Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen München An die Regierungen, Bezirke, Landratsämter und kreisfreie Städte per Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben VI4/6511-1/180 AMS 01/2013 DATUM Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (KiBiGÄndG) am 1. Januar 2013 Hinweise zur Gesetzesauslegung Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 11. Dezember 2012 in Kraft getreten. Zur Auslegung der geänderten Vorschriften teilen wir Folgendes mit: 1. Inkrafttreten: a) Die geänderte, verbesserte Landkindergartenregelung findet im Abrechnungszeitraum 2012/13 Anwendung mit Wirkung ab 1. Januar Bis 31. Dezember 2012 erfolgt die Anwendung der Landkindergartenregelung nach der bisherigen Rechtslage. b) Entsprechendes gilt für die geänderte Regelung zur Feststellung von Mindestbuchungszeiten nach Art. 2 Abs. 5 BayKiBiG. c) Die geänderte Gastkinderregelung gilt mit Wirkung ab 1. Januar Soweit Eltern nach bisheriger Rechtslage an den Kosten beteiligt werden (Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG a.f.), sind die entsprechenden Bescheide zu ändern. Auf 48 SGB X wird hingewiesen. d) Gemeinden können bei Großtagespflegestellen eine Förderung nach Maßgabe von Art. 20a BayKiBiG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 beantragen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hierzu notwendige Programmierung des KiBiG.web erst zum neuen Kindergartenjahr 2013/14 zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Anträge sind daher außerhalb des KiBiG.web zu stellen und zu verbescheiden. Telefon Vermittlung: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Adresse: Winzererstraße 9, München

2 SEITE 2 e) Die Änderungen in Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG zur Feststellung des Gewichtungsfaktors treten mit Wirkung ab 1. September 2013 in Kraft. Die entsprechenden inklusiv bzw. integrativ arbeitenden Einrichtungen sind aufgefordert, bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Verträge mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe bzw. mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu schließen (Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk bzw. Leistungsvereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe; siehe auch unten 2h). f) Die in Art. 21 Abs. 5 Satz 6 BayKiBiG getroffene Neuregelung zur optionalen Fortführung des Gewichtungsfaktors von 2,0 in Kindertageseinrichtungen (außer Kinderkrippe) bei Vollendung des 3. Lebensjahres tritt zum 1. September 2013 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine analoge Regelung wie bisher- auf freiwilliger Basis. g) Nach Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG ist Förderungsvoraussetzung, dass der Träger die aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres in dem vom Freistaat kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramm KiBiG.web erfasst. Aktuelle Daten sind für die weiteren Planungen zum Ausbau der Kinderbetreuung unabdingbar. Die Aufsichtsbehörden haben die Träger anzuhalten, die erforderlichen Daten zeitnah, spätestens zum 15. April 2013 aktualisiert zur Verfügung zu stellen. Andernfalls könnte z.b. der Abschlag im Juli 2013 ausgesetzt werden. h) Den Trägern wird empfohlen, ihre Betreuungsverträge rechtzeitig anzupassen und die Informationspflichten der Eltern (z.b. Wechsel des Wohnortes) zu integrieren. 2. Einzelne Auslegungshilfen zum BayKiBiG: a) Art. 2 Abs. 5 Satz 3: Eine Zusammenrechnung von Zeiten in Bildungseinrichtungen erfolgt nur, wenn die Kindertageseinrichtung ununterbrochen für mindestens zwei volle Kalenderjahre die Voraussetzungen für eine kindbezogene Förderung nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Satzes 1 erfüllt hat: Demnach muss die Kindertageseinrichtung bezogen auf das Kindergartenjahr 2012/13 die Fördervoraussetzungen nach dem BayKiBiG mindestens seit 1. Januar 2011 erfüllen. Einrichtungen, bei denen schon bisher im Rahmen der Experimentierklausel eine Zusammenrechnung erfolgte, sind von dieser Regelung nicht betroffen. b) Art. 7; 27: Auch künftig tragen die Gemeinden die Planungsverantwortung, damit ausreichend Plätze zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfeplanung tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Planungsschritte ergeben sich aus 80 SGB VIII und betreffen Bestandsaufnahme, Ermittlung der Bedürfnisse und Feststellung des Bedarfs. Mit Änderung des Art. 7 entfällt der bisherige Planungsschritt Feststellung der Bedarfsanerkennung des Angebots eines bestimmten Trägers. Damit ist es nicht mehr erforderlich, die Feststellung der Bedarfsanerkennung kontinuierlich zu erneuern. Die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit ist künftig nur noch im Einzelfall für den Fall von Anträgen von Gemeinden gegenüber dem Freistaat auf Investitionskostenförderung nach Art. 27 Satz 3 notwendig. 2

3 SEITE 3 Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber keine Regelung zum Förderverhältnis des Trägers gegenüber der Gemeinde im Bereich der Investitionskostenförderung getroffen. Die Gemeinden entscheiden somit im eigenen Wirkungskreis auf Grundlage ihrer örtlichen Bedarfsplanung, ob und ggf. welche Investitionskosten in welcher Höhe sie für welche Träger unter Berücksichtigung des Sicherstellungsgebots, des Subsidiaritätsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes und des Wunsch- und Wahlrechts übernehmen. Ferner haben die Gemeinden bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich über die Kostenaufteilung zwischen den Gemeinden zu entscheiden. Die Federführung hat in aller Regel die Sitzgemeinde. Es obliegt den Gemeinden ferner, Bagatellgrenzen zu beschließen. Für den Anspruch auf die kindbezogene Förderung (Betriebskostenförderung) ist künftig ausschließlich die Belegung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege maßgeblich. Hierfür bedarf es nicht mehr der Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit durch die Wohnsitzgemeinde. c) Art. 9: Für den Bereich der Tagespflege sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 grundsätzlich die Höchstgrenzen an Betreuungsverhältnissen zu beachten. Das KiBiG-ÄndG sieht keine Übergangsregelung für Tagespflegepersonen vor, die die Tätigkeit neu aufnehmen. Bei Erteilung einer neuen Pflegeerlaubnis bzw. bei einer Verlängerung (nach Ablauf von fünf Jahren) sind die Höchstgrenzen einzuhalten. Das Überschreiten der Höchstgrenze führt zur Rücknahme der Pflegeerlaubnis und damit zum Verlust der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG sowie des Pflegeentgelts nach 23 SGB VIII. Bereits tätige Tagespflegepersonen, die eine Pflegeerlaubnis vor dem 1. Januar 2013 erhalten haben und mehr als acht Betreuungsverhältnisse bzw. in der Großtagespflege mehr als 16 Betreuungsverhältnisse vorweisen, können sich auf die Bestandskraft der Pflegeerlaubnis berufen bis der entsprechende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird ( 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Solange besteht auch Anspruch auf kindbezogene Förderung nach dem BayKiBiG sowie auf den Qualifizierungszuschlag nach 18 AVBayKiBiG. Die Jugendämter sind aufgefordert, der Rechtslage nach Änderung des BayKiBiG zum 1. Januar 2013 Rechnung zu tragen. Darüber hinaus dürfen in der Großtagespflege dauerhaft nicht mehr als drei Tagespflegepersonen tätig werden. Diese Regelung dient zum einen zur Abgrenzung von Großtagespflegestellen zur institutionellen Kinderbetreuung. Zum anderen soll dadurch der familienähnliche Betreuungscharakter der Tagespflege gewahrt werden, indem die Betreuung der Kinder durch feste Bezugspersonen gewährleistet ist und nicht durch einen ständigen Personalwechsel gestört wird. Bereits tätige Großtagespflegestellen mit mehr als drei Tagespflegepersonen und/oder mit mehr als 16 Betreuungsverhältnissen sind verpflichtet, bis zum 1. September 2013 rechtmäßige Zustände herzustellen, indem die Zahl der tätigen Tagespflegeperson und/oder der betreuten Kinder reduziert werden bzw. alternativ eine Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII vorliegt. 3 Der Umfang der Beschäftigung der Tagespflegepersonen (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) spielt im Übrigen keine Rolle. Die Zahl der Tagespflegepersonen ist gem. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG in jedem Fall auf drei beschränkt. Weitere Tagespflegepersonen können eingesetzt werden, wenn die Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet ist. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz von vornherein zeitlich befristet ist (z.b. krankheitsbedingter Ersatz, urlaubsbedingter Ersatz; Zeiten, die erforderlich sind, um bereits im

4 SEITE 4 Vorfeld eines Einsatzes eine Beziehung zu den Kindern aufzubauen; Einarbeitungszeit einer neuer Tagespflegeperson, die künftig eine Tagespflegeperson ersetzt; Hospitation einer Tagespflegeperson). d) Art. 19 Nr. 7: Die Träger haben die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde oder in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform ( 126 b BGB) anzuzeigen. Die Anzeige hat der Träger oder eine von ihm autorisierte Person vorzunehmen. Für die Anzeige in Textform genügt eine . Für den Nachweis der Anzeige und des rechtzeitigen Zugangs ist der Absender verantwortlich. Für die Erfüllung des Textformerfordernisses genügt ferner die Beantragung der Abschlagszahlung für ein Gastkind im Rahmen des KiBiG.web. Die betreffende Gemeinde kann in diesen Fällen zur stichprobenhaften Kontrolle vom Träger Name und Adresse des Kindes erfragen. Die Regelung des Art. 19 Nr. 7 gilt mit Wirkung ab 1. Januar Soweit bisher kein Antrag nach dem KiBiG.web oder eine Anzeige in Textform vorliegt, hat der Träger die Anzeige bis spätestens 30. April 2013 nachzuholen, um förderrechtliche Nachteile zu vermeiden. Der Förderanspruch wirkt maximal drei Kalendermonate in die Vergangenheit. Wird die Frist versäumt und z.b. die Anzeige erst am 15. Juni 2013 vorgenommen, entfällt der Förderanspruch deshalb für die Monate Januar und Februar Die Regelung des Art. 19 Nr. 7 ist eine Schutzvorschrift für die Gemeinde. Übernimmt die zuständige Gemeinde die kindbezogene Förderung im Beispielsfall auch für Januar und Februar 2013 und verzichtet sie auf den Einspruch nach Art. 19 Nr. 7, leistet der Freistaat für die Monate Januar und Februar ebenfalls die kindbezogene Förderung im Verhältnis zur Gemeinde. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde auf das Formerfordernis der Textform verzichtet. e) Art. 20 Nr. 3: Die kindbezogene staatliche Förderung der Tagespflege setzt voraus, dass die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Förderhöhe nach Art. 21 begrenzt ist. Der Basiswert für das Bewilligungsjahr wird jeweils rückwirkend festgestellt. Anhaltspunkt für die Festlegung der maximalen Elternbeteiligung ist daher für das laufende Kindergartenjahr der vorläufige Basiswert. Dieser beträgt derzeit 920,67 Euro für eine Buchung von über drei bis einschließlich vier Stunden täglich. Daraus errechnet sich folgende maximale monatliche Elternbeteiligung: Über 3-4 Stunden: 920,67 Euro x 1,3 GW x 1,0 BF x 1,5 : 12 = 149,61 Euro über 5-6 Stunden: 920,67 Euro x 1,3 GW x 1,5 BF x 1,5 : 12 = 224,41 Euro über 7-8 Stunden: 920,67 Euro x 1,3 GW x 2,0 BF x 1,5 : 12 = 299,22 Euro (GW= Gewichtungsfaktor; BF = Buchungszeitfaktor) Die Jugendämter werden gebeten, die Beitragssatzungen für die Tagespflege entsprechend zu aktualisieren. 4

5 SEITE 5 f) Art. 20a Nr. 1: Die Gemeinden, die bei einer Großtagespflege (GTP) eine kindbezogene staatliche Förderung analog den institutionellen Angeboten der Kinderbetreuung beantragen, haben eine Leistung in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege zu erbringen. Unter Träger der Großtagespflegestelle ist die für den Betrieb der GTP verantwortliche natürliche oder juristische Person gemeint. Dies kann die Gemeinschaft der Tagespflegepersonen sein (z.b. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder z.b. eine GmbH, die die GTP betreibt. Die Umschreibung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil meint keine Verdopplung des kommunalen Anteils. Die Förderung erfolgt parallel zur kindbezogenen Förderung bei Kindertageseinrichtungen. Der Gewichtungsfaktor ist einheitlich 1,3. Beispiel: Tagespflegekind mit 8-Stunden-Buchung: kindbezogener Förderungsanspruch der Großtagespflege gegenüber der Gemeinde: 920,67 Euro x 1,3 GW x 2,0 BF x 2 (staatlicher und kommunaler Anteil) = 4.787,48 Euro p.a. kindbezogener Förderungsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat: 920,67 Euro x 1,3 GW x 2,0 BF = 2.393,74 Euro p.a.. Die Tagespflegeperson kann zusätzlich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Tagespflegeentgelt nach 23 SGB VIII erhalten. Dieses Tagespflegeentgelt umfasst dabei nicht den Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20 %. Der Faktor für den Ausbau der Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren von derzeit 0,5 ist nicht Gegenstand der kindbezogenen Förderung. Diesen staatlichen Förderanteil kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesondert beim Freistaat Bayern beantragen. g) Art. 20a Nr. 4: Im Fall des Art. 20a wird ausdrücklich geregelt, dass die Tagespflegepersonen, die zusätzlich einen Anspruch auf Tagespflegeentgelt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, keine Elternbeiträge erheben dürfen. Danach entfällt bei Erhebung von Elternbeiträgen durch die GTP ein Förderanspruch nach Art. 20a. Ein Elternbeitrag wird im Falle des Art. 20a ggf. lediglich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des 90 SGB VIII zur Refinanzierung des Tagespflegeentgelts erhoben. Der Landesgesetzgeber hat im Übrigen keine Aussage über die Möglichkeit der Erhebung eines Elternbeitrags durch die Tagespflegeperson getroffen. Bei der öffentlich geförderten Tagespflege sieht 23 SGB VIII einen Anspruch der Tagespflegeperson auf eine laufende Geldleistung vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe festlegt. In Verbindung mit 90 SGB VIII ergibt sich, dass diese Geldleistung im Regelfall umfassend auszugestalten ist und eine Elternbeteiligung nur nach Maßgabe 90 SGB VIII in Betracht kommt. Es ist Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ggf. private Zahlungen der Eltern bei der öffentlich geförderten Tagespflege auszuschließen. 5

6 SEITE 6 h) Art. 21 Abs. 5 (Fassung ab 1. September 2013): aa) Die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 (Art. 21 Abs Spiegelstrich) setzt künftig voraus, dass zwischen Einrichtungsträger und zuständigem Bezirk eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden. Durch diese Regelung wird verdeutlicht, dass es sich bei der kindbezogenen Förderung und der Eingliederungshilfe um zwei unterschiedliche Leistungen handelt. Sie stehen insbesondere in keinem Verhältnis der Subsidiarität. In dem Fall der kindbezogenen Förderung handelt es sich um einen Leistungsanspruch des Trägers der Kindertageseinrichtung, der ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind aufnimmt, gegenüber der Gemeinde. Bei der Eingliederungshilfe macht das Kind einen Anspruch auf Förderung gegenüber dem Bezirk als überörtlichem Träger der Sozialhilfe geltend. Eine Aufrechnung der Leistungen kommt deshalb nicht in Betracht. Der Anspruch des Trägers der Einrichtung setzt vielmehr voraus, dass ein teilstationärer Hilfebedarf des Kindes besteht und daher der Bezirk vertraglich zu Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer, der Kindertageseinrichtung, verpflichtet ist. Dies setzt wiederum voraus, dass der Träger der Einrichtung die in der Rahmenleistungsvereinbarung T-K-Kita verbindlich festgelegten Vorgaben zur Leistungserbringung erfüllt. Insbesondere muss die zu erbringende Leistung der Träger in jedem Einzelfall in Art und Umfang dem Hilfebedarf nach 1,8 und 9 SGB XII entsprechen. Erbringt der Bezirk keine entsprechende vertragliche Leistung, entfällt auch der Anspruch auf den Gewichtungsfaktor 4,5. Entsprechendes gilt für Leistungsverträge zwischen Einrichtungsträger und Träger der öffentlichen Jugendhilfe. bb) Neu ist die Regelung (Art. 21 Abs Spiegelstrich), wonach künftig für bis zu sechs Monate der Gewichtungsfaktor 4,5 auch ohne bestehenden Eingliederungshilfeanspruch bzw. festgestelltem, teilstationärem Hilfebedarf geleistet wird. Dies setzt voraus: - einen Antrag der Eltern auf Eingliederungshilfe nach 53 Abs. 1 SGB XII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, - eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk und - Leistungen, die aufgrund dieser Vereinbarung erbracht werden. Mit dieser Regelung soll der Träger in die Lage versetzt werden, organisatorische Vorkehrungen für die individuelle Erziehung, Bildung und Betreuung eines Kindes bereits zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Eingliederungshilfeanspruch noch nicht festgestellt ist (z.b. Aufstockung des Personals). Sie soll die Planungssicherheit des Trägers erhöhen. Der Träger kann diese Regelung (Art. 21 Abs Spiegelstrich) in Anspruch nehmen, muss dies jedoch nicht. Wenn der Träger die Regelung aber in Anspruch nimmt, ist der Faktor 4,5 bei der Feststellung des Anstellungsschlüssels einzurechnen. Ein Gewichtungsfaktor 4,5 nach Art. 21 Abs. 5, 5. Spiegelstrich entfällt, wenn dadurch die Drittelgrenze nach Art. 2 Abs. 3 überschritten würde. 6

7 SEITE 7 Der Träger der Einrichtung muss grundsätzlich in der Lage sein, die notwendigen Leistungen nach Maßgabe der Rahmenleistungsvereinbarung T-K-Kita zu erbringen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Bezirk bereits in mindestens einem anderen Fall in der Einrichtung Leistungen aufgrund einer bestehenden Leistungsvereinbarung an den Träger erbracht hat. Entsprechendes gilt bei Anträgen auf Eingliederungshilfe bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wird der Anspruch auf Eingliederungshilfe abgelehnt oder ein Leistungsanspruch erst mit Wirkung in die Zukunft festgestellt, entfällt der Gewichtungsfaktor 4,5 nicht rückwirkend, sondern bleibt für bis zu sechs Monate unberührt. Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird solange gewährt, bis über den Antrag auf Eingliederungshilfe abschließend entschieden ist, längstens jedoch für sechs Monate. Der Gewichtungsfaktor 4,5 nach dem 5. Spiegelstrich wird daher z.b. auch noch gewährt, wenn das Kind Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegt. Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG aa) Elternbeitragszuschuss: Bis zum Erlass der AVBayKiBiG wird das bisherige Verfahren (siehe AMS vom 20. Juli 2012) zur Auszahlung des Beitragszuschusses an die Träger der Kindertageseinrichtungen zunächst auf freiwilliger Basis in Abschlägen fortgeführt. Die abschließende Abrechnung erfolgt im Rahmen der Endabrechnung der kindbezogenen Förderung, sobald Näheres durch das StMAS in der AVBayKiBiG geregelt ist. bb) Elternbeitragszuschuss für sog. Kann-Kinder: Nach Art. 23 Abs. 3 Satz wird der Beitragszuschuss auch für Kinder geleistet, bei denen auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BayEUG eintreten kann (sog. Kann-Kinder). Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Antragstellung der Eltern bei der Schule, erstmalig für die Zeit ab dem 1. Januar Insoweit gilt grundsätzlich das Monatsprinzip ( 20 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG). Da die Gesetzesnovelle erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wird der Elternbeitragszuschuss für Kann-Kinder im laufenden Kindergartenjahr 2012/13 frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 geleistet. Voraussetzung für eine Zahlung ab Januar 2013 ist aber, dass der Antrag auf vorzeitige Einschulung ausnahmsweise abweichend vom Monatsprinzip bis zum 15. Februar 2013 bei der Schule gestellt worden ist. Anträge, die erst ab dem 16. Februar 2013 oder später gestellt werden, können nur ab dem jeweiligen Monat berücksichtigt werden ( 20 Abs. 1 Satz 1 AV- BayKiBiG). Die Auszahlung des Elternbeitragszuschusses für Kann-Kinder erfolgt unmittelbar nach Erlass der AVBayKiBiG. Die Antragstellung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. August 2013 erfolgt im Rahmen der Endabrechnung der kindbezogenen Förderung des laufenden Kindergartenjahres. Es ist beabsichtigt, durch Änderung der AVBayKiBiG künftig generell eine Auszahlung der Beitragszuschüsse in Abschlägen zu ermöglichen. 7

8 SEITE 8 Nachweis: Die Eltern von Kann-Kindern haben dem Träger im Fall des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BayEUG eine Kopie ihres Antrages sowie (zeitversetzt) die Bestätigung der Schule über die vorzeitige Einschulung auszuhändigen. Beratung der Eltern: Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden gebeten, die Eltern darüber zu informieren, dass eine Auszahlung des Elternbeitragszuschusses bei Kann-Kindern erst ab dem Monat der Antragstellung auf vorzeitige Einschulung möglich ist; ausnahmsweise ist für den Zuschuss ab Januar 2013 ein Antrags bis zum 15. Februar 2013 ausreichend (siehe oben). Ab dem Kindergartenjahr 2013/14 sollten die Eltern künftig den Antrag auf vorzeitige Einschulung spätestens am 30. September des jeweiligen Kindergartenjahres stellen, um eine Auszahlung für alle zwölf Monate des Vorschuljahres erhalten zu können. cc) Begrenzung des Bezugs des Elternbeitragszuschusses: Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt für jedes Vorschulkind für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten, unabhängig davon, ob es sich um ein Muss-Kind, Kann-Kind oder ein zurückgestelltes Kind handelt. Die im AMS vom 20. Juli 2012 getroffene Regelung, wonach bei zurückgestellten Kindern eine Unterbrechung und Fortführung des Beitragszuschusses im nächsten Kindergartenjahr erfolgt, ist mit Wirkung seit dem 1. Januar 2013 hinfällig. Im Falle einer Rückstellung wird der Zuschuss bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres für maximal 12 Monate geleistet. Im Jahr der Rückstellung müssen die Eltern dann wieder den vollen Beitrag leisten. dd) Empfehlung an die Träger zur Minimierung des Verwaltungsaufwands: Wegen der Begrenzung des Bezugs des Elternbeitragszuschusses auf zwölf Monate kann ein erhöhter Verwaltungsaufwand bei Trägern und Behörden entstehen, wenn - nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schulpflichtige Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder - Eltern von Kann- Kindern zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anträge auf vorzeitige Einschulung stellen oder diese später zurücknehmen. Um den Verwaltungsaufwand bei Trägern und Behörden möglichst gering zu halten und die Fehlerquellen zu reduzieren, wird Trägern für die Zeit ab September 2013 folgendes Verfahren empfohlen: Der monatliche Elternbeitrag wird bei nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 schulpflichtigen Kindern reduziert. Die Reduzierung des Beitrags wird durchgehend für 12 Monate gewährt, selbst wenn das Kind vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Analog wird der staatliche Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100 Euro monatlich für diese Kinder für das gesamte Kindergartenjahr im KiBiG.web beantragt. Den Trägern wird empfohlen, bei Eltern von Kann- Kindern entsprechend zu verfahren, wenn diese den eingereichten Antrag auf vorzeitige Einschulung rechtzeitig vor Antragstellung des Trägers auf Abschlagszahlung zu Beginn des neuen Kindergartenjahres vorweisen. Die Reduzierung des Beitrags wird dann durchgehend 12 Monate gewährt, selbst wenn das Kind doch nicht vorzeitig eingeschult wird. Analog wird der staatliche Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100 Euro monatlich für diese Kinder für das gesamte Kindergartenjahr im KiBiG.web beantragt. 8

9 SEITE 9 Sofern Eltern bei Kann- Kindern erst während des (letzten) Kindergartenjahres einen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen, wird empfohlen, die Ermäßigung des Elternbeitrags nachträglich durch Einmalzahlung vorzunehmen. Analog wird der staatliche Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100 Euro monatlich erst mit der Endabrechnung des Kindergartenjahres beantragt. cc) Verfahren: Die Feststellung der Höhe des Elternbeitragszuschusses für alle Kinder im letzten Kindergartenjahr erfolgt im Rahmen der jeweiligen Endabrechnung der kindbezogenen Förderung nach Maßgabe der noch zu ändernden AVBayKiBiG. Mit Wirkung ab September 2013 werden die Abschläge für die Auszahlung des Elternbeitragszuschusses von der kindbezogenen Förderung insoweit entkoppelt, als die Auszahlung ohne abschlagsbedingte Kürzung erfolgt (keine Reduzierung der Förderung auf 96 %, keine Aufteilung in Höhe von 1 x 31 % und 3 x 23 % des Abschlagsbetrages). Der Betrag in Höhe von 300 Euro/pro Quartal wird in voller Höhe angewiesen. dd) Hinweispflichten der Eltern: Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden aufgefordert, die Eltern in ihren Betreuungsverträgen zu verpflichten, einen Nachweis der Schule über die Zurückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch oder über die vorzeitige Einschulung in Kopie vorzulegen. Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden ferner aufgefordert, die Eltern in ihren Betreuungsverträgen zu verpflichten, mitzuteilen, ob, ggf. durch welchen Träger und in welchem Umfang sie bereits eine Beitragsermäßigung in Höhe des staatlichen Zuschusses erhalten haben. Diese Informationen sind erforderlich, um im Falle eines Wechsels der Einrichtung etwaige Doppelzahlungen zu vermeiden. Um entsprechende geeignete Bekanntgabe der Inhalte an Kommunen und Träger wird gebeten. Eine Unterrichtung der Träger bezüglich des Antrags von Eltern auf vorzeitige Einschulung von Kann-Kindern erfolgte bereits durch Newsletter. Mit freundlichen Grüßen Dunkl Ministerialrat 9

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