Allgemeine Bedingungen für den Sicherheitsbrief (AB SIB 08)

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1 Allgemeine Bedingungen für den Sicherheitsbrief (AB SIB 08) ERGO Versicherung AG Victoriaplatz Düsseldorf Telefon: (089) Telefax: (089) Teil A. Teil B. Teil C. Teil D. Teil A. Ihr Sicherheitsbrief auf einen Blick Wie hilft der Sicherheitsbrief? Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen Die Vertragsformen Ihr Sicherheitsbrief auf einen Blick Wem hilft der Sicherheitsbrief? Der Sicherheitsbrief hilft Ihnen als unserem Versicherungsnehmer. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein beurkundet gilt er zusätzlich für - Ihren in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und - die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder. Darüber hinaus hilft der Sicherheitsbrief auch Fahrern, Beifahrern und Insassen im Umfang der unter 4 (Fahrzeugausfall) aufgeführten Leistungen, wenn der Versicherungsfall während der Fahrt mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug eingetreten ist. Dies gilt auch für alle auf Ihren Lebenspartner zugelassenen Fahrzeuge, sofern Ihr Lebenspartner mitversichert ist. Wann hilft der Sicherheitsbrief? Der Sicherheitsbrief hilft, sobald Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verlassen, unterwegs und auf Reisen, bei - Krankheit und Unfall ( 1 und 2) - Reiseabbruch ( 3) - Fahrzeugausfall ( 4) - Verlust bestimmter Gegenstände ( 5) - einem Notfall zu Hause ( 6) - Strafverfolgung im Ausland ( 7) Wie hilft der Sicherheitsbrief? Der Sicherheitsbrief hilft bei Krankheit und Unfall ( 1) durch 1. Soforthilfe 2. Arzneimittelversand 3. Krankenbesuch 4. Krankenrücktransport 5. Rückfahrtservice 6. Kinderbetreuung 7. Heimtransport von Haustieren 8. Stellung eines Ersatzfahrers 9. Hilfe im Todesfall bei Unfall im Ausland ( 2) zusätzlich durch 1. Übernahme von Such-, Rettungs- und Bergungskosten 2. Benennung von Reha-Einrichtungen bei Reiseabbruch im Ausland ( 3) durch 1. Rückreiseservice 2. Hilfe bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters bei Fahrzeugausfall ( 4) durch 1. Weiter- und Rückfahrtservice 2. Übernachtungsservice 3. Mietwagenservice 4. Soforthilfe am Schadenort 5. Fahrzeugschlüsselservice 6. Fahrzeugtransportservice / Pick-up-Service 7. Fahrzeugunterstellung 8. Fahrzeugverzollung / Fahrzeugverschrottung 9. Hilfe bei der Fahrzeugreparatur / Ersatzteilversand 10. Hilfe bei der Fahrzeugrückholung bei Verlust bestimmter Gegenstände im Ausland ( 5) durch 1. Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust 2. Dokumentenservice 3. Schlüsselservice 4. Brillenservice

2 bei einem Notfall zu Hause ( 6) durch 1. Reiserückrufservice 2. Handwerkerservice bei Strafverfolgung im Ausland ( 7) durch 1. Vermittlung von Anwaltshilfe 2. Rechtskosten-Vorschuß Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen Wo gilt der Sicherheitsbrief? ( 8) Wie sind die hier verwendeten Begriffe zu verstehen? ( 9) Wann kann Ihnen der Sicherheitsbrief nicht helfen? ( 10) Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt eines Schadens? ( 11) Die sonstigen Allgemeinen Vertragsbestimmungen ( 12 bis 16) Die Vertragsformen In welchen Formen wird der Sicherheitsbrief angeboten? ( 17) Teil B. Wie hilft der Sicherheitsbrief? Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für die von Ihnen aufgewandten Kosten. Sofern vereinbart, stehen alle Leistungen in gleicher Weise auch Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner und minderjährigen Kindern zu. 1 Krankheit und Unfall Erkranken Sie auf einer Reise oder erleiden Sie auf einer Reise einen Unfall, erbringen wir folgende Leistungen: 1. Soforthilfe 1.1 Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennen wir Ihnen einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. 1.2 Wir stellen, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. 1.3 Wir benachrichtigen auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber. 1.4 Wir geben dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu DM. 2. Arzneimittelversand Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen, die vor Ort nicht zu erhalten sind, sorgen wir - nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt - für deren Zusendung und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Fahrtkosten der Abholung. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generika) benannt werden kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. 3. Krankenbesuch Müssen Sie länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus stationär behandelt werden, tragen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch nahestehende Personen bis zu 512 EUR je Schadenfall. 4. Krankenrücktransport 4.1 Ist ein Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz medizinisch notwendig, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Ein von uns beauftragter Arzt entscheidet nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt über die medizinische Notwendigkeit sowie über Art und Zeitpunkt der Rückführung. Kosten für eine Rückholung können nur nach Abstimmung mit unserer Notrufzentrale übernommen werden. Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich mehr als zwei Wochen, reicht es aus, wenn ein von uns beauftragter Arzt den Rücktransport für medizinisch sinnvoll hält. Unser Arzt entscheidet auch über Art und Zeitpunkt der Rückführung. 4.2 Wir übernehmen bis zum Rücktransport entstehende, durch die Krankheit bedingte zusätzliche Übernachtungskosten für Sie und die nicht erkrankten mitversicherten Personen für höchstens drei Nächte bis zu je 52 EUR pro Person und Nacht. 2

3 5. Rückfahrtservice Können Sie die Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz nicht planmäßig antreten, weil für Sie ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich war, werden die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten erstattet. Wir übernehmen bei einer einfachen Entfernung unter Kilometer die Kosten bis zur Höhe der Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung die Kosten eines Linienflugs (economy class) sowie nachgewiesene Taxifahrten bis zu 52 EUR. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir maximal EUR pro versicherte Person. 6. Kinderbetreuung 6.1 Können mitversicherte Kinder bis zu 15 Jahren auf einer Reise infolge Krankheit ihrer Begleitperson oder mit Ihnen reisende Kinder infolge Ihrer Erkrankung - jeweils auch im Todesfall - nicht mehr betreut werden, sorgen wir für die Abholung der Kinder zu Ihrem Wohnsitz durch eine von Ihnen oder uns ausgewählte Begleitperson. 6.2 Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Fahrtkosten bei einer einfachen Entfernung unter Kilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 52 EUR. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung bis zu 0,40 EUR je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort gegen Vorlage von entsprechenden Belegen. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, erstatten wir bis zu EUR. 7. Heimtransport von Haustieren 7.1 Können Sie mitgeführte Haustiere infolge Ihrer Erkrankung auf einer Reise - auch im Todesfall - nicht mehr versorgen, organisieren wir den Heimtransport der Tiere und erstatten zusätzlich die dadurch entstehenden Kosten bis zu EUR. 7.2 Kann das Tier nach dem Transport nicht sofort weiterversorgt werden, sorgen wir für die weitere Unterbringung und Versorgung des Tiers. Wir übernehmen die dadurch entstehenden Kosten höchstens für zwei Wochen. 8. Stellung eines Ersatzfahrers 8.1 Können Sie infolge einer länger als drei Tage andauernden Krankheit - oder im Todesfall - Ihr Fahrzeug nicht mehr zu Ihrem ständigen Wohnsitz zurückfahren und steht auch kein anderer Mitreisender hierfür zur Verfügung, sorgen wir für die Abholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz für Anfahrt, Unterkunft und Verpflegung 0,40 EUR je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort gegen Vorlage entsprechender Belege. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, erstatten wir bis zu EUR. 8.2 Wir übernehmen in jedem Fall bis zur Abholung entstehende, durch Ihren Ausfall bedingte zusätzliche Übernachtungskosten für Sie und die mitversicherten Personen für höchstens drei Nächte bis zu 52 EUR pro Person und Nacht. 9. Hilfe im Todesfall Nach einem Todesfall von versicherten Personen im Ausland sorgen wir - nach Abstimmung mit den Angehörigen - für die Bestattung im Ausland oder die Überführung der Verstorbenen nach Deutschland. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu EUR pro Person. 2 Unfall im Ausland Erleiden Sie auf einer Reise im Ausland einen Unfall, erbringen wir zusätzlich zu 1 folgende Leistungen: 1. Such-, Rettungs- und Bergungs-Service Müssen Sie wegen des Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernehmen wir hierfür die Kosten bis zu EUR. 2. Benennung von Reha-Einrichtungen Nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt benennen wir Ihnen uns bekannte Reha-Einrichtungen in Deutschland. Für die Leistungen dieser Einrichtungen übernehmen wir keine Haftung. 3

4 3 Reiseabbruch im Ausland 1. Rückreiseservice Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil ein Mitreisender oder ein naher Verwandter schwer erkrankt (ein mehr als 14tägiger Krankenhausaufenthalt ist notwendig) oder verstorben ist, oder weil eine erhebliche Schädigung an Ihrem Eigentum zu Hause von mehr als EUR eingetreten ist, oder weil nach Ihrer Ankunft am Zielort Krieg, innere Unruhen ausgebrochen oder Naturkatastrophen eingetreten sind, sorgen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie von diesen Ereignissen überrascht worden sind. Zusätzlich übernehmen wir die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten für Sie und die mitversicherten Personen bis zu EUR pro Person. 2. Hilfe bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Können Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht planmäßig antreten, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig geworden ist, informieren wir Sie über andere Möglichkeiten Ihrer Rückkehr. Zusätzlich stellen wir Ihnen, soweit erforderlich, ein zinsloses Darlehen bis zu EUR für die Kosten der Rückreise zur Verfügung. 4 Fahrzeugausfall Beachten Sie bitte bei den Leistungen des 4 die telefonische Meldepflicht nach 11 Ziffer 1.1, wenn Sie nicht mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug unterwegs sind! Fällt das von Ihnen geführte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalls aus und ist die Fahrbereitschaft dadurch unmittelbar unterbrochen oder wird das Fahrzeug gestohlen, erbringen wir folgende Leistungen: 1. Weiter- und Rückfahrtservice 1.1 Handelt es sich um das Fahrzeug, mit dem Sie auch die Reise angetreten haben, organisieren wir die Rückfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder die Weiterfahrt zu Ihrem Zielort und die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort. Wir übernehmen die entstehenden Kosten für - die Fahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zu einem Zielort innerhalb Europas - die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz - die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrzeug dort abgeholt werden soll. 1.2 Handelt es sich um ein Fahrzeug, das Sie erst im weiteren Verlauf der Reise benutzt haben, organisieren wir die Weiterfahrt zum Zielort bzw. die Rückfahrt zum Ausgangspunkt Ihrer Fahrt sowie die Fahrt zur Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort und übernehmen die hierbei entstehenden Fahrtkosten. Die Fahrtkosten nach 1.1 und 1.2 erstatten wir bei einfacher Entfernung unter Kilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Fahrtkosten zurück zum ständigen Wohnsitz übernehmen wir bei einer Entfernung über km bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs (economy class). Nachgewiesene Taxifahrten übernehmen wir bis zu 52 EUR. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, übernehmen wir bis zu EUR pro versicherte Person. 2. Übernachtungsservice Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Übernachtungskosten für höchstens drei Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit gemacht oder wieder aufgefunden wurde. Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrtservice oder den Mietwagenservice in Anspruch, ersetzen wir Übernachtungskosten nur für eine Nacht. Wir erstatten bis zu 52 EUR je Übernachtung und versicherter Person. 3. Mietwagenservice Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs und übernehmen die Kosten für ein gleichartiges Mietfahrzeug für jeden Tag des Fahrzeugausfalls bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Für jeden Tag des Fahrzeugausfalls erstatten wir bis zu 52 EUR, höchstens jedoch für sieben Tage. Bei Leihfahrrädern übernehmen wir maximal 52 EUR. Bei der Heimreise nach Schadenfällen im Ausland erstatten wir Mietwagenkosten unabhängig von der Mietdauer bis zu 364 EUR oder bis zum Preis der Bahnfahrt 2. Klasse einschließlich Zuschlägen. Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrtservice oder den Pick-up-Service ( 4 Ziffer 6.2) in Anspruch oder machen Sie Übernachtungskosten für länger als eine Nacht geltend, übernehmen wir keine Mietwagenkosten. 4

5 4. Soforthilfe am Schadenort 4.1 Pannen- und Unfallhilfe Wir sind bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten bordüblichen Kleinteile auf 103 EUR. 4.2 Bergen Ist das Fahrzeug aufgrund einer Panne oder eines Unfalls von der Straße abgekommen, sorgen wir für seine Bergung einschließlich des Gepäcks und der nicht gewerblich beförderten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. 4.3 Abschleppen Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich des Gepäcks und der nicht gewerblich beförderten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt 154 EUR. 5. Fahrzeugschlüsselservice Haben Sie die Schlüssel für das Fahrzeug auf einer Reise verloren, organisieren wir den Versand der vorhandenen Ersatzschlüssel und übernehmen die hierdurch entstehenden Versandkosten. Wir organisieren die Öffnung Ihres Fahrzeuges und übernehmen die Kosten bis zu 103 EUR, sofern Sie sich aus Ihrem Fahrzeug ausgeschlossen haben. 6. Fahrzeugtransportservice / Pick-up-Service 6.1 Kann das Fahrzeug im Ausland am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs aufgewandt werden muß, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort, sofern dort eine sachgerechte Reparatur möglich ist. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland; liegt der Schadenort außerhalb Europas, erstatten wir bis zu EUR. 6.2 Liegt der Schadenort in Deutschland und kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden, sorgen wir dafür, daß Sie und die mitversicherten Personen zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up- Service). Ist dies nicht möglich, übernehmen wir die Kosten der Heimfahrt wie nach Fahrzeugausfall (gemäß 4 Ziffer 1, Weiter- und Rückfahrtservice) bzw. Mietwagenkosten (gemäß 4 Ziffer 3, Mietwagenservice). 7. Fahrzeugunterstellung 7.1 Muß das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports zu einer Werkstatt untergestellt werden, übernehmen wir die dadurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 7.2 Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und bis zur Durchführung der Rückholung ( 4 Ziffer 10) untergestellt werden muß, höchstens jedoch für zwei Wochen. 8. Fahrzeugverzollung / Fahrzeugverschrottung (nur im Ausland) Muß das Fahrzeug nach einem Totalschaden im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Durchführung der Verzollung. Zusätzlich tragen wir die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren (mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern) sowie die Unterstellkosten bis höchstens zwei Wochen. Wird das Fahrzeug verschrottet, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten. 9. Hilfe bei der Fahrzeugreparatur / Ersatzteilversand 9.1 Muß das Fahrzeug repariert werden, helfen wir bei der Suche nach einer Fachwerkstatt. Für Auswahl und Leistung der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung. 9.2 Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, daß diese auf schnellstmöglichem Wege zum Schadenort gebracht werden und übernehmen alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst. 5

6 10. Hilfe bei der Fahrzeugrückholung (nur im Ausland) Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder aufgefunden und ist es noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgen wir für die Abholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Führen Sie die Abholung selbst durch, erhalten Sie von uns als Kostenersatz bis zu 0,40 EUR je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort gegen Vorlage der entsprechenden Belege für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, übernehmen wir bis zu EUR. 5 Verlust bestimmter Gegenstände im Ausland 1. Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu EUR zur Verfügung. 2. Dokumentenservice Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennen wir Ihnen Botschaften oder Konsulate und übernehmen die anfallenden Gebühren für im Ausland erstellte Ersatzdokumente. Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarten informieren wir auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditkartenunternehmen. 3. Schlüsselservice Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernehmen wir die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 103 EUR je Schadenfall. 4. Brillenservice Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihre Brille oder Kontaktlinse(n) verloren, sorgen wir - in Abstimmung mit Ihnen nahestehenden Personen - für die Beschaffung und Zusendung einer Ersatzbrille oder von Ersatzkontaktlinsen und übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen selbst. 6 Notfall zu Hause 1. Reiserückrufservice Ist infolge Todes oder Krankheit eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Eigentums ein Rückruf von einer Reise durch den Rundfunk notwendig, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. 2. Handwerkerservice Werden während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereignisse (z.b. Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennen wir Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen, organisieren deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen und treten hierfür mit einem Betrag bis zu 512 EUR in Vorlage. Die Kosten selbst erstatten wir nicht; für Auswahl und Leistungen der Firmen übernehmen wir keine Haftung. 7 Strafverfolgung im Ausland 1. Vermittlung von Anwaltshilfe Werden Sie während einer Reise im Ausland verhaftet, wird Ihnen dort mit Haft gedroht oder werden Sie dort in sonstiger Weise durch behördliche Anordnung an der planmäßigen Fortsetzung Ihres Aufenthalts oder an der Weiterreise gehindert, helfen wir bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts (bei Bedarf auch eines Dolmetschers), der Ihnen in dieser Situation beisteht. Falls es erforderlich ist, schalten wir die Botschaften oder das Konsulat ein. Auf Wunsch benachrichtigen wir auch Ihre Angehörigen. 6

7 2. Rechtskosten-Vorschuß Wir verauslagen die in diesem Zusammenhang entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu einem Gegenwert von EUR sowie eine von den Behörden verlangte Strafkaution bis zu einem Gegenwert von EUR. Teil C. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen 8 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz nach Teil B besteht weltweit. 9 Begriffe Wie sind die hier verwendeten Begriffe zu verstehen? "Ausland" sind im Sinne von 8 alle Länder außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. "Diebstahl" ist die Totalentwendung des Fahrzeugs. "Europa" im Sinne der Versicherungsbedingungen sind alle Länder Europas, die Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die Kanarischen Inseln, die Azoren und Madeira. "Fahrzeuge" sind Personenkraftwagen, Krafträder, Kombiwagen, Wohnmobile bis 5 t zul. Gesamtgewicht, sofern diese amtlich zugelassen sind, Mopeds, Mofas, Fahrräder sowie mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- und Bootsanhänger einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung. Fahrzeuge mit Überführungskennzeichen/Ausfuhrkennzeichen sind nicht versichert. "Häusliche Gemeinschaft" ist das auf Dauer angelegte Zusammenwohnen in einem Haushalt. "Haustiere" sind Hunde, Katzen und andere heimische Kleintiere, jedoch keine Exoten. "Mitversicherte Personen" sind, soweit vereinbart, eheliche oder nichteheliche Lebenspartner und deren minderjährige Kinder sowie bei der Fahrt mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug alle Fahrzeuginsassen. "Nahe Verwandte" sind Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. "Panne" ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden, der die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs unterbricht. "Reise" ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 42 Tagen. "Sie" sind unser Versicherungsnehmer und, sofern vereinbart und im Versicherungsschein beurkundet, zusätzlich Ihr in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebender ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner und die in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden minderjährigen Kinder. "Ständiger Wohnsitz" ist Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind. "Wohnsitz" ist jeder Ort, an dem Sie sich regelmäßig insgesamt länger als vier Monate im Jahr aufhalten. 7

8 "Unfall" ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Bei Fahrzeugausfall ( 4) verstehen wir unter "Unfall" jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt und die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges unterbricht. "Wir" sind Ihre ERGO Versicherung AG, München. 10 Ausschlüsse zu den Leistungen nach 1 bis 7 Wann kann Ihnen der Sicherheitsbrief nicht helfen? 1. Wir leisten nicht, wenn das Ereignis 1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde, 1.2 von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen, 1.3 durch eine Erkrankung oder Verletzung, die innerhalb von drei Monaten vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. 2. Außerdem leisten wir nicht, 2.1 wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren; wir leisten jedoch für diejenigen Personen, die hiervon ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; 2.2 wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben; 2.3 wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten; 2.4 wenn der Schadenort weniger als 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Wir leisten jedoch in den Fällen in Teil B. des Mietwagenservice bei Unfall und Diebstahl ( 4 Ziffer 3), der Pannen- und Unfallhilfe, des Bergens und des Abschleppens ( 4 Ziffer 4.1 bis 4.3), der Fahrzeugverzollung/Fahrzeugverschrottung ( 4 Ziffer 8), des Dokumentenservice ( 5 Ziffer 2). 11 Pflichten nach Schadeneintritt Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens 1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie 1.1 uns den Schaden sofort nach Eintritt telefonisch melden, wenn Sie eine Kostenerstattung nach 4 (Fahrzeugausfall) wünschen und das betroffene Fahrzeug nicht auf Sie oder Ihren Ehe- oder Lebenspartner zugelassen ist; 1.2 uns den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland innerhalb von 72 Stunden nach Beginn der stationären Behandlung) unverzüglich anzeigen; 1.3 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar; 1.4 den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten; 1.5 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und soweit erforderlich die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden; 1.6 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen; 1.7 auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen. 8

9 2. Nach dem Eintritt eines Schadenfalls zur Krankenversicherung müssen Sie zusätzlich darauf achten, dass auf den Belegen die Namen des Behandelten, die Krankheitsbezeichnung, die Angaben der einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungskosten und -daten und auf den Rezepten die verordneten Medikamente, der Preis und der Stempel der Apotheke enthalten sind. 3. Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. 4. Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 5. Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. 6. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Verauslagung an uns zurückerstatten. 7. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs (Devisenkurs) des Tages, an dem die erstattungsfähigen Belege bei uns eingehen, in EUR umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs, Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, daß die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war. 8. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen - mit Ausnahme auf ein inländisches Konto - sowie Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen können von den Leistungen abgezogen werden. 9. Wir sind berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. 12 Kündigung nach Schadenfall 1. Nach Eintritt eines Schadenfalls nach Teil B können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. 2. Kündigen Sie, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie können jedoch bestimmen, daß Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. 3. Kündigen wir, endet der Vertrag einen Monat nachdem Ihnen unsere Kündigung zugegangen ist. In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragzeit entspricht. 13 Verjährung Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Haben Sie oder ein Dritter einen Anspruch aus diesem Vertrag bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 14 Zuständige Gerichte 1. Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9

10 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers ins Ausland Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 15 Anzuwendendes Recht Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 16 Verpflichtungen Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Sicherheitsbriefes in Vorleistung treten. Teil D. Die Vertragsformen 17 In welchen Formen wird der ERGO Sicherheitsbrief angeboten? Sie können den ERGO Sicherheitsbrief bei uns beantragen als 3. ERGO Sicherheitsbrief - weltweit - ohne Krankenversicherungsschutz im Ausland Der Versicherungsschutz umfaßt die Leistungen des Sicherheitsbriefes entsprechend Teil B. 1 bis 7. Der Versicherungsschutz besteht gemäß 8 weltweit. Alle Leistungen stehen ausschließlich Ihnen als unserem Versicherungsnehmer zu. 4. ERGO Familien-Sicherheitsbrief - weltweit - ohne Krankenversicherungsschutz im Ausland Der Versicherungsschutz umfaßt die Leistungen des Sicherheitsbriefes entsprechend Teil B. 1 bis 7. Der Versicherungsschutz besteht gemäß 8 weltweit. Alle Leistungen stehen Ihnen als unseren Versicherungsnehmer, Ihrem ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihren, sowie den minderjährigen Kindern Ihres Lebenspartners zu, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherer können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der aber nach Beginn der Datenverarbeitung nur im Rahmen von Treu und Glauben zulässig ist. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluß. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z.b. beim Arzt einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. 10

11 Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.b. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme (Textvariante KR) Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der Privaten Krankenversicherer zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z.b. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Unfallversicherer Meldung bei - erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen - außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Kfz-Versicherer - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Rechtsschutzversicherer - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung Sachversicherer - Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. 11

12 Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs Transportversicherer - Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Der ERGO-Gruppe gehören neben der ERGO Versicherungsgruppe AG zzt. folgende Unternehmen an: ERGO. Versicherungsgesellschaften D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG DKV Deutsche Krankenversicherung AG ERGO Direkt Versicherungsgesellschaften ERGO Pensionsfonds AG Europäische Reiseversicherung AG Longial GmbH Neckermann Versicherungsgesellschaften Victoria Lebensversicherung AG Vorsorge Versicherungsgesellschaften Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z.b. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Z. Zt. kooperieren wir mit: Bayerische HypoVereinsbank-Gruppe Fondsdepot Bank GmbH Valovis Commercial Bank AG Wüstenrot Bausparkasse AG Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermittelt z. B. das genannte Kreditinstitut im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. (Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine aktuelle Übersicht mit den einzelnen zur ERGO-Gruppe gehörenden Unternehmen und Kooperationspartnern zu.) 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmungsgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen, sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluß und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. 12

13 Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Wegweiser zur Verbraucherinformation Mit dieser Information geben wir Ihnen für Ihre zu beantragende Versicherung nochmals einige Erläuterungen, weil sie wichtig für den Abschluss des Vertrages und den Vertrag selbst sind. - Im Antrag weisen wir darauf hin, welche Versicherungsbedingungen für den Vertrag gelten. Der Vertrag richtet sich nach deutschem Recht, die Vertragssprache ist Deutsch. - Die Dauer Ihres Versicherungsvertrages ergibt sich aus dem Antrag. - Die Beiträge für das jeweilige Versicherungsjahr sind im Voraus zu entrichten. Ihre Beitragshöhe richtet sich auch danach, ob sie jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Wenn Sie monatlich zahlen möchten, kann dies nur per Abbuchung von einem Konto bei einem inländischen Geldinstitut erfolgen. Der Gesamtbetrag enthält die von Ihnen zu entrichtende Versicherungssteuer, die wir für Sie abführen müssen. Die Höhe des Steuersatzes kann sich ändern. - Unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen haben Sie ein Recht zum Widerruf Ihres Antrages. Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen weisen wir Sie im Antrag und auch im Versicherungsschein gesondert auf dieses Recht hin. - Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Unternehmens ergeben sich aus dem Antrag. - Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn - Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann, Leipziger Str. 121, Berlin Soweit Sie Verbraucher im Sinne der Verfahrensordnung des Ombudsmannes sind, können Sie damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. 13

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