Studieren mit Kind. Studieren mit Kind. Beratung Finanzierung Kinderbetreuung

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1 Beratung Finanzierung Kinderbetreuung

2 IMPRESSUM Herausgeber Studentenwerk München Redaktion Julia Andres Antje Eichler Dr. Anke van Kempen Michaela Mertens Beate Mittring Fotos Studentenwerk München Ulrike Franke Gestaltung Julia Andres Nicole Königsheim Druck Druckerei Joh. Walch GmbH & Co., Augsburg

3 Ein Wegweiser für Studierende mit Kind

4 Inhalt 8 Vorwort 10 Beratung 10 Beratung beim Studentenwerk München 10 Beratung für Schwangere und Studierende mit Kind 11 Gesprächskreis 11 Rechtsberatung 12 Allgemeine BAföG-Beratung/Allg. Finanzierungsberatung 12 Studienkreditberatung 13 Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratung 14 Beratung an den Münchner Hochschulen 14 Ludwig-Maximilians-Universität München 16 Technische Universität München 18 Fachhochschule München 19 Studium/Job & Kind 19 Beurlaubung vom Studium 19 Beurlaubung allgemein 19 Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit 21 Exmatrikulation statt Beurlaubung 23 Mutterschutz 23 Allgemeines zum Mutterschutz 24 Kündigungsschutz 24 Gestaltung des Arbeitsplatzes 24 Schutzfristen 26 Elternzeit 26 Voraussetzungen für die Elternzeit 27 Dauer der Elternzeit 27 Kündigungsschutz während der Elternzeit 27 Krankenversicherung während der Elternzeit 27 Rentenversicherung während der Elternzeit 27 Sonstige Informationen zur Elternzeit

5 Inhalt 29 Finanzen 29 Bundesausbildungsförderung (BAföG) 29 Mehrbedarf 30 Beurlaubung und BAföG 30 Verlängerung der BAföG-Leistungen 32 Altersgrenze und BAföG 33 Elternunabhängige Förderung 34 BAföG-Rückzahlung 35 Darlehen vom Studentenwerk München 35 Kurzfristige Überbrückungsdarlehen 36 Langfristige Darlehen (Studienabschlussdarlehen) 37 Bildungskredit 38 KfW-Studienkredit 39 Befreiung von Studiengebühren 40 Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe/Hartz IV 40 Grundsicherung für Arbeitssuchende 41 Beurlaubung und Arbeitslosengeld II 41 Grundsicherung in besonderen Härtefällen 42 Sozialhilfeleistungen für immatrikulierte und beurlaubte Studierende 42 Mehrbedarf 43 Einmalige Leistungen 44 Leistungen für Kinder von Studierenden nach dem Sozialgesetzbuch 44 Arbeitslosengeld II für internationale Studierende 45 Weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II 47 Allgemeines zum Beantragen von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 48 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 49 Stiftungen 49 Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind 50 Stipendien 50 Elterngeld 50 Grundsätzliches zum Elterngeld 51 Wer erhält Elterngeld? 51 Höhe des Elterngeldes 52 Berechnung des Elterngeldes 52 Dauer der Elterngeldzahlung 53 Elterngeld für Alleinerziehende 53 Elterngeld für internationale Studierende 53 Beantragung des Elterngeldes 54 Landeserziehungsgeld

6 55 Kindergeld & Kinderzuschlag 55 Voraussetzung für den Kindergeldbezug 55 Höhe des Kindergeldes 56 Beantragung und Auszahlung des Kindergeldes 56 Sonstige Informationen zum Kindergeld 57 Kinderzuschlag 57 Weitere Unterstützungsmöglichkeiten 58 Ihr gutes Recht 58 Kindschaftsrecht/Beistandschaft 60 Prozesskostenhilfe 61 Unterhaltsvorschuss 64 Leistungen der Krankenkassen 64 Familienversicherung 66 Mutterschaftsgeld 66 Mutterschaftsgeld über die Krankenkassen 67 Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt 68 Leistungen der Krankenkassen bei Erkrankung des Kindes 68 Haushaltshilfen bei Erkrankung der Studentin 68 Anspruchsvoraussetzungen 69 Erstattungsumfang 69 Eltern-Kind-Kuren 71 Wohnen 71 Wohngeld 71 Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch 72 Antragstellung 73 Angebote des Studentenwerks München 73 Bevorzugte Aufnahme in eine Studentenwohnanlage 74 Zimmer- und Wohnungsvermittlung des Studentenwerks 74 Sozialwohnungen 75 Städtische Anlaufstelle für Schwangere in Wohnungsnot 76 Häuser für Mutter und Kind in Notlagen

7 Inhalt 77 Kinderbetreuung 77 Studentische Kinderkrippen 77 Voraussetzungen für eine Aufnahme 78 Öffnungszeiten 78 Monatliche Betreuungsgebühr 78 Anmeldung und Information 79 Adressen der Kinderkrippen 82 Flexible, stundenweise Kinderbetreuung beim Studentenwerk 82 Städtische und nichtstädtische Betreuungsangebote 82 Städtische Kinderkrippen und Kooperationseinrichtungen 83 Städtische und nichtstädtische Kindergärten und Horte 83 Uni-Kindergarten 84 Kleinkindertagesstätten e.v. 84 Kindertagesbetreuung in Familien 85 Sonstige Betreuungsmöglichkeiten 87 Sonstige Informationen 87 Still- und Wickelräume 87 Still- und Wickelräume an der Ludwig-Maximilians-Universität 88 Wickelmöglickeiten an der Technischen Universität München 89 Eltern-Kind-Sport 89 Weitere Beratungsadressen 89 Schwangerschaftsberatungsstellen 91 Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche 93 Beratungsstellen für Alleinerziehende 95 Beratungsstellen für internationale Studierende 95 Weiteres Informationsmaterial 96 Hilfreiche Internetadressen

8 Vorwort Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellt die Familie und deren Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und begründet deren Anspruch auf die Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 GG). Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz konkretisiert Artikel 88 des Bayerischen Hochschulgesetzes: Demnach gehört es zur sozialen Aufgabenstellung der Studentenwerke, die Studierenden der staatlichen Hochschulen durch Einrichtung und Betrieb von Kinderbetreuungsstätten zu unterstützen. Nach den Vorstellungen des Studentenwerks München erfordert dieser Auftrag die umfassende Beratung für Studierende mit Kind, Tipps zur Vereinbarkeit von Studium und Kind, Hilfe bei der Gestaltung der Wohnsituation, Auskunft über Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Unterstützung im Umgang mit Behörden Hilfestellungen, um sowohl den Lebensalltag als auch das Studium für Studierende mit Kind zu erleichtern. Die Broschüre informiert sie umfassend über alle Möglichkeiten der direkten und indirekten Hilfen sowie der staatlichen und privaten Unterstützungen und ist daher eine wichtige Orientierungshilfe für Studierende mit Kind. Denn es darf nicht die Alternative gelten: Studieren oder Kind, sondern es muss vielmehr heißen:! Dr. Ursula Wurzer-Faßnacht Geschäftsführerin des Studentenwerks München 8

9 Vorwort Die Broschüre erscheint bereits in der sechsten Aufl age. Wir haben sie für Sie überarbeitet und der geltenden Sach- und Rechtslage angepasst. Das Heft verweist auf sämtliche Förderungsmöglichkeiten und Hilfen für Schwangere und Studierende mit Kind(ern). Die gesammelten Adressen, rechtlichen Informationen und weitere Tipps sollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über Ihre Rechte und Möglichkeiten zu verschaffen. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass die Angaben in der Broschüre richtig und vollständig sind. Die einzelnen Texte stammen zum Teil von den jeweils zuständigen Stellen, denen wir an dieser Stelle herzlich für Ihre Unterstützung danken. Für Anregungen, Ergänzungen oder sonstige Hinweise (z.b. auch interessante Internetadressen) sind wir dankbar, denn nur durch die aktive Mithilfe und Rückmeldung der betroffenen Studierenden kann die vorliegende Schrift an Aktualität gewinnen und um wertvolle Erfahrungen bereichert werden. Bitte wenden Sie sich dazu an folgende Adresse: Studentenwerk München Beratungsstelle für Studierende mit Kind Leopoldstraße 15, Zimmer 121, München, Tel.: Der Text der Broschüre ist auch im Internet abrufbar unter: Beate Mittring Dipl. Sozialpädagogin (FH) Studentenwerk München 9

10 Beratung Beratung beim Studentenwerk München Beratung für Schwangere und Studierende mit Kind Schwangerschaft und Geburt können die bisherige Lebens- und Studienplanung radikal ändern. Eine Fülle neuer Herausforderungen müssen bewältigt werden und viele Fragen tauchen auf. Im Studentenwerk München steht die Sozialpädagogin der Beratungsstelle für Schwangere und Studierende mit Kind für klärende Gespräche zur Verfügung. Studierende, die eine Schwangerschaft planen, können sich hier vorab beraten lassen. Schwangere und Studierende mit Kind erhalten dort außerdem ausführliche Informationen, wichtige Tipps und Hilfen bezüglich Vereinbarkeit von Studium und Kind Möglichkeiten der Kinderbetreuung Finanzierungsmöglichkeiten Gestaltung der Wohnsituation sowie Unterstützung bei persönlichen Schwierigkeiten und bei der Planung und Organisation Ihrer Lebenssituation als schwangere Studentin oder studierende/r Mutter/Vater mit Kind. 10

11 Beratung Beratung für schwangere Studentinnen, werdende Väter und Studierende mit Kind Studentenwerk München Beate Mittring, Dipl. Sozialpädagogin (FH) Leopoldstraße 15 Zimmer 121/I. Stock, München Tel.: Sprechzeiten: Mo und Do Uhr Gesprächskreis In Zusammenarbeit mit der Zentralen Studienberatung der LMU und dem Frauenbüro in Freising veranstaltet das Studentenwerk in regelmäßigen Abständen offene Gesprächskreise zum Thema. Der Gesprächkreis ist ein Forum für Austausch, Fragen, Anregungen und Kontakte für Schwangere und Studierende mit Kind. Das Treffen fi ndet zweimal pro Semester statt. Die aktuellen Termine und den Veranstaltungsort erfahren Sie beim Studentenwerk oder im Internet unter: Rechtsberatung Das Studentenwerk unterhält zwei Rechtsberatungsstellen, die deutschen und ausländischen Studierenden bei rechtlichen Schwierigkeiten kostenlos Hilfe leisten. Dort besteht die Möglichkeit, sich persönlich beraten oder z.b. einen geeigneten Rechtsanwalt empfehlen zu lassen. Die persönliche Beratung ist ohne telefonische Voranmeldung möglich. Rechtsberatungsstelle Nähe LMU Leopoldstraße 15 Zimmer 112/I. Stock München Sprechzeiten: Di und Do Uhr 11

12 Rechtsberatungsstelle Nähe TU Arcisstraße 17 Zimmer E München Sprechzeiten: Mi Uhr Allgemeine BAföG-Beratung und Allgemeine Finanzierungsberatung Hier beantwortet eine Mitarbeiterin allgemeine Fragen zum BAföG und hilft, wenn Studierende mit dem BAföG-Antrag nicht zurechtkommen oder sich über ihre BAföG-Berechtigung informieren wollen (Näheres siehe auch im Kapitel BAföG, Seite 29ff.). In der Beratungsstelle erhalten Sie darüber hinaus auch ganz allgemeine Informationen zur Finanzierung Ihres Studiums. Allgemeine BAföG-Beratung und Allgemeine Finanzierungsberatung Leopoldstraße 15, Zimmer 110/I. Stock, München Tel.: Sprechzeiten: Mo bis Do Uhr und Uhr Fr Uhr Studienkreditberatung Für diejenigen, die kein BAföG oder andere fi nanzielle Unterstützungen erhalten, bietet das Studentenwerk weitere Finanzierungsmodelle an: In der Studienkreditberatung informiert sie eine Mitarbeiterin über den KfW-Studienkredit und den Bildungskredit (siehe auch Seite 37f.). Hier können Sie sich umfassend beraten lassen und gegebenenfalls einen Studienkredit abschließen. Bitte bringen Sie zu der Beratung Ihren Studienausweis mit. Studienkreditberatung Leopoldstraße 15, Zimmer 200/II. Stock München Tel Sprechzeiten: Mo u. Mi Uhr Di, Do, Fr Uhr 12

13 Beratung Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratung Wer kann kommen? Es gibt zahlreiche Situationen, in denen es sich für Studierende mit Kind anbieten kann, die Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks München aufzusuchen: Bereits die Schwangerschaft kann gerade im Studium zu starken inneren und äußeren Konfl ikten führen. Auch später im Zusammenleben mit den Kindern werden oft Szenen der eigenen Geschichte wieder lebendig und können nochmals bearbeitet werden. Immer wieder gilt es auch, Konfl ikte zwischen eigenen Zielen und Wünschen und den Ansprüchen der Kinder zu lösen. Natürlich stellt die Elternschaft auch für studentische Paarbeziehungen eine Herausforderung dar. Alle, die über solche Situationen mit einer Beraterin oder einem Berater sprechen wollen, fi nden hier eine Anlaufstelle. Was wird angeboten? Sie können in einem oder mehreren Einzelgesprächen Ihre Situation und das, was sie so schwierig macht, besser verstehen lernen und aus diesem Verständnis heraus vielleicht neue Lösungswege fi nden. Es kann auch Paar- und Familiengespräche geben. Selbstverständlich unterliegen alle Gespräche der Schweigepfl icht. Bei Bedarf kann auch zu Therapien bei niedergelassenen Therapeuten verwiesen werden. In der Beratungsstelle selbst werden Gruppentherapien und regelmäßig Kurse zum Thema Lern- und Arbeitstechniken durchgeführt. Wann kann man kommen? Zu einem ersten kürzeren Kontakt, dem Anmeldegespräch, können Sie ohne Terminvereinbarung kommen. Eventuelle weitere Termine werden dort vereinbart. Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks München Gemeinschaftszentrum im Olympischen Dorf (U3 Olympiazentrum) Helene-Mayer-Ring 9/I. Stock München Tel (Sekretariat) 13

14 Anmeldezeiten: Mo, Di, Mi, Do Uhr Mi Uhr Do Uhr Fr Uhr Beratung an den Münchner Hochschulen Ludwig-Maximilians-Universität München Die Zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität München versorgt Sie mit Informationsmaterial und berät Sie bei vielen Themen und Problemen rund ums Studium. Zentrale Studienberatung Zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität Ludwigstraße 27, Zimmer 118/I. Stock München Tel.: oder Fax: Sprechzeiten: Mo bis Fr Uhr Di, Mi und Do Uhr (im August nur bis Uhr) Keine vorherige Terminvereinbarung nötig Beratung für schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind Dr. Hildegard Adam, M.A. Zentrale Studienberatung der LMU Ludwigstraße 27, Zimmer G 114/I. Stock München Tel.: hildegard.adam@lmu.de Sprechzeiten: Mo, Di und Mi (nur mit vorheriger Terminvereinbarung) Zugang mit Kinderwagen: rückwärtiger Hofeingang, Ludwigstraße 27 14

15 Beratung! Zu Fragen der Studienwahl, Zulassung, Bewerbung, Studienplanung/Organisation, Studienfachwechsel, Beurlaubung, Prüfungen u.a. Hinweis: Ein Wickeltisch ist vorhanden. Darüber hinaus gibt es einen Schaukasten mit aktuellen Informationen in der Ludwigstraße 27/I und ein Internetportal: Außerdem steht Studierenden mit Kind ein Still- und Aufenthaltsraum im Hauptgebäude (Raum A 027/Adalberthalle) mit kleiner Küche, Wickeltisch, Ruhesofa, Pinwänden für Aushänge etc. zur Verfügung. Den Tür- Code erhalten Sie an der Pforte oder bei der Studienberatung. Frauenbeauftragte der Ludwig-Maximilians-Universität Schellingstraße München Tel.: frauenbeauftragte@lrz.uni-muenchen.de Homepage: Sprechstunde: Do Uhr nach telefonischer Anmeldung Bürozeiten: Mo, Mi, Do, Fr Uhr und Di Uhr Hier werden Sie beraten zu allen Themen im wissenschaftlichen Bereich, die Frauen betreffen, insbesondere zu: hochschulpolitischen Fragen Fördermöglichkeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen Karriereplanung in Studium und Wissenschaft Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sexueller Belästigung Informationspool zu Fortbildungsmaßnahmen und Gender Studies Veranstaltungen für Studentinnen und Studierende mit Kindern (aktuelle Veranstaltungen sind auf der Homepage abrufbar) 15

16 Studienbeihilfen aus Stiftungsmitteln der LMU Der Ludwig-Maximilians-Universität München stehen aus verschiedenen Stiftungen Mittel in begrenzter Höhe zur Vergabe von Studienbeihilfen zur Verfügung. Diese können an Studierende und Doktoranden der Universität München entsprechend den Maßgaben der jeweiligen Stiftungssatzung nach Würdigkeit und Bedürftigkeit vergeben werden. Weitere Informationen sowie Antragsformulare erhalten Sie beim: Stipendienreferat der LMU Ludwigsstraße 27, Zimmer G 222/II. Stock München Tel.: oder Schalterstunden: Mo, Mi, Fr Uhr Technische Universität München Zentrale Studienberatung der TUM Das Informationsbüro der Studienberatung des Studenten Service Zentrum gibt Ihnen Auskunft und Information zum Studium an der TU München. Informationsbüro des Studenten Service Zentrums Arcisstraße München Tel: Fax: studienberatung@tum.de Öffnungszeiten: Mo u. Fr Uhr Mo u. Do Uhr 16

17 Beratung Frauenbeauftragte der Technischen Universität München Frauenbüro Arcisstraße 19, Zimmer München Tel.: Hier erhalten Sie unter anderem: Infomaterial zu Elterngeld und Mutterschutz Beratung von Studentinnen bei Fragen der Prüfungsfristverlängerung Unterbrechung des Studiums aufgrund Schwangerschaft oder Mutterschaft Studienbeihilfen aus Stiftungsmitteln der TUM Der Technischen Universität stehen für deutsche und ausländische Studierende Studienbeihilfen aus verschiedenen Stiftungen zur Verfügung. Für die Vergabe dieser Stipendien sind Bedürftigkeit und Studienleistungen des Bewerbers/der Bewerberin entsprechend den Maßgaben der jeweiligen Stiftungssatzung ausschlaggebend. Auf sämtliche Stipendien wird durch entsprechende Bekanntmachungen bzw. in den TUM-Mitteilungen jeweils hingewiesen. Stipendienstelle der TUM Frau Marlene Schneider Arcisstraße München Tel.: Fax: Sprechstunden: Mo u. Fr Uhr Mi Uhr 17

18 Fachhochschule München Studienberatung der Fachhochschule München Lothstraße München Tel.: Sprechzeiten: Mo u. Fr Uhr und nach Vereinbarung Frauenbeauftragte der Fachhochschule München Büro der Frauenbeauftragten der Fachhochschule München: Kompetenzzentrum für Frauen an bayerischen Fachhochschulen Schachenmeierstraße München Tel.: Fax:

19 Studium/Job & Kind Studium/Job & Kind Beurlaubung vom Studium Beurlaubung allgemein Studierende können unter bestimmten Umständen (z.b. bei Krankheit, Auslandsaufenthalt, Praktika u.a.) auf Antrag vom Studium beurlaubt werden. Der Beurlaubung wird dann statt gegeben, wenn wegen des wichtigen Grundes die überwiegende Zeit des Semesters nicht studiert werden kann. In der Regel werden Beurlaubungen für ein Semester gewährt und sollen insgesamt zwei Semester nicht überschreiten. Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen. Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit Im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BayHSchG gelten Umstände, die bei Berufstätigen Mutterschutz und Elternzeit begründen, ebenfalls als Beurlaubungsgrund. Studierenden Müttern und/oder Vätern wird daher auf Antrag Beurlaubung 19

20 wegen Mutterschutz und Elternzeit ab der Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt. Studierende Eltern können sich bei der Inanspruchnahme der Beurlaubung auch abwechseln, wobei insgesamt nur sechs Semester pro Kind eingebracht werden können. Die Eltern können (bei Geburten nach dem ) auch gleichzeitig Elternzeit beantragen, ebenfalls maximal sechs Semester pro Kind. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auf Antrag auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (also z.b. für die Zeit des Schuleintritts des Kindes aufgespart werden). Beurlaubungen wegen Mutterschaft und Elternzeit sind im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen auch im ersten Fachsemester möglich. Gemäß Art. 64 Abs. 4 BayHSchG wird die Zeit der Beurlaubung wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf die Zeit der Beurlaubung aus anderen Gründen angerechnet, d.h. es kann zusätzlich aus anderen Gründen (siehe oben) bis zu zwei Semester beurlaubt werden. Allgemeines zur Beurlaubung und Antragstellung, Gesetzliche Grundlagen: Art. 64 Abs. 2 BayHSchG in Verbindung mit der entsprechenden Vorschrift in der für die jeweilige Hochschule geltenden Immatrikulations-, Rückmeldeund Exmatrikulationssatzung. Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Der Antrag auf Beurlaubung ist für jedes Semester neu, persönlich oder auf postalischem Weg an die jeweilige Hochschule (Adressen siehe unten bei Weitere Informationen ) zu stellen. Zusätzlich zum Antragsformular, das dort angefordert werden oder im Internet herunter geladen werden kann, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Studienbuch (falls vorhanden) Studentenausweis und Rückmeldenachweis Mutterpass mit einer Kopie der Seite des Geburtstermins bzw. Geburtsurkunde des Kindes im Original plus eine Kopie. Die Beurlaubung erfolgt je nach Hochschule durch Eintrag ins Studienbuch und/oder schriftlichen Bescheid. 20

21 Studium/Job & Kind!! Wann ist der Antrag zu stellen? LMU: zusammen mit der Rückmeldung, für das Wintersemester spätestens jedoch bis zum 30. Oktober und im Sommersemester bis zum 30. April; tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, so kann der/die Studierende den Antrag noch im Wintersemester bis zum 5. Dezember und im Sommersemester bis zum 5. Juni stellen. TUM: bis zum jeweiligen Vorlesungsbeginn; tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, so kann der Antrag bis 5 Wochen nach Vorlesungsbeginn gestellt werden. FHM: bis zu Beginn des jeweiligen Semesters, spätestens jedoch bis 15. April für das Sommersemester und bis 31. Oktober für das Wintersemester. Bei den Kunsthochschulen ist der Antrag auf Beurlaubung mit der Rückmeldung bzw. spätestens Anfang November (im Wintersemester) und Anfang Mai (im Sommersemester) zu stellen. Wichtig: Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten: Nach der Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom können Studierende mit Kind in Mutterschutzund Elternzeiten auch während einer Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praktika erbringen. Diese Regelung ermöglicht es Studierenden mit Kind, Kindererziehung und Studium besser zu vereinbaren. Prüfungsfristen und Fachsemesterzählung laufen nicht weiter. Fristen zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen laufen trotz Beurlaubung in der Regel weiter (Art. 64 Abs. 3 BayHSchG). Es ist deshalb beim Prüfungsamt ein Antrag auf Verlängerung der Wiederholungsfrist zu stellen. Studierende in Studiengängen mit staatlicher Abschlussprüfung (Lehrämter, medizinische Fächer, Pharmazie) müssen beachten, dass für die Zulassung zur Abschlussprüfung Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind, die erbracht werden müssen; hier ist eine Beurlaubung gut zu überdenken. Wichtig: Während einer Beurlaubung fallen keine Studienbeiträge an. Der Grundbeitrag der Studierenden (für die Leistungen des Studentenwerks) und die Verwaltungsgebühr sind aber auch während der Beurlaubung zu entrichten! 21

22 Exmatrikulation statt Beurlaubung! Sollte aus persönlichen Gründen eine Beurlaubung nicht ratsam sein, besteht in manchen Studiengängen auch die Möglichkeit der Exmatrikulation mit der Zusicherung auf Studienplatzgarantie, befristet auf die Dauer der Schwangerschaft und der Elternzeit. Achtung: Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Eventuell können aber die Voraussetzungen für ALG-II- Leistungen gegeben sein (siehe die Kapitel zu BAföG und ALG II ). Weitere Informationen zur Beurlaubung erhalten Sie über die hier aufgeführten Stellen oder auf der Homepage der jeweiligen Hochschule, wie z.b. hier: Studentenkanzlei der Universität München Geschwister-Scholl-Platz 1, Zimmer München Tel.: Zulassungs- und Immatrikulationsamt der Technischen Universität München Arcisstraße 21, Zimmer 23 bzw München Tel.: ; Sprechzeiten: Mo bis Fr Uhr Fachhochschule München Studentenamt Lothstraße 34, Gebäude A, Zimmer 19a München Tel.: Sprechzeiten: Mo bis Do Uhr und Uhr Fr Uhr 22

23 ! Studium/Job & Kind TIPP: Schwangere und Studierende mit Kind müssen bei den Immatrikulations- und Studentenämtern nicht warten. Sie dürfen einfach vorgehen! Mutterschutz Allgemeines zum Mutterschutz Viele Studentinnen jobben während ihres Studiums. Für sie gelten im Falle einer Schwangerschaft/Geburt die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Familienstand). Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das MuSchG gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige sowie für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten, sofern diese nicht die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigen. Sobald eine werdende Mutter Gewissheit über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung hat, soll sie ihren Arbeitgeber unverzüglich unterrichten. Denn nur dann kann dieser die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten zum Schutz der werdenden Mutter auch erfüllen. Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen Nachweis des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Alle Arbeitgeber sind durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. An diese Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrollieren, können sich Frauen, aber auch ihre Arbeitgeber mit allen Fragen wenden, die sich aus der Anwendung dieser Schutzvorschriften ergeben. 23

24 Kündigungsschutz Nach 9 MuSchG steht die werdende Mutter unter Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt ist die Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Falls Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen den Arbeitgeber auf die Schwangerschaft hinweisen. Nehmen Sie nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz um diesen Zeitraum. Falls einer Schwangeren ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekündigt wird, so sollte sie sich damit ausdrücklich nicht einverstanden erklären und den Arbeitgeber sofort (am besten schriftlich) auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigung zurückzunehmen. Außerdem kann sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Gestaltung des Arbeitsplatzes Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Werdende und stillende Mütter dürfen keine schweren Lasten (mehr als 5 kg) tragen, dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen in Berührung kommen und dürfen nach Vorlage eines Attests nicht an Bildschirmgeräten eingesetzt werden. Auch sind eine Beschäftigung während der Nachtzeit und an Sonnund Feiertagen sowie Mehrarbeit grundsätzlich verboten. Schutzfristen Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Falls das Kind zu früh geboren wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend. 24

25 Studium/Job & Kind Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiter arbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit rückgängig zu machen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären. Für stillende Mütter gelten nach Ablauf der Schutzfrist im wesentlichen die gleichen Arbeitsverbote wie für werdende Mütter. Eine Frau, die stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit frei nehmen, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Bei Problemen in der Durchsetzung der Rechte aus dem Mutterschutzgesetz stehen die Gewerbeaufsichtsämter zur Verfügung: Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt Lotte-Branz-Straße München Tel.: oder poststelle@gaa-m-s.bayern.de Gewerbeaufsichtsamt München-Land Heßstraße 130 a München Tel.: Weitere Informationen enthält die Broschüre Mutterschutzgesetz, kostenlos zu bestellen beim: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postfach Bonn Tel.: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de 25

26 Elternzeit Die folgenden Ausführungen sind relevant für Studierende, die ihr Studium durch eigene Erwerbstätigkeit finanzieren, oder für berufstätige (Ehe-)Partner, die ihre Berufstätigkeit während der Elternzeit einschränken oder aussetzen wollen. Als Studierende/r mit Kind haben Sie adäquat zu Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf die Elternzeit (vgl. hierzu Kapitel Beurlaubung ). Voraussetzungen für die Elternzeit Voraussetzung für den Anspruch auf die Elternzeit ist, dass: Sie berufstätig sind das Kind mit Ihnen im selben Haushalt lebt Sie es überwiegend selbst betreuen und erziehen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten Den Eltern steht frei, wer von ihnen die Elternzeit in Anspruch nimmt und für welche Zeiträume. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist ebenfalls möglich. Die Elternzeit ist auf drei Jahre begrenzt. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht Anspruch auf Teilzeit- 26

27 Studium/Job & Kind erwerbstätigkeit mit 15 bis 30 Wochenstunden während der Elternzeit, wenn u.a. keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Tätigkeit mindestens für drei Monate ausgeübt wird. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz (vgl. 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG) bestehen. Dauer der Elternzeit Die Elternzeit beginnt in der Regel im Anschluss an die Mutterschutzfrist und dauert längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis max. 12 Monate der dreijährigen Elternzeit angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.b. die Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, müssen Sie diese spätestens sechs Wochen vor dem Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Kündigungsschutz während der Elternzeit Während der Elternzeit gilt folgender Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn er endet mit Ablauf der Elternzeit er gilt auch bei Teilzeiterwerbstätigkeit und wenn beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen Krankenversicherung während der Elternzeit In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft 27

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