Bericht über das Jahr 2011

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1 Bericht über das Jahr 2011

2 Vorwort Das Gesetz über die Wiener Pflege, Patientinnenund Patientenanwaltschaft (LGBl.Nr. 59/2006 idgf) verlangt in seinem 6 für das jeweils vorangegangene Jahr die Erstattung eines anonymisierten Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung, welche diesen dem Landtag vorzulegen hat. Dieser Bericht kann dann auf der Homepage der WPPA nachgelesen werden. Er liefert nicht nur Informationen über die Tätigkeit der WPPA des betreffenden Jahres, sondern führt im Rahmen seiner arbeitsintensiven Abfassung und Erstellung auch zur eigenen kritischen Prüfung und Bewertung unserer Tätigkeit. Gewiss ist es nicht möglich, über die Arbeit der WPPA eines Jahres detailliert zu berichten; dazu genügt alleine schon ein Blick auf den statistisch erfassten Gesamtumfang (s. II). Es können aber Schwerpunkte und als besonders bedeutsam erscheinendevorfälle, die auch repräsentativ sind, neben der Gesamtstatistik dargestellt werden. Dabei zeigt sich nach einer auf hohem Niveau eingependelten Stagnation der letzten Jahre erneut ein deutlicher Anstieg der Geschäftsfälle, wobei der im Vorjahresbericht erwähnte Trend eines stetigen Anwachsens des Umfangs der einzelnen Anliegen ebenfalls unvermindert anhält. Die große Erfahrung und Kompetenz des weitgehend unveränderten Teams der WPPA gepaart mit großer Routine hat zu einer fast rückstandslosen Aufarbeitung der eingebrachten Anliegen geführt. Dies bestätigen offene Geschäftsfälle mit weniger als 15 % des gesamten Jahresanfalls. Probleme von Patientinnen bzw. Patienten und Bewohnerinnen bzw. Bewohnern machen nicht vor den Landesgrenzen halt.auch wenn die betroffene Person aus einem anderen Bundesland, aus der EU oder gar aus einem Drittstaat stammte, war die WPPA für deren Probleme oder Fragen, die sich auf eine in Wien etablierte Gesundheits oder Pflegeeinrichtung bezogen, zur Lösungsfindung bereit. Die Raschheit aber auch der Inhalt der Stellungnahmen der betroffenen Spitäler, Ärztinnen und Ärzte sowie der Pflegeeinrichtungen zeigen deren wachsendes Verständnis für die Arbeit der WPPA und die Erkenntnis, dass durch Zögern oder gar mangelhafte Beantwortung der Anfragen möglicherweise viel zeitaufwändigere Schritte ausgelöst werden könnten, deren Ausgang für beide Seiten nicht vorhersehbar ist. Eine mit Hilfe der WPPA erreichte einvernehmliche Lösung baut hingegen vorhandene Spannungen ab und führt verhältnismäßig rasch zu sicheren Ergebnissen. Der Aufgabenbereich der Pflege nimmt quantitativ und qualitativ stetig zu. Wenngleich die WPPA in behördlichen oder Gerichtsverfahren, beispielsweise zur Pflegegeldeinstufung, formell keine Parteistellung hat und auch nicht bevollmächtigt werden kann, so ist für viele Betroffene alleine schon eine umfassende persönliche Beratung und

3 Vorwort eine objektive und verständlich dargelegte Einschätzung des Verfahrensausgangs eine willkommene Hilfe und Unterstützung. Ähnliches gilt in Sachwalterschaftsverfahren: Der von Besachwalteten oder deren Angehörigen wiederholt bemängelte fehlende Kontakt zum und vom Sachwalter kann nicht von uns erzwungen werden; eine Unterstützung zur Lösung eines solchen unbefriedigenden Zustandes bieten wir jedoch an und wie die Erfahrung zeigt, mit durchwegs positiven Ergebnissen. Die Funktion derwppa als Ombudsstelle zeigt sich sehr deutlich auch in jenen n, in denen die WPPA ersucht wird, zwischen einem Heimträger, den dort Tätigen, den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Angehörigen zu vermitteln. Dies gelingt durchaus, da die WPPA in Angelegenheiten der Pflege ebenso wie im Bereich der Gesundheit keineswegs einen einseitigen nur die Position der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern berücksichtigenden Standpunkt einnimmt. Details dazu finden sich im gesonderten Tätigkeitsbericht der bei der WPPA eingerichtetenwiener Heimkommission, der ebenfalls auf der Homepage der WPPA abgerufen werden kann. Auch diesmal sei an dieser Stelle allen gedankt, die mitgeholfen haben, dass die WPPA die ihr übertragenen Aufgaben sachgerecht erledigen und dadurch auch sehr vielen wenngleich nicht allen Betroffenen helfen konnte, ihre Vorstellungen zu verwirklichen. So allen voran im Krankenanstaltenverbund Tätigen, an die wir im Laufe des Jahres herantraten, namentlich dem GD des Wiener KAV Hrn. Dr. Marhold, den Direktoren der Teilunternehmen Hrn. Prof. Dr. Krepler und Hrn. MR. Dr. Paukner, aber auch allen ärztlichen und Pflegedirektorinnen und direktoren der Wiener Krankenhäuser. Zu erwähnen sind auch die WGKK mit ihrem Hanusch Krankenhaus und hier insbesondere die Obfrau Fr. Mag. a Reischl, der Chefarzt Hr. Prof. DDr. Marek, aber auch der Ombudsmann der WGKK Herr Mag. Pumberger, der geholfen hat, kleinere Probleme rasch im Vorfeld zu lösen. Genannt seien aber auch die Ordensspitäler, so jene der Vinzenzgruppe unter Dr. Heinisch und den Obleuten, Generaldirektoren und deren Stellvertretern der weiteren Krankenkassen. Im niedergelassenen Bereich ist dem Ärztekammerpräsidenten Hrn. MR. Dr. Dorner und im Apothekenbereich vor allem deren Präsidenten Hrn. Mag. Burggasser ausdrücklich zu danken. Besonderer Dank gilt auch der zuständigen amtsführenden Stadträtin für Gesundheit und Soziales Fr. Mag. a Wehsely und all ihren Büromitarbeitern, sowie dem Bereichsleiter Hrn. Sen.Rat Mag. Gauss und Fr. OAR in. Apfelauer, bei welchen die durchaus sparsamen Anliegen der WPPA immer auf Verständnis stießen. Auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der MA 6 Buchhaltung 14 unter Leitung von Frau OAR in. Ulovec, welche für den reibungslosen Ablauf der Buchhaltungsagenden sorgten, sei gedankt; sie haben auch diesmal für die nötige Bestätigung über die rechnerische Richtigkeit des Abschlusses des Wiener Patientenentschädigungsfonds (s. VI. 2.6.) gesorgt. Beste Unterstützung erhielten wir auch durch unsere Vertrauensärzte. Die Mitglieder der Beiräte des Wiener Härtebzw. Patientenentschädigungsfonds leisteten ihre verantwortungsvolle Aufgabe wie in denvorjahren ehrenamtlich. Ihre Arbeit hat auch im angrenzenden Deutschland Aufmerksamkeit bei den dortigen noch eher im Aufbau befindlichen Unabhängigen Patientenberatungsstellen gefunden und dient als Vorbild für im Ausland angestrebte ähnliche Regelungen für verschuldensunabhängige Entschädigungen. Mit den Entschädigungen aus den Fonds konnten wieder rasch und unbürokratisch und ohne jegliches Prozessrisiko Härten und finanzielle Verluste, die meist durch Komplikationen im Gefolge einer medizinischen Behandlung auftraten, gemindert werden. Auch sonst waren alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestrebt allen Personen die sich an die WPPA gewandt haben, jede Unterstützung und Hilfe angedeihen zu lassen, die nur möglich erscheint. Dass wir dabei manchmal an Grenzen gestoßen sind, liegt in der Natur der Sache, kann aber den Gesamterfolg nicht schmälern. Der Einsatz für die Patientinnen und Patienten, die Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörigen wird ungeschmälert weiter geführt; die bisher überwiegenden Erfolge sind unser Auftrag dafür. Wien, im Juni 2012 Hon. Prof. Dr. Konrad Brustbauer Wiener Pflege, Patientinnenund Patientenanwalt

4 Vorwort Die WPPA wird daher im Jahr 2013 eine Unabhängige Patienteninformationsstelle (UPI) einrichten. Kostenfreie Beratung zu den Wiener Gesundheitseinrichtungen soll ebenso geboten werden, wie qualitätsgesicherte Information zu vielfältigen Gesundheitsthemen. Besondere Zielgruppe der UPI sind jene Menschen, die durch ihren persönlichen Hintergrund schwer zu neutraler und verständlicher Information Zugang finden können. Der hier vorliegende Tätigkeitsbericht fällt noch in den Verantwortungsbereich meines Vorgängers, Herrn Hon. Prof. Dr. Brustbauer. Am 1. Juli 2012 habe ich die Leitung der WPPA übernommen und kann nun über meine ersten Erfahrungen berichten: Die wichtigste Ressource meiner Dienststelle ist das Team erfahrener und kompetenter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit großem Engagement und Sachkunde für die Patientinnen und Patienten unserer Stadt zur Verfügung stehen. Ich danke an dieser Stelle Herrn Prof. Brustbauer, dass das WPPA Team während seiner Amtszeit selbstständig arbeiten konnte und damit ein großes Maß an Eigenverantwortung und Entscheidungskompetenz entwickelt wurde. In meiner Amtsperiode wird die WPPA neue Schwerpunkte setzen. Damit die Patientinnen und Patienten auf Augenhöhe mit dem Gesundheitspersonal kommunizieren können, müssen sie in eigener Sache kompetent sein. Doch um das dazu notwendige Wissen ist es in Österreich besonders schlecht bestellt. Jüngste Forschungen haben zu Tage gefördert, dass viele Menschen eine Ordination oder das Spital verlassen und nicht wissen, was ihnen die Ärztin bzw. der Arzt erklärt hat. Mehr als die Hälfte aller Betroffenen kann daher die vorgeschlagenetherapie möglicherweise nicht richtig umsetzen. Es ist also notwendig, in Gesundheitsinformation, die auch verstanden wird, zu investieren. Außerdem ist es mir ein Anliegen, nicht nur den einzelnen Patientinnen und Patienten im Schadensfall mit tatkräftiger Unterstützung zur Seite zu stehen, sondern darüber hinaus auch jene Themen anzuschneiden, die alle Menschen dieser Stadt betreffen: Gesundheit wird im Alltag gefördert oder gefährdet. Eine gesunde Umwelt und Lebensverhältnisse, die Sicherheit bieten und eine persönlich gesunde Lebensweise unterstützen, sind genauso wichtig wie eine hochwertige Krankenbehandlung. Die WPPA versteht sich daher auch als Gesundheitsanwaltschaft und wird sich künftig verstärkt zu Wort melden, wenn Gesundheitsgefährdungen nicht nur im Einzelfall, sondern für viele Menschen festzustellen sind. Gute Ergebnisse können nur in konstruktivem Zusammenspiel aller Beteiligten erzielt werden. Daher wird die WPPA auch künftig mit allen Partnerinnen und Partnern des Gesundheitswesens das offene Gespräch suchen. Behandlungsfehler werden nämlich am besten vermieden, wenn man sich entscheidet, sie nicht zu tabuisieren, sondern ihre Ursachen mit gutem Risikomanagement aufzuarbeiten. Die WPPA wird diese Vorgangsweise nachdrücklich von allen Dienstleistern einfordern und sich im Interesse der Patientinnen und Patienten aktiv daran beteiligen. Dr. Sigrid Pilz 30. Juli 2012 Wir über uns Gemeinsam mit dem Wiener Pflege, Patientinnenund Patientenanwalt steht ein kompetentes und erfahrenes Team aus Expertinnen und Experten in Gesundheitsfragen zur Verfügung: Juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen nicht nur bei der Durchsetzung von Patientinnen und Patientenrechten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnerrechten, sondern unterstützen auch in Medizinrechtsfragen und bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen im außergerichtlichen Bereich sowie bei der Errichtung von Patientenverfügungen Diplomierte Gesundheits und Krankenpflegepersonen stehen für professionelle Beratung und Unterstützung in Pflege und Betreuungsfragen sowie bei der Durchsetzung von Bewohnerinnen und Bewohnerrechten zur Verfügung Fachreferentinnen beantworten Fragen zu Gebühren, Krankentransporten und sozialversicherungsrechtlichen Anliegen; eine diplomierte Sozialarbeiterin steht für Beratung, Information und Unterstützung bei der Vermittlung von Ressourcen im Bereich der Betreuung älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen zur Verfügung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Anliegen am Telefon rasch und kompetent betreuen, ergänzen und erweitern dieses Team WPPA/Mag. Katja Seibert

5 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1. Die WPPA und deren Aufgaben Patientenrechte im Einzelnen Personal Budget der WPPA Die Unabhängigkeit der WPPA II. Geschäftsfälle 1. Die Entwicklung des Arbeitsanfalles in den letzten Jahren Gesamtanfall der aktenmäßig dokumentierten Geschäftsfälle der WPPA Der Arbeitsanfall im Berichtsjahr Die Aufteilung der Geschäftsfälle im Berichtsjahr Die Aufteilung der Geschäftsfälle auf die einzelnen Institutionen mit Lob und Vorinformation Die Beschwerden über die einzelnen Krankenanstalten im Vergleich Die Beschwerden in den 8 größten Spitälern Wiens Die Aufteilung der Anliegen in den Wiener Krankenanstalten auf die jeweiligen Fachbereiche Die Aufteilung der Anliegen im extramuralen ärztlichen Bereich III. Bereich Gesundheitswesen 1. Allgemeines Beratung zu Fragen des Gesundheitswesens Außergerichtliche Schadensregulierung Haftung aufgrund von Diagnose bzw. Behandlungsfehlern Haftung aufgrund mangelhafter Aufklärung Haftung aufgrund organisatorischer Mängel Schadensregulierung nach Auftreten von Behandlungsfehlern und Komplikationen Schadensregulierung bei verrechneten Kosten Braucht Qualität Haftung? Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte Frauen im Gesundheitswesen Wartezeiten auf Operationstermine Verschiebung von Operationsterminen an der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien Terminverschiebungen und Kapazitätsengpässe an der Universitätsklinik für Chirurgie, Klinische Abteilung für Herzchirurgie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien Organscreening an Wiener Spitälern Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht IV. Bereich Betreuung und Pflege 1. Allgemeines Diagramm über den Arbeitsablauf im Bereich Betreuung und Pflege und die wesentlichen Arbeitsschritte von Seiten der WPPA Beratung in Betreuungs und Pflegefragen Hilfestellung bei außergerichtlicher Schadensregulierung Konfliktbeilegende Moderationen in schwierigen Betreuungssituationen in Krankenanstalten und Wohn und Pflegeheimen Entlassungsmanagement Organisationsmängel und Koordinationsdefizite Kosten Sachwalterschaft V. Ergebnisse der Geschäftsfälle aus den Bereichen Gesundheitswesen sowie Pflege und Betreuung 1. Allgemeines Behauptete Schäden und sonstige Anliegen Rückblick auf behauptete Schäden Erledigungsstatistik Entschädigungen Entschädigungsstatistik Entschädigungsgründe Schiedsstellen der Ärztekammer für Wien sowie der Zahnärztekammer für Wien Entschädigungen 2009, 2010 und 2011 im Vergleich Gesamthöhe aller Entschädigungen seit Bestehen der WPPA VI. Finanzielle Hilfe in medizinischen Schadensfällen 1. Der Freiwillige Wiener Härtefonds (HF) Allgemeines Einzelfälle Entschädigungen des Freiwilligen Wiener Härtefonds Aufschlüsselung der aus dem Freiwilligen Wiener Härtefonds empfohlenen Entschädigungen auf die einzelnen Spitäler Höhe der im Freiwilligen Wiener Härtefonds ausbezahlten Beträge im Vergleich Der Wiener Patientenentschädigungsfonds (PF) Allgemeines Einzelfälle Entschädigungen des Wiener Patientenentschädigungsfonds Aufschlüsselung der aus dem Patientenentschädigungsfonds empfohlenen Entschädigungen auf die einzelnen Spitäler Höhe der im Wiener Patientenentschädigungsfonds bisher ausbezahlten Beträge im Vergleich... 74

6 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines 2.6. Wiener Patientenentschädigungsfonds Finanzstatistik Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge VII. Mitgliedschaften, Vorträge und Veranstaltungen 1. Mitgliedschaften Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Vortragstätigkeiten Veranstaltungen Fortbildungsveranstaltungen Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte Österreichs (ARGE PA) VIII. Medien und Öffentlichkeitsarbeit 1. Allgemeines Medienkontakte und Medienbeobachtung Themenbeispiel Inanspruchnahme der Tätigkeit der WPPA und der Medien Broschüren und Internet Abkürzungsverzeichnis Die WPPA und deren Aufgaben Die WPPA ist eine seit 1992 bestehende unabhängige und weisungsfreie Einrichtung zur Wahrung und Sicherung der Interessen von Personen in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien. Die gesetzlichen Grundlagen über Organisation und Aufgaben derwppa finden sich im Gesetz über die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft vom 1. Dezember 2006, LGBl. fürwien Nr. 59/2006, in Kraft getreten am 2. Dezember 2006 i.d.g.f. ( DieVorgängerbestimmung findet sich im LGBl. für Wien Nr. 19/1992, kundgemacht am 3. April 1992, geändert im LGBl. für Wien Nr. 24/2006 und ist am 2. Dezember 2006 außer Kraft getreten. Der erste Wiener Patientenanwalt war Herr Hon. Prof. Mag. Dr. Viktor Pickl (7/1992 2/2001). Als zweiter Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwalt fungierte Herr Dr. Walter Dohr (10/ /2006). Seit 1. Juli 2007 ist Herr Hon. Prof. Dr. Konrad Brustbauer mit dieser Aufgabe betraut. Die Aufgaben der WPPA sind entsprechend dem gesetzlichen Auftrag umfangreich und vielfältig: Hilfe zur außergerichtlichen Schadensregulierung bei Patientenschäden im Zusammenhang mit medizinischer und pflegerischer Betreuung bei der Bewältigung organisatorischer Probleme Die WPPA befasst sich nicht nur mit einzelnen Beschwerden, sondern wird auch bei der Behandlung allgemeiner pflege und patientenrelevanter Anliegen gehört: Begutachtung von Gesetzes und Verordnungsentwürfen Mitwirkung in der Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien Mitgliedschaft in allen Ethikkommissionen Wiens Mitwirkung in sonstigen Arbeitsgruppen und Kommissionen, wie z. B. der Kommission für Qualitätskontrolle und Härtefälle Lehr und Vortragstätigkeiten Kontakt mit Selbsthilfegruppen Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aller Patientenvertreter Österreichs Zusammenarbeit mit der Wiener Frauengesundheitsbeauftragten Zusammenarbeit mit der Wiener Seniorenbeauftragten Behandlung von Beschwerden Prüfung von Anregungen Aufklärung von Mängeln oder Missständen sowie die Abgabe von Empfehlungen zu deren Abstellung Erteilung von Auskünften Beratung und Information über das Wiener Gesundheitswesen und den Pflegebereich, sowie deren sachgemäße Inanspruchnahme über Patienten u. Bewohnerrechte, deren Geltendmachung und Durchsetzung über Hauskrankenpflege und Soziale Dienste über das Pflegegeld Vermittlung bei Konflikten im Gesundheitsbereich im Pflege und Betreuungsbereich in Versicherungsangelegenheiten in Gebühren und Honorarfragen 2. Patientenrechte im Einzelnen In Ausführung der Bestimmung des 5a des Kranken und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.g.f. enthält 17a Wiener Krankenanstaltengesetz, LGBl. für Wien Nr. 23/1987 i.d.g.f. eine beispielsweise Aufzählung der Patientenrechte. Entsprechende Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheimbereich finden sich in 4 Wiener Wohn und Pflegeheimgesetz, LGBl. für Wien Nr. 15/2005 i.d.g.f. Die Patientencharta (Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B VG zur Sicherstellung der Patientenrechte) wurde vom Land Wien am ratifiziert und vom Bund am entsprechend kundgemacht (BGBl. I Nr. 42/2006 bzw. LGBl. für Wien Nr. 28/2006). Sie enthält über 9

7 I Allgemeines 17a Wr. KAG hinausgehende Patientenrechte, wobei eine Novellierung der Patientencharta seit längerem geplant ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen können über die Homepage der WPPA ( wien.at) abgerufen werden. 3. Personal Der Betrieb der WPPA ist infolge des im Vordergrund stehenden persönlichen Beratungs und Hilfsangebotes sehr personalintensiv. Somit stellen die Humanressourcen den zentralen Faktor bei der Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben im Interesse der Klientinnen und Klienten dar. Die Aufgabenstellung ist mit der Teilnahme an Veranstaltungen, Vorträgen, Pressebeobachtungen u. dgl. auch außerhalb der regulären Dienstzeit verbunden. Nicht zuletzt diese Umstände machen weiterhin Überstunden in einem auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertretbaren Ausmaß erforderlich. Eine vollbeschäftigte Mitarbeiterin der Kanzlei wurde im Mai 2011 auf eigenen Wunsch in eine andere städtische Dienststelle versetzt, die ihrem Wohnort näher liegt. Am trat eine neue Kanzleimitarbeiterin ihren Dienst in der WPPA an. Eine rechtskundige, mit 30 Wochenstunden beschäftigte Mitarbeiterin ist Ende September 2011 aus dem Dienst ausgeschieden. Die WPPA dankt beiden Mitarbeiterinnen für Ihre wertvolle Arbeit und wünscht ihnen für ihre neue berufliche Aufgabe alles Gute. Die WPPA verfügte im Jahr 2011 weiterhin über zwanzig systemisierte Dienstposten (Vollzeitäquivalente). Darüber hinaus war weiterhin eine vollbeschäftigte Mitarbeiterin des rechtskundigen Dienstes der WPPA dienstzugeteilt. Das Team der WPPA besteht somit per aus drei teilzeitbeschäftigten und vier vollbeschäftigten Juristinnen und einschließlich des Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltes zwei vollbeschäftigten Juristen. Ebenfalls vollbeschäftigt sind eine Fachbedienstete und eine Fachbediensteter des Verwaltungsdienstes, eine diplomierte Sozialarbeiterin, zwei diplomierte Gesundheits und Krankenpflegerinnen (Oberinnen). Sechs Kanzleibedienstete und eine Amtsgehilfin sind vollbeschäftigt, eine Kanzleibedienstete ist teilzeitbeschäftigt. Ende 2011 waren somit 22 Personen (Kopfzahl) einschließlich ihres Leiters, davon 19 Frauen und 3 Männer für die WPPA und damit für die Patientinnen, Patienten sowie pflegebedürftige Menschen tätig. Insgesamt drei Personen verfügen über eine besondere Managementausbildung für Dienststellenleiter und Dienststellenleiter Stellvertreter und vertreten in festgesetzter Reihenfolge den Leiter der WPPA während allfälliger Abwesenheiten. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WPPA, Gleichstellung, Fortbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Die WPPA bekennt sich zu den Zielen der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen. Das spiegelt sich auch im Personalmanagement bezüglich der Dienstpostenbewertungen und Fördermaßnahmen der WPPA wider. Bewertungsänderungen und Förderungen kamen im Jahr 2011 durchwegs Frauen zugute. Männliche Bedienstete wurden dadurch in ihren Karrieremöglichkeiten nicht benachteiligt. Der gesamten Belegschaft wurde und wird Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eingeräumt. Neben fachlichen und persön lichkeitsbildenden Fortbildungen ist hervorzuheben, dass eine Kanzleimitarbeiterin einen aus mehreren Ausbildungsmodulen bestehenden Lehrgang für Assistentinnen erfolgreich absolviert hat. Bei einer Servicezeit der WPPA von 8 bis 16 Uhr war es bei gleitender Arbeitszeit weiterhin möglich den Dienstplan der WPPA so zu erstellen, dass die dienstlichen Erfordernisse der WPPA und die familiären Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vor allem der berufstätigen Mütter, miteinander vereinbart werden konnten. Auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung wurde von vier Mitarbeiterinnen in Anspruch genommen. 4. Budget der WPPA Der Aufwand der WPPA wird auf dem Ansatz 5009 im Budget der Stadt Wien verrechnet. Das detaillierte Zahlenwerk (Budget und Rechnungsabschluss) kann im Internet unter www. wien.gv.at/finanzen/budget aufgerufen werden. Der gesamte Aufwand der WPPA konnte 2011 ohne zusätzliche Mittel ansprechen zu müssen innerhalb des Ansatzes 5009 bedeckt werden. Soweit sich auf einzelnen Budgetpositionen oder Postenklassen Abweichungen ergaben, konnten Mehraufwendungen in Minderausgaben des Ansatzes bedeckt werden. Die WPPA verfügt überwiegend über Personal, das bereits langjährig tätig ist, viel praktische Erfahrung mitbringt und nur so den qualitativen Erwartungen der Patientinnen und Patienten gerecht werden kann. Aber auch die Anerkennung und Akzeptanz bei den Gesundheitsdienstleistern und Pflegeeinrichtungen hängt davon ab, ob das Personal derwppa fachlich sicher und auf Augenhöhe auftritt. Wie schon im Abschnitt Personal erwähnt, stellen die Humanressourcen den zentralen Faktor für die Aufgabenerfüllung der WPPA dar, weshalb der entsprechenden Dotation der Budgetposten für das Personal ebenso große Bedeutung zukommt, wie der höheren Bewertung der Dienstposten und der damit verbundenen Stellung des Personals. Wie den statistischen Ausführungen in diesem Bericht entnommen werden kann, ist die Inanspruchnahme der Dienste der WPPA angestiegen. Das Potenzial an möglichen Effizienzsteigerungen wurde bereits ausgeschöpft. Die Ausgabenposten auf dem Ansatz 5009 sind nahezu durchwegs fixe Kosten. 5. Die Unabhängigkeit der WPPA Unabhängigkeit hat eine weit über die bloße Weisungsfreiheit hinausgehende verfassungsrechtliche Bedeutung. So sind etwa auch ein angemessenes Budget und die ausreichende personelle Besetzung dafür wesentliche Faktoren. Die WPPA sieht ihre Unabhängigkeit unter Bedachtnahme darauf, dass auch sie selbst in ihrer Gebarung den allgemeinen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unterliegt aufgrund der bisher angemessenen budgetären und personellen Dotation durch die Stadt Wien weiterhin gewahrt. Die Unabhängigkeit der WPPA ist durch die landesverfassungsgesetzliche Bestimmung des 5 Abs. 1 des Gesetzes über die WPPA (LGBl. für Wien Nr. 59/2006) garantiert. Das durch eine Änderung dieses Gesetzes nunmehr vorgesehene Aufsichtsrecht der Landesregierung (LGBl. für Wien Nr. 18/2011) schränkt, wenn es von der Landesregierung im Sinne der verfassungsgesetzlichen Vorgaben einschließlich Art. 20 Abs. 2 B VG ausgeübt wird, die unabhängige Aufgabenerfüllung der WPPA nicht ein. Auch der Schutz der sensiblen Daten der Patientinnen und Patienten wird durch das Aufsichtsrecht nicht beschränkt

8 II Geschäftsfälle Die Entwicklung des Arbeitsanfalles in den letzten Jahren Die nachfolgende Tabelle zeigt die zahlenmäßige Entwicklung des Arbeitsanfalles in den letzten 5 Jahren, gegliedert nach der Art der Inanspruchnahme (persönlich, schriftlich auch per FAX und E Mail, telefonisch) und die Zahl der aktenmäßig dokumentierten. Jahr Vorsprachen Schriftl. Eingaben Tel. Anfragen Insgesamt davon Akten Wie aus der Tabelle ersichtlich, kam es 2011 im Vergleich zumvorjahr zu einer weiteren Steigerung des allgemeinen Arbeitsanfalles, wobei durchgehend alle Sparten insbesondere aber Vorsprachen, telefonischen Anfragen und die aktenmäßig dokumentierten deutlich angestiegen sind. Die Zahlen weiter zurückliegender Jahre sind den entsprechenden Berichten zu entnehmen. Der Verlauf der Geschäftsfälle seit Gründung derwppa (Juli 1992) findet sich am Schluss dieses Abschnittes grafisch dargestellt. In den meisten n wird die WPPA von den betroffenen Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen telefonisch kontaktiert. Aktenmäßig dokumentierte Prüffälle gehen i.d.r. auf eine persönliche oder schriftliche (auch per Fax oder E Mail) Kontaktaufnahme zurück, wobei schriftliche Eingaben oft sehr umfangreich sind und tendenziell immer komplexer werden. Parteienverkehr ist Montag bis Freitag, von 8.00 bis Uhr. Auf Wunsch stehen der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwalt selbst oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch außerhalb dieser Bürozeiten zur Verfügung. Vermutete Mängel oder Missstände werden von der WPPA von Amts wegen überprüft, wenn die WPPA davon meist aus den Medien erfährt. Anonymen Beschwerden geht die WPPA soweit als möglich nach. Bei besonderen Vorfällen in der Behandlung von Patientinnen und Patienten wird die WPPA weiterhin von den Krankenhäusern oder sonstig betroffenen Institutionen unmittelbar informiert.im Jahr 2011 erfolgten in 54 n derartige Vorinformationen. Dieses System hat sich bewährt, weil die WPPA über den Fall schon Bescheid weiß, wenn sich die Betroffenen an die WPPA wenden bzw. sie Kontakt mit den Betroffenen aufnimmt und von sich aus Hilfe anbietet. Das nachfolgende Diagramm bietet einen Überblick über die Anzahl der Geschäftsfälle seit Bestehen der WPPA, wobei hier im Vergleich nur die aktenmäßig dokumentierten (Prüffälle) aufscheinen Anzahl der Geschäftsfälle ab 7/ ab 7/ Bereich Gesundheits wesen Gesamtanfall der aktenmäßig dokumentierten Geschäftsfälle der WPPA 2011 Im vorliegenden Kapitel werden die Bereiche Gesundheitswesen sowie Betreuung und Pflege (2914 ), im Kapitel VI werden der freiwillige Wiener Härtefonds (HF) sowie der Wiener Patientenentschädigungsfonds (PF) statistisch ausgewertet. WPPA * Bereich Betreuung und Pflege Gesamtanfall 3141 HF 16 PF 211 *(213 der Geschäftsfälle aus dem Bereich Betreuung und Pflege betrafen den Kernbereich, nämlich Wohn und Pflegeheime, Soziale Dienste u.ä.)

9 II Geschäftsfälle 3. Der Arbeitsanfall im Berichtsjahr 2011 Die nachfolgenden Diagramme geben Aufschluss über das zahlenmäßigeverhältnis der unterschiedlichen Arten der Inanspruchnahme (persönlich, schriftlich, telefonisch) zueinander, wobei auch die Inhalte der telefonischen Beratungen statistisch aufgeschlüsselt werden. Weiters wird bei den Beschwerdeakten das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Klienten dargestellt. Geschlecht Beschwerdeführer 2011 insgesamt Akten Art des Anfalles Inanspruchnahmen insgesamt 4. Die Aufteilung der Geschäftsfälle im Berichtsjahr 2011 Die größte Zahl der dokumentierten Anliegen, die an die WPPA herangetragen wurden, betrafen auch im Jahr 2011 städtische und sonstige (Privatspitäler, Spitäler der AUVA, etc.) Krankenanstalten. Eine Aufteilung auf die einzelnen Spitäler ist im Folgenden unter Punkt 5. zu finden. Aus der nachfolgenden Zusammenstellung ist die Aufteilung der Geschäftsfälle auf die einzelnen Gesundheitsversorgungsbereiche ersichtlich: 38% 1% anonym 27 12% 15% schriftl. Eing. 1791, davon 1240 per Aufteilung der Geschäftsfälle Vergleich insgesamt 2010: 2.506; insgesamt 2011: männlich 1122 weiblich % Vorsprachen 1513 telefonische Anfragen % Telefonische Beratung insgesamt Telefonate Patientenverfügung 15% Wartezeit 2% Presse 3% Sonstiges 21% Komm. Problem/Verhalten 5% 2% 8% 3% Befundurgenz Kosten 41% Behandlungsbeschwerden Entlassungsproblematik Telefonische Beratung 0 Städt. KA Niedergel. Ärzte Sonstige Bereiche 129 Sonstige KA Sozialversicherungen Soz. Dienste Städt. PH Private PH Rettung u. Krankenbeförd. Apotheken u. Pharma Privatversicherungen Wartezeit 145 Behandlungsbeschwerde 3635 Entlassungsproblematik 243 Kosten 712 Befundurgenz 165 Komm.Problem/Verhalten 481 Sonstiges 1870 Presse 255 Patientenverfügung

10 II Geschäftsfälle 5. Die Aufteilung der Geschäftsfälle auf die einzelnen Institutionen mit Lob und Vorinformation In der folgenden Liste ist die Verteilung der dokumentierten Anliegen auf die einzelnen Spitäler ersichtlich, wobei unter Sonstige Krankenanstalten auch alle Privatspitäler zu finden sind. Hier werden auch Lob und Vorinformationen betreffend die einzelnen Spitäler ausgewiesen. Von den im Jahre 2011 insgesamt 2914 dokumentierten Inanspruchnahmen betrafen: Städtische Krankenanstalten insgesamt: davon 1014 davon Ambulante Anliegen* Lob Vorinformation Allgemeines Krankenhaus Univ. Kliniken (AKH) SMZ Ost/Donauspital (DSP) Wilhelminenspital (WIL) SMZ Süd/Kaiser Franz Josef Spital (KFJ) mit Gottfried von Preyer schem Kinderspital (PRE) Krankenanstalt Rudolfstiftung (KAR) inkl. Standort Semmelweis Frauenklinik (SEM) Krankenhaus Hietzing (KHR) mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel (NZR) SMZ Baumgartner Höhe Otto Wagner Spital (OWS) SMZ Floridsdorf / Krankenhaus (FLO) Kaiserin Elisabeth Spital (KES) Orthopädisches Krankenhaus Gersthof (GER) 13 1 Städt. KA/allgemein 2 SMZ Sophienspital/Krankenhaus (SSK) 1 Wiener Jugendzahnklinik PTZ Ybbs** Sonstige Krankenanstalten insgesamt: davon Hanusch KH OKH Speising 56 2 UKH Meidling UKH Lorenz Böhler Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Herz Jesu Krankenhaus 19 1 Krankenhaus Göttlicher Heiland 17 1 Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern 12 Krankenhaus St. Elisabeth 12 Evangelisches Krankenhaus 11 1 Rudolfinerhaus 10 Sanatorium Hera 10 5 St. Josef Krankenhaus 10 1 Bernhard Gottlieb Univ. Zahnklinik 8 1 Hartmannspital 7 Goldenes Kreuz davon Ambulante Anliegen* Lob Vorinformation St. Anna Kinderspital 4 Privatklinik Döbling 4 Neurologisches Rehab Zentrum Rosenhügel 3 Rehab Zentrum Meidling 2 Confraternität Privatklinik Josefstadt 2 Anton Proksch Institut Wien 1 Heeresspital 1 Wiener Privatklinik Städtische Pflegeheime insgesamt: davon Geriatriezentrum am Wienerwald (GZW) 17 2 Pflegewohnhaus Leopoldstadt mit sozialmed. Betreuung 5 1 Pflegewohnhaus Meidling mit sozialmed. Betreuung 5 3 SMZ Floridsdorf/Geriatriezentrum (GZF) 5 Geriatriezentrum St. Andrä/Traisen (GZA)** 3 Geriatriezentrum Liesing (GZL) 3 SMZ Baumgartner Höhe Otto Wagner Spital/Pflegezentrum (OWP) 1 1 SMZ Süd/Geriatriezentrum Favoriten (GZS) 1 SMZ Ost/Geriatriezentrum Donaustadt (GZD) 1 1 Geriatriezentrum Baumgarten (GZB) 1 Therapiezentrum Ybbs/Geriatriezentrum (GZY)** SMZ Sophienspital/Geriatriezentrum (SSG) Geriatriezentrum Klosterneuburg (GZK)** Private Pflegeheime insgesamt: Freipraktizierende Ärzte insgesamt: Sozialversicherungen insgesamt 141 Soziale Dienste 59 Rettungs und Krankenbeförderungsdienste insgesamt: 66 Apotheken (und Pharmaindustrie) 10 Privatversicherungen 1 Sonstige Bereiche davon Patientenverfügungen 403 allg. Hilfestellungen in Pflege und Betreuungsfragen 127 allg. Rechtsauskünfte 95 sonstige Institutionen 51 WPPA unzuständig 49 allg. Kostenfragen 28 * Aus Interesse wurden die ambulanten Beschwerden auch heuer extra hervorgehoben, um ersichtlich zu machen, wie viele der bei der WPPA eingelangten Anliegen eines Spitals den stationären Bereich und wie viele den ambulanten Bereich betroffen haben. In der nachfolgenden Statistik (Punkt 6) wurden die ambulanten Beschwerden jedoch wie bisher nicht gesondert herausgerechnet, um einen besseren Vergleich mit den Vorjahren zu ermöglichen. Im Übrigen würden sich auch bei Herausrechnen der ambulanten Beschwerden keine großen Veränderungen im Ranking der Spitäler ergeben. ** In NÖ liegend, da vom Wr. Krankenanstaltenverbund betrieben in dieser Statistik angeführt

11 II Geschäftsfälle 6. Die Beschwerden über die einzelnen Krankenanstalten im Vergleich In den im Berichtsjahr angefallenen dokumentierten Anliegen betreffend die einzelnen Institutionen (vgl. Pkt. 5) sind sowohl Beschwerden, als auch Lob,Vorinformationen der Spitäler oder Pflegeheime oder sonstige Anfragen von Patientinnen und Patienten enthalten. In diesem Unterkapitel soll nun auf die eigentlichen Beschwerden eingegangen und ein Vergleich der einzelnen Spitäler untereinander ermöglicht werden. SOP KHR+NZR OWS Beschwerden in den einzelnen Wiener Krankenanstalten 2011 im Vergleich zur Patientenfrequenz Bei diesem Diagramm ist zu berücksichtigen, dass lange Balken gute Ergebnisse bedeuten, z. B bedeutet, dass sich über dieses Spital (Sophienspital) im Jahr 2011 nur jede(r) Patientin (Patient) beschwert hat. Wie bereits im letzten Tätigkeitsbericht werden auch im vorliegenden Bericht alle Spitäler namentlich genannt, eine diesbezügliche Anonymisierung würde diesen Berichtsteil fast unlesbar, jedenfalls aber unbrauchbar machen. Führend ist in diesem Jahr wieder das Sophienspital mit einer Beschwerdefrequenz von An zweiter Stelle (mit einer Beschwerdefrequenz von 830) findet sich (wie bereits 2009 und 2010) das KH Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel, gefolgt vom Otto Wagner Spital, welches mit einer Beschwerdefrequenz von 625 den dritten Platz einnimmt. Die wie bereits aus den Zahlen der Vorjahre erkennbar schon aufgrund ihrer Fachrichtung komplikationsgeneigten und daher beschwerdeintensiven Unfallspitäler nehmen doch eine gewisse Sonderstellung ein und ermöglichen daher nur schwer einen Direktvergleich mit Spitälern mit mehreren verschiedenen Fachrichtungen. Hanusch 610 KAR+SEM WIL Die Beschwerden in den 8 größten Spitälern Wiens KFJ+PRE 465 Beschwerdefrequenz in den 8 größten Spitälern Wiens 2011 KES DSP AKH OKH Speising FLO GER UKH Lorenz Böhler UKH Meidling Beschwerdefrequenz (d.h. es hat sich z.b. im SOP jeder Patient beschwert) Lange Balken = gute Ergebnisse! Beschwerdefrequenz (d.h. es hat sich z.b. im KH Hietzing jeder 830. Patient beschwert) Hohe Türme = gute Ergebnisse! Das obige Diagramm zeigt, wie viele Patientinnen und Patienten gemessen an der Anzahl der stationären Patientenaufenthalte pro Jahr sich im Jahr 2011 bei der WPPA über einzelne Wiener Krankenanstalten beschwerten (losgelöst vom späteren Ergebnis der Beschwerde) und ermöglicht einen diesbezüglichen Vergleich der einzelnen Spitäler untereinander. Berücksichtigt wurden alle städtischen Spitäler sowie die größten der sonstigen Spitäler Wiens. Die Summe der Beschwerden wurde wie schon in den Vorjahren an die Anzahl der stationären Patientenaufenthalte im Jahre 2011 (Quelle: Aufnahmestatistik der einzelnen Spitäler) geknüpft, da so besser vergleichbare Ergebnisse vorliegen als bei einer Anknüpfung an die Bettenzahl. In der Patientenfrequenz sind nur stationäre Aufenthalte berücksichtigt. Die Anzahl der ambulanten Patientinnen und Patienten ist in der Patientenfrequenz nicht enthalten, da die Zahlen der ambulanten Behandlungen der WPPA nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dennoch ist die Anzahl der bei der WPPA eingelangten ambulanten Beschwerden in der Beschwerdefrequenz berücksichtigt, um auch diese Beschwerden in die Statistik einzubeziehen und so eine bessere Vergleichbarkeit mit der entsprechenden Statistik der übrigen Patientenanwaltschaften Österreichs zu ermöglichen. Im Wiener Durchschnitt beschwerte sich 2011 jede(r) 433. Patientin (Patient) [2010: jede(r) 457. Patientin (Patient)] bei der WPPA KHR+NZR OWS Hanusch KAR+SEM WIL KFJ+PRE DSP AKH Das obige Diagramm vergleicht die Beschwerdefrequenz (=Anzahl der Beschwerden über ein Spital gemessen an der Gesamtzahl der stationären Patientenaufenthalte in diesem Spital pro Kalenderjahr) in den 8 größten Spitälern Wiens untereinander. Unter große Spitäler werden Zentralkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten sowie jene Spitäler, welche mehr als stationäre Patientinnen und Patienten pro Jahr aufnehmen, verstanden. Vorab ist wiederum zu betonen, dass von den Beschwerdezahlen allein nicht auf die medizinische Qualität der jeweiligen Krankenanstalt geschlossen werden kann

12 II Geschäftsfälle Die 3 größten Spitäler mit der geringsten Beschwerdefrequenz 2011 wurden wieder hervorgehoben und rot markiert. Zu diesen 3 Spitälern zählen das KH Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel (welches wie in den letzten 3 Jahren (!) wieder die erste Stelle einnimmt) mit einer Beschwerdefrequenz von 830 (d.h. über dieses Spital hat sich nur jeder 830. Patient beschwert), gefolgt vom Otto Wagner Spital mit einer Beschwerdefrequenz 625 sowie vom Hanusch KH (Beschwerdefrequenz von 610). Auch muss wie immer darauf hingewiesen werden, dass das Allgemeine Krankenhaus Wien als größtes Spital Österreichs und das Spital mit den meisten chirurgischen Fächern und einer Vielzahl besonders komplizierter eine Sonderstellung einnimmt und nicht ohne weiteres mit anderen Spitälern verglichen werden kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen Krankenhaus viele Hochrisikopatienten aufgenommen werden, die teilweise in anderen Spitälern nicht (mehr) behandelt werden. Interessant ist, dass ein großer Teil der betreffend das AKH eingelangten Beschwerden den Ambulanzbereich betrifft. Auch wenn, wie bereits erwähnt, die Beschwerdefrequenz allein keine Schlussfolgerung über die Qualität einer Krankenanstalt zulässt, weil die positiven Effekte einer medizinischen Behandlung nicht einfach an Hand von statistischem Material abgeleitet werden dürfen, so ist doch in den Beschwerdezahlen jedenfalls das subjektive Missempfinden der Patientinnen und Patienten über ihre Behandlung enthalten. In Spitälern mit geringer Beschwerdefrequenz hat aber zweifellos die Patientenorientierung einen hohen Stellenwert und ist ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement vorhanden. Das obige Diagramm zeigt die Aufteilung der jeweiligen Fachgebiete im Jahr Insgesamt Anliegen in den städtischen Spitälern und auch in gab es im Jahr 2011: 1383 Anliegen (2010: 1227 den sonstigen Krankenanstalten Wiens auf die Anliegen) aller städtischen und sonstigen Krankenanstalten in Wien. Davon entfielen im Jahr Die meisten Anliegen fielen 2011 (ähnlich wie im 2011: 1014 Anliegen auf die städtischen und 369 Vorjahr) in den Fachgebieten Chirurgie (16%, 2010: Anliegen auf die sonstigen Spitäler. 18%), Unfall/Unfallchirurgie (14%, 2010: 12%) und Innere Medizin (13%, 2010: 13%) an. 9. Die Aufteilung der Anliegen im extramuralen ärztlichen Bereich Aufteilung der Anliegen auf die niedergelassenen Ärzte 2011 (100% = 347) 8. Die Aufteilung der Anliegen in den Wiener Krankenanstalten auf die jeweiligen Fachbereiche Aufteilung der Anliegen in den Wiener Krankenanstalten auf die jeweiligen Fachgebiete 2011 (100%*= 1383) *durch Aufrundungen: 101% Das obige Diagramm ermöglicht einen Vergleich der Anliegen im niedergelassenen Bereich. Insgesamt wurden bei der WPPA im Jahr 2011 betreffend in Wien niedergelassene Ärztinnen und Ärzte 347 Anliegen vorgebracht. (2010 waren es 369 Anliegen.) Die beschwerdeintensivsten Fachrichtungen waren 2011 exakt dieselben wie in den beiden letzten Jahren (!). Die meisten Anliegen entfielen wie üblich auf den Bereich der (16%, 2010: 16%). Der zweitgrößte Bereich betraf die (13%, 2010: 14%), der drittgrößte Bereich die Orthopädie (11%, 2010: 12%). Unter Sonstige fallen Fachgebiete, zu denen weniger als 10 Beschwerden pro Gebiet eingebracht wurden, wie z. B. Psychiatrie, HNO, Kinderheilkunde, Urologie

13 III Bereich Gesundheitswesen 1. Allgemeines 2. Beratung zu Fragen des Gesundheitswesens Die Aufgaben der WPPA im Bereich des Gesundheitswesens reichen von der telefonischen Beratung zu Fragen des Gesundheitswesens und den Patientenrechten, über die Errichtung von Patientenverfügungen bis hin zur Überprüfung der von Klientinnen und Klienten behaupteten Behandlungsfehlern im extra und intramuralen Bereich und der nachfolgenden Hilfestellung bei der außergerichtlichen Schadens regulierung. Im nachfolgenden Diagramm sollen die wichtigsten Arbeitsschritte der WPPA nach Einlangen eines Anliegens oder einer Beschwerde über das Gesundheitswesen in Wien dargestellt werden. Diagramm über den üblichen Arbeitsablauf im Bereich des Gesundheitswesens mit den wesentlichen Arbeitsschritten von Seiten der WPPA Eingabe durch Klienten Einholen der Vollmacht Einholen von Stellungnahmen und Dokumentationen von den betroffenen KH, von den niedergelassenen Ärzten zum Vorbringen der Klienten Prüfen der Unterlagen durch Referenten der WPPA wenn Behandlungsfehler mit einem eingetretenen Schaden vermutet wird: Vorlage der gesamten Unterlagen an einen Vertrauensarzt der WPPA zur Überprüfung, ob ein Behandlungsfehler vorliegen könnte Behandlungsfehler liegt MÖGLICHERWEISE vor: Argumentation der Rechtsauffassung gegenüber dem Rechtsträger des Krankenhauses oder dem niedergel. Arzt mit dem begründeten Ersuchen, eine Meldung an die Haftpflichtversicherung zu erstatten bzw. Kontaktaufnahme mit KAV-Rechtsbüro Behandlungsfehler liegt NICHT vor: Prüfung, ob der Fall im HF oder PF vorgelegt werden könnte Information, Aufklärung und rechtliche Beratung des Klienten wenn in der Eingabe kein Behandlungsfehler vermutet wird: Information an Klienten sowie Mitteilung und eventuell Anregung an KH, Arzt... Erstellung des Berichtes für HF oder PF Konkretisierung des rechtlichen Standpunktes im Schreiben an die Versicherung oder das KAV-Rechtsbüro Verhandlungen über eine sofort mögliche außergerichtliche Entschädigung des Klienten oder die Bestellung eines Gutachters Die WPPA bietet Information und Rechtsberatung in allen das Wiener Gesundheitswesen betreffenden Fragen, u. a. zu Fragen über Patientinnen und Patientenrechte, Einsichtsmöglichkeit in Krankenunterlagen, ärztliche Aufklärung, Wartezeiten auf Behandlungen wie Operationen, Entlassungsmodalitäten, Kommunikationsprobleme, Behandlungskosten, rechtliche Voraussetzungen für Schadenersatz bzw. Gewährleistungsansprüche, sonstige außergerichtliche Schlichtungsstellen wie die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien sowie der Zahnärztekammer Wien, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige kommen häufig unter dem Eindruck sehr belastender Ereignisse, wie etwa erlebter schwerer Komplikationen im Rahmen medizinischer Behandlungen oder des Todes nahestehender Personen zur WPPA. Da gilt es, nicht nur sachliche Informationen geben zu können, sondern darüber hinaus einfach Zeit für die Erörterung dieser schweren Lebensumstände zu bieten. Die WPPA erlebt oft, dass allein dadurch eine Erleichterung entsteht und ein Teil dieser unumgänglichen Trauerarbeit begonnen wird. Daran anknüpfende Fragen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur werden genauso erörtert wie organisatorische Hilfestellung geboten. Organisationshilfestellung konnte die WPPA etwa in folgenden n leisten: WPPA 45/2011 Beratung hinsichtlich geeigneter Weiterbehandlung Eine Patientin hatte sich in eine Wiener Krankenanstalt einer Schilddrüsenoperation unterzogen, bei welcher ein Knoten im Bereich des Schilddrüsenlappens irrtümlich nicht entfernt worden war. Es stand daher eine neuerliche Operation zur Entfernung dieses Knotens an. Sie wollte diesen Eingriff in einem anderen Krankenhaus durchführen lassen. Die WPPA konnte der Patientin den Kontakt zum Abteilungsvorstand des erstoperierenden Krankenhauses, einem ausgesuchten Experten auf dem Gebiet der Schilddrüsenoperation, vermitteln, worauf er persönlich die Korrekturoperation durchführte. Die Patientin war mit dem Operationsergebnis äußerst zufrieden und dankbar für den guten Ausgang. Der Abteilungsvorstand selbst ebenso, da er den Operationsirrtum an seiner Abteilung korrigieren hatte können. WPPA 2981/11 Vermittlung zwischen Patient und Versicherungsanstalt Ein bei der SVA Versicherter wandte sich an die WPPA, da ihm nicht der bisherig in Anspruch genommene Kurort, sondern ein Heilverfahren in einer anderen Einrichtung genehmigt worden war. Darüber war er deswegen unglücklich, da er seinen Hund bislang zum früheren Kurort mitnehmen hatte können, wo dort wohnende Bekannte sich um dastier kümmern konnten, und er keine andere Möglichkeit der Betreuung des geliebten Tieres sah. 22 Einigung über außergerichtliche Entschädigung bzw. Prozesskostenablöse keine Einigung über eine mögliche Entschädigung Information, Aufklärung und rechtliche Beratung des Klienten über mögliche weitere Vorgangsweise außerhalb der WPPA keine Einigung über eine mögliche Entschädigung: Information, Aufklärung und rechtl. Beratung des Klienten über mögliche weitere Vorgangsweise außerhalb der WPPA Einigung über einen zu bestellenden Gutachter Beauftragung des Gutachters durch WPPA bzw. Vers. wird im Gutachten ein Behandlungsfehler festgestellt: neuerliche Verhandlungen mit Versicherung oder KAV-Rechtsbüro über eine Entschädigung wird im Gutachten kein Behandlungsfehler festgestellt: Information, Aufklärung und rechtl. Beratung d. Klienten, ev. Vorlage an HF/PF Einigung über außergerichtliche Entschädigung bzw. Prozesskostenablöse Zu den Hauptaufgaben der WPPA zählt die Unterstützung und Vertretung von Klientinnen und Klienten bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn im Rahmen der Überprüfung Behandlungsfehler, Aufklärungsmängel oder sonstige Sorgfaltsverstöße festgestellt werden konnten. Die WPPA unterstützt dabei im außergerichtlichen Bereich. Eine Vertretung vor Gericht kann durch die WPPA nicht übernommen werden. In der 3. Außergerichtliche Schadensregulierung bisherigen Tätigkeit hat sich aber gezeigt, dass gerade die außergerichtliche Schadensregulierung zu raschen und zufriedenstellenden Ergebnissen führen kann, dies vor allem gänzlich ohne Kostenrisiko für die betroffenen Klientinnen oder Klienten. Im folgenden Beitrag werden geschildert, in denen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Entschädigungen für die Betroffenen erreicht werden konnten. 23

14 III Bereich Gesundheitswesen 3.1. Haftung aufgrund von Diagnose bzw. Behandlungsfehlern Auch im Berichtsjahr 2011 wurden an die WPPA zahlreiche Anliegen wegen vermuteter Diagnoseund Behandlungsfehler herangetragen. Von der WPPA werden in diesen n zuerst Stellungnahmen samt Krankengeschichten von den Ärztinnen und Ärzten sowie den betroffenen Krankenhäusern eingeholt. Nach Übermittlung der Stellungnahme an die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten werden die gesamten Unterlagen an einen Vertrauensarzt der WPPA zur Beurteilung, ob ein Diagnose bzw. Behandlungsfehler vorliegen könnte, weitergeleitet. In der Folge kann auch noch im Einvernehmen mit den Haftpflichtversicherungen oder dem Wr. KAV die Einholung von Sachverständigengutachten notwendig werden. Sollte nach Klärung des Sachverhaltes ein Diagnose bzw. ein Behandlungsfehler, der zu einem Schaden für die Patientin oder den Patienten geführt hat, nachweisbar sein, unterstützt die WPPA bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Nachfolgend dürfen einige mit nachgewiesenen Diagnose bzw. Behandlungsfehlern, die im Berichtsjahr angefallen sind und finanziell entschädigt wurden bzw. werden, dargestellt werden: WPPA 119/11 Magensonde im OP Bereich vergessen Ein Patient unterzog sich wegen morbider Adipositas in einem Privatspital einer Magenverkleinerungsoperation (Sleeve Gastrektomie). Intraoperativ wurde die Magensonde irrtümlich nicht entfernt, mit dem Klammernahtgerät erfasst und geklammert. Das wurde erkannt und durch Exzision der Magensonde aus der Klammernahtreihe und Übernähung derselben behoben. Vier Tage später trat eine Dehiszenz der Klammernahtreihe am Magen auf. Der Patient wurde in ein anderes Krankenhaus transferiert und erhielt dort für zwei Monate einen Stent.Wegen Dysphagie (ausgeprägte Schluckstörung) mussten Bougierungen vorgenommen werden, doch erfolglos. Deshalb wurde fünf Monate später eine Restgastrektomie (Magenentfernung) durchgeführt. Ein Sachverständigengutachten bescheinigte eine fehlerbedingte intraoperative Problematik,die trotz danach korrekten Vorgehens zu einer Abfolge von schwerwiegenden Komplikationen und weiteren Operationen führte. Es konnte eine Entschädigung der Haftpflichtversicherung erwirkt werden. WPPA 182/11 Draht in Operationswunde vergessen Bei einem Patienten wurde bei einer Knieoperation in einem Unfallkrankenhaus ein 6 ½ cm langer Draht in der Wunde vergessen. Der Patient litt postoperativ zunehmend unter starken Schmerzen im Knie, deren Ursache trotz seiner wiederholten Klagen bei mehrfachen Nachkontrollen erst sechs Wochen später im Rahmen der erstmaligen postoperativen Röntgenuntersuchung aufgeklärt werden konnte. Der Patient musste sich einer weiteren Operation zur Drahtentfernung unterziehen, hatte dadurch einen verlängerten Heilungsverlauf und Angst vor Spätschäden. Basierend auf Sachverständigengutachten sind Verhandlungen mit der betroffenen Haftpflichtversicherung noch im Gange. WPPA 195/11 Schenkelhalsfraktur nicht erkannt Eine Patientin unterzog sich in einem privaten gemeinnützigen Krankenhaus einer Hüftoperation. Sie konnte bald daraufhin ohne Schmerzen und gut gehfähig entlassen werden. Zwei Wochen nach der Entlassung stellten sich wieder starke Schmerzen in der linken Hüfte ein. Eine Röntgen und eine Ultraschalluntersuchung blieben ohne Befund. Es wurde eine Infiltration durchgeführt und Schmerzmittel verordnet. Auch die nachfolgenden ambulanten Besuche im dortigen Spital brachten keine neuen Erkenntnisse. Ca. zwei Monate nach der Operation veranlasste ein niedergelassener Arzt auf Grund der fortbestehenden Beschwerden eine MRT Untersuchung, die eine Schenkelhalsfraktur zeigte. Der Bruch war angeheilt und so wurde der Patientin zur Entlastung die Verwendung zweier Unterarmstützkrücken angeraten. Die Patientin erhielt für die durch die Diagnoseverzögerung bedingten vermehrten Schmerzen eine finanzielle Entschädigung. WPPA 679/11 und WPPA 2466/11 Ein Schaden durch zwei Schädiger Ein Patient wandte sich wegen Schmerzen sowie einer zunehmenden Schwellung im Gesicht an den Ärztefunkdienst. Bei der nachfolgenden Untersuchung durch den Arzt wurde die Verdachtsdiagnose einer Affektion bzw. Entzündung einer Zahnwurzel mit fraglicher Knochenbeteiligung gestellt und ein Antibiotikum verordnet. Zuvor teilte der Patient dem Arzt für die WPPA glaubhaft mit, dass er schon seit Jahren an Colitis Ulcerosa leide. In der Dokumentation des Arztes fand sich darüber nichts.trotzdem verordnete der Arzt den Wirkstoff Clindamyzin, wobei laut Fachinformation und Gebrauchsinformation Vorsicht geboten ist, wenn dieser Wirkstoff Patienten verschrieben wird, bei denen gastrointestinale Erkrankungen bereits in der Vorgeschichte aufgetreten sind. Nachdem der Patient die Gebrauchsinformation des Antibiotikums durchgelesen hatte, wandte sich auf Grund seiner Darmerkrankung verunsichert, telefonisch an den Ärztefunkdienst und erkundigte sich, ob der Wirkstoff Clindamyzin für ihn tatsächlich geeignet sei. Er erhielt von einem Arzt die Information, dass er das Medikament ruhig einnehmen könne. Tatsächlich führte die Anwendung des Medikaments zu einem massiven Schub der Colitis Ulcerosa, die den Patienten mehrere Monate schwer belastete. Sowohl der behandelnde Arzt als auch der telefonisch beratende Arzt waren schließlich bereit, einen Schadenersatz an den Patienten zu leisten. Andere Medikamente mit vergleichbarer Wirksamkeit, jedoch wesentlich geringerer Belastung im Bezug auf die Darmerkrankung, wären zur Verfügung gestanden. WPPA 694/11 Schwangerschaftsabbruch ohne vorangehende Ultraschalluntersuchung und bei zu geringer Sedierung Eine Patientin unterzog sich bei einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe einem Schwangerschaftsabbruch, welcher für die Patientin sehr schmerzhaft war. Nach dem Eingriff stellten sich massive Unterbauchbeschwerden und Blutungen ein, sodass die Patientin noch am gleichen Tag in einem Krankenhaus vorstellig werden musste. Nach Prüfung durch die WPPA war klar, dass der Gynäkologe Behandlungsfehler zu vertreten hatte: Vor dem Abbruch wäre eine Ultraschalluntersuchung zur Beurteilung der exakten Schwangerschaftsdauer indiziert gewesen. Der Arzt hatte jedoch kein Ultraschallgerät in der Ordination. Es lag keine dokumentierte Patientenaufklärung und Einwilligung zur Operation vor. Der operative Eingriff war nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Auch über die Menge des verabreichten Kurznarkotikums offenbar wurde zu wenig verabreicht, da der Eingriff auf Grund sehr starker Schmerzen der Patientin abgebrochen wurde fehlte eine Dokumentation. Nach dem Abbruch des operativen Eingriffes konnte, da das Gerät ja nicht vorhanden war, ebenfalls keine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden. Diese wäre jedoch notwendig gewesen, weil wegen des Abbruches des Eingriffes davon ausgegangen werden musste, dass in der Gebärmutterhöhle noch Reste der Schwangerschaft verblieben waren. Diese Fehler haben dazu geführt, dass die Operation für die Patientin extrem schmerzhaft war, und dass sie sich noch am gleichen Tag einer Curettage zur Entfernung des restlichen Gestationsproduktes sowie einer Bauchspiegelung, unterziehen musste. Die Patientin konnte angemessen entschädigt werden. Überdies hat der Arzt gegenüber der WPPA schriftlich erklärt, zukünftig keine Curettagen mehr durchzuführen. WPPA 759/11 Behandlungsverzögerung Bei einer Patientin wurde in einem privaten gemeinnützigen Spital nach einer Fraktur des Oberarmkopfes eine operative Synthese mit Wendeldraht durchgeführt

15 III Bereich Gesundheitswesen Bereits bei der Entlassung der Patientin war bekannt, dass es zu einer Dislokation des Kopffragmentes und des Wendeldrahtes gekommen war und die Patientin starke Schmerzen hatte. Dennoch wurde erst drei Monate später der notwendige Zweiteingriff mit Entfernung des Wendeldrahtes und Implantation einer Schulterprothese vorgenommen. Die Patientin erhielt eine finanzielle Entschädigung für die durch die Behandlungsverzögerung entstandenen Schmerzen. WPPA 809/11 Lungenkrebs bei Röntgenuntersuchung übersehen Eine 63 jährige Patientin unterzog sich in einem Röntgenambulatorium einer radiologischen Untersuchung der Lunge. Laut Befund war alles in Ordnung. Bei einem weiteren Lungenröntgen zwei Jahre später wurde die Diagnose eines malignen Lungentumors gestellt. Die Patientin musste sich wegen der fortgeschrittenen Krebserkrankung einer ausgedehnten Operation (Pneumonektomie, Lymphknotenentfernung und sogar Entfernung eines Stimmbandnerven) unterziehen. Im Rahmen der Überprüfung durch die WPPA wurde festgestellt, dass der Lungentumor bereits bei der ersten radiologischen Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Bei früherer Behandlung wäre die Operation der Patientin viel weniger invasiv gewesen, d. h. insbesondere hätte nicht der ganze Lungenflügel (sondern nur ein Teil des Lappens) entfernt werden müssen und auch der Stimmbandnerv erhalten werden können. Für die Patientin wurde seitens der WPPA eine finanzielle Entschädigung mit der zuständigen Haftpflichtversicherung ausverhandelt. WPPA 880/11 Verbrennung bei Operation Eine Patientin unterzog sich nach dem Bruch beider Kniegelenke einer Operation des linken Kniegelenkes in einem städtischen Krankenhaus. Im Rahmen der nachfolgenden Metallentfernung kam es intraoperativ zu einer Verbrennung 2. Grades am linken Unterschenkel, die durch ein Koagulationsgerät (Elektrokauter Pinzette) verursacht wurde, welches während des Eingriffes unbemerkt unter den Unterschenkel der Patientin geglitten war. Die Patientin wurde finanziell entschädigt. WPPA 892/11 Inlaybruch nach Hüftprothesenoperation Bei einer Patientin wurde an einem städtischen Krankenhaus eine Operation zum Schaftwechsel nach einer Implantation einer Hüfttotalendoprothese wegen Schaftlockerung links vorgenommen. Dabei wurde irrtümlich ein nicht passender Kopfteil eingesetzt, wodurch es zu einem Inlaybruch kam. Sechs Monate später erfolgte deswegen eine neuerliche Operation. Zusätzlich ergaben sich vermehrte Schmerzen und ein erschwerter Heilungsverlauf einschließlich langwieriger physikalischer Therapien. Für die Patientin konnte eine finanzielle Entschädigung erreicht werden. WPPA 993/11 Operation an der Außen statt an der Innenseite der großen Zehe Ein Patient wandte sich wegen eines auf der Innenseite eingewachsenen Nagels der großen Zehe an eine niedergelassene Fachärztin für Chirurgie. Bei der Erstuntersuchung wurde festgelegt, was zu tun sei: der halbe Nagel würde unter Anästhesie entfernt und die Gewebewucherung ausgekratzt werden. Der Patient hatte bei der Wiedervorstellung eine Woche später das Gefühl, dass ihn die Ärztin weder wiedererkannte, noch wusste, weswegen er gekommen war. Er erklärte ihr, er hätte ein Problem mit einem Zehennagel, verwies auf die letzte Woche, und sie machte den Eindruck, sich zu erinnern. Anschließend wurde seine Zehe anästhesiert und operiert, wobei er im Liegen nicht zuschaute. In der Nacht wachte der Patient auf und stellte fest, dass die Narkose nachgelassen hatte. Leichte Schmerzen im Zeh, freilich deutlich an der Außenseite machten sich bemerkbar. Er stellte fest, dass die gesunde Außenseite des Zehennagels entfernt worden war. Der eingewachsene Zehennagel war weiterhin eingewachsen. Der Patient erhielt eine finanzielle Entschädigung. WPPA 1204/11 Hautschäden durch zu hohe Strahlendosierung Eine Patientin unterzog sich in einem städtischen Krankenhaus im Rahmen ihrer Behandlung eines Brusttumors einer Strahlentherapie. Die Patientin wurde insgesamt sechs Wochen lang je an fünf Tagen bestrahlt. Das führte im betroffenen Hautareal zunehmend zu Schmerzen. Nach der Therapie war die bestrahlte Haut derart zerstört, dass sie sich vom darunterliegenden Gewebe ablöste. Im Rahmen der Überprüfung durch die WPPA stellte sich heraus, dass der Patientin eine zu hohe Strahlendosis verabreicht worden war. Für die Patientin konnte eine finanzielle Entschädigung erreicht werden. WPPA 1477/11 Unzureichende Thromboseprophylaxe Eine Patientin unterzog sich in einem städtischen Spital einer laparoskopischen Entfernung der Gallenblase. Da die Patientin eine künstliche Herzklappe hatte, musste die Patientin vor dem Eingriff von Marcoumar auf Lovenox umgestellt werden. Obwohl die Patientin darauf hinwies, dass ihrer Meinung nach die Dosierung der verabreichten Thromboseprophylaxe zu gering war, wurde auf die Bedenken der Patientin nicht näher eingegangen. Postoperativ trat eine Thrombose auf, die Patientin musste nochmals operiert werden, wobei auch Dauerfolgen bzw. Gefäßkomplikationen zu befürchten sind. Dem eingeholten Sachverständigengutachten zu Folge wäre das Auftreten der Thrombose bei korrekter Dosierung der Thromboseprophylaxe mit großer Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Gespräche betreffend eine finanzielle Entschädigung der Patientin laufen noch. WPPA 2623/11 Glassplitter im Rücken übersehen Im Rahmen der Erstversorgung nach einem Sturz durch eine Glastür wurde in einem Unfallspital eine ca. fünf cm große Glasscherbe übersehen, welche erst im Rahmen einer extramural angeordneten Ultraschalluntersuchung vier Wochen später entdeckt und von einem niedergelassenen Chirurgen entfernt wurde. Der Patient wurde finanziell entschädigt. aus den Vorjahren, die im Berichtsjahr 2011 entschädigt werden konnten: WPPA 1506/10 Hüftprothese nicht fachgerecht implantiert Eine Patientin litt nach einer Implantation eines künstlichen Hüftgelenks in einem städtischen Krankenhaus immer an Schmerzen beim Auftreten. Nach wenigen Wochen musste sich die Patientin einer weiteren Operation an der Hüfte unterziehen, die Prothese wurde entfernt und eine neue implantiert. Seither war die Patientin schmerzfrei. Aus vertrauensärztlicher Sicht war die erste Hüftgelenkspfanne zu seicht eingesetzt und verursachte dadurch Schmerzen. Dieser Umstand war die Voraussetzung für die Notwendigkeit der Zweitoperation. Ein Gutachten bestätigte diese fachärztliche Meinung. Die Patientin erhielt eine finanzielle Entschädigung. WPPA 2256/10 Lungenembolie wegen unterlassener Antikoagulation Eine Patientin, die seit Jahren an Krampfadern litt, suchte wegen eines stark schmerzhaften Knotens an der linken Wade einen niedergelassenen Chirurgen auf. Dieser stellte eine Thrombophlebitis (eine mit lokaler Blutpfropfbildung einhergehende Entzündung der Gefäßwand) fest. Es wurden allgemeine physikalische Maßnahmen empfohlen und das Tragen eines Kompressionsstrumpfes für vier Wochen angeordnet. Im Anschluss daran wurde eine Gefäßverödung angeraten. Es trat in weiterer Folge eine Lungenembolie auf (Verlegung der Lungenblutgefäße durch einen angeschwemmten Blutpfropfen), die eine stationäre und ambulante Behandlung nach sich zog

16 III Bereich Gesundheitswesen Zur Vermeidung der Lungenembolie hätte laut beigezogenem Gutachter jedenfalls eine sofortige Antikoagulation (Gabe von gerinnungshemmenden Medikamenten) angeordnet werden müssen. Die Unterlassung der Antikoagulation bei tiefen Beinvenenthrombosen stellte einen ärztlichen Sorgfaltsverstoß dar. Für die Patientin konnte eine angemessene Entschädigung erzielt werden. WPPA 2300/10 Wachkomazustand verursacht durch falschen Notarzt Eine 64 jährige Patientin wurde aus einer Einrichtung, in welcher sie wegen einer schweren Polyneuropathie mit Notwendigkeit einer Tracheostoma Behandlung (künstliche Beatmung) in Behandlung stand, mit einem Notarztwagen eines Wr. Rettungs /Krankentransportdienstes in ein Krankenhaus überstellt. Bei dem durch den Rettungsdienst eingesetzten Notarzt handelte es sich um eine Person, die ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine ärztliche Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hat (Kurpfuscherei nach 184 StGB). Der falsche Notarzt unterließ korrekte Behandlungsmaßnahmen, insbesondere das Freihalten der Atemwege der Patientin während des Überstellungstransportes, sodass es zu einer folgenschweren Sauerstoffunterversorgung des Gehirns bei der Patientin kam. Die Patientin fiel ins Wachkoma; nach den eingeholten Gutachten ist nicht davon auszugehen, dass die Frau je wieder aus dem Wachkoma erwachen wird. Der Ehegatte und Sachwalter der Patientin wandte sich an die WPPA und ersuchte um zivilrechtliche Klärung der Angelegenheit. Als Ergebnis zielführender Verhandlungen mit der Rechtsvertretung des Rettungsdienstes, als dessen Erfüllungsgehilfe der falsche Notarzt tätig war, konnte schließlich ein zufriedenstellender rechtlicher Vergleich über eine Entschädigungszahlung für die Patientin ausverhandelt werden. Der Kurpfuscher wurde zu einer mehrjährigen Haftstrafe u. a. wegen schwerer Körperverletzung und Kurpfuscherei strafgerichtlich verurteilt. WPPA 2635/10 Operationsmethode nicht allgemein anerkannt und nicht indiziert Eine Patientin unterzog sich aufgrund von Refluxbeschwerden und einem Zwerchfellbruch einer endoskopischen Antirefluxtherapie mit der Plicator Technik in einem privaten gemeinnützigen Spital. Im Rahmen der Operation kam es zu einer Verletzung der Speiseröhrenwand, es entwickelte sich ein Abszess. Bei der nachfolgenden Punktion des Abszesses wurde die Milz verletzt und musste operativ entfernt werden. Die Refluxbeschwerden der Patientin hatten sich durch den Eingriff nicht gebessert. Ein Fachgutachten ergab, dass die gewählte Operationsmethode nicht allgemein anerkannt und standardisiert ist und bei der gesundheitlichen Ausgangslage der Patientin nicht indiziert war. Zusätzlich wurden notwendige röntgenologische Voruntersuchungen und Nachkontrollen unterlassen. Für die Patientin konnte eine finanzielle Entschädigung erreicht werden. WPPA 2726/10 Patientin nach Coloskopie vom Untersuchungstisch gefallen Eine 23 jährige Patientin unterzog sich in einem privaten gemeinnützigen Krankenhaus einer Coloskopie (Darmspiegelung). In noch leicht sediertem Zustand fiel sie vom Untersuchungstisch und zog sich eine Wunde im Gesicht zu, sodass sie chirurgisch versorgt und wegen Observanz im Hinblick auf eine mögliche Gehirnerschütterung stationär aufgenommen werden musste. Seitens der WPPA konnte eine angemessene Entschädigung für die Patientin ausverhandelt werden. WPPA 1398/09 Wirbelbruch nicht erkannt Eine Patientin wurde nach einem Sturz wegen Schmerzen im Bereich des linken Rippenbogens in ein städtisches Krankenhaus eingeliefert. Die erstellten Lungen und Rippenröntgen wurden als negativ befundet. Eine Untersuchung der Wirbelsäule wurde weder am Unfalltag noch bei den Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Drei Wochen nach dem Sturz veranlasste der Hausarzt wegen der immer noch bestehenden Beschwerden der Patientin ein Wirbelsäulenröntgen, welches eine keilförmige Deformierung des 11. Brustwirbelkörpers mit Knickbildung der Wirbelsäule zeigte. Da bei der Patientin eine Wirbelfraktur vorwerfbar nicht erkannt wurde und es dadurch zu einem Dauerschaden (Knickbildung derwirbelsäule) kam, wurde die Patientin finanziell entschädigt. WPPA 2582/09 Knieimplantat nicht anatomiegerecht eingesetzt Bei einem Patienten wurde in einem privaten gemeinnützigen Krankenhaus eine Operation am linken Knie zur Kreuzbandrekonstruktion durchgeführt. Postoperativ bestanden Schwellungen, Schmerzen und eine Instabilität des Knies. Aufgrund der starken Schmerzen ergab sich die Notwendigkeit einer weiteren Operation. Nach gutachterlicher Prüfung konnte festgestellt werden, dass das Implantat nicht anatomiegerecht eingesetzt worden war. Es konnte eine finanzielle Entschädigung für den Patienten erreicht werden. WPPA 752/08 Behandlungsverzögerung nach Narbenbruchoperation Ein Patient unterzog sich in einem privaten gemeinnützigen Krankenhaus einer Narbenbruch operation durch einen Belegarzt (Facharzt für Chirurgie). Postoperativ kam durch eine Behandlungsver zögerung zu einer Vierquadrantenperitonitis, deren Folgen trotz Transferierung des Patienten in ein anderes Krankenhaus und mehrfachen Revisionsoperationen nicht beherrscht werden konnten, sodass der Patient letztlich verstarb. Für die Angehörigen konnte eine finanzielle Ent schädigung erreicht werden. WPPA 1425/2008 Verbrennungen im Larynxbereich nach Intubation Ein 77 jähriger Patient unterzog sich in einem privaten gemeinnützigen Krankenhaus einer als kleiner Eingriff geplanten Mikrolaryngoskopie (Untersuchung des Kehlkopfes). Im Rahmen der dazu notwendigen Anästhesie entstanden Verbrennungen im Kehlkopfbereich (Larynxbereich), sodass eine lang andauernde Intubation der Patienten notwendig wurde. Der verbrannte Larynxbereich heilte währenddessen weitgehend ab. In Folge der Schädigung und künstlichen Beatmung trat jedoch eine Lungenentzündung auf, die eine neuerliche künstliche Beatmung notwendig machte. Der Patient war ab diesem Zeitpunkt zunehmend verwirrt und hatte große Probleme beim Schlucken. Es entwickelten sich Decubitalwunden und eine Epididymitis (Entzündung des Nebenhodens aufgrund liegendem Dauerkatheter). Da der Patient aufgrund seinerverwirrtheit häufig seine Magensonde entfernte, musste zudem eine PEG Sonde appliziert werden. Darauf kam es wegen flach liegender Haltung einer bei PEG Sonde nicht idealen Lagerung zu massivem Rückfluss von Sondennahrung mit Massenaspiration und Atemnot, was den Heilungsverlauf wiederum verlängerte. Ein halbes Jahr nach der Mikrolaryngoskopie konnte die PEG Sonde entfernt werden. Das Allgemeinbefinden des Patienten war jedoch auf Dauer beeinträchtigt. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses leistete auf Basis mehrerer Sachverständigengutachten eine finanzielle Entschädigung Haftung aufgrund mangelhafter Aufklärung In den Berichten der Vorjahre wurde bereits besonders intensiv auf das Problem der Aufklärung von Patientinnen und Patienten über die Behandlung, deren Folgen und Risiken sowie mögliche alternative Behandlungsmethoden hingewiesen. Auch im Jahr 2011 war die WPPA mit Mängeln bei der Aufklärung von Patientinnen und Patienten vor medizinischen Eingriffen befasst. In diesem Zusammenhang wird auf einen im Berichtsjahr abgeschlossenen und für den Patienten besonders tragischen Fall hingewiesen: 28 29

17 III Bereich Gesundheitswesen WPPA 2471/08 keine Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten und typische Risiken der gewählten Operationsmethode Ein Patient unterzog sich in einem Privatspital einer Hämorrhoidenoperation (Stapler Hämorrhoidopexie). Seit diesem Eingriff leidet er unter imperativem Stuhldrang und muss daher, um den unkontrollierbaren Abgang des Stuhls zu verhindern, bei Auftreten von Stuhldrang unverzüglich eine Toilette aufsuchen. Der Patient wurde vor der Operation weder über mögliche Behandlungsalternativen (Fissurektomie oder Sphinkterotomie) noch über die für die gewählte Operationsmethode typische Komplikation eines postoperativen imperativen Stuhldrangs aufgeklärt. Für den Patienten konnte eine finanzielle Entschädigung erwirkt werden. Eine umfassende Aufklärungspflicht gilt auch für die Behandlung im Rahmen von klinischen Studien. Die Patientinnen und Patienten müssen über die geplante Behandlung sowie über mögliche Komplikationen und alternative Behandlungsmöglichkeiten mittels eines Gespräches und einer schriftlichen Patienteninformation aufgeklärt werden. Die Behandlung muss in Übereinstimmung mit dem Studienprotokoll und der Patienteninformation sowie mit der von der Patientin oder dem Patienten und von der Prüfärztin bzw. vom Prüfarzt unterschriebenen Einverständniserklärung stehen. Dass diese Vorgangsweise leider nicht immer eingehalten wird, zeigen folgende der WPPA: WPPA 1422/09 und WPPA 2222/09 keine Aufklärung über Behandlungsalternativen und über die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Therapieform Zwei Säuglinge wurden aufgrund angeborener Epilepsie im Rahmen einer Studie mit ketogener Diät (Spezialdiät, bei der Nahrung eingenommen wird, die hauptsächlich aus Fett und zu geringem Teil aus Kohlenhydraten und Eiweiß besteht) therapiert. In beiden n wurden die Eltern vor Beginn der Therapie nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt. Die Behandlung erfolgte auch nicht in Übereinstimmung mit der Studieninformation. Laut Studieninformation hätte primär eine etablierte Therapieform (medikamentöse Behandlung) angewandt werden sollen, die eine Erfolgsrate von 50 % aufweist. In einem Fall lag zusätzlich keine unterschriebene Einwilligungserklärung vor. Die angewandte Therapie mit ketogener Diät ist keine etablierte Therapieform. Wenn eine Therapieform nicht als erste Anwendungsmöglichkeit allgemein etabliert ist bzw. wenn eine Therapie nicht den allgemeinen Richtlinien entspricht, müssen die Patientinnen und Patienten bzw. deren gesetzliche Vertreter ausdrücklich darüber aufgeklärt werden. Auch dies wurde in beiden n unterlassen. Da die Aufklärung derart mangelhaft war, lag keine rechtswirksame Zustimmung der Eltern der beiden Säuglinge zur Behandlung vor. In beiden n konnten finanzielle Entschädigungen für die Schäden, die durch die unterlassene lege artis Behandlung eingetreten sind, erwirkt werden. Auch wenn eine Behandlungsmethode erhöhte Risiken im Vergleich zu anderen Behandlungsmethoden aufweist, muss darüber ausdrücklich und nachweislich informiert werden. Auch im niedergelassenen Bereich muss z. B. vor der Verabreichung von Injektionen über die möglichen Komplikationen, wie das Auftreten von Dellen oder Spritzenabszessen aufgeklärt werden. Dass in der Praxis oft kein Aufklärungsgespräch stattfindet, zeigen die WPPA 2592/10 und WPPA 1962/11 Folgen von Injektionen In beiden n bildeten sich nach der Verabreichung einer Verhütungsspritze bzw. einer Cortisonspritze große Dellen im Injektionsbereich. Im Fall WPPA 2592/10 konnte bereits eine finanzielle Entschädigung für die Patientin erwirkt werden, im Fall WPPA 1962/11 verhandelt die WPPA noch mit der Versicherung über eine mögliche finanzielle Entschädigung Haftung aufgrund organisatorischer Mängel Im Berichtsjahr 2011 wurden, wie in denvorjahren, auch Beschwerden über Organisationsmängel an die WPPA herangetragen. WPPA 538/11 Einverständniserklärung vor Operation nicht auffindbar Bei einer Patientin waren die Durchführung einer Curettage mit Hysteroskopie (Ausschabung der Gebärmutter mit optischer Inspektion) und eine Thermoablation (thermische Verschorfung der Gebärmutterschleimhaut) in einem städtischen Spital geplant. Diese Eingriffe sollten im Zuge einer Operation vorgenommen werden. Die Patientin wurde aufgeklärt und unterschrieb die notwendigen Einverständniserklärungen. Unmittelbar vor der Operation konnte die Einverständniserklärung zur Thermoablation nicht aufgefunden werden und es wurde ohne Rücksprache mit der Patientin nur die Curettage mit Hysteroskopie durchgeführt. Die Patientin merkte dies erst nach Durchsicht des Patientenbriefes. Sie musste sich wenige Wochen später der operativenthermoablation unterziehen. Das Spital zeigte sich bemüht, derartige Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden. Die Patientin erhielt eine finanzielle Entschädigung. Leider gab es wieder einen Fall, bei dem die in 17 Abs. 1 lit. h Wiener Krankenanstaltengesetz vorgeschriebene nachweisliche Verständigung eines Patienten über einen Befund, der auf eine bösartige Krankheit hinweist, unterlassen wurde: WPPA 1130/09 Keine Information über Adenokarzinom, daher Diagnose und Therapieverzögerung Bei einem Patienten wurde in einem städtischen Krankenhaus eine Gastroskopie inkl. Biopsie durchgeführt, welche ein Adenocarcinom ergab. Bei der Befundbesprechung wurde diese Diagnose dem Patienten nicht mitgeteilt, sondern lediglich die chronische Gastritis besprochen. Dem Patienten wurde weiterhin ein Medikament verordnet und eine Diät empfohlen. Ein Jahr später wurde eine neuerliche Gastroskopie durchgeführt. Die Histologie zeigte (wieder) ein invasives Adenocarcinom. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde sodann eine gezielte Behandlung eingeleitet, jedoch hatte sich das Krankheitsbild durch die Behandlungsverzögerung verschlechtert. Die WPPA konnte eine finanzielle Entschädigung für den Patienten erwirken Schadensregulierung nach Auftreten von Behandlungsfehlern und Komplikationen Die WPPA wurde auch im Jahr 2011 immer wieder mitvorbringen befasst, bei deren Überprüfung sich zeigte, dass die bei einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen der medizinischen/pflegerischen Behandlung aufgetretenen Schäden sowohl auf einen Behandlungsfehler als auch auf eine Komplikation zurückzuführen waren. In diesen n erhielten die Patientinnen und Patienten für die durch den Behandlungsfehler verursachten Schäden eine finanzielle Abgeltung durch den Rechtsträger bzw. durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses. Für die durch die Komplikation aufgetretenen Schäden konnte daneben eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds oder dem Freiwilligen Wiener Härtefonds zugesprochen werden. Es dürfen hier einige, in denen die entstandenen Schäden bei Patientinnen und Patienten sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf Komplikationen zurückgeführt werden konnten, geschildert werden: WPPA 1266/11 Brustoperation rechts ohne Einwilligung der Patientin sowie Wundheilungsstörung nach der Brustoperation links Eine Patientin wollte sich an einem städtischen Krankenhaus wegen stark unterschiedlich großer Brüste einer Brustverkleinerung links unterziehen. Dazu gab sie auch ihre Einwilligung. Bei dem 30 31

18 III Bereich Gesundheitswesen 32 Eingriff wurde jedoch sowohl an der linken als auch an der rechten Brust operiert. Postoperativ entwickelte sich eine Wundheilungsstörung an der linken Brust, in deren Folge es wieder zu einer Ungleichheit der Brustgrößen kam. Mit Hilfe der WPPA erhielt die Patientin für den ohne Einwilligung durchgeführten Eingriff an der rechten Brust eine finanzielle Entschädigung durch den Rechtsträger des Krankenhauses. Da die postoperative Wundheilungsstörung und die folgende Ungleichheit der Brustgrößen auf keinen Behandlungsfehler zurückgeführt werden konnten, diese Komplikationen jedoch zu einer erheblichen Schädigung der Patientin führten, erhielt die Patientin zusätzlich eine finanzielle Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds. WPPA 667/2010 bei Operation zu lange Schraube verwendet sowie Wundheilungsstörung Ein Patient wurde in einem städtischen Krankenhaus aufgrund eines Oberschenkelbruches operiert und der Bruch mittels Gammanagel und Schrauben versorgt. In weiterer Folge ergab sich eine Instabilität des Beines, ein Knochenstück brach ab und im Bereich der Operationswunde trat auch noch eine Wundheilungsstörung auf. Es mussten vier Korrekturoperationen durchgeführt werden. Das über Veranlassung der WPPA eingeholte Gutachten ergab einerseits, dass bei der Erstoperation eine zu lange Verriegelungsschraube implantiert worden war, andererseits, dass es in Form der Loslösung des Knochenfragmentes und der Wundheilungsstörung zu auch bei sorgfältig durchgeführter Operation möglichen Komplikationen gekommen war. Für die durch die zu lange Schraube verursachten Schäden konnte die WPPA eine finanzielle Entschädigung des Patienten durch den Rechtsträger des Krankenhauses erreichen. Hinsichtlich der aufgetretenen Komplikationen wurde der Fall von der WPPA für die Vorlage an den Patientenentschädigungsbeirat aufbereitet und dem Patienten eine Zahlung aus Fondsmitteln zuerkannt Schadensregulierung bei verrechneten Kosten An die WPPA werden immer wieder Fragen betreffend finanzielle Angelegenheiten im Gesundheitswesen herangetragen. Insbesondere werden Kosten einer Spitalsbehandlung, der Krankenbeförderung und der Behandlungen bei niedergelassenen Ärzten hinterfragt. Auch der Kostenersatz durch die Krankenkassen ist immer wieder Thema. Im Folgenden werden dargestellt, in denen die WPPA im außergerichtlichen Weg eine zufriedenstellende Lösung hinsichtlich bereits verrechneter Kosten erreichen konnte: WPPA 1630/11 Verrechnung von Sonderklasse Ein 82 jähriger Patient wurde in einem städtischen Krankenhaus zur Durchführung einer Chemo und Strahlentherapie stationär aufgenommen.während des Aufenthaltes entschied man sich für eine Operation. Am Tag vor diesem Eingriff lag der Patient in einem Gangbett. Die Angehörigen fragten daher an, ob der Patient zur Aufklärung und OP Vorbereitung in ein freies Einbettzimmer verlegt werden könnte. Dies geschah, der Patient wurde in der Sonderklasse aufgenommen und die Operation vorgenommen. In der Folge erholte sich der Patient aber von den Strapazen nicht mehr und verstarb. Die Tochter des Verstorbenen erhielt geraume Zeit später neben den Kosten der Aufzahlung für die Sonderklasse auch Arzthonorare in der Höhe von 8.186,32 vorgeschrieben. Sie wandte sich an die WPPA, da sie wiederholt in der Aufnahme vorgesprochen und erwähnt habe, dass der Patient über keine Zusatzkrankenversicherung und keine finanziellen Möglichkeiten verfüge und man ausschließlich die Hotelkomponente wünschte. Die WPPA recherchierte und erhielt die Information, dass der Patient zu Lebzeiten eine Niederschrift zur Aufnahme in die Sonderklasse mit dem Hinweis, 4.000, als Anzahlung zu leisten, unterschrieben hatte. Anlässlich dieser Niederschrift wurde auch das Merkblatt über Pflegeund Sondergebühren sowie die Information zur Oft wird ein potentielles Haftungsrisiko von Gesundheitsanbietern als beängstigend, den Alltag störend und behindernd und als belastender Faktor imverhältnis zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient erlebt. Qualität braucht gute Rahmenbedingungen und eine Fehlerkultur, in der Fehler oder Beinahe fehler nicht als persönliches Versagen oder Recht fertigung für Disziplinierungsmaßnahmen wahrgenommen werden, sondern als Chancen zu lernen, sowohl für den einzelnen als auch für das System als Ganzes. Dass aber auch Haftung eine Chance zur Qualitätsverbesserung sein kann, sollen die nachfolgenden Beispiele zeigen: Sonderklassebehandlung gemäß 45ff Wr. KAG, worin sehr ausführlich über Honorarvereinbarungen mit den Abteilungs oder Institutsvorständen aufgeklärt wird, übergeben. Ganz vereinzelt kann (zumeist von Patientinnen oder Patienten, welche über keine private Krankenzusatzversicherung verfügen) mit dem Vorstand der Abteilung vereinbart werden, dass nur die Hotelkomponente zur Verrechnung gelangt. Im vorliegenden Fall wurde die schriftliche Zustimmung zu dieser Vorgangsweise vom behandelnden Arzt nicht erteilt, sodass die Aufnahme in der Sonderklasse auch verrechnet wurde. Die WPPA konnte im Zuge ihrer Überprüfung erreichen, dass die Ärzte vor allem auch in Anbetracht des Ablebens des Patienten von der weiteren Einbringung der Arzthonorare Abstand nahmen. Die WPPA erhielt drei Beschwerden über einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, die im Einzelnen kurz dargestellt werden sollen: WPPA 2429/11 Kosten einer WPPA 2110/08 Eine Patientin war erstmals in nicht durchgeführten Brustoperation der Ordination des Facharztes, wobei dieser nach mehreren Untersuchungen eine chronische Augen Eine Patientin mit Wohnsitz in England leistete für erkrankung diagnostizierte, vorerst eine medikaeine geplante Brustvergrößerung mit Eigenfett bei mentöse Therapie empfahl und in weiterer Folge einem Wiener Arzt eine Anzahlung von 5.000,. eine Lasertherapie. Die Patientin holte vor der Aufgrund gesundheitlicher Bedenken wurde der geplante Operationstermin von der Patientin Laseroperation jedoch zwei Zweitmeinungen ein, wobei beide Ärzte zu dem Ergebnis kamen, dass die abgesagt. Der Arzt war anfangs nicht bereit die chronische Erkrankung nicht vorliege und daher Anzahlung zurückzuerstatten, vielmehr forderte weder eine medikamentöse Therapie noch eine er zusätzlich eine Stornogebühr von 2.500,. Lasertherapie erforderlich war. Im Kulanzweg konnte die WPPA für die Patientin erreichen, dass sie die Stornogebühr nicht bezah WPPA 2413/09 Eine Patientin war bei ebendiesem len musste und darüber hinaus einen Betrag von Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu 1.500, refundiert erhielt. einer Routinekontrolle. Es wurde wieder der Verdacht auf die chronische Augenerkrankung erhoben und verschiedene Diagnoseschritte eingeleitet, 4. Braucht Qualität Haftung? die schließlich zum Ergebnis führten, dass der Patientin eine Lasertherapie angeboten wurde. Bestimmte einzuhaltende Qualitätsstandards sind Die Patientin holte zuvor eine Zweitmeinung ein, heute im Gesundheitswesen eine Selbstverständ die ergab, dass die Erkrankung tatsächlich nicht lichkeit. Auch in Gesetzen haben Regelungen über vorlag und keine Therapie erforderlich war. Qualitätsstandards und Qualitätssicherung Einzug gehalten, wie z. B. im Ärztegesetz oder im Für die Patientin war die Ungewissheit bis zur Einholung der Zweitmeinung eine extreme psychische Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz. Belastung, für die die WPPA eine finanzielle Ent Kann zivilrechtliche Haftung um die soll es hier schädigung erwirken konnte. gehen die primär einen Ausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ziel hat, etwas WPPA 1541/10 Eine Patientin war bei demselben zur Hebung oder Bewahrung von Qualitäts Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie. standards beitragen? Er diagnostizierte erneut die gleiche Augener 33

19 III Bereich Gesundheitswesen 34 krankung wie in den zuvor beschriebenen n. Die Patientin wurde über mehrere Jahre sowohl medikamentös behandelt als auch mittels mehrerer Lasertherapien. Schließlich holte auch diese Patientin eine Zweitmeinung ein, wobei sich ergab, dass keinerlei Therapiebedürftigkeit bestand. In einem Sachverständigen Gutachten wurde festgestellt, dass die vom Augenarzt vorgelegten Befunde das tatsächliche Vorhandensein der Erkrankung vor Therapiebeginn nicht belegt haben. Auch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen lag die Erkrankung nicht vor. Die Patientin wurde für mehrere Jahre nicht indizierte Therapie angemessen entschädigt. An die WPPA wurden bis jetzt keine weiteren Beschwerden über diesen Arzt hinsichtlich einer falschen Diagnose der Augenerkrankung und somit einer unnötigen Therapie herangetragen. Nun könnte man versucht sein, zu meinen, dass die Schadenersatzzahlungen seitens der Versicherung des Arztes möglicherweise ein Umdenken bewirkt haben. Dies allein scheint jedoch zu kurz gegriffen. In denverfahren bei derwppa hatte der Arzt mehrfach Gelegenheit von diversen Kollegen ausführliche Befunde zu den Patientinnen zu sehen.auch ein Sachverständigen Gutachten setzte sich detailliert mit Diagnose und Therapie dieser Krankheit auseinander, das dem Arzt natürlich ebenfalls zugänglich gemacht wurde. Im Moment kann die WPPA daher mangels weiterer Beschwerden davon ausgehen, dass dieser Arzt seine Strategie in der Diagnose und Behandlung dieser Erkrankung geändert hat. Jedenfalls wird die WPPA die Situation weiter genau beobachten. Die geschilderten zeigen, dass ein Element der Qualitätssicherung das Einstehen für Mängel ist. Dafür sieht unsere Rechtsordnung das Instrument des Schadenersatzes vor. Die von der WPPA durchgeführten Prüfverfahren ermöglichen überdies niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den Krankenhäusern ihr Agieren und Interagieren mit Patientinnen und Patienten nochmals zu reflektieren und gegebenenfalls Maßnahmen zur Qualitätssteigerung einzuleiten. Ein wesentliches Ziel derwppa ist es somit auch, an einer Qualitätssicherung bzw. verbesserung des Gesundheitssystems mitzuwirken. 5. Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte Mit der 14. Ärztegesetznovelle, BGBl. I Nr. 61/2010, wurde mit 52d eine Regelung in das Ärztegesetz 1998 aufgenommen, die für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend vorsieht. Eine analoge Bestimmung findet sich auch im Zahnärztegesetz. Ein entsprechender Abschluss einesversicherungsvertrages ist der Ärztekammer bzw. der Zahnärztekammer gegenüber nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme wird pro Versicherungsfall mit , festgelegt, der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Der geschädigte Dritte (Patientin oder Patient) kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des Versicherungsvertrages also auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Diese Novelle schien für die WPPA die Möglichkeit zu eröffnen, wenn die betroffene Ärztin oder der betroffene Arzt nicht kooperiert, bei der Ärztekammer nach der Versicherung zu fragen, um sich direkt an diese zu wenden. Die Österreichische Ärztekammer teilte bezüglich einer konkreten Anfrage seitens der WPPA mit, dass sie gemäß Ärztegesetz und auch aus Gründen des Datenschutzes nicht berechtigt sei, Auskünfte zu Versicherungsverhältnissen der Ärzte zu geben. Aus diesem Grund hat die Österreichische Ärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert, eine entsprechende Änderung in die nächste Ärztegesetz Novelle aufzunehmen, damit sie berechtigt ist, auf begründete Anfrage im Einzelfall und im Zusammenhang mit einem behaupteten Schadensfall, den Namen des Ver werden. Gerade in diesen n zeigt sich die sicherungsunternehmens dem Anfragenden be Wichtigkeit einer außergerichtlichen Klärung, die kanntzugeben. einen risikoreichen Gerichtsprozess vermeidet. Für viele betroffene Patientinnen, die aufgrund der Diese Initiative wird von Seiten der WPPA sehr Diagnose auch psychisch belastet sind, kann so begrüßt. eine wichtige Unterstützung geboten werden. WPPA 1692/10 Brustkrebs nicht erkannt 6. Frauen im Gesundheitswesen Eine Patientin suchte aufgrund selbst getasteter Knoten in der Brust ein Kassenvertragsinstitut zu Die WPPA wird häufig mit frauenspezifischen einer Mammographie und Sonographie auf. Im Angelegenheiten im Gesundheitswesen befasst. Befund wurden multiple Verdichtungen sowie in Diese Thematik ist ein besonderer Tätigkeits beiden Axillae zahlreiche Lymphknoten festgeschwerpunkt: Der besonderen Wichtigkeit dieser stellt. Eine Verlaufskontrolle wurde der Patientin Fragen wird zunächst dadurch Rechnung getragen, nicht empfohlen, die Klassifizierung war mit dass die WPPA im ExpertInnenbeirat zum von der BIRADS 2 erfolgt. Zweieinhalb Jahre später wur Stadt Wien eingerichteten Frauengesundheitspro de bei der Patientin routinemäßig die nächste gramm mitwirkt. Aber auch darüber hinaus wird Mammographie gemacht. Dabei wurde Brustkrebs im Einzelfall durch die Zusammenarbeit mit dem festgestellt und der Patientin mussten beide Büro der Wiener Frauengesundheitsbeauftragten Brüste entfernt werden. Im eingeholten Gutachten bei konkreten Patientinnenanliegen Hilfestellung wurde festgestellt, dass bereits bei der ersten gegeben. Mammographie die Diagnose Brustkrebs gestellt hätte werden müssen und die Klassifizierung mit Die allgemeinen Themen, die im Rahmen dieses BIRADS 2 falsch war. Durch die Diagnoseverzöge Beirates behandelt werden, finden ihre Entspre rung ist es zu einer Reduktion der Überlebenschung in konkreten Beschwerden, die an die WPPA wahrscheinlichkeit der Patientin um etwa 20 % herangetragen werden. Ein Themenschwerpunkt gekommen. Die WPPA konnte eine finanzielle etwa ist die Früherkennung von frauenspezifischen Entschädigung für die Patientin erreichen. Krebsarten, insbesondere Brustkrebs. In diesem Zusammenhang ist auch die Mitwir Immer wieder ist die WPPA mit Anliegen von kung der WPPA im Beirat des Vereins Flora Patientinnen befasst, bei denen es um die Klärung Wienerinnen gegen Brustkrebs zu erwähnen. der Frage der rechtzeitigen Diagnostik eines bös Unabhängig von der Feststellung eines Verschulartigen Tumors bzw. der richtigen Interpretation dens kann hier sozial bedürftigen Patientinnen, die eines Mammographiebefundes geht. Viele Frauen an Brustkrebs erkrankt sind, in einer finanziellen sind insbesondere dann schockiert, wenn sie den Notsituation Hilfe angeboten werden. Regelmäßig fachärztlichen Empfehlungen folgend regelmäßige finden auch hier Besprechungen statt, in denen Untersuchungen durchführen haben lassen und sie konkrete betroffener Patientinnen erörtert schließlich doch mit der Diagnose Brustkrebs und Lösungen gefunden werden können. konfrontiert sind. Die WPPA führt in derartigen n eine genaue Sachverhaltsklärung durch und Der Themenbereich frauenspezifischer Angelegenbemüht sich mit Hilfe vertrauensärztlicher oder heiten im Gesundheitswesen betrifft aber auch gutachterlicher Beurteilung um die Feststellung, Schwangerenbetreuung und Geburtsgeschehen. ob ein ärztliches Verschulden im Rahmen der Oftmals sind es hier auch Kommunikationspro Behandlung festzustellen ist. Oftmals kann ein bleme oder ein nicht entsprechend sensibler positives Ergebnis im Sinne einer finanziellen Umgang mit den Frauen in dieser besonderen Entschädigung erst nach sehr langwierigen Erhe Situation, die letztlich dann zu Beschwerden bungen, Korrespondenzen und Verhandlungen mit führen. Gerade hier zeigt sich die Wichtigkeit der zuständigen Haftpflichtversicherung erreicht der Aufgabe der WPPA, bestehende Probleme 35

20 III Bereich Gesundheitswesen aufzuzeigen und bewusst zu machen und so zu einer Verbesserung der Qualität der Versorgung beizutragen. Vielfach werden auch konkrete Fragestellungen von (werdenden) Müttern an die WPPA herangetragen, wobei dann durch eine ausführliche Beratung zu den bestehenden Patientinnenrechten Hilfestellung geboten werden kann. So wurde auch im Rahmen einer Vortragsveranstaltung dem Informationsbedürfnis vieler Frauen entsprochen. Oftmals geht es in diesem Themenbereich aber auch um Entschädigungsansprüche etwa wenn es im Rahmen einer fehlerhaften Geburtsleitung zu einer Schädigung der Mutter oder des Kindes gekommen ist. Die Tätigkeit der WPPA in diesem Zusammenhang ist eine wichtige Unterstützung der betroffenen Beschwerdeführerinnen, einerseits um einen möglichen langwierigen Rechtsstreit bzw. Gerichtsprozess zu vermeiden und andererseits eine kostenlose medizinische und rechtliche Beurteilung eines Falles zu ermöglichen. Das Recht auf rücksichtsvolle Behandlung und Wahrung der Privat und Intimsphäre ist ein Anspruch, der sich schon aus den gesetzlich festgelegten Patientinnenrechten ergibt. Die praktische Relevanz diesesthemas zeigt sich in Beschwerden, in denen Patientinnen ihre Wahrnehmungen etwa bei gynäkologischen Untersuchungen schildern. Insbesondere in Spitälern, wo naturgemäß eine Vielzahl von Medizinpersonen tätig ist, ist die Wahrung der Intimsphäre insbesondere von Frauen von großer Bedeutung. Jede medizinische Untersuchung oder Behandlung ist für eine Patientin mit einem gewissen Maß an Verunsicherung oder Sorge verbunden, umso mehr wenn die Intimsphäre einer Patientin betroffen ist. Dem Patientinnenrecht auf rücksichtsvolle Behandlung ist durch einen entsprechend sensiblen Umgang nachzukommen. Qualitätsverbesserung durch Bewusstmachung von bestehenden Problemen zu erwirken ist hier ein ganz besonderes Anliegen der WPPA. Zu betonen ist auch die Wichtigkeit des Vorhandenseins von Ärztinnen in den Spitälern, sodass auch etwa ein Eingehen auf kulturspezifische Anliegen von Migrantinnen ermöglicht wird. Nicht zuletzt ist an dieser Stelle die Thematik Schönheitsoperationen zu erwähnen. Bereits im Tätigkeitsbericht des Jahres 2010 wurde diesem Thema ein eigener Abschnitt gewidmet. Auch im Berichtsjahr 2011 war die WPPA mit Beschwerden in diesem Zusammenhang befasst. Es zeigt sich hier, dass mehrheitlich Frauen entsprechende chirurgische Eingriffe oder sonstige Behandlung an sich vornehmen lassen, und dass es nach wie vor häufig dazu kommt, dass die betroffene Frau aufgrund von Folgeerscheinungen zur Patientin wird oder mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist. Brustvergrößerungen, verkleinerungen oder straffungen, Fettabsaugungen, kosmetische Nasenoperationen oder Augenlidoperationen sind häufig vorgenommene Eingriffe, die letztlich auch zu Patientinnenbeschwerden führen. Immer wieder lässt sich dabei feststellen, dass sich Frauen infolge falscher Erwartungen und dem Wunsch nach derverwirklichung eines vermeintlichen bzw. unrealistischen Schönheitsideals zu einer solchen Behandlung entschließen. In diesem Zusammenhang ist ein besonderer Schwerpunkt der Überprüfung durch die WPPA, ob eine entsprechend ausführliche medizinische Aufklärung der Patientin erfolgt ist. Der zum Zeitpunkt der Erstellung des Tätigkeitsberichtes 2011 vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass Schönheitsoperationen an unter 16 Jährigen nicht durchgeführt werden dürfen. Besondere Schutzbestimmungen sind für 16 bis 18 Jährige vorgesehen: Operationen dürfen in diesem Fall nur nach psychologischer Beratung und Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten vorgenommen werden. Darüber hinaus darf eine ästhetische Behandlung oder Operation nur von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für Plastische Chirurgie oder von Ärztinnen bzw. Ärzten mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden. Die WPPA gab in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zu bedenken, dass die Regelung wonach die Erziehungsberichtigten bei 16 bis 18 Jährigen einer Operation zustimmen müssen, Streit in die Familien tragen könnte. Denn wenn die 16 bis 18 Jährige den Eingriff möchte, die psychologische Beratung keinen zwingenden Hinderungsgrund ergeben hat, sollen dann die Eltern allein durch ein Nein ihr Kind enttäuschen und verärgern? Nach Ansicht der WPPA wäre es daher besser die Altersgrenze bei Schönheitsoperationen generell mit 18 Jahren anzusetzen. WPPA 716/2011 Gewebsverhärtungen nach Fettabsaugung Ein Facharzt für Dermatologie nahm Fettabsaugungen an den Hüften und Beinen einer jungen, schlanken Frau vor. Die beklagten Folgen waren Gewebsverhärtungen, Dellen und Hauteinzüge sowie Berührungsschmerzen. Es konnten Aufklärungsmängel und Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung festgestellt werden. Der Arzt zahlte einen Teil der Behandlungskosten zurück. 7. Wartezeiten auf Operationstermine An die WPPA werden immer wieder Beschwerden über die Wartezeiten auf Operationen im Fachbereich Orthopädie, Neurochirurgie und bisweilen auch planbare Allgemeinchirurgische, sowie Herzchirurgie und Augenheilkunde herangetragen. Wartezeit ist für Patientinnen und Patienten mit psychischer und physischer Belastung gleichzusetzen. Die Wartezeit betrifft jedoch nicht nur die Zeit bis zur Spitalsaufnahme, sondern auch die Operationsterminverschiebungen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme. Dennoch hat die WPPA mit Freude zur Kenntnis nehmen können, dass der Wr. KAV im März 2011 mitteilte, dass nun alle Spitäler der Stadt Wien mit dem neuen elektronischen Operationsanmeldezeiten Management arbeiten und die Wartezeiten auf geplante Operationen im Bereich der Augenheilkunde, Neurochirurgie und Orthopädie verkürzt werden konnten. Die Wartezeit bis zu einer Operation in einem der genannten Fachbereiche wird ausschließlich durch medizinische Kriterien bestimmt. Im Februar 2012 wurde ein Entwurf eines Gesetzes, mit dem daswr. KAG geändert wird und unter 17a Sicherung der Patientenrechte ein transparentes Wartelistenregime zusätzlich aufgenommen wurde, der WPPA zur Begutachtung vorgelegt. In der Stellungnahme zum Gesetzesentwurf wurde von der WPPA angeregt auch den Bereich der Herzchirurgie ins transparente Wartelistenregime aufzunehmen und Vorkehrungen zu treffen, weitere Fachbereiche aufnehmen zu können, wenn sich eine nennenswerte Verlängerung der Wartezeiten abzeichnen sollte Verschiebung von Operationsterminen an der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien Die WPPA wurde im Berichtsjahr vermehrt von Patientinnen und Patienten auf das Problem aufmerksam gemacht, dass an der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie die Operationstermine nicht eingehalten werden können. Darunter war auch eine Patientin, der durch das mehrmalige Verschieben des Operationstermins der Verlust des Arbeitsplatzes drohte. Im Zuge von eingehenden Recherchen konnte durch die WPPA in Erfahrung gebracht werden, dass die anästhesiologische Betreuung ophtalmologischer Patientinnen und Patienten an vier Wochentagen von 7.30 bis Uhr und freitags bis Uhr gegeben war. Bei Vorliegen mehrerer dringlicher Notfälle erfolge in der genannten Regelarbeitszeit einetriagierung in Absprache des diensthabenden Koordinators der Anästhesie mit den jeweiligen chirurgischen Fachdisziplinen. Dies führe zu Absagen von geplanten Operationen. Außerhalb dieser Regelarbeitszeit versorge ein Journaldienst dringliche Notfälle anästhesiologisch. Die Versorgung von Frühgeborenen müsse als dringlicher Notfall stets vorgezogen werden. Nach Mitteilung der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie verfügte die Klinik seit einiger Zeit nur noch über einen Anästhesie Operationssaal, würde aber aufgrund des hohen Bedarfs am Ende der Woche wie früher zwei Anästhesiepositionen benötigen. Als sehr viel effizienterer Weg wurde jedoch die Erweiterung der tagesklinischen Operationsmöglichkeiten angesehen. Ein Konzept für die Ausweitung der Tagesklinik wurde bereits erarbeitet. Von Seiten der Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin wird das Vorhaben unterstützt. Angestrebt wird eine Effizienzsteigerung mit bestehendem ärztlichen und pflegerischen Personal bei gleichbleibendem Personalstand. In diesem Sinne wurde auch schriftlich festgehalten, 36 37

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