Dep.: Gutheissung der Beschwerde. ASTRA: erachtet die Rügen des TCS überwiegend als begründet. Dezember 2012: BGer weist die Beschwerde bezüglich Einbezug der Hauptstrasse ab.
34 Ausgangslage Hauptsiedlung liegt an der H 19 (Brig-Andermatt-Disentis-Ilanz- Reichenau). Kein oder nur einseitiges Trottoir, enge Strassenverhältnisse. Gefährdung der Fussgänger, längs der Ortsdurchfahrt, wichtige Querungen. (Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV) Mittlere Geschwindigkeiten liegen im Bereich km/h, Wert V 85% im Bereich von km/h polizeilich registrierte Unfälle im Innerortsbereich (2 Verletzte). Innerhalb der vorgesehenen Tempo-30-Zone 3 der 5 Unfälle.
35 Ausgangslage
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38 Peter Egloff
39 Peter Egloff
40 Peter Egloff
41 Peter Egloff
42 Peter Egloff
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44 Strittige Fragen VerwGer: Kognition überschritten, Gewaltenteilungsprinzip verletzt, sein Ermessen anstelle des Ermessens des Departements gesetzt. Aus Art. 108 SSV ergebe sich kein justiziabler Anspruch auf Einführung einer solchen Zone; dem Dep. verbleibe grosser Ermessensspielraum. Als zwingendes Kriterium definiere die kt. Richtlinie den V 85-Wert vor Einführung einer solchen Zone; dieser darf bei Hauptstrassen 42 km/h nicht überschreiten. Dieses Kriterium wurde in Sumvitg nicht eingehalten. Daher habe das Dep. die weiteren Voraussetzungen nicht geprüft und sich nicht mit dem Gutachten befasst.
45 Strittige Fragen VerwGer: hielt fest, dass V 85-Wert keine Rolle spielen dürfe bei der Einführung einer Zone; er diene lediglich dazu, die allfällig erforderlichen baulichen Massnahmen festzulegen. Sache hätte wegen Ermessensunterschreitung zurückgewiesen werden müssen. VerwGer habe in der Sache selbst entschieden. Dep: Gemäss kt. Richtlinien wolle die Regierung auf verkehrsorientierten Strassen keine Hand bieten für solche Zonen.
46 Strittige Fragen ASTRA: Es hätte 2 Gutachten gebraucht, 1 für die Nebenstrassen, 1 für den Einbezug der Hauptstrasse. Strengerer Massstab bei Hauptstrasse, restriktivere Beurteilung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kantone für ihr Hauptstrassennetz bundesrechtlich subventioniert werden, weshalb ein höherer Aufwand für bauliche Alternativmassnahmen auf Haupt- als auf Nebenstrassen verlangt werden könne. Werde die Zulässigkeitsprüfung in diesem Sinne vorgenommen, sei es möglich, dass ausnahmsweise ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo- 30-Zone einbezogen werden dürfe, namentlich dann, wenn sie zentral durch eine umliegende Tempo-30-Zone verlaufe und der Einbezug sich aus Praktikabilitätsgründen aufdränge. (E. 3.4). Soweit Ermessen bestehen bleibe, hätte dieses vom Dep. ausgefüllt werden müssen. Verkehrsanordnung könne von Dritten gegen den Willen der zuständigen Behörde nur gerichtlich eingefordert werden, wenn dies zwingend notwendig sei.
47 Strittige Fragen BGer: Da die Hauptstrasse mitten durch das Ortszentrum verläuft und auf beiden Seiten Tempo-30-Zonen bestehen (vom Dep. genehmigt), liegen besondere örtliche Gegebenheiten isv Art. 2a Abs. 6 SSV vor, bei denen der Einbezug der Hauptstrasse in Betracht kommen kann. VerwGer hat gegen den Willen der kt. Behörde den Einbezug angeordnet. Dies ist nur zulässig, wenn eine Ermessenschrumpfung auf Null vorliegt, weil eine schwerwiegende Gefahr bzw. ein besonders gewichtiges Schutzinteresse isv Art. 108 Abs. 2 lit. a. und b SSV vorliegt (strenger Massstab!). Gutachten legt dar, dass viele Fussgänger ausserordentlich gefährdet seien. VerwGer hat Augenschein vorgenommen; dieser bestätigte auf eindrückliche Weise die Notwendigkeit einer Zone.
48 Strittige Fragen Dep. ging mit der Kommission davon aus, es seien keine eigentlichen Sicherheitsdefizite erkennbar und durch Unfallzahlen belegbar. Die Querungen unterschieden sich aufgrund des Nutzungscharakters der Strasse klar von denjenigen von Disentis (fehlende Geschäfte, Menge des Publikumsverkehrs). ASTRA meint, das Gutachten begründe die Gefährdungssituation nicht ausreichend. Unklar blieben auch die Kosten einer alternativen baulichen Behebung des Sicherheitsdefizits. Massgebend wären auch die Auswirkungen auf das Gesamtsystem (Funktionalität der Strasse) zu berücksichtigen gewesen.
49 Strittige Fragen BGer: Gutachten zeigt erhebliche Defizite auf: geringe Breite der Fahrbahn, kurze Sichtweiten, relativ hohe gemessene Geschwindigkeiten, erhebliches Sicherheitsrisiko. Zu den Unfällen: Bestehen jedoch erhebliche Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr, darf nicht zugewartet werden, bis sich die ersten Unfälle ereignet haben, sondern es müssen präventive Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden. (E. 5.6). Ist nach dem Gesagten der Einbezug des Hauptstrassenabschnitts das einzige Mittel, um die gravierende Gefährdung von Fussgängern im Ortskern von Sumvitg zu reduzieren, war das Departement nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das Gesuch der Gemeinde (im Grundsatz) zu bewilligen. Es wäre ermessensmissbräuchlich, unter diesen Umständen den Interessen am möglichst ungehinderten Durchgangsverkehr Vorrang vor der physischen Integrität der Bewohner von Sumvitg zu geben. Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt, den Einbezug der Hauptstrasse in die Tempo-30-Zone anstelle des Departements anzuordnen. (E. 5.10). Die Sache geht ans Dep. zurück; dieses kann über das Wie des Einbezugs der Hauptstrasse in die Tempo-30-Zone entscheiden.
50 Zusammenfassung Der Inhalt und der Umfang des Gutachtens (können) auch vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung und den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise bei verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Im Ergebnis entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist, und ob die Massnahme im Hinblick auf das betreffende Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist (Art. 108 Abs. 4 SSV) (BGE 1C_17/2010 vom , E. 3.2 (Münsingen).
51 Zusammenfassung Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV Numerus clausus Wohl jeweils 1 Hauptgrund Kombinationen möglich
52 Welches öffentliche Interesse ist betroffen? Begründung Ist-Zustand Defizite (Qualifikation) Behebung Welche Massnahmen Eignung Zielerreichung Zumutbarkeit Nebenwirkungen (positiv/negativ) Gesamtbetrachtung Zusammenfassung
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