Verantwortung. Informationen für zukünftige und bereits tätige Kindertagespflegepersonen in der Stadt Oldenburg. STADT OLDENBURG i.o.

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1 Informationen für zukünftige und bereits tätige Kindertagespflegepersonen in der Stadt Oldenburg Verantwortung. Übermorgenstadt Oldenburg. Gut für Kinder. Jugendamt STADT OLDENBURG i.o.

2 Kontakt Stadt Oldenburg Jugendamt Servicebüro Kindertagesbetreuung Kindertagespflegevermittlung Bergstraße 25, 1. Stock Oldenburg Carola Arnold Telefon Herausgeber: Stadt Oldenburg, Der Oberbürgermeister Jugendamt, Stand: September 2010 Allgemeine Anfragen an die Stadt Oldenburg bitte an das ServiceCenter, Telefon Gefördert durch das Niedersächsische Landesprogramm Familien mit Zukunft Martina Grüll Telefon , Ingrid Lüerßen Telefon , Elke Widzgowski Telefon , Sprechzeiten: Montag Dienstag 8:30 12 Uhr Freitag 8:30 10 Uhr weitere Termine nach Vereinbarung Grafik und Umsetzung: Stockwerk2 Agentur für Kommunikation Druck: flyerheaven GmbH & Co.KG, Oldenburg Bildnachweis: Illustrationen: Ints_Vikmanis Seite 2: mammamaart Seite 6: cpaquin Seite 9: Dieter Hawlan Seite 9: Oleg Prikhodko Seite 16: Don Bayley Seite 17: Ivana Brcic Bitte beachten Sie, dass die Ihnen vorliegenden Informationen dem derzeitigem Kenntnisstand ent sprechen! Wir sind bemüht, Veränderungen und gesetzliche Neuregelungen kontinuierlich einzufügen. 2

3 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz 4 Pflegeerlaubnis 6 Erfordernis einer Pflegeerlaubnis 6 Verfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis 6 Feststellung der persönlichen Eignung 6 Qualifizierung 7 Erlaubnisfreie Tätigkeiten 8 Vergütung 10 Fördervoraussetzungen 10 Umfang der erforderlichen Betreuung 10 Höhe der Vergütung 10 Kostenbeteiligung der Eltern 11 Beitragserlass 11 Besteuerung des Einkommens 12 Arbeitsrechtlicher Status 12 Höhe der Einkommenssteuer 12 Sozialversicherungen 14 Rentenversicherung 14 Krankenversicherung 14 Unfallversicherung 15 Versicherungsschutz für Kinder 15 Anrechnung des Betreuungsgeldes 16 Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I und II 16 Anrechnung auf das Elterngeld 16 Privatrechtlicher Bereich 17 Betreuungsvertrag 17 Haftpflichtversicherung 17 Datenschutz 18 Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 18 3

4 Gesetzliche Grundlagen für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz mit den Änderungen auf der Basis des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) vom (BGBl. I S. 2403; Bundesrats-Drucksache 730/08) 22 Grundsätze der Förderung (1) ( ) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige 4

5 Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tages pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Nds. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Niedersächsisches Gesetzesverordnungsblatt Nr. 33/2006 ausgegeben am ) 15 Fünfter Abschnitt (Kindertagespflege) (1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern ( 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Sie kann im Einzelfall für die Betreuung von weniger Kindern erteilt werden. In der Erlaubnis ist zu bestimmen, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet sein dürfen. (2) Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Ist im Fall der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tages pflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewähr leistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung. 5

6 Pflegeerlaubnis Erfordernis einer Pflegeerlaubnis Wenn Sie Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung mehr als 15 Stunden wöchentlich, länger als drei Monate und gegen Entgelt betreuen, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Dazu müssen Sie dem zuständigen Jugendamt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege nachweisen, die Sie durch qualifizierte Lehrgänge und/oder durch berufliche Qualifikationen erworben haben. Vom Jugendamt erhalten Sie nach Prüfung der persönlichen Eignung und Ihrer Räumlichkeiten die Erlaubnis zur Kindertagespflege. Mit dieser Erlaubnis sind Sie berechtigt, bis zu fünf Tagespflegekinder gleichzeitig zu betreuen. Je nach Größe und Art Ihrer Räumlichkeiten wird das Jugendamt die genaue maximal mögliche Anzahl der gleichzeitig und der insgesamt betreuten Kinder festlegen. Nach fünf Jahren läuft diese Erlaubnis aus und Sie müssen einen neuen Antrag stellen, wenn Sie weiter als Kindertagespflegeperson arbeiten wollen. Wir empfehlen Ihnen für einen reibungslosen Übergang, den Antrag drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis zu stellen. Seit Anfang 2007 darf die Tagesbetreuung nicht nur in privaten Räumen der Kindeseltern oder der Kindertagespflegepersonen, sondern auch in anderen geeigneten Räumen geleistet werden. Auch hierfür benötigen Sie eine Genehmigung. Das sollten Sie beachten: Wenn Sie als Kindertagespflegeperson beabsichtigen, Kinder in Großtagespflege zu betreuen, sollten Sie sich unbedingt vorab im Jugendamt informieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Verfahren zur Erteilung der Pflegeerlaubnis Das Verfahren zur Erteilung der Pflegeerlaubnis gliedert sich in zwei Stufen: 1. Feststellung der persönlichen Eignung durch das Jugendamt 2. Nachweis der Qualifikation Feststellung der persönlichen Eignung Inwieweit Sie die Grundvoraussetzungen für die persönliche Eignung als Kindertagespflegeperson erfüllen, wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes überprüft. Neben dem Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII, den Sie über das Servicebüro Kindertagesbetreuung des Jugendamtes erhalten können, werden folgende Unterlagen von Ihnen benötigt: Aus einem Bewerbungsschreiben soll hervorgehen, aus welcher Motivation Ihr Wunsch hervorgeht, Kindertagespflegeperson zu werden. Dem Bewerbungsschreiben fügen Sie bitte Ihren Lebenslauf und ein Lichtbild bei. Erforderlich ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt lebenden erwachsenen Personen. Erweiterte Führungszeugnisse können beim Bürgerbüro beantragt werden. Sie werden bei Vorlage einer entsprechenden 6

7 Bescheinigung, die Sie im Servicebüro Kindertagesbetreuung des Jugendamtes erhalten, vom Bürgerbüro von den Kosten für die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses befreit. Vorgelegt werden muss ebenfalls ein Gesundheitszeugnis vom Hausarzt, welches attestiert, dass Sie frei von ansteckenden Krankheiten und physisch und psychisch gesund sind und dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen, Tagespflegekinder zu betreuen. Auch hierfür erhalten Sie im Servicebüro Kindertagesbetreuung ein Formblatt. Für den Nachweis der Eignung benötigt das Jugendamt zudem einige von Ihnen unterschriebene Erklärungen: Mit den Erklärungen zu den Erziehungsgrundsätzen und 8a SGB VIII stimmen Sie den von Ihnen geforderten Erziehungsgrundsätzen und der Informationspflicht in Fällen drohender Kindeswohlgefährdung zu. In der Erklärung zur persönlichen Eignung nach 72a SGB VIII versichern Sie, dass weder Sie noch andere volljährige Personen Ihres Haushaltes wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt wurden und dass keine aktuellen Ermittlungsverfahren anhängig sind. In der Erklärung zum Datenschutz werden Sie auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen. Erforderlich ist darüber hinaus eine Schweigepflichtentbindung bezüglich Hilfe zur Erziehung, in der Sie die für Sie zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes von ihrer Schweigepflicht entbinden. Grundsätzlich müssen Sie volljährig sein und sollten mindestens den Hauptschulabschluss nachweisen können. Im Rahmen eines Hausbesuches, der einen Einblick in Ihre häusliche und familiäre Situation ermöglichen soll, werden die Räume, die für die Kindertagespflegebetreuung zur Verfügung stehen, besichtigt. Hier wird unter anderem geprüft, inwieweit die Betreuungsräume und Spielmöglichkeiten kindgerecht und sicher sind. In einem persönlichen Gespräch soll unter anderem geklärt werden, inwieweit Sie für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege geeignet sind, wie viele Tagespflegekinder Sie betreuen möchten, welche Altersgruppe Sie sich vorstellen, welche Erziehungsziele Sie vertreten, welches Tagespflegekind in Ihre Familie passt und welche Vorstellungen Sie bezüglich der Zusammenarbeit mit den Kindeseltern haben. Diese Informationen erleichtern den Vermittlungsprozess und sollen zu einer möglichst großen Übereinstimmung zwischen elterlichen Anforderungen und Ihrem Angebot führen. Eine Eignung zur Kindertagesbetreuung kann nicht erklärt werden, wenn zum Beispiel in Ihrem Haushalt Kampfhunde leben und in der Regel nicht, wenn Ihre Familie selbst zu dem Zeitpunkt eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch nimmt. In Ihrem eigenen Interesse raten wir Ihnen, sich noch vor Teilnahme an einem Qualifizierungskurs an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicebüros Kindertagesbetreuung zu wenden. Ohne Feststellung der persönlichen Eignung kann eine Pflegeerlaubnis nicht erteilt werden, selbst dann nicht, wenn Sie die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nachweisen können. Qualifizierung Das Jugendamt der Stadt Oldenburg hält eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden, die sich am Lehrplan des Deutschen Jugendinstituts (DJI) orientiert und in Oldenburg von der Evangelischen Familienbildungsstätte (EFB) angeboten wird, für sinnvoll und notwendig. Durch die Teilnahme am Aktionsprogramm Kindertagespflege des Bundes hat sich die Stadt Oldenburg verpflichtet, dass alle neuen Kindertagespflegepersonen über eine 160 Stunden umfassende Qualifizierung verfügen. Ausgenommen sind Personen mit den Berufen Kinderpfleger/Kinderpflegerin, Sozialassistent/Sozialassistentin, Erzieher/Erzieherin und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, von denen eine Qualifizierung im Umfang von 80 Std. gefordert wird. Kindertagespflegepersonen, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis sind, jedoch bislang noch nicht eine Qualifizierung über 160 Stunden absolviert haben, wird ausdrücklich empfohlen, sich in den nächsten zwei bis drei Jahren nachzuqualifizieren. Folgende Qualifizierungsanforderungen gelten ab dem : Die Teilnahme an einem 160 Unterrichtsstunden umfassenden Qualifizierungskurs nach dem DJI-Curriculum. Die Teilnahme am Kurs Erste Hilfe am Kind, welche alle drei Jahre wiederholt werden muss. Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes mit Bundeszertifikat Qualifizierungskurse für die Kindertagespflege werden in Kooperation mit dem Jugendamt von der Evangelischen Familienbildungsstätte (EFB) angeboten. Das Konzept nach dem DJI Curriculum setzt sich nach dem Bausteinprinzip zusammen. Die einzelnen Bausteine können flexibel und unabhängig voneinander besucht werden. Wir empfehlen Ihnen, mit der 7

8 Info-Veranstaltung und dem Baustein Grundwissen für die Kindertagespflege zu beginnen, weil dort grundlegende Fragen beantwortet werden. Insgesamt besteht das Curriculum aus vier Seminaren: 1. Grundwissen in der Kindertagespflege (32 Unterrichtsstunden) 2. Grundwissen Pädagogik und Psychologie (38 Unterrichtsstunden) 3. Grundwissen Fördern und Bilden (32 Unterrichtsstunden) 4. Grundwissen Gesundheit (mit Erster Hilfe am Kind, 20 Unterrichtsstunden) Hinzu kommen einzelne Tagesseminare, die Sie frei wählen können: Beispielsweise Seminare zu den Themen Rechtsund Versicherungsfragen, Konflikte können gelöst werden, Der lange Weg zum kurzen Nein. Gerade auch für schon länger tätige Tagesmütter/-väter stehen eine Reihe von Tagesseminaren zur Verfügung, die aktuelle Fragestellungen aufgreifen und die Erziehungskompetenz stärken. Letzteres geschieht beispielsweise durch die Praxisbegleitung, die einen regelmäßigen Austausch zwischen Tagesmüttern und -vätern unter fachkundiger Anleitung ermöglicht. Abgeschlossen wird das DJI-Curriculum mit einem Kolloquium. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie ein Zertifikat des Bundesverbandes für Kinderbetreuung in Tagespflege e.v., das in der gesamten Bundesrepublik anerkannt wird. Voraussetzungen für die Zertifizierung sind: Sie sind volljährig, Sie können mindestens ein Abschlusszeugnis der Hauptschule vorweisen, 160 (bzw. 80) Unterrichtsstunden (je 45 Minuten), Ihre Fehlzeiten betragen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtzeit des Unterrichts und Sie haben an einem Kurs Erste Hilfe bei Notfällen im Säuglings- und Kindesalter teilgenommen. Dieser Kurs ist auch im Baustein Gesundheit enthalten. Informationen zu den Kursen erhalten Sie über die Evangelische Familienbildungsstätte (EFB) Haareneschstraße 58 a Oldenburg Telefon Teilnahmekosten Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Qualifizierung können Ihnen auf Antrag 50 Prozent der nachgewiesenen Teilnahmegebühren erstattet werden. Dazu müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie haben Ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Oldenburg. 2. Sie haben die Qualifizierung mit Zertifikat erfolgreich abgeschlossen. 3. Die Mitarbeiterinnen der Kindertagespflegevermittlung haben die Eignung zur Betreuung von Tagespflegekindern festgestellt. 4. Sie stehen dem Jugendamt für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung. Sofern Sie über einen Zeitraum von zwei Jahren einen Platz für ein Kind bereitstellen, für den Sie über den vom Jugendamt geförderten Stundensatz hinaus (3 Euro Stand: Februar 2010) keine zusätzliche Vergütung durch die Eltern verlangen, können Ihnen nach Ablauf der zwei Jahre auf Antrag auch die restlichen 50 Prozent der nachgewiesenen Teilnahmegebühren erstattet werden. Anträge auf Rückerstattung können formlos mit Nachweis über die gezahlten Beträge in der Kindertagespflegevermittlung des Jugendamtes gestellt werden. In einzelnen Fällen werden die Kosten der Qualifizierung auch von der Agentur für Arbeit übernommen. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Arbeitsberaterin oder Ihren Arbeitsberater. Erlaubnisfreie Tätigkeiten Wenn Sie Kinder in der elterlichen Wohnung oder nur bis 15 Stunden wöchentlich oder nur bis zu drei Monate oder unentgeltlich betreuen, benötigen Sie nach 43 Abs. 1 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis. Ihre Geeignetheit als Betreuungspersonen wird jedoch dann geprüft, wenn durch das Jugendamt vermittelt wird und/oder wenn die Betreuung des Kindes mit öffentlichen Mitteln gefördert werden soll, das heißt, die Eltern einen Antrag auf Förderung von Kindern in Kindertagespflege stellen. In diesen Fällen gestaltet sich das Verfahren zur Überprüfung der persönlichen Eignung analog zum Verfahren zur Erteilung der Pflegeerlaubnis. Das bedeutet für Sie, dass die Anforderungen, die Sie hinsichtlich Ihrer Qualifikation erfüllen müssen, denen der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege entsprechen. 8

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10 Vergütung Die Vergütung Ihrer Betreuungsleistung wird in erster Linie von den Eltern geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern eine finanzielle Förderung für die Betreuung erhalten. Diese muss von den Eltern bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Jugendamtes beantragt werden. Fördervoraussetzungen Eine öffentliche Förderung in Form einer laufenden Geldleistung wird geleistet, wenn die Betreuung in Kindertagespflege geeignet und erforderlich ist. Kindertagespflege ist eine geeignete Betreuungsform für Kinder unter drei Jahren, für Kinder im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, sofern der Besuch einer Ganztagsschule, eines Hortes bzw. einer hortähnlichen Einrichtung im Einzelfall nicht in Betracht kommt für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt als Ergänzung zum Besuch einer Kindertagesstätte und für Kinder, für die in einzelnen begründeten Ausnahmen die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nicht in Frage kommt (zum Beispiel aufgrund einer chronischen Erkrankung) Eine Betreuung ist gemäß 24 Abs. 3 SGB VIII dann erforderlich, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls ein Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen oder ohne diese Leistungen eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Das Jugendamt stellt fest, inwieweit die Betreuung des Kindes erforderlich ist. Umfang der erforderlichen Betreuung Der Umfang der täglichen Betreuungszeit, die vom Jugendamt gefördert wird, richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Über die Arbeits-/Ausbildungszeiten müssen die Eltern bei Antragstellung auf Übernahme der Betreuungskosten einen Nachweis des Arbeitgebers, Ausbildungsoder Maßnahmeträgers vorlegen. Bei der Berechnung der erforderlichen Betreuungszeiten werden die Wegstrecken zwischen der Kindertagespflegestelle und dem Arbeitsbeziehungsweise Ausbildungsplatz berücksichtigt. Eine angemessene Eingewöhnungszeit bei Beginn einer Betreuung wird im Rahmen einer Pauschale gefördert. Diese beträgt zurzeit 50 Euro. Über Gestaltung und Umfang der Eingewöhnung entscheiden Sie gemeinsam mit den Eltern. In der Regel werden analog zu den Einrichtungen für Kindertagesbetreuung Betreuungszeiten unter fünf Stunden in der Woche vom Jugendamt der Stadt Oldenburg nicht gefördert. Ist die Betreuung ergänzend zum Besuch einer Einrichtung oder zum Wohle des Kindes geboten, kann diese Mindestbetreuungszeit unterschritten werden. Inwieweit diese Regelung im Einzelfall zutrifft, entscheidet das Jugendamt. Höhe der Vergütung Die Förderung für eine erforderliche Kindertagespflege umfasst nach 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Dazu gehören nach 23 Abs. 2 SGB VIII: die Erstattung angemessener Kosten, die Ihnen für den Sachaufwand entstehen, ein angemessener Beitrag zur Anerkennung Ihrer Förderungsleistungen, 10

11 die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Eine laufende Geldleistung durch das Jugendamt kann erst dann erfolgen, wenn das Jugendamt Ihre Eignung festgestellt hat und Ihre sowie die Mitwirkungspflichten der Eltern erfüllt sind. Die Vergütung wird in der Regel an Sie auf der Grundlage eines Bescheides an den/die Personensorge-/Erziehungsberechtigten gezahlt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungssätzen der Stadt Oldenburg. Die einzelnen Stundensätze ergeben sich aus Ihrem Qualifizierungsgrad und den Zeiten, in denen Sie betreuen. Anspruch auf Vergütung besteht in der Regel nur für die Betreuung, die Sie tatsächlich geleistet haben. Für Betreuungszeiten, die durch eine Erkrankung Ihrerseits oder des betreuten Kindes ausfallen, kann die Vergütung für den Zeitraum von 4 Wochen innerhalb eines Jahres weitergewährt werden. Über eine Weitergewährung der Vergütung bei längeren Ausfallzeiten entscheidet das Jugendamt der Stadt Oldenburg. Längere Urlaubs- und Krankheitszeiten von Ihnen oder dem Kind sind der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Jugendamtes unaufgefordert mitzuteilen. Die Vergütung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von elf Monaten pro Jahr. Ein betreuungsfreier Monat im Jahr durch Urlaubszeiten der Eltern wird vorausgesetzt. Für das Wohl des Kindes ist ein stabiles, kontinuierliches Betreuungsverhältnis wichtig. Deshalb kann in begründeten Fällen, in denen eine Voraussetzung nach 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht mehr vorliegt, für eine Übergangszeit weitergefördert werden. Die wöchentliche geförderte Betreuungszeit wird dann jedoch gekürzt. Nach Überprüfung Ihrer Eignung als Kindertagespflegeperson können Sie für die Betreuung im eigenen Haushalt beim Jugendamt einen einmaligen Zuschuss für Spielmaterialien in Höhe von 100 Euro formlos beantragen. (Stand: September 2010) Kostenbeteiligung der Eltern Nach 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Diese betragen in der Stadt Oldenburg seit dem (Ratsbeschluss vom ) 25 Prozent des jeweiligen Vergütungssatzes. Damit übernimmt die Stadt Oldenburg 75 Prozent der erforderlichen Betreuungskosten nach dem Vergütungssatz. Die restlichen 25 Prozent werden durch die Eltern geleistet. In der Praxis wird so verfahren, dass das Jugendamt Ihnen 100 Prozent der Betreuungskosten lt. Vergütungssatz überweist und von den Eltern den Kostenbeitrag von 25 Prozent erhält. Beispiel: Sie sind eine qualifizierte Tagesmutter und betreuen an fünf Werktagen in der Woche vormittags von 8 bis 12 Uhr ein Kind. Der Vergütungssatz läge daher in Ihrem Fall bei 3 Euro pro Kind und Stunde. (Stand: Juli 2010) Sie erhalten für diese Betreuung demnach vom Jugendamt der Stadt Oldenburg monatlich 260,70 Euro (4 Stunden x 5 Tage x 4,345 Wochen x 3 Euro). Die Eltern leisten einen Kostenbeitrag von 65,18 Euro an das Jugendamt. Beitragserlass Der Kostenbeitrag wird nur erhoben, soweit den Eltern ein entsprechendes Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze nach 85 SGB XII zur Verfügung steht. Ist das Einkommen geringer, wird der Kostenbeitrag nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII erlassen. Eine Prüfung des Beitragserlasses erfolgt nicht automatisch. Die Eltern können ggfs. einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Kindertagespflegeperson stellen. Ein solcher begründeter Ausnahmefall kann vorliegen, wenn Eltern zwischen Ende der Ausbildung und Beginn der Berufstätigkeit oder beim Wechsel eines Arbeitsplatzes kurzfristig arbeitslos sind. 11

12 Besteuerung des Einkommens Die folgenden Ausführungen können Ihnen zur ersten Orientierung dienen. Sie spiegeln den derzeitig bekannten Sachstand in einem Bereich, in dem sich viele Neuerungen ergeben haben und davon ist auszugehen der sich auch weiterhin verändern wird. Gleichzeitig enthält fast jeder Einzelfall in der Praxis individuelle Besonderheiten in der arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung. Arbeitsrechtlicher Status In der Regel kann Kindertagespflege stattfinden a. im Haushalt der Kindertagespflegeperson: Hier wird die Kindertagespflegeperson Tagesmutter oder Tagesvater genannt. In diesem Fall ist in der Regel von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. b. in der häuslichen Umgebung der Tagespflegekinder: Die Kindertagespflegeperson, in diesem Rahmen häufig als Kinderfrau bezeichnet, ist im Haushalt der Kindeseltern entweder selbständig tätig oder abhängig beschäftigt. Hier gelten grundsätzlich die üblichen Abgrenzungskriterien, das heißt ausschlaggebend ist vor allem der Grad der Weisungsgebundenheit. c. in anderen geeigneten Räumen. Je nach Organisationsform ist die Kindertagespflegeperson entweder selbständig tätig oder abhängig beschäftigt. Angestellte Kindertagespflegepersonen sind weisungsgebunden, das heißt Ort der Leistung, Arbeitszeiten und Gestaltung der Tätigkeit werden vom Arbeitgeber vorgegeben. Wenn Sie z.b. regelmäßig ein oder mehrerer Kinder aus nur einer Familie betreuen und die Erziehungsberechtigten die wesentlichen Vorgaben für die Betreuung machen, dann handelt es sich um einen haushaltsnahen Minijob beziehungsweise je nach Stunden- und Bezahlungs umfang um ein Angestelltenverhältnis. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Alle Sozialleistungen werden durch Ihren Arbeitgeber (Eltern) geregelt. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und entsprechend der Anzahl der wöchentlich vereinbarten Werktage Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Eine geringfügige Beschäftigung muss durch das so genannte Haushaltsscheckverfahren unter folgender Adresse der Bundesknappschaft gemeldet werden: Bundesknappschaft Minijob Zentrale Essen Weitere Informationen und auch entsprechende Formulare gibt es unter Selbständig Tätige sind dagegen nicht weisungsgebunden. Sie bestimmen Ort, Umfang der Arbeitszeiten und Gestaltung der Tätigkeit selbst. Bei Unsicherheit zur Frage der abhängigen oder selbständigen Beschäftigung sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei der zuständigen Rentenversicherung um Klärung bitten. Höhe der Einkommensteuer Wenn Sie als Kindertagespflegeperson angestellt sind, werden Steuern durch den Arbeitgeber abgeführt. Das gleiche gilt für Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines haushaltsnahen Minijobs. Als selbständige Kindertagespflegeperson müssen Sie jedoch Ihren Gewinn, das heißt Ihre Einnahmen nach Abzug der Betriebskosten, je nach persönlicher Einkommenssituation gegebenenfalls versteuern. Seit dem erfahren die Einnahmen aus Kindertagespflege eine neue einkommensteuerrechtliche Behandlung: Alle laufenden Geldleistungen für Kindertagespflege werden ab Veranlagungszeitraum 2009 als steuerliche Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewertet. Erstattungen für Kranken, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sind steuerfrei. Als Kindertagespflegeperson sind Sie verpflichtet, Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Das Finanzamt entscheidet nach Vorlage ihrer Unterlagen, ob Sie gegebenen falls Einkommenssteuervorauszahlungen leisten müssten. 12

13 Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens müssen Sie eine Einnahmeüberschussrechnung anfertigen. Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich aus der Einnahme abzüglich der Ausgaben. Als Kindertagespflegeperson, die im eigenen Haushalt betreut, haben Sie die Wahl, Ausgaben über Einzelnachweise oder über die Betriebskostenpauschale auszuweisen. Als Betriebsausgabenpauschale können bei einer 8-stündigen Betreuung an fünf Tagen in der Woche 300 Euro je Kind und Monat angerechnet werden. Bei kürzeren Betreuungszeiten wird dieser Betrag entsprechend anteilig gekürzt. Bei Betreuung der Kinder im Haushalt der Personen sorgeberechtigten findet die Betriebskostenpauschale keine Anwendung. Sie haben aber dann die Möglichkeit, Betriebsausgaben mit Einzelnachweisen ( Fahrtkosten, Fortbildung u.ä.) geltend zu machen. Beispiele: Wenn Sie regelmäßig, das heißt jede Woche die gleiche Anzahl von Betreuungsstunden betreuen, können Sie die Betriebs kostenpauschale pro Kind und Monat folgendermaßen ausrechnen: 300 x Anzahl der Betreuungsstunden in der Woche: 40 Wenn Sie also ein Kind betreuen 8 Stunden an 5 Tagen in der Woche, dann beträgt die Betriebskostenpauschale 300 Euro 4 Stunden an 4 Tagen in der Woche, dann beträgt die Betriebskostenpauschale 120 Euro Bei unregelmäßiger Betreuung bietet Ihnen die folgende Formel einen ungefähren Anhaltspunkt: 300 x Anzahl der Betreuungsstunden im Monat: 173,80 Wenn sie zum Beispiel ein Kind 150 Stunden im Monat betreut haben, so beträgt die Betriebskostenpauschale demnach 258,92 Euro. Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass in der Mehrzahl der Fälle der jährliche steuerliche Grundfreibetrag (7.664 Euro für Ledige) nicht überschritten wird oder die Steuerleistung sehr gering sein wird. Als selbständig tätige Kindertagespflegepersonen sind Sie verpflichtet, alle Belege 10 Jahre für evtl. Prüfungen aufzubewahren. 13

14 Sozialversicherungen Rentenversicherung Als selbständig tätige Kindertagespflegeperson sind Sie verpflichtet, ihre Tätigkeit spätestens nach drei Monate nach Beginn bei der Deutschen Rentenversicherung anzugeben. Erforderlich ist der Antrag VO 20 sowie die Erklärung VO 21, die Sie bei folgenden Stellen erhalten können: unter unter (unter Formulare / Versicherung / Pflicht- und freiwillige Versicherung) bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg- Bremen, Huntestraße 11, Oldenburg beim Deutschen Rentenversicherungsbund, Elisenstraße 12, Oldenburg. Aus der Meldepflicht zur Rentenversicherung folgt nicht zwingend, dass Sie auch Beiträge entrichten müssen. Eine Beitragspflicht entsteht erst, wenn Sie durchschnittlich einen monatlichen Gewinn (verbleibende Einnahme nach Abzug der Betriebsausgaben) über 400 Euro erzielen. Falls Beitragspflicht entsteht, sollten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine einkommensgerechte Beitragszahlung beantragen. Die Höhe des Beitrags beträgt dann 19,9 Prozent (Stand: 2010) des von Ihnen erzielten Gewinns. Beitragszahlungen, die sich aus Ihrer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ergeben haben, können Ihnen mit den entsprechenden Nachweisen ab Antragstellung zur Hälfte vom Jugendamt erstattet werden. Diese Erstattung zählt seit dem nicht mehr zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Beiträge zur Rentenversicherung können bis zu vier Jahre rückwirkend eingefordert werden. Es empfiehlt sich daher, zügig zu klären, ob für Sie eine Beitragspflicht besteht. Wenn Sie nicht der Beitragspflicht unterliegen, haben Sie auch die Möglichkeit, eine private Altersvorsorge abzuschließen. Nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge werden Ihnen auf Antrag hälftig erstattet. (Vorher beim Jugendamt erkunden, welche Form anerkannt wird). Eine angemessene Altersvorsorge entspricht dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 79,60 Euro (Stand: 2010). Wenn Sie dagegen der Beitragspflicht unterliegen und das Jugendamt die Pflichtbeiträge zur Hälfte erstattet, kann eine zusätzliche, private Altersvorsorge nicht durch das Jugendamt gefördert werden. Angestellte Kindertagespflegepersonen sind über den Arbeitgeber rentenversichert. Wenn Sie ALG II empfangen, sind Sie zwar über die ARGE rentenversichert, Sie müssen aber ihre selbständige Tätigkeit ebenfalls der Rentenversicherung melden und ab einem monatlichem Gewinn von über 400 Euro Beiträge entrichten. Wichtig! Das Jugendamt übernimmt nur die anteilige Erstattung von Beiträgen, die auf der Grundlage der Vergütungssätze der Stadt Oldenburg entstanden sind. Das Tagespflegeentgelt, das Sie zusätzlich von den Eltern fordern, bleibt bei der Berechnung des Erstattungsbeitrages außer Betracht. Krankenversicherung Sofern Sie in der Familienversicherung mitversichert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Familien versicherung beitragsfrei mitversichert bleiben. Dieses ist dann möglich, wenn Sie durchschnittlich nicht mehr als 365 Euro Gewinn (Stand: 2010) (verbleibende Einnahme nach Abzug der Betriebsausgaben) pro Monat erzielen und Sie nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. Wenn eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung nicht möglich ist, müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach den entsprechenden Mindestbemessungsgrenzen. Welche Grenze für Sie gilt, ist abhängig davon, ob Sie als nebenberuflich selbständig Tätige oder als hauptberuflich selbständig Tätige eingeordnet werden. Nebenberuflich selbständig tätig sind Sie dann, wenn sie nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig betreuen. Für nebenberuflich Tätige liegt die Mindestbemessungsgrenze bei 851,67 Euro (Stand: 2010). Wenn Ihr Gewinn 851,67 Euro (Stand: 2010) nicht übersteigt, liegt Ihr Krankenversicherungsbeitrag (inklusive der Pflegeversicherung) bei ca. 144 Euro. Das Jugendamt erstattet Ihnen auf Antrag nachgewiesene Aufwendungen für eine Krankenversicherung zur Hälfte. Diese Erstattung ist steuerfrei. 14

15 Wichtig! Auch bei den Krankenkassenbeiträgen gilt: Das Jugendamt übernimmt nur die anteilige Erstattung von Beiträgen, die auf der Grundlage der Vergütungssätze der Stadt Oldenburg entstanden sind. Das Tagespflegeentgelt, das Sie zusätzlich von den Eltern fordern, bleibt bei der Berechnung des Erstattungsbeitrages außer Betracht. Bei angestellten Tagespflegepersonen werden Beiträge zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber gezahlt. Unfallversicherung Versicherungsschutz für Kindertagespflegepersonen Angestellte sind über den Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Betreuen Sie ein oder mehrere Kinder aus nur einer Familie und erteilen die Erziehungsberechtigten die wesentlichen Vorgaben für die Betreuung, so ist ausnahmsweise von einem Beschäftigungsverhältnis ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) auszugehen. Zuständig ist dann die Unfallkasse oder der: Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg (GUV) Gartenstraße Oldenburg Telefon oder unter Wenn Sie regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen, sind Sie selbständig tätig und bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BGW anmelden: Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege Pappelallee Hamburg, Telefon oder unter Kundenzentrum/Formulare Denken Sie daran: Eine private Unfallversicherung entbindet Sie nicht von der Pflicht, sich bei der BGW anzumelden. Für schon langjährig selbständig tätige Kindertagespflegepersonen ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Unfallversicherung bis zu vier Jahre rückwirkend gefordert werden können. Versicherungsschutz für Kinder Kinder, die von einer geeigneten Kindertagespflegeperson im Sinne des 23 SGBVIII betreut werden, sind seit dem gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wichtig ist, dass Sie entweder eine gültige Pflegeerlaubnis besitzen oder dass das Jugendamt Sie für geeignet hält. Damit im Falle eines Unfalls des Tageskindes der versicherungs technische Ablauf reibungslos und schnell durch geführt werden kann, empfiehlt Ihnen die Landesunfallkasse, sich dort bereits im Vorfeld als geeignete Kindertagespflegeperson registrieren zu lassen und, sofern Sie im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis sind, diese als Kopie hinzuschicken. Unfälle der von Ihnen betreuten Kinder melden Sie bei der: Landesunfallkasse Niedersachsen Am Mittelfelde Hannover Telefon Informationen bekommen Sie über das Internet unter: Das Formular Unfallanzeige für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studierende finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite unter der Rubrik Service. Beachten Sie bitte, dass für die Stadt Oldenburg die Landesunfallkasse Niedersachsen zuständig ist. Die nachgewiesenen jährlichen Kosten in Höhe von ca. 85,39 Euro (Stand: 2009) können Ihnen auf Antrag vom Jugendamt erstattet werden. Auch diese Erstattung zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. 15

16 Anrechnung des Betreuungsgeldes Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I und II Wenn Sie ALG I beziehen und Sie Kinder in Tagespflege betreuen, dürfen Sie 165 Ihres Gewinns (Vergütung der Kindertagespflege abzüglich der Betriebskosten) als Freibetrag behalten, sofern Sie keine weiteren Nebeneinkünfte haben. Um nicht aus dem ALG I-Bezug herauszufallen, dürfen Sie nicht mehr als 14,9 Stunden in der Woche arbeiten. Wenn Sie ALGII beziehen, als selbständig tätige Kindertagespflegeperson betreuen und dafür die Vergütung vom Jugendamt erhalten, wird dieses nach 11 Abs. 4 SGB II in folgender Weise als Einkommen berücksichtigt: Der Aufwendungsersatz ist grundsätzlich anrechnungsfrei. Der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Tagespflegekind ist anrechnungsfrei. Der Erziehungsbeitrag für das dritte Tagespflegekind wird zu 75 Prozent angerechnet. Der Erziehungsbeitrag für das vierte und jedes weitere Tagespflegekind wird in voller Höhe berücksichtigt Anrechnung des Betreuungsgeldes für Kindertagespflege auf das Elterngeld Wenn Sie nicht mehr als 5 fremde Kinder betreuen verlieren Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld auch dann nicht, wenn Sie länger als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Diese Grenze orientiert sich (anders als in der Pflegeerlaubnis) nicht an der Anzahl der gleichzeitig betreuten Tageskinder, sondern an der Anzahl der betreuten Tageskinder insgesamt. Eigene Kinder werden dabei nicht mitgezählt. Wenn Sie als selbständig tätige Kindertagespflegeperson betreuen, dann wird der Gewinn (Vergütung der Kindertagespflege abzüglich der Betriebskosten) als Einkommen angerechnet. Sind Sie dagegen als Kindertagespflegeperson angestellt wird die gesamte Vergütung als Einkommen berücksichtigt. Kosten können bei nichtselbständig tätigen Kindertagespflegepersonen nur über die jährliche Einkommen steuererklärung erfolgen. Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, und Unfallversicherung sind steuerfrei und werden daher nicht als zu berücksichtigendes Einkommen bewertet. Sind Sie dagegen als Kindertagespflegeperson angestellt, dann wird das Einkommen aus der Kindertagespflege wie jedes andere Einkommen auf das ALG II angerechnet. 16

17 Privatrechtlicher Bereich Betreuungsvertrag Das Jugendamt der Stadt Oldenburg empfiehlt Ihnen, einen Betreuungsvertrag mit den Eltern abzuschließen. Ein Vertrag bringt Klarheit und Sicherheit über die getroffenen Vereinbarungen und unterstützt damit eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den Eltern. Einen ausführlichen Betreuungsvertrag können Sie gegen einen Kostenbeitrag von 4,50 Euro beziehen beim KiTAP e. V. KinderTagesPflege Oldenburg-Delmenhorst Landkreis Oldenburg Wardenburger Straße Wardenburg Telefon oder beim: Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e.v. Moerser Straße Krefeld Telefon Auf der Internet-Seite von Frau Vierheller (Rechtsanwältin und rechtliche Beratung im Bereich der Kindertagespflege beim oben genannten Bundesverband) unter finden Sie unter den Downloads ebenfalls das Muster eines Betreuungsvertrages. Haftpflichtversicherung Für die Zeit der Betreuung haben die Eltern die Aufsichtspflicht an Sie übertragen. Schäden am Kind oder Schäden, die Dritten entstehen, werden dann in der Regel nicht durch Ihre Privathaftpflichtversicherung oder die der Eltern gedeckt. Dringend anzuraten ist Ihnen deshalb der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit in der Kindertagespflege. Möglich ist dieses entweder innerhalb Ihrer Familien haftpflichtversicherung oder dort als kostenpflichtiger Zusatz. Alternativ können Sie eine Tagesmutterhaftpflichtversicherung durch die KiTaP e. V. Oldenburg- Delmenhorst. abschließen. Dieses ist jedoch nur im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft möglich. 17

18 Datenschutz Verdacht auf Kindeswohlgefährdung können Sie ausgehen, wenn Sie den Eindruck haben, dass das Kind von Misshandlung, sexueller Gewalt oder Vernachlässigung betroffen ist. Datenschutz Für Sie als Tagespflegeperson gelten ebenso wie für Beschäftigte des Jugendamtes die Bestimmungen des 35 SGB I sowie des 65 SGB VIII über das Sozialgeheimnis und den Sozialdatenschutz. Alle Informationen, die Sie über das Tageskind und dessen Familie erhalten, unterliegen der Schweigepflicht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende der Betreuung fort. Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Leider haben nicht alle Kinder optimale Bedingungen für ihre Entwicklung. Um in gravierenden Fällen rechtzeitig die erforderlichen Hilfen anbieten zu können, fordert der Gesetzgeber in 8a SGB VIII von den in der Jugendhilfe tätigen Personen bei gewichtigen Anhaltspunkten die Mitteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt. Wenn Sie gewichtige Anhaltspunkte zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung haben oder Sie sich Sorgen um das Wohl des Kindes machen, sollten Sie sich an ihre Fachberatung in der Kindertagespflegevermittlung oder an eine/n Mitarbeiter/in des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes wenden. Dieses kann auch anonym geschehen. Alternativ beraten Sie auch gerne Psychologische Beratungsstelle der Stadt Oldenburg, Donnerschweer Straße 43, Telefon Kinderschutzzentrum Vertrauensstelle Benjamin; Beratung bei Misshandlung, Vernachlässigung sowie sexueller Gewalt an Mädchen und Jungen, Friederikenstraße 3, Telefon Familienberatungsstelle der AWO, Cloppenburger Straße 65, Telefon Wildwasser Beratungsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen, Lindenallee 23, Telefon Wenn Sie unsicher sind, kann es auch sinnvoll sein, in der Praxisbegleitung, die die EFB anbietet, kollegiale Beratung einzuholen. In diesem Rahmen ist es aber besonders wichtig, dass Sie darauf achten, die Daten der betroffenen Familie zu schützen und zum Beispiel keine Namen nennen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die, sollte sie fortdauern, eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt. Von einer solchen Gefahr In dieser Broschüre wurden nur allgemeine, zum Zeitpunkt der Erstellung bekannte Angaben gemacht. Es hat damit keine individuelle Rechtsberatung stattgefunden. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. 18

19 Platz für eigene Notizen 19

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